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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1267 |
27.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1267 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES
vom 24. Juni 2025
über eine Makrofinanzhilfe für die Arabische Republik Ägypten
DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 212 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren (1),
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Beziehungen zwischen der Union und der Arabischen Republik Ägypten (im Folgenden „Ägypten“) werden im Rahmen des 2004 in Kraft getretenen Europa-Mittelmeer-Abkommens zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Arabischen Republik Ägypten andererseits (2) (im Folgenden „Assoziierungsabkommen“) ausgebaut. Auf der neunten Tagung des mit dem Assoziierungsabkommen eingerichteten Assoziationsrates EU-Ägypten vom 19. Juni 2022 haben die Union und Ägypten die jüngsten Partnerschaftsprioritäten EU-Ägypten (2021-2027) (im Folgenden „Partnerschaftsprioritäten“) angenommen. Mit den Partnerschaftsprioritäten wird abermals das gemeinsame Ziel bekräftigt, die gemeinsamen Herausforderungen der Union und Ägyptens anzugehen, gemeinsame Interessen zu fördern und die langfristige Stabilität und nachhaltige Entwicklung auf beiden Seiten des Mittelmeers sicherzustellen. Das gemeinsame Bekenntnis zu den universellen Werten Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Achtung der Menschenrechte bleibt die Grundlage der Partnerschaftsprioritäten und kommen auch im Mehrjahresrichtprogramm EU-Ägypten für den Zeitraum 2021-2027 (im Folgenden „EU-Ägypten MIP“) zum Ausdruck. |
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(2) |
Die Partnerschaftsprioritäten spiegeln das gemeinsame Bekenntnis der Union und Ägyptens zur Intensivierung der Zusammenarbeit zugunsten der ägyptischen „Strategie für nachhaltige Entwicklung — Vision 2030“ und die Entschlossenheit der Union wider, einem erneuerten Impuls folgend die Partnerschaft mit ihrer südlichen Nachbarschaft zu stärken. So hat die Union insbesondere in den Schlussfolgerungen des Europäischen Rates vom 10.-11. Dezember 2020 eine demokratische, stabilere, grünere und wohlhabendere südliche Nachbarschaft zur strategischen Priorität erklärt. In der Agenda der EU für den Mittelmeerraum und ihrem Wirtschafts- und Investitionsplan für die südliche Nachbarschaft, die in der Gemeinsamen Mitteilung der Kommission und des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom 9. Februar 2021 mit dem Titel „Erneuerte Partnerschaft mit der südlichen Nachbarschaft: Eine neue Agenda für den Mittelmeerraum“ festgelegt sind, werden die Ziele der Union dargelegt, eine langfristige, nachhaltige sozioökonomische Erholung und Resilienz zu erreichen sowie den grünen und den digitalen Wandel in der Region voranzubringen. |
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(3) |
Am 17. März 2024 beschlossen Ägypten und die Union gemeinsam, ihre Beziehungen zu einer strategischen und umfassenden Partnerschaft auszubauen, die auf den Werten der Gerechtigkeit, des gegenseitigen Respekts und des gegenseitigen Vertrauens beruht, um ihre gemeinsame Stabilität, ihren Frieden und ihren Wohlstand zu stärken. |
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(4) |
Im Einklang mit den Partnerschaftsprioritäten setzen sich die Union und Ägypten dafür ein, die Rechenschaftspflicht, die Rechtsstaatlichkeit, die uneingeschränkte Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten sowie die Förderung der Demokratie, der Gleichstellung der Geschlechter und der Chancengleichheit als verfassungsmäßige Rechte aller ihrer Bürgerinnen und Bürger zu gewährleisten. Diese Bekenntnisse tragen zur Weiterentwicklung der Partnerschaft sowie zur nachhaltigen sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung, guten Regierungsführung und sozioökonomischen Stabilität Ägyptens bei. Der verstärkte und konstruktive Dialog zwischen der Union und Ägypten im letzten Zeitraum hat den Weg zu einem ernsthafteren Dialog über Menschenrechtsfragen geebnet. Im Rahmen des Assoziierungsabkommens bieten der Unterausschuss für politische Fragen, Menschenrechte und Demokratie sowie internationale und regionale Fragen und der Assoziationsausschuss die institutionellen Plattformen für den Austausch von Ansichten über eine Reihe von Menschenrechtsfragen, an denen die Union weiterarbeiten und auf denen sie aufbauen möchte. Die beständige künftige Verbesserung der Menschenrechtslage in Ägypten in Schlüsselbereichen im Zusammenhang mit bürgerlichen, politischen, wirtschaftlichen und sozialen Rechten und Grundfreiheiten, mit der sich beide Partner regelmäßig in bilateralen und internationalen Foren befassen, wird sich positiv auf die Beziehungen zwischen der Union und Ägypten auswirken. |
