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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1318 |
1.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/1318 DER KOMMISSION
vom 27. Juni 2025
betreffend bestimmte vorläufige Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in Italien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 4422)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit ist eine durch Vektoren übertragene Seuche, von der Rinder befallen werden. Ihr Auftreten kann schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben und außerdem zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen. |
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(2) |
Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit bei Rindern besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Rinderhaltungsbetriebe, insbesondere aufgrund der Übertragungsart durch Vektoren. |
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(3) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) ergänzt die Vorschriften für die Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone mindestens eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszone umfasst. |
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(4) |
Italien hat die Kommission über die derzeitige Lage in seinem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Infektion von Rindern mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit nach einem am 23. Juni 2025 gemeldeten Ausbruch dieser Seuche bei gehaltenen Rindern in der Provinz Nuoro in der Region Sardinien unterrichtet. Infolge dieser Meldung hat Italien Berichten zufolge eine Sperrzone im Sinne der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 eingerichtet, die eine Schutzzone und eine Überwachungszone umfasst und in der auch die in der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 vorgesehenen Seuchenbekämpfungsmaßnahmen angewandt werden. |
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(5) |
Um die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit zu bekämpfen sowie unnötige Störungen des Handels innerhalb der Union zu verhindern und von Drittländern auferlegte ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden, muss die Sperrzone in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit, die die Schutzzone, die Überwachungszone und die weitere Sperrzone in Italien umfasst, rasch auf Unionsebene abgegrenzt werden. |
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(6) |
Die Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzone und die Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen stützen sich auf die Kriterien gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/429 und auf die Vorschriften der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687. Gemäß den Kriterien für die Festlegung der Größe der Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzone und der Dauer der dort anzuwendenden Maßnahmen ist nicht nur der Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit in den von dieser Seuche betroffenen Gebieten, sondern auch anderen epidemiologischen Faktoren wie geografischen Parametern sowie dem Risikoniveau hinsichtlich der weiteren Ausbreitung dieser Seuche Rechnung zu tragen. Bei der Festlegung der Dauer der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen wurden zudem die internationalen Standards des Gesundheitskodex für Landtiere der Weltorganisation für Tiergesundheit (4) berücksichtigt. |
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(7) |
Die als Schutz- und Überwachungszonen sowie weitere Sperrzone ausgewiesenen Gebiete in Italien sollten daher im Anhang dieses Beschlusses entsprechend aufgeführt und die Dauer dieser Regionalisierung sollte nach Unionsrecht festgelegt werden. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit durch subklinisch infizierte Rinder ausbreiten kann, ist es außerdem notwendig, Verbringungen von Rindern aus der Schutzzone, der Überwachungszone oder der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone zu verbieten. |
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(8) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von dem betroffenen Betrieb in Italien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. |
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(9) |
Bis die Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel vorliegt, sollten daher unverzüglich die Schutzzone, die Überwachungszone und die weitere Sperrzone in Italien eingerichtet und im Anhang dieses Beschlusses aufgeführt werden, und die Dauer dieser Zonenabgrenzung sollte festgelegt werden. |
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(10) |
Angesichts der derzeitigen Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Lumpy-skin-Krankheit sollte dieser Beschluss bis zum 10. August 2025 gelten. |
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(11) |
Dieser Beschluss ist auf der nächsten Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel zu überprüfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Italien stellt sicher, dass
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a) |
gemäß Artikel 21 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 und unter den in dem genannten Artikel 21 festgelegten Bedingungen von den zuständigen Behörden des genannten Mitgliedstaats unverzüglich eine Sperrzone, die eine Schutz- und eine Überwachungszone sowie eine weitere Sperrzone umfasst, eingerichtet wird; |
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b) |
die Schutz- und Überwachungszonen sowie die weitere Sperrzone gemäß Buchstabe a mindestens die im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Gebiete umfassen; |
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c) |
die Maßnahmen, die in den Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzone anzuwenden sind, mindestens bis zu den im Anhang dieses Beschlusses aufgeführten Zeitpunkten angewandt werden. |
Artikel 2
Italien stellt sicher, dass die Verbringungen von Rindern aus den im Anhang gelisteten Schutz- und Überwachungszonen sowie der weiteren Sperrzone an einen Bestimmungsort außerhalb der Außengrenze der weiteren Sperrzone bis zu den im genannten Anhang aufgeführten Zeitpunkten verboten sind.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt bis zum 10. August 2025.
Artikel 4
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 27. Juni 2025
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(4) https://www.woah.org/en/what-we-do/standards/codes-and-manuals/terrestrial-code-online-access/.
ANHANG
Teil A: Um den bestätigten Ausbruch herum eingerichtete Schutz- und Überwachungszonen
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Verwaltungsbezirk und ADIS-Bezugsnummer des Ausbruchs |
Gemäß Artikel 1 in Italien als Schutz- und Überwachungszonen ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Region Sardinien IT-LSD-2025-00001 |
Protection zone: Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (IT-LSD-2025-00001). |
24.7.2025 |
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Surveillance zone: Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 50 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (IT-LSD-2025-00001) excluding the areas included in the protection zone. |
10.8.2025 |
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Surveillance zone: Those parts of the region of Sardinia, contained within a circle of a radius of 20 kilometres, centred on UTM 30, ETRS89 coordinates Lat. 40.30429, Long. 9.22154 (IT-LSD-2025-00001). |
25.7.2025-10.8.2025 |
Teil B: Weitere Sperrzone
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Verwaltungsbezirk |
Gemäß Artikel 1 in Italien als weitere Sperrzone ausgewiesene Gebiete, die Teil der Sperrzone sind |
Gültig bis |
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Region Sardinien |
The entire territory of the region of Sardinia excluding the areas included in any protection or surveillance zone. |
10.8.2025 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/1318/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)