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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1339 |
11.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1339 DER KOMMISSION
vom 10. Juli 2025
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf bestimmte Aufgaben der Sammelstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Einrichtung eines zentralen europäischen Zugangsportals für den zentralisierten Zugriff auf öffentlich verfügbare, für Finanzdienstleistungen, Kapitalmärkte und Nachhaltigkeit relevante Informationen (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11 Unterabsatz 3 dieser Verordnung,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Es ist wichtig sicherzustellen, dass die Sammelstellen Informationen einheitlich über das zentrale europäische Zugangsportal (European Single Access Point, ESAP) zur Verfügung stellen. Dabei sollten sie so weit wie möglich auf die auf Unions- und nationaler Ebene bestehenden Verfahren und Infrastrukturen für die Erhebung zurückgreifen. |
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(2) |
Da das Ziel der technischen automatisierten Validierungen gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2023/2859 darin besteht, eine einheitliche Qualität der Informationen im ESAP zu gewährleisten, sollten die Sammelstellen diese technischen automatisierten Validierungen unter Berücksichtigung von Artikel 5 Absatz 10 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 einheitlich durchführen. Insbesondere ist es wichtig, dass Unternehmen, die Informationen übermitteln, alle Verwerfungsmitteilungen rechtzeitig erhalten. Daher sollte die maximale Frist festgelegt werden, innerhalb derer die Sammelstellen sich nach besten Kräften bemühen sollten, die Unternehmen über die Verwerfung von Informationen zu informieren. In Ausnahmefällen, wie unter anderem schweren Unfällen und Fehlern, beabsichtigten Angriffen und Naturereignissen, sollten Sammelstellen berechtigt sein, die Unternehmen nach Ablauf dieser maximalen Frist zu benachrichtigen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/2859 können Mitgliedstaaten den Sammelstellen gestatten, ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorzuschreiben, um ein adäquates Maß an Authentizität, Integrität und Nichtabstreitbarkeit der an das ESAP übermittelten Informationen zu gewährleisten. Um die grenzüberschreitende Interoperabilität der qualifizierten elektronischen Siegel zu erleichtern, die den an das ESAP übermittelten Informationen beigefügt werden, sollten die von einer Sammelstelle vorgeschriebenen Siegel den im Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission (2) festgelegten Spezifikationen entsprechen. Um die Gültigkeit des qualifizierten elektronischen Siegels über einen langen Zeitraum zu gewährleisten, sollte es der Konformitätsstufe „Long-Term“ (LT) oder höher entsprechen. Für eine noch wirksamere Authentifizierung der an das ESAP übermittelten Informationen sollte das digitale Zertifikat zu diesem Siegel (soweit verfügbar) die Rechtsträgerkennung des Unternehmens enthalten, das dieses Siegel verwendet, wenn diese Kennung ISO 17442 entspricht. Diese Informationen könnten in europäischen Brieftaschen für die digitale Identität gemäß der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verfügbar sein. |
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(4) |
Ziel der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) ist es, die Anwendung online verfügbarer öffentlicher Standardlizenzen für die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu fördern. In den Leitlinien der Kommission für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten (5) werden Creative-Commons-Lizenzen (CC-Lizenzen), und insbesondere die neueste Version (4.0), als Beispiel für empfohlene öffentliche Standardlizenzen genannt. CC-Lizenzen werden von einer Organisation ohne Erwerbszweck entwickelt und sind weltweit zu einer führenden Lizenzierungslösung für Informationen, Forschungsergebnisse und kulturelles Material des öffentlichen Sektors geworden. Sofern keine Urheberrechte und anderen verwandten Schutzrechte damit verbunden sind, ist es daher angezeigt, für alle dem ESAP durch eine Sammelstelle zur Verfügung gestellten Informationen auf die CC-Gemeinfreigabe (CC0) zu verweisen, um die Verwendung und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors zu ermöglichen. Dementsprechend sollte in Bezug auf Informationen, für die Urheberrechte oder andere verwandte Schutzrechte gelten, die CC-Lizenz BY-NC-ND angewandt werden, um die kommerzielle Nutzung dieser Informationen einzuschränken. Sammelstellen können eine dem CC-Lizenzpaket gleichwertige Lizenz verwenden. |