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(5) |
Die Hilfe für Ägypten wird hauptsächlich über das durch die Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geschaffene Instrument für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt (im Folgenden „NDICI/Europa in der Welt“) finanziert. Die indikative Mittelzuweisung der Union für Ägypten im Rahmen des Instruments „NDICI/Europa in der Welt“ für den ersten Zeitraum (2021-2024) des EU-Ägypten MIP belief sich auf 240 Mio. EUR. Dies kommt zu dem laufenden Kooperationsportfolio im Umfang von 1,3 Mrd. EUR sowie anderen Budgethilfen und Sofortmaßnahmen im Umfang von 307 Mio. EUR hinzu, mit denen auf die COVID-19-Pandemie und auf den Angriffskrieg Russlands gegen die Ukraine reagiert wurde. Die Partnerschaftsprioritäten für den Zeitraum 2021-2027 kommen im EU-Ägypten MIP zum Ausdruck, das in enger Abstimmung mit allen einschlägigen Interessenträgern ausgearbeitet wurde, und decken drei große Bereiche ab: i) nachhaltige wirtschaftliche Modernisierung und soziale Entwicklung, ii) Partnerschaft in der Außenpolitik und iii) Stärkung der Stabilität. Das Instrument „NDICI/Europa in der Welt“ ersetzt das Europäische Nachbarschaftsinstrument, in dessen Rahmen die Union im Zeitraum 2014-2020 bilaterale Unterstützung im Umfang von 756 Mio. EUR für Ägypten bereitstellte. |
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(6) |
Die Union ist sich der Schlüsselrolle Ägyptens für die regionale Sicherheit und Stabilität bewusst und hat ein starkes Interesse daran, kurzfristige wirtschaftliche Instabilität in Ägypten zu verhindern, die weitreichende Folgen und negative Auswirkungen für die geopolitische Landschaft haben könnte. Terrorismus, organisierte Kriminalität, wie etwa Menschenhandel, irreguläre Migration, Desinformation und Konflikte stellen gemeinsame Bedrohungen für die gemeinsame Sicherheit und das soziale Gefüge der Nationen auf beiden Seiten des Mittelmeers dar. Die Union erkennt den Beitrag Ägyptens zur Lösung dieser Fragen an. Darüber hinaus ist die Energieversorgungssicherheit eine der dringendsten Herausforderungen, vor denen die Länder auf beiden Seiten des Mittelmeers stehen. Die energiepolitische Zusammenarbeit zwischen der Union und Ägypten könnte nicht nur eine Quelle wirtschaftlichen Wohlstands für die Region sein, sondern durch die Diversifizierung der Energieversorgung und die Förderung der regionalen Zusammenarbeit auch die Energieversorgungssicherheit stärken. Daher haben die Union und Ägypten ein gemeinsames Interesse daran, die in den Partnerschaftsprioritäten hervorgehobene Zusammenarbeit unter uneingeschränkter Achtung des Völkerrechts — einschließlich der Menschenrechte und des humanitären Völkerrechts — zu verstärken sowie gemeinsame Interessen zu fördern und die gemeinsamen Herausforderungen zu bewältigen. |
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(7) |
Angesichts der geopolitischen Herausforderungen auf globaler und regionaler Ebene, wie etwa der humanitären Krise im Gazastreifen infolge der Auswirkungen der Terroranschläge der Hamas vom 7. Oktober 2023 in Israel, der Eskalation der Spannungen am Horn vom Afrika und der Sicherheit der Seefahrt im Roten Meer sowie des Migrationsdrucks aufgrund des Konflikts in Sudan, der Unsicherheit in Syrien, der Instabilität in Libyen, der Rolle Ägyptens als Aufnahmestaat für eine große Zahl an Flüchtlingen und Migranten, und der strategischen Bedeutung Ägyptens als größtes Land in der Region und als Säule der Stabilität im gesamten Nahen Osten hat die Union den Abschluss einer strategischen und umfassenden Partnerschaft mit Ägypten, wie sie in der Gemeinsamen Erklärung der Union und Ägyptens skizziert wird, die am 17. März 2024 in Kairo unterzeichnet wurde (im Folgenden „Gemeinsame Erklärung“), auf den Weg gebracht. |
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(8) |
Ziel der strategischen und umfassenden Partnerschaft mit Ägypten ist es, die politischen Beziehungen zwischen der Union und Ägypten zu einer strategischen Partnerschaft aufzuwerten und Ägypten in die Lage zu versetzen, seine Stabilisierungsfunktion in der Region, im Nahen Osten und in Nordafrika auszufüllen. Diese Partnerschaft soll dazu beitragen, die makroökonomische Widerstandsfähigkeit Ägyptens zu stärken, und die Umsetzung ehrgeiziger sozioökonomischer Reformen in einer Weise ermöglichen, die den im Programm des Internationalen Währungsfonds (IWF) für Ägypten vorgesehenen Reformprozess ergänzt und verstärkt. Wie in der Gemeinsamen Erklärung dargelegt, wird sich die strategische und umfassende Partnerschaft auf ein breites Spektrum an politischen Maßnahmen erstrecken, die sich auf sechs Tätigkeitsfelder konzentrieren: politische Beziehungen, wirtschaftliche Stabilität, Investitionen und Handel, Migration, Sicherheit und Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung, demografische Entwicklung und Humankapital. Die strategische und umfassende Partnerschaft sollte im Einklang mit Initiativen auf Ebene der Union und der Mitgliedstaaten entwickelt werden. |
