European flag

Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1353

20.11.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1353 DER KOMMISSION

vom 1. Juli 2025

zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 über Haushaltswäschetrockner in Bezug auf Informationen über die Reparierbarkeit und zur Präzisierung einiger Aspekte der Mess- und Berechnungsmethoden, des Produktdatenblatts, der technischen Dokumentation und des Nachprüfungsverfahrens

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission (2) sind harmonisierte Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern festgelegt, die es den Kunden ermöglichen, auf der Grundlage der Energieeffizienz und zusätzlicher Informationen über die Geräte fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. In Artikel 3 der genannten Verordnung sind zudem Inhalt und Format des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation festgelegt sowie die Anforderung, dass die Lieferanten die relevanten Parameter in die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) eintragen müssen.

(2)

Es ist wichtig, dem erheblichen Rückgang der Lebensdauer von Haushaltswäschetrocknern in den letzten 15 Jahren entgegenzuwirken, der zu einem Anstieg der Produktionsrate zum Ausgleich der kürzeren Lebensdauer geführt hat. Die Bereitstellung von Informationen über die Reparierbarkeit von Wäschetrocknern mittels eines Reparierbarkeitsindexes könnte mehrere ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, da die Verbraucher ermutigt werden, sich für besser zu reparierende Produkte zu entscheiden. Der Reparierbarkeitsindex sollte auf der Grundlage von Parametern berechnet werden, die für die Bewertung der Reparaturfreundlichkeit eines Haushaltswäschetrockners relevant sind.

(3)

Ab dem 1. Januar 2027 sollten jedem in Verkehr gebrachten Haushaltswäschetrockner ein Label und ein Produktdatenblatt mit Angaben zur Reparierbarkeit beigefügt werden. Um eine reibungslose Einführung des Reparierbarkeitsindexes zu gewährleisten, könnten die Lieferanten bereits vor Ablauf der verbindlichen Frist am 1. Januar 2027 anstelle von Labels ohne Angaben zur Reparierbarkeit Labels mit diesen Angaben bereitstellen.

(4)

Da die Einführung eines Reparierbarkeitsindexes keine Neuskalierung des Labels beinhaltet, sollte es Händlern gestattet sein, nach dem 1. Januar 2027 vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Haushaltswäschetrockner ohne zeitliche Begrenzung mit Labels zu verkaufen, auf denen kein Reparierbarkeitsindex angegeben ist.

(5)

Um die Reparierbarkeit von Haushaltswäschetrocknern zu verbessern, sollte in die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein zusätzliches Element aufgenommen werden, und zwar die Bewertung der Möglichkeit, Wärmepumpen als vorrangige Teile aufzunehmen, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindexes berücksichtigt werden.

(6)

Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten einschlägige Definitionen im Zusammenhang mit dem Reparierbarkeitsindex und der durchschnittlichen Endfeuchte hinzugefügt werden.

(7)

Um den Verbrauchern dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf den Grad der Reparierbarkeit und der Wartungsfähigkeit von Haushaltswäschetrocknern zu treffen, sollte in die Energielabels für sowohl Kondensationswäschetrockner als auch andere Haushaltswäschetrockner als Kondensationswäschetrockner die entsprechende Reparierbarkeitsklasse einer Skala von A bis E aufgenommen werden, wobei in die höchste Klasse A die Haushaltswäschetrockner mit den besten Reparierbarkeitsindizes und die niedrigste Klasse E die Haushaltswäschetrockner mit den schlechtesten Reparierbarkeitsindizes fallen.

(8)

Um den Rechtsakt mit anderen delegierten Rechtsakten zur Energieverbrauchskennzeichnung in Einklang zu bringen, sollte der Begriff „Logo“ in der Beschreibung des Labels in Anhang III durch den Begriff „Piktogramm“ ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der Verweis auf das EU-Umweltzeichen aus Anhang III gestrichen werden, da das EU-Umweltzeichen nicht mehr vergeben wird.

(9)

Es sollte eine Methode zur Berechnung des Reparierbarkeitsindexes von Haushaltswäschetrocknern festgelegt werden, die es ermöglicht, jedem Haushaltswäschetrocknermodell eine Reparierbarkeitsklasse zuzuordnen.

(10)

Die Berechnung des Reparierbarkeitsindexes sollte anhand einer Formel erfolgen, die auf spezifischen Bewertungsparametern beruht, die für die Bestimmung der Reparaturfreundlichkeit jedes Haushaltswäschetrocknermodells als relevant erachtet wurden. Bei diesen Bewertungsparametern handelt es sich um die Zerlegungstiefe, die Typen von Befestigungselementen, die Typen von Werkzeugen und die Reparaturinformationen.

(11)

Mit Ausnahme der Reparaturinformationen, die auf Produktebene zu bewerten sind, sollten die anderen drei Bewertungsparameter auf der Ebene des zu ersetzenden Teils des Haushaltswäschetrockners bewertet werden. Aus diesem Grund wurden vorrangige Teile ausgewählt und in die Formel jedes Bewertungsparameters aufgenommen, wobei ein gewichteter Durchschnitt die Relevanz jedes vorrangigen Teils in Bezug auf Verkaufszahlen und Ausfallquoten widerspiegelt.

(12)

Die Beschreibung der Zerlegungsschritte, die zur Berechnung des Parameters „Zerlegungstiefe“ verwendet wird, sollte mit den Reparatur- und Wartungsinformationen übereinstimmen, die fachlich kompetenten Reparateuren zur Verfügung zu stellen sind.

(13)

Es ist angezeigt, die ursprünglich in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 festgelegten Einzelheiten der Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte für das eco-Programm aus den in der technischen Dokumentation des Produkts bereitzustellenden Informationen zu streichen. Es wurde festgestellt, dass die Erzielung eines Wertes von 0 % bei der durchschnittlichen Endfeuchte häufig mit unerwünschten negativen Nebenwirkungen wie einer Hitzeschädigung der Textilien durch zu starkes Trocknen und einem übermäßigen Energieverbrauch einhergeht, die vermieden werden müssen. Stattdessen sollten die in den harmonisierten Normen festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden zur Berechnung dieses Parameters verwendet werden, da diese geeignete Toleranzen vorsehen.

(14)

Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen, und um einen nachhaltigen Verbrauch zu fördern, sollten Angaben zum Reparierbarkeitsindex und die Teilwerte für jeden Bewertungsparameter in das Produktdatenblatt aufgenommen werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Lieferanten zu vermeiden, sollten für die Definition eines neuen Modells nur Änderungen des Gesamtwertes des Reparierbarkeitsindexes eines Produkts als relevant angesehen werden. Änderungen der Teilberechnungen der Bewertungsparameter, die den Gesamtwert des Reparierbarkeitsindexes nicht verändern, werden hingegen als nicht relevant erachtet.

(15)

Um Verwirrung bei den Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden zu vermeiden, sollte der Inhalt der technischen Dokumentation einschließlich der einschlägigen Angaben zur Reparierbarkeit präzisiert werden.

(16)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderungsvorschriften

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 wird wie folgt geändert:

1.

