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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1353 |
20.11.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1353 DER KOMMISSION
vom 1. Juli 2025
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 über Haushaltswäschetrockner in Bezug auf Informationen über die Reparierbarkeit und zur Präzisierung einiger Aspekte der Mess- und Berechnungsmethoden, des Produktdatenblatts, der technischen Dokumentation und des Nachprüfungsverfahrens
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (1), insbesondere auf Artikel 16 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission (2) sind harmonisierte Anforderungen an die Kennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern festgelegt, die es den Kunden ermöglichen, auf der Grundlage der Energieeffizienz und zusätzlicher Informationen über die Geräte fundierte Kaufentscheidungen zu treffen. In Artikel 3 der genannten Verordnung sind zudem Inhalt und Format des Produktdatenblatts und der technischen Dokumentation festgelegt sowie die Anforderung, dass die Lieferanten die relevanten Parameter in die Europäische Produktdatenbank für die Energieverbrauchskennzeichnung (EPREL) eintragen müssen. |
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(2) |
Es ist wichtig, dem erheblichen Rückgang der Lebensdauer von Haushaltswäschetrocknern in den letzten 15 Jahren entgegenzuwirken, der zu einem Anstieg der Produktionsrate zum Ausgleich der kürzeren Lebensdauer geführt hat. Die Bereitstellung von Informationen über die Reparierbarkeit von Wäschetrocknern mittels eines Reparierbarkeitsindexes könnte mehrere ökologische, soziale und wirtschaftliche Vorteile mit sich bringen, da die Verbraucher ermutigt werden, sich für besser zu reparierende Produkte zu entscheiden. Der Reparierbarkeitsindex sollte auf der Grundlage von Parametern berechnet werden, die für die Bewertung der Reparaturfreundlichkeit eines Haushaltswäschetrockners relevant sind. |
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(3) |
Ab dem 1. Januar 2027 sollten jedem in Verkehr gebrachten Haushaltswäschetrockner ein Label und ein Produktdatenblatt mit Angaben zur Reparierbarkeit beigefügt werden. Um eine reibungslose Einführung des Reparierbarkeitsindexes zu gewährleisten, könnten die Lieferanten bereits vor Ablauf der verbindlichen Frist am 1. Januar 2027 anstelle von Labels ohne Angaben zur Reparierbarkeit Labels mit diesen Angaben bereitstellen. |
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(4) |
Da die Einführung eines Reparierbarkeitsindexes keine Neuskalierung des Labels beinhaltet, sollte es Händlern gestattet sein, nach dem 1. Januar 2027 vor diesem Datum in Verkehr gebrachte Haushaltswäschetrockner ohne zeitliche Begrenzung mit Labels zu verkaufen, auf denen kein Reparierbarkeitsindex angegeben ist. |
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(5) |
Um die Reparierbarkeit von Haushaltswäschetrocknern zu verbessern, sollte in die Überprüfung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 ein zusätzliches Element aufgenommen werden, und zwar die Bewertung der Möglichkeit, Wärmepumpen als vorrangige Teile aufzunehmen, die bei der Berechnung des Reparierbarkeitsindexes berücksichtigt werden. |
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(6) |
Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollten einschlägige Definitionen im Zusammenhang mit dem Reparierbarkeitsindex und der durchschnittlichen Endfeuchte hinzugefügt werden. |
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(7) |
Um den Verbrauchern dabei zu helfen, fundierte Entscheidungen in Bezug auf den Grad der Reparierbarkeit und der Wartungsfähigkeit von Haushaltswäschetrocknern zu treffen, sollte in die Energielabels für sowohl Kondensationswäschetrockner als auch andere Haushaltswäschetrockner als Kondensationswäschetrockner die entsprechende Reparierbarkeitsklasse einer Skala von A bis E aufgenommen werden, wobei in die höchste Klasse A die Haushaltswäschetrockner mit den besten Reparierbarkeitsindizes und die niedrigste Klasse E die Haushaltswäschetrockner mit den schlechtesten Reparierbarkeitsindizes fallen. |
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(8) |