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(9) |
Unterstützt wird die strategische und umfassende Partnerschaft durch ein 7,4 Mrd. EUR schweres Finanzpaket mit kurz- und längerfristiger Unterstützung für die makrofinanzielle und sozioökonomische Reformagenda sowie höhere verfügbare Mittel zur Unterstützung von Investitionen in Ägypten und gezielte Unterstützung für die Umsetzung der verschiedenen strategischen Prioritäten, zu denen unter anderem irreguläre Migration und erneuerbare Energiequellen zählen. Zu dem Unterstützungspaket gehört das Makrofinanzhilfepaket der Union im Umfang von bis zu 5 Mrd. EUR an Darlehen, das sich aus zwei Makrofinanzhilfemaßnahmen — einer kurzfristigen von bis zu 1 Mrd. EUR und einer mittelfristigen Maßnahme von bis zu 4 Mrd. EUR — zusammensetzt. Dieses Finanzpaket umfasst außerdem Finanzierungsinstrumente wie Garantien und Mischfinanzierungsinstrumente zur Mobilisierung öffentlicher und privater Investitionen mit dem Ziel, erhebliche Neuinvestitionen mit positiven wirtschaftlichen Auswirkungen zu generieren, die allen Ägyptern zugutekommen können. Ergänzt wird dies durch Programme zur Unterstützung spezifischer Prioritäten im Rahmen der strategischen und umfassenden Partnerschaft mittels Einzelprojekten und technischer Hilfe im Rahmen des NDICI/Europa in der Welt. |
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(10) |
Die makrofiskalische Lage Ägyptens ist von signifikanten Herausforderungen geprägt und hat sich in den letzten Monaten erheblich verschlechtert, da sich der außenwirtschaftliche Druck verschärft und die Staatsverschuldung weiter erhöht hat, wobei für die wirtschaftlichen Aussichten weiterhin erhebliche Abwärtsrisiken bestehen. Die Auswirkungen des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine und die geopolitischen Spannungen und Konflikte im Nahen Osten haben anhaltende Kapitalabflüsse und geringere Deviseneinnahmen zur Folge, vor allem, da die Einnahmen aus dem Tourismus, dem Suezkanal und der Gasproduktion drastisch eingebrochen sind und das Vertrauen unter ausländischen Investoren sehr unbeständig ist. Eine besondere Herausforderung stellt dies vor dem Hintergrund der schwierigen Haushaltslage Ägyptens dar, die durch konstante Haushaltsdefizite sowie hohe und weiter steigende Schuldenquoten gekennzeichnet ist. Trotz dieses schwierigen externen Kontexts konnte Ägypten 2024 Reformen durchführen, um zur Wahrung seiner makroökonomischen Stabilität beizutragen, wie etwa die Vereinheitlichung der Wechselkurse und Fortschritte bei der Straffung der Geldpolitik. |
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(11) |
Die wirtschaftliche und finanzielle Lage Ägyptens wird seit 2016 durch mehrere Auszahlungsprogramme des IWF unterstützt. Dabei handelt es sich um eine dreijährige erweiterte Fondsfazilität in Höhe von 12 Mrd. USD, die 2016 angenommen wurde, finanzielle Soforthilfe im Rahmen des Schnellfinanzierungsinstruments in Höhe von 2,8 Mrd. USD, die 2020 angenommen wurde, ein einjähriges Stand-by-Abkommen in Höhe von 5,2 Mrd. USD, das 2020 angenommen wurde, und eine vierjährige erweiterte Fondsfazilität in Höhe von 3 Mrd. USD, die 2022 angenommen und 2024 auf 8 Mrd. USD aufgestockt wurde. Ägypten hat im Rahmen des ersten Teils seiner Zusammenarbeit mit dem IWF im Zeitraum 2016-2021 erhebliche Reformanstrengungen unternommen. Die Reformen beinhalteten eine erhebliche Währungsabwertung, die durch Reformen der Geldpolitik im Hinblick auf eine Ausrichtung auf einen Inflationszielkorridor flankiert wurden. Die Reform der Kraftstoffsubventionen wurde mit einer deutlichen Stärkung gezielter Sozialtransfers kombiniert. Die öffentliche Finanzverwaltung wurde durch mittelfristige Strategien für das Einnahmen- und Schuldenmanagement gestärkt. Darüber hinaus haben die ägyptischen Behörden erste Schritte zur Verbesserung des Steuer- und Regelungsrahmens für staatseigene Unternehmen unternommen. |
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(12) |
