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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1269

10.7.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1269 DER KOMMISSION

vom 6. Mai 2025

mit Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) für die Überwachung und Verwaltung des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und von deren Märkten

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 223 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 enthält Vorschriften für den internationalen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, einschließlich der Anforderungen zur Gewährleistung der wirksamen Durchsetzung handelsbezogener Formalitäten.

(2)

Um die wirksame Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 zu unterstützen und die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden zu vereinfachen, sollte ein elektronisches System zur sicheren und zuverlässigen Verwaltung der Agrar-Handelsformalitäten eingerichtet werden. Dieses System sollte als elektronisches System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) bezeichnet und als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES) (2) entwickelt werden. Im ELAN sollten die für die Erfüllung der Nichtzollformalitäten der Union im Zusammenhang mit dem Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlichen Dokumente gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2016/1239 (3), (EU) 2020/761 (4), (EU) 2020/1988 (5) und (EU) 2023/2834 (6) der Kommission gespeichert und verarbeitet werden.

(3)

Um die Zusammenarbeit zu erleichtern und einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen den zuständigen erteilenden Behörden oder Stellen und den Zollbehörden zu gewährleisten, sollte das ELAN mit der Single-Window-Umgebung der EU für den Zoll, die mit der Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurde, verknüpft werden.

(4)

Die Entwicklung des ELAN erfordert die Annahme eines angemessenen Rechtsrahmens.

(5)

Bei den in den Anwendungsbereich des ELAN fallenden Dokumenten sollte es sich um Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission (8) und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239, um Dokumente gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988, die von Drittländern ausgestellt werden und für die Verwaltung von Zollkontingenten erforderlich sind und um von Drittländern gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 ausgestellte Dokumente handeln.

(6)

Es sollten klare Regeln für die Zugriffsrechte auf über das ELAN bereitgestellte Informationen festgelegt werden. Alle erteilenden Behörden oder Stellen sollten Zugriff auf die von ihnen ausgestellten Dokumente haben. Die erteilenden Behörden oder Stellen sollten nur dann Zugriff auf Dokumente haben, die von anderen erteilenden Behörden oder Stellen ausgestellt wurden, wenn dies nach den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union für die Ausstellung der in ihre Zuständigkeit fallenden Dokumente erforderlich ist. Die Kommission sollte Zugriff auf alle über das ELAN erstellten oder an das ELAN übermittelten Dokumente haben, soweit die in den Dokumenten enthaltenen Informationen erforderlich sind, damit die Kommission die Einhaltung der geltenden Unionsvorschriften prüfen kann. Zollbehörden sollten Zugriff auf alle Dokumente haben, die für die Ausübung ihrer Kontrolltätigkeiten erforderlich sind. Erteilende Drittlandsbehörden sind für die personenbezogenen Daten verantwortlich, die in den von ihnen im ELAN ausgestellten oder an das System übermittelten Dokumenten enthalten sind.

(7)

Die Informationen, die in den im ELAN erstellten oder an das ELAN übermittelten Dokumenten enthalten sind, sollten für einen begrenzten Zeitraum aufbewahrt werden. Um die Länge dieses Zeitraums zu bestimmen, muss geprüft werden, ob es notwendig ist, die Abfrage dieser Dokumente im System im Falle von zivil- oder verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die sie betreffen, oder der sich daraus ergebenden Verpflichtungen auch nach ihrer Verwendung oder nach Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer zu ermöglichen. Es wird als angemessen erachtet, diesen Zeitraum auf zehn Jahre ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Dokuments oder, wenn kein solches Datum angegeben ist und wenn der letzte Tag der Gültigkeit nicht in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union festgelegt ist, ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments festzusetzen. Um die Integrität des Dokuments während der Aufbewahrungsdauer zu wahren, sollten für alle darin enthaltenen Daten, einschließlich personenbezogener Daten, dieselben Vorschriften gelten.

(8)

Um das ordnungsgemäße Funktionieren des ELAN zu gewährleisten, muss das System in Dokumenten enthaltene personenbezogene Daten verarbeiten, die es ermöglichen, Wirtschaftsbeteiligte und öffentliche Bedienstete, die die Dokumente ausstellen und auf sie zugreifen, zu identifizieren, sowie personenbezogene Daten zu verarbeiten, die durch die Interaktion der Nutzer mit dem System erzeugt werden. Selbst ohne ausdrückliche Verweise auf die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten, die in den Verordnungen (EU) 2016/679 (9) und (EU) 2018/1725 (10) des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegt sind, kommen diese Grundätze in der vorliegenden Verordnung zum Tragen, insbesondere in Bezug auf die Speicherfristen für personenbezogene Daten, den Zugang zu personenbezogenen Daten, die Übermittlung und Übertragung von personenbezogenen Daten und die Datensicherheit.

