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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1314 |
30.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1314 DES RATES
vom 23. Juni 2025
über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) und über den im Namen der Europäischen Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (1) (im Folgenden „CITES“) ist am 1. Juli 1975 in Kraft getreten. Die Union ist dem CITES mit dem Beschluss (EU) 2015/451 des Rates (2) beigetreten. |
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(2) |
Gemäß Artikel XI Absatz 3 Buchstabe b des CITES kann die Konferenz der Vertragsparteien des CITES (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) unter anderem Beschlüsse zur Änderung der Anhänge I und II des CITES annehmen. |
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(3) |
Nach Artikel XVI des CITES kann jede Vertragspartei dem Sekretariat des CITES eine Liste der Arten unterbreiten, die sie als Arten bezeichnet, die in ihrem Hoheitsbereich einer besonderen Regelung unterliegen, um die Ausbeutung zu verhindern oder zu beschränken, und bei denen die Mitarbeit anderer Vertragsparteien bei der Kontrolle des Handels erforderlich ist. Diese Liste ist in Anhang III des CITES aufzunehmen. |
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(4) |
Auf ihrer 20. Tagung vom 24. November bis 5. Dezember 2025 wird die Konferenz der Vertragsparteien über alle Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des CITES beschließen. Diese Vorschläge müssen bis spätestens zum 27. Juni 2025 beim Sekretariat des CITES vorgelegt werden. |
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(5) |
Vorschläge zur Aufnahme von Arten in Anhang III des CITES, erfordern kein Beschluss der Konferenz der Vertragsparteien. Es wird jedoch empfohlen, diese Vorschläge mindestens drei Monate vor der entsprechenden Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einzureichen. |
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(6) |
Es ist zweckmäßig, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu Vorschlägen für Änderungen der Anhängen I und II des CITES zu vertreten ist, da die Änderungen für die Union bindend sein werden. |
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(7) |
Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf die in diesem Beschluss enthaltenen Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES zu vertreten ist, stützt sich auf eine Expertenanalyse ihrer Vorzüge unter Berücksichtigung der im CITES festgelegten Kriterien und der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse. Diese Expertenanalysen stützen die in diesem Beschluss enthaltenen Vorschläge zur Änderung der Anhänge des CITES, um sicherzustellen, dass der Handel mit den betreffenden Arten deren Überleben in freier Wildbahn nicht gefährdet — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die von der Union anlässlich der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Konferenz der Vertragsparteien“) über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (im Folgenden „CITES“) einzureichenden Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens sind in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt. Die Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des CITES, den die Union bei dieser Gelegenheit gemeinsam vorlegen wird, sind in Anhang II dieses Beschlusses enthalten.
Artikel 2
Der von der Union anlässlich der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien einzureichende Vorschlag zur Aufnahme einer Art in Anhang III des CITES ist in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 3
Der im Namen der Union auf der 20. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien zu vertretende Standpunkt ist es, die in Anhang I und II dieses Beschlusses enthaltenen Vorschläge zur Änderung der Anhänge I und II des CITES zu unterstützen.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2025.
Im Namen des Rates
Der Präsident
C. SIEKIERSKI
(1) ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2015/451/oj.
(2) Beschluss (EU) 2015/451 des Rates vom 6. März 2015 über den Beitritt der Europäischen Union zum Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten frei lebender Tiere und Pflanzen (CITES) (ABl. L 75 vom 19.3.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2015/451/oj).
ANHANG I
Von der Union vorzulegende Vorschläge für Änderungen der Anhänge I und II des CITES
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Taxonomische Gruppe |
Taxon (gemeinsprachliche Bezeichnung) |
Vorschlag |
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Reptilien |
Gekko badenii * (Goldgecko) * Vorbehaltlich der Unterstützung durch den einzigen Arealstaat (Vietnam) bis zum 20.6.2025, keine positive Antwort bis zu diesem Datum hat zur Folge, dass der Vorschlag nicht vorgelegt wird. |
Aufnahme in Anhang II |
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Amphibien |
Pelophylax epeiroticus, Pelophylax shqipericus, Pelophylax ridibundus und Pelophylax lessonae (Wasserfrösche) |
Aufnahme in Anhang II (mit Frist von 18 Monaten Verzögerung des Inkrafttretens) |
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Fische |
Anguilla spp. (Europäischer Aal) |
Aufnahme in Anhang II (mit Frist von 18 Monaten Verzögerung des Inkrafttretens) |
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Centrophoridae (Schlinghaie) |
Aufnahme in Anhang II |
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Wirbellose |
Holothuria lessoni (Goldene Seewalze) |
Aufnahme in Anhang II |
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Actinopyga echinites, Actinopyga lecanora, Actinopyga mauritiana, Actinopyga miliaris, Actinopyga palauensis und Actinopyga varians (Seegurken) |
Aufnahme in Anhang II |
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Bäume |
Commiphora wightii (Bdellium) |
Aufnahme in Anhang II |
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Araucaria angustifolia* (Brasilianische Araukarie) * Vorbehaltlich der Unterstützung durch Brasilien bis zum 20.6.2025, keine positive Antwort bis zu diesem Datum hat zur Folge, dass der Vorschlag nicht vorgelegt wird. |
Aufnahme in Anhang II (mit Anmerkung Nr. 17) |
ANHANG II
Von der Union gemeinsam vorzulegende Vorschläge für Änderungen der Anhänge I und II des CITES
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Taxonomische Gruppe |
Taxon (gemeinsprachliche Bezeichnung) |
Vorschlag |
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Fische |
Carcharhinus longimanus (Weißspitzen-Hochseehai) |
Übertragung von Anhang II nach Anhang I |
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Galeorhinus galeus (Hundshai), Mustelus spp. (Glatthaie)* * Vorbehaltlich der Bestätigung der Absicht Brasiliens, den Vorschlag vorzulegen. |
Aufnahme in Anhang II |
ANHANG III
Von der Union vorzulegende Änderung des Anhangs III des CITES
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Taxonomische Gruppe |
Taxon (gemeinsprachliche Bezeichnung) |
Vorschlag |
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Reptilien |
Gallotia atlantica, Gallotia bravoana, Gallotia caesaris, Gallotia galloti, Gallotia intermedia, Gallotia stehlini |
Aufnahme in Anhang III |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1314/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)