|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1350 |
10.7.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1350 DES RATES
vom 8. Juli 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) 2025/202 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Verordnung (EU) 2025/202 des Rates (1) setzt die Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern fest. Diese Fangmöglichkeiten, einschließlich bestimmter operativ damit verbundener Maßnahmen, sollten geändert werden, um der Veröffentlichung wissenschaftlicher Gutachten sowie den Ergebnissen der Konsultationen mit Drittländern und Tagungen von regionalen Fischereiorganisationen Rechnung zu tragen. |
|
(2) |
Mit der Verordnung (EU) 2025/202 wurde die TAC für Sardelle (Engraulis encrasicolus) im westlichen Teil des ICES-Untergebiets 9 und im Untergebiet 10 für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 vorläufig auf null festgesetzt, bis der ICES sein wissenschaftliches Gutachten für Sardelle im westlichen Teil der ICES-Division 9a für diesen Zeitraum veröffentlicht hat. Damit die Fischerei fortgesetzt werden kann, bis die endgültige TAC für diesen Bestand festgesetzt ist, sollte für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2025 eine vorläufige TAC in einer Höhe auf Grundlage der Anlandungen dieses Bestands durch die Mitgliedstaaten im Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 festgesetzt werden, wobei der Saisonabhängigkeit der Fischerei Rechnung zu tragen ist. |
|
(3) |
Am 23. Juni 2025 haben die Union und Norwegen ihre Konsultationen zu folgenden Themen abgeschlossen: i) die Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele (Pandalus borealis) insgesamt in den ICES-Divisionen 3a und 4a Ost für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026, ii) die Höhe der TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a und iii) zusätzliche technische Maßnahmen für diesen Bestand. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einer am 23. Juni 2025 unterzeichneten Vereinbarung festgehalten. Die TAC für Eismeergarnele in der ICES-Division 3a sollte daher in der mit Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt und die mit Norwegen vereinbarten zusätzlichen technischen Maßnahmen sollten festgelegt werden. Die operativ verknüpften zusätzlichen technischen Maßnahmen sollten nur so lange gelten, bis der entsprechende delegierte Rechtsakt anwendbar wird. Darüber hinaus haben die Union und Norwegen bei diesen Konsultationen die Übertragung von Quoten für Eismeergarnele in norwegischen Gewässern der Nordsee südlich von 62o N von Norwegen in die Union in Betracht gezogen. Da es der Union und Norwegen nicht möglich war, sich auf zusätzliche Übertragungen von Quoten für Eismeergarnele in der Nordsee zu einigen, sollten die nicht zugeteilten Fangmöglichkeiten für Eismeergarnele in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 den Mitgliedstaaten zugeteilt werden. Die Quoten der Mitgliedstaaten für Eismeergarnele in den grönländischen Gewässern der ICES-Untergebiete 5 und 14 sollten daher entsprechend geändert werden. |
|
(4) |
Am 21. Mai 2025 haben die Union, das Vereinigte Königreich und Norwegen Konsultationen zu folgenden Themen durchgeführt: i) den Fangmöglichkeiten für Sprotte (Sprattus sprattus) insgesamt im ICES-Untergebiet 4 und in der ICES-Division 3a für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 und ii) der Höhe der TACs für Sprotte in den Unionsgewässern und den Gewässern des Vereinigten Königreichs des ICES-Untergebiets 4 und in der ICES-Division 2a bzw. in der Unionsgewässern und den norwegischen Gewässern der ICES-Division 3a für diesen Zeitraum. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 12. Mai 2025 gebilligten Standpunkts an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einer am 21. Mai 2025 unterzeichneten Vereinbarung festgehalten. Die entsprechenden TACs sollten daher in der mit dem Vereinigten Königreich und Norwegen vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
|
(5) |
