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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1290

14.7.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1290 DER KOMMISSION

vom 2. Juli 2025

mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die erforderlichen Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen und anderen Systemen oder anderer Software sowie auf sonstige technische und organisatorische Anforderungen, die für die praktische Umsetzung dieser elektronischen Übermittlung und dieses elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten erforderlich sind

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über die Verbringung von Abfällen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1257/2013 und (EU) 2020/1056 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (1), insbesondere auf Artikel 27 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Eines der Hauptziele der Verordnung (EU) 2024/1157 besteht darin, den Informationsaustausch über Verbringungen von Abfällen zwischen den einschlägigen zuständigen Behörden und den Betreibern zu erleichtern und die Durchsetzung der Maßnahmen in Bezug auf die Verbringung von Abfällen zu verbessern.

(2)

Um den Austausch von Informationen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 effizienter zu gestalten, insbesondere im Hinblick auf die Bearbeitung von Notifizierungen und Informationen gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung für die Verbringung von Abfällen, ist es unbedingt erforderlich, dass die Übermittlung und der Austausch von Informationen und Daten, die Verbringungen von Abfällen innerhalb der Union betreffen, auf elektronischem Wege erfolgen.

(3)

Gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 betreibt die Kommission ein zentrales System, das einen Knotenpunkt bereitstellt, der den Austausch der Informationen und Dokumente gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung in Echtzeit zwischen den lokalen Systemen, die von den zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten betrieben werden, und der einschlägigen Software, die von kommerziellen Betreibern bereitgestellt wird, ermöglichen sollte. Um die Interoperabilität zwischen dem zentralen System und diesen lokalen Systemen (im Folgenden „Systeme“) und anderer Software zu gewährleisten, müssen auch die Verfahrensvorschriften sowie die technischen und operativen Anforderungen für die praktische Umsetzung der Systeme festgelegt werden, die die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch dieser Informationen gewährleisten, etwa Anforderungen an Interkonnektivität, Architektur und Sicherheit.

(4)

Gemäß Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer xii der Verordnung (EU) 2024/1157 muss die Kommission den Austausch von Bescheinigungen über die Verwertung oder Beseitigung gemäß den Artikeln 15 und 16 ermöglichen. Diese Verpflichtung gilt auch für Bescheinigungen, die von im Bestimmungsland gelegenen Anlagen, die nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verwertungsverfahren oder nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigungsverfahren durchführen, ausgestellt wurden. Die in einer solchen Bescheinigung bereitzustellenden Informationen sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission (2) festgelegt; daher ist es notwendig, auch den Austausch solcher Informationen im zentralen System zu ermöglichen.

(5)

Das zentrale System sollte auch dazu beitragen, die Durchsetzung der Maßnahmen in Bezug auf Verbringungen von Abfällen zu verbessern. Die an Kontrollen beteiligten Behörden sollten in der Lage sein, auf das zentrale System zuzugreifen und Dokumente, Daten und Informationen über Verbringungen von Abfällen abzurufen. Die Nutzung des digitalen Systems sollte es den Mitgliedstaaten auch ermöglichen, genauere Daten zu erhalten, die dann bei der Planung der in Artikel 62 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Kontrolltätigkeiten verwendet werden könnten.

(6)

Jeder Nutzer der Systeme oder Software sollte Eigentümer der von ihm übermittelten oder generierten Daten, Informationen und Dokumente sein und die Verantwortung für diese übernehmen. Die zuständigen Behörden sollten Eigentümer der Daten, Informationen und Dokumente sein, die in ihrem Namen von ordnungsgemäß bevollmächtigten Nutzern generiert werden, die innerhalb der Systeme die Funktion der zuständigen Behörde einnehmen, und die Verantwortung für sie übernehmen

(7)

Damit die interoperierenden Systeme transparent funktionieren, müssen die zuständigen Behörden angeben, wie sie in Bezug auf die geltenden Verfahren für Verbringungen von Abfällen beabsichtigen, auf das zentrale System zuzugreifen. Da es in einigen Mitgliedstaaten mehr als eine zuständige Behörde für die Verbringung von Abfällen gibt, sollten die zuständigen Behörden die Kommission auch über den Umfang ihrer Zuständigkeiten unterrichten. Um Transparenz zu gewährleisten, sollten diese Informationen von den zuständigen Behörden auch den Betreibern mitgeteilt und auf der Website der Kommission veröffentlicht werden.

(8)

Damit die interoperierenden Systeme effizient funktionieren können, müssen Anforderungen an die Identifizierung der Betreiber und zuständigen Behörden in den Systemen sowie Vorschriften darüber festgelegt werden, wie Betreiber und zuständige Behörden und die sie vertretenden Nutzer in diesen Systemen registriert werden sollten, und Vorschriften darüber, wann Nutzer über eine „grafische Benutzerschnittstelle“ (GUI) oder eine „Anwendungsprogrammierschnittstelle“ (API) auf das zentrale System zugreifen sollten.

(9)

Um sicherzustellen, dass jeder Betreiber im zentralen System nur einmal registriert ist, müssen Vorschriften für die Identifizierung der Betreiber in den Systemen und der Software festgelegt werden. Jeder Betreiber sollte auf der Grundlage seiner Hauptidentifizierungsnummer identifiziert werden. Für Betreiber, die Abfälle aus der Union aus- und in sie einführen und die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) die EORI-Nummer beantragen müssen, ist diese Nummer die Hauptidentifizierungsnummer. Ebenso sollte die EORI-Nummer die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber aus Drittländern sein, für die deren Beantragung nach den zollrechtlichen Vorschriften obligatorisch ist. Für alle anderen Betreiber mit Sitz in der Union sollten die Mitgliedstaaten vorgeben, welche Nummer die Hauptidentifizierungsnummer sein sollte. Bei der Angabe der Hauptidentifizierungsnummer für ihrer Zuständigkeit unterliegende Betreiber sollten die Mitgliedstaaten die Definition des Begriffs „Betreiber“ berücksichtigen, die auch natürliche Personen umfasst, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, da diese Personen ebenfalls Abfallverbringungen vornehmen können und daher Zugang zum zentralen System haben sollten.

(10)

Um eine ordnungsgemäße Umsetzung der in Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Verfahrensvorschriften zu gewährleisten, sollten die Systeme es allen Beteiligten ermöglichen, die in der Verordnung genannten einschlägigen Funktionen einzunehmen, d. h. als zuständige Behörden am Versandort, für die Durchfuhr zuständige Behörden oder zuständige Behörden am Bestimmungsort, als Abfallerzeuger, Notifizierender, Transportunternehmen, Empfänger, Abfälle entgegennehmende Anlage, Person, die die Verbringung veranlasst, und an Kontrollen beteiligte Behörden handeln.

(11)

Zur Gewährleistung der ordnungsgemäßen Interoperabilität der lokalen Systeme mit dem zentralen System muss ein Testverfahren eingeführt werden, um zu überprüfen, ob die lokalen Systeme in der Lage sind, alle erforderlichen Vorgänge durchzuführen und folglich Daten ordnungsgemäß mit dem zentralen System auszutauschen.

(12)

Darüber hinaus ist es für das reibungslose Funktionieren der interoperierenden Systeme und Software erforderlich, ein Protokoll für den Datenaustausch sowie Anforderungen für den Austausch beigefügter Dokumente festzulegen.

(13)

Damit die Systeme eine ordnungsgemäße Umsetzung der Verfahrensvorschriften der Verordnung (EU) 2024/1157 gewährleisten können, sollten die Systeme und die Software die Authentifizierung der einschlägigen Dokumente ermöglichen.

(14)

Um die Interaktion lokaler Systeme und anderer Software mit dem zentralen System zu gewährleisten, ist es ferner erforderlich, Vorschriften für die Generierung von Notifizierungsnummern, Nummern der Dokumente nach Anhang VII und Nummern der Begleitformulare festzulegen.

(15)

Zur Erleichterung der Verbringungen von Abfällen in Anlagen mit „Vorabzustimmungsstatus“ muss sichergestellt werden, dass die Daten über solche Anlagen sowie die spezifischen Verfahren für die Verbringung von Abfällen zu solchen Anlagen in den Systemen und der Software verwaltet werden können.

(16)

Um eine effiziente Interaktion zwischen den Systemen und der Software zu gewährleisten, müssen zusätzliche Funktionen der Systeme und der Software festgelegt werden. Diese zusätzlichen Funktionen sollten sicherstellen, dass alle Nutzer unabhängig davon, wie sie auf das zentrale System zugreifen, bei der Eingabe von Daten und Informationen in dieses System dieselben Rechte und Pflichten haben.

(17)

Damit die interoperierenden Systeme und Software transparent und effizient funktionieren können, müssen Anforderungen an den Zugang zu Informationen und Dokumenten in diesen Systemen und Softwareanwendungen und deren Speicherung festgelegt werden. Die Speicherung personenbezogener Daten aus den Informationen und Dokumenten in den Systemen und der Software sollte auf den gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1157 erforderlichen Mindestzeitraum beschränkt werden. Es ist jedoch erforderlich, Vorschriften für die Speicherung personenbezogener Daten in bestimmten Fällen festzulegen, die nicht unter Artikel 20 der genannten Verordnung fallen, d. h. wenn Bescheinigungen über den Abschluss der Abfallbehandlung nicht innerhalb des Jahres nach der gesetzlichen Frist ausgestellt wurden. Die Speicherzeiträume für personenbezogene Daten in diesen Fällen werden im Einklang mit Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1157 festgelegt. Folglich sollte ein solcher Zeitraum für Notifizierungsformulare zehn Jahre ab dem Zeitpunkt betragen, an dem das Notifizierungsformular an die Systeme oder die Software übermittelt wurde. Dieser Zeitraum umfasst den Zeitraum, der erforderlich ist, um die Zustimmung aller einschlägigen zuständigen Behörden einzuholen, die Gültigkeitsdauer der Zustimmung sowie den Zeitraum für den Abschluss der Behandlung der unter dieses Notifizierungsformular fallenden Abfälle, wenn alle Höchstzeiträume gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 angewandt wurden, einschließlich der verlängerten Gültigkeitsdauer der Zustimmung in Fällen, in denen Abfälle in eine Anlage mit Vorabzustimmung verbracht wurden. Gleichermaßen sollte dieser Zeitraum für Dokumente nach Anhang VII fünf Jahre ab dem Zeitpunkt betragen, an dem das Dokument an die Systeme oder die Software übermittelt wurde.

(18)

Die Einrichtung eines zentralen Systems für den Austausch von Dokumenten und Informationen über Verbringungen von Abfällen stellt einen transeuropäischen digitalen öffentlichen Dienst im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) dar. Dementsprechend wurde eine Interoperabilitätsbewertung durchgeführt, und der daraus resultierende Bericht soll auf dem Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht werden.

(19)

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und die Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) einhalten. Gleichermaßen sollte die Kommission die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) einhalten.

(20)

Aus dem EU-Kompass für Wettbewerbsfähigkeit, der in der Mitteilung der Kommission vom 29. Januar 2025 (8) dargelegt wurde, geht hervor, dass die in Kürze verfügbare Europäische Brieftasche für Unternehmen den sicheren und effizienten Austausch unternehmensbezogener Daten, einschließlich Dokumenten in Bezug auf die Einhaltung der Rechtsvorschriften und Genehmigungen, erleichtern dürfte. Die Europäische Brieftasche für Unternehmen könnte als Instrument für Betreiber und zuständige Behörden dienen, um die Dokumentation über Verbringungen von Abfällen zu straffen sowie die Identifizierungs- und Authentifizierungsmechanismen und die Interoperabilität mit dem zentralen System zu verbessern.

(21)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 28. Mai 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(22)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des mit Artikel 39 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (9) eingesetzten Ausschusses —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Gegenstand

Mit dieser Verordnung werden die Anforderungen an die Interoperabilität zwischen dem zentralen System für die elektronische Übermittlung und den elektronischen Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 und anderen Systemen oder anderer Software festgelegt.

Ferner werden weitere technische und organisatorische Anforderungen festgelegt, die für die praktische Umsetzung einer solchen elektronischen Übermittlung und eines solchen elektronischen Austauschs von Informationen und Dokumenten gemäß der genannten Verordnung erforderlich sind.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

(1)   Es gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EU) 2024/1157.

(2)   Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„zentrales System“ ein digitales System für Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 27 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, das von der Kommission betrieben wird;

2.

„lokales System“ ein System gemäß Artikel 27 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1157, das von einer zuständigen Behörde betrieben wird und über eine API mit dem zentralen System verbunden ist;

3.

„Systeme“ das zentrale System und die lokalen Systeme;

4.

„Software“ jede Software, bei der es sich nicht um das zentrale System oder das lokale System handelt und die für die Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 verwendet wird und über eine API mit dem zentralen System verbunden ist;

5.

„Kontrollsystem“ ein System, das von einer Kontrollbehörde in einem Mitgliedstaat oder von der Kommission für den Abruf von Informationen und Dokumenten gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 betrieben wird und über eine API mit dem zentralen System verbunden ist;

6.

„grafische Benutzerschnittstelle“ oder „GUI“ die visuelle Schnittstelle, die für den direkten Zugang zum zentralen System über eine Website verwendet wird, die von der Kommission als Teil des zentralen Systems betrieben wird;

7.

„Anwendungsprogrammierschnittstelle“ oder „API“ die für die Maschine-Maschine-Verbindung verwendete technische Schnittstelle, die den Zugang zum zentralen System ermöglicht;

8.

„eFTI-Plattform“ eine eFTI-Plattform im Sinne von Artikel 3 Nummer 10 der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (10);

9.

„Nummer des Begleitformulars“ die Nummer, die in den Systemen einer bestimmten Übermittlung von Informationen entsprechend dem Begleitformular in Anhang IB der Verordnung (EU) 2024/1157 zugewiesen wurde;

10.

„Nummer des Dokuments nach Anhang VII“ die Nummer, die in den Systemen einer bestimmten Übermittlung von Informationen entsprechend dem Formular in Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 zugewiesen wurde;

11.

„Nutzer“ jede natürliche Person, die das zentrale System, das lokale System oder eine andere Software nutzt;

12.

„Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (EORI-Nummer) die „Registrierungs- und Identifizierungsnummer für Wirtschaftsbeteiligte“ (EORI-Nummer) im Sinne von Artikel 1 Nummer 18 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (11);

13.

„Betreiber“ jede natürliche oder juristische Person, die eine Verbringung von Abfällen durchführt, durchzuführen beabsichtigt oder daran beteiligt ist und als Notifizierender, eine Person, die eine Verbringung veranlasst, Transportunternehmen, Empfänger, Abfallerzeuger oder eine Abfallbewirtschaftungsanlage handelt, unabhängig davon, ob diese Person in beruflicher Eigenschaft handelt oder nicht, mit Ausnahme der zuständigen Behörden und der an Kontrollen beteiligten Behörden;

14.

„Standort“ einen Standort eines Betreibers mit einer anderen Anschrift oder einem anderen Namen als von diesem Betreiber bei seiner Erstregistrierung in den Systemen oder der Software angegeben, der nach den jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften dieselbe Hauptidentifizierungsnummer wie der betreffende Betreiber verwenden darf;

15.

„Behörden“ die zuständigen Behörden im Sinne des Artikels 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2024/1157 und die an Kontrollen beteiligten Behörden;

16.

„Werktag“ jeden Tag von Montag bis Freitag mit Ausnahme des 1. Januar, 1. Mai, 15. August, 1. November, 25. Dezember und 26. Dezember.

Artikel 3

Eigentum an Daten, Informationen und Dokumenten und diesbezügliche Zuständigkeiten

Jeder Nutzer ist Eigentümer der Daten, Informationen und Dokumente, die er in die Systeme eingibt oder erstellt, und ist für sie verantwortlich. Die zuständigen Behörden sind Eigentümer der Daten, Informationen und Dokumente, die in ihrem Namen von Nutzern eingegeben oder erstellt werden, die bevollmächtigt sind, die Funktion der zuständigen Behörde in den Systemen einzunehmen, und sind für sie verantwortlich.

Zusätzlich zu den Bestimmungen nach Absatz 1 gelten auch nationale Rechtsvorschriften über die Haftung natürlicher Personen, die im Namen einer natürlichen oder juristischen Person, einschließlich zuständiger Behörden, handeln.

Artikel 4

Erklärung über den Zugang zum zentralen System

(1)   Bis zum 3. Februar 2026 erklären die zuständigen Behörden der Kommission, wie sie und Nutzer, die Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz in ihrem Mitgliedstaat vertreten, Zugang zum zentralen System erhalten. Für die Zwecke dieser Erklärung füllen die zuständigen Behörden das Formular in Anhang I dieser Verordnung aus.

(2)   Nach dem in Absatz 1 genannten Datum kann eine zuständige Behörde die Erklärung ändern; in diesem Fall legt diese Behörde der Kommission die überarbeitete Erklärung vor. Die neuen Vorschriften für den Zugang zum zentralen System, die in der überarbeiteten Erklärung angegeben sind, gelten 20 Werktage nach Vorlage der überarbeiteten Erklärung, sofern die Bedingungen der Artikel 5 und 11 erfüllt sind, es sei denn, die zuständige Behörde gibt in der überarbeiteten Erklärung einen bestimmten Zeitpunkt mehr als 20 Werktage nach Vorlage der überarbeiteten Erklärung an.

(3)   Eine zuständige Behörde kann in der Erklärung gemäß Absatz 1 angeben, dass sie ihr lokales System ausschließlich für den Austausch von Daten, Informationen und Dokumenten über Folgendes nutzt:

a)

in Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannte Verbringungen von Abfällen;

b)

in Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannte Verbringungen von Abfällen;

c)

Genehmigung und Ablehnung von Anträgen auf Vorabzustimmung für Verwertungsanlagen sowie Widerruf von Vorabzustimmungen gemäß Artikel 14 Absätze 8 und 10 der Verordnung (EU) 2024/1157.

(4)   Nimmt eine zuständige Behörde in ihrer Erklärung die Angabe gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels auf, so muss das von dieser Behörde betriebene lokale System die folgenden Anforderungen der vorliegenden Verordnung nicht erfüllen:

a)

Artikel 11 Absätze 5 und 12, Artikel 15 Absatz 5 und Artikel 16 bei einer Erklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe a des vorliegenden Artikels;

b)

Artikel 11 Absätze 5 und 12, Artikel 15 Absätze 1 bis 4, Artikel 15 Absätze 6 bis 8, Artikel 16, Artikel 17 Absätze 5 bis 11 und Artikel 17 Absätze 13 und 14 bei einer Erklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe b des vorliegenden Artikels;

c)

Artikel 10, Artikel 11 Absätze 5 und 12, Artikel 14, Artikel 15, Artikel 17 Absätze 2, 3 und 5 bis 14 bei einer Erklärung gemäß Absatz 3 Buchstabe c des vorliegenden Artikels.

Artikel 5

Nutzerzugangsverpflichtungen

(1)   Nutzer, die Betreiber oder zuständige Behörden vertreten, die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben a, b und c sowie Buchstaben e bis g genannte Funktionen einnehmen, dürfen nur in der Weise auf das zentrale System zugreifen, die in der Erklärung der zuständigen Behörde gemäß Artikel 4 Absatz 1 angegeben ist.

(2)   Nutzer, die Betreiber vertreten, die ausschließlich die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d genannte Funktion einnehmen, greifen über die GUI oder über eine mit dem zentralen System über eine API verbundene eFTI-Plattform auf das zentrale System zu.

(3)   Nutzer, die an Kontrollen beteiligte Behörden vertreten, die die in Artikel 10 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Funktion einnehmen, können auf eine der folgenden Arten auf das zentrale System zugreifen:

a)

über die GUI;

b)

unter Verwendung eines Kontrollsystems oder Authority Access Point (Behördenzugangspunkt) im Sinne des Artikels 1 Nummer 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der Kommission (12), das bzw. der über eine API mit dem zentralen System verbunden ist, sofern die in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind;

c)

unter Verwendung eines mit einem eFTI-Gate im Sinne des Artikels 1 Nummer 12 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 verbundenen Kontrollsystems, das über eine API mit dem zentralen System verbunden ist, sofern die in Artikel 11 Absatz 5 Unterabsatz 1 genannten Anforderungen erfüllt sind.

(4)   Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 können Nutzer, die Betreiber vertreten, unter folgenden Bedingungen über eine API, die eine solche Verbindung ermöglicht, auf das zentrale System zugreifen:

a)

Die Software erfüllt die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung;

b)

sie wird von einer zuständigen Behörde in der gemäß Artikel 4 Absatz 1 vorgelegten Erklärung für den Austausch von Informationen und Dokumenten über die Verbringung von Abfällen oder bestimmte Verbringungen von Abfällen angegeben.