Artikel 3 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Die Lieferanten stellen sicher, dass

a)

vom 1. März 2025 bis 31. Dezember 2026

i)

jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III und — bei Mehrtrommel-Haushaltswäschetrocknern — in Anhang X entsprechen;

ii)

die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang V in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;

b)

vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2026

i)

der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VI in die Produktdatenbank eingegeben wird;

ii)

den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang III entsprechen;

iii)

den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang V bereitgestellt wird;

iv)

das Produktdatenblatt gemäß Anhang V auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;

c)

ab dem 1. Januar 2027

i)

jeder Haushaltswäschetrockner mit einem gedruckten Label geliefert wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang IIIa und — bei Mehrtrommel-Haushaltswäschetrocknern — in Anhang X entsprechen;

ii)

die Parameterwerte im Produktdatenblatt nach Anhang Va in den öffentlichen Teil der Produktdatenbank eingegeben werden;

iii)

der Inhalt der technischen Dokumentation gemäß Anhang VIa, mit Ausnahme der unter Nummer 1 Buchstaben h und i jenes Anhangs genannten Angaben, in die Produktdatenbank eingegeben wird;

iv)

den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Label bereitgestellt wird, dessen Format und Informationsgehalt den Vorgaben in Anhang IIIa entsprechen;

v)

den Händlern für jedes Haushaltswäschetrocknermodell ein elektronisches Produktdatenblatt gemäß den Vorgaben in Anhang Va bereitgestellt wird;

vi)

das Produktdatenblatt gemäß Anhang Va auf ausdrückliche Anfrage des Händlers in gedruckter Form bereitgestellt wird;

d)

ab dem 1. Juli 2025

i)

jede visuell wahrnehmbare Werbung für ein bestimmtes Modell eines Haushaltswäschetrockners gemäß den Anhängen VII und VIII die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält;

ii)

jedes technische Werbematerial zu einem bestimmten Haushaltswäschetrocknermodell, in dem dessen spezifische technische Parameter beschrieben werden, auch im Internet, gemäß Anhang VII die Energieeffizienzklasse des Modells und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen enthält.“

b)

Folgender Absatz 1a wird eingefügt:

„(1a)   Abweichend von Absatz 1 Buchstaben a und b können Lieferanten während des Zeitraums vom 24. November 2025 bis zum 31. Dezember 2026 ihre Verpflichtungen gemäß Absatz 1 Buchstaben a und b in der in Absatz 1 Buchstabe c festgelegten Weise erfüllen.“

2.

Artikel 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:

„a)

jeder Haushaltswäschetrockner an der Verkaufsstelle, auch auf Messen, das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i oder Buchstabe c Ziffer i bereitgestellte Label aufweist, wobei das Label bei Einbaugeräten auf eine deutliche sichtbare Weise und bei allen anderen Geräten deutlich sichtbar außen an der Vorder- oder Oberseite des Haushaltswäschetrockners anzubringen ist;“

3.

Artikel 7 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Kommission überprüft diese Verordnung vor dem Hintergrund des technischen Fortschritts und legt dem Ökodesign-Forum spätestens am 1. Januar 2030 die Ergebnisse dieser Überprüfung sowie gegebenenfalls den Entwurf eines Vorschlags vor.

Bei der Überprüfung bewertet sie insbesondere folgende Aspekte:

a)

das Verbesserungspotenzial hinsichtlich des Energieverbrauchs, der Funktionsmerkmale und der Umweltbilanz von Haushaltswäschetrocknern;

b)

die Wirksamkeit der bestehenden Maßnahmen hinsichtlich des Ziels, Endnutzer zum Kauf von energie- und ressourceneffizienteren Geräten und zur Nutzung energie- und ressourceneffizienterer Programme zu bewegen;

c)

die Möglichkeiten, zu den Zielen der Kreislaufwirtschaft beizutragen;

d)

die Angemessenheit der Aufnahme von Wärmepumpen in die Liste der vorrangigen Teile für die Zwecke der Berechnung des Reparierbarkeitsindexes.“

b)

Absatz 2 wird gestrichen;

4.

Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Davon abweichend gilt Artikel 9 ab dem 1. Januar 2024 und Artikel 3 Absätze 1 und 1a gilt entsprechend den darin genannten Zeitpunkten.“

5.

Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Der Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IIIa eingefügt.

7.

Die Anhänge IV und V werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

8.

Der Wortlaut in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt.

9.

Anhang VI wird gemäß dem Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert.

10.

Der Wortlaut in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt.

11.

Die Anhänge VII, VIII, IX und X werden gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Inkrafttreten und Geltungsbeginn

Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 1. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2534/oj).


ANHANG I

Die Anhänge I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang I werden die folgenden Nummern angefügt:

„27.

‚durchschnittliche Endfeuchte‘ bezeichnet den Durchschnitt der Endfeuchte im eco-Programm bei vollständiger und bei halber Befüllung;

28.

‚Ersatzteil‘ bezeichnet ein Einzelteil, das bei einem Haushaltswäschetrockner ein Teil mit derselben oder einer ähnlichen Funktion ersetzen kann;

29.

‚vorrangiges Teil‘ bezeichnet ein Ersatzteil, das für die Berechnung des Reparierbarkeitsindexes gemäß Anhang IV Abschnitt 5 verwendet wird;

30.

‚Hauptleiterplatte‘ bezeichnet die Platte, mit der die in das Gerät eingebauten elektrischen und elektronischen Bauteile direkt oder indirekt verwaltet werden;

31.

‚Zerlegung‘ bezeichnet ein Verfahren, bei dem ein Produkt so in seine Einzelteile und/oder Bauteile zerlegt wird, dass es anschließend wieder zusammengebaut und in Betrieb genommen werden könnte;

32.

‚Befestigungselement‘ bezeichnet ein Hardware-Bauteil oder einen Stoff, das bzw. der zwei oder mehr Gegenstände, Teile oder Stücke mechanisch, magnetisch oder auf andere Weise verbindet oder befestigt, einschließlich eines Hardware-Bauteils, das zusätzlich einer elektrischen Funktion dient;

33.

‚wiederverwendbares Befestigungselement‘ bezeichnet ein Befestigungselement, das beim Wiederzusammenbau für denselben Zweck vollständig wiederverwendet werden kann und das bei der Zerlegung oder beim Wiederzusammenbau keine solchen Schäden am Produkt oder am Befestigungselement selbst verursacht, dass seine mehrfache Wiederverwendung unmöglich gemacht wird;

34.

‚abnehmbares Befestigungselement‘ bezeichnet ein Befestigungselement, das kein wiederverwendbares Befestigungselement ist, dessen Entfernung jedoch das Produkt weder beschädigt noch Rückstände hinterlässt, sodass ein Wiederzusammenbau ausgeschlossen wäre;

35.

‚mitgeliefertes Befestigungselement‘ bezeichnet ein abnehmbares Befestigungselement, das mit dem Ersatzteil geliefert wird, an dem es angeschlossen oder befestigt werden soll; Klebstoffe gelten als mitgelieferte Befestigungselemente, wenn sie mit dem Ersatzteil in einer für den Wiederzusammenbau ausreichenden Menge geliefert werden;

36.

‚Schritt‘ bezeichnet einen Vorgang, der mit der Entfernung eines Teils (oder Bündels) oder einem Werkzeugwechsel endet, einschließlich jeder Verlegung eines Teils außerhalb seiner ursprünglichen Einbaustelle, wenn die Entfernung zu einer teilweisen Trennung oder zum Ausstecken führt;

37.

‚handelsübliches Werkzeug‘ bezeichnet ein Werkzeug, das der breiten Öffentlichkeit zum Kauf zur Verfügung steht und weder einfaches Werkzeug noch herstellerspezifisches Werkzeug ist;

38.