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(5) |
Damit die von den Sammelstellen erhobenen Informationen dem ESAP über eine Programmierschnittstelle (API) zur Verfügung gestellt werden können, sollten bestimmte Elemente der API festgelegt werden. Zu diesen Elementen gehören die Datenaustauschmethode, mit der Informationen an das ESAP übermittelt werden sollten, die unterstützten Datenformate, die Art der Protokolle, auf die sich die API stützt, die Zugangskontrolle, die das ESAP in die Lage versetzt, Daten von den benannten Sammelstellen zu erheben, und die Verantwortlichkeit für die Prozesse bei API-Aktualisierungen oder -Änderungen. Aus diesem Grund sollten Änderungen an der API rechtzeitig kommuniziert werden, zusammen mit einem klaren Zeitplan für die Umsetzung. |
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(6) |
Bei jeder Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Sammlung von Informationen, um sie im ESAP, der ESMA in ihrer Eigenschaft als Verantwortliche des ESAP, und den Sammelstellen zugänglich zu machen, sollte sichergestellt werden, dass die Verordnungen (EU) 2016/679 (6) und (EU) 2018/1725 (7) des Europäischen Parlaments und des Rates eingehalten werden. |
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(7) |
In der Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) und der Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) sind die Metadatenelemente festgelegt, die die Unternehmen den Sammelstellen bei der Übermittlung von Informationen zur Verfügung stellen sollten. Alle Sammelstellen sollten dem ESAP solche Metadaten zur Verfügung stellen, damit die entsprechenden Metadaten für die ESAP-Suchfunktion zur Verfügung stehen. Um das Funktionieren des ESAP zu gewährleisten, müssen die Sammelstellen möglicherweise auch zusätzliche technische Metadaten für das ESAP bereitstellen. Um Konvergenz sicherzustellen und die Umsetzung zu erleichtern, sollten die Merkmale aller Metadaten, die dem ESAP zur Verfügung gestellt werden, festgelegt werden. |
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(8) |
Die Datenbank der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF) ist eine globale Online-Quelle für offene, standardisierte und hochwertige Rechtsträger-Referenzdaten, die von der GLEIF geführt wird. Um sicherzustellen, dass das ESAP auf der Grundlage der in Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2859 festgelegten Kriterien eine Suchfunktion bereitstellen kann, ohne die Unternehmen zusätzlich zu belasten, sollten die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und die Sammelstellen in der Lage sein, so weit wie möglich bestimmte Metadaten aus der GLEIF-Datenbank abzuleiten, und zwar auf der Grundlage der Rechtsträgerkennung gemäß Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 der Kommission (10). Dies würde den Meldeaufwand begrenzen, da Unternehmen Metadaten für den Global LEI Index zur Verfügung stellen und nur dann aktualisieren würden, wenn dies relevant ist, statt diese Metadaten zusammen mit jeder Übermittlung an Sammelstellen bereitzustellen. Diese Metadaten umfassen die Namen des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, die Namen der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen, und das Land des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen. |
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(9) |
Nach Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/2859 haben Unternehmen auszuweisen, ob personenbezogene Daten in die Informationen aufgenommen wurden, die sie der Sammelstelle übermitteln. Die Angabe, dass die Informationen personenbezogene Daten enthalten, ist dem ESAP mit Metadaten, die den übermittelten Informationen beigefügt sind, zur Verfügung zu stellen. Die ESMA sollte sicherstellen, dass diese Informationen nicht länger als fünf Jahre im ESAP gespeichert oder zugänglich gemacht werden, sofern im einschlägigen Unionsrecht nichts anderes bestimmt ist. |
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(10) |
