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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1323 |
1.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1323 DER KOMMISSION
vom 30. Juni 2025
zur Änderung der Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 hinsichtlich der Einträge für Kanada, das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Listen der Drittländer, Gebiete und Zonen, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel zulässig ist
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 230 Absatz 1 und Artikel 232 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 dürfen Sendungen von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs nur dann in die Union verbracht werden, wenn sie aus einem Drittland oder Gebiet oder einer Zone oder einem Kompartiment desselben stammen, das bzw. die gemäß Artikel 230 Absatz 1 der genannten Verordnung gelistet ist. |
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(2) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission (2) sind die Tiergesundheitsanforderungen festgelegt, die Sendungen bestimmter Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Drittländern oder Gebieten oder aus Zonen derselben bzw. – im Fall von Tieren aus Aquakultur – Kompartimenten derselben erfüllen müssen, damit sie in die Union verbracht werden dürfen. |
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission (3) wurden die Listen von Drittländern oder Gebieten oder Zonen derselben festgelegt, aus denen der Eingang der in den Geltungsbereich der Delegierten Verordnung (EU) 2020/692 fallenden Arten und Kategorien von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union zulässig ist. Diese Listen und bestimmte allgemeine Vorschriften in Bezug auf diese Listen sind in den Anhängen I bis XXII der genannten Durchführungsverordnung enthalten. |
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(4) |
Insbesondere enthalten die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 die Listen der Drittländer, Gebiete oder Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild zulässig ist. |
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(5) |
Am 20. Juni 2025 hat das Vereinigte Königreich der Kommission drei Ausbrüche der hochpathogenen Aviären Influenza (HPAI) bei Geflügel in den Grafschaften Durham, North Yorkshire und West Yorkshire, England, gemeldet, die zwischen dem 11. Juni 2025 und dem 20. Juni 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(6) |
Darüber hinaus haben die Vereinigten Staaten der Kommission am 11. Juni 2025 einen Ausbruch der HPAI bei Geflügel im Bundesstaat Arizona gemeldet, der am 5. Juni 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurde. |
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(7) |
Nach diesen jüngsten Ausbrüchen der HPAI haben die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten im Umkreis von mindestens 10 km um die betroffenen Betriebe herum Sperrzonen eingerichtet sowie ein Tilgungsprogramm zur Bekämpfung der HPAI und zur Eindämmung der Ausbreitung dieser Seuche durchgeführt. |
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(8) |
Das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten haben der Kommission Informationen über die Seuchenlage in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten sowie die Maßnahmen vorgelegt, die sie zur Verhütung einer weiteren Ausbreitung der HPAI nach diesen jüngsten HPAI-Ausbrüchen ergriffen haben. |
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(9) |
Diese Informationen wurden von der Kommission bewertet. Angesichts der Tiergesundheitslage in den Gebieten, für die die Veterinärbehörden des Vereinigten Königreichs und der Vereinigten Staaten Beschränkungen erlassen haben, sollte der Eingang in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den von den jüngsten Ausbrüchen betroffenen Gebieten ausgesetzt werden, um den Tiergesundheitsstatus der Union zu schützen. Daher sollten die Einträge für das Vereinigte Königreich und die Vereinigten Staaten in den Tabellen in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und Teil 2 sowie die Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden. |
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(10) |
Außerdem haben Kanada und die Vereinigten Staaten der Kommission aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf die HPAI in ihren jeweiligen Hoheitsgebieten vorgelegt, die zur Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel, Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hatte. |
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(11) |
Am 20. Mai 2025 hat Kanada aktualisierte Informationen zur Seuchenlage in Bezug auf drei HPAI-Ausbrüche bei Geflügel in den Provinzen Manitoba, Nova Scotia und Saskatchewan vorgelegt, die am 2. Mai 2025, am 21. März 2025 bzw. am 24. April 2025 durch Laboranalyse (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(12) |
Am 12. Juni 2025 haben die Vereinigten Staaten aktualisierte Informationen zur Tiergesundheitslage und zu den Maßnahmen vorgelegt, die sie in Bezug auf 37 Ausbrüche der HPAI bei Geflügel in den Bundesstaaten Kalifornien (11), Florida (1), Illinois (1), Indiana (3), Kansas (1), Maryland (1), Missouri (3), New York (1), Ohio (8), Oregon (1), Pennsylvania (2), South Dakota (3) und Wisconsin (1) ergriffen haben, die zwischen dem 18. September 2024 und dem 8. Mai 2025 durch Laboranalysen (RT-PCR) bestätigt wurden. |
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(13) |
Kanada und die Vereinigten Staaten haben der Kommission mitgeteilt, dass sie nach diesen Ausbrüchen der HPAI ein Tilgungsprogramm durchgeführt haben, um diese Seuche zu bekämpfen und ihre Ausbreitung einzudämmen, sowie auch die erforderliche Reinigung und Desinfektion nach der Durchführung des Tilgungsprogramms in den infizierten Geflügelhaltungsbetrieben abgeschlossen hat. |
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(14) |
Die Kommission hat die von Kanada und von den Vereinigten Staaten vorgelegten Informationen bewertet und ist der Auffassung, dass sie angemessene Garantien dafür geboten haben, dass die Tiergesundheitslage, die zu der Aussetzung des Eingangs in die Union von Sendungen von Geflügel und Zuchtmaterial von Geflügel sowie von frischem Fleisch von Geflügel und Federwild aus den betroffenen Zonen gemäß den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 geführt hat, keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch oder Tier in der Union mehr darstellt, und dass folglich der Eingang in die Union der genannten Sendungen aus den betroffenen Zonen Kanadas und der Vereinigten Staaten, aus denen der Eingang in die Union ausgesetzt wurde, wieder zulässig sein sollte. Daher sollten die Einträge für Kanada und die Vereinigten Staaten in der Tabelle in Anhang V Teil 1 Abschnitt B und der Tabelle in Anhang XIV Teil 1 Abschnitt B der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 entsprechend geändert werden. |
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(15) |
Unter Berücksichtigung der jüngsten Ausbrüche der HPAI im Vereinigten Königreich und in den Vereinigten Staaten und um unnötige Störungen des Handels mit Kanada und den Vereinigten Staaten zu verhindern, sollten die mit der vorliegenden Verordnung an den Anhängen V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 vorzunehmenden Änderungen unverzüglich wirksam werden. |
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(16) |
Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 30. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 der Kommission vom 30. Januar 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 379, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/692/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 der Kommission vom 24. März 2021 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die Union von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs gemäß der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zulässig ist (ABl. L 114 vom 31.3.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/404/oj).
ANHANG
Die Anhänge V und XIV der Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang V wird wie folgt geändert:
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2. |
In Anhang XIV Teil 1 wird Abschnitt B wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1323/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)