‚einfaches Werkzeug‘ bezeichnet Schraubendreher für Schrauben mit Schlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Kreuzschlitz, Schraubendreher für Schrauben mit Innensechsrund, Winkelschraubendreher für Schrauben mit Innensechskant, Ring-Maulschlüssel, Kombinationszangen, Kombinationszangen zum Abisolieren und Crimpen von Kabeln, Halbrundzangen, Seitenschneider, Wasserpumpenzangen (Greifzangen mit Gleitgelenk/Multigrip-Zangen), Festklemmzangen, Hebeleisen, Pinzetten, Vergrößerungsgläser, Spatel und Haken;

39.

‚herstellerspezifisches Werkzeug‘ bezeichnet Werkzeug, das nicht von der breiten Öffentlichkeit zu kaufen ist oder für das es keine gültigen Patente zur Lizenzierung zu fairen, vernünftigen und nichtdiskriminierenden Bedingungen gibt;

40.

‚fachlich kompetenter Reparateur‘ bezeichnet eine Person oder ein Unternehmen, die bzw. das Reparatur- und fachgerechte Wartungsdienstleistungen für Haushaltswäschetrockner erbringt.“

2.

In Anhang II wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„4.   REPARIERBARKEITSKLASSE

Die Reparierbarkeitsklasse eines Haushaltswäschetrockners wird auf der Grundlage seines Reparierbarkeitsindexes gemäß Tabelle 3a ermittelt. Der Reparierbarkeitsindex wird gemäß Anhang IV Abschnitt 5 ermittelt.

Tabelle 3a

Reparierbarkeitsklasse

 

Reparierbarkeitsklasse

 

Reparierbarkeitsindex (R)

 

A (am besten reparierbar)

 

R > 9,00

 

B

 

7,00 ≤ R ≤ 9,00

 

C

 

5,00 ≤ R < 7,00

 

D

 

3,00 ≤ R < 5,00

 

E (am wenigsten reparierbar)

 

R < 3,00“

3.

Anhang III wird wie folgt geändert:

a)

Abschnitt A Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer V erhält folgende Fassung:

„V

gemäß Anhang II ermittelte Energieeffizienzklasse;“

ii)

Die Ziffern VII und VIII erhalten folgende Fassung:

„VII

Kondensationseffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II, mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet;

VIII

Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert in dB(A), ermittelt gemäß Anhang IV Abschnitt 4;“

iii)

Nummer 1.2 wird gestrichen;

b)

Abschnitt B Nummer 1.1 wird wie folgt geändert:

i)

Ziffer V erhält folgende Fassung:

„V

gemäß Anhang II ermittelte Energieeffizienzklasse;“

ii)

Ziffer VII erhält folgende Fassung:

„VII

Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert in dB(A), ermittelt gemäß Anhang IV Abschnitt 4;“

iii)

Nummer 1.2 wird gestrichen.


ANHANG II

„ANHANG IIIa

LABEL MIT ANGABEN ZUR REPARIERBARKEIT

A.   Label für Kondensationswäschetrockner mit Piktogramm für die Reparierbarkeitsklasse

1.   LABEL FÜR KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE

Abbildung 4a

Image 1

Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I

QR-Code;

II

Handelsmarke;

III

Modellkennung;

IV

Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V

gemäß Anhang II ermittelte Energieeffizienzklasse;

VI

gewichteter Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; bei gasbetriebenen Wäschetrocknern der gewichtete durchschnittliche Energieverbrauch (Gas und Strom) pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet;

VII

Reparierbarkeitsklasse, ermittelt gemäß Anhang II und gemäß Anhang IV berechnet;

VIII

Kondensationseffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II, mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet;

IX

Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert in dB(A), ermittelt gemäß Anhang IV Abschnitt 4;

X

Nennkapazität in kg für das eco-Programm bei vollständiger Befüllung;

XI

Dauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung in Stunden und Minuten [h:min], auf die nächstliegende ganze Minute gerundet;

XII

die Nummer dieser Verordnung, also ‚2023/2534‘.

2.   GESTALTUNG DES LABELS FÜR KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE

Abbildung 4b

Image 2

Dabei gilt:

a)

Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen in Abbildung 4b gewahrt bleiben;

b)

der Hintergrund muss zu 100 % weiß sein;

c)

die zu verwendende Schriftart ist Verdana;

d)

die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen dieses Anhangs vorgegeben;

e)

farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;

f)

das Label muss allen der folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf Abbildung 4b):

Image 3

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0;

Sterne: 0,0,100,0;

Image 4

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;

Image 5

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

Image 6

die Handelsmarke ist in zu 100 % schwarzer Farbe und in Fettdruck, 9 pt, anzugeben;

Image 7

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe und in Normaldruck, 9 pt, anzugeben;

Image 8

für die Skala von A bis G gilt:

a)

die Buchstaben in den Pfeilen sind in zu 100 % weißer Farbe und in Fettdruck, 16 pt, anzugeben und auf einer Achse im Abstand von 4,5 mm von der linken Seite der Pfeile zu zentrieren;

b)

die Pfeile haben folgende Hintergrundfarben:

i)

Klasse A: 100,0,100,0;

ii)

Klasse B: 70,0,100,0;

iii)

Klasse C: 30,0,100,0;

iv)

Klasse D: 0,0,100,0;

v)

Klasse E: 0,30,100,0;

vi)

Klasse F: 0,70,100,0;

vii)

Klasse G: 0,100,100,0;

Image 9

die internen Trennlinien müssen 80 mm lang, 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein;

Image 10

der Pfeil der Energieeffizienzklasse ist zu 100 % schwarz. Der Buchstabe innerhalb des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe und in Fettdruck, 26 pt, darzustellen und in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils anzuordnen. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzskala und die Spitze des entsprechenden Pfeils der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden;

Image 11

der Wert für den gewichteten Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen ist in Fettdruck, 28 pt, anzugeben; ‚kWh/‘ ist in Normaldruck, 18 pt, anzugeben. Die Zahl ‚100‘ im Symbol für die 100 Trocknungszyklen ist in Normaldruck, 14 pt, anzugeben. Der Text ist in der Spalte zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

Image 12

die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels wie folgt darzustellen:

a)

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

b)

die Skalen der Piktogramme für die Kondensationseffizienz und für die Luftschallemissionen (A-D) sind auf einer vertikalen Achse auf der linken Seite des Symbols auszurichten, wobei der Buchstabe der zutreffenden Klasse in Fettdruck, 12 pt, und die Buchstaben der übrigen Klassen in Normaldruck, 8 pt, anzugeben sind;

c)

die Zahl im Piktogramm für die Kondensationseffizienz ist in Fettdruck, 9 pt, und die Einheit in Normaldruck, 9 pt, anzugeben, wobei sich die Zahl und die Einheit nebeneinander befinden und im Piktogramm zentriert werden müssen;

d)

die Skala des Piktogramms für die Reparierbarkeitsklasse (A bis E) ist auf einer vertikalen Achse auf der linken Seite des Symbols auszurichten, wobei der Buchstabe der zutreffenden Klasse in Fettdruck, 12 pt, und die Buchstaben der übrigen Klassen in Normaldruck, 8 pt, anzugeben sind;

e)

die Zahl im Piktogramm für die Luftschallemissionen ist in Fettdruck, 12 pt, und die Einheit in Normaldruck, 9 pt, anzugeben, wobei sich die Zahl und die Einheit nebeneinander befinden und im Piktogramm zentriert werden müssen;

f)

die Zahl des Piktogramms für die Nennkapazität ist in Fettdruck, 16 pt, und die Einheit in Normaldruck, 12 pt, anzugeben, wobei sich die Zahl und die Einheit nebeneinander befinden und unter dem Piktogramm zentriert werden müssen;

g)

die Zahl des Piktogramms für die Dauer des eco-Programms ist in Fettdruck, 16 pt, anzugeben und unter dem Piktogramm zu zentrieren;

Image 13

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Normaldruck, 6 pt, anzugeben.