Um sicherzustellen, dass die Informationen für die Nutzer wertvoll sind, sollten sie so bald wie möglich im ESAP verfügbar sein. Daher sollte die Frist, innerhalb der die Sammelstellen die Informationen dem ESAP zur Verfügung stellen müssen, so kurz wie möglich sein und darauf abzielen, die Zeitspanne zwischen der Bereitstellung der Informationen für die Öffentlichkeit und der Verfügbarkeit der Informationen im ESAP zu begrenzen. Zu diesem Zweck sollte der Bezugspunkt für den Beginn der Frist stets der Zeitpunkt sein, zu dem ein Unternehmen der Sammelstelle Informationen zur Bereitstellung im ESAP übermittelt hat und die Übermittlung der Informationen die technischen automatisierten Validierungen erfolgreich durchlaufen hat. Diese Frist sollte nur ausgelöst werden, wenn der Zweck der Informationsübermittlung darin besteht, diese Informationen im ESAP zugänglich zu machen. Werden der zuständigen Behörde Informationen zu anderen Zwecken, einschließlich der Genehmigung dieser Informationen, übermittelt oder kann ein Dokument der Öffentlichkeit nicht vor einem bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft zugänglich gemacht werden, so sollten diese Informationen nicht als zum Zweck der Bereitstellung im ESAP an die Sammelstelle übermittelt gelten. Die Fristen sollten andere Verpflichtungen unberührt lassen, die für Sammelstellen aufgrund anderer Rechtsakte der Union gelten könnten, einschließlich der Verpflichtung zur Durchführung zusätzlicher Datenvalidierungen oder der Verpflichtung, der ESMA Informationen innerhalb anderer als den in dieser Verordnung festgelegten Fristen zugänglich zu machen. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich schwerer Unfälle, Fehler, beabsichtigter Angriffe und Naturereignisse, sollten Sammelstellen berechtigt sein, die Informationen nach Ablauf der festgelegten Fristen bereitzustellen, sofern die ESMA ordnungsgemäß unterrichtet wird. Da dieses Verfahren nicht vollständig automatisch durchgeführt werden kann, sollten die Sammelstellen nicht verpflichtet sein, die ESMA außerhalb ihrer Arbeitszeiten über solche Umstände zu informieren. |
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(11) |
Angesichts der derzeitigen technologischen Optionen und der Formate, die für die Erstellung der in den Anwendungsbereich des ESAP fallenden Informationen verwendet werden, sollten die Sammelstellen Informationen im HTML-, PDF- und txt-Format als Formate, die eine Extraktion von Daten ermöglichen, akzeptieren, solange der darin enthaltene Text extrahiert werden kann. Die Sammelstellen sollten Informationen in XBRL-, XBRL-xml-, XBRL-csv- und XML- und Inline-XBRL-Formaten als maschinenlesbar akzeptieren, da Softwareanwendungen bestimmte darin enthaltene Daten leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können. Diese Formate sollten in die vorläufige Liste der zulässigen Formate aufgenommen werden, da es sich dabei um die Formate handelt, die derzeit für Offenlegungsrahmen im Anwendungsbereich des ESAP vorgeschrieben sind. Diese Liste ist jedoch nicht restriktiv, weshalb zusätzliche Formate, die die Extraktion von Daten ermöglichen, und maschinenlesbare Formate für Informationen im Anwendungsbereich des ESAP akzeptiert werden sollten. Da maschinenlesbare Formate auch die Anforderungen an die Extrahierbarkeit von Daten erfüllen, sollten auch alle maschinenlesbaren Formate als Formate, die die Extraktion von Daten ermöglichen, akzeptiert werden. |
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(12) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, der der Kommission von der ESMA, der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde und der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung übermittelt wurde. |
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(13) |
Die ESMA, die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung haben zu dem Entwurf technischer Durchführungsstandards, auf den sich diese Verordnung stützt, offene öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (11) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor, der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) eingesetzten Interessengruppe „Versicherung und Rückversicherung“ und der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) eingesetzten Interessengruppe „Wertpapiere und Wertpapiermärkte“ eingeholt. |
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(14) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 angehört und hat am 29. April 2025 formelle Bemerkungen abgegeben. |
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(15) |
Mit Blick auf Artikel 23a der Richtlinie 2004/109/EG, Artikel 11a der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (14) und Artikel 21a der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) sollte die vorliegende Verordnung spätestens ab dem 10. Juli 2026 gelten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Technische automatisierte Validierungen
(1) Ist nach einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte ein bestimmtes maschinenlesbares Format vorgeschrieben, so überprüfen die Sammelstellen, ob die ihnen gemäß diesem Rechtsakt übermittelten Informationen mit dem in diesen Rechtsakten festgelegten maschinenlesbaren Format übereinstimmen.