(9)

Die Anforderungen zur Digitalisierung der Dokumente, die für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr und für die Ausfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen erforderlich sind, betreffen transeuropäische digitale öffentliche Dienste im Sinne der Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates (11). Dementsprechend wurde eine Bewertung der Interoperabilität durchgeführt und der Bericht dieser Bewertung wird im Portal für ein interoperables Europa veröffentlicht.

(10)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 konsultiert und hat am 26. März 2025 eine Stellungnahme abgegeben.

(11)

Die Verordnung sollte am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten, um die ordnungsgemäße Anwendung der Vorschriften zu gewährleisten, bevor das ELAN den Nutzern zu Testzwecken zur Verfügung gestellt wird.

(12)

Diese Verordnung sollte ab dem 15. Juli 2025 gelten, wenn das ELAN gemäß Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission (12) für Tests zur Verfügung steht. Die Bestimmungen zur Aufbewahrungs- und Speicherdauer sollten nur für Dokumente mit Rechtswirkung gelten, die ab dem 19. Januar 2026 im ELAN bereitgestellt werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Gegenstand

(1)   In dieser Verordnung werden Vorschriften zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 hinsichtlich der Einrichtung und der Funktionsweise des elektronischen Systems für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN), das mit dem elektronischen Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich (EU CSW-CERTEX) gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399 verknüpft wird, festgelegt.

(2)   Die Kommission entwickelt das ELAN als unabhängiges Modul des Trade Control and Expert System (TRACES).

(3)   Das ELAN wird mit den einschlägigen IT-Systemen der Kommission, der Mitgliedstaaten und der betreffenden Drittländer verknüpft.

Artikel 2

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für alle Dokumente, die zur Erfüllung von Nichtzollformalitäten verwendet werden, die für den Handel mit Drittländern mit Erzeugnissen erforderlich sind, die unter die in Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 genannten Sektoren fallen, und regelt insbesondere:

a)

welche Dokumente im ELAN erstellt oder an das ELAN übermittelt werden müssen;

b)

die Zugriffsrechte auf das ELAN und insbesondere die Pflichten und Rechte der Kommission;

c)

die Verfügbarkeit der Daten der Dokumente, die über das ELAN bereitgestellt werden;

d)

Vorschriften zur Speicherung von Dokumenten und zur Höchstaufbewahrungsdauer der Daten;

e)

den Zweck der Verarbeitung der unter Buchstabe a genannten elektronischen Dokumente.

(2)   Die Dokumente gemäß Absatz 1 werden dem EU CSW-CERTEX in elektronischer Form über eine elektronische Verknüpfung mit dem ELAN bereitgestellt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a)

„EU CSW-CERTEX“ das Single-Window-System der Europäischen Union für den Austausch von Bescheinigungen im Zollbereich gemäß der Verordnung (EU) 2022/2399;

b)

„ELAN“ das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten, das elektronische Nichtzollsystem der Union, das für die Verwaltung von Dokumenten gemäß Artikel 4 verwendet wird;

c)

„Lizenzen“ Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237;

d)

„TRACES“ das System gemäß Artikel 133 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (13);

e)

„nationale erteilende Behörden“ die Behörden der Mitgliedstaaten, die für die Ausstellung von Dokumenten gemäß Artikel 4 Buchstabe a zuständig sind;

f)

„erteilende Drittlandsbehörden“ die Behörden von Ländern außerhalb der Union, die für die Ausstellung von Dokumenten gemäß Artikel 4 Buchstaben b, c und d zuständig sind;

g)

„Zollbehörden“ die Zollverwaltungen der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (14).