B.   Label für andere Wäschetrockner als Kondensationswäschetrockner mit Piktogramm für die Reparierbarkeitsklasse

1.   LABEL FÜR ANDERE WÄSCHETROCKNER ALS KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE

Abbildung 4c

Image 14

Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:

I

QR-Code;

II

Handelsmarke;

III

Modellkennung;

IV

Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G;

V

gemäß Anhang II ermittelte Energieeffizienzklasse;

VI

gewichteter Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; bei gasbetriebenen Wäschetrocknern der gewichtete durchschnittliche Energieverbrauch (Gas und Strom) pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet;

VII

Reparierbarkeitsklasse, ermittelt gemäß Anhang II und gemäß Anhang IV berechnet;

VIII

Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert in dB(A), ermittelt gemäß Anhang IV Abschnitt 4;

IX

Nennkapazität in kg für das eco-Programm bei vollständiger Befüllung;

X

Dauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung in Stunden und Minuten [h:min], auf die nächstliegende ganze Minute gerundet;

XI

die Nummer dieser Verordnung, also ‚2023/2534‘.

2.   GESTALTUNG DES LABELS FÜR ANDERE WÄSCHETROCKNER ALS KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE

Abbildung 4d

Image 15

Dabei gilt:

a)

Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen in Abbildung 4d gewahrt bleiben;

b)

der Hintergrund muss zu 100 % weiß sein;

c)

die zu verwendende Schriftart ist Verdana;

d)

die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen dieses Anhangs vorgegeben;

e)

farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz;

f)

das Label muss allen der folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf Abbildung 4d):

Image 16

Farben des EU-Logos:

Hintergrund: 100,80,0,0;

Sterne: 0,0,100,0;

Image 17

Farbe des Energie-Logos: 100,80,0,0;

Image 18

der QR-Code ist in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

Image 19

die Handelsmarke ist in zu 100 % schwarzer Farbe und in Fettdruck, 9 pt, anzugeben;

Image 20

die Modellkennung ist in zu 100 % schwarzer Farbe und in Normaldruck, 9 pt, anzugeben;

Image 21

für die Skala von A bis G gilt:

a)

die Buchstaben in den Pfeilen sind in zu 100 % weißer Farbe und in Fettdruck, 16 pt, anzugeben und auf einer Achse im Abstand von 4,5 mm von der linken Seite der Pfeile zu zentrieren;

b)

die Pfeile haben folgende Hintergrundfarben:

i)

Klasse A: 100,0,100,0;

ii)

Klasse B: 70,0,100,0;

iii)

Klasse C: 30,0,100,0;

iv)

Klasse D: 0,0,100,0;

v)

Klasse E: 0,30,100,0;

vi)

Klasse F: 0,70,100,0;

vii)

Klasse G: 0,100,100,0;

Image 22

die internen Trennlinien müssen 80 mm lang, 0,5 pt stark und zu 100 % schwarz sein;

Image 23

der Pfeil der Energieeffizienzklasse ist zu 100 % schwarz. Der Buchstabe innerhalb des Pfeils der Energieeffizienzklasse ist in zu 100 % weißer Farbe und in Fettdruck, 26 pt, darzustellen und in der Mitte des rechteckigen Teils des Pfeils anzuordnen. Die Spitze des Pfeils der Energieeffizienzskala und die Spitze des entsprechenden Pfeils der Skala von A bis G müssen sich auf gleicher Höhe befinden;

Image 24

der Wert für den gewichteten Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen ist in Fettdruck, 28 pt, anzugeben; ‚kWh/‘ ist in Normaldruck, 18 pt, anzugeben. Die Zahl ‚100‘ im Symbol für die 100 Trocknungszyklen ist in Normaldruck, 14 pt, anzugeben. Der Text ist in der Spalte zu zentrieren und in zu 100 % schwarzer Farbe darzustellen;

Image 25

die Piktogramme sind gemäß der Gestaltung des Labels wie folgt darzustellen:

a)

die Linien der Piktogramme müssen 1,2 pt stark und ebenso wie die Angaben (Zahlen und Einheiten) zu 100 % schwarz sein;

b)

die Skala des Piktogramms für die Luftschallemissionen (A bis D) ist auf einer vertikalen Achse auf der linken Seite des Symbols auszurichten, wobei der Buchstabe der zutreffenden Klasse in Fettdruck, 12 pt, und die Buchstaben der übrigen Klassen in Normaldruck, 8 pt, anzugeben sind;

c)

die Skala des Piktogramms für die Reparierbarkeitsklasse (A bis E) ist auf einer vertikalen Achse auf der linken Seite des Symbols auszurichten, wobei der Buchstabe der zutreffenden Klasse in Fettdruck, 12 pt, und die Buchstaben der übrigen Klassen in Normaldruck, 8 pt, anzugeben sind;

d)

die Zahl im Piktogramm für die Luftschallemissionen ist in Fettdruck, 12 pt, und die Einheit in Normaldruck, 9 pt, anzugeben, wobei sich die Zahl und die Einheit nebeneinander befinden und im Piktogramm zentriert werden müssen;

e)

die Zahl des Piktogramms für die Nennkapazität ist in Fettdruck, 16 pt, und die Einheit in Normaldruck, 12 pt, anzugeben, wobei sich die Zahl und die Einheit nebeneinander befinden und unter dem Piktogramm zentriert werden müssen;

f)

die Zahl des Piktogramms für die Dauer des eco-Programms ist in Fettdruck, 16 pt, anzugeben und unter dem Piktogramm zu zentrieren;

Image 26

die Nummer der Verordnung ist in zu 100 % schwarzer Farbe in Normaldruck, 6 pt, anzugeben.


ANHANG III

Die Anhänge IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 werden wie folgt geändert:

1.

Anhang IV wird wie folgt geändert:

a)

Die Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„Für die Messung und Berechnung des EEI, der Kondensationseffizienz, der Programmdauer und der Luftschallemissionen ist das eco-Programm zu verwenden, das je nach den Funktionen des Haushaltswäschetrockners bei der Programmauswahl, auf der Anzeige und über die Netzverbindung angegeben ist, wobei die Einstellungen für die Endfeuchte nicht geändert werden. Der Energieverbrauch, die Kondensationseffizienz und die Programmdauer sind gleichzeitig zu messen.

Der gewichtete Energieverbrauch, die gewichtete Programmdauer und die Kondensationseffizienz sind anhand von drei Trocknungszyklen bei vollständiger Befüllung und vier Trocknungszyklen bei Teilbefüllung zu berechnen.“

b)

Abschnitt 1 Buchstabe g wird gestrichen.

c)

Der folgende Abschnitt 5 wird angefügt:

„5.   METHODE ZUR BERECHNUNG DES REPARIERBARKEITSINDEXES VON HAUSHALTWÄSCHETROCKNERN

Der Reparierbarkeitsindex ist eine aggregierte und normierte Bewertung, ein berechneter Wert, der aus den folgenden vier Bewertungsparametern abgeleitet wird:

SDD ist der Wert ‚Zerlegungstiefe‘;

SF ist der Wert ‚Befestigungselemente (Typ)‘;

ST ist der Wert ‚Werkzeuge (Typ)‘;

SRI ist der Wert ‚Reparaturinformationen‘.