Nach der Annahme eines IWF-Anschlussprogramms im Dezember 2022 waren die Reformfortschritte weniger deutlich, wenngleich Ägypten Schritte zur Angleichung der Wettbewerbsbedingungen für öffentliche und private Unternehmen unternommen hat, indem es ein Gesetz zur Abschaffung der Steuerprivilegien für staatseigene Unternehmen erlassen hat, wenn auch mit Ausnahmen aus Gründen der nationalen Sicherheit, und eine Politik für Staatseigentum beschlossen hat, die den trotz der jüngsten begrenzten Fortschritte immer noch großen und verzerrend wirkenden Anteil des Staates an der Wirtschaft verringern soll und mehr Klarheit hinsichtlich der Gründe für eine fortgesetzte staatliche Beteiligung in bestimmten strategischen Sektoren schafft. Allerdings hat Ägypten die für 2023 zugesagte dauerhafte Wechselkursflexibilisierung nicht umgesetzt, was zu einem weitgehend stabilen amtlichen Wechselkurs und einem großen Paralleldevisenmarkt mit einem deutlich schwächeren und hochvolatilen Wechselkurs geführt hat. Diese Fragmentierung hat die ausländischen Investitionen und die inländische Geschäftstätigkeit stark belastet. |
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(13) |
Ägypten hat Anfang 2024 wieder Gespräche mit dem IWF aufgenommen und am 6. März 2024 auf Arbeitsebene eine Vereinbarung über ein auf 8 Mrd. USD aufgestocktes neues Programm im Rahmen der erweiterten Fondsfazilität erzielt. Das neue Programm wurde am 29. März 2024 mit einem Beschluss des IWF-Exekutivdirektoriums angenommen und soll auf folgende Bereiche abstellen: i) glaubhafte Wechselkursflexibilität, ii) nachhaltige Straffung der Geldpolitik, iii) Haushaltskonsolidierung zur Wahrung der Schuldentragfähigkeit, iv) neuer Rahmen zur Eindämmung der Infrastrukturausgaben, v) Gewährleistung angemessener Sozialausgaben zum Schutz gefährdeter Gruppen, auch vor einem Anstieg der Lebenshaltungskosten und der Energiepreise, und vi) Umsetzung der Politik für Staatseigentum und Reformen zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen im Hinblick auf die Förderung der Entwicklung des Privatsektors in der Wirtschaft. Zusammen mit der Unterzeichnung der Vereinbarung auf Arbeitsebene setzte Ägypten eine Wechselkursflexibilisierung in Kraft und hob den Leitzins der Zentralbank um beträchtliche 600 Basispunkte an, womit den Prioritäten des IWF-Programms entsprochen wurde. Im Dezember 2024 wurde eine Vereinbarung auf Arbeitsebene über die vierte Überprüfung des Wirtschaftsreformprogramms Ägyptens erzielt, und das IWF-Exekutivdirektorium schloss die Überprüfung im März 2025 ab. |
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(14) |
Angesichts der Verschlechterung der Wirtschaftslage und der wirtschaftlichen Aussichten, die durch erhebliche Abwärtsrisiken aufgrund der anhaltenden außenwirtschaftlichen Schocks getrübt werden, ersuchte Ägypten die Union am 12. März 2024 um eine ergänzende Makrofinanzhilfe. |
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(15) |
Da Ägypten unter die Europäische Nachbarschaftspolitik fällt, sollte es als Land gelten, das für eine Makrofinanzhilfe der Union in Betracht kommt. |
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(16) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte ein als Ausnahme zum Einsatz kommendes Instrument der ungebundenen und nicht zweckgewidmeten Zahlungsbilanzhilfe sein, das zur Deckung des unmittelbaren Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens beitragen soll und die Umsetzung eines politischen Programms unterstützen sollte, welches tiefgreifende unmittelbare Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen zur Verbesserung der Zahlungsbilanzsituation Ägyptens umfasst. |
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(17) |
Da in der Zahlungsbilanz Ägyptens über die vom IWF und anderen multilateralen Institutionen sowie regionalen Partnern bereitgestellten Mittel hinaus noch eine erhebliche Außenfinanzierungslücke verbleibt, wird die Ägypten zu gewährende Makrofinanzhilfe der Union unter den derzeitigen außergewöhnlichen Umständen in Verbindung mit dem IWF-Programm als angemessene Antwort auf das Ersuchen an die Union um Unterstützung bei der wirtschaftlichen Stabilisierung Ägyptens betrachtet. Das 5 Mrd. EUR umfassende Makrofinanzhilfepaket der Union, einschließlich der im vorliegenden Beschluss vorgesehenen Makrofinanzhilfe von bis zu 4 Mrd. EUR, soll die wirtschaftliche Stabilisierung und die Strukturreformagenda Ägyptens unterstützen und käme ergänzend zu den im Rahmen des IWF-Programms bereitgestellten Mitteln hinzu. Der erste Teil des Pakets, ein Makrofinanzhilfedarlehen in Höhe von 1 Mrd. EUR, wurde im Dezember 2024 nach einer positiven Bewertung durch die Kommission ausgezahlt. |
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(18) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte auf die Unterstützung der Wiederherstellung einer tragfähigen Außenfinanzierungssituation Ägyptens und somit seiner wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung abzielen. Durch die Förderung von Stabilität und Wohlstand in ihrer Nachbarschaft könnte die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten auch zum Wachstum und zur wirtschaftlichen Widerstandsfähigkeit der Union beitragen. |