Artikel 4

Im ELAN bereitzustellende Dokumente

Das ELAN ermöglicht die Ausstellung, Übermittlung, Speicherung und Abfrage folgender Dokumente:

a)

Ein- und Ausfuhrlizenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1237 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239;

b)

Echtheitszeugnisse, Inward Monitoring Arrangement-Bescheinigungen (IMA 1), Berechtigungsbescheinigungen, Ausfuhrlizenzen und Ausfuhrbescheinigungen gemäß den Delegierten Verordnungen (EU) 2020/760 (15) und (EU) 2020/1987 (16) der Kommission sowie gemäß den Durchführungsverordnungen (EU) 2020/761 und (EU) 2020/1988, mit Ausnahme der Ausfuhrbescheinigung gemäß Anhang XIV.2 Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 und der Konformitätsbescheinigung gemäß Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988.

c)

Ursprungszeugnisse, die gemäß den Anhängen II und XII der Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 sowie gemäß Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 für bestimmte Zollkontingente erforderlich sind;

d)

von Drittländern ausgestellte Dokumente gemäß Artikel 31 Absatz 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988;

e)

Echtheitszeugnisse für Basmati-Reis gemäß Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834.

Artikel 5

Pflichten und Rechte der Kommission

(1)   Die Kommission gewährleistet die Funktionsweise, die Wartung, die technische Unterstützung und die erforderlichen Aktualisierungen oder Weiterentwicklungen des ELAN und der IT-Infrastruktur der Komponenten.

(2)   Die Kommission hat Zugriff auf alle im ELAN verfügbaren Dokumente, soweit dies für die Überwachung des Austauschs von in das ELAN eingegebenen oder von im ELAN erstellten Daten, Informationen und Dokumenten erforderlich ist, um potenzielle Verstöße gegen die einschlägigen Rechtsvorschriften der Union zu ermitteln, die für die unter diese Verordnung fallenden Dokumente gelten.

Artikel 6

Zugriff auf Daten, Informationen und Dokumente im ELAN

(1)   Jede nationale ausstellende Behörde, erteilende Drittlandsbehörde und zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen befugte Behörde oder Stelle hat Zugriff auf die Daten, Informationen oder Dokumente, die sie im ELAN erstellt oder an das ELAN übermittelt hat, sowie auf die zugunsten von Marktteilnehmern mit Sitz in ihrem Zuständigkeitsgebiet ausgestellten oder an diese Marktteilnehmer übermittelten Dokumente.

(2)   Nationale erteilende Behörden, erteilende Drittlandsbehörden und zur Ausstellung von Konformitätsbescheinigungen befugte Behörden oder Stellen dürfen Dokumente gemäß Absatz 1 innerhalb der in den für das betreffende Dokument geltenden Unionsvorschriften festgelegten Fristen löschen oder berichtigen, wenn diese Vorschriften dies zulassen.

(3)   Nationale erteilende Behörden haben Zugriff auf von ausstellenden Drittlandsbehörden ausgestellte Dokumente, die für die Erteilung einer Einfuhrlizenz notwendig sind. Nationale erteilende Behörden ändern den Status dieser Dokumente im ELAN, wenn dies nach den geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich ist.

(4)   Zollbehörden der Mitgliedstaaten haben Zugriff auf alle im ELAN verfügbaren Dokumente, die für die Kontrolle von Waren, die zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder zur Ausfuhr gestellt werden, gemäß den geltenden Rechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

(5)   Unbeschadet des Zugriffsrechts der Kommission gemäß Artikel 5 Absatz 2 und der Zugriffsrechte der nationalen erteilenden Behörden gemäß Absatz 3 des vorliegenden Artikels haben Behörden und Stellen, die nicht zur Ausstellung oder Übermittlung von Daten, Informationen oder Dokumenten im ELAN beigetragen haben oder bei denen es sich nicht um Zollbehörden handelt, die an der Überführung der betreffenden Waren in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union oder an der Ausfuhr der betreffenden Waren beteiligt sind, keinen Zugang zu diesen Daten, Informationen oder Dokumenten.

(6)   Die zuständigen Behörden der Drittländer haben gemäß den Artikeln 9 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 Zugriff auf das ELAN.

Artikel 7

Speicher- und Aufbewahrungsfrist für Dokumente

(1)   Dokumente werden höchstens für einen Zeitraum von zehn Jahren entweder ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Dokuments oder, wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kein solches Gültigkeitsdatum angegeben ist, ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments gespeichert.