Am 12. Mai 2025 haben die Union und das Vereinigte Königreich bilaterale Konsultationen gemäß Artikel 498 Absätze 2, 4 und 6 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (2) über die Höhe der TAC für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 durchgeführt. Die Union hat auf der Grundlage des vom Rat am 8. Mai 2025 gebilligten Standpunkts an diesen Konsultationen teilgenommen. Das Ergebnis dieser Konsultationen wurde in einem am 22. Mai 2025 unterzeichneten schriftlichen Protokoll festgehalten. Die TAC für Sprotte in den ICES-Divisionen 7d und 7e für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 sollte daher in der mit dem Vereinigten Königreich vereinbarten Höhe festgesetzt werden. |
|
(6) |
Mit der Verordnung (EU) 2025/202 wurde die TAC für Rote Fleckbrasse (Pagellus bogaraveo) in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2025 bis zur Veröffentlichung seines überarbeiteten wissenschaftlichen Gutachtens durch den ICES für diesen Bestand für 2025 vorläufig auf 280 Tonnen festgesetzt. Nach der Veröffentlichung dieses überarbeiteten ICES-Gutachtens für 2025, das das Gutachten vom 9. Juni 2023 für diesen Bestand für 2024 und 2025 ersetzt, sollte daher auf der Grundlage dieses überarbeiteten Gutachtens des ICES für 2025 eine endgültige TAC für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 festgesetzt werden. |
|
(7) |
Am 18. Juni 2025 hat Kanada eine Fangbeschränkung für seine Schiffe, die Kabeljau (Gadus morhua) in den Divisionen 2J, 3K und 3L der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO) befischen, für den Zeitraum vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 angenommen. Anschließend — am 23. Juni 2025 — hat die NAFO eine TAC für diesen Bestand und diesen Zeitraum und eine Zuteilung an andere NAFO-Vertragsparteien in Höhe von 5 % der TAC, einschließlich einer Unionsquote, die im NAFO-Regelungsbereich gefischt werden kann, beschlossen. Darüber hinaus hat die NAFO die Erholungsmaßnahmen für diesen Bestand für diesen Zeitraum beibehalten. Diese Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
|
(8) |
Am 1. April 2025 hat Island im Einklang mit den geltenden Vorschriften der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) für Übertragungen vereinbart, 200 Tonnen seiner Quote für Roten Thun (Thunnus thynnus) im ICCAT-Übereinkommensbereich im Atlantik östlich von 45o W und im Mittelmeer für 2025 auf die Union zu übertragen. Diese Übertragung sollte in Unionsrecht umgesetzt und die Unionsquote für diesen Bestand entsprechend geändert werden. |
|
(9) |
Auf ihrer Jahrestagung 2025 hat die Fischereikommission für den Nordpazifik (NPFC) Fangmengen für Japanische Makrele (Scomber japonicus) festgelegt, die allen NPFC-Vertragsparteien für Trawler bzw. Ringwadenfänger für den Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 zur Verfügung stehen. Darüber hinaus hat die NPFC für denselben Zeitraum eine zusätzliche Menge dieses Bestands für die Union festgelegt. Außerdem wurden damit verbundene Aufwandsbeschränkungen beschlossen. Des Weiteren hat die NPFC Maßnahmen festgelegt, die operativ mit diesen Fangbeschränkungen und dieser zusätzlichen Menge verknüpft sind, ohne die i) diese Fangmengen für alle NPFC-Vertragsparteien nicht hätten festgelegt werden können und ii) die Fangmöglichkeiten für Makrele im NPFC-Übereinkommensbereich verringert werden müssten, um die Nichtzielarten zu schützen. Diese Fangmöglichkeiten und operativ damit verbundenen Maßnahmen sollten in Unionsrecht umgesetzt werden. |
|
(10) |
Um sich zu vermehren, muss der geschlechtsreife Europäische Aal (Anguilla anguilla) (im Folgenden „Blankaal“) von Binnengewässern, Brackgewässern oder Meeresgewässern der Union in seine Laichgründe in der Sargassosee migrieren (im Folgenden „Stromabwärtswanderung“). Gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2025/202 werden solche Aale dadurch geschützt, dass die betroffenen Mitgliedstaaten unter bestimmten Bedingungen eine oder mehrere Schließungszeiten von mindestens sechs Monaten für die gewerbliche Fischerei auf Europäischen Aal (Anguilla anguilla) in den Unionsgewässern der ICES-Untergebiete 3, 4, 6, 7, 8 und 9 (Nordostatlantik) festlegen. Um das Erhaltungsziel der Schließungszeit(en) gemäß Artikel 13 der Verordnung (EU) 2025/202 zu wahren, können die betreffenden Mitgliedstaaten die Migration von Blankaalen auf ihrer Stromabwärtswanderung unterstützen, bevor sie durch Brackgewässer außerhalb der Union passieren, wo sie Gefahr laufen, gefangen und angelandet zu werden. Die betroffenen Mitgliedstaaten sollten daher die Möglichkeit haben, die Befischung von Blankaalen mit einer Gesamtlänge von 12 cm oder mehr während des Hauptmigrationszeitraums in Unionsgewässern oberhalb von Brackgewässern außerhalb der Union zu gestatten, sofern dies ausschließlich dem Zweck dient, unversehrte Blankaale in nahe stromabwärts gelegene Meeresgewässer der Union zu transportieren und unverzüglich an einem bestimmten Ort freizusetzen. Unbeabsichtigt gefangene Aale, die nicht geschlechtsreif sind, sollten unverzüglich unversehrt wieder ins Wasser freigesetzt werden. |