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(19) |
Die Höhe der Makrofinanzhilfe der Union sollte auf der Grundlage einer umfassenden quantitativen Bewertung des verbleibenden Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens festgesetzt werden, wobei die Möglichkeiten Ägyptens, sich mit eigenen Mitteln zu finanzieren, sowie insbesondere die dem Land zur Verfügung stehenden Währungsreserven berücksichtigt werden sollten. Die Makrofinanzhilfe der Union ist Teil einer gemeinsamen internationalen Anstrengung und ergänzt die von IWF und Weltbank bereitgestellten Programme und Mittel auf wirkungsvolle Weise. Bei der Festsetzung der Höhe der Makrofinanzhilfe sollte außerdem der zu erwartende Finanzbeitrag multilateraler Geber berücksichtigt und darauf geachtet werden, dass eine faire Lastenteilung zwischen der Union und den übrigen Gebern bestehen muss, dass zuvor schon andere Außenfinanzierungsinstrumente der Union in Ägypten eingesetzt wurden und dass das Engagement der Union in Ägypten insgesamt einen zusätzlichen Nutzen bringt. |
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(20) |
Die Kommission sollte sicherstellen, dass die Makrofinanzhilfe der Union rechtlich und inhaltlich mit den wichtigsten Grundsätzen und Zielsetzungen in den verschiedenen Bereichen des auswärtigen Handelns, mit den in Bezug auf diese Bereiche ergriffenen Maßnahmen, mit anderen relevanten Politikbereichen der Union sowie mit den Werten der Union, wie etwa Demokratie, Wahrung der Menschrechte und Rechtsstaatlichkeit, in Einklang steht. |
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(21) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte die Außenpolitik der Union gegenüber Ägypten unterstützen. Die Kommission und der Europäische Auswärtige Dienst (EAD) sollten im Verlauf der Makrofinanzhilfemaßnahme eng zusammenarbeiten, um die Außenpolitik der Union zu koordinieren und um sicherzustellen, dass diese in sich stimmig ist. |
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(22) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte Ägypten bei seinem Eintreten für die Werte, die es mit der Union teilt, einschließlich Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, verantwortungsvoller Governance, Achtung der Menschenrechte, nachhaltiger Entwicklung und Bekämpfung der Armut, sowie bei seinem Eintreten für die Grundsätze eines offenen, regelbasierten und fairen Handels unterstützen. |
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(23) |
Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union sollte darin bestehen, dass Ägypten weiterhin konkrete, glaubhafte und erkennbare Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte erzielt. Darüber hinaus sollten die spezifischen Ziele der Makrofinanzhilfe der Union die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme sowie die Steuerung und Beaufsichtigung des Finanzsektors in Ägypten stärken und sie sollten Strukturreformen zur Unterstützung eines nachhaltigen, inklusiven Wachstums, der Schaffung von menschenwürdiger Beschäftigung und der Haushaltskonsolidierung fördern. Die Kommission und der EAD sollten die Erfüllung dieser Vorbedingung und die Erreichung dieser Einzelziele regelmäßig überprüfen. |
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(24) |
Durch eine Verknüpfung der Makrofinanzhilfe der Union mit einem IWF-Programm mit planmäßigen Auszahlungen, welches einen soliden makrofiskalischen Rahmen sowie eine eingehende Analyse der Schuldentragfähigkeit vorsieht, wird für Sicherheit hinsichtlich der Rückzahlungsfähigkeit Ägyptens gesorgt. Um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union im Zusammenhang mit dieser Makrofinanzhilfe zu gewährleisten, sollte Ägypten überdies geeignete Maßnahmen treffen, um Betrug, Korruption und andere Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit dieser Hilfe zu verhindern bzw. dagegen vorzugehen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, dass die Verwaltung der im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union zugewiesenen Mittel in transparenter Weise erfolgt. Darüber hinaus sollte eine zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden zu schließende Darlehensvereinbarung Bestimmungen enthalten, mit denen das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung ermächtigt wird, gemäß den Bestimmungen und Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates (5) Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchzuführen, die Kommission und der Rechnungshof ermächtigt werden, Prüfungen durchzuführen, und die Europäische Staatsanwaltschaft ermächtigt wird, ihre Zuständigkeiten in Bezug auf die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe der Union während und nach Ablauf des Zeitraums der Bereitstellung dieser Hilfe auszuüben. |
