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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1316 |
3.7.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1316 DER KOMMISSION
vom 2. Juli 2025
über befristete Maßnahmen zum Schutz des Gebiets der Union gegen die Einschleppung, Ansiedlung und Ausbreitung von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe g, Artikel 41 Absatz 3 Unterabsatz 1 und Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 2 Buchstabe e,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones (im Folgenden „spezifizierter Schädling“) ist in Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (2) als Schädling aufgeführt, dessen Auftreten im Gebiet der Union nicht festgestellt wurde. |
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(2) |
Im Jahr 2024 wurde das Vorkommen des spezifizierten Schädlings auf eingeführten Samen von Phaseolus vulgaris L. festgestellt. |
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(3) |
Darüber hinaus wurden in den letzten Jahren Befälle mit dem spezifizierten Schädling im Gebiet der Union auf Feldern gemeldet, auf denen Phaseolus vulgaris L. und Vicia faba L. angebaut wurden. |
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(4) |
Zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Glycine max (L.) Merr., Phaseolus coccineus L., Phaseolus lunatus L., Phaseolus vulgaris L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. und Vicia faba L. (im Folgenden „spezifizierte Pflanzen“) sollten bestimmten Maßnahmen unterzogen werden. Der Grund dafür ist, dass einem Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit zufolge diese Pflanzen die wichtigsten Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings sind (3) und es sich dabei auch um die Pflanzen handelt, auf denen der spezifizierte Schädling entweder bei Einfuhrkontrollen oder bei Befällen im Gebiet der Union festgestellt wurde. |
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(5) |
Die Mitgliedstaaten sollten jährlich Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durchführen und dabei einen risikobasierten Ansatz verfolgen, um die Früherkennung des spezifizierten Schädlings sicherzustellen und den Status seines Auftretens im Gebiet der Union zu klären. Diese Erhebungen sollten visuelle Kontrollen und erforderlichenfalls Untersuchungen der spezifizierten Pflanzen auf das Vorkommen des spezifizierten Schädlings beinhalten. |
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(6) |
Zum Schutz des Gebiets der Union vor dem von dem spezifizierten Schädling ausgehenden Pflanzengesundheitsrisiko sollten zudem in Anhang VII der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 besondere Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen aus allen Drittländern in die Union festgelegt werden. |
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(7) |
Diese Anforderungen sollten verschiedene Optionen umfassen, nämlich: die Anforderung, dass die Pflanzen aus Ländern oder Gebieten stammen müssen, die frei von dem spezifizierten Schädling sind, die Anforderung, dass die Pflanzen von Produktionsflächen stammen müssen, die besonderen Bedingungen unterliegen, und die Anforderung der Beprobung und Untersuchung der Pflanzen gemäß bestimmten Vorschriften. Mit jeder dieser Optionen lässt sich das jeweilige Pflanzengesundheitsrisiko auf ein annehmbares Maß senken. |
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(8) |
Angesichts der steigenden Nachfrage in der Union nach Samen von Wirtspflanzen des spezifizierten Schädlings ist es erforderlich, Anforderungen an das Einführen dieses Saatguts in das Gebiet der Union zu erlassen. |
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(9) |
Samen von Phaseolus lunatus L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek und Vigna unguiculata (L.) Walp. sollten zudem in Anhang XI Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 aufgeführt werden. |
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(10) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Da der Status hinsichtlich des Auftretens dieses Schädlings im Gebiet der Union nach wie vor unklar ist, sollte die Anforderung, jährliche Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings durchzuführen, für einen begrenzten Zeitraum gelten, während dessen die Kommission die Notwendigkeit, die jährlichen Erhebungen fortzusetzen, auf Grundlage der bei den jährlichen Erhebungen von den zuständigen Behörden gewonnenen Erkenntnisse über das Auftreten des spezifizierten Schädlings neu bewertet. |
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(12) |
Die Anforderungen für das Einführen der spezifizierten Pflanzen in das Gebiet der Union sollten ab dem 23. April 2026 gelten. Dies ist notwendig, um den zuständigen Behörden der Drittländer ausreichend Zeit für die Anpassung an diese Anforderungen zu geben. |
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(13) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Gegenstand
Mit dieser Verordnung werden Maßnahmen gegen die Einschleppung in das Gebiet der Union sowie gegen die Ansiedlung und Ausbreitung innerhalb dieses Gebiets von Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones festgelegt.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„spezifizierter Schädling“Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens (Hedges) Collins and Jones; |
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2. |
„spezifizierte Pflanzen“ zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen von Glycine max (L.) Merr., Phaseolus coccineus L., Phaseolus lunatus L., Phaseolus vulgaris L., Vigna angularis (Willd.) Ohwi & H. Ohashi, Vigna mungo (L.) Hepper, Vigna radiata (L.) R. Wilczek, Vigna unguiculata (L.) Walp. und Vicia faba L. |
Artikel 3
Erhebungen im Unionsgebiet
(1) Die zuständigen Behörden führen jährlich zu für den Nachweis des spezifizierten Schädlings geeigneten Zeitpunkten im Jahresverlauf risikobasierte Erhebungen zum Nachweis des spezifizierten Schädlings auf den spezifizierten Pflanzen durch.
Diese Erhebungen werden in Form von Inspektionen der spezifizierten Pflanzen und, bei Verdacht auf das Auftreten des spezifizierten Schädlings, in Form von Beprobungen und Untersuchungen auf dieses Auftreten mittels geeigneter Methoden mit molekularer Identifizierung durchgeführt.
(2) Die Mitgliedstaaten legen der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten bis zum 30. April eines jeden Jahres die Ergebnisse der im vorangegangenen Jahr gemäß Absatz 1 durchgeführten Erhebungen vor.
Artikel 4
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 5
Inkrafttreten und Geltungsbeginn
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 3 gilt bis zum 30. April 2029.
Artikel 4 gilt ab dem 23. April 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. Juli 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/2031/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).
(3) Scientific Opinion on the pest categorisation of Curtobacterium flaccumfaciens pv. flaccumfaciens. EFSA Journal 2018;16(5):5299, 22 S. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2018.5299.
ANHANG
Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072
Die Anhänge VII und XI werden wie folgt geändert:
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1. |
In Anhang VII wird zwischen den Nummern 74 und 75 folgende Nummer eingefügt:
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2. |
Anhang XI wird wie folgt geändert:
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(*1) ISPM 4 „Voraussetzungen für die Anerkennung schadorganismusfreier Gebiete.“ “
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1316/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)