(2)   Um die Integrität der im ELAN gespeicherten Dokumente zu gewährleisten, werden relevante Daten zu elektronischen Signaturen, elektronischen Siegeln, Zeitstempeln und elektronischen Datenaustauschen im ELAN und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren ab dem Ende des in Absatz 1 genannten Speicherzeitraums gespeichert.

(3)   Personenbezogene Daten aus Lizenzen, Bescheinigungen und anderen Dokumenten gemäß Artikel 4 werden im ELAN und in den nationalen Systemen der Mitgliedstaaten nicht länger als zehn Jahre, entweder ab dem letzten Tag der Gültigkeit des Dokuments oder, wenn in den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union kein solches Gültigkeitsdatum angegeben ist, ab dem Datum der Ausstellung des Dokuments gespeichert.

(4)   Wurde innerhalb des in Absatz 1 genannten Aufbewahrungszeitraums von zehn Jahren eine Beschwerde eingelegt oder ein Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren auf der Grundlage von ELAN-Dokumenten eingeleitet oder stellen ELAN-Dokumente Beweismittel dar, so können diese Dokumente bis zum Abschluss des Beschwerde- oder des Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens aufbewahrt werden, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist. Zu diesen Zweck können die Mitgliedstaaten die erforderlichen Dokumente in einer Form abrufen und verwenden, die vor Gericht Bestand hat. Sobald die einschlägigen Verfahren abgeschlossen und das entsprechende Urteil oder der entsprechende Beschluss rechtsverbindlich ist, löschen die Mitgliedstaaten die abgerufenen Dokumente unverzüglich.

Artikel 8

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 15. Juli 2025.

Artikel 7 gilt hingegen ab dem 19. Januar 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 6. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/1715 der Kommission vom 30. September 2019 mit Vorschriften zur Funktionsweise des Informationsmanagementsystems für amtliche Kontrollen und seiner Systemkomponenten (IMSOC-Verordnung) (ABl. L 261 vom 14.10.2019, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1715/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/1239 der Kommission vom 18. Mai 2016 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 44, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/1239/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/761 der Kommission vom 17. Dezember 2019 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1306/2013, (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Verwaltungssystem für Zollkontingente mit Lizenzen (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/761/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/1988 der Kommission vom 11. November 2020 mit Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013 und (EU) Nr. 510/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Verwaltung von Einfuhrzollkontingenten nach dem Windhundverfahren (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/1988/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/2834 der Kommission vom 10. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Einfuhren in den Sektoren Reis, Getreide, Zucker und Hopfen (ABl. L, 2023/2834, 21.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2834/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2022/2399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Einrichtung der Single-Window-Umgebung der Europäischen Union für den Zoll und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (ABl. L 317 vom 9.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2399/oj).

(8)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/1237 der Kommission vom 18. Mai 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Durchführungsbestimmungen für die Regelung über Ein- und Ausfuhrlizenzen und zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Vorschriften über die Freigabe und den Verfall der für solche Lizenzen geleisteten Sicherheiten sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2535/2001, (EG) Nr. 1342/2003, (EG) Nr. 2336/2003, (EG) Nr. 951/2006, (EG) Nr. 341/2007 und (EG) Nr. 382/2008 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2390/98, (EG) Nr. 1345/2005, (EG) Nr. 376/2008 und (EG) Nr. 507/2008 der Kommission (ABl. L 206 vom 30.7.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/1237/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/679/oj).

(10)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(11)  Verordnung (EU) 2024/903 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. März 2024 über Maßnahmen für ein hohes Maß an Interoperabilität des öffentlichen Sektors in der Union (Verordnung für ein interoperables Europa) (ABl. L, 2024/903, 22.3.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/903/oj).

(12)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/1272 der Kommission vom 6. Mai 2025 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das elektronische System für Agrar-Nichtzollformalitäten (ELAN) (ABl. L, 2025/1272, 10.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1272/oj).

(13)  Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EEG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen) (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/625/oj).

(14)  Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).

(15)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/760 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Vorschriften für die Verwaltung von Einfuhr- und Ausfuhrzollkontingenten, für die eine Lizenzregelung gilt, sowie zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung von Sicherheiten im Rahmen der Verwaltung von Zollkontingenten (ABl. L 185 vom 12.6.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/760/oj).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) 2020/1987 der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Leistung und Freigabe von Sicherheiten bei der Verwaltung von Zollkontingenten in der Reihenfolge der Antragstellung (ABl. L 422 vom 14.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1987/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1269/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)