Der Reparierbarkeitsindex (R) wird wie folgt berechnet:

Formula

und auf zwei Dezimalstellen gerundet.

Die Werte ‚Zerlegungstiefe‘ (SDD ), ‚Befestigungselemente (Typ)‘ (SF ) und ‚Werkzeuge (Typ)‘ (ST ) beruhen auf der Aggregation der folgenden Werte vorrangiger Teile auf der Teile-Ebene:

WP ist die Wasserpumpe;

B ist das Trommellager;

DB ist der Trommelriemen;

D ist die Tür;

M ist der Motor;

MB ist die Hauptleiterplatte;

F ist der Lüfter;

MC ist der Motorkondensator.

Ist eines der oben aufgeführten vorrangigen Teile in einem Produkt mehr als einmal vorhanden, so ist nur dasjenige in der Berechnung der Werte ‚Zerlegungstiefe‘ (SDD ), ‚Befestigungselemente (Typ)‘ (SF ) und ‚Werkzeuge (Typ)‘ (ST ) zu berücksichtigen, das den niedrigsten Wert aufweist. Sind ein oder mehrere vorrangige Teile im Produkt nicht vorhanden, so sind diese vorrangigen Teile gegebenenfalls aus den Formeln der Bewertungsparameter zu streichen. Darüber hinaus müssen die Koeffizienten der in der Formel jedes Bewertungsparameters verbleibenden vorrangigen Teile durch die zu 1 komplementäre Zahl der Summe der Koeffizienten, die den im Produkt nicht vorhandenen prioritären Teilen entsprechen, geteilt werden, sodass die Summe der verbleibenden Koeffizienten stets 1 beträgt.

SDD , SF und ST sind auf der Grundlage der Beschreibung der für jedes vorrangige Teil erforderlichen Zerlegungsschritte, Befestigungselemente und Werkzeuge zu berechnen.

Die Bewertung des Reparierbarkeitsindexes, insbesondere von SDD , SF and ST , muss mit einem Produkt beginnen, das

gemäß den Anforderungen des Benutzerhandbuchs für den täglichen Gebrauch gewartet wird;

vollständig zusammengebaut ist;

aufrecht steht, wobei alle Seitenwände und die Abdeckung des Geräts frei zugänglich sind;

dessen Zu- und Abfuhrleitungen nicht angeschlossen sind.

Nach der Bewertung muss das Produkt wieder vollständig zusammengebaut werden.

5.1.

Der Wert ‚Zerlegungstiefe‘ (SDD ) wird wie folgt berechnet:

Formula

Bewertung der Zerlegungstiefe (DD) auf Teil-Ebene

Der Wert der Zerlegungstiefe (DDi ) ist für jedes vorrangige Teil (DDWP , DDB , DDDB , DDD , DDM , DDMB , DDF , DDMC ) unter Beachtung der durchschnittliche Zahl der Zerlegungsschritte (MDS) für dieses vorrangige Teil auf der Grundlage der Anzahl der Schritte zu bestimmen, die erforderlich sind, um das vorrangige Teil aus dem Produkt zu entfernen (DD), ohne das Produkt zu beschädigen. Für die jeweiligen vorrangigen Teile gelten folgende MDS:

Wasserpumpe: 16,1 Schritte;

Trommellager: 18,9 Schritte;

Trommelriemen: 40,9 Schritte;

Tür: 3 Schritte;

Motor: 49,4 Schritte;

Hauptleiterplatte: 13,7 Schritte;

Lüfter: 7,7 Schritte;

Motorkondensator: 24,9 Schritte.

Für jedes vorrangige Teil werden für DDi Punkte zwischen 0 und 10 wie folgt zugewiesen:

wenn DD ≤ 0,70 × MDS, DDi  = 10 Punkte;

wenn 0,70 × MDS < DD ≤ 0,90 × MDS, DDi  = 7 Punkte;

wenn 0,90 × MDS < DD ≤ 1,10 × MDS, DDi  = 4 Punkte;

wenn 1,10 × MDS < DD ≤ 1,30 × MDS, DDi  = 1 Punkte;

wenn DD > 1,30 × MDS, DDi  = 0 Punkte.

Für die Berechnung von DD gelten die folgenden Bestimmungen:

Die Zählung der Zerlegungsschritte jedes vorrangigen Teils ist abgeschlossen, wenn das vorrangige Zielteil getrennt und individuell zugänglich ist. Ist das vorrangige Zielteil Teil einer Baugruppe oder eines Bündels von Teilen, was bedeutet, dass zunächst die Baugruppe bzw. das Bündel entfernt werden muss, ist der Zerlegungsprozess abgeschlossen, wenn das vorrangige Zielteil getrennt und individuell zugänglich ist;

Befestigungselemente gelten nicht als Teile;

sind nach dem Zerlegen eines vorrangigen Teils bei der Zerlegung eines weiteren Teils teilweise die gleichen Zerlegungsschritte erforderlich, so kann die Zerlegung dieses Teils mit dem ersten sich unterscheidenden Schritt beginnen. Dabei ist DD für dieses Teil jedoch die Gesamtzahl der Schritte, die ausgehend von einem vollständig zusammengebauten Produkt berechnet wird;

müssen mehrere Werkzeuge gleichzeitig eingesetzt werden, zählt die Verwendung jedes Werkzeugs als separater Schritt. Das Ergreifen oder Niederlegen eines Werkzeugs oder die Entfernung eines Befestigungselements gelten nicht als das Ende eines Schritts. Hände gelten nicht als Werkzeuge;

Vorgänge im Zusammenhang mit der Reinigung, Entfernung von Spuren oder Erhitzung werden als Schritte gezählt;

DD wird auf der Grundlage der Beschreibung der Zerlegungsschritte für jedes vorrangige Teil in der technischen Dokumentation berechnet;

ist für die volle Funktionsfähigkeit des vorrangigen Teils eine Fernmeldung oder Autorisierung von Seriennummern erforderlich, so ist DDi gleich Null.

5.2.

Der Wert ‚Befestigungselemente (Typ)‘ (SF ) wird wie folgt berechnet:

Formula

Bewertung der Befestigungselemente (Typ) (F) auf Teil-Ebene

Die Werte ‚Befestigungselemente (Typ)‘ (Fi ) für jedes vorrangige Teil (FWP , FB , FDB , FD , FM , FMB , FF , FMC ) werden entsprechend der Entfernbarkeit und Wiederverwendbarkeit der in der Gerätebaugruppe verwendeten Befestigungselemente zugewiesen. Für jedes vorrangige Teil werden für Fi Punkte zwischen 0 und 10 wie folgt zugewiesen:

wiederverwendbare Befestigungselemente, Fi  = 10 Punkte;

unentgeltlich mitgelieferte Befestigungselemente, Fi  = 7 Punkte;

entgeltlich mitgelieferte Befestigungselemente, Fi  = 4 Punkte;

abnehmbare Befestigungselemente, Fi  = 0 Punkte.

Die Identifizierung des Typs der Befestigungselemente erfolgt auf der Grundlage der in der technischen Dokumentation angegebenen Beschreibung jedes Befestigungselementetyps für den Zerlegungsprozess zur Entfernung des spezifischen vorrangigen Teils.