(5)   Erklärt die zuständige Behörde, dass sie über die API auf das zentrale System zugreift, können Nutzer, die diese Behörde vertreten, für die Zwecke der folgenden Tätigkeiten weiterhin über die GUI auf das zentrale System zugreifen:

a)

API-Konfiguration,

b)

Überprüfung, ob das lokale System richtig mit dem zentralen System interagiert.

Artikel 6

Nutzerregistrierung

(1)   Jeder Nutzer richtet in dem System, das er gemäß Artikel 5 und Artikel 11 Absatz 9 für den Zugang zum zentralen System nutzt, ein persönliches Konto ein.

(2)   Der Zugang zu den Daten und Informationen im zentralen System ist nur möglich, wenn ein Nutzer Betreiber oder Behörden vertritt. Jeder Nutzer kann

a)

einen oder mehrere Betreiber vertreten;

b)

eine zuständige Behörde vertreten;

c)

eine an Kontrollen beteiligte Behörde vertreten;

d)

eine zuständige Behörde und eine an Kontrollen beteiligte Behörde vertreten;

e)

keine Behörde vertreten, wenn er einen Betreiber vertritt.

(3)   Das zentrale System unterscheidet zwischen folgenden Arten von Nutzern:

a)

Als Hauptnutzer bezeichnete Nutzer, die bevollmächtigt sind, weitere Nutzer hinzuzufügen oder Nutzer innerhalb eines Betreibers oder einer Behörde zu entfernen;

b)

Als Standardnutzer bezeichnete Nutzer, die nicht bevollmächtigt sind, weitere Nutzer hinzuzufügen oder Nutzer innerhalb eines Betreibers oder einer Behörde zu entfernen.

(4)   Wenn Hauptnutzer einen neuen Nutzer bevollmächtigen, einen Betreiber oder eine Behörde zu vertreten, legen sie fest, ob es sich bei dem neu hinzugefügten Nutzer um einen Hauptnutzer oder um einen Standardnutzer handelt.

(5)   Jeder Betreiber muss über mindestens einen Hauptnutzer und jede Behörde verfügt über mindestens zwei Hauptnutzer, um die Erbringung des Dienstes in Abwesenheit eines der Hauptnutzer zu gewährleisten.

Artikel 7

Registrierung von Betreibern und Standorten im zentralen System

(1)   Ist ein an der Verbringung von Abfällen beteiligter Betreiber oder einer seiner Standorte nicht im zentralen System registriert, so übermittelt der Nutzer, der ihn vertritt, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem der betreffende Betreiber seinen satzungsmäßigen Sitz hat, die in Anhang II Teil E Nummer 2 aufgeführten Daten zu diesem Betreiber und beantragt, dass der Betreiber oder der betreffende Standort des Betreibers im zentralen System registriert wird.

(2)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde überprüft spätestens fünf Werktage nach Eingang des in Absatz 1 genannten Antrags die erhaltenen Informationen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Registrierung des Betreibers oder des Standorts des Betreibers und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung des betreffenden Betreibers oder Standorts;

b)

Ersuchen um zusätzliche Informationen;

c)

Ablehnung der Registrierung.

(3)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde überprüft die gemäß Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Werktagen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Registrierung des Betreibers oder des Standorts des Betreibers und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung des betreffenden Betreibers oder Standorts;

b)

Ablehnung der Registrierung.

(4)   Die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde unterrichtet den Betreiber oder den Standort des Betreibers spätestens fünf Werktage nach Eingang des Antrags gemäß Absatz 1 oder spätestens drei Werktage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b über die gemäß Absatz 3 ergriffenen Maßnahmen.

Lehnt die zuständige Behörde die Registrierung des Betreibers oder des Standorts des Betreibers ab, so teilt sie dem Nutzer, der die Registrierung beantragt, die Gründe für die Ablehnung mit.

(5)   Bevollmächtigt die in Absatz 1 genannte zuständige Behörde den ersten Nutzer zur Vertretung des betreffenden Betreibers oder Standorts, so ist dieser bevollmächtigte Nutzer ein Hauptnutzer.

(6)   Ist ein in einem nicht mit dem zentralen System verbundenen Drittland ansässiger Betreiber nicht im zentralen System registriert, so registriert die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, die im Rahmen einer Notifizierung als zuständige Behörde am Versand- bzw. Bestimmungsort handeln würde, den betreffenden in dem Drittland ansässigen Betreiber im zentralen System. Die Registrierung erfolgt auf Antrag des Betreibers, der beabsichtigt, als Notifizierender bzw. als Abfälle entgegennehmende Anlage zu handeln, indem die Daten des Betreibers gemäß Anhang II Teil E Nummer 2 im zentralen System erfasst werden.

(7)   Bei der Registrierung von Betreibern im zentralen System überprüfen die zuständigen Behörden lediglich, ob der betreffende Betreiber existiert und ob der Nutzer, der angibt, ihn zu vertreten, berechtigt ist, den betreffenden Betreiber zu vertreten.

Bei der Registrierung eines Standorts eines Betreibers im zentralen System überprüft die zuständige Behörde zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Angaben, ob der Standort tatsächlich mit dem betreffenden Betreiber verbunden ist.

(8)   Hat ein Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so legt dieser Mitgliedstaat Vorschriften für die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den zuständigen Behörden fest, die die Registrierung von Betreibern mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats im zentralen System vornehmen.

(9)   Gibt es in einem Mitgliedstaat mehr als eine zuständige Behörde, so gibt der Nutzer, der einen Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats vertritt, an, welche der zuständigen Behörden gemäß den in Absatz 8 genannten geltenden nationalen Vorschriften für die Registrierung des Betreibers zuständig ist.

Artikel 8

Registrierung von Behörden im zentralen System

(1)   Ist eine Behörde eines Mitgliedstaats nicht im zentralen System registriert, so ersuchen die Nutzer, die diese Behörde vertreten, um die Registrierung dieser Behörde und übermitteln der Kommission die relevanten Informationen über diese Behörde und geben an, ob es sich bei dieser Behörde um eine zuständige Behörde oder eine an Kontrollen beteiligte Behörde handelt.

(2)   Die Kommission überprüft spätestens fünf Werktage nach Eingang eines solchen Ersuchens die gemäß Absatz 1 erhaltenen Informationen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Registrierung der Behörde, Bevollmächtigung der Behörde, eine oder mehrere der in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Funktionen einzunehmen, und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung der betreffenden Behörde;

b)

Ersuchen um zusätzliche Informationen;

c)

Ablehnung der Registrierung.

(3)   Die Kommission überprüft die gemäß Absatz 2 Buchstabe b erhaltenen zusätzlichen Informationen innerhalb von drei Werktagen und ergreift eine der folgenden Maßnahmen:

a)

Registrierung der Behörde, Bevollmächtigung der Behörde, eine oder mehrere der in Artikel 10 Absätze 3 und 4 genannten Funktionen einzunehmen, und Bevollmächtigung des ersten Nutzers zur Vertretung der betreffenden Behörde;

b)

Ablehnung der Registrierung.

(4)   Die Kommission unterrichtet die Behörde spätestens fünf Werktage nach Eingang des Ersuchens gemäß Absatz 1 oder spätestens drei Werktage nach Erhalt der zusätzlichen Informationen gemäß Absatz 2 Buchstabe b über ihre Entscheidung im Hinblick auf die Registrierung.

(5)   Bevollmächtigt die Kommission den ersten Nutzer zur Vertretung der betreffenden Behörde, so ist dieser bevollmächtigte Nutzer ein Hauptnutzer.

(6)   Ist eine zuständige Behörde eines nicht mit dem zentralen System verbundenen Drittlands nicht im zentralen System registriert, so registriert die Kommission diese zuständige Behörde spätestens fünf Werktage nach Eingang eines Ersuchens um die Registrierung einer solchen Behörde im zentralen System.

Das Registrierungsersuchen wird von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats übermittelt, die im Rahmen einer Notifizierung als zuständige Behörde am Versandort, für die Durchfuhr bzw. am Bestimmungsort handeln würde. Die zuständige Behörde dieses Mitgliedstaats nimmt auf Antrag des Betreibers, der beabsichtigt, Abfälle in ein solches Drittland auszuführen oder aus einem solchen Drittland einzuführen, Kontakt mit der Kommission auf und stellt die Richtigkeit der der Kommission übermittelten Informationen sicher.

KAPITEL 2

ANFORDERUNGEN AN DIE INTEROPERABILITÄT ZWISCHEN DEM ZENTRALEN SYSTEM UND LOKALEN SYSTEMEN ODER DER SOFTWARE

Artikel 9

Identifizierung der Betreiber und zuständigen Behörden im System

(1)   Die Systeme und die Software identifizieren die Betreiber anhand ihrer Hauptidentifizierungsnummer.

(2)   Ist der Betreiber gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für Zollzwecke registriert, so gibt er seine EORI-Nummer als Hauptidentifizierungsnummer gemäß der vorliegenden Verordnung an.

(3)   Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission und den Betreibern bis zum 3. Februar 2026 mit, welche Identifizierungsnummer die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber mit Sitz in ihrem Mitgliedstaat ist, die nicht gemäß Absatz 2 identifiziert werden. Die Mitgliedstaaten präzisieren ferner, welche Registriernummern für die Zwecke der Registrierung in den Systemen oder der Software anzugeben sind.

(4)   Die Hauptidentifizierungsnummer für Betreiber mit Sitz in Drittländern, die nicht zur Registrierung für Zollzwecke gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 verpflichtet sind, ist eine andere Identifizierungsnummer gemäß den Rechtsvorschriften des Landes, in dem der Betreiber seinen Sitz hat.

(5)   Die Systeme und die Software dürfen die Identifizierung der Betreiber auch auf der Grundlage anderer Identifizierungsnummern ermöglichen.

(6)   Der Betreiber kann in den Systemen oder der Software angeben, ob er über einen oder mehrere Standorte verfügt. Verfügt ein Betreiber über einen oder mehrere Standorte, so gibt der Betreiber jedes Mal, wenn der Betreiber in den Systemen oder der Software tätig ist, an, ob seine Standorte von einem bestimmten Vorgang betroffen sind und, wenn ja, welche davon.

(7)   Die Systeme und die Software identifizieren die zuständigen Behörden auf der Grundlage ihrer in Feld 15 Buchstabe b des Formulars in Anhang IA der Verordnung (EU) 2024/1157 aufgeführten Codes.

(8)   Das zentrale System weist der zuständigen Behörde einen spezifischen Code zu, wenn die Kommission den ersten Nutzer bevollmächtigt, im Namen dieser Behörde zu handeln. Der Code muss folgende Eigenschaften aufweisen:

a)

Er ist einmalig;

b)

ihm wird ein aus zwei Buchstaben bestehender Ländercode des Versandstaates gemäß der ISO-3166-1-Alpha-2-Abkürzungsliste vorangestellt;

c)

er besteht aus dem unter Buchstabe b genannten Code, gefolgt von zwei Ziffern.

In den in Artikel 8 Absatz 6 genannten Fällen wird der spezifische Code zugewiesen, wenn die zuständige Behörde des betreffenden Drittlands im zentralen System registriert ist.

Artikel 10

Funktionen

(1)   Die Systeme ermöglichen es den Betreibern und Behörden, eine oder mehrere der folgenden Funktionen einzunehmen:

a)

zuständige Behörde

i)

am Versandort,

ii)

für die Durchfuhr,

iii)

am Bestimmungsort;

b)

Abfallerzeuger;

c)

Notifizierender;

d)

Transportunternehmen;

e)

Empfänger;

f)

Abfälle entgegennehmende Anlage;

g)

Person, die die Verbringung veranlasst;

h)

an Kontrollen beteiligte Behörde.

Die Software ermöglicht es den Betreibern, eine oder mehrere der in Unterabsatz 1 Buchstaben b, c und e bis g genannten Funktionen einzunehmen.

(2)   Die Betreiber nehmen in den Systemen oder der Software eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis g genannten Funktionen ein.

(3)   Die zuständigen Behörden nehmen in den Systemen eine oder mehrere der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Funktionen ein. Gegebenenfalls können die zuständigen Behörden in den Systemen auch eine der in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstaben b bis g genannten Funktionen einnehmen.

(4)   Die an Kontrollen beteiligten Behörden nehmen in den Systemen die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Funktion ein.

(5)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten Funktionen werden je nach der gemäß Artikel 4 Absatz 1 übermittelten Erklärung der zuständigen Behörde über den Zugang zum zentralen System wie folgt zugewiesen:

a)

Zugang zum zentralen System über die GUI: Zuweisung über das zentrale System durch die Kommission;

b)

Zugang zum zentralen System über eine API: Zuweisung in einer Weise, die die betreffende zuständige Behörde für angemessen hält.

(6)   Die in Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe h genannte Funktion wird von der Kommission über das zentrale System zugewiesen.

Artikel 11

Interoperabilitätstestverfahren

(1)   Die lokalen Systeme müssen in der Lage sein, die in Anhang II aufgeführten Vorgänge gemäß den Absätzen 2 bis 4 des vorliegenden Artikels durchzuführen.

(2)   Gibt die zuständige Behörde in ihrer in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erklärung an, dass die Behörde in Bezug auf die folgenden Maßnahmen über eine API auf das zentrale System zugreift, so muss das von dieser Behörde betriebene lokale System in der Lage sein, folgende Vorgänge durchzuführen:

a)

in Bezug auf die Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 alle Vorgänge, die in der Spalte „Abfallverbringungsverfahren“ in der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung als „VSN“ gekennzeichnet sind;

b)

in Bezug auf die Übermittlung und den Austausch von Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 alle Vorgänge, die in der Spalte „Abfallverbringungsverfahren“ in der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung als „Anhang VII“ gekennzeichnet sind;

c)

in Bezug auf die Mitteilung von Entscheidungen über die Vorabzustimmung für Anlagen oder den Widerruf der Vorabzustimmung alle Vorgänge, die in der Spalte „Bemerkungen“ der Tabelle in Anhang III als „für Anlagen mit Vorabzustimmung“ gekennzeichnet sind.

(3)   Gibt die zuständige Behörde in der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 an, dass die Behörde über eine API auf das zentrale System zugreift, so gelten die folgenden Vorschriften:

a)

Handelt die zuständige Behörde als zuständige Behörde am Versandort, gilt für das von dieser Behörde betriebene lokale System Folgendes:

i)

Es muss alle Vorgänge durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB“ und „ZB am Versandort“ gekennzeichnet sind;

ii)

es muss Vorgänge nicht durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „für die Durchfuhr zuständige ZB“ oder „ZB am Bestimmungsort“ gekennzeichnet sind;

b)

Handelt die zuständige Behörde als für die Durchfuhr zuständige Behörde, gilt für das von dieser Behörde betriebene lokale System Folgendes:

i)

Es muss alle Vorgänge durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB“ und „für die Durchfuhr zuständige ZB“ gekennzeichnet sind;

ii)

es muss Vorgänge nicht durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB am Versandort“ oder „ZB am Bestimmungsort“ gekennzeichnet sind;

c)

Handelt die zuständige Behörde als zuständige Behörde am Bestimmungsort, gilt für das von dieser Behörde betriebene lokale System Folgendes:

i)

Es muss alle Vorgänge durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB“ und „ZB am Bestimmungsort“ gekennzeichnet sind;

ii)

es muss Vorgänge nicht durchführen, die in der Spalte „Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)“ in der Tabelle in Anhang III dieser Verordnung als „ZB am Versandort“ oder „für die Durchfuhr zuständige ZB“ gekennzeichnet sind.

(4)   Um die Registrierung von Nutzern und die Bevollmächtigung der Nutzer zur Vertretung von Betreibern oder deren Standorten in dem über die GUI zugänglichen zentralen System zu erleichtern, kann das lokale System der für die entsprechende Registrierung und Bevollmächtigung zuständigen Behörde die in Anhang II Teil G aufgeführten Vorgänge durchführen, wenn die zuständige Behörde in der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 angibt, dass

a)

Nutzer, die Betreiber vertreten, für die Zwecke der Übermittlung und des Austauschs von Informationen und Dokumenten über bestimmte Verbringungen von Abfällen über ein lokales System unter Nutzung die API auf das zentrale System zugreifen, während diese Nutzer für die Zwecke der Übermittlung und des Austauschs von Informationen und Dokumenten über andere Verbringungen von Abfällen über die GUI auf das zentrale System zugreifen;

b)

Nutzer, die Betreiber vertreten, über die GUI auf das zentrale System zugreifen und die zuständige Behörde über die API darauf zugreift;

c)

Nutzer, die Betreiber vertreten, mithilfe von Software über die API auf das zentrale System zugreifen können und die zuständige Behörde über ein lokales System unter Nutzung der API darauf zugreift.

(5)   Die Kontrollsysteme müssen die in Anhang II Teil F dieser Verordnung aufgeführten Vorgänge für die Daten durchführen, die dieses System aus dem zentralen System erhalten soll.

Die Software muss die in Anhang II dieser Verordnung aufgeführten Vorgänge für sämtliche Funktionen durchführen, die dieses System bieten soll.

(6)   Die zuständige Behörde, die beabsichtigt, über eine API auf das zentrale System zuzugreifen, führt Tests durch, mit denen bestätigt wird, dass ihr lokales System in der Lage ist, alle in Anhang II genannten relevanten Vorgänge durchzuführen oder gegebenenfalls weitere im zentralen System implementierte Funktionen zu bieten.

(7)   Die Tests gemäß Absatz 6 werden spätestens 25 Werktage vor dem Datum abgeschlossen, ab dem die zuständige Behörde beabsichtigt, über eine API auf das zentrale System zuzugreifen.

(8)   Die zuständige Behörde teilt der Kommission schriftlich mit, ob die in Absatz 6 genannten Tests erfolgreich abgeschlossen wurden.

(9)   Wenn die zuständige Behörde in ihrer Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 angegeben hat, dass alle Nutzer, die die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz im Zuständigkeitsbereich dieser zuständigen Behörde vertreten, über ein lokales System auf das zentrale System zugreifen, so müssen diese Nutzer über die GUI auf das zentrale System zugreifen, bis diese zuständige Behörde die Tests gemäß Absatz 6 erfolgreich abgeschlossen hat.

(10)   Die in Absatz 9 genannte zuständige Behörde kann weitere Tests gemäß den Absätzen 7 und 8 durchführen, um die Interoperabilität des von dieser Behörde betriebenen lokalen Systems mit dem zentralen System sicherzustellen.

(11)   Sind die in Absatz 6 genannten Tests erfolgreich abgeschlossen, so greifen die in Absatz 9 genannten Nutzer gemäß der in Artikel 4 Absatz 1 genannten Erklärung der zuständigen Behörde unter Nutzung des lokalen Systems der zuständigen Behörde, die für die von diesen Nutzern vertretenen Betreiber zuständig ist, über eine API auf das zentrale System zu. Diese Verpflichtung gilt nach Ablauf von 25 Werktagen ab dem Tag, an dem die zuständige Behörde der Kommission den erfolgreichen Abschluss der Tests schriftlich bestätigt hat. Die zuständige Behörde kann in dieser Bestätigung einen bestimmten Zeitpunkt angeben, der nach diesen 25 Werktagen liegt; in diesem Fall greifen die Nutzer ab diesem Zeitpunkt über eine API auf das zentrale System zu.

(12)   Kontrollsysteme und Software können Test durchführen, um zu bestätigen, dass sie in der Lage sind, alle in Absatz 5 genannten relevanten Vorgänge oder gegebenenfalls weitere im zentralen System implementierte Funktionen auszuführen.

Artikel 12

Protokoll für den Austausch von Daten

(1)   Die lokalen Systeme verwenden das Protokoll für den Austausch von Daten gemäß Anhang II für alle relevanten Vorgänge gemäß Artikel 11 Absatz 1.

(2)   Für die Zwecke des Artikels 5 Absatz 4 verwendet die Software für relevante Vorgänge das Protokoll für den Austausch von Daten gemäß Anhang II.

Artikel 13

Anforderungen für den Austausch beigefügter Dokumente

Die Systeme und die Software dürfen den Austausch beigefügter Dokumente nur unter folgenden Bedingungen ermöglichen:

a)

Sie liegen in den Formaten pdf und jpeg vor;

b)

je Dateianlage wird die Größe von 32 MB nicht überschritten.