(2) Ist nach einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte kein bestimmtes maschinenlesbares Format vorgeschrieben, so überprüfen die Sammelstellen, ob die ihnen übermittelten Informationen:
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a) |
in einem der in Artikel 7 Absatz 1 genannten Formate oder in einem anderen in einem verbindlichen Rechtsakt der Union vorgeschriebenen Format, das die Extraktion von Daten ermöglicht, übermittelt werden |
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b) |
durch eine Maschine extrahierbaren Text enthalten. |
(3) Die Sammelstellen überprüfen:
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a) |
ob die übermittelten Daten vollständig sind und der Spezifikation für Metadaten im Anhang dieser Verordnung entsprechen, |
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b) |
ob die Metadaten mit allen sonstigen von demselben Unternehmen bereitgestellten Metadaten übereinstimmen, |
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c) |
wenn die Metadaten vom übermittelnden Unternehmen bereitgestellt wurden, ob die Metadaten, aus denen die Rechtsträgerkennung des übermittelnden Unternehmens hervorgeht, zum Zeitpunkt der Übermittlung der Informationen an das ESAP mit den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 festgelegten Spezifikationen übereinstimmen, und |
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d) |
wenn die Metadaten vom übermittelnden Unternehmen bereitgestellt wurden, ob die Metadaten, aus denen die Rechtsträgerkennung des Unternehmens, auf das sich die Informationen beziehen, hervorgehen, am Datum oder in dem Zeitraum, auf das bzw. den sich die Informationen beziehen, mit den in Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 festgelegten Spezifikationen übereinstimmen. |
(4) Ist gemäß Artikel 5 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2023/2859 ein qualifiziertes elektronisches Siegel vorgeschrieben, dann:
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a) |
führen die Sammelstellen die in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 festgelegten Validierungen durch, und |
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b) |
überprüfen die Sammelstellen, ob das qualifizierte elektronische Siegel, das den ihnen übermittelten Informationen beigefügt ist, Artikel 2 dieser Verordnung entspricht. |
(5) Die Sammelstellen lehnen Informationen ab, die eine der Vorschriften der Absätze 1 bis 4 nicht erfüllen.
(6) Die Sammelstellen bemühen sich nach besten Kräften, den übermittelnden Unternehmen innerhalb von 60 Minuten nach Erhalt der Informationen detaillierte Informationen über die Ergebnisse der in den Absätzen 1 bis 4 genannten automatisierten Validierungen zur Verfügung zu stellen.
(7) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich schwerer Unfälle und Fehler, beabsichtigter Angriffe und Naturereignisse, können die Sammelstellen die Ergebnisse der automatisierten Validierungen nach Ablauf der in Absatz 6 gesetzten Frist bereitstellen. In diesem Fall bemühen sich die Sammelstellen nach besten Kräften, den übermittelnden Unternehmen die Ergebnisse der automatisierten Validierungen innerhalb von 60 Minuten nach Behebung des betreffenden Ausnahmefalls zur Verfügung zu stellen.
Artikel 2
Merkmale des qualifizierten elektronischen Siegels
(1) Schreibt ein Mitgliedstaat ein qualifiziertes elektronisches Siegel vor, so muss dieses den Informationen beigefügte Siegel der Liste der technischen Spezifikationen im Anhang des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1506 und der Konformitätsstufe LT oder höher entsprechen.
(2) Identifiziert sich das übermittelnde Unternehmen mit einer Rechtsträgerkennung gemäß ISO 17442, so beruht das qualifizierte elektronische Siegel auf dem qualifizierten Zertifikat, in dem das übermittelnde Unternehmen mit dieser Rechtsträgerkennung identifiziert ist.
Artikel 3
Offene Standardlizenz
Die Nutzung und Weiterverwendung der Informationen, die die Sammelstellen dem ESAP zur Verfügung stellen, unterliegt den Bedingungen der Creative-Commons-Gemeinfreigabe (CC0) oder jeder gleichwertigen offenen Lizenz, die die uneingeschränkte Nutzung und Weiterverwendung von Daten gestattet. Dies gilt unbeschadet der Informationen, die unter das Urheberrecht und andere verwandte Schutzrechte fallen und deren Nutzung und Weiterverwendung den Bedingungen der Creative Commons-Lizenz BY-NC-ND oder einer gleichwertigen offenen Lizenz unterliegen.
Artikel 4
Merkmale der API für die Datenerhebung
Die Programmierschnittstelle (API) für die Erhebung von ESAP-Daten bei den Sammelstellen muss:
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a) |
den Sammelstellen ermöglichen, dem ESAP die Informationen, die beigefügten Metadaten zu diesen Informationen und erforderlichenfalls das qualifizierte elektronische Siegel zur Verfügung zu stellen und Rückmeldungen zu den ausgetauschten Daten zu erhalten, |
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b) |
die in Artikel 7 genannten Formate für die Informationen unterstützen, |
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c) |
die in Artikel 5 genannten Formate für die Metadaten unterstützen, |
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d) |
sich auf sichere Internetprotokolle, einschließlich SFTP oder HTTPS, stützen, um Daten mittels Dateitransfer auszutauschen, |
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e) |
Zugangskontrollverfahren durch die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zulassen und |
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f) |
alle von der ESMA geforderten Änderungen oder Aktualisierungen umsetzen, um die Einhaltung der Buchstaben a bis e zu gewährleisten. |
Artikel 5
Merkmale der Metadaten
(1) Bei der Bereitstellung der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Informationen an das ESAP stellen die Sammelstellen dem ESAP die beigefügten einschlägigen Metadaten gemäß der Tabelle im Anhang der vorliegenden Verordnung zur Verfügung.