Treten bei der Zerlegung eines vorrangigen Teils verschiedene Typen von Befestigungselementen auf, so ist der niedrigste Wert zu berücksichtigen.

5.3.

Der Wert ‚Werkzeuge (Typ)‘ (ST ) wird wie folgt berechnet:

Formula

Bewertung der Werkzeuge (Typ) (T) auf Teil-Ebene

Die Werte ‚Werkzeuge (Typ)‘ (Ti ) für jedes vorrangige Teil i (TWP , TB , TDB , TD , TM , TMB , TF , TMC ) werden entsprechend der Komplexität und der Verfügbarkeit der für den Austausch erforderlichen Werkzeuge zugewiesen. Für jedes vorrangige Teil werden für Ti Punkte zwischen 0 und 10 wie folgt zugewiesen:

Austausch mit einfachen Werkzeugen oder ohne Werkzeuge möglich, Ti  = 10 Punkte;

Austausch mit Werkzeuge möglich, die mit dem Ersatzteil geliefert werden, Ti  = 5 Punkte;

Austausch mit handelsüblichen Werkzeugen möglich, Ti  = 0 Punkte.

Die Bewertung des Typs der Werkzeuge basiert auf dem in der technischen Dokumentation angegebenen Zerlegungsprozess zur Entfernung des spezifischen vorrangigen Teils.

Sind für die Zerlegung eines vorrangigen Teils verschiedene Typen von Werkzeugen erforderlich, so ist der niedrigste Wert zu berücksichtigen.

5.4.

Bewertung der Reparaturinformationen (RI) auf Produktebene

Der Wert ‚Reparaturinformationen‘ (SRI ) für die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 wird auf Produktebene wie folgt berechnet:

unentgeltliche Verfügbarkeit von Reparaturinformationen für fachlich kompetente Reparateure, SRI  = 10 Punkte;

Verfügbarkeit von Reparaturinformationen gegen eine angemessene und verhältnismäßige Gebühr für fachlich kompetente Reparateure, SRI  = 0 Punkte.

Eine Gebühr ist angemessen, wenn sie keine abschreckende Wirkung in Bezug auf den Zugang zu den Reparaturinformationen hat, die sich aus Nichtberücksichtigung des Umfangs, in dem der fachlich kompetente Reparateur die bereitgestellten Informationen nutzt, ergibt.“

2.

Anhang V wird wie folgt geändert:

a)

Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii muss der Lieferant bis zum 31. Dezember 2026 die in Tabelle 4 aufgeführten Angaben in die Produktdatenbank eingeben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1a können die Lieferanten jedoch ab dem 24. November 2025 die Angaben nach Anhang Va Tabelle 4a anstelle der Angaben nach Tabelle 4 in die Produktdatenbank eingeben.“

b)

Tabelle 4 erhält folgende Fassung:

Tabelle 4

Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Handelsmarke  (1)  (3):

Modellkennung  (1):

Technologie des Wäschetrockners

[elektrischer Abluftkondensator, elektrischer Wärmepumpenkondensator, konventioneller elektrischer Kondensator, gasbetrieben]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazität (2) (kg)

x,x

Abmessungen (1)  (3) in cm

Höhe

x

Breite

x

Tiefe

x

Energieeffizienzindex (EEI) (2)

x,x

Energieeffizienzklasse (2)

[A/B/C/D/E/F/G] (4)

Kondensationseffizienz (%) (2)

(falls zutreffend)

xx

Kondensationseffizienzklasse (falls zutreffend) (2)

[A/B/C/D] (4)

Gewichteter Energieverbrauch in kWh pro Trocknungszyklus (8). Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xx

 

 

Programmdauer (2) (Stunden:Minuten)

Nennkapazität

x:xx

Art

[Einbaugerät/frei stehend]

halbe Nennkapazität

x:xx

Luftschallemissionen (2) (dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse (2)

[A/B/C/D] (4)

Aus-Zustand (falls zutreffend) (W)

x,xx

Bereitschaftszustand (falls zutreffend) (W)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Bei Haushaltswäschetrocknern mit Wärmepumpe die chemische Bezeichnung oder die anerkannte Industriebezeichnung des verwendeten Kältemittelgases, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (1)  (1)  (3).

 

Weblink zu Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für fachlich kompetente Reparateure und Endnutzer (1)  (3)  (5)

https://xxx

Weblink zu Reparaturanweisungen für Endnutzer (1)  (3)  (6)

https://xxx

Weblink zu Richtbeträgen für die Preise vor Steuern (1)  (3)  (7)

https://xxx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen gewerblichen Garantie (1)  (3) (Monate)

 

Weitere Angaben  (3)

 

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission (3)  (2) zu finden sind:


(1)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).

(1)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)  Angaben für das eco-Programm.

(3)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(4)  Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

(5)  Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.

(6)  Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.

(7)  Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.

(8)  Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern berechnet als gewichteter durchschnittlicher Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Buchstabe f dieser Verordnung, geteilt durch 100.“


ANHANG IV

„ANHANG Va

Produktdatenblatt mit Angaben zur Reparierbarkeit

Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii muss der Lieferant ab dem 1. Januar 2027 die Informationen gemäß Tabelle 4a in die Produktdatenbank eingeben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1a dieser Verordnung können die Lieferanten jedoch ab dem 24. November 2025 die Angaben nach Tabelle 4a anstelle der Angaben nach Anhang V Tabelle 4 dieser Verordnung in die Produktdatenbank eingeben.

Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis auf das Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Codes anzugeben, oder es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.

Tabelle 4a

Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts

Handelsmarke  (1)  (3):

Modellkennung  (1):

Technologie des Wäschetrockners

[elektrischer Abluftkondensator, elektrischer Wärmepumpenkondensator, konventioneller elektrischer Kondensator, gasbetrieben]

Allgemeine Produktparameter:

Parameter

Wert

Parameter

Wert

Nennkapazität (2) (kg)

x,x

Abmessungen (1)  (3) in cm

Höhe

x

Breite

x

Tiefe

x

Energieeffizienzindex (EEI) (2)

x,x

Energieeffizienzklasse (2)

[A/B/C/D/E/F/G] (4)

Kondensationseffizienz (%) (2)

(falls zutreffend)

xx

Kondensationseffizienzklasse (falls zutreffend) (2)

[A/B/C/D] (4)

Gewichteter Energieverbrauch in kWh pro Trocknungszyklus (8). Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab.

x,xx

 

 

Programmdauer (2) (Stunden:Minuten)

Nennkapazität

x:xx

Art

[Einbaugerät/frei stehend]

halbe Nennkapazität

x:xx

Luftschallemissionen (2) (dB(A) re 1 pW)

x

Luftschallemissionsklasse (2)

[A/B/C/D] (4)

Aus-Zustand (falls zutreffend) (W)

x,xx

Bereitschaftszustand (falls zutreffend) (W)

x,xx

Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend)

x,xx

vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend)

x,xx

Bei Haushaltswäschetrocknern mit Wärmepumpe die chemische Bezeichnung oder die anerkannte Industriebezeichnung des verwendeten Kältemittelgases, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (1)  (1)  (3).