Um den Rechtsakt mit anderen delegierten Rechtsakten zur Energieverbrauchskennzeichnung in Einklang zu bringen, sollte der Begriff „Logo“ in der Beschreibung des Labels in Anhang III durch den Begriff „Piktogramm“ ersetzt werden. Darüber hinaus sollte der Verweis auf das EU-Umweltzeichen aus Anhang III gestrichen werden, da das EU-Umweltzeichen nicht mehr vergeben wird. |
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(9) |
Es sollte eine Methode zur Berechnung des Reparierbarkeitsindexes von Haushaltswäschetrocknern festgelegt werden, die es ermöglicht, jedem Haushaltswäschetrocknermodell eine Reparierbarkeitsklasse zuzuordnen. |
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(10) |
Die Berechnung des Reparierbarkeitsindexes sollte anhand einer Formel erfolgen, die auf spezifischen Bewertungsparametern beruht, die für die Bestimmung der Reparaturfreundlichkeit jedes Haushaltswäschetrocknermodells als relevant erachtet wurden. Bei diesen Bewertungsparametern handelt es sich um die Zerlegungstiefe, die Typen von Befestigungselementen, die Typen von Werkzeugen und die Reparaturinformationen. |
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(11) |
Mit Ausnahme der Reparaturinformationen, die auf Produktebene zu bewerten sind, sollten die anderen drei Bewertungsparameter auf der Ebene des zu ersetzenden Teils des Haushaltswäschetrockners bewertet werden. Aus diesem Grund wurden vorrangige Teile ausgewählt und in die Formel jedes Bewertungsparameters aufgenommen, wobei ein gewichteter Durchschnitt die Relevanz jedes vorrangigen Teils in Bezug auf Verkaufszahlen und Ausfallquoten widerspiegelt. |
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(12) |
Die Beschreibung der Zerlegungsschritte, die zur Berechnung des Parameters „Zerlegungstiefe“ verwendet wird, sollte mit den Reparatur- und Wartungsinformationen übereinstimmen, die fachlich kompetenten Reparateuren zur Verfügung zu stellen sind. |
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(13) |
Es ist angezeigt, die ursprünglich in Anhang IV Nummer 1 Buchstabe g der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 festgelegten Einzelheiten der Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte für das eco-Programm aus den in der technischen Dokumentation des Produkts bereitzustellenden Informationen zu streichen. Es wurde festgestellt, dass die Erzielung eines Wertes von 0 % bei der durchschnittlichen Endfeuchte häufig mit unerwünschten negativen Nebenwirkungen wie einer Hitzeschädigung der Textilien durch zu starkes Trocknen und einem übermäßigen Energieverbrauch einhergeht, die vermieden werden müssen. Stattdessen sollten die in den harmonisierten Normen festgelegten Mess- und Berechnungsmethoden zur Berechnung dieses Parameters verwendet werden, da diese geeignete Toleranzen vorsehen. |
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(14) |
Um zu gewährleisten, dass die Verbraucher fundierte Entscheidungen treffen, und um einen nachhaltigen Verbrauch zu fördern, sollten Angaben zum Reparierbarkeitsindex und die Teilwerte für jeden Bewertungsparameter in das Produktdatenblatt aufgenommen werden. Um unnötigen Verwaltungsaufwand für die Lieferanten zu vermeiden, sollten für die Definition eines neuen Modells nur Änderungen des Gesamtwertes des Reparierbarkeitsindexes eines Produkts als relevant angesehen werden. Änderungen der Teilberechnungen der Bewertungsparameter, die den Gesamtwert des Reparierbarkeitsindexes nicht verändern, werden hingegen als nicht relevant erachtet. |
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(15) |
Um Verwirrung bei den Lieferanten und Marktüberwachungsbehörden zu vermeiden, sollte der Inhalt der technischen Dokumentation einschließlich der einschlägigen Angaben zur Reparierbarkeit präzisiert werden. |
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(16) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungsvorschriften
Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 4 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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3. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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4. |
Artikel 10 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „Sie gilt ab dem 1. Juli 2025. Davon abweichend gilt Artikel 9 ab dem 1. Januar 2024 und Artikel 3 Absätze 1 und 1a gilt entsprechend den darin genannten Zeitpunkten.“ |