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(25) |
Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union lässt die Befugnisse des Europäischen Parlaments und des Rates als Haushaltsbehörde unberührt. |
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(26) |
Die Dotierungsanforderungen für die Makrofinanzhilfe-Darlehen sollten mit den im Mehrjährigen Finanzrahmen vorgesehenen Haushaltsmitteln in Einklang stehen. |
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(27) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte von der Kommission verwaltet werden. Damit das Europäische Parlament und der Rat die Durchführung dieses Beschlusses verfolgen können, sollte die Kommission sie regelmäßig über die Entwicklungen in Bezug auf diese Hilfe unterrichten und ihnen die einschlägigen Dokumente zur Verfügung stellen. |
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(28) |
Der jährliche Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses sollte unter anderem Angaben zu konkreten, erkennbaren und glaubhaften Fortschritten Ägyptens bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte enthalten. |
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(29) |
Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieses Beschlusses sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. |
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(30) |
Die Makrofinanzhilfe der Union sollte an wirtschaftspolitische Auflagen geknüpft sein, die in einer Grundsatzvereinbarung festzulegen sind. Im Interesse einheitlicher Durchführungsbedingungen und aus Gründen der Effizienz sollte die Kommission die Befugnis erhalten, diese Auflagen unter Aufsicht des in der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 vorgesehenen Ausschusses aus Vertretern der Mitgliedstaaten mit den ägyptischen Behörden auszuhandeln. Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 sollte in allen Fällen, die in jener Verordnung nicht genannt werden, grundsätzlich das Beratungsverfahren angewandt werden. Da Hilfen von mehr als 90 Mio. EUR erhebliche Auswirkungen haben können, sollte bei Transaktionen oberhalb dieser Grenze das Prüfverfahren gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 zur Anwendung kommen. In Anbetracht des Umfangs der Makrofinanzhilfe der Union für Ägypten sollte dieses Prüfverfahren bei der Annahme der Grundsatzvereinbarung und bei jeder Verringerung, Aussetzung oder Einstellung der Hilfe angewandt werden. |
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(31) |
Da das Ziel dieses Beschlusses, nämlich zur Deckung des Außenfinanzierungsbedarfs Ägyptens beizutragen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher besser auf Ebene der Union zu erreichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union festgelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel festgelegten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht dieser Beschluss nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus. |
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(32) |
Damit die Bereitstellung der Makrofinanzhilfe für Ägypten zügig erfolgen kann, sollte dieser Beschluss am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten — |
HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union stellt Ägypten eine Makrofinanzhilfe im Umfang von bis zu 4 Mrd. EUR (im Folgenden „Makrofinanzhilfe der Union“) in Form von Darlehen zur Verfügung, um die wirtschaftliche Stabilisierung Ägyptens und eine substanzielle Reformagenda zu unterstützen. Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt vorbehaltlich der Annahme des Haushaltsplans der Union für das betreffende Jahr durch das Europäische Parlament und den Rat. Mit der Makrofinanzhilfe der Union wird ein Beitrag zur Deckung des im IWF-Programm festgestellten Zahlungsbilanzbedarfs Ägyptens geleistet.
(2) Zur Finanzierung der Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen und als Darlehen an Ägypten weiterzureichen.
(3) Die Freigabe der Makrofinanzhilfe der Union erfolgt durch die Kommission im Einklang mit den zwischen dem IWF und Ägypten getroffenen Vereinbarungen oder Absprachen und den wichtigsten Grundsätzen und Zielen der Wirtschaftsreformen, die in dem Assoziierungsabkommen festgelegt sind.
Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat regelmäßig über die Entwicklungen bezüglich der Makrofinanzhilfe der Union, auch über deren Auszahlung, und stellt diesen Organen die einschlägigen Dokumente rechtzeitig zur Verfügung.
