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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1286

1.7.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1286 DES RATES

vom 20. Juni 2025

über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen über ein Jugenderfahrungsprogramm

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,

auf Empfehlung der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wird seit dem 1. Januar 2021 angewendet. Zusammen mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bildet es das Fundament der bilateralen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“).

(2)

Wenngleich das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit die Koordinierung der sozialen Sicherheit vorsieht und somit die Mobilität von Personen nach dem internen Recht beider Vertragsparteien unterstützt und Vorschriften für die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen zu Geschäftszwecken enthält, die nur Fälle der vorübergehenden Anwesenheit für einen bestimmten Zweck, wie die Erbringung von Dienstleistungen, regeln, regelt es nicht die Mobilität als solche, d. h. die Möglichkeit für Staatsangehörige einer Vertragspartei, sich im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufzuhalten oder dort zu wohnen. Stattdessen unterliegt die Mobilität natürlicher Personen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich derzeit den jeweiligen Einwanderungs-Vorschriften der Union und ihrer Mitgliedstaaten und des Vereinigten Königreichs. Dies hat zu einem Rückgang der Zahl der Personen geführt, die Möglichkeiten der Mobilität zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich in Anspruch nehmen. Besonders beeinträchtigt dies die Möglichkeiten für junge Menschen aus der Union und dem Vereinigten Königreich, Lebenserfahrungen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Partei zu sammeln und an Austauschmaßnahmen in den Bereichen Jugend, Kultur, Bildung, Forschung und Ausbildung teilzunehmen.

(3)

Im Verlauf des Jahres 2023 wandte sich das Vereinigte Königreich an mehrere Mitgliedstaaten mit der Absicht, bilaterale Regelungen für die Mobilität junger Menschen nach dem Vorbild der Visaregelung für Jugendmobilität des Vereinigten Königreichs auszuhandeln. Unterschiedliche Regelungen auf nationaler Ebene würden zu einer unterschiedlichen Behandlung von Unionsbürgern führen. Zudem würden die Haupthindernisse für die Mobilität junger Menschen damit nicht beseitigt.

(4)

Es sollten daher mit dem Vereinigten Königreich Verhandlungen im Hinblick auf ein Zusatzabkommen im Sinne von Artikel 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit über ein Jugenderfahrungsprogramm (im Folgenden „Zusatzabkommen“) aufgenommen werden. Die Kommission sollte als Verhandlungsführerin der Union benannt werden.

(5)

Es sollte ein Sonderausschuss eingesetzt werden, der sich mit den unter das Zusatzabkommen fallenden Angelegenheiten befasst.

(6)

Nach Artikel 3 des dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts hat Irland mit Schreiben vom 3. März 2025 mitgeteilt, dass es sich an der Annahme und Anwendung dieses Beschlusses beteiligen möchte.

(7)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch dieses Abkommen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(8)

Das geplante Zusatzabkommen sollte nicht das Recht der Mitgliedstaaten berühren, im Einklang mit Artikel 79 Absatz 5 AEUV festzulegen, wie viele Drittstaatsangehörige in ihr Hoheitsgebiet einreisen dürfen. Der Schutz der nationalen Sicherheit fällt weiterhin gemäß Artikel 4 Absatz 2 EUV in die alleinige Verantwortung der einzelnen Mitgliedstaaten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Kommission wird ermächtigt, Verhandlungen mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über ein Abkommen über ein Jugenderfahrungsprogramm aufzunehmen.

Artikel 2

Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.

Artikel 3

Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe „Vereinigtes Königreich“ und gemäß den im Addendum dieses Beschlusses enthaltenen Richtlinien vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat anschließend gegenüber der Kommission erlässt, geführt.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.

Geschehen zu Luxemburg am 20. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. DOMAŃSKI


(1)   ABl. L 149, 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.

(2)   ABl. L 29, 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1286/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)