|
(11) |
Die Verordnung (EU) 2025/202 sollte daher entsprechend geändert werden. |
|
(12) |
Da die Bestimmungen kontinuierlich gelten sollten und um Rechtsunsicherheit im Zeitraum zwischen dem Ende der Anwendung der zuvor geltenden Bestimmungen und dem Inkrafttreten dieser Verordnung zu vermeiden, sollten die Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Ende der Anwendung der zuvor geltenden Bestimmungen gelten. Eine solche rückwirkende Anwendung berührt nicht die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, da die betreffenden Fangmöglichkeiten erhöht werden und für Aal eine zusätzliche Ausnahme von der Schonzeit bzw. den Schonzeiten festgelegt wird. |
|
(13) |
Die Verordnung (EU) 2025/202 gilt ab dem 1. Januar 2025. Um den Meldezeitraum für die TAC für Rote Fleckbrasse in den Unionsgewässern und internationalen Gewässern des ICES-Untergebiets 10 beizubehalten, sollten die geänderten TACs ebenfalls ab dem 1. Januar 2025 gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz des Schutzes legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die Quoten erhöht werden. |
|
(14) |
Da eine Unterbrechung der Fangtätigkeiten dringend vermieden werden muss, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Änderungen der Verordnung (EU) 2025/202
Die Verordnung (EU) 2025/202 wird wie folgt geändert:
|
1. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
|
|
2. |
Folgender Artikel wird eingefügt: „Artikel 18a Technische Maßnahmen für Eismeergarnele im Skagerrak (1) Beträgt der Anteil juveniler Eismeergarnelen (Pandalus borealis) gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission (*2) mehr als 30 % des Gesamtfangs der Art, können die Fischereiaufsichtsbehörden gemäß dem genannten Artikel eine Ad-hoc-Schließung auf der Grundlage einer Stichprobe empfehlen. (2) Trawler, die mit einen größenselektiven Nordmøre-Gitter auf Eismeergarnelen fischen, gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 sind von dem geschlossenen Gebiet gemäß dem genannten Artikel betroffen. (3) Das geschlossene Gebiet gemäß Artikel 7 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 darf höchstens 100 Quadratseemeilen umfassen. (4) Die Dauer der Schließung des Gebiets nach Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 gilt für 21 Tage und endet danach automatisch um Mitternacht UTC. (5) Grundschleppnetze nach Artikel 11 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/2201 mit einer Maschenöffnung von mindestens 32 mm zur Fischerei auf Eismeergarnelen (Pandalus borealis), die mit einem Nordmøre-Sortiergitter mit einem Stababstand von höchstens 19 mm ohne Fischrückhaltevorrichtung ausgestattet sind, unterliegen dem geschlossenen Gebiet nach Artikel 6 Absatz 1 jener Verordnung. (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/2201 der Kommission vom 1. Oktober 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1241 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Bestimmungen für die Durchführung von Ad-hoc-Schließungen der Fischereien auf Eismeergarnelen im Skagerrak (ABl. L 332 vom 23.12.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/2201/oj).“ " |
|
3. |
In Artikel 63 wird folgender Buchstabe eingefügt:
|
|
4. |
Anhang IA Teile A, B und F sowie die Anhänge IB, IC, ID und IM werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) Verordnung (EU) 2025/202 des Rates vom 30. Januar 2025 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für 2025 und 2026 für bestimmte Fischbestände in Unionsgewässern sowie für Fischereifahrzeuge der Union in bestimmten Nicht-Unionsgewässern und zur Änderung der Verordnung (EU) 2024/257 im Hinblick auf Fangmöglichkeiten für 2025 (ABl. L, 2025/202, 31.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/202/oj).
(2) Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj).