Artikel 14

Authentifizierung von Dokumenten

(1)   Alle Systeme und Software verpflichten ihre Nutzer, die folgenden Dokumente oder Elemente zu authentifizieren:

a)

in Bezug auf den Notifizierenden:

i)

das Notifizierungsformular bei der Übermittlung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 oder bei Übermittlung zusätzlicher Informationen und Unterlagen gemäß Artikel 8 Absätze 3 und 8 der Verordnung (EU) 2024/1157;

ii)

das gemäß Artikel 16 Absatz 2 der genannten Verordnung ausgefüllte Begleitformular gemäß Anhang IB der genannten Verordnung (im Folgenden „Begleitformular“);

iii)

ein Ersuchen um Änderung von Angaben oder Bedingungen im Zusammenhang mit einer Verbringung gemäß Artikel 17 Absatz 1 der genannten Verordnung;

b)

in Bezug auf die zuständige Behörde:

i)

die Informationen, um die sie gemäß Artikel 8 Absätze 1, 4 bis 7, 9, 10 und 11 oder 12 der Verordnung (EU) 2024/1157 ersucht oder die sie entsprechend bereitgestellt, oder gegebenenfalls ihre Empfangsbestätigung;

ii)

jede Entscheidung über eine Notifizierung gemäß Artikel 9 oder Artikel 17 Absatz 2 der genannten Verordnung;

c)

in Bezug auf die Anlage, in die Abfälle im Rahmen einer Notifizierung, der zugestimmt wurde, verbracht werden:

i)

die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 15 Absatz 3 oder Artikel 16 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157;

ii)

gegebenenfalls bei ihrer Übermittlung die Bescheinigungen gemäß Artikel 15 Absatz 5 oder Artikel 16 Absatz 6 der genannten Verordnung;

d)

in Bezug auf die Person, die die Verbringung veranlasst:

i)

die Übermittlung des Formulars gemäß Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157 (im Folgenden „Dokument nach Anhang VII“);

ii)

die Übergabe von Abfällen an ein Transportunternehmen;

e)

in Bezug auf die Anlage, in die unter Artikel 18 der Verordnung (EU) 2024/1157 fallende Abfälle verbracht werden:

i)

die Entgegennahme der Abfälle gemäß Artikel 18 Absatz 8 der genannten Verordnung;

ii)

gegebenenfalls bei ihrer Übermittlung die Bescheinigungen gemäß Artikel 18 Absatz 9 der genannten Verordnung;

f)

in Bezug auf das Transportunternehmen: die Übernahme der vom Transportunternehmen beförderten Abfälle laut Feld 8 des Begleitformulars oder laut Feld 5 des Dokuments nach Anhang VII;

g)

in Bezug auf den Empfänger: die Entgegennahme der Abfälle laut Feld 17 des Begleitformulars oder laut Feld 13 des Dokuments nach Anhang VII;

h)

in Bezug auf den Abfallersterzeuger: die Übermittlung des gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 erforderlichen Notifizierungsformulars und des gemäß Artikel 18 Absatz 4 der genannten Verordnung erforderlichen Dokuments nach Anhang VII.

(2)   Die in Absatz 1 genannte Authentifizierung muss folgende Angaben liefern:

a)

Datum und Uhrzeit der Authentifizierung, sekundengenau, einschließlich Zeitzonencode;

b)

Vor- und Nachname des Nutzers, der die Authentifizierung durchführt;

c)

Funktion des Nutzers, der die Authentifizierung von Dokumenten bei der zuständigen Behörde oder gegebenenfalls für den Betreiber vornimmt.

(3)   Alle Systeme und Software tauschen die in Absatz 2 genannten Informationen gemäß Artikel 12 aus.

(4)   Alle Systeme und Software erfassen und führen Prüfprotokolle mit den in Absatz 2 genannten Informationen und stellen diese Protokolle auf Ersuchen der Behörden zur Verfügung.

Artikel 15

Notifizierungsnummer, Nummer des Dokuments nach Anhang VII, Nummer des Begleitformulars

(1)   Bevor ein Notifizierender eine Notifizierung für Verbringungen übermittelt, die innerhalb der Union beginnen, ermöglicht das vom Notifizierer verwendete System oder die von ihm verwendete Software die Generierung einer Notifizierungsnummer gemäß den Absätzen 2 und 3 dieses Artikels.

(2)   Für die Generierung einer Notifizierungsnummer gemäß Absatz 1 fordert das vom Notifizierer verwendete System oder die vom Notifizierer verwendete Software den Notifizierer auf, folgende Informationen bereitzustellen:

a)

seinen Namen, seine Anschrift und seine Hauptidentifizierungsnummer;

b)

gegebenenfalls Name und Anschrift seines Standorts;

c)

den Versandstaat;

d)

die zuständige Behörde am Versandort.

(3)   Eine Notifizierungsnummer für Verbringungen, bei denen der Versandstaat ein Mitgliedstaat ist, muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie ist einmalig;

b)

ihr wird der in Artikel 9 Absatz 8 genannte Code der betroffenen zuständigen Behörde am Versandort vorangestellt;

c)

nach dem vorangestellten Code werden die beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres angeben, in dem die Notifizierungsnummer generiert wurde;

d)

sie besteht aus 12 Zeichen;

e)

wird die Nummer im zentralen System generiert, so ist das letzte zusätzliche Zeichen der Buchstabe „i“;

f)

sie enthält keine Leerzeichen, keine anderen als die unter den Buchstaben b und e genannten Buchstaben, keine Interpunktionszeichen und keine anderen Symbole.

(4)   Bei der Einfuhr von Abfällen in die Union oder bei der Durchfuhr durch die Union aus Drittländern und in Drittländer müssen die Systeme oder die Software folgende Aufgaben erfüllen:

a)

überprüfen, ob die Notifizierungsnummer die Anforderung gemäß Absatz 3 Buchstabe a erfüllt;

b)

einem Nutzer, der alle relevanten Informationen gemäß Artikel 51 Absatz 2 Buchstabe b, Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d, Artikel 57 oder Artikel 58 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 an das System übermittelt, ermöglichen, die von der zuständigen Behörde am Versandort vergebene Notifizierungsnummer in das von ihm verwendete System einzugeben.

(5)   Für die Vergabe von Nummern für Dokumente nach Anhang VII gilt Absatz 3 dieses Artikels mit folgenden Änderungen:

a)

eine Nummer für ein Dokument nach Anhang VII wird bei Übermittlung eines solchen Dokuments generiert;

b)

jeder Nummer eines Dokuments nach Anhang VII wird die Abkürzung „GLW“ vorangestellt, gefolgt von dem Code des Versandstaates gemäß Artikel 9 Absatz 8 Buchstabe b und den beiden letzten Ziffern des Kalenderjahres, in dem das Dokument nach Anhang VII übermittelt wurde;

c)

die Nummer eines Dokuments nach Anhang VII besteht aus 16 Zeichen;

d)

die Abkürzung „GLW“ und der Ländercode sollten mit einem Punkt getrennt werden.

(6)   Bei Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 oder 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, die innerhalb der Union beginnen, weisen die Systeme oder die Software bei Übermittlung eines Begleitformulars diesem eine Nummer zu. Die Nummer des Begleitformulars muss folgende Merkmale aufweisen:

a)

Sie ist einmalig;

b)

sie beginnt mit der Notifizierungsnummer des Notifizierungsformulars, auf dessen Grundlage das Begleitformular erstellt wird;

c)

auf die Notifizierungsnummer folgt die fortlaufende Nummer des Begleitformulars gemäß Anhang IB Feld 2 der Verordnung (EU) 2024/1157;

d)

die unter den Buchstaben b und c genannten Nummern werden mit einem Punkt getrennt;

e)

sie enthält keine Leerzeichen, keine Interpunktionszeichen, keine anderen als die unter Buchstabe b genannten Buchstaben und keine anderen als die unter Buchstabe d genannten Symbole.

Die fortlaufende Nummer eines Begleitformulars wird von den Systemen oder der Software bei Übermittlung eines Begleitformulars vergeben. Sie muss aus sechs Ziffern bestehen. Gegebenenfalls werden dieser fortlaufenden Nummer eine oder mehrere Nullen vorangestellt.

(7)   Bei der Einfuhr von Abfällen in die Union oder bei der Durchfuhr durch die Union aus Drittländern und in Drittländer müssen die Systeme folgende Funktionen erfüllen:

a)

überprüfen, ob die Nummer des Begleitformulars die Anforderung gemäß Absatz 6 Buchstabe a erfüllt;

b)

einem Notifizierenden ermöglichen, die von der zuständigen Behörde am Versandort im Drittland im Einklang mit dessen nationalen Vorschriften vergebene Nummer des Begleitformulars in das von ihm verwendete System einzugeben.

(8)   Bei der Einfuhr von Abfällen in die Union oder bei der Durchfuhr durch die Union aus Drittländern und in Drittländer und sofern im Versandstaat keine nationalen Vorschriften über die Struktur und die Vergabe der Begleitformularnummern vorhanden sind und keine solche Nummer für das Begleitformular vergeben wurde, gibt der Notifizierende die Nummer des Begleitformulars gemäß den in Absatz 6 genannten Anforderungen in das vom Notifizierenden verwendete System ein.

(9)   Notifizierungsnummern, Nummern des Dokuments nach Anhang VII und Nummern des Begleitformulars dürfen auch dann nicht erneut verwendet werden, wenn die übermittelte Notifizierung, das übermittelte Dokument nach Anhang VII oder das übermittelte Begleitformular annulliert oder zurückgenommen wurde oder auf andere Weise unwirksam geworden ist.

Artikel 16

Anlagen mit Vorabzustimmung

(1)   Die Systeme ermöglichen es den zuständigen Behörden, die folgenden Informationen über Anlagen mit Vorabzustimmung gemäß Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu übermitteln:

a)

den Namen der Anlage, die Hauptidentifizierungsnummer des Betreibers dieser Anlage und die Anschrift der Anlage;

b)

gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Standorts;

c)

den bzw. die R-Codes gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für das bzw. die Verwertungsverfahren, für das bzw. die die Vorabzustimmung erteilt wird;

d)

den bzw. die Abfallidentifizierungscode(s) der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird, und die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge der Abfälle;

e)

den Beginn und das Ende der Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung;

f)

Informationen darüber, ob die Vorabzustimmung ganz oder teilweise widerrufen wurde, sowie das Datum, ab dem der Widerruf wirksam ist;

g)

eine Kopie der Entscheidung über die Vorabzustimmung;

(2)   Die Systeme stellen die in Absatz 1 genannten Informationen allen Nutzern zur Verfügung.

(3)   Die Systeme und die Software ermöglichen es den Notifizierenden, bei der Übermittlung der Notifizierung anzugeben, ob die Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist.

Gibt der Notifizierende an, dass die Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist, wenden die Systeme die Verfahren gemäß Artikel 14 Absätze 12 und 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2024/1157 an. Die betroffene zuständige Behörde kann die Anwendung solcher Verfahren ablehnen; in diesem Fall ermöglichen die Systeme es den zuständigen Behörden, Angaben zu dieser Ablehnung zu machen.

Artikel 17

Funktionen des Systems

(1)   Die Systeme und gegebenenfalls die Software müssen über alle in diesem Artikel genannten Funktionen verfügen.

(2)   Gibt der Betreiber im Notifizierungsformular oder im Dokument nach Anhang VII in den Feldern „Einführer — Empfänger“ und „Anlage“, in die Abfälle verbracht werden, dieselbe Stelle an, so dürfen die Systeme nicht zulassen, dass die folgenden in Anhang II Teile B und C genannten Vorgänge ausgeführt werden:

a)

„Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger übermitteln“;

b)

„Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger aktualisieren“;

c)

„Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger übermitteln — Dokument nach Anhang VII“;

d)

„Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger aktualisieren — Dokument nach Anhang VII“.

(3)   Die Systeme ermöglichen Nutzern, die die in Anhang II dieser Verordnung genannten Vorgänge „Neue Notifizierung übermitteln“, „Notifizierung aktualisieren“, „Begleitformular übermitteln“, „Begleitformular aktualisieren“, „Dokument nach Anhang VII übermitteln“ und „Dokument nach Anhang VII aktualisieren“ durchzuführen, gegebenenfalls die Vornahme mehrerer Einträge in Bezug auf folgende Elemente:

a)

Transportunternehmen gemäß Feld 8 der Anhänge IA und IB der Verordnung (EU) 2024/1157 und gemäß Anhang VII Feld 5 der Verordnung (EU) 2024/1157;

b)

Anlagen, die Abfälle nach einem vorläufigen Abfallbehandlungsverfahren entgegennehmen;

c)

Abfallerzeuger;

d)

Listen und Codes zur Abfallidentifizierung;

e)

Zollnummern (HS) und Warennummern;

f)

Codes der Verpackungsarten;

g)

Codes der physikalischen Eigenschaften;

h)

Codes für Verwertungsverfahren oder Codes für Beseitigungsverfahren;

i)

Durchfuhrstaaten, für die Durchfuhr zuständige Behörden und Durchgangszollstellen.

(4)   Die Systeme ermöglichen Nutzern, die die in Anhang II Teil E dieser Verordnung genannten Vorgänge „Betreiber erstellen“ und „Betreiber aktualisieren“ durchzuführen, die Vornahme mehrerer Einträge in Bezug auf folgende Elemente:

a)

Registriernummern von Betreibern oder Standorten;

b)

andere Identifizierungen von Betreibern oder Standorten.

(5)   Die Systeme verlangen für jedes übermittelte Begleitformular die Vorlage einer gesonderten Bestätigung der Entgegennahme durch die Anlage. Die Bestimmungen dieses Absatzes gelten gegebenenfalls auch für Bestätigungen der Entgegennahme durch den Empfänger und für Bescheinigungen über den Abschluss durch die Anlage.

(6)   Die Systeme stellen sicher, dass die Daten in den Begleitformularen mit den entsprechenden Daten im Notifizierungsformular übereinstimmen, und zwar in folgender Weise:

a)

Die Angaben in Feld 3 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 1 des Notifizierungsformulars identisch sein;

b)

die Angaben in Feld 4 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 2 des Notifizierungsformulars identisch sein;

c)

die Angaben in Feld 7 des Begleitformulars müssen unter Angabe der Verpackungsarten so ausgefüllt werden, dass sie mit den Angaben in Feld 7 des Notifizierungsformulars im Einklang stehen;

d)

die Angaben in Feld 7 des Begleitformulars in Bezug auf besondere Handhabungsvorschriften müssen mit den Angaben in Feld 7 des Notifizierungsformulars identisch sein;

e)

die Angaben in Feld 8 des Begleitformulars müssen unter Angabe eines der in Feld 8 des Notifizierungsformulars aufgeführten Betreiber ausgefüllt werden;

f)

die Angaben in Feld 9 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 9 des Notifizierungsformulars identisch sein;

g)

die Angaben in Feld 10 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 10 des Notifizierungsformulars identisch sein;

h)

die Angaben in Feld 11 des Begleitformulars müssen mit den Angaben zum D-Code/R-Code in Feld 11 des Notifizierungsformulars identisch sein;

i)

die Angaben in Feld 12 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 12 des Notifizierungsformulars identisch sein;

j)

die Angaben in Feld 13 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 13 des Notifizierungsformulars identisch sein;

k)

die Angaben in Feld 14 des Begleitformulars müssen mit den Angaben in Feld 14 des Notifizierungsformulars identisch sein.

Werden in die Begleitformulare, die Bestätigungen der Entgegennahme durch den Empfänger, die Bestätigungen der Entgegennahme durch die Anlage oder die Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage neue Daten aufgenommen, die nicht im Notifizierungsformular enthalten sind, so verlangen die Systeme, dass zunächst das Notifizierungsformular mit diesen neuen Daten aktualisiert wird.

(7)   Die Zahl der von den Systemen generierten Begleitformulare darf nicht höher sein als die Gesamtzahl an Verbringungen, die in Feld 4 des entsprechenden Notifizierungsformulars angegeben ist oder die in den an die Zustimmung einer der betroffenen zuständigen Behörden geknüpften Bedingungen genannt wird, sofern in diesen Bedingungen eine geringere Anzahl angegeben ist als im Notifizierungsformular.

(8)   Wird ein Begleitformular annulliert und findet die unter dieses Begleitformular fallende Verbringung nicht statt, so darf dieses annullierte Begleitformular in den Systemen nicht auf die in Absatz 7 genannte Zahl der Begleitformulare, die nach einer Notifizierung generiert werden können, angerechnet werden.

(9)   Gibt der Notifizierende im Notifizierungsformular an, dass er beabsichtigt, eine „einmalige Verbringung“ durchzuführen, so dürfen die Systeme in Feld 4 des Notifizierungsformulars nur den Eintrag „1“ zulassen.

Gibt der Notifizierende im Notifizierungsformular an, dass er beabsichtigt, mehrmalige Verbringungen durchzuführen, so dürfen die Systeme in Feld 4 des Notifizierungsformulars nur Einträge von Ziffern zulassen, die größer als „1“ sind.

(10)   Die Systeme gestatten dem Notifizierenden in Bezug auf die Menge der zu verbringenden Abfälle in den Begleitformularen nur eine Angabe, die dem Wert der „vorgesehenen Gesamtmenge“ der Abfälle entspricht, der in Feld 5 des entsprechenden Notifizierungsformulars angegeben ist oder der in den an die Zustimmung einer der betroffenen zuständigen Behörden geknüpften Bedingungen genannt wird, sofern in diesen Bedingungen eine geringere Menge angegeben ist als im Notifizierungsformular.

(11)   Die Systeme gestatten den zuständigen Behörden bei der Ausführung des Vorgangs „Entscheidung aktualisieren“ gemäß Anhang II Teil A in Bezug auf von ihnen gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 übermittelte Entscheidungen nur Folgendes:

a)

„Zustimmung“ kann zur Aktualisierung in „Einwand“ oder „widerrufen“ geändert werden;

b)

„Einwand“ darf zur Aktualisierung nur in „Zustimmung“ geändert werden;

c)

Auflagen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1157 können hinzugefügt, geändert oder gestrichen werden.

(12)   Die Systeme gestatten die Ausführung der in Anhang II Teile B und C genannten Vorgänge „Ersuchen um Rücknahme aktualisieren“ und „Ersuchen um Rücknahme aktualisieren — Dokument nach Anhang VII“ nur Nutzern, die die zuständige Behörde vertreten, die das Ersuchen übermittelt hat.

(13)   Die Systeme betrachten das Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 11 der Verordnung (EU) 2024/1157 als von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde ordnungsgemäß abgeschlossen und kennzeichnen es entsprechend, wenn

a)

die für die Durchfuhr zuständige Behörde innerhalb der in Artikel 8 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Frist kein Ersuchen um zusätzliche Informationen und Dokumente übermittelt hat;

b)

die zuständige Behörde am Bestimmungsort angegeben hat, dass die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 12 der Verordnung (EU) 2024/1157 ordnungsgemäß abgeschlossen wurde;

c)

die zuständige Behörde am Versandort angegeben hat, dass die Notifizierung gemäß Artikel 8 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 ordnungsgemäß ausgeführt wurde.

(14)   Ersucht der Notifizierende um eine Änderung der Notifizierung, der zugestimmt wurde, gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157, so gehen die Systeme und die Software nur dann davon aus, dass alle zuständigen Behörden eingewilligt haben, ihre Zustimmung zu dieser Änderung gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu erteilen, wenn alle betroffenen zuständigen Behörden in den Systemen angegeben haben, dass sie in die Änderung, um die ersucht wurde, eingewilligt haben.

Bei einer Einwilligung gemäß Unterabsatz 1 gibt die zuständige Behörde am Versandort die vereinbarte Änderung der Notifizierung, der zugestimmt wurde, in die Systeme ein.

Bei Einfuhren von Abfällen in die Union wird die Änderung von der zuständigen Behörde am Bestimmungsort in die Systeme eingegeben. Bei Durchfuhren von Abfällen durch die Union wird die Änderung von der für die Durchfuhr zuständigen Behörde des ersten Durchfuhrmitgliedstaats eingegeben.

KAPITEL 3

ANFORDERUNGEN AN DIE PRAKTISCHE UMSETZUNG DER ELEKTRONISCHEN ÜBERMITTLUNG UND DES ELEKTRONISCHEN AUSTAUSCHS VON INFORMATIONEN UND DOKUMENTEN

Artikel 18

Zugangsanforderungen

(1)   Jeder Betreiber muss Zugang zu den Informationen und Dokumenten haben, die er über die Systeme oder die Software übermittelt oder verwaltet.

(2)   Jeder Betreiber, der in den Systemen oder der Software in der Funktion eines Abfallerzeugers, eines Notifizierenden, eines Empfängers oder einer Abfälle entgegennehmenden Anlage agiert, muss Zugang zu den Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157 haben, an denen er beteiligt ist.

