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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1333 |
9.7.2025 |
BESCHLUSS (GASP) 2025/1333 DES RATES
vom 8. Juli 2025
über eine Unterstützungsmaßnahme im Rahmen der Europäischen Friedensfazilität zur Unterstützung der Streitkräfte Senegals
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 und Artikel 41 Absatz 2,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates (1) richtet eine Europäische Friedensfazilität (EFF) ein, mit der die Mitgliedstaaten Maßnahmen der Union im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zur Erhaltung des Friedens, zur Verhütung von Konflikten und zur Stärkung der internationalen Sicherheit gemäß Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe c des Vertrags finanzieren. Insbesondere ist die EFF gemäß Artikel 1 Absatz 2 des Beschlusses (GASP) 2021/509 für die Finanzierung von Unterstützungsmaßnahmen, wie Maßnahmen zur Stärkung der Kapazitäten von Drittstaaten und regionalen und internationalen Organisationen im Militär- oder Verteidigungsbereich, zu verwenden. |
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(2) |
Die anhaltende und zunehmende Stärke gewalttätiger extremistischer Organisationen in der zentralen Sahelzone gefährdet die Stabilität Senegals und der gesamten Region Westafrika. |
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(3) |
Angesichts der sich verschlechternden Sicherheitslage ist die Stärkung der Streitkräfte Senegals ein wichtiger Bestandteil der Unterstützung der Bemühungen Senegals gegen die Ausbreitung der terroristischen Bedrohung aus der Sahelzone, insbesondere an der senegalesischen Grenze zu Mali. In diesem Zusammenhang und in vollem Bewusstsein, dass diese Situation eine integrierte Reaktion erfordert, ist die langfristige Gewährleistung von Frieden und Sicherheit in Senegal eine der wichtigsten Prioritäten der Union. |
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(4) |
Am 4. November 2024 erhielt die Hohe Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik einen Antrag Senegals an die Union, die Streitkräfte Senegals bei der Beschaffung wichtiger Ausrüstung und operativer Infrastruktur zu unterstützen, um deren operative Fähigkeiten zur Sicherung der Landgrenzen und zur Bekämpfung nichtstaatlicher bewaffneter Gruppen, die das Land und die gesamte Region Westafrika destabilisieren, zu stärken. |
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(5) |
Unterstützungsmaßnahmen sind unter Beachtung der Grundsätze und Anforderungen des Beschlusses (GASP) 2021/509, insbesondere im Einklang mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP des Rates (2), und unter Einhaltung der Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben durchzuführen. |
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(6) |
Der Rat bekräftigt seine Entschlossenheit, die Menschenrechte, die Grundfreiheiten und die demokratischen Grundsätze zu schützen, zu fördern und zu achten sowie die Rechtsstaatlichkeit und die gute Regierungsführung im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und dem Völkerrecht, insbesondere den internationalen Menschenrechtsnormen und dem humanitären Völkerrecht, zu stärken — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Einrichtung, Ziele, Geltungsbereich und Dauer
(1) Eine Unterstützungsmaßnahme, die aus der Europäischen Friedensfazilität (im Folgenden „EFF“) finanziert wird (im Folgenden „Unterstützungsmaßnahme“), wird zugunsten von Senegal (im Folgenden „Begünstigter“) eingerichtet.
(2) Ziel der Unterstützungsmaßnahme ist es, die Streitkräfte Senegals bei der Verteidigung der territorialen Unversehrtheit Senegals zu unterstützen und die Zivilbevölkerung vor internen und externen Bedrohungen zu schützen.
(3) Um die in Absatz 2 genannten Ziele zu erreichen, werden mit der Unterstützungsmaßnahme die folgenden Arten von Ausrüstung, die nicht dazu konzipiert sind, tödliche Gewalt anzuwenden, sowie folgende Infrastrukturarbeiten finanziert:
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a) |
Ausrüstung für Tag- und Nachtsicht sowie für Tag- und Nacht-Überwachung für Land und Fluss; |
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b) |
Ausrüstung für die Erkenntnisgewinnung; |
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c) |
Ausrüstung für den Schutz der eigenen Kräfte; |
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d) |
Bau einer Flussbasis in Foundiougne und in Bakel; |
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e) |
Bau einer Sturmbahn im Freien und einer fortgeschrittenen Hindernisbahn für die nationale Unteroffiziersakademie in Kaolack. |
Mit der Unterstützungsmaßnahme werden auch damit zusammenhängende Ausstattung und Dienstleistungen einschließlich der technischen Ausbildung finanziert, falls dies erforderlich ist.
(4) Die Dauer der Unterstützungsmaßnahme beträgt 36 Monate ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses.
Artikel 2
Finanzielle Vereinbarungen
(1) Der als finanzieller Bezugsrahmen dienende Betrag zur Deckung der Ausgaben der Unterstützungsmaßnahme beläuft sich auf 10 000 000 EUR.
(2) Alle Ausgaben werden im Einklang mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen des EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben verwaltet.
Artikel 3
Vereinbarungen mit dem Begünstigten
(1) Der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden „Hoher Vertreter“) trifft mit dem Begünstigten die notwendigen Vereinbarungen, um sicherzustellen, dass dieser die durch diesen Beschluss bestimmten Anforderungen und Bedingungen als Voraussetzung für die Bereitstellung von Unterstützung im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme einhält.