ANHANG
Änderungen der Anhänge der Verordnung (EU) 2025/202
1.
Anhang IA wird wie folgt geändert:|
a) |
In Teil A erhält Tabelle 2(1) folgende Fassung: „Tabelle 2(1)
|
||||||||||||||||||||||||||||
|
b) |
In Teil B erhält die Tabelle 77 folgende Fassung: „Tabelle 77
|
||||||||||||||||||||||
|
c) |
In Teil B erhalten die Tabellen 113, 114 und 115 folgende Fassung: „Tabelle 113
Tabelle 114
Tabelle 115
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
d) |
In Teil F erhält Tabelle 7 folgende Fassung: „Tabelle 7
|
|||||||||||||||||||||||||
2.
In Anhang IB erhält Tabelle 13 folgende Fassung:„Tabelle 13
|
Art: |
Eismeergarnele |
Gebiet: |
Grönländische Gewässer von 5 und 14 |
|
|
Pandalus borealis |
(PRA/514GRN) |
|||
|
Dänemark |
1 225 |
|
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht.“ |
|
|
Frankreich |
1 225 |
|
||
|
Union |
2 450 |
|
||
|
Norwegen |
1 700 |
|
||
|
Färöer |
0 |
|
||
|
TAC |
entfällt |
|
||
3.
In Anhang IC erhält Tabelle 1 folgende Fassung:„Tabelle 1
|
Art: |
Kabeljau |
Gebiet: |
NAFO 2J3KL |
|
|
Gadus morhua |
(COD/N2J3KL) |
|||
|
Bulgarien |
0,003 |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
|
Deutschland |
342,791 |
|||
|
Estland |
61,101 |
|||
|
Spanien |
316,941 |
|||
|
Frankreich |
49,333 |
|||
|
Lettland |
61,101 |
|||
|
Litauen |
61,101 |
|||
|
Polen |
160,161 |
|||
|
Portugal |
494,898 |
|||
|
Rumänien |
4,570 |
|||
|
Union |
1 552 |
|||
|
TAC |
40 000 |
|||
4.
In Anhang ID erhält Tabelle 12 folgende Fassung:„Tabelle 12
|
Art: |
Roter Thun |
Gebiet: |
Atlantik, östlich von 45o W, und Mittelmeer |
|
|
Thunnus thynnus |
(BFT/AE45WM) |
|||
|
Zypern |
195,17 |
Analytische TAC Artikel 3 Absätze 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gelten nicht. Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
|
Griechenland |
350,95 |
|
||
|
Spanien |
7 161,64 |
|||
|
Frankreich |
7 132,06 |
|||
|
Kroatien |
1 127,25 |
|||
|
Italien |
5 628,97 |
|||
|
Malta |
450,68 |
|||
|
Portugal |
650,83 |
|
||
|
Andere Mitgliedstaaten |
80,60 |
|||
|
Union |
22 778,15 |
|||
|
TAC |
40 570,00 |
|
||
5.
Anhang IM erhält folgende Fassung:„ANHANG IM
NPFC-ÜBEREINKOMMENSBEREICH
Tabelle 1
|
Art: |
Japanische Makrele Scomber japonicus |
Gebiet: |
NPFC-Übereinkommensbereich |
|
|
Union |
6 000 |
Vorsorgliche TAC Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 847/96 gilt nicht. |
||
|
NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Union |
66 740 |
|||
|
TAC |
entfällt |
|
||
(1) Teil des Untergebiets 9 westlich der Linie zwischen den folgenden Punkten:
|
Punkt |
Breitengrad |
Längengrad |
|
1 |
36o00′00″ N |
11o00′00″ W |
|
2 |
37o01′20″ N |
8o59′47″ W |
(2) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2025 bis zum 30. September 2025 befischt werden.“
(3) Diese Quote darf nur vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026 befischt werden.“
(4) Bis zu 5 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling und Schellfisch bestehen (OTH/*03A.). Beifänge von Wittling und Schellfisch, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(5) Diese Quote gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.
(6) Übertragungen dieser Quote auf Gewässer des Vereinigten Königreichs und Unionsgewässer der Gebiete 2a und 4 sind zulässig. Entsprechende Übertragungen müssen jedoch der Kommission und dem Vereinigten Königreich zuvor gemeldet werden.
(7) Die Quote gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.