(3)   Jeder Betreiber, der in den Systemen oder der Software in der Funktion eines Abfallerzeugers, einer Person, die die Verbringung veranlasst, eines Empfängers oder einer Abfälle entgegennehmenden Anlage agiert, muss Zugang zu den Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 oder 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 haben, an denen er beteiligt ist.

(4)   Jeder Betreiber, der im zentralen System oder der entsprechenden Software in der Funktion eines Transportunternehmens agiert, muss Zugang zu folgenden Dokumenten und Informationen haben:

a)

Notifizierungsformularen, in denen dieser Betreiber als Transportunternehmen angegeben ist, nachdem alle einschlägigen zuständigen Behörden gegebenenfalls ihre Zustimmung erteilt haben;

b)

Zustimmungen, einschließlich der gegebenenfalls daran geknüpften Bedingungen, der unter Buchstabe a genannten zuständigen Behörden;

c)

Begleitformularen, die auf der Grundlage der unter Buchstabe a genannten Notifizierungsformulare erstellt wurden;

d)

Dokumenten nach Anhang VII, in denen dieser Betreiber als Transportunternehmen angegeben ist, nachdem diese Dokumente von der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert wurden.

(5)   Jede Behörde, die in den Systemen in der Funktion einer zuständigen Behörde agiert, muss Zugang zu Folgendem haben:

a)

Informationen und Dokumenten, die von dieser zuständigen Behörde über das zentrale oder ihr lokales System übermittelt, verwaltet oder ausgetauscht werden;

b)

Informationen und Dokumenten über die Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 1, 2 und 3 der Verordnung (EU) 2024/1157, an denen sie beteiligt ist;

c)

Informationen und Dokumenten über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 4 und 5 der Verordnung (EU) 2024/1157, die ausgehend vom, durch oder in das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats durchgeführt werden sollen oder durchgeführt werden.

(6)   Jede Behörde, die in der Funktion einer an Kontrollen beteiligten Behörde agiert, muss Zugang zu allen Daten, Informationen und Dokumenten über alle Verbringungen von Abfällen haben und kann solche einschlägigen Daten, Informationen und Dokumente für die Zwecke der Durchsetzung, insbesondere in Strafverfahren, im Einklang mit den nationalen Vorschriften über die Speicherung dieser Daten, Informationen und Dokumente speichern.

(7)   Die Systeme und gegebenenfalls die Software müssen die folgenden Informationen anzeigen:

a)

die Anzahl der Tage, die für die Ausführung der in den Einträgen 2, 4 und 8 sowie den Einträgen 14 bis 16 der Tabelle in Anhang III der vorliegenden Verordnung aufgeführten Vorgänge im Einklang mit den in den Artikeln 8, 9 und 14 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Fristen verbleiben;

b)

die Anzahl der Tage, die nach Ablauf der unter Buchstabe a genannten Fristen vergangen sind.

(8)   Die Systeme und die Software zeigen die in Absatz 7 genannten Informationen ab dem Datum an, an dem ein Nutzer ein an das System übermitteltes Dokument gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a authentifiziert hat.

(9)   Die lokalen Systeme und die entsprechende Software zeigen die in Absatz 7 genannten Informationen für alle an einer bestimmten Verbringung beteiligten Nutzer klar und sichtbar so an, dass die Phase des Verfahrens jederzeit ersichtlich ist.

(10)   Die Kommission kann auf die im zentralen System ausgetauschten Informationen und Dokumente zugreifen, um ihren Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 nachzukommen und das ordnungsgemäße Funktionieren des zentralen Systems sicherzustellen.

Artikel 19

Speicheranforderungen

(1)   Die Systeme und die Software speichern gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2024/1157 alle Informationen und Dokumente, die über das zentrale System ausgetauscht werden.

(2)   Wurden die Informationen oder Dokumente nach der Übermittlung im zentralen System durch einen der Nutzer aktualisiert, so gelten die Bestimmungen des Absatzes 1 für die Speicherung der folgenden Informationen und Dokumente:

a)

der aktualisierten Fassungen der Informationen, Dokumente und Dokumentenanlagen sowie aller Änderungen, die seit der ursprünglichen Übermittlung vorgenommen wurden;

b)

aller Dokumentenanlagen, die nach der ursprünglichen Übermittlung hochgeladen wurden.

Artikel 20

Gegenseitiger Datenaustausch und Datensynchronisierung

(1)   Der Datenaustausch zwischen dem zentralen System und lokalen Systemen oder der Software muss gegenseitig sein.

(2)   Die Synchronisierung der in ein System eingegebenen Daten erfolgt nach jedem in Anhang II Teile A bis E aufgeführten Vorgang, in jedem Fall aber mindestens alle 12 Stunden.

(3)   Die Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht für Kontrollsysteme und nicht für Software, die nur für die Zwecke des Informations- und Dokumentenabrufs mit dem zentralen System interagiert.

Artikel 21

Sicherheit

Die Systeme und die Software werden so konzipiert und entwickelt, dass sie ein angemessenes Sicherheitsniveau, insbesondere in Bezug auf die Cybersicherheit, erreichen und in dieser Hinsicht während ihres gesamten Lebenszyklus beständig funktionieren.

Artikel 22

Daten-Governance

Die Systeme und die Software stellen sicher, dass die von ihnen gesammelten Daten von hoher Qualität sind, auch durch Anwendung von Mechanismen zur Überprüfung der Datenqualität und von Instrumenten zur Überwachung der Datengenauigkeit.

Artikel 23

Vertraulichkeit der Daten

Die Systeme und die Software werden so konzipiert und entwickelt, dass die Vertraulichkeit der ausgetauschten Daten, einschließlich des Schutzes mithilfe geeigneter technischer Maßnahmen vor unbefugtem oder unrechtmäßigem Zugang sowie vor unbeabsichtigtem Verlust und unbeabsichtigter Zerstörung oder Beschädigung, gewährleistet ist.

Artikel 24

Speicherung personenbezogener Daten

(1)   Die Systeme oder die Software speichern personenbezogene Daten aus Informationen und Dokumenten, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 ausgetauscht werden, fünf Jahre lang wie folgt:

a)

im Zusammenhang mit einer Notifizierung ab dem Datum der Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Systeme oder die Software;

b)

im Zusammenhang mit einer Sammelnotifizierung ab dem Datum der Übermittlung der letzten Bescheinigung gemäß Artikel 15 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Systeme oder die Software;

c)

im Zusammenhang mit einem Dokument nach Anhang VII ab dem Datum der Übermittlung einer Bescheinigung gemäß Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1157 an die Systeme oder die Software.

(2)   Werden die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen nicht innerhalb eines Jahres nach den in Artikel 15 Absatz 4, Artikel 16 Absatz 6 bzw. Artikel 18 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Fristen ausgestellt, so speichern die Systeme oder die Software personenbezogene Daten aus Informationen und Dokumenten, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der genannten Verordnung ausgetauscht werden, für folgende Zeiträume:

a)

zehn Jahre ab dem Datum, an dem eine Notifizierung an die Systeme oder die Software übermittelt wurde;

b)

zehn Jahre ab dem Datum, an dem ein Dokument nach Anhang VII an die Systeme oder die Software übermittelt wurde.

(3)   Haben nicht alle betroffenen zuständigen Behörden der Notifizierung zugestimmt, so speichern die Systeme oder die Software personenbezogene Daten aus Informationen und Dokumenten, die gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 ausgetauscht wurden, für einen Zeitraum von fünf Jahren ab dem Datum, an dem eine Notifizierung an die Systeme oder die Software übermittelt wurde.

(4)   Daten, Informationen und Dokumente mit personenbezogenen Daten, die von den an Kontrollen beteiligten Behörden gemäß Artikel 18 Absatz 6 zum Zwecke der Durchsetzung gespeichert werden, dürfen nicht länger gespeichert werden, als es gemäß den nationalen Rechtsvorschriften für diesen Zweck erforderlich ist.

Artikel 25

Allgemeine Bestimmungen zum Datenschutz

(1)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten kann in den Systemen und der Software erfolgen, um die Ziele der Verordnung (EU) 2024/1157 zu erreichen, insbesondere um den Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit im Zusammenhang mit der Verbringung von Abfällen sicherzustellen. Die Systeme und die Software ermöglichen den Austausch von Informationen, Dokumenten oder Daten zwischen den zuständigen Behörden, den an Kontrollen beteiligten Behörden und den Betreibern und damit auch die Verarbeitung personenbezogener Daten, um folgende Tätigkeiten zu gewährleisten:

a)

den gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 erfolgenden Erlass von Entscheidungen über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 4 Absätze 2 und 3 der genannten Verordnung durch die zuständigen Behörden;

b)

ordnungsgemäße Durchsetzungsmaßnahmen, die die zuständigen Behörden und die an Kontrollen beteiligten Behörden im Zusammenhang mit Verbringungen von Abfällen gemäß den Artikeln 60 bis 66 der Verordnung (EU) 2024/1157 und gegebenenfalls gemäß den Artikeln 67 bis 71 der genannten Verordnung ergreifen.

(2)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf in den Systemen oder der Software nur in Bezug auf die folgenden Kategorien betroffener Personen erfolgen:

a)

natürliche Personen, die die Systeme nutzen;

b)

natürliche Personen, deren personenbezogene Informationen in Dokumenten über Verbringungen von Abfällen enthalten sind, insbesondere im Notifizierungsformular, im Begleitformular oder im Dokument nach Anhang VII;

c)

natürliche Personen, deren personenbezogene Informationen in zusätzlichen Dokumenten über Verbringungen von Abfällen enthalten sind, insbesondere in den in Anhang II der Verordnung (EU) 2024/1157 aufgeführten Dokumenten;

d)

befugte Bedienstete der zuständigen Behörden oder der an Kontrollen beteiligten Behörden, deren personenbezogene Informationen in den unter den Buchstaben b und c genannten Dokumenten enthalten sind;

e)

Kommissionsbedienstete und im Namen der Kommission handelnde Drittanbieter, die mit dem zentralen System zusammenhängende Betriebs- und Wartungsarbeiten durchführen.

(3)   Die Verarbeitung personenbezogener Daten darf in den Systemen oder der Software nur in Bezug auf die folgenden Kategorien personenbezogener Daten erfolgen:

a)

Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefonnummer, Unterschrift, im Rahmen der Vertretung des Betreibers ausgeübte Funktion und Identifizierungsnummer der in Absatz 2 Buchstaben a, b und c genannten natürlichen Personen gemäß dem Unionsrecht;

b)

Name, Unterschrift und im Rahmen der Vertretung der betroffenen Behörde von den in Absatz 2 Buchstaben a, d und e genannten Bediensteten ausgeübte Funktion.

(4)   Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittländer gelten in Bezug auf gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 und gemäß der vorliegenden Verordnung über das zentrale System ausgetauschte personenbezogene Daten als Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Drittländer verarbeiten diese Daten für die in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zwecke.

Die Verantwortlichen gewährleisten die Sicherheit, Integrität, Authentizität und Vertraulichkeit der für die in Artikel 25 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Zwecke verarbeiteten Daten.

(5)   Unbeschadet Absatz 4 gilt die Kommission in Bezug auf über das zentrale System gemäß Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1157 und gemäß der vorliegenden Verordnung ausgetauschte personenbezogene Daten als Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725. Die Kommission kann diese Daten für folgende Zwecke verarbeiten:

a)

die Veröffentlichung von Informationen über Verbringungen von Abfällen gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1157;

b)

die Erstellung von Statistiken in Bezug auf Verbringungen von Abfällen und von entsprechenden Berichten, einschließlich der in Artikel 62 Absatz 5, Artikel 67 Absatz 4, Artikel 73 Absätze 4 und 5 und Artikel 84 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Berichte;

c)

die Ausübung der Kontrollbefugnisse, die der Kommission gemäß den Artikeln 67 bis 71 der Verordnung (EU) 2024/1157 übertragen wurden.

KAPITEL 4

SONSTIGE ANFORDERUNGEN

Artikel 26

Sonstige Pflichten der zuständigen Behörden

(1)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission spätestens am 3. Juni 2026 eine Liste der Anlagen, für die sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) Vorabzustimmungen erteilt haben, und geben dabei Folgendes an:

a)

den Namen, die Hauptidentifizierungsnummer und die Anschrift der Anlage;

b)

gegebenenfalls den Namen und die Anschrift des Standorts;

c)

den bzw. die R-Code(s) gemäß Anhang II der Richtlinie 2008/98/EG für den bzw. die die Vorabzustimmung erteilt wird;

d)

den bzw. die Abfallidentifizierungscode(s) der Abfälle, für die die Vorabzustimmung erteilt wird, und die von der Vorabzustimmung betroffene Gesamtmenge der Abfälle;

e)

das Ende der Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung;

f)

die Gültigkeitsdauer der Vorabzustimmung gemäß Artikel 85 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2024/1157;

g)

eine Kopie der Entscheidung über die Vorabzustimmung;

(2)   Die zuständigen Behörden unterrichten die ihrer Zuständigkeit unterliegenden Betreiber unverzüglich über Folgendes:

a)

den Inhalt der Erklärung gemäß Artikel 4 Absatz 1 und etwaiger Änderungen sowie die Verpflichtung, für den Zugang zum zentralen System ein lokales System zu nutzen;

b)

die Verpflichtung, ab einem bestimmten in Artikel 11 Absatz 9 genannten Zeitpunkt über die GUI auf das zentrale System zuzugreifen;

c)

den erfolgreichen Abschluss der Tests gemäß Artikel 11 Absatz 8 und die Verpflichtung, ab einem bestimmten in Artikel 11 Absatz 11 genannten Zeitpunkt über das lokale System auf das zentrale System zuzugreifen.

(3)   Die zuständigen Behörden übermitteln der Kommission die E-Mail-Adressen der Kontaktstellen, die für das Funktionieren des lokalen Systems zuständig sind oder — in dem Fall, dass die zuständigen Behörden über die GUI auf das zentrale System zugreifen — die E-Mail-Adressen der Kontaktstellen, die für den elektronischen Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zuständig sind.

(4)   Die zuständigen Behörden stellen sicher, dass sich Betreiber mit satzungsmäßigem Sitz in ihrem Mitgliedstaat mit Fragen zur Nutzung der Systeme oder Software an sie wenden können, unter anderem durch Organisation einer Helpdesk-Funktion und Angebote für Schulungen zur Nutzung des Systems.

Artikel 27

Pflichten der Kommission

(1)   Die Kommission veröffentlicht auf ihrer Website die folgenden Informationen, die alle zuständigen Behörden betreffen:

a)

den Inhalt der Erklärung gemäß Artikel 4, einschließlich des Datums, ab dem ein bestimmtes System für den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zu verwenden ist;

b)

die für die Nutzer geltende Verpflichtung, ab einem bestimmten in Artikel 11 Absatz 9 genannten Zeitpunkt das zentrale System für den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zu nutzen;

c)

die für die Registrierung im zentralen System zu nutzende Hauptidentifizierungsnummer gemäß Artikel 9 Absatz 1;

d)

die für die Nutzer geltende Verpflichtung, ab einem bestimmten Zeitpunkt nach Erfüllung der Bestimmungen gemäß Artikel 11 Absatz 8 bzw. Absatz 11 das lokale System für den Austausch von Informationen und Dokumenten gemäß der Verordnung (EU) 2024/1157 zu nutzen;

e)

die gemäß Artikel 26 Absatz 3 gemeldeten Kontaktstellen.

(2)   Die Kommission unterstützt die folgenden Stellen wie folgt:

a)

die zuständigen Behörden durch Angebote von Schulungen zur Nutzung des zentralen Systems;

b)

die Betreiber durch Unterstützung in technischen Fragen im Zusammenhang mit der Funktionsweise des zentralen Systems.

KAPITEL 5

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 28

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 2. Juli 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L, 2024/1157, 30.4.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2571 der Kommission vom 19. Juli 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2024/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der in der Bescheinigung über den Abschluss eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Verwertungsverfahrens oder eines nachfolgenden vorläufigen oder nicht vorläufigen Beseitigungsverfahrens bereitzustellenden Informationen (ABl. L, 2024/2571, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2571/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(4)  Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).

(5)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(6)  Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2016/680/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(8)  Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Ein Kompass für eine wettbewerbsfähige EU (COM(2025) 30 final).

(9)  Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien (ABl. L 312 vom 22.11.2008, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/98/2024-02-18).

(10)  Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 über elektronische Frachtbeförderungsinformationen (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/1056/oj).

(11)  Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1942 der Kommission vom 5. Juli 2024 zur Festlegung gemeinsamer Verfahren und detaillierter Regeln für den Zugang zu elektronischen Frachtbeförderungsinformationen und deren Verarbeitung durch die zuständigen Behörden gemäß der Verordnung (EU) 2020/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/1942, 20.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1942/oj).

(13)  Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2006 über die Verbringung von Abfällen (ABl. L 190 vom 12.7.2006, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1013/oj).


ANHANG I

ERKLÄRUNG ÜBER DEN ZUGANG ZUM ZENTRALEN SYSTEM

Image 1

Image 2


ANHANG II

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN

1.   

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet

a)

„ZB“ eine zuständige Behörde;

b)

„UUID“ eine eindeutige Kennzeichnung zur Identifizierung von Datenelementen und deren Beziehung untereinander; in diesem Anhang betrifft diese Beziehung die Funktion des Akteurs, der die Authentifizierung einer bestimmten Übermittlung von Unterlagen oder Informationen vornimmt, und die Authentifizierungsdaten;

c)

„Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird“ eine Anlage, die vorläufige Verwertungs- oder Beseitigungsverfahren durchführt;

d)

„im Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird“ eine Anlage, die nach der Verbringung von Abfällen vorläufige oder nicht vorläufige Verwertungs- oder vorläufige oder nicht vorläufige Beseitigungsverfahren gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 durchführt.

2.   

Für die Zwecke dieses Anhangs haben die in der Spalte „Obligatorisch“ in den Tabellen der Teile A bis E verwendeten Buchstaben folgende Bedeutung:

a)

„J“ bedeutet, dass die Eingabe von Daten in einem bestimmten Feld obligatorisch ist;

b)

„N“ bedeutet, dass die Eingabe von Daten in einem bestimmten Feld nicht obligatorisch ist.

3.   

Für die Zwecke dieses Anhangs haben die in der Spalte „Weitere Bedingungen“ in den Tabellen der Teile A bis E verwendeten Begriffe folgende Bedeutung:

a)

„Validiert“ bedeutet, dass die Systeme die in einem bestimmten Feld eingegebenen Daten automatisch überprüfen müssen;

b)

„Boolesch“ bedeutet, dass der Wert entweder „ja“ oder „nein“ sein muss.

TEIL A

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DER NOTIFIZIERUNG GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFERN I BIS VIII, X UND XV SOWIE ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157

1.   NEUE NOTIFIZIERUNG ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung einer neuen Notifizierung.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IA

Allgemein

Funktion ZB

J

 

 

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

Validiert

 

Im Namen der Funktion

N

Validiert

 

Notifizierung aufgrund einer Rücknahme erstellt

J

Boolesch

 

Notifizierung aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

J

Boolesch

 

Notifizierung steht im Zusammenhang mit Notifizierung Nr. bzw. Dokument nach Anhang VII Nr.

N

Validiert

 

Ausführer — Notifizierender

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

1

Telefonnummer

J

 

1

E-Mail-Adresse

J

 

1

UUID

J

 

 

Einführer — Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

2

Telefonnummer

J

 

2

E-Mail-Adresse

J

 

2

Übermittlung

Notifizierung Nr.