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5. |
Die Anhänge I, II und III werden gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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6. |
Der Wortlaut in Anhang II der vorliegenden Verordnung wird als Anhang IIIa eingefügt. |
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7. |
Die Anhänge IV und V werden entsprechend dem Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
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8. |
Der Wortlaut in Anhang IV der vorliegenden Verordnung wird als Anhang Va eingefügt. |
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9. |
Anhang VI wird gemäß dem Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
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10. |
Der Wortlaut in Anhang VI der vorliegenden Verordnung wird als Anhang VIa eingefügt. |
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11. |
Die Anhänge VII, VIII, IX und X werden gemäß Anhang VII der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am vierten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 1. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 der Kommission vom 13. Juli 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 392/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2534, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2534/oj).
ANHANG I
Die Anhänge I, II und III der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang I werden die folgenden Nummern angefügt:
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2. |
In Anhang II wird folgender Abschnitt 4 angefügt: „4. REPARIERBARKEITSKLASSE Die Reparierbarkeitsklasse eines Haushaltswäschetrockners wird auf der Grundlage seines Reparierbarkeitsindexes gemäß Tabelle 3a ermittelt. Der Reparierbarkeitsindex wird gemäß Anhang IV Abschnitt 5 ermittelt. Tabelle 3a Reparierbarkeitsklasse
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3. |
Anhang III wird wie folgt geändert:
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ANHANG II
„ANHANG IIIa
LABEL MIT ANGABEN ZUR REPARIERBARKEIT
A. Label für Kondensationswäschetrockner mit Piktogramm für die Reparierbarkeitsklasse
1. LABEL FÜR KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE
Abbildung 4a
Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
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I |
QR-Code; |
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II |
Handelsmarke; |
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III |
Modellkennung; |
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IV |
Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; |
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V |
gemäß Anhang II ermittelte Energieeffizienzklasse; |
|
VI |
gewichteter Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; bei gasbetriebenen Wäschetrocknern der gewichtete durchschnittliche Energieverbrauch (Gas und Strom) pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; |
|
VII |
Reparierbarkeitsklasse, ermittelt gemäß Anhang II und gemäß Anhang IV berechnet; |
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VIII |
Kondensationseffizienzklasse, ermittelt gemäß Anhang II, mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; |
|
IX |
Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert in dB(A), ermittelt gemäß Anhang IV Abschnitt 4; |
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X |
Nennkapazität in kg für das eco-Programm bei vollständiger Befüllung; |
|
XI |
Dauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung in Stunden und Minuten [h:min], auf die nächstliegende ganze Minute gerundet; |
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XII |
die Nummer dieser Verordnung, also ‚2023/2534‘. |
2. GESTALTUNG DES LABELS FÜR KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE
Abbildung 4b
Dabei gilt:
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a) |
Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen in Abbildung 4b gewahrt bleiben; |
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b) |
der Hintergrund muss zu 100 % weiß sein; |
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c) |
die zu verwendende Schriftart ist Verdana; |
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d) |
die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen dieses Anhangs vorgegeben; |