(4) Die Makrofinanzhilfe der Union wird für die Dauer von zweieinhalb Jahren ab dem ersten Tag nach Inkrafttreten der in Artikel 3 Absatz 1 genannten Grundsatzvereinbarung bereitgestellt.
(5) Sollte der Finanzierungsbedarf Ägyptens im Zeitraum der Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union gegenüber den ursprünglichen Prognosen erheblich sinken, wird die Kommission die Hilfe nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren kürzen oder ihre Auszahlung aussetzen oder einstellen.
Artikel 2
(1) Eine Vorbedingung für die Gewährung der Makrofinanzhilfe der Union besteht darin, dass Ägypten weiterhin konkrete und glaubhafte Fortschritte bei der Achtung wirksamer demokratischer Mechanismen, einschließlich eines parlamentarischen Mehrparteiensystems, und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte erzielt.
(2) Die Kommission und der EAD wachen darüber, dass die in Absatz 1 festgelegte Vorbedingung während der gesamten Laufzeit der Makrofinanzhilfe der Union erfüllt ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden nach Maßgabe des Beschlusses 2010/427/EU des Rates (7) angewandt.
Artikel 3
(1) Die Kommission vereinbart nach dem in Artikel 7 Absatz 2 genannten Prüfverfahren mit den ägyptischen Behörden klar definierte wirtschaftspolitische und finanzielle Auflagen für die Makrofinanzhilfe der Union, die vor allem auf Strukturreformen und gesunde öffentliche Finanzen abstellen. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen werden in einer Grundsatzvereinbarung festgelegt, die auch einen Zeitrahmen für ihre Erfüllung enthält. Diese wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 3 genannten Vereinbarungen und Absprachen in Einklang stehen, auch mit den makroökonomischen Anpassungs- und Strukturreformprogrammen, die Ägypten mit Unterstützung des IWF durchführt.
(2) Die in Absatz 1 genannten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen stellen insbesondere darauf ab, die Effizienz, Transparenz und Rechenschaftspflicht der öffentlichen Finanzverwaltungssysteme in Ägypten, auch im Hinblick auf die Verwendung der Makrofinanzhilfe der Union, zu stärken. Bei der Gestaltung der politischen Maßnahmen werden auch die Fortschritte bei der gegenseitigen Marktöffnung, auch für kleine und mittlere Unternehmen, der Entwicklung eines regelbasierten und fairen Handels, der nachhaltigen Entwicklung, der guten Governance sowie bei weiteren außenpolitischen Prioritäten der Union gebührend berücksichtigt. Die Kommission überwacht regelmäßig die Fortschritte Ägyptens bei der Verwirklichung dieser Ziele.
(3) Die finanziellen Bedingungen der Makrofinanzhilfe der Union werden in einer zwischen der Kommission und den ägyptischen Behörden gemäß Artikel 223 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) (im Folgenden „Haushaltsordnung“) zu schließenden Darlehensvereinbarung (im Folgenden „Darlehensvereinbarung“) im Einzelnen festgelegt.
(4) Die Kommission überprüft in regelmäßigen Abständen, ob die in Artikel 4 Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen weiter erfüllt sind, auch, ob die Wirtschaftspolitik Ägyptens mit den Zielen der Makrofinanzhilfe der Union übereinstimmt. Für die Zwecke dieser Überprüfung stimmt sich die Kommission eng mit dem IWF und der Weltbank und, soweit erforderlich, mit dem Europäischen Parlament und dem Rat ab.
Artikel 4
(1) Vorbehaltlich der in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Auflagen wird die Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission in Tranchen zur Verfügung gestellt. Der Umfang der einzelnen Tranchen wird in der Grundsatzvereinbarung festgelegt. Eine Tranche kann in einem oder mehreren Teilbeträgen ausgezahlt werden.
(2) Für die im Rahmen der Makrofinanzhilfe der Union gewährten Darlehen werden erforderlichenfalls Beträge nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2021/947 zurückgestellt.
(3) Die Kommission beschließt die Freigabe der Tranchen unter dem Vorbehalt, dass die nachstehenden Auflagen erfüllt sind:
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a) |
die in Artikel 2 Absatz 1 festgelegte Vorbedingung; |
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b) |
kontinuierliche zufriedenstellende Erfolge bei der Durchführung eines politischen Programms, das entschlossene Anpassungs- und Strukturreformmaßnahmen vorsieht und durch einen nicht der Vorsorge dienenden Kreditmechanismus des IWF unterstützt wird; und |
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c) |
die zufriedenstellende Erfüllung der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen. |
Die Freigabe der zweiten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der ersten Tranche. Die Freigabe der dritten Tranche erfolgt grundsätzlich frühestens drei Monate nach Freigabe der zweiten Tranche.
