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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1253 |
26.6.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1253 DER KOMMISSION
vom 11. Februar 2025
zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS) eingeführt. Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission (2) ergänzt die Richtlinie 2003/87/EG im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters. Aufgrund der Merkmale von Seeverkehrstätigkeiten, insbesondere in der Massengüterschifffahrt, kann es vorkommen, dass Schifffahrtsunternehmen in einigen Berichtszeiträumen Tätigkeiten ausüben, die in den Anwendungsbereich des EU-EHS gemäß Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, und in anderen Berichtszeiträumen Tätigkeiten, die nicht dem EU-EHS unterliegen. Die zuständigen Behörden sollten daher die Möglichkeit haben, den nationalen Verwalter zu ersuchen, das Seeverkehrsbetreiberkonto eines Schifffahrtsunternehmens, das nicht mehr dem EU-EHS unterliegt, nach vorheriger Unterrichtung des betreffenden Schifffahrtsunternehmens auf den Status „ausgeschlossen“ zu schalten. Dieser Status sollte so lange beibehalten werden, bis die zuständige Behörde dem nationalen Verwalter mitteilt, dass das Schifffahrtsunternehmen wieder unter das EU-EHS fällt. |
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(2) |
Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) geändert und sieht vor, dass Anlagen, bei denen während des Fünfjahreszeitraums gemäß Artikel 11 Absatz 1 Unterabsatz 2 der genannten Richtlinie Emissionen aus der Verbrennung von Biomasse, die den Kriterien gemäß Artikel 14 der Richtlinie entspricht, im Durchschnitt zu mehr als 95 % der durchschnittlichen gesamten Treibhausgasemissionen beitragen, nicht unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen. Daher muss es den nationalen Verwaltern möglich sein, diese Betreiberkonten auf den Status „ausgeschlossen“ zu schalten. |
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(3) |
Gemäß Artikel 30f Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG müssen beaufsichtigte Unternehmen ab 2025 historische Emissionen berichten. Gemäß Artikel 30f Absatz 2 der Richtlinie müssen beaufsichtigte Unternehmen ab 2026 geprüfte Emissionen berichten. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern und angesichts der Tatsache, dass beaufsichtigte Unternehmen erst ab dem Beginn der Versteigerung im Jahr 2027 Emissionszertifikate auf Besitzkonten