|
e) |
farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; |
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f) |
das Label muss allen der folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf Abbildung 4b):
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B. Label für andere Wäschetrockner als Kondensationswäschetrockner mit Piktogramm für die Reparierbarkeitsklasse
1. LABEL FÜR ANDERE WÄSCHETROCKNER ALS KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE
Abbildung 4c
Das Label muss die folgenden Informationen enthalten:
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I |
QR-Code; |
|
II |
Handelsmarke; |
|
III |
Modellkennung; |
|
IV |
Skala der Energieeffizienzklassen von A bis G; |
|
V |
gemäß Anhang II ermittelte Energieeffizienzklasse; |
|
VI |
gewichteter Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; bei gasbetriebenen Wäschetrocknern der gewichtete durchschnittliche Energieverbrauch (Gas und Strom) pro 100 Trocknungszyklen in kWh, auf die nächstliegende ganze Zahl gerundet und gemäß Anhang IV berechnet; |
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VII |
Reparierbarkeitsklasse, ermittelt gemäß Anhang II und gemäß Anhang IV berechnet; |
|
VIII |
Luftschallemissionsklasse des Trocknungszyklus im eco-Programm mit dem entsprechenden Piktogramm und Wert in dB(A), ermittelt gemäß Anhang IV Abschnitt 4; |
|
IX |
Nennkapazität in kg für das eco-Programm bei vollständiger Befüllung; |
|
X |
Dauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung in Stunden und Minuten [h:min], auf die nächstliegende ganze Minute gerundet; |
|
XI |
die Nummer dieser Verordnung, also ‚2023/2534‘. |
2. GESTALTUNG DES LABELS FÜR ANDERE WÄSCHETROCKNER ALS KONDENSATIONSWÄSCHETROCKNER MIT PIKTOGRAMM FÜR DIE REPARIERBARKEITSKLASSE
Abbildung 4d
Dabei gilt:
|
a) |
Das Label muss mindestens 96 mm breit und 192 mm hoch sein. Wird das Label in größerem Format gedruckt, so müssen die Proportionen der Spezifikationen in Abbildung 4d gewahrt bleiben; |
|
b) |
der Hintergrund muss zu 100 % weiß sein; |
|
c) |
die zu verwendende Schriftart ist Verdana; |
|
d) |
die Abmessungen und die Spezifikationen der Elemente auf dem Label sind in den Abbildungen dieses Anhangs vorgegeben; |
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e) |
farbliche Gestaltung gemäß CMYK — Cyan, Magenta, Gelb, Schwarz — nach folgendem Muster: 0,70,100,0: 0 % Cyan, 70 % Magenta, 100 % Gelb, 0 % Schwarz; |
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f) |
das Label muss allen der folgenden Anforderungen entsprechen (die Nummern beziehen sich auf Abbildung 4d):
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ANHANG III
Die Anhänge IV und V der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang IV wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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(1) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
(2) Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).
(1) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(2) Angaben für das eco-Programm.
(3) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(4) Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.
(5) Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.
(6) Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.
(7) Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.
(8) Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern berechnet als gewichteter durchschnittlicher Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Buchstabe f dieser Verordnung, geteilt durch 100.“
ANHANG IV
„ANHANG Va
Produktdatenblatt mit Angaben zur Reparierbarkeit
Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer ii muss der Lieferant ab dem 1. Januar 2027 die Informationen gemäß Tabelle 4a in die Produktdatenbank eingeben. Gemäß Artikel 3 Absatz 1a dieser Verordnung können die Lieferanten jedoch ab dem 24. November 2025 die Angaben nach Tabelle 4a anstelle der Angaben nach Anhang V Tabelle 4 dieser Verordnung in die Produktdatenbank eingeben.
Im Nutzerhandbuch oder in anderen mit dem Produkt bereitgestellten Unterlagen ist klar und deutlich der Verweis auf das Modell in der Produktdatenbank in Form einer vom Menschen lesbaren Internetadresse (URL) oder eines QR-Codes anzugeben, oder es ist die Registriernummer des Produkts anzugeben.