 

Angaben zur Reparierbarkeit:

Reparierbarkeitsklasse (auf der Grundlage des nachstehenden Index)

[A/B/C/D/E] (4)

Reparierbarkeitsindex (1)

x,xx

Wert ‚Zerlegungstiefe‘ (SDD ) (1)  (3)

x,xx

Wert ‚Befestigungselemente (Typ)‘ (SF ) (1)  (3)

x,xx

Wert ‚Werkzeuge (Typ)‘ (ST ) (1)  (3)

x,xx

Wert ‚Reparaturinformationen‘ (SRI ) (1)  (3)

x,xx

Weblink zu Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für fachlich kompetente Reparateure und Endnutzer (1)  (3)  (5)

https://xxx

Weblink zu Reparaturanweisungen für Endnutzer (1)  (3)  (6)

https://xxx

Weblink zu Richtbeträgen für die Preise vor Steuern (1)  (3)  (7)

https://xxx

Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen gewerblichen Garantie (1)  (3) (Monate)

 

Weitere Angaben  (5)

 

Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission (2) zu finden sind: (5)


(1)  Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).

(2)  Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).

(1)  Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(2)  Angaben für das eco-Programm.

(3)  Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.

(4)  Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.

(5)  Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.

(6)  Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.

(7)  Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.

(8)  Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern berechnet als gewichteter durchschnittlicher Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Buchstabe f dieser Verordnung, geteilt durch 100.


ANHANG V

Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 wird wie folgt geändert:

1.

Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a)

In Unterabsatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Bei elektrischen Haushaltswäschetrocknern muss die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i genannte technische Dokumentation folgende Angaben enthalten:“

b)

Buchstabe g erhält folgende Fassung:

„g)

die Werte der in Tabelle 5 für das eco-Programm aufgeführten technischen Parameter, die für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte gelten.“

2.

Die Überschrift von Tabelle 5 erhält folgende Fassung:

Tabelle 5

Angegebene technische Parameter für elektrische Haushaltswäschetrockner“.

3.

Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern muss die technische Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die in Absatz 1 Buchstaben a bis f dieses Anhangs aufgeführten Angaben und die in Tabelle 6 für das eco-Programm aufgeführten Informationen enthalten. Die Werte in Tabelle 6 gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte.“

4.

Tabelle 6 wird wie folgt geändert:

a)

Die Überschrift erhält folgende Fassung:

Tabelle 6

Angegebene technische Parameter für gasbetriebene Haushaltswäschetrockner “;

b)

Zeile 4 zum Gasverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung erhält folgende Fassung:

„Gasverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung (Egdry,½ )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX“

c)

Die Zeilen 10, 11 und 12 zur Programmdauer des eco-Programms erhalten folgende Fassung:

„Programmdauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung (Tdry )

h:min

X:XX

Programmdauer des eco-Programms bei Teilbefüllung (Tdry½ )

h:min

X:XX

Gewichtete Programmdauer des eco-Programms (Tt )

h:min

X: XX“

5.

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für einen bestimmten Haushaltswäschetrockner

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird,

b)

durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt,

so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen.“


ANHANG VI

„ANHANG VIa

TECHNISCHE DOKUMENTATION MIT ANGABEN ZUR REPARIERBARKEIT

1.   

Bei elektrischen Haushaltswäschetrocknern muss die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannte technische Dokumentation folgende Angaben enthalten:

a)

eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells;

b)

Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen;

c)

besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind;

d)

die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV;

e)

Prüfbedingungen, sofern sie in den Unterlagen gemäß Buchstabe b dieses Abschnitts nicht ausreichend beschrieben sind;

f)

etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen;

g)

die Werte der in Tabelle 6a für das eco-Programm aufgeführten technischen Parameter, die für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte gelten;

h)

eine Beschreibung der Zerlegungsschritte für jedes in Anhang IV Abschnitt 5 aufgeführte vorrangige Teil, einschließlich der für jeden Schritt gegebenenfalls erforderlichen Werkzeuge und Befestigungselemente;

i)

die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2533.

Die gemäß den Buchstaben a bis g bereitgestellten Angaben sind auch die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 6a

Angegebene technische Parameter für elektrische Haushaltswäschetrockner

PARAMETER

EINHEIT

WERT

Nennkapazität für das eco-Programm in Intervallen von 0,5 kg (c)

kg

X,X

Energieverbrauch im eco-Programm bei vollständiger Befüllung (Edry)

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Energieverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung (Edry,½)

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Gewichteter Energieverbrauch im eco-Programm (EtC )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Standard-Energieverbrauch im eco-Programm (SEC )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Energieeffizienzindex (EEI)

X,X

Programmdauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung (Tdry )

h:min

X:XX

Programmdauer des eco-Programms bei Teilbefüllung (Tdry½ )

h:min

X:XX

Gewichtete Programmdauer des eco-Programms (Tt )

h:min

X:XX

Durchschnittliche Kondensationseffizienz im eco-Programm bei vollständiger Befüllung (Cdry ) (falls zutreffend)

%

XX

Durchschnittliche Kondensationseffizienz im eco-Programm bei Teilbefüllung (Cdry½ ) (falls zutreffend)

%

XX

Gewichtete Kondensationseffizienz im eco-Programm (Ct ) (falls zutreffend)

%

XX

Luftschallemissionen während des eco-Programms

dB(A) in Bezug auf 1 pW

X

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

Ja/Nein

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnsm ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Reparierbarkeitsindex

-

X,XX

2.   

Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern muss die technische Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii die in Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i dieses Anhangs aufgeführten Angaben und die in Tabelle 6b für das eco-Programm aufgeführten Informationen enthalten. Die Werte in Tabelle 6b gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte.

Die gemäß Unterabsatz 1 dieser Nummer bereitgestellten Angaben, mit Ausnahme der Buchstaben h und i, sind auch die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.

Tabelle 6b

Angegebene technische Parameter für gasbetriebene Haushaltswäschetrockner

PARAMETER

EINHEIT

WERT

Nennkapazität für das eco-Programm in Intervallen von 0,5 kg (c)

kg

X,X

Gasverbrauch im eco-Programm bei vollständiger Befüllung (Egdry )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Gasverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung (Egdry,½ )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Hilfsstromverbrauch im eco-Programm bei vollständiger Befüllung

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Hilfsstromverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Gewichteter Energieverbrauch im eco-Programm (EtC )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Standard-Energieverbrauch im eco-Programm (SEC )

kWh/Trocknungszyklus

X,XX

Energieeffizienzindex (EEI)

X,X

Programmdauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung (Tdry )

h:min

X:XX

Programmdauer des eco-Programms bei Teilbefüllung (Tdry½ )

h:min

X:XX

Gewichtete Programmdauer des eco-Programms (Tt )

h:min

X:XX

Luftschallemissionen während des eco-Programms

dB(A) re 1 pW

X

Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt?

Ja/Nein

Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnsm ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds ) (falls zutreffend)

W

X,XX

Reparierbarkeitsindex

X,XX

3.   

Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für einen bestimmten Haushaltswäschetrockner

a)

anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird,

b)

durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt,

so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen.


ANHANG VII

Die Anhänge VII, VIII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 werden wie folgt geändert:

1.

In Anhang VII erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer i und Artikel 4 Buchstabe c sind in visuell wahrnehmbarer Werbung die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.

2.

Zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen aus Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer ii und Artikel 4 Buchstabe d sind in technischem Werbematerial die Energieeffizienzklasse und das Spektrum der für das Label verfügbaren Energieeffizienzklassen gemäß Nummer 4 dieses Anhangs anzugeben.“

2.

