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Amtsblatt |
DE Reihe L |
2025/1276 |
27.6.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1276 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 in Bezug auf zusätzliche Unterstützung und mehr Flexibilität für Gebiete in äußerster Randlage, die von schweren Naturkatastrophen betroffen sind, und angesichts der Zerstörung durch den Zyklon Chido auf Mayotte
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42, Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 349,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (1),
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (2),
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) |
Am 18. Dezember 2024 wurde eine „außergewöhnliche Naturkatastrophe“ angesichts der verheerenden Folgen durch den Zyklon Chido für Mayotte erklärt, welcher einen Großteil des land- und forstwirtschaftlichen Potenzials der Insel zerstört und die Verfügbarkeit von Nahrungsmitteln und die Ernährungssicherheit bedroht hat. Dieser Zyklon nie dagewesenen Ausmaßes und andere Naturkatastrophen in jüngster Zeit in den Gebieten in äußerster Randlage der Union im Sinne des Artikels 349 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) (im Folgenden „Gebiete in äußerster Randlage“) zeigen, dass diese Gebiete anfällig für die Auswirkungen des Klimawandels sind; dazu gehören auch ein erhöhtes Risiko für außergewöhnliche Naturkatastrophen und schwere Wetterereignisse mit langfristigen Folgen. |
(2) |
Um die Auswirkungen außergewöhnlicher Naturkatastrophen oder schwerer Wetterereignisse in den Gebieten in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern, insbesondere im Hinblick auf die Unterstützung der lokalen Produktion im Rahmen des in der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) genannten Programms zur Lösung der spezifisch auf die Abgelegenheit und die Insellage zurückzuführenden Probleme (im Folgenden „POSEI-Programm“), sollte es für die betroffenen Begünstigten möglich sein, während des Wiederherstellungszeitraums weiterhin Zahlungen im Rahmen des POSEI-Programms zu erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, jedoch vorbehaltlich förmlicher Verpflichtungen zur Wiederherstellung ihrer Kapazitäten. Die zuständigen nationalen Behörden sollten daher auf der Grundlage einschlägiger Nachweise über die Anerkennung des Grundsatzes der höheren Gewalt oder von außergewöhnlichen Umständen entscheiden können. Es sollte in außergewöhnlichen und hinreichend begründeten Umständen für die Mitgliedstaaten auch möglich sein, Vorschläge zur Änderung des POSEI-Programms vorzulegen, um den Wiederherstellungszeitraum für bestimmte Sektoren über den Zeitraum hinaus zu verlängern, der durch die Anwendung des Grundsatzes der höheren Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände gerechtfertigt wäre. Die Umsetzung dieser Änderungen sollte einer jährlichen Fortschrittsprüfung und einer Fortschrittsbeobachtung unterzogen werden. Daher sollten die Artikel 6 und 19 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 entsprechend geändert werden. |
(3) |
Um die durch die beispiellose Naturkatastrophe aufgrund des Zyklons Chido entstandenen Anfälligkeiten des Lebensmittelsystems von Mayotte und die weiteren Herausforderungen für seine ländlichen Gemeinschaften schnell anzugehen, ist es angezeigt, rasch und im Rahmen einer Ausnahme wirksame Unterstützung über den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu gewähren und für zusätzliche Flexibilität bei der Anwendung der bestehenden Vorschriften zu sorgen. Mit Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) wurde eine neue Maßnahme zur befristeten Sonderunterstützung als Reaktion auf die Auswirkungen von Naturkatastrophen eingeführt, die aus dem ELER innerhalb des für den Programmplanungszeitraum 2014-2020 geltenden und durch die genannte Verordnung verlängerten Rechtsrahmens zu finanzieren ist. Damit Mayotte auf die Folgen des Zyklons Chido reagieren kann, unter Berücksichtigung der Schwierigkeiten, die sich aus seiner besonderen Lage als ein Gebiet in äußerster Randlage ergeben, ist es erforderlich festzulegen, wie die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 in Mayotte anzuwenden ist. Da die besonderen Schwierigkeiten bei der Reaktion auf die außergewöhnliche Lage in Mayotte mit seiner Abgelegenheit als Gebiet in äußerster Randlage zusammenhängen, sollte durch die Schaffung eines spezifischen Rechtsrahmens für Gebiete in äußerster Randlage mehr Flexibilität vorgesehen werden, die zusätzliche ELER-Unterstützung möglich macht. Daher sollte Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 entsprechend geändert werden. |
(4) |
Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich die Bewältigung und Minderung der Auswirkungen von Naturkatastrophen auf den Agrar- und Lebensmittel- sowie den Forstsektor in den Gebieten in äußerster Randlage durch Gewährung zusätzlicher Flexibilität nach außergewöhnlichen Naturkatastrophen oder schweren Wetterereignissen, insbesondere nach dem Zyklon Chido in Mayotte, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäischen Union (EUV) verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
(5) |
Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sollte daher entsprechend geändert werden. |
(6) |
Wegen der katastrophalen Folgen der jüngsten Naturkatastrophen und der Dringlichkeit, ihre Auswirkungen auf den Agrar-, Lebensmittel- und Forstsektor der Gebiete in äußerster Randlage anzugehen und abzufedern, sowie der Dringlichkeit, die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 vor dem Ende des Programmplanungszeitraums 2014-2020, verlängert durch die genannte Verordnung, anzuwenden, wird es als angemessen erachtet, sich auf die Ausnahme von der Achtwochenfrist gemäß Artikel 4 des dem EUV, AEUV und dem Vertrag zu Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union zu berufen. |
(7) |
Um die reibungslose Umsetzung der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 228/2013 sicherzustellen und angesichts der dringenden Notwendigkeit, die Auswirkungen außergewöhnlicher Naturkatastrophen oder schwerer Wetterereignisse in Gebieten in äußerster Randlage, insbesondere des Zyklons Chido in Mayotte, anzugehen und abzufedern, sollte diese Verordnung am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 228/2013 wird wie folgt geändert:
1. |
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Bei einer außergewöhnlichen Naturkatastrophe oder einem schweren Wetterereignis, die bzw. das die landwirtschaftliche Produktionskapazität einer Region in äußerster Randlage ganz oder teilweise zerstört, kann ein Mitgliedstaat unter Anwendung des Grundsatzes höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände der Kommission einen Vorschlag zur Änderung des POSEI-Programms vorlegen, damit die betreffenden Begünstigten während des gesamten Wiederherstellungszeitraums weiterhin POSEI-Unterstützung in Form von Maßnahmen zugunsten der örtlichen landwirtschaftlichen Erzeugung gemäß Artikel 19 erhalten können. Die Umsetzung dieser Änderungen des POSEI-Programms wird in enger Zusammenarbeit zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat jährlich einer Fortschrittsprüfung und einer Fortschrittsbeobachtung unterzogen.“ |
2. |
In Artikel 19 wird folgender Absatz angefügt: „(5) Wird das Programm gemäß Artikel 6 Absatz 5 geändert, so können Begünstigte, die von der außergewöhnlichen Naturkatastrophe oder dem schweren Wetterereignis betroffen sind, während des Wiederherstellungszeitraums weiterhin Unterstützung in Form von Maßnahmen zur Förderung der Erzeugung, der Verarbeitung oder der Vermarktung gemäß Absatz 4 des vorliegenden Artikels erhalten, unabhängig vom Umfang ihrer Tätigkeit, vorbehaltlich einer von ihnen einzugehenden förmlichen Verpflichtung zur Wiederherstellung ihrer landwirtschaftlichen Produktionskapazität.“ |
3. |
In Artikel 22 werden die folgenden Absätze angefügt: „(3) Abweichend von Artikel 6a Absatz 5 der Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) kann Mayotte Anträge auf Unterstützung auch nach dem 30. Juni 2025 genehmigen. (4) Im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums von Mayotte darf die Unterstützung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für die Maßnahme gemäß Artikel 6a der Verordnung (EU) 2020/2220 den Gesamtbeitrag des ELER zu diesem Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums für die Jahre 2021-2022 nicht überschreiten. (*1) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).“ " |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 24. Juni 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Stellungnahme vom 18. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).
(2) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 17. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2025.
(3) Verordnung (EU) Nr. 228/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2013 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates (ABl. L 78 vom 20.3.2013, S. 23, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/228/oj).
(4) Verordnung (EU) 2020/2220 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Dezember 2020 mit Übergangsbestimmungen für Förderung aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) in den Jahren 2021 und 2022 und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1305/2013, (EU) Nr. 1306/2013 und (EU) Nr. 1307/2013 in Bezug auf Mittel und Anwendbarkeit in den Jahren 2021 und 2022 und der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Mittel und der Aufteilung dieser Förderung in den Jahren 2021 und 2022 (ABl. L 437 vom 28.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/2220/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1276/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)