Tabelle 4a
Inhalt, Aufbau und Format des Produktdatenblatts
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Modellkennung (1): |
|||||
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Technologie des Wäschetrockners |
[elektrischer Abluftkondensator, elektrischer Wärmepumpenkondensator, konventioneller elektrischer Kondensator, gasbetrieben] |
||||
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Allgemeine Produktparameter: |
|||||
|
Parameter |
Wert |
Parameter |
Wert |
||
|
Nennkapazität (2) (kg) |
x,x |
Höhe |
x |
||
|
Breite |
x |
||||
|
Tiefe |
x |
||||
|
Energieeffizienzindex (EEI) (2) |
x,x |
Energieeffizienzklasse (2) |
[A/B/C/D/E/F/G] (4) |
||
|
Kondensationseffizienz (%) (2) (falls zutreffend) |
xx |
Kondensationseffizienzklasse (falls zutreffend) (2) |
[A/B/C/D] (4) |
||
|
Gewichteter Energieverbrauch in kWh pro Trocknungszyklus (8). Der tatsächliche Energieverbrauch hängt von der jeweiligen Nutzung des Geräts ab. |
x,xx |
|
|
||
|
Programmdauer (2) (Stunden:Minuten) |
Nennkapazität |
x:xx |
Art |
[Einbaugerät/frei stehend] |
|
|
halbe Nennkapazität |
x:xx |
||||
|
Luftschallemissionen (2) (dB(A) re 1 pW) |
x |
Luftschallemissionsklasse (2) |
[A/B/C/D] (4) |
||
|
Aus-Zustand (falls zutreffend) (W) |
x,xx |
Bereitschaftszustand (falls zutreffend) (W) |
x,xx |
||
|
Zeitvorwahl (W) (falls zutreffend) |
x,xx |
vernetzter Bereitschaftsbetrieb (W) (falls zutreffend) |
x,xx |
||
|
Bei Haushaltswäschetrocknern mit Wärmepumpe die chemische Bezeichnung oder die anerkannte Industriebezeichnung des verwendeten Kältemittelgases, unbeschadet der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 über fluorierte Treibhausgase (1) (1) (3). |
|
||||
|
Angaben zur Reparierbarkeit: |
|||||
|
Reparierbarkeitsklasse (auf der Grundlage des nachstehenden Index) |
[A/B/C/D/E] (4) |
||||
|
Reparierbarkeitsindex (1) |
x,xx |
||||
|
x,xx |
|||||
|
x,xx |
|||||
|
x,xx |
|||||
|
x,xx |
|||||
|
Weblink zu Informationen über die Verfügbarkeit von Ersatzteilen für fachlich kompetente Reparateure und Endnutzer (1) (3) (5) |
|||||
|
Weblink zu Richtbeträgen für die Preise vor Steuern (1) (3) (7) |
|||||
|
Mindestlaufzeit der vom Lieferanten angebotenen gewerblichen Garantie (1) (3) (Monate) |
|
||||
|
Weitere Angaben (5) |
|
||||
|
Weblink zur Website des Lieferanten, auf der die Informationen gemäß Anhang II Nummer 6 der Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission (2) zu finden sind: (5) |
|||||
(1) Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/517/oj).
(2) Verordnung (EU) 2023/2533 der Kommission vom 17. November 2023 zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an Haushaltswäschetrockner, zur Änderung der Verordnung (EU) 2023/826 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 932/2012 der Kommission (ABl. L, 2023/2533, 22.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2533/oj).
(1) Dieser Eintrag gilt nicht als relevant im Sinne des Artikels 2 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(2) Angaben für das eco-Programm.
(3) Änderungen dieser Einträge gelten nicht als relevante Änderungen im Sinne des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1369.
(4) Wenn der endgültige Inhalt dieses Feldes in der Produktdatenbank automatisch generiert wird, darf der Lieferant diese Daten nicht eingeben.
(5) Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.
(6) Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.
(7) Die Lieferanten müssen den Link zu der Webseite angeben, auf der die einschlägigen Informationen verfügbar sind. Die Website muss gemäß dem Zeitplan und den Bestimmungen aus Anhang II Nummer 5 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EU) 2023/2533 zugänglich sein.