(2) Die Sammelstellen stellen die Metadaten in einem gemeinsamen Format gemäß der ISO-Norm 20022 zur Verfügung. Werden die Informationen gemäß einem der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte der Union in einem maschinenlesbaren Format erstellt, stellen die Sammelstellen sicher, dass die Metadaten für diese Informationen entweder nach der ISO-Norm 20022 oder in demselben Format wie die Informationen bereitgestellt werden.
Artikel 6
Fristen für Sammelstellen
(1) Unbeschadet anderer rechtlicher Verpflichtungen, die sich aus Gesetzgebungsakten der Union ergeben, übermitteln die Sammelstellen dem ESAP die Informationen, die Metadaten für diese Informationen und erforderlichenfalls das qualifizierte elektronische Siegel so bald wie möglich, spätestens jedoch 60 Minuten, nachdem die Informationen zum Zweck der Bereitstellung im ESAP an die Sammelstelle übermittelt wurden, und die Übermittlung der Informationen die in Artikel 1 genannten automatisierten technischen Validierungen erfolgreich durchlaufen hat.
(2) In hinreichend begründeten Ausnahmefällen, einschließlich schwerer Unfälle und Fehler, beabsichtigter Angriffe und Naturereignisse, können die Sammelstellen die relevanten Informationen nach Ablauf der in Absatz 1 gesetzten Frist bereitstellen. In diesem Fall unterrichten die Sammelstellen die ESMA so bald wie möglich während ihrer Arbeitszeit und bemühen sich nach besten Kräften, die Informationen innerhalb von 60 Minuten nach der Behebung des betreffenden Ausnahmefalls zur Verfügung zu stellen.
Artikel 7
Vorläufige Liste und Merkmale zulässiger Datenformate
(1) HTML-, PDF- und txt-Formate gelten als Formate, die die Extraktion von Daten ermöglichen, wenn diese Formate eine Textextraktion durch eine Maschine ermöglichen und vom Menschen lesbar sind.
(2) XML-, XBRL-, XBRL-csv-, XBRL-xml- und Inline-XBRL-Formate gelten als maschinenlesbare Formate, wenn diese Formate so strukturiert sind, dass Softwareanwendungen konkrete Daten, einschließlich einzelner Sachverhaltsdarstellungen, sowie deren darin enthaltene interne Strukturen leicht identifizieren, erkennen und extrahieren können.
Artikel 8
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 10. Juli 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2023/2859, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2859/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1506 der Kommission vom 8. September 2015 zur Festlegung von Spezifikationen für Formate fortgeschrittener elektronischer Signaturen und fortgeschrittener Siegel, die von öffentlichen Stellen gemäß Artikel 27 Absatz 5 und Artikel 37 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt anerkannt werden (ABl. L 235 vom 9.9.2015, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2015/1506/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2014/910/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 56, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/1024/oj).
(5) Bekanntmachung der Kommission — Leitlinien für empfohlene Standardlizenzen, Datensätze und Gebühren für die Weiterverwendung von Dokumenten (ABl. C 240 vom 24.7.2014, S. 1).
(6) Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).
(7) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
(8) Richtlinie (EU) 2023/2864 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Richtlinien in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2864, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2864/oj).
(9) Verordnung (EU) 2023/2869 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2023 zur Änderung bestimmter Verordnungen in Bezug auf die Einrichtung und die Funktionsweise des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2023/2869, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2869/oj).
(10) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 der Kommission vom 10. Juli 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/2859 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionen des zentralen europäischen Zugangsportals (ABl. L, 2025/1338, 11.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1338/oj).
(11) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
(12) Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/79/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 48, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1094/oj).
(13) Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/77/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 84, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1095/oj).
(14) Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (ABl. L 86 vom 24.3.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/236/oj).