(8) Bis zu 2 % der Quote dürfen aus Beifängen von Wittling bestehen (OTH/*2AC4C). Beifänge von Wittling, die gemäß dieser Bestimmung auf die Quote angerechnet werden, und Beifänge von Arten, die gemäß Artikel 15 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 auf die Quote angerechnet werden, dürfen zusammen nicht mehr als 9 % der Quote ausmachen.
(9) Einschließlich Sandaalen.
(10) Darf bis zu 4 % Beifang von Hering enthalten.
(11) Die Quote gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.“
(12) Diese Quote gilt vom 1. Juli 2025 bis zum 30. Juni 2026.
(13) Zwischen 00:00 UTC am 15. April 2026 und 23:59 UTC am 30. Juni 2026 ist keine gezielte Fischerei im Rahmen dieser Quote erlaubt. In diesem Zeitraum darf diese Art nur als Beifang innerhalb folgender Grenzen gefangen werden: höchstens 1 250 kg oder 5 %, je nachdem, welche Menge größer ist.“
(14) Ausgenommen Zypern, Griechenland, Spanien, Frankreich, Kroatien, Italien, Malta und Portugal, und nur als Beifang. Auf diese gemeinsam bewirtschaftete Quote anzurechnende Fänge sind getrennt zu melden (BFT/AE45WM_AMS).
(15) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 (BFT/*8301) getätigt werden:
|
Spanien |
1 088,70 |
|
Frankreich |
505,77 |
|
Union |
1 594,47 |
(16) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun mit einem Gewicht von mindestens 6,4 kg und einer Länge von mindestens 70 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 1 getätigt werden (BFT/*641):
|
Frankreich |
100,00 |
|
Union |
100,00 |
(17) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 2 getätigt werden (BFT/*8302):
|
Spanien |
143,23 |
|
Frankreich |
142,64 |
|
Italien |
112,58 |
|
Zypern |
3,90 |
|
Malta |
9,01 |
|
Union |
411,36 |
(18) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und Aufteilungen zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 getätigt werden (BFT/*643):
|
Italien |
112,58 |
|
Union |
112,58 |
(19) Besondere Bedingung: Innerhalb dieser TAC gelten die folgenden Fangmengen und die folgende Aufteilung zwischen den Mitgliedstaaten für Fänge von Rotem Thun zwischen 8 kg/75 cm und 30 kg/115 cm, die durch die Schiffe gemäß Anhang VI Nummer 3 zu Aufzuchtzwecken getätigt werden (BFT/*8303F):
|
Kroatien |
1 014,53 |
|
Union |
1 014,53 |
(20) Nach Übertragung von 200 Tonnen aus Island auf die Union.“
(21) Darf nur vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 befischt werden.
(22) Besondere Bedingung: Im Rahmen dieser Fangbeschränkung dürfen durch folgende Schiffe nur die nachstehend aufgeführten Mengen gefangen werden:
|
Trawler (*1) (MAS/NPFC-TR) |
Ringwadenfänger (*1) (MAS/NPFC-PS) |
|
7 940 |
58 800 |
(*1) Die Fischereien im Rahmen dieser Fangbeschränkungen werden von den NPFC-Vertragsparteien, einschließlich der Kommission für die Union, innerhalb von zwei Tagen nach dem Datum der Mitteilung des NPFC-Exekutivsekretärs, dass die Ausschöpfung dieser Fangbeschränkungen 95 % erreicht hat, geschlossen.
(23) Jederzeit darf nur ein Schleppnetzfischer unter der Flagge eines jeweiligen Mitgliedstaats Japanische Makrele befischen. Dies gilt unbeschadet der Zuteilung künftiger Fangmöglichkeiten durch die Union im NPFC-Übereinkommensbereich, insbesondere an den Mitgliedstaat, der im Zeitraum vom 1. Juni 2025 bis zum 31. Mai 2026 Fischfang betreiben darf.
(24) Fischereifahrzeuge der Union mit einer Bruttoraumzahl von mehr als 10 000 dürfen Japanische Makrele nicht befischen.
(25) Fänge im Rahmen dieser Quote sind getrennt zu melden (MAS/NPFC-EU).
(26) Nach Übertragung von 1 740 Tonnen aus der vorangegangenen Fangsaison, d. h. vom 1. Juni 2024 bis zum 31. Mai 2025, gemäß den NPFC-Vorschriften.“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1350/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)