Anhang VIII wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii bzw. Buchstabe c Ziffer iv bereitgestellte Label ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen, wenn dieser angegeben wird, und in allen anderen Fällen in der Nähe des Namens oder der Abbildung des Produkts. Die Größe ist so zu wählen, dass das Label gut sichtbar und leserlich ist, und die Proportionen müssen der in Anhang III bzw. Anhang IIIa festgelegten Größe entsprechen. Das Label kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige angezeigt werden, wobei das für den Zugang zum Label verwendete Bild den Vorgaben unter Nummer 2 dieses Anhangs entsprechen muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Label beim ersten Mausklick auf das Bild, beim ersten Maus-Rollover über das Bild bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Bildes auf einem Touchscreen erscheinen.“

b)

Nummer 3 Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

das Bild ist mit einem Link zum Label gemäß Anhang III bzw. Anhang IIIa versehen;“

c)

Nummer 4 erhält folgende Fassung:

„4.

Das von den Lieferanten gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii bzw. Buchstabe c Ziffer v bereitgestellte elektronische Produktdatenblatt ist auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen, wenn dieser angegeben wird, und in allen anderen Fällen in der Nähe des Namens oder Fotos des Produkts. Die Größe ist so zu wählen, dass das Produktdatenblatt gut sichtbar und leserlich ist. Das Produktdatenblatt kann mithilfe einer geschachtelten Anzeige oder durch Verweis auf die Produktdatenbank angezeigt werden, wobei der Link für den Zugriff auf das Produktdatenblatt in letzterem Fall klar und leserlich die Angabe ‚Produktdatenblatt‘ enthalten muss. Bei einer geschachtelten Anzeige muss das Produktdatenblatt beim ersten Mausklick auf den Link, beim ersten Maus-Rollover über den Link bzw. beim ersten Berühren oder Aufziehen des Links auf einem Touchscreen erscheinen.“

3.

Anhang IX wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 1 erhält folgende Fassung:

„1.

Die in Tabelle 8 festgelegten Prüftoleranzen gelten nur für die Nachprüfung der angegebenen Werte durch die Behörden der Mitgliedstaaten und dürfen vom Lieferanten nicht als zulässige Toleranz für die Festlegung dieser Werte in der technischen Dokumentation oder für die Auslegung der Werte verwendet werden, um die Anforderungen zu erfüllen oder eine bessere Leistung anzugeben.“

b)

Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

die ermittelten Werte, d. h. die bei der Prüfung gemessenen Werte der relevanten Parameter und die aufgrund dieser Messungen berechneten Werte, entsprechen:

a)

den in Tabelle 7 aufgeführten Validitätskriterien;

b)

den jeweiligen Prüftoleranzen in Tabelle 8.“

c)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

Wird das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii genannte Ergebnis nicht erreicht, so wählen die Behörden der Mitgliedstaaten drei weitere Exemplare des gleichen Modells für die Prüfung aus. Alternativ können drei weitere Exemplare eines oder mehrerer anderer gleichwertiger Modelle ausgewählt werden. Wird das unter Nummer 4 Buchstabe b Ziffer iii geforderte Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex nicht erreicht, so wählen die Behörden des Mitgliedstaats ein weiteres Exemplar des gleichen Modells zur Prüfung aus.“

d)

Die Nummern 8 und 9 erhalten folgende Fassung:

„8.

Das Modell erfüllt die geltenden Anforderungen, wenn für die unter Nummer 6 genannten drei Exemplare das arithmetische Mittel der ermittelten Werte innerhalb der in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen liegt; davon ausgenommen ist das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex: in diesem Fall erfüllt das Modell die geltenden Anforderungen, wenn der für das unter Nummer 6 genannte zusätzliche Exemplar ermittelte Wert den in Tabelle 8 angegebenen Prüftoleranzen entspricht.

9.

Wird das unter Nummer 8 geforderten Ergebnis nicht erreicht, so erfüllen das Modell und alle gleichwertigen Modelle die Anforderungen dieser Verordnung nicht; davon ausgenommen ist das Ergebnis in Bezug auf den Reparierbarkeitsindex, bei dem davon ausgegangen wird, dass das Modell nicht den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.“

e)

Nummer 12 erhält folgende Fassung:

„12.

Die Behörden der Mitgliedstaaten wenden nur die in Tabelle 7 aufgeführten Validitätskriterien und die in Tabelle 8 aufgeführten Prüftoleranzen und in Bezug auf die in diesem Anhang genannten Anforderungen nur das unter den Nummern 1 bis 9 festgelegte Verfahren an. Auf die in den Tabellen 7 und 8 aufgeführten Parameter werden keine anderen Validitätskriterien oder Prüftoleranzen angewandt, die etwa in harmonisierten Normen oder für andere Messverfahren festgelegt sind.“

f)

Tabelle 7 erhält folgende Fassung:

Tabelle 7

Validitätskriterien

Parameter

Validitätskriterien

durchschnittliche Endfeuchte im eco-Programm μt

Der ermittelte Wert ist zu messen und zu berechnen und muss unter 1,5 % liegen.“

g)

Die folgende Tabelle 8 wird angefügt:

Tabelle 8

Prüftoleranzen

Parameter

Prüftoleranzen

Edry und Edry½

Der ermittelte Wert (*1) darf den für Edry und Edry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Egdry und Egdry½

Der ermittelte Wert (*1) darf den für Egdry und Egdry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Egdry,a und Egdry½,a

Der ermittelte Wert* darf den für Egdry,a und Egdry½,a angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Ct

Der ermittelte Wert (*1) darf den für Ct angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % unterschreiten.

Tdry und Tdry½

Der ermittelte Wert (*1) darf den für Tdry und Tdry½ angegebenen Wert nicht um mehr als 6 % überschreiten.

Po

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Psm

Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*1) den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert* den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Pds

Wenn der angegebene Wert größer als 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert (*1) den angegebenen Wert nicht um mehr als 10 % überschreiten; wenn der angegebene Wert kleiner oder gleich 1,00 W ist, darf der ermittelte Wert* den angegebenen Wert nicht um mehr als 0,10 W überschreiten.

Luftschallemissionen

Der ermittelte Wert (*1) darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 2 dB in Bezug auf 1 pW überschreiten.

Reparierbarkeitsindex

Der ermittelte Wert darf den angegebenen Wert nicht um mehr als 4 % unterschreiten.

4.

Anhang X wird wie folgt geändert:

a)

In Absatz 1 erhält der einleitende Teil folgende Fassung:

„Nach den Mess- und Berechnungsmethoden gemäß Anhang IV wird jede Trommel eines Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockners mit einem Label versehen, das den Anforderungen des Anhangs II und des Anhangs III bzw. IIIa entspricht. Diese Anforderungen gelten für jede einzelne Trommel, außer wenn die Trommeln in demselben Gehäuse installiert sind und im eco-Programm nur gleichzeitig betrieben werden können. Im letzteren Fall gelten diese Bestimmungen für den Mehrtrommel-Haushaltswäschetrockner insgesamt wie folgt:“

b)

Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„Im Produktdatenblatt müssen die gemäß Anhang V bzw. Anhang Va vorgeschriebenen Informationen für alle Trommeln, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, enthalten sein und zusammen aufgeführt werden. In der technischen Dokumentation müssen die gemäß Anhang VI bzw. Anhang VIa vorgeschriebenen Informationen für alle Trommeln, die unter die Bestimmungen dieses Anhangs fallen, enthalten sein und zusammen aufgeführt werden.“


(*1)  Werden gemäß Nummer 6 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1353/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)