(8) Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern berechnet als gewichteter durchschnittlicher Energieverbrauch pro 100 Trocknungszyklen gemäß Anhang IV Abschnitt 1 Buchstabe f dieser Verordnung, geteilt durch 100.
ANHANG V
Anhang VI der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 wird wie folgt geändert:
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1. |
Nummer 1 wird wie folgt geändert:
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2. |
Die Überschrift von Tabelle 5 erhält folgende Fassung: „ Tabelle 5 Angegebene technische Parameter für elektrische Haushaltswäschetrockner“. |
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3. |
Nummer 2 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern muss die technische Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i die in Absatz 1 Buchstaben a bis f dieses Anhangs aufgeführten Angaben und die in Tabelle 6 für das eco-Programm aufgeführten Informationen enthalten. Die Werte in Tabelle 6 gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte.“ |
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4. |
Tabelle 6 wird wie folgt geändert:
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5. |
Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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ANHANG VI
„ANHANG VIa
TECHNISCHE DOKUMENTATION MIT ANGABEN ZUR REPARIERBARKEIT
1.
Bei elektrischen Haushaltswäschetrocknern muss die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii genannte technische Dokumentation folgende Angaben enthalten:|
a) |
eine allgemeine, für eine eindeutige und unmittelbare Identifizierung geeignete Beschreibung des Modells; |
|
b) |
Verweise auf die angewandten harmonisierten Normen oder sonstige angewandte Messnormen; |
|
c) |
besondere Vorkehrungen, die bei der Montage, Installation, Wartung und Prüfung des Modells zu treffen sind; |
|
d) |
die Angaben und die Ergebnisse der Berechnungen gemäß Anhang IV; |
|
e) |
Prüfbedingungen, sofern sie in den Unterlagen gemäß Buchstabe b dieses Abschnitts nicht ausreichend beschrieben sind; |
|
f) |
etwaige gleichwertige Modelle, einschließlich der Modellkennungen; |
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g) |
die Werte der in Tabelle 6a für das eco-Programm aufgeführten technischen Parameter, die für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte gelten; |
|
h) |
eine Beschreibung der Zerlegungsschritte für jedes in Anhang IV Abschnitt 5 aufgeführte vorrangige Teil, einschließlich der für jeden Schritt gegebenenfalls erforderlichen Werkzeuge und Befestigungselemente; |
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i) |
die Reparatur- und Wartungsinformationen gemäß Anhang II Nummer 5 Absatz 3 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/2533. |
Die gemäß den Buchstaben a bis g bereitgestellten Angaben sind auch die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.
Tabelle 6a
Angegebene technische Parameter für elektrische Haushaltswäschetrockner
|
PARAMETER |
EINHEIT |
WERT |
|
Nennkapazität für das eco-Programm in Intervallen von 0,5 kg (c) |
kg |
X,X |
|
Energieverbrauch im eco-Programm bei vollständiger Befüllung (Edry) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Energieverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung (Edry,½) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Gewichteter Energieverbrauch im eco-Programm (EtC ) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Standard-Energieverbrauch im eco-Programm (SEC ) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Energieeffizienzindex (EEI) |
— |
X,X |
|
Programmdauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung (Tdry ) |
h:min |
X:XX |
|
Programmdauer des eco-Programms bei Teilbefüllung (Tdry½ ) |
h:min |
X:XX |
|
Gewichtete Programmdauer des eco-Programms (Tt ) |
h:min |
X:XX |
|
Durchschnittliche Kondensationseffizienz im eco-Programm bei vollständiger Befüllung (Cdry ) (falls zutreffend) |
% |
XX |
|
Durchschnittliche Kondensationseffizienz im eco-Programm bei Teilbefüllung (Cdry½ ) (falls zutreffend) |
% |
XX |
|
Gewichtete Kondensationseffizienz im eco-Programm (Ct ) (falls zutreffend) |
% |
XX |
|
Luftschallemissionen während des eco-Programms |
dB(A) in Bezug auf 1 pW |
X |
|
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt? |
— |
Ja/Nein |
|
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnsm ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Reparierbarkeitsindex |
- |
X,XX |
2.