(15) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
ANHANG
Tabelle
Metadaten
|
Nummer |
Feld |
Format |
|
1. |
Name(n) des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat |
Freitextfeld, bis zu 500 alphanumerische Zeichen |
|
2. |
Name(n) der natürlichen oder juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen |
Freitextfeld, bis zu 500 alphanumerische Zeichen |
|
3. |
Rechtsträgerkennung des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat |
20-stellige alphanumerische Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 (LEI-Code) |
|
4. |
Rechtsträgerkennung der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen |
20-stellige alphanumerische Rechtsträgerkennung nach ISO 17442 (LEI-Code) |
|
5. |
Art der von dem Unternehmen übermittelten Informationen |
Taxonomie im Einklang mit der gemeinsamen Liste der Arten von Informationen gemäß Tabelle 1 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 |
|
6. |
Größe des Unternehmens, das die Informationen übermittelt hat, nach Kategorie |
Taxonomie im Einklang mit der gemeinsamen Liste der Kategorien von Unternehmen nach Größe gemäß Tabelle 2 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 |
|
7. |
Größe der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen |
Taxonomie im Einklang mit der gemeinsamen Liste der Kategorien von Unternehmen nach Größe gemäß Tabelle 2 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 |
|
8. |
Land des Sitzes der juristischen Person, auf die sich die Informationen beziehen |
Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166 |
|
9. |
Branche(n), in der bzw. in denen die natürliche oder juristische Person, auf die sich die Informationen beziehen, ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgeht |
Taxonomie im Einklang mit der gemeinsamen Liste der Branchen in Tabelle 3 im Anhang der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1338 |
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10. |
Kennzeichnung personenbezogener Daten |
„richtig“ — die übermittelten Informationen enthalten personenbezogene Daten „falsch“ — die übermittelten Informationen enthalten keine personenbezogenen Daten |
|
11. |
Kennzeichnung, ob die angegebenen Informationen freiwillig oder obligatorisch übermittelt wurden |
„richtig“ — freiwillig „falsch“ — obligatorisch |
|
12. |
Datum und Uhrzeit, an dem bzw. zu der die Daten von dem Unternehmen an die Sammelstelle übermittelt wurden |
Datum und Uhrzeit nach ISO 8601 im UTC-Format (koordinierte Weltzeit) JJJJ-MM-TTZhh:mm:ssZ |
|
13. |
Datum oder Beginn des Zeitraums, auf den sich die Informationen beziehen |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format (koordinierte Weltzeit) JJJJ-MM-TT |
|
14. |
Datum oder Ende des Zeitraums, auf den sich die Informationen beziehen |
Datum nach ISO 8601 im UTC-Format (koordinierte Weltzeit) JJJJ-MM-TT |
|
15. |
Für die Erhebung der Informationen zuständige Sammelstelle |
Name der für die Erhebung der Daten zuständigen Sammelstelle laut Veröffentlichung auf der Website der ESMA gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2023/2859 |
|
16. |
Herkunftsmitgliedstaat (falls zutreffend) |
Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166 |
|
17. |
Aufnahmemitgliedstaat (falls zutreffend) |
Ländercode aus zwei Buchstaben nach ISO 3166 |
|
18. |
Instrumenten- oder Produktkennung (falls zutreffend) |
ISIN oder bis zu 52 alphanumerische Zeichen |
|
19. |
Eindeutige Datensatz-Kennung |
Freitext, bis zu 140 alphanumerische Zeichen |
|
20. |
Verweis auf Datendatei |
Freitext, bis zu 500 alphanumerische Zeichen |
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21. |
Verweis auf qualifiziertes elektronisches Siegel (falls zutreffend) |
Freitext, bis zu 500 alphanumerische Zeichen |
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22. |
Art der Übermittlung |
NEWT = neu (new) (für neue Informationen zu verwenden) MODI = Änderung (modify) (für Änderungen aufgrund neu verfügbarer Informationen zu verwenden) EROR = Fehler (error) (zu verwenden bei Fehlern, die zur Entfernung des gesamten Eintrags führen) CORR = Berichtigung (correction) (zu verwenden, wenn sich herausstellt, dass zuvor gemeldete Informationen falsch sind und berichtigt werden sollten) |
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23. |
Version des Datensatzes (Daten und Metadaten) |
Ganze Zahl |
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24. |
Rechtsrahmen |
Taxonomie im Einklang mit der Liste der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2023/2859 genannten Rechtsakte der Union |
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25. |
Kennzeichnung historischer Informationen |
„richtig“ — Ja „falsch“ — Nein |
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26. |
Sprache, in der die Informationen übermittelt wurden |
Sprachencode aus zwei Buchstaben nach ISO 639-1 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1339/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)