(4) Werden die in Absatz 3 Unterabsatz 1 festgelegten Auflagen nicht erfüllt, so wird die Auszahlung der Makrofinanzhilfe der Union von der Kommission zeitweise ausgesetzt oder eingestellt. In solchen Fällen teilt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat unverzüglich die Gründe für die Aussetzung oder Einstellung mit.
(5) Die Makrofinanzhilfe der Union wird an die Zentralbank von Ägypten ausgezahlt. Vorbehaltlich der in der Grundsatzvereinbarung festgelegten vereinbarten Bedingungen, auch einer Bestätigung des verbleibenden budgetären Finanzierungsbedarfs, können die Gelder der Union von der ägyptischen Zentralbank an das ägyptische Finanzministerium als Endbegünstigten überwiesen werden.
Artikel 5
(1) Zur Finanzierung der als Darlehen gewährten Makrofinanzhilfe der Union wird die Kommission ermächtigt, gemäß Artikel 224 der Haushaltsordnung im Namen der Union die erforderlichen Mittel an den Kapitalmärkten oder bei Finanzinstituten aufzunehmen.
(2) Die Kommission schließt eine Darlehensvereinbarung gemäß Artikel 3 Absatz 3 über den in Artikel 1 genannten Betrag. In der Darlehensvereinbarung werden der Bereitstellungszeitraum und die Bedingungen für die Makrofinanzhilfe der Union, auch in Bezug auf die Systeme der internen Kontrolle, im Einzelnen festgelegt. Ägypten zahlt das Darlehen zurück, welches zu Bedingungen gewährt wird, die seine Rückzahlung über einen langen Zeitraum ermöglichen, der auch eine tilgungsfreie Zeit beinhalten kann. Die Laufzeit des Darlehens beträgt höchstens 35 Jahre.
(3) Die Kommission unterrichtet das Europäische Parlament und den Rat über Entwicklungen in Bezug auf die in Absatz 2 genannten Transaktionen.
Artikel 6
(1) Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Einklang mit der Haushaltsordnung durchgeführt.
(2) Die Makrofinanzhilfe der Union wird im Wege der direkten Mittelverwaltung durchgeführt.
(3) Vor der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union prüft die Kommission mittels einer operativen Bewertung, wie solide die in Ägypten bestehenden für die Finanzhilfe relevanten Finanzregelungen, Verwaltungsverfahren sowie Mechanismen der internen und externen Kontrolle sind.
Artikel 7
(1) Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
(2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Artikel 8
(1) Die Kommission unterbreitet dem Europäischen Parlament und dem Rat alljährlich bis zum 30. Juni einen Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses im Vorjahr mit einer Bewertung der Durchführung. In diesem Bericht
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a) |
prüft sie den bei der Durchführung der Makrofinanzhilfe der Union erzielten Fortschritt; |
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b) |
bewertet sie die Wirtschaftslage und -aussichten Ägyptens sowie die Fortschritte, die bei der Durchführung der in Artikel 3 Absatz 1 genannten politischen Maßnahmen erzielt wurden; |
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c) |
erläutert sie den Zusammenhang zwischen den in der Grundsatzvereinbarung festgelegten wirtschaftspolitischen und finanziellen Auflagen, der aktuellen Wirtschafts- und Finanzlage Ägyptens und den Beschlüssen der Kommission über die Auszahlung der einzelnen Tranchen der Makrofinanzhilfe der Union und macht ferner Angaben zu konkreten und glaubhaften Fortschritten bei der Achtung demokratischer Mechanismen und der Rechtsstaatlichkeit sowie bei der Wahrung der Menschenrechte. |
(2) Spätestens zwei Jahre nach Ablauf des in Artikel 1 Absatz 4 genannten Bereitellungszeitraums legt die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Ex-post-Bewertungsbericht vor, in dem sie die Ergebnisse und die Effizienz der abgeschlossenen Makrofinanzhilfe der Union bewertet und beurteilt, inwieweit diese zur Verwirklichung der angestrebten Ziele beigetragen hat.
Artikel 9
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Juni 2025.
Im Namen des Europäischen Parlaments
Die Präsidentin
R. METSOLA
Im Namen des Rates
Der Präsident
A. SZŁAPKA
(1) Standpunkt des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht) und Beschluss des Rates vom 23. Juni 2025.
(2) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 39.
(3) Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).
(4) Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/883/oj).
(5) Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates vom 11. November 1996 betreffend die Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durch die Kommission zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften vor Betrug und anderen Unregelmäßigkeiten (ABl. L 292 vom 15.11.1996, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1996/2185/oj).
(6) Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2011/182/oj).
(7) Beschluss 2010/427/EU des Rates vom 26. Juli 2010 über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes (ABl. L 201 vom 3.8.2010, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2010/427/oj).
(8) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1267/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)