Bei gasbetriebenen Wäschetrocknern muss die technische Dokumentation gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iii die in Absatz 1 Buchstaben a bis f, h und i dieses Anhangs aufgeführten Angaben und die in Tabelle 6b für das eco-Programm aufgeführten Informationen enthalten. Die Werte in Tabelle 6b gelten für die Zwecke des Nachprüfungsverfahrens nach Anhang IX als die angegebenen Werte.Die gemäß Unterabsatz 1 dieser Nummer bereitgestellten Angaben, mit Ausnahme der Buchstaben h und i, sind auch die vorgeschriebenen besonderen Teile der technischen Dokumentation, die der Lieferant gemäß Artikel 12 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2017/1369 in die Datenbank eingeben muss.
Tabelle 6b
Angegebene technische Parameter für gasbetriebene Haushaltswäschetrockner
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PARAMETER |
EINHEIT |
WERT |
|
Nennkapazität für das eco-Programm in Intervallen von 0,5 kg (c) |
kg |
X,X |
|
Gasverbrauch im eco-Programm bei vollständiger Befüllung (Egdry ) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Gasverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung (Egdry,½ ) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Hilfsstromverbrauch im eco-Programm bei vollständiger Befüllung |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Hilfsstromverbrauch im eco-Programm bei Teilbefüllung |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Gewichteter Energieverbrauch im eco-Programm (EtC ) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Standard-Energieverbrauch im eco-Programm (SEC ) |
kWh/Trocknungszyklus |
X,XX |
|
Energieeffizienzindex (EEI) |
— |
X,X |
|
Programmdauer des eco-Programms bei vollständiger Befüllung (Tdry ) |
h:min |
X:XX |
|
Programmdauer des eco-Programms bei Teilbefüllung (Tdry½ ) |
h:min |
X:XX |
|
Gewichtete Programmdauer des eco-Programms (Tt ) |
h:min |
X:XX |
|
Luftschallemissionen während des eco-Programms |
dB(A) re 1 pW |
X |
|
Leistungsaufnahme im Aus-Zustand (Po ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand (Psm ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Werden im Bereitschaftszustand Informationen angezeigt? |
— |
Ja/Nein |
|
Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand im vernetzten Bereitschaftsbetrieb (Pnsm ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Leistungsaufnahme bei Zeitvorwahl (Pds ) (falls zutreffend) |
W |
X,XX |
|
Reparierbarkeitsindex |
— |
X,XX |
3.
Wurden die in der technischen Dokumentation enthaltenen Angaben für einen bestimmten Haushaltswäschetrockner|
a) |
anhand eines Modells ermittelt, das in Bezug auf die relevanten bereitzustellenden Informationen dieselben technischen Merkmale aufweist, aber von einem anderen Lieferanten hergestellt wird, |
|
b) |
durch Berechnung auf der Grundlage der Bauart oder durch Extrapolation anhand der Werte eines anderen Modells des gleichen oder eines anderen Lieferanten ermittelt, |
so sind in der technischen Dokumentation die Einzelheiten der Berechnung, die von den Lieferanten vorgenommene Bewertung der Genauigkeit der Berechnung und gegebenenfalls die Erklärung zur Gleichwertigkeit der Modelle verschiedener Lieferanten aufzuführen.
ANHANG VII
Die Anhänge VII, VIII, IX und X der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang VII erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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2. |
Anhang VIII wird wie folgt geändert:
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3. |
Anhang IX wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang X wird wie folgt geändert:
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(*1) Werden gemäß Nummer 6 drei zusätzliche Exemplare geprüft, so ist der ermittelte Wert das arithmetische Mittel der bei diesen drei zusätzlichen Exemplaren ermittelten Werte.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1353/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)