(2) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen, die den Begünstigten verpflichten, Folgendes zu gewährleisten:
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a) |
die Einhaltung des einschlägigen Völkerrechts, insbesondere der internationalen Menschenrechtsnormen und des humanitären Völkerrechts, durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Senegals; |
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b) |
die ordnungsgemäße und effiziente Verwendung jeglicher Vermögenswerte für die Zwecke, für die sie im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellt wurden; |
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c) |
die hinreichende Instandhaltung jeglicher im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellter Vermögenswerte, um deren Nutzbarkeit und operative Verfügbarkeit während ihres gesamten Lebenszyklus zu gewährleisten; |
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d) |
dass jegliche im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Vermögenswerte nicht verloren gehen oder an andere Personen oder Rechtsträger als die in den Vereinbarungen benannten weitergegeben werden. |
(3) Die Vereinbarungen nach Absatz 1 enthalten Bestimmungen über die Aussetzung und Beendigung der Unterstützung im Rahmen dieser Unterstützungsmaßnahme für den Fall, dass der Begünstigte gegen die in Absatz 2 festgelegten Verpflichtungen verstößt.
Artikel 4
Durchführung
(1) Der Hohe Vertreter ist dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass die Durchführung des vorliegenden Beschlusses gemäß dem Beschluss (GASP) 2021/509 und den Vorschriften für die Ausführung der im Rahmen der EFF finanzierten Einnahmen und Ausgaben und dem integrierten methodischen Rahmen für die Bewertung und Ermittlung der erforderlichen Maßnahmen und Kontrollen für Unterstützungsmaßnahmen im Rahmen der EFF erfolgt.
(2) Die Durchführung der in Artikel 1 Absatz 3 des vorliegenden Beschlusses genannten Tätigkeiten erfolgt durch den Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen im Wege einer Verwaltungsvereinbarung mit Économat des Armées gemäß Artikel 37 des Beschlusses (GASP) 2021/509.
Artikel 5
Überwachung, Kontrolle und Evaluierung
(1) Der Hohe Vertreter überwacht die Einhaltung der in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen durch den Begünstigten. Diese Überwachung dient dazu, das Bewusstsein für den Kontext und die Risiken von Verstößen gegen die in Artikel 3 festgelegten Verpflichtungen zu schärfen und zur Prävention solcher Verstöße beizutragen, einschließlich Verstößen gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und das humanitäre Völkerrecht durch die im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme unterstützten Einheiten der Streitkräfte Senegals.
(2) Die Kontrolle der Ausrüstung und Ausstattung nach der Lieferung findet wie folgt statt:
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a) |
Überprüfung der Auslieferung, wobei die EFF-Lieferbescheinigungen durch die Streitkräfte, die die Endnutzer sind, bei der Eigentumsübertragung unterzeichnet werden; |
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b) |
Berichterstattung, wobei der Begünstigte jährlich über die Tätigkeiten, die mit den im Rahmen der Unterstützungsmaßnahme bereitgestellten Ausrüstung, Ausstattung, Dienstleistungen und Infrastruktur durchgeführt wurden, und über das Inventar der bezeichneten Güter Bericht erstatten muss, bis das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) dies nicht mehr für notwendig erachtet; |
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c) |
Besuche vor Ort, wobei der Begünstigte dem Hohen Vertreter und den EFF-Prüfern auf Antrag Zugang zur Durchführung von Kontrollen vor Ort und von EFF-Rechnungsprüfungen gewährt. |
(3) Nach Abschluss der Unterstützungsmaßnahme nimmt der Hohe Vertreter eine abschließende Evaluierung vor, um zu bewerten, ob die Unterstützungsmaßnahme zur Verwirklichung des in Artikel 1 Absatz 2 festgelegten Ziels beigetragen hat.
Artikel 6
Berichterstattung
Während des Durchführungszeitraums legt der Hohe Vertreter dem PSK gemäß Artikel 63 des Beschlusses (GASP) 2021/509 halbjährliche Berichte über die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme vor. Der Verwalter für Unterstützungsmaßnahmen unterrichtet den mit dem Beschluss (GASP) 2021/509 eingesetzten Fazilitätsausschuss gemäß Artikel 38 des genannten Beschlusses regelmäßig über die Ausführung der Einnahmen und Ausgaben, einschließlich durch Angaben zu den beteiligten Lieferanten und Unterauftragnehmern.
Artikel 7
Aussetzung und Beendigung
(1) Das PSK kann beschließen, die Durchführung der Unterstützungsmaßnahme gemäß Artikel 64 des Beschlusses (GASP) 2021/509 vollständig oder teilweise auszusetzen.
(2) Das PSK kann dem Rat die Beendigung der Unterstützungsmaßnahme empfehlen.
Artikel 8
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. Juli 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
S. LOSE
(1) Beschluss (GASP) 2021/509 des Rates vom 22. März 2021 zur Einrichtung einer Europäischen Friedensfazilität und zur Aufhebung des Beschlusses (GASP) 2015/528 (ABl. L 102 vom 24.3.2021, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2021/509/oj).
(2) Gemeinsamer Standpunkt 2008/944/GASP des Rates vom 8. Dezember 2008 betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (ABl. L 335 vom 13.12.2008, S. 99, ELI: http://data.europa.eu/eli/compos/2008/944/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1333/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)