J

Validiert

3

Einmalige Verbringung

J

Boolesch

3

Bestimmt für

(Verwertung/ Beseitigung)

J

Boolesch

3

Bestimmt für Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung

J

 

3

Vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen

J

 

4

Gesamtabfallmenge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

5

Gesamtabfallmenge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

5

Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en): erster Beginn

J

 

6

Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en): letzter Beginn

J

 

6

Verpackungsart (Code(s))

J

 

7

Beschreibung der Verpackung

N

Sprachencode: Wert

 

Besondere Handhabung

J

Boolesch

7

Beseitigungs-/ Verwertungsverfahren

D-Code/R-Code:

J

 

11

Angewandte Technologie

J

Sprachencode: Wert

11

Grund für die Ausfuhr

J

Sprachencode: Wert

11

Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls

J

Sprachencode: Wert

12

Physikalische Eigenschaften (Code)

J

 

13

Beschreibung der physikalischen Eigenschaften

N

Sprachencode: Wert

13

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

14

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

14

Zollnummern (HS)

J für Extra-EU-Verbringungen

 

14

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Kennung des Betreibers

J, sofern die Notifizierung nicht aufgrund einer Rücknahme erstellt wurde

Validiert

 

Anschrift

N, sofern die Notifizierung nicht aufgrund einer Rücknahme erstellt wurde

 

 

Vorgesehene(s) Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

8

Telefonnummer

J

 

8

E-Mail-Adresse

J

 

8

Transportart (Code)

J

Validiert

8

Abfallerzeuger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

9

Telefonnummer

J

 

9

E-Mail-Adresse

J

 

9

Beschreibung des Ortes der Abfallerzeugung

J

Sprachencode: Wert

9

Beschreibung der Art der Abfallerzeugung

J

Sprachencode: Wert

9

UUID

J

 

 

Anlage

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Art der Anlage

J

Verwertung/ Beseitigung

10

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

Im Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

In einem anderen als dem Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

Name der Kontaktperson

J

 

10

Telefonnummer

J

 

10

E-Mail-Adresse

J

 

10

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

J

 

10

Betroffene Staaten

Ausfuhrstaat — Versandstaat

J

Validiert

15

Codenummer der zuständigen Behörde

J

Validiert

15

Spezifischer Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

J

 

15

Einfuhrstaat — Bestimmungsstaat

J

Validiert

15

Codenummer der zuständigen Behörde

J

Validiert

15

Spezifischer Einfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

J

 

15

Durchfuhrstaat(en)

N

Validiert

15

Codenummer der zuständigen Behörde

N

Validiert

15

Spezifischer Einfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

N

 

15

Spezifischer Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

N

 

15

Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen

EU-Eingangszollstelle

N

 

16

EU-Ausgangszollstelle

N

 

16

EU-Ausfuhrzollstelle

N

 

16

Alternative Streckenführung — Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen

EU-Eingangszollstelle

N

 

 

EU-Ausgangszollstelle

N

 

 

EU-Ausfuhrzollstelle

N

 

 

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden — Erzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

J

 

17

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

N

 

17

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

17

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

J

 

17

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

N

 

17

UUID

J

 

 

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden — Erzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

J

 

17

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

N

 

17

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

17

Authentifizierungszeitstempel des Erzeugers

J

 

17

Authentifizierungsstring des Erzeugers

N

 

17

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

 

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   INFORMATIONSERSUCHEN ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient dazu, ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu übermitteln. Jede betroffene ZB kann dieses Verfahren nutzen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion der ZB bei der Notifizierung

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

Validiert

Im Namen der Funktion

N

Validiert

UUID

J

 

Informationsersuchen

Notifizierung Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

Sprache des Ersuchens

J

Validiert

Inhalt des Ersuchens

J

 

Authentifizierungsdaten der ZB

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

J

 

Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

N

 

UUID

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Informationsersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

3.   INFORMATIONSERSUCHEN AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient dazu, ein Ersuchen um Informationen und Unterlagen im Einklang mit Artikel 8 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu aktualisieren. Dieser Vorgang kann von jeder betroffenen ZB genutzt werden, um die Antwortfrist zu verlängern.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion der ZB bei der Notifizierung

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

Validiert

Im Namen der Funktion

N

Validiert

UUID

J

 

Informationsersuchen

Notifizierung Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

Kennung des Informationsersuchens

J

Informationsersuchen Nummer (bestehend)

Sprache des Ersuchens

J

Validiert

Inhalt des Ersuchens

J

 

Verlängerung der Antwortfrist

N

 

Authentifizierungsdaten der ZB

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

J

 

Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

N

 

UUID

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Informationsersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

4.   ANTWORT AUF EIN INFORMATIONSERSUCHEN ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang wird vom Notifizierenden genutzt, um der zuständigen Behörde eine Antwort auf deren Ersuchen um Informationen und Unterlagen zu übermitteln.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Im Namen des Betreibers (Kennung des Betreibers)

N

Validiert

UUID

J

 

Antwort auf ein Informationsersuchen

Kennung des Informationsersuchens

J

Informationsersuchen Nummer (bestehend)

Sprache der Antwort

J

Validiert

Inhalt der Antwort

J

 

Authentifizierungsdaten des Notifizierenden

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

Authentifizierungszeitstempel des Vertreters des Notifizierenden

J

 

Authentifizierungsstring des Vertreters des Notifizierenden

N

 

UUID

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Informationsersuchens

Antwortkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

5.   BESTÄTIGUNG ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang wird von der zuständigen Behörde genutzt, um eine Bestätigung des Eingangs einer ordnungsgemäß abgeschlossenen Notifizierung von Abfällen zu übermitteln, die in die EU eingeführt, aus der EU ausgeführt oder durch die EU durchgeführt werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IA

Allgemein

Funktion der ZB bei der Notifizierung

J

Validiert

 

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

Validiert

 

Im Namen der Funktion

N

Validiert

 

UUID

J

 

 

Bestätigung

Notifizierung Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

19

Eingangsdatum der Notifizierung

J

Datumsformat

19

Datum der Bestätigung

J

Datumsformat

19

Authentifizierungsdaten der ZB

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

J

 

19

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

N

 

19

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

19

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

J

 

19

Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

N

 

19

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

6.   STATUS EINER „ANLAGE MIT VORABZUSTIMMUNG“ DER ABFÄLLE ENTGEGENNEHMENDEN ANLAGE FÜR DIE BETREFFENDE NOTIFIZIERUNG ABLEHNEN

Dieses Verfahren wird von den ZB genutzt, um den Status einer „Anlage mit Vorabzustimmung“ einer Abfälle entgegennehmenden Anlage für eine bestimmte Notifizierung abzulehnen, wenn die Verbringung nicht unter die Vorabzustimmung fällt.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

7.   FRISTEN IGNORIEREN (ARTIKEL 14 ABSATZ 16 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157)

Dieses Verfahren wird von den ZB genutzt, um den Notifizierenden und die anderen ZB gemäß Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1157 darüber zu informieren, dass sie mehr Zeit benötigen, um über eine Notifizierung für Anlagen mit Vorabzustimmung zu entscheiden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

8.   ENTSCHEIDUNG ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung einer Entscheidung über eine Notifizierung (unter Verweis auf deren Nummer). Jede zuständige Behörde darf nur eine Entscheidung übermitteln, die zu einem späteren Zeitpunkt aktualisiert werden kann.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IA

Allgemein

Funktion der ZB im Notifizierungsverfahren

J

Validiert

 

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

Validiert

 

Im Namen der Funktion

N

Validiert

 

UUID

J

 

 

Entscheidung

Notifizierung Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

 

Datum der Entscheidung

J

Datumsformat

20

Art der Entscheidung

(Zustimmung/Zustimmung mit Auflagen/Einwand/ Widerruf der stillschweigenden Zustimmung)

J

Validiert

 

Besondere Auflagen für die Zustimmung zum Begleitformular

N (J für Zustimmung mit Auflagen)

Sprachencode: Wert

21

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für Abfallmengen gültig, die die folgende Masse (in Tonnen/Mg) nicht überschreiten:

N

 

 

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für Abfallmengen gültig, die das folgende Volumen (in m3) nicht überschreiten:

N

 

 

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für die folgende Zahl an Verbringungen gültig:

N

 

 

Zustimmung gültig ab (Datum)

N (J für Art der Zustimmung)

Datumsformat

20

Zustimmung gültig bis (Datum)

N (J für Art der Zustimmung)

Datumsformat

20

Gründe für Einwände

N (J für Einwand)

Sprachencode: Wert

21

Hinreichende Begründung der Entscheidung

J

Sprachencode: Wert

 

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

J

 

20

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

N

 

20

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

20

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

J

 

20

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

N

 

20

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung der Entscheidung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

9.   INFORMATIONEN ÜBER DIE VERTRAULICHKEIT DES NAMENS DER ABFÄLLE ENTGEGENNEHMENDEN ANLAGE AKTUALISIEREN

Dieses Verfahren wird von den ZB genutzt, um anzugeben, dass der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage von der Kommission nicht gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) 2024/1157 veröffentlicht wird, da er nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

 

Kennung des Betreibers

J

 

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

J

 

Erläuterung, warum der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Betreibers

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

Erläuterung, warum der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

10.   NOTIFIZIERUNG AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung der Notifizierung.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IA

Allgemein

Funktion der ZB im Notifizierungsverfahren

J

Validiert

 

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

Validiert

 

Im Namen der Funktion

N

Validiert

 

Notifizierung aufgrund einer Rücknahme erstellt

J

Boolesch

 

Notifizierung aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

J

Boolesch

 

Notifizierung steht im Zusammenhang mit Notifizierung Nr. bzw. Dokument nach Anhang VII Nr.

N

Validiert

 

Ausführer — Notifizierender

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

1

Telefonnummer

J

 

1

E-Mail-Adresse

J

 

1

Einführer — Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

2

Telefonnummer

J

 

2

E-Mail-Adresse

J

 

2

Übermittlung

Notifizierung Nr.

J

Validiert

3

Einmalige Verbringung

J

Boolesch

3

Bestimmt für

(Verwertung/ Beseitigung)

J

 

3

Bestimmt für Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung

J

Boolesch

3

Vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen

J

 

4

Gesamtabfallmenge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

5

Gesamtabfallmenge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

5

Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en): erster Beginn

J

 

6

Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en): letzter Beginn

J

 

6

Verpackungsart (Code(s))

J

 

7

Beschreibung der Verpackung

N

 

 

Besondere Handhabung

J

Boolesch

7

Beseitigungs-/ Verwertungsverfahren

D-Code/R-Code:

J

 

11

Angewandte Technologie

J

Sprachencode: Wert

11

Grund für die Ausfuhr

J

Sprachencode: Wert

11

Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls

J

Sprachencode: Wert

12

Physikalische Eigenschaften (Code)

J

 

13

Beschreibung der physikalischen Eigenschaften

N

Sprachencode: Wert

13

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

14

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

14

Zollnummer(n) (HS)

J für Extra-EU-Verbringungen

 

14

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Kennung des Betreibers

J, sofern die Notifizierung nicht aufgrund einer Rücknahme erstellt wurde

Validiert

 

Anschrift

N, sofern die Notifizierung nicht aufgrund einer Rücknahme erstellt wurde

 

 

Vorgesehene(s) Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

8

Telefonnummer

J

 

8

E-Mail-Adresse

J

 

8

Transportart (Code)

J

Validiert

8

Abfallerzeuger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

9

Telefonnummer

J

 

9

E-Mail-Adresse

J

 

9

Beschreibung des Ortes der Abfallerzeugung

J

Sprachencode: Wert

9

Beschreibung der Art der Abfallerzeugung

J

Sprachencode: Wert

9

UUID

J

 

 

Anlage

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Art der Anlage

J

Verwertung/Beseitigung

10

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

Im Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

In einem anderen als dem Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

Name der Kontaktperson

J

 

10

Telefonnummer

J

 

10

E-Mail-Adresse

J

 

10

Ort der tatsächlichen Beseitigung/ Verwertung

J

 

10

Betroffene Staaten

Ausfuhrstaat — Versandstaat

J

Validiert

15

Codenummer der zuständigen Behörde

J

Validiert

15

Spezifischer Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

J

 

15

Einfuhrstaat — Bestimmungsstaat

J

Validiert

15

Codenummer der zuständigen Behörde

J

Validiert

15

Spezifischer Einfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

J

 

15

Durchfuhrstaat(en)

N

Validiert

15

Codenummer der zuständigen Behörde

N

Validiert

15

Spezifischer Einfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

N

 

15

Spezifischer Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

N

 

15

Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen

EU-Eingangszollstelle

N

 

16

EU-Ausgangszollstelle

N

 

16

EU-Ausfuhrzollstelle

N

 

16

Alternative Streckenführung — Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen

EU-Eingangszollstelle

N

 

 

EU-Ausgangszollstelle

N

 

 

EU-Ausfuhrzollstelle

N

 

 

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden — Erzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

J

 

17

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

N

 

17

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

17

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

J

 

17

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

N

 

17

UUID

J

 

 

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden — Erzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

J

 

17

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

N

 

17

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

17

Authentifizierungszeitstempel des Erzeugers

J

 

17

Authentifizierungsstring des Erzeugers

N

 

17

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

 

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

11.   ENTSCHEIDUNG AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung der Entscheidung (anhand ihrer Kennung). Die Aktualisierung ist in folgender Weise möglich: Änderung der Art der Entscheidung oder Änderung der Auflagen für die Zustimmung

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IA

Allgemein

Funktion der ZB im Notifizierungsverfahren

J

Validiert

 

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

 

Im Namen der Funktion

N

Validiert

 

UUID

J

 

 

Entscheidung

Notifizierung Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

 

Kennung der Entscheidung

J

Validiert

 

Datum der Entscheidung

J

Datumsformat

20

Art der Entscheidung

(Zustimmung/Zustimmung mit Auflagen/Einwand/ Widerruf der Zustimmung)

J

Validiert

 

Besondere Auflagen für die Zustimmung zum Begleitformular

N (J für Zustimmung mit Auflagen)

Sprachencode: Wert

21

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für Abfallmengen gültig, die die folgende Masse (in Tonnen/Mg) nicht überschreiten:

N

 

 

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für Abfallmengen gültig, die das folgende Volumen (in m3) nicht überschreiten:

N

 

 

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für die folgende Zahl an Verbringungen gültig:

N

 

 

Zustimmung gültig ab (Datum)

N (J für Art der Zustimmung)

Datumsformat

20

Zustimmung gültig bis (Datum)

N (J für Art der Zustimmung)

Datumsformat

20

Gründe für Einwände

N (J für Einwand)

Sprachencode: Wert

21

Hinreichende Begründung der Entscheidung

J

Sprachencode: Wert

 

Authentifizierungsdaten der ZB

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

J

 

20

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

N

 

20

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

20

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

J

 

20

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

N

 

20

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung der Entscheidung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

12.   ERSUCHEN UM ÄNDERUNG NACH DER ZUSTIMMUNG ÜBERMITTELN (ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157)

Dieses Verfahren wird von einem Notifizierenden genutzt, um gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1157 ein Ersuchen um Änderung der Notifizierung zu stellen, nachdem dieser bereits zugestimmt wurde.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Kennung des Betreibers

J

Validiert

UUID

J

 

Ersuchen um Änderung nach der Zustimmung

Betrifft das Ersuchen eine Änderung des Transportwegs?

J

Boolesch

Sprache des Ersuchens

J

Validiert

Inhalt des Ersuchens

J

 

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden — Erzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

J

 

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

N

 

UUID

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

13.   ANTWORT AUF ERSUCHEN UM ÄNDERUNG NACH DER ZUSTIMMUNG ÜBERMITTELN (ARTIKEL 17 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157)

Dieser Vorgang wird von den ZB genutzt, um dem Notifizierenden eine Antwort auf sein Ersuchen um Änderung nach der Zustimmung zu übermitteln.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion der ZB im Notifizierungsverfahren

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

Code der ZB

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

Validiert

UUID

J

 

Antwort auf ein Änderungsersuchen

Kennung des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung

J

Nummer des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung (bestehend)

Einwilligung zur Änderung nach der Zustimmung entsprechend dem Ersuchen des Notifizierenden

J

Boolesch

Gründe für die Einwilligung/Ablehnung

N

Sprachencode: Wert

Authentifizierungsdaten der ZB

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

N

 

UUID

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung

Antwortkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

14.   ORDNUNGSGEMÄẞ AUSGEFÜHRT

Dieser Vorgang wird von der ZB am Versandort genutzt, um mitzuteilen, dass sie mit der Notifizierung zufrieden ist und sie als ordnungsgemäß ausgeführt betrachtet.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

15.   ORDNUNGSGEMÄẞ ABGESCHLOSSEN

Dieser Vorgang wird von der ZB am Bestimmungsort und/oder der ZB für die Durchfuhr genutzt, um mitzuteilen, dass sie mit der Notifizierung zufrieden ist und sie als ordnungsgemäß abgeschlossen betrachtet.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

 

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

16.   NOTIFIZIERUNG FÜR UNGÜLTIG ERKLÄRT

Dieser Vorgang wird von der ZB genutzt, um im Einklang mit Artikel 8 Absatz 5 oder 10 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu entscheiden, dass die Notifizierung ungültig ist.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

17.   NOTIFIZIERUNG ERNEUT FÜR GÜLTIG ERKLÄRT

Dieser Vorgang wird von der ZB genutzt, um eine Notifizierung erneut für gültig zu erklären.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

18.   NOTIFIZIERUNG ANNULLIEREN

Dieser Vorgang dient der Annullierung einer bereits übermittelten Notifizierung.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

Maßnahmencode

J

 

Gründe oder Einzelheiten der Annullierung

N

Sprachencode: Wert

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

19.   NOTIFIZIERUNG ABGESCHLOSSEN

Dieser Vorgang wird von der ZB genutzt, um eine abgeschlossene Notifizierung zu beenden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Funktion ZB

J

Validiert

Im Namen der ZB mit Code

N

 

Im Namen der ZB mit Ländercode

N

 

Im Namen der Funktion

N

 

UUID

J

 

Maßnahme

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Maßnahmencode

J

 

Name der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

J

 

E-Mail-Adresse der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert

N

 

Funktion der Person, die die Maßnahme im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

Sprachencode: Wert

Authentifizierungszeitstempel

J

 

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

UUID

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

TEIL B

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT DEM BEGLEITFORMULAR GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFERN XI UND XIV SOWIE ARTIKEL 24 ABSATZ 1 BUCHSTABE C DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157

1.   BEGLEITFORMULAR ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung eines Begleitformulars auf der Grundlage der Notifizierung, der zugestimmt wurde.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Notifizierung Nr.

J

Validiert

1

Begleitformular aufgrund einer Rücknahme erstellt

J

Boolesch

 

Begleitformulare aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

J

Boolesch

 

Begleitformular steht im Zusammenhang mit Begleitformular Nr.

N

Validiert

 

Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen

J

 

2

Containerkennnummer

N

 

2 a

Tatsächliche Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

5

Tatsächliche Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

5

Tatsächliches Datum der Verbringung

J

Datumsformat

6

Verpackungsart (Code(s))

J

Validiert

7

Beschreibung der Verpackung

N

 

7

Anzahl der Frachtstücke

J

 

7

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Anschrift

N, sofern das Begleitformular nicht aufgrund einer Rücknahme erstellt wurde

 

 

Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

8

Telefonnummer

J

 

8

E-Mail-Adresse

J

 

8

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Ort der tatsächlichen Beseitigung/ Verwertung

J

 

10

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden

Erklärung übermittelnder Betreiber

J

Ausführer — Notifizierender — Erzeuger

15

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

J

 

15

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

N

 

15

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

15

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

J

 

15

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

N

 

15

UUID

J

 

 

 

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   BEGLEITFORMULAR AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung eines Begleitformulars.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Notifizierung Nr.

J

Validiert

1

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Begleitformular aufgrund einer Rücknahme erstellt

J

Boolesch

 

Begleitformular aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

J

Boolesch

 

Begleitformular steht im Zusammenhang mit Begleitformular Nr.

N

Validiert

 

Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen

J

 

2

Containerkennnummer

N

 

2 a

Tatsächliche Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

5

Tatsächliche Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

5

Tatsächliches Datum der Verbringung

J

Datumsformat

6

Verpackungsart (Code(s))

J

Validiert

7

Beschreibung der Verpackung

N

 

7

Anzahl der Frachtstücke

J

 

7

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Anschrift

N, sofern das Begleitformular nicht aufgrund einer Rücknahme erstellt wurde

 

 

Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

8

Telefonnummer

J

 

8

E-Mail-Adresse

J

 

8

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

J

 

10

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden

Erklärung übermittelnder Betreiber

J

Ausführer — Notifizierender — Erzeuger

15

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

J

 

15

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert

N

 

15

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/ Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

15

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

J

 

15

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

N

 

15

UUID

J

 

 

 

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

3.   BESTÄTIGUNG DER ÜBERGABE AN DAS TRANSPORTUNTERNEHMEN ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang wird von dem/den Transportunternehmen genutzt, um eine Bestätigung der Entgegennahme von Abfällen, die auf der Grundlage eines bestimmten Begleitformulars verbracht werden, zu übermitteln.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Übergabe an das Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Transportart

J

 

8

Übergabedatum

J

Datumsformat

8

Erklärung des Transportunternehmens, das die Verbringung übernimmt

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

J

 

8

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

N

 

8

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

8

Authentifizierungszeitstempel

J

 

8

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

8

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

4.   BESTÄTIGUNG DER ÜBERGABE AN DAS TRANSPORTUNTERNEHMEN AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient zur Aktualisierung einer bestehenden Bestätigung der Übergabe an das Transportunternehmen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Übergabekennung

J

Validiert

 

Übergabe an das Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Transportart

J

Validiert

8

Übergabedatum

J

Datumsformat

 

Erklärungen des Transportunternehmens, das die Verbringung übernimmt

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

J

 

8

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

N

 

8

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

8

Authentifizierungszeitstempel

J

 

8

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

8

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

5.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAHME DURCH DEN EMPFÄNGER ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung einer Bestätigung der Entgegennahme verbrachter Abfälle durch den Empfänger, sofern es sich beim Empfänger nicht um eine Abfallbehandlungsanlage handelt.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Einführer — Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

4

Telefonnummer

J

 

4

E-Mail-Adresse

J

 

4

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

17

Erklärung des Einführers — Empfängers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

J

 

17

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

N

 

17

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

17

Authentifizierungszeitstempel

J

 

17

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

17

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

 

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

6.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAHME DURCH DEN EMPFÄNGER AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung einer Bestätigung der Entgegennahme verbrachter Abfälle durch den Empfänger, sofern es sich beim Empfänger nicht um eine Abfallbehandlungsanlage handelt.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Bestätigungskennung

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Einführer — Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

4

Telefonnummer

J

 

4

E-Mail-Adresse

J

 

4

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

Datumsformat

17

Erklärung des Einführers — Empfängers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

J

 

17

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

N

 

17

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

17

Authentifizierungszeitstempel

J

 

17

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

17

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

 

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

7.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAHME DURCH EINE ANLAGE ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang wird von einer Abfallbehandlungsanlage genutzt, um eine Bestätigung der Entgegennahme verbrachter Abfälle zu übermitteln.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Art der Anlage

J

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

18

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

18

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

Telefonnummer

J

 

18

E-Mail-Adresse

J

 

18

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

J

 

18

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

18

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

18

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

18

Abgelehnte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

18

Abgelehnte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

18

Beschreibung der Ablehnung

J

Sprachencode: Wert

18

Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung

J

Datumsformat

18

Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (Code)

J

Validiert

18

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

 

Erklärung der Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

18

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

18

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

18

Authentifizierungszeitstempel

J

 

18

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

18

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

8.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAHME DURCH EINE ANLAGE AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang wird von einer Abfallbehandlungsanlage genutzt, um eine Bestätigung der Entgegennahme verbrachter Abfälle zu aktualisieren.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Bestätigungskennung

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Art der Anlage

J

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

18

Kennung des Betreibers

J

 

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

18

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

 

Telefonnummer

J

 

18

E-Mail-Adresse

J

 

18

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

J

 

18

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

18

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

18

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

18

Abgelehnte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

18

Abgelehnte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

18

Beschreibung der Ablehnung

J

Sprachencode: Wert

18

Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung

J

Datumsformat

18

Beseitigungs-/ Verwertungsverfahren (Code)

J

Validiert

18

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

 

Erklärung der Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

18

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

18

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

18

Authentifizierungszeitstempel

J

 

18

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

18

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

9.   BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DURCH DIE ANLAGE ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang wird von einer Abfallbehandlungsanlage genutzt, um eine Bescheinigung über den Abschluss der Behandlung dorthin verbrachter Abfälle zu übermitteln.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Anlage

Art der Anlage

J

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

10

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

10

Telefonnummer

J

 

10

E-Mail-Adresse

J

 

10

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

J

 

10

Bescheinigung über den Abschluss

Datum der Bescheinigung

J

 

19

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

19

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

19

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

19

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

19

Beseitigte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

19

Beseitigte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

19

Erklärung der Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

19

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

19

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

19

Authentifizierungszeitstempel

J

 

19

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

19

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Kennung der Bescheinigung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

10.   BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DURCH DIE ANLAGE AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang wird von einer Abfallbehandlungsanlage genutzt, um eine Bescheinigung über den Abschluss der Behandlung dorthin verbrachter Abfälle zu aktualisieren.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang IB

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

 

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

N

 

16

Kennung der Bescheinigung

J

Validiert

 

Anlage

Art der Anlage

J

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

10

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

10

Telefonnummer

J

 

10

E-Mail-Adresse

J

 

10

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

J

 

10

Bescheinigung über den Abschluss

Datum der Bescheinigung

J

 

19

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

19

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

19

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

19

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

19

Beseitigte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

19

Beseitigte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

19

Erklärung der Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

19

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

19

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

19

Authentifizierungszeitstempel

J

 

19

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

19

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Kennung der Bescheinigung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

11.   ERSUCHEN UM RÜCKNAHME ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rücknahme durch die ZB.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

Rücknahme

Rücknahmemenge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

Rücknahmemenge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

Gründe für das Ersuchen um Rücknahme

J

Sprachencode: Wert

Anforderungen im Zusammenhang mit der Rücknahme auf der Grundlage eines neuen Begleitformulars im Rahmen einer bestehenden Notifizierung

N

Sprachencode: Wert

Datum des Ersuchens um Rücknahme

J

Datumsformat

Code der ZB

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Kennung des Ersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

12.   ERSUCHEN UM RÜCKNAHME AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung eines bereits übermittelten Ersuchens um Rücknahme.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Beförderung

Begleitformular Nr.

J

Validiert

Kennung des Ersuchens

J

Validiert

Rücknahme

Rücknahmemenge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

Rücknahmemenge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

Gründe für das Ersuchen um Rücknahme

J

Sprachencode: Wert

Anforderungen im Zusammenhang mit der Rücknahme auf der Grundlage eines neuen Begleitformulars im Rahmen einer bestehenden Notifizierung

N

Sprachencode: Wert

Datum des Ersuchens um Rücknahme

J

Datumsformat

Code der ZB

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Kennung des Ersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

13.   BEGLEITFORMULAR ANNULLIEREN

Dieser Vorgang dient der Annullierung eines bereits übermittelten Begleitformulars.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Begleitformular Nr.

J

Notifizierung Nr. (bestehend)

Maßnahmencode

J

 

Gründe oder Einzelheiten der Annullierung

N

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

14.   BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DURCH DIE ANLAGE GEMÄẞ ARTIKEL 15 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157 ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang wird von der im Bestimmungsstaat gelegenen Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird, genutzt, um eine Bescheinigung über den Abschluss der Behandlung dorthin verbrachter Abfälle gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu übermitteln.

Die Spalte „Feld in Anhang I“ bezieht sich auf das Feld in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2571.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang I

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

Validiert

1

Begleitformular Nr.

J

Validiert

2

Anlage

Art der Anlage

J

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

3

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

3

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

3

Telefonnummer

J

 

3

E-Mail-Adresse

J

 

3

Entgegengenommene Abfälle

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

4

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

4

Datum der Entgegennahme

J

 

5

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

5

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

5

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

6

Bescheinigung über den Abschluss

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

7

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

7

R-Code (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling)

J

 

7

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

7

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

7

R-Code (andere Verwertung)

J

 

7

Beseitigte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

7

Beseitigte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

7

D-Code

J

 

7

Erklärung der Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

8

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

8

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

8

Authentifizierungszeitstempel

J

 

8

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

8

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung der Bescheinigung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

15.   BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DURCH DIE ANLAGE GEMÄẞ ARTIKEL 15 ABSATZ 5 DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157 AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang wird von der im Bestimmungsstaat gelegenen Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird, genutzt, um die bereits übermittelte Bescheinigung über den Abschluss der Behandlung dorthin verbrachter Abfälle gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 zu aktualisieren.

Die Spalte „Feld in Anhang I“ bezieht sich auf das Feld in Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2571.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang I

Allgemein

Kennung der Bescheinigung

J

Validiert

 

Notifizierung Nr.

J

Validiert

1

Begleitformular Nr.

J

Validiert

2

Anlage

Art der Anlage

J

Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

3

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

Boolesch

3

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

3

Telefonnummer

J

 

3

E-Mail-Adresse

J

 

3

Entgegengenommene Abfälle

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

4

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

4

Datum der Entgegennahme

J

 

5

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

5

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

5

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

6

Bescheinigung über den Abschluss

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

7

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

7

R-Code (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling)

J

 

7

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

7

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

7

R-Code (andere Verwertung)

J

 

7

Beseitigte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, das Volumen ist angegeben

 

7

Beseitigte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, die Masse ist angegeben

 

7

D-Code

J

 

7

Erklärung der Beseitigungs-/ Verwertungsanlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

8

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

8

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

8

Authentifizierungszeitstempel

J

 

8

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

8

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung der Bescheinigung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

TEIL C

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT INFORMATIONEN UND UNTERLAGEN GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BUCHSTABEN B UND C DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157

1.   DOKUMENT NACH ANHANG VII ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung eines Dokuments nach Anhang VII. Sobald das Dokument nach Anhang VII übermittelt wurde, wird eine entsprechende Nummer erzeugt.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Person, die die Verbringung veranlasst

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

1

Telefonnummer

J

 

1

E-Mail-Adresse

J

 

1

Einführer/ Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

2

Telefonnummer

J

 

2

E-Mail-Adresse

J

 

2

Allgemein

Dokument nach Anhang VII Nr.

N (J, wenn das Dokument von einer ZB übermittelt wird)

Validiert

 

Verbringung

Tatsächliche Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

3

Tatsächliche Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

3

Tatsächliches Datum der Verbringung

J

 

4

Containerkennnummer

N

 

4 a

Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfällen)

R-Code/D-Code

J

 

8

Übliche Bezeichnung der Abfälle

J

 

9

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

10

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

10

Warencode(s)

J für Extra-EU-Verbringungen

 

 

Dokument nach Anhang VII aufgrund einer Rücknahme erstellt

J

Boolesch

 

Dokument nach Anhang VII aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

J

 

 

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Notifizierungsformular Nr.

N

 

 

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Begleitformular Nr.

N

 

 

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Dokument nach Anhang VII Nr.

N

 

 

Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

5

Telefonnummer

J

 

5

E-Mail-Adresse

J

 

5

Transportart (Code)

J

 

5

Abfallerzeuger

Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?

J

Boolesch

Wird die Frage mit „Nein“ beantwortet, muss die Person, die die Verbringung veranlasst, die Daten des Abfallerzeugers eintragen.

 

Kennung des Betreibers

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist N

Validiert

 

UUID

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist N

 

 

Name der Kontaktperson

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist N

 

6

Telefonnummer

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist N

 

6

E-Mail-Adresse

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist N

 

6

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Kennung des Betreibers

J, es sei denn, die restlichen Angaben nach Feld 6a sind vorhanden

 

 

Ländercode

N

ISO-Ländercode

6 a

Postleitzahl

N

 

6 a

Ort

N

 

6 a

Anschrift

N

 

6 a

Längengrad

N

 

 

Breitengrad

N

 

 

Name der für diesen Ort verantwortlichen Person

J

 

6 a

Telefonnummer

J

 

6 a

E-Mail-Adresse

J

 

6 a

Verwertungsanlage/Labor

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Art der Anlage

J

Verwertungsanlage/Labor

7

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

7

Telefonnummer

J

 

7

E-Mail-Adresse

J

 

7

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

J

Boolesch

 

Erläuterung, warum der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist

J, wenn der Name der Abfallbehandlungsanlage vertraulich ist

 

 

Betroffene Staaten

Ausfuhrstaat/ Versandstaat

J

ISO-Ländercode

11

Einfuhrstaat/ Bestimmungsstaat

J

ISO-Ländercode

11

Durchfuhrstaat

N

ISO-Ländercode

11

Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert

J

 

12

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert

N

 

12

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Person authentifiziert, die die Verbringung veranlasst, innerhalb der Organisation

J

 

12

Authentifizierungszeitstempel

J

 

12

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

12

UUID

J

 

 

Erklärungen des Abfallerzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert

J

 

12

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert

N

 

12

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

12

Authentifizierungszeitstempel

J

 

12

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

12

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   DOKUMENT NACH ANHANG VII AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung des Dokuments nach Anhang VII.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Allgemein

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

 

 

Person, die die Verbringung veranlasst

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

1

Telefonnummer

J

 

1

E-Mail-Adresse

J

 

1

Einführer/ Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

2

Telefonnummer

J

 

2

E-Mail-Adresse

J

 

2

Verbringung

Tatsächliche Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

3

Tatsächliche Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

3

Tatsächliches Datum der Verbringung

J

 

4

Containerkennnummer

N

 

4 a

Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfällen)

R-Code/D-Code

J

 

8

Übliche Bezeichnung der Abfälle

J

 

9

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

10

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

10

Warencode(s)

J für Extra-EU-Verbringungen

 

 

Dokument nach Anhang VII aufgrund einer Rücknahme erstellt

J

Boolesch

 

Dokument nach Anhang VII aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

J

 

 

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Notifizierungsformular Nr.

N

 

 

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Begleitformular Nr.

N

 

 

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Dokument nach Anhang VII Nr.

N

 

 

Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Name der Kontaktperson

J

 

5

Telefonnummer

J

 

5

E-Mail-Adresse

J

 

5

Transportart (Code)

J

 

5

Abfallerzeuger

Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?

J

Boolesch

Wird die Frage mit „Nein“ beantwortet, muss die Person, die die Verbringung veranlasst, die Daten des Abfallerzeugers eintragen.

 

Kennung des Betreibers

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist J

Validiert

 

UUID

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist J

 

 

Name der Kontaktperson

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist J

 

6

Telefonnummer

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist J

 

6

E-Mail-Adresse

N, es sei denn, die Antwort auf „Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?“ ist J

 

6

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Kennung des Betreibers

J, es sei denn, die restlichen Angaben nach Feld 6a sind vorhanden

 

 

Ländercode

N

 

6 a

Postleitzahl

N

 

6 a

Ort

N

 

6 a

Anschrift

N

 

6 a

Längengrad

N

 

6 a

Breitengrad

N

 

 

Name der für diesen Ort verantwortlichen Person

J

 

6 a

Telefonnummer

J

 

6 a

E-Mail-Adresse

J

 

6 a

Verwertungsanlage/Labor

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

Art der Anlage

J

Verwertungsanlage/Labor

7

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

7

Telefonnummer

J

 

7

E-Mail-Adresse

J

 

7

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

J

Boolesch

 

Erläuterung, warum der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist

J, wenn der Name der Abfallbehandlungsanlage vertraulich ist

 

 

Betroffene Staaten

Ausfuhrstaat/ Versandstaat

J

ISO-Ländercode

11

Einfuhrstaat/ Bestimmungsstaat

J

ISO-Ländercode

11

Durchfuhrstaat

N

ISO-Ländercode

11

Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert

J

 

12

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert

N

 

12

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Person authentifiziert, die die Verbringung veranlasst, innerhalb der Organisation

J

 

12

Authentifizierungszeitstempel

J

 

12

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

12

UUID

J

 

 

Erklärungen des Abfallerzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert

J

 

12

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert

N

 

12

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

12

Authentifizierungszeitstempel

J

 

12

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

12

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

3.   BESTÄTIGUNG DER ÜBERGABE AN DAS TRANSPORTUNTERNEHMEN ÜBERMITTELN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang wird von dem/den Transportunternehmen genutzt, um eine Bestätigung der Entgegennahme von Abfällen, die auf der Grundlage eines bestimmten Dokuments nach Anhang VII verbracht werden, zu übermitteln.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Übergabe an das Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Transportart

J

Validiert

5

Übergabedatum

J

Datumsformat

 

Erklärung des Transportunternehmens, das die Verbringung übernimmt

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

J

 

5

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

N

 

5

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

5

Authentifizierungszeitstempel

J

 

5

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

5

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

4.   BESTÄTIGUNG DER ÜBERGABE AN DAS TRANSPORTUNTERNEHMEN AKTUALISIEREN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang wird von dem/den Transportunternehmen genutzt, um eine Bestätigung der Entgegennahme von Abfällen, die auf der Grundlage eines bestimmten Dokuments nach Anhang VII verbracht werden, zu aktualisieren.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Bestätigungskennung

J

Validiert

 

Übergabe an das Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Transportart

J

Validiert

5

Übergabedatum

J

Datumsformat

 

Erklärung des Transportunternehmens, das die Verbringung übernimmt

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

J

 

5

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

N

 

5

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

5

Authentifizierungszeitstempel

J

 

5

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

5

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

5.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAME DURCH DEN EMPFÄNGER ÜBERMITTELN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Übermittlung der Bestätigung der Entgegennahme in Bezug auf Abfälle, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden, durch den Empfänger.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Einführer/Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

2

Telefonnummer

J

 

2

E-Mail-Adresse

J

 

2

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

13

Erklärungen des Empfängers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

J

 

13

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

N

 

13

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

13

Authentifizierungszeitstempel

J

 

13

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

13

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

6.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAME DURCH DEN EMPFÄNGER AKTUALISIEREN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung der Bestätigung der Entgegennahme in Bezug auf Abfälle, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden, durch den Empfänger.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Bestätigungskennung

J

Validiert

 

Einführer/ Empfänger

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

2

Telefonnummer

J

 

2

E-Mail-Adresse

J

 

2

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

13

Erklärungen des Empfängers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

J

 

13

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

N

 

13

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

13

Authentifizierungszeitstempel

J

 

13

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

13

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

7.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAME DURCH DIE ANLAGE ÜBERMITTELN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Übermittlung der Bestätigung der Entgegennahme in Bezug auf Abfälle, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden, durch die Anlage.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Verwertungsanlage/Labor

Art der Anlage

J

Verwertungsanlage/Labor

7

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

7

Telefonnummer

J

 

7

E-Mail-Adresse

J

 

7

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

14

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

14

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

14

Abgelehnte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

14

Abgelehnte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

14

Beschreibung der Ablehnung

J

Sprachencode: Wert

14

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

 

Erklärungen der Anlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

14

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

14

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

14

Authentifizierungszeitstempel

J

 

14

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

14

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

8.   BESTÄTIGUNG DER ENTGEGENNAME DURCH DIE ANLAGE AKTUALISIEREN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung der Bestätigung der Entgegennahme in Bezug auf Abfälle, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden, durch die Anlage.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Bestätigungskennung

J

Validiert

 

Verwertungsanlage/Labor

Art der Anlage

J

Verwertungsanlage/Labor

7

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

7

Telefonnummer

J

 

7

E-Mail-Adresse

J

 

7

Entgegennahme

Datum der Entgegennahme

J

 

14

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

=

14

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

14

Abgelehnte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

14

Abgelehnte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

14

Beschreibung der Ablehnung

J

Sprachencode: Wert

14

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

 

Erklärungen der Anlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

14

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

14

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

14

Authentifizierungszeitstempel

J

 

14

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

14

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Bestätigungskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

9.   BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DURCH DIE ANLAGE ÜBERMITTELN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Übermittlung der Bescheinigung über den Abschluss in Bezug auf die Behandlung von Abfällen, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden, durch die Anlage.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Anlage

Art der Anlage

J

Verwertungsanlage/ Labor

7

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

7

Telefonnummer

J

 

7

E-Mail-Adresse

J

 

7

Faxnummer

N

 

7

URL der Website

N

 

7

Bescheinigung über den Abschluss

Datum der Bescheinigung

J

 

15

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

15

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

15

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

15

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

15

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

 

Erklärungen der Anlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

15

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

15

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

15

Authentifizierungszeitstempel

J

 

15

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

15

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Kennung der Bescheinigung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

10.   BESCHEINIGUNG ÜBER DEN ABSCHLUSS DURCH DIE ANLAGE AKTUALISIEREN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung der Bescheinigung über den Abschluss in Bezug auf die Behandlung von Abfällen, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden, durch die Anlage.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Feld in Anhang VII

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

 

Kennung der Bescheinigung

J

Validiert

 

Anlage

Art der Anlage

J

Verwertungsanlage/ Labor

7

Kennung des Betreibers

J

Validiert

 

UUID

J

 

 

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

J

 

 

Name der Kontaktperson

J

 

7

Telefonnummer

J

 

7

E-Mail-Adresse

J

 

7

Faxnummer

N

 

7

URL der Website

N

 

7

Bescheinigung über den Abschluss

Datum der Bescheinigung

J

 

15

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

15

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

15

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

15

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

15

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

 

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

J

 

 

Erklärungen der Anlage

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

J

 

15

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

N

 

15

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

J

 

15

Authentifizierungszeitstempel

J

 

15

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

N

 

15

UUID

J

 

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Kennung der Bescheinigung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

11.   ERSUCHEN UM RÜCKNAHME ÜBERMITTELN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang dient der Übermittlung eines Ersuchens um Rücknahme in Bezug auf Abfälle, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden sollen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

Rücknahme

Rücknahmemenge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

Rücknahmemenge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

Gründe für das Ersuchen um Rücknahme

J

Sprachencode: Wert

Datum des Ersuchens um Rücknahme

J

Datum

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Kennung des Ersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

12.   ERSUCHEN UM RÜCKNAHME AKTUALISIEREN — DOKUMENT NACH ANHANG VII

Dieser Vorgang wird von der zuständigen Behörde genutzt, um das übermittelte Ersuchen um Rücknahme in Bezug auf Abfälle, die auf der Grundlage von Dokumenten nach Anhang VII verbracht werden sollen, zu aktualisieren.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Beförderung

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

Kennung des Ersuchens

J

 

Rücknahme

Rücknahmemenge (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

Rücknahmemenge (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

Gründe für das Ersuchen um Rücknahme

J

Sprachencode: Wert

Datum des Ersuchens um Rücknahme

J

Datum

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Kennung des Ersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

13.   DOKUMENT NACH ANHANG VII ANNULLIEREN

Dieser Vorgang dient der Annullierung eines bereits übermittelten Dokuments nach Anhang VII.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Dokument nach Anhang VII Nr. (bestehend)

Maßnahmencode

J

 

Gründe oder Einzelheiten der Annullierung

N

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

N

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dokument nach Anhang VII Nr.

Maßnahmenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

TEIL D

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT ENTSCHEIDUNGEN ÜBER DIE ERTEILUNG VON VORABZUSTIMMUNGEN FÜR BESTIMMTE VERWERTUNGSANLAGEN GEMÄẞ ARTIKEL 27 ABSATZ 1 BUCHSTABE A ZIFFER IX DER VERORDNUNG (EU) 2024/1157

1.   INFORMATIONEN ÜBER EINE NEUE ANLAGE MIT VORABZUSTIMMUNG ÜBERMITTELN

Dieser Vorgang dient der Übermittlung von Informationen über eine neue Anlage mit Vorabzustimmung.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Anlage mit Vorabzustimmung

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

N

 

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

N

 

Name der Anlage

J

Validiert

Kennung des Betreibers

J

Validiert

Ländercode

J

 

Postleitzahl

J

 

Ort

J

 

Anschrift

J

 

Breitengrad

N

 

Längengrad

N

 

Vorabzustimmung

Code des Abfallbehandlungsverfahrens

J

Validiert

Abfallidentifizierung (Liste)

J

 

Abfallidentifizierung (Code)

J

 

Von der Vorabzustimmung betroffene Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

Von der Vorabzustimmung betroffene Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

Anfangsdatum

J

Datumsformat

Enddatum

J

Datumsformat

Code der ZB, die für die Anlage eine Vorabzustimmung erteilt hat

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Eintragskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   INFORMATIONEN ÜBER EINE ANLAGE MIT VORABZUSTIMMUNG AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung von Informationen über eine Anlage mit Vorabzustimmung.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Anlage mit Vorabzustimmung

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

N

 

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

N

 

Name der Anlage

J

Validiert

Kennung des Betreibers

J

Validiert

Ländercode

J

 

Postleitzahl

J

 

Ort

J

 

Anschrift

J

 

Breitengrad

N

 

Längengrad

N

 

Vorabzustimmung

Eintragskennung

J

Validiert

Code des Abfallbehandlungsverfahrens

J

Validiert

Abfallcode(s)

J

Validiert

Von der Vorabzustimmung betroffene Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

J, es sei denn, Volumen ist angegeben

 

Von der Vorabzustimmung betroffene Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

J, es sei denn, Masse ist angegeben

 

Anfangsdatum

J

Datumsformat

Enddatum

J

Datumsformat

Code der ZB, die die Vorabzustimmung für die Anlage erteilt und aktualisiert hat

J

 

Dateianlage

Liste der Dateianlagenkennungen

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Eintragskennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

TEIL E

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN VORGÄNGEN

1.   DATEIANLAGE HOCHLADEN

Dieser Vorgang dient dazu, Anlagen zu einer bestimmten Datei im System hochzuladen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Dateianlagen

Art der Dateianlage

J

Validiert

MIME-Code

J

 

Dateiname

J

 

Dateiinhalt

J

 

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

J

Boolesch

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dateianlagenkennung

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   BETREIBER ERSTELLEN

Dieser Vorgang dient der Erstellung eines Eintrags für einen neuen Betreibers im System.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Betreiber

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

J, sofern nicht mit einem anderen Betreiber verbunden

 

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

J, sofern nicht mit einem anderen Betreiber verbunden

 

Kennung des verbundenen Betreibers

N

Validiert

Registriernummer (Bezeichnung)

J

 

Registriernummer (Wert)

J

 

Weitere Kennung (Bezeichnung)

N

 

Weitere Kennung (Wert)

N

 

Name des Betreibers

J

 

Ländercode

J

 

Postleitzahl

J

 

Ort

J

 

Anschrift

J

 

Breitengrad

N

 

Längengrad

N

 

Name der Kontaktperson

J

 

Telefonnummer

J

 

E-Mail-Adresse

J

 

Faxnummer

N

 

URL der Website

N

 

Für die Registrierung des Betreiber zuständige ZB

J

 

Geschäftskapitel

J

Validiert

Geschäftsabschnitt

J

Validiert

Funktion im System

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

Kennung des Betreibers

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

3.   BETREIBER AKTUALISIEREN

Dieser Vorgang dient der Aktualisierung eines Eintrags für einen neuen Betreibers im System.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Betreiber

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

J, sofern nicht mit einem anderen Betreiber verbunden

 

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

J, sofern nicht mit einem anderen Betreiber verbunden

 

Kennung des Betreibers

J

 

Kennung des verbundenen Betreibers

N

Validiert

Registriernummer (Bezeichnung)

J

 

Registriernummer (Wert)

J

 

Für die Registrierung des Betreiber zuständige ZB

J

 

Weitere Kennung (Bezeichnung)

N

 

Weitere Kennung (Wert)

N

 

Name des Betreibers

J

 

Ländercode

J

 

Postleitzahl

J

 

Ort

J

 

Anschrift

J

 

Breitengrad

N

 

Längengrad

N

 

Name der Kontaktperson

J

 

Telefonnummer

J

 

E-Mail-Adresse

J

 

Faxnummer

N

 

URL der Website

N

 

Geschäftskapitel

J

Validiert

Geschäftsabschnitt

J

Validiert

Funktion im System

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

Kennung des Betreibers

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

TEIL F

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT ANDEREN SYNCHRONISIERUNGSVORGÄNGEN

Die in diesem Teil aufgeführten Vorgänge werden von Nutzern, die über die API auf das zentrale System zugreifen, verwendet, um die Daten abzurufen, die von Nutzern, die über die GUI oder API auf das zentrale System zugreifen, in dieses eingegeben wurden.

1.   ALLE MAẞNAHMEN ABRUFEN

Mit diesem Vorgang kann die Liste der Kennungen der Maßnahmen abgerufen werden, an denen ein bestimmter Akteur beteiligt ist. Als Ergebnis wird eine Liste der Notifizierungen, Begleitformulare und Dokumente nach Anhang VII angezeigt.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Ab (Datum)

N

Datum

Bis (Datum)

N

Datum

Notifizierung Nr.

N

 

Begleitformular Nr.

N

 

Dokument nach Anhang VII Nr.

N

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Maßnahmenkennung(en) (Liste)

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   ALLE NOTIFZIERUNGEN ABRUFEN

Mit diesem Vorgang kann eine Liste der Notifizierungen abgerufen werden, die in einem bestimmten Zeitraum übermittelt wurden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Ab (Datum)

N

Datum

Bis (Datum)

N

Datum

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Datum der Übermittlung (Zeitstempel)

Datum der letzten Aktualisierung (Zeitstempel)

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

3.   NOTIFIZIERUNG ANHAND KENNUNG ABRUFEN

Beschreibung: Mit diesem Vorgang kann der Inhalt einer Notifizierung anhand deren Nummer abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Feld

Allgemein

Abfragestatuscode

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

Ausführer — Notifizierender

Kennung des Betreibers

UUID

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Einführer — Empfänger

Kennung des Betreibers

UUID

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Kennung des Betreibers

Anschrift

Übermittlung

Notifizierung Nr.

Status der Notifizierung

Zeitstempel der Übermittlung

Einmalige Verbringung

Bestimmt für (Verwertung/Beseitigung)

Bestimmt für Verwertungsanlage mit Vorabzustimmung

Status als Anlage mit Vorabzustimmung für eine bestimmte Notifizierung abgelehnt

Verlängerte Entscheidungsfrist, auch wenn die Verbringung für eine Anlage mit Vorabzustimmung bestimmt ist

Vorgesehene Gesamtzahl an Verbringungen

Gesamtabfallmenge (Masse, in Tonnen/Mg)

Gesamtabfallmenge (Volumen, in m3)

Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en): erster Beginn

Vorgesehener Zeitraum für die Verbringung(en): letzter Beginn

Verpackungsart (Code(s))

Beschreibung der Verpackung

Besondere Handhabung

Beseitigungs-/Verwertungsverfahren

D-Code/R-Code:

Angewandte Technologie

Grund für die Ausfuhr

Bezeichnung und Zusammensetzung des Abfalls

Physikalische Eigenschaften (Code)

Beschreibung der physikalischen Eigenschaften

Zollnummer(n) (HS)

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Kommt für Vorabzustimmung in Frage

Einige Verbringungen im Rahmen der Notifizierung sind Gegenstand einer Rücknahme

Notifizierung aufgrund einer Rücknahme erstellt

Notifizierung aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

Notifizierung steht im Zusammenhang mit Notifizierung Nr. bzw. Dokument nach Anhang VII Nr.

Notifizierung steht im Zusammenhang mit anderen Notifizierungsnummern: (Auflistung)

Vorgesehene(s) Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

UUID

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Transportart (Code)

Abfallerzeuger

Kennung des Betreibers

UUID

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Beschreibung des Ortes der Abfallerzeugung

Beschreibung der Art der Abfallerzeugung

Abfälle entgegennehmende Anlage

Kennung des Betreibers

UUID

Art der Anlage

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Im Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird

In einem anderen als dem Bestimmungsstaat gelegene Anlage, in der das nachfolgende vorläufige oder nicht vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

Betroffene Staaten

Ausfuhrstaat — Versandstaat

Code Nr. der zuständigen Behörde des Ausfuhrstaats — Versandstaats

Spezifischer Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

Einfuhrstaat — Bestimmungsstaat

Code Nr. der zuständigen Behörde des Einfuhrstaats — Bestimmungsstaats

Spezifischer Einfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

Durchfuhrstaat(en)

Code Nr. der zuständigen Behörde des Durchfuhrstaats

Spezifischer Einfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

Spezifischer Ausfuhrort (Grenzübergang oder Hafen)

Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen

EU-Eingangszollstelle

EU-Ausgangszollstelle

EU-Ausfuhrzollstelle

Alternative Streckenführung — Eingangs- und/oder Ausgangs- und/oder Ausfuhrzollstellen

EU-Eingangszollstelle

EU-Ausgangszollstelle

EU-Ausfuhrzollstelle

Erklärung des Ausführers — Notifizierenden — Erzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

UUID

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des Erzeugers

Authentifizierungsstring des Erzeugers

UUID

Dateianlage(n) der Übermittlung

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Fristen

Frist für die Einstufung der Notifizierung als ordnungsgemäß ausgeführt

Frist für die Einstufung der Notifizierung als ordnungsgemäß abgeschlossen (Code der ZB: Datum)

Frist für die Ungültigerklärung der Notifizierung (Code der ZB: Datum)

Frist für die Übermittlung eines Ersuchens um zusätzliche Informationen (Code der ZB: Datum)

Frist für die Übermittlung der Entscheidung

Ordnungsgemäß ausgeführt

Zeitstempel des Vorgangs

Code der ZB

Maßnahmenkennung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Ordnungsgemäß abgeschlossen

Zeitstempel des Vorgangs

Code der ZB

Maßnahmenkennung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Notifizierung für ungültig erklärt

Zeitstempel des Vorgangs

Code der ZB

Maßnahmenkennung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Notifizierung erneut für gültig erklärt

Zeitstempel des Vorgangs

Code der ZB

Maßnahmenkennung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Notifizierung abgeschlossen

Zeitstempel des Vorgangs

Code der ZB

Maßnahmenkennung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Notifizierung annulliert

Zeitstempel des Vorgangs

Gründe oder Einzelheiten der Annullierung

Liste der Dateianlagenkennungen

Maßnahmenkennung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Informationsersuchen

Zeitstempel des Informationsersuchens

Verlängerung der Antwortfrist

Frist für die Übermittlung einer Antwort auf ein Informationsersuchen

Kennung des Informationsersuchens

Code der ZB

Funktion der ZB bei der Notifizierung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Sprache des Ersuchens

Inhalt des Ersuchens

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Antwort auf das Informationsersuchen

Zeitstempel der Antwort

Kennung der Antwort

Kennung des Informationsersuchens

Funktion der Person, die die Antwort erteilt hat

Code der Person, die die Antwort erteilt hat

Sprache der Antwort

Inhalt der Antwort

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des Vertreters des Notifizierenden

Authentifizierungsstring des Vertreters des Notifizierenden

Bestätigung

Code der ZB

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der ZB mit Ländercode

Im Namen der ZB mit Funktion

Funktion der ZB bei der Notifizierung

Datum der Bestätigung

Bestätigungskennung

Eingangsdatum der Notifizierung

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Dateianlagenkennung(en) der Bestätigung

Status als Anlage mit Vorabzustimmung abgelehnt

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der ZB mit Ländercode

Im Namen der ZB mit Funktion

Code der ZB

Funktion der ZB bei der Notifizierung

Datum der Maßnahme

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Ignorierte Fristen (Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1157)

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der ZB mit Ländercode

Im Namen der ZB mit Funktion

Code der ZB

Funktion der ZB bei der Notifizierung

Datum der Maßnahme

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Entscheidung

Code der ZB

Funktion der ZB im Notifizierungsverfahren

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der ZB mit Ländercode

Im Namen der Funktion

Kennung der Entscheidung

Datum der Entscheidung

Art der Entscheidung

(Zustimmung/Zustimmung mit Auflagen/Einwand)

Besondere Auflagen für die Zustimmung zum Begleitformular

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für Abfallmengen gültig, die die folgende Masse (in Tonnen/Mg) nicht überschreiten

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für Abfallmengen gültig, die das folgende Volumen (in m3) nicht überschreiten:

Besondere Auflagen: Zustimmung nur für die folgende Zahl an Verbringungen gültig:

Zustimmung gültig ab (Datum)

Zustimmung gültig bis (Datum)

Gründe für Einwände

Hinreichende Begründung der Entscheidung

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Dateianlagenkennung der Entscheidung

Art der Dateianlage der Entscheidung

Name der Dateianlage der Entscheidung

Dateianlage der Entscheidung enthält personenbezogene Daten

Entscheidung widerrufen

Code der ZB

Funktion der ZB im Notifizierungsverfahren

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der ZB mit Ländercode

Im Namen der Funktion

Kennung der Entscheidung

Zeitstempel des Vorgangs

Begründung des Widerrufs

Datum des Widerrufs

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Maßnahmenkennung

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Zusätzlicher Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Ersuchen um Änderung nach der Zustimmung (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1157)

Zeitstempel des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung

Kennung des Ersuchens um Änderung

Status des Ersuchens

Betrifft das Ersuchen eine Änderung des Transportwegs?

Sprache des Ersuchens

Inhalt des Ersuchens

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des Vertreters des Notifizierenden

Authentifizierungsstring des Vertreters des Notifizierenden

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Erzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des Erzeugers

Authentifizierungsstring des Erzeugers

Antwort auf das Ersuchen um Änderung nach der Zustimmung (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1157)

Zeitstempel des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung

Kennung des Ersuchens um Änderung nach der Zustimmung

Funktion der ZB bei der Notifizierung

Im Namen der ZB mit Code

Im Namen der Funktion

Einwilligung

Gründe für die Einwilligung/Ablehnung

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der ZB authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des ZB-Vertreters

Authentifizierungsstring des ZB-Vertreters

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157

Kennung der Bescheinigung

Notifizierung Nr.

Begleitformular Nr.

Art der Anlage

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Datum der Entgegennahme

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

R-Code (Vorbereitung zur Wiederverwendung oder Recycling)

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

R-Code (andere Verwertung)

Beseitigte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Beseitigte Menge (Volumen, in m3)

D-Code

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung

Dateianlagenname

Art der Dateianlage

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Begleitformulare

Kennung(en) des Begleitformulars/der Begleitformulare

4.   ALLE BEGLEITFORMULARE ANHAND NOTIFIZIERUNGSNUMMER ABRUFEN

Mit diesem Vorgang kann eine Liste von Begleitformularen im Zusammenhang mit einer bestimmten Notifizierung anhand deren Nummer abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Begleitformular Nr.

Datum der Übermittlung (Zeitstempel)

Datum der letzten Aktualisierung (Zeitstempel)

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

5.   BEGLEITFORMULAR ANHAND KENNUNG ABRUFEN

Beschreibung: Mit diesem Vorgang kann der Inhalt eines Begleitformulars anhand dessen Nummer abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Begleitformular Nr.

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Feld

Allgemein

Abfragestatuscode

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

Beförderung

Begleitformular Nr.

Status des Begleitformulars

Notifizierung Nr.

Begleitformular aufgrund einer Rücknahme erstellt

Begleitformular aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

Begleitformular steht im Zusammenhang mit Begleitformular Nr.

Fortlaufende Nummer/Gesamtzahl der Verbringungen

Containerkennnummer

Tatsächliche Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

Tatsächliche Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

Tatsächliches Datum der Verbringung

Verpackungsart (Code(s))

Beschreibung der Verpackung

Anzahl der Frachtstücke

Zusätzliche Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Anschrift

Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Abfallerzeuger

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Beschreibung des Ortes der Abfallerzeugung

Beseitigungs-/Verwertungsanlage

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

Erklärungen und Authentifizierungen

Erklärung übermittelnder Betreiber

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Ausführers/Notifizierenden authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel des Ausführers — Notifizierenden

Authentifizierungsstring des Ausführers — Notifizierenden

Übergabe(n) an das Transportunternehmen

Bestätigungskennung

Kennung des Betreibers

Transportart

Übergabedatum

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung der Übergabe an das Transportunternehmen

Art der Dateianlage der Übergabe an das Transportunternehmen

Name der Dateianlage der Übergabe an das Transportunternehmen

Dateianlage der Übergabe an das Transportunternehmen enthält personenbezogene Daten

Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger

Bestätigungskennung

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Datum der Entgegennahme

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung der Entgegennahme durch den Empfänger

Art der Dateianlage der Entgegennahme durch den Empfänger

Name der Dateianlage der Entgegennahme durch den Empfänger

Dateianlage der Entgegennahme durch den Empfänger enthält personenbezogene Daten

Bestätigung der Entgegennahme durch die Anlage

Bestätigungskennung

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

Datum der Entgegennahme

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

Abgelehnte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Abgelehnte Menge (Volumen, in m3)

Beschreibung der Ablehnung

Ungefähres Datum der Beseitigung/Verwertung

Beseitigungs-/Verwertungsverfahren (Code)

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung der Entgegennahme durch die Anlage

Art der Dateianlage der Entgegennahme durch die Anlage

Name der Dateianlage der Entgegennahme durch die Anlage

Dateianlage der Entgegennahme durch die Anlage enthält personenbezogene Daten

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage

Kennung der Bescheinigung

Art der Anlage

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Ort der tatsächlichen Beseitigung/Verwertung

Datum der Bescheinigung

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

Beseitigte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Beseitigte Menge (Volumen, in m3)

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Rücknahme

Maßnahmenkennung

Rücknahmemenge (Masse, in Tonnen/Mg)

Rücknahmemenge (Volumen, in m3)

Gründe für das Ersuchen um Rücknahme

Anforderungen im Zusammenhang mit der Rücknahme auf der Grundlage eines neuen Begleitformulars im Rahmen einer bestehenden Notifizierung

Datum des Ersuchens um Rücknahme

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Annullierung

Maßnahmenkennung

Zeitstempel des Vorgangs

Gründe oder Einzelheiten der Annullierung

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Code der ZB, die die Maßnahme durchgeführt hat

Code des Betreibers, der die Maßnahme durchgeführt hat

Maßnahmen der Zollstellen

Maßnahmenkennung

Ausfuhrstaat — Versandstaat

Ausgangszollstelle

Datum, an dem die Abfälle das Land verlassen haben

Zuständige Zollstelle

Zeitstempel der Maßnahme

Maßnahmenkennung

Einfuhrstaat — Bestimmungsstaat

Eingangszollstelle

Datum, an dem die Abfälle in das Land verbracht wurden

Zuständige Zollstelle

Zeitstempel der Maßnahme

Maßnahmenkennung

Durchfuhrstaat

Durchgangszollstelle

Datum, an dem die Abfälle in das Land verbracht wurden

Datum, an dem die Abfälle das Land verlassen haben

Zuständige Zollstelle

Zeitstempel der Maßnahme

Dateianlagen zum Begleitdokument

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

6.   EINZELHEITEN ZUR DATEIANLAGE ANHAND KENNUNG ABRUFEN

Mit diesem Vorgang können die Einzelheiten zu einer Dateianlage und deren Inhalt anhand deren Kennung abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Dateianlagenkennung

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

MIME-Code

Verschlüsselungscode

Dateiname

Dateiinhalt

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

7.   ALLE DOKUMENTE NACH ANHANG VII ABRUFEN

Mit diesem Vorgang kann eine Liste aller Dokumente nach Anhang VII abgerufen werden, die in einem bestimmten Zeitraum übermittelt wurden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Ab (Datum)

N

Datum

Bis (Datum)

N

Datum

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Nummern der Dokumente nach Anhang VII (Liste)

Datum der Übermittlung (Zeitstempel)

Datum der letzten Aktualisierung (Zeitstempel)

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

8.   DOKUMENT NACH ANHANG VII ANHAND KENNUNG ABRUFEN

Mit diesem Vorgang kann der Inhalt eines Dokuments nach Anhang VII anhand dessen Nummer abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Dokument nach Anhang VII Nr.

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Dokument nach Anhang VII Nr.

Status des Dokuments nach Anhang VII

Datum der Übermittlung des Dokuments nach Anhang VII

Dokument nach Anhang VII aufgrund einer Rücknahme erstellt

Dokument nach Anhang VII aufgrund der Aufdeckung einer illegalen Tätigkeit erstellt

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Notifizierungsformular Nr.

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Begleitformular Nr.

Dokument nach Anhang VII steht im Zusammenhang mit Dokument nach Anhang VII Nr.

Fehler und Warnungen

Abfragestatuscode

Warnmeldung

Fehlermeldung

Person, die die Verbringung veranlasst

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Einführer/Empfänger

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Verbringung

Tatsächliche Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

Tatsächliche Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

Tatsächliches Datum der Verbringung

Containerkennnummer

Verwertungsverfahren (oder gegebenenfalls Beseitigungsverfahren bei in Artikel 4 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 genannten Abfällen)

R-Code/D-Code

Übliche Bezeichnung der Abfälle

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Warencode(s)

Transportunternehmen

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Transportart (Code)

Abfallerzeuger

Handelt es sich bei der Person, die die Verbringung veranlasst, auch um den Abfallersterzeuger, den Abfalleinsammler oder den Abfallneuerzeuger?

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Faxnummer

URL der Website

Anschrift des Ortes, an dem die Verbringung beginnt

Kennung des Betreibers

Ländercode

Postleitzahl

Ort

Anschrift

Längengrad

Breitengrad

Name der für diesen Ort verantwortlichen Person

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anlage

Kennung des Betreibers

Art der Anlage

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

Erläuterung, warum der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist

Betroffene Staaten

Ausfuhrstaat/Versandstaat

Einfuhrstaat/Bestimmungsstaat

Durchfuhrstaat

Erklärung der Person, die die Verbringung veranlasst

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Person, die die Verbringung veranlasst, authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Person authentifiziert, die die Verbringung veranlasst, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Erklärungen des Abfallerzeugers

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Abfallerzeugers authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlage(n) des Dokuments nach Anhang VII

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Bestätigung(en) der Übergabe an das Transportunternehmen

Bestätigungskennung

Kennung des Betreibers

Transportart

Übergabedatum

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Transportunternehmens authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Datum der Entgegennahme

Name der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen des Empfängers authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Bestätigung der Entgegennahme durch die Anlage

Bestätigungskennung

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Datum der Entgegennahme

Angenommene Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Angenommene Menge (Volumen, in m3)

Abgelehnte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Abgelehnte Menge (Volumen, in m3)

Beschreibung der Ablehnung

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung der Entgegennahme durch die Anlage

Art der Dateianlage der Entgegennahme durch die Anlage

Name der Dateianlage der Entgegennahme durch die Anlage

Dateianlage der Entgegennahme durch die Anlage enthält personenbezogene Daten

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage

Kennung der Bescheinigung

Kennung des Betreibers

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Art der Anlage

Anlage, in der das vorläufige Verfahren durchgeführt wird

Datum der Bescheinigung

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Zur Wiederverwendung vorbereitete oder recycelte Menge (Volumen, in m3)

Auf andere Weise verwertete Menge (Masse, in Tonnen/Mg)

Auf andere Weise verwertete Menge (Volumen, in m3)

Abfallidentifizierung (Liste)

Abfallidentifizierung (Code)

Bezeichnung und Zusammensetzung der entgegengenommenen Abfälle

Name der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

E-Mail-Adresse der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert

Funktion der Person, die die Übermittlung im Namen der Anlage authentifiziert, innerhalb der Organisation

Authentifizierungszeitstempel

Zusätzlicher Authentifizierungsstring

Dateianlagenkennung des Abschlusses durch die Anlage

Art der Dateianlage des Abschlusses durch die Anlage

Name der Dateianlage des Abschlusses durch die Anlage

Dateianlage des Abschlusses durch die Anlage enthält personenbezogene Daten

Ersuchen um Rücknahme

Kennung des Ersuchens

Rücknahmemenge (Masse, in Tonnen/Mg)

Rücknahmemenge (Volumen, in m3)

Gründe für das Ersuchen um Rücknahme

Datum des Ersuchens um Rücknahme

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Annullierung

Maßnahmenkennung

Zeitstempel des Vorgangs

Gründe oder Einzelheiten der Annullierung

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Code der ZB, die die Maßnahme durchgeführt hat

Code des Betreibers, der die Maßnahme durchgeführt hat

9.   ALLE INFORMATIONEN ZU ANLAGEN MIT VORABZUSTIMMUNG ABRUFEN

Mit diesem Vorgang können Informationen über Anlagen mit Vorabzustimmung abgerufen werden. Wird keiner der Eingabeparameter angegeben, so wird die gesamte Liste abgerufen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Vorabzustimmung

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

N

 

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

N

 

Kennung des Betreibers

N

Validiert

Code des Abfallbehandlungsverfahrens

N

Validiert

Abfallcode

N

Validiert

Anfangsdatum

N

Datumsformat

Enddatum

N

Datumsformat

Code der ZB, die die Vorabzustimmung für die Anlage erteilt hat

N

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Feld

Allgemein

Abfragestatuscode

Anlage mit Vorabzustimmung

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

Name der Anlage

Kennung des Betreibers

Ländercode

Postleitzahl

Ort

Anschrift

Breitengrad

Längengrad

Vorabzustimmung

Eintragskennung

Code des Abfallbehandlungsverfahrens

Abfallcode

Von der Vorabzustimmung betroffene Menge der Abfälle (Masse, in Tonnen/Mg)

Von der Vorabzustimmung betroffene Menge der Abfälle (Volumen, in m3)

Anfangsdatum

Enddatum

Code der ZB, die für die Anlage eine Vorabzustimmung erteilt hat

Dateianlagenkennung

Art der Dateianlage

Dateianlagenname

Dateianlage enthält personenbezogene Daten

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

10.   EINZELHEITEN ZUR MAẞNAHME ANHAND MAẞNAHMENKENNUNG ABRUFEN

Mit diesem Vorgang können die Einzelheiten zu einer Maßnahme anhand dessen Kennung abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Maßnahmenkennung

J

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Maßnahmenkennung

Zeitstempel der Maßnahme

Art der Maßnahme

Einzelheiten zur Maßnahme (Einzelheiten zum Vorgang/Dokument)

Kennung des Betreibers/Code der ZB, der/die die Maßnahme durchgeführt hat

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

11.   EINZELHEITEN ZUM BETREIBER ABRUFEN

Mit diesem Vorgang können die Einzelheiten zu einem Betreiber anhand der Kennung des Betreibers abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Kennung des Betreibers

N

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

Kennung des Betreibers

Kennung des verbundenen Betreibers

Für die Registrierung des Betreiber zuständige ZB

Registriernummer (Bezeichnung)

Registriernummer (Wert)

Weitere Kennung (Art)

Weitere Kennung (Wert)

Name des Betreibers

Ländercode

Postleitzahl

Ort

Anschrift

Breitengrad

Längengrad

Name der Kontaktperson

Telefonnummer

E-Mail-Adresse

Faxnummer

URL der Website

Geschäftskapitel

Geschäftsabschnitt

Funktion im System

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

12.   INFORMATIONEN ÜBER DIE VERTRAULICHKEIT DES NAMENS DER ABFÄLLE ENTGEGENNEHMENDEN ANLAGE ABRUFEN

Mit diesem Vorgang können die Einzelheiten in Bezug auf die (Nicht-)Vertraulichkeit des Namens der Abfälle entgegennehmenden Anlage abgerufen werden.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Notifizierung Nr.

J

 

Kennung des Betreibers

N

 

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

N

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Notifizierung Nr.

Kennung des Betreibers

Der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage ist vertraulich und darf nicht veröffentlicht werden

Erläuterung, warum der Name der Abfälle entgegennehmenden Anlage nach Unionsrecht oder nationalem Recht vertraulich ist

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

13.   ALLE BETREIBER ABRUFEN

Mit diesem Vorgang kann die Liste der Kennungen der Betreiber abgerufen werden, die den Eingabeparametern entsprechen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Weitere Kennung (Art)

N

 

Weitere Kennung (Wert)

N

 

Hauptidentifizierungsnummer (Bezeichnung)

N

 

Hauptidentifizierungsnummer (Wert)

N

 

Name des Betreibers

N

 

Ländercode

N

 

Für die Registrierung des Betreiber zuständige ZB

N

 

Kennung des verbundenen Betreibers

N

 

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Betreiberkennung(en) (Liste)

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

TEIL G

PROTOKOLL FÜR DEN AUSTAUSCH VON DATEN IM ZUSAMMENHANG MIT NUTZERVERWALTUNGSVORGÄNGEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 ABSATZ 4 DIESER VERORDNUNG

1.   GENEHMIGUNGSERSUCHEN ABRUFEN

Dieser Vorgang wird von den ZB genutzt, um die anhängigen Ersuchen von Nutzern, die eine Genehmigung zur Vertretung eines Betreibers im zentralen System beantragt haben, abzurufen.

Eingabeparameter: keine Eingabeparameter erforderlich. Die ZB, die diesen Vorgang durchführt, sammelt alle Ersuchen von Nutzern, die eine Genehmigung zur Vertretung eines Betreibers beantragt haben und für die die ZB als registrierende ZB ausgewählt wurde.

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

Kennung des Ersuchens

E-Mail-Adresse des Nutzers

EU-Login des Nutzers

Kennung des Betreibers

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung

2.   GENEHMIGUNGSERSUCHEN ZUSTIMMEN

Dieser Vorgang wird von den ZB genutzt, um den anhängigen Ersuchen von Nutzern, die eine Genehmigung zur Vertretung eines Betreibers im zentralen System beantragt haben, zuzustimmen.

Eingabeparameter:

Abschnitt

Feld

Obligatorisch

Weitere Bedingungen

Allgemein

Kennung des Ersuchens

J

Validiert

Maßnahmencode

J

Validiert

Ausgabeparameter:

Abschnitt

Parameter

Allgemein

Abfragestatuscode

Spezifisch

E-Mail-Adresse des Nutzers

EU-Login des Nutzers

Kennung des Betreibers

Kennung des Ersuchens

Fehler und Warnungen

Warnmeldung

Fehlermeldung


ANHANG III

VON DEN SYSTEMEN GEMÄẞ ARTIKEL 11 AUSZUFÜHRENDE VORGÄNGE

1.   

Für die Zwecke dieses Anhangs bezeichnet

a)

„ZB“ eine zuständige Behörde;

b)

„PDDVV“ die Person, die die Verbringung veranlasst;

c)

„VSN“ das Verfahren der vorherigen schriftlichen Notifizierung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EU) 2024/1157;

d)

„Anhang VII“ Anhang VII der Verordnung (EU) 2024/1157, der für Verbringungen von Abfällen verwendet wird, die den allgemeinen Informationsanforderungen gemäß Artikel 18 der genannten Verordnung unterliegen;

e)

„Anlage“ eine Abfälle entgegennehmende Anlage oder einen Empfänger.

2.   

Mit „*“ gekennzeichnete Felder bedeuten, dass Nutzer, die in einer bestimmten Funktion handeln, in der Lage sein müssen, diesen Vorgang durchzuführen, wenn sie im Namen eines Betreibers oder einer zuständigen Behörde eines Drittlands handeln, das nicht mit dem zentralen System verbunden ist.

Nr.

Name des Vorgangs (wie in Anhang II verwendet)

Abfallverbringungsverfahren

Funktion der/des den Vorgang durchführenden Nutzer(s)

Bemerkungen

1.

Neue Notifizierung übermitteln

VSN

Notifizierender

ZB*

 

2.

Informationsersuchen übermitteln

VSN

ZB

 

3.

Informationsersuchen aktualisieren

VSN

ZB

 

4.

Antwort auf ein Informationsersuchen übermitteln

VSN

Notifizierender

ZB*

 

5.

Bestätigung übermitteln

VSN

ZB

 

6.

Status einer „Anlage mit Vorabzustimmung“ der Abfälle entgegennehmenden Anlage für die betreffende Notifizierung ablehnen

VSN

ZB

 

7.

Fristen ignorieren (Artikel 14 Absatz 16 der Verordnung (EU) 2024/1157)

VSN

ZB

 

8.

Entscheidung übermitteln

VSN

ZB

 

9.

Informationen über die Vertraulichkeit des Namens der Abfälle entgegennehmenden Anlage aktualisieren

VSN

ZB

 

10.

Notifizierung aktualisieren

VSN

Notifizierender

ZB*

 

11.

Entscheidung aktualisieren

VSN

ZB

 

12.

Ersuchen um Änderung nach der Zustimmung übermitteln (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1157)

VSN

Notifizierender

ZB*

 

13.

Antwort auf das Ersuchen um Änderung nach der Zustimmung (Artikel 17 der Verordnung (EU) 2024/1157)

VSN

ZB

 

14.

Ordnungsgemäß ausgeführt

VSN

ZB am Versandort

ZB für die Durchfuhr*

ZB am Bestimmungsort*

 

15.

Ordnungsgemäß abgeschlossen

VSN

ZB am Versandort*

ZB für die Durchfuhr

ZB am Bestimmungsort

 

16.

Notifizierung für ungültig erklärt

VSN

ZB

 

17.

Notifizierung erneut für gültig erklärt

VSN

ZB

 

18.

Notifizierung annullieren

VSN

Notifizierender

ZB*

 

19.

Notifizierung abgeschlossen

VSN

Notifizierender

ZB*

 

20.

Begleitformular übermitteln

VSN

Notifizierender

ZB am Versandort

ZB für die Durchfuhr*

ZB am Bestimmungsort*

 

21.

Begleitformular aktualisieren

VSN

Notifizierender

ZB am Versandort

ZB für die Durchfuhr*

ZB am Bestimmungsort*

 

22.

Bestätigung der Übergabe an das Transportunternehmen übermitteln

VSN

Transportunternehmen

Notifizierender*

ZB*

 

23.

Bestätigung der Übergabe an das Transportunternehmen aktualisieren

VSN

Transportunternehmen

Notifizierender*

ZB*

 

24.

Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger übermitteln

VSN

Notifizierender

Anlage

ZB*

 

25.

Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger aktualisieren

VSN

Notifizierender

Anlage

ZB*

 

26.

Bestätigung der Entgegennahme durch eine Anlage übermitteln

VSN

Notifizierender

Anlage

ZB*

 

27.

Bestätigung der Entgegennahme durch eine Anlage aktualisieren

VSN

Notifizierender

Anlage

ZB*

 

28.

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage übermitteln

VSN

Notifizierender

Anlage

ZB*

 

29.

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage aktualisieren

VSN

Notifizierender

Anlage

ZB*

 

30.

Ersuchen um Rücknahme übermitteln

VSN

ZB

 

31.

Ersuchen um Rücknahme aktualisieren

VSN

ZB

 

32.

Begleitformular annullieren

VSN

Notifizierender

ZB*

 

33.

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 übermitteln

VSN

Anlage

ZB*

 

34.

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage gemäß Artikel 15 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1157 aktualisieren

VSN

Anlage

ZB*

 

35.

Dokument nach Anhang VII übermitteln

Anhang VII

PDDVV

ZB*

Anlage*

 

36.

Dokument nach Anhang VII aktualisieren

Anhang VII

PDDVV

ZB*

Anlage*

 

37.

Bestätigung der Übergabe an das Transportunternehmen übermitteln — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

Transportunternehmen

PDDVV

ZB*

Anlage*

 

38.

Bestätigung der Übergabe an das Transportunternehmen aktualisieren — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

Transportunternehmen

PDDVV

ZB*

Anlage*

 

39.

Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger übermitteln — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

PDDVV

Anlage

ZB*

 

40.

Bestätigung der Entgegennahme durch den Empfänger aktualisieren — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

PDDVV

Anlage

ZB*

 

41.

Bestätigung der Entgegennahme durch die Anlage übermitteln — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

PDDVV

Anlage

ZB*

 

42.

Bestätigung der Entgegennahme durch die Anlage aktualisieren — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

PDDVV

Anlage

ZB*

 

43.

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage übermitteln — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

PDDVV

Anlage

ZB*

 

44.

Bescheinigung über den Abschluss durch die Anlage aktualisieren — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

PDDVV

Anlage

ZB*

 

45.

Ersuchen um Rücknahme übermitteln — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

ZB

 

46.

Ersuchen um Rücknahme aktualisieren — Dokument nach Anhang VII

Anhang VII

ZB

 

47.

Dokument nach Anhang VII annullieren

Anhang VII

PDDVV

ZB*

Anlage*

 

48.

Informationen über eine neue Anlage mit Vorabzustimmung übermitteln

 

ZB

für Anlagen mit Vorabzustimmung

49.

Informationen über eine Anlage mit Vorabzustimmung aktualisieren

 

ZB

für Anlagen mit Vorabzustimmung

50.

Dateianlage hochladen

VSN

Anhang VII

Notifizierender

ZB

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

Transportunternehmen

für Anlagen mit Vorabzustimmung

51.

Betreiber erstellen

VSN

Anhang VII

Notifizierender

ZB

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

für Anlagen mit Vorabzustimmung

52.

Betreiber aktualisieren

VSN

Anhang VII

Notifizierender

ZB

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

für Anlagen mit Vorabzustimmung

53.

Alle Maßnahmen abrufen

VSN

Anhang VII

ZB

Notifizierender

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

Transportunternehmen

 

54.

Alle Notifizierungen abrufen

VSN

ZB

Notifizierender

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

55.

Notifizierung anhand Kennung abrufen

VSN

ZB

Notifizierender

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

56.

Alle Begleitformulare anhand Notifizierung Nr. abrufen

VSN

ZB

Notifizierender

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

57.

Begleitformular anhand Kennung abrufen

VSN

ZB

Notifizierender

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

58.

Einzelheiten zur Dateianlage anhand Kennung abrufen

VSN

Anhang VII

ZB

Notifizierender

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

Transportunternehmen

 

59.

Alle Dokumente nach Anhang VII abrufen

Anhang VII

ZB

PDDVV

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

60.

Dokument nach Anhang VII anhand Kennung abrufen

Anhang VII

ZB

PDDVV

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

61.

Alle Informationen zu Anlagen mit Vorabzustimmung abrufen

 

ZB

Notifizierender

Anlage

für Anlagen mit Vorabzustimmung

62.

Einzelheiten zur Maßnahme anhand Maßnahmenkennung abrufen

VSN

Anhang VII

ZB

Notifizierender

PDDVV

Abfallerzeuger

Anlage

Transportunternehmen

 

63.

Einzelheiten zum Betreiber abrufen

VSN

Anhang VII

Notifizierender

ZB

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

 

64.

Informationen über die Vertraulichkeit des Namens der Abfälle entgegennehmenden Anlage abrufen

VSN

ZB

 

65.

Alle Betreiber abrufen

VSN

Anhang VII

Notifizierender

ZB

Abfallerzeuger

Anlage

PDDVV

 

66.

Genehmigungsersuchen abrufen

VSN

Anhang VII

ZB

 

67.

Genehmigungsersuchen zustimmen

VSN

Anhang VII

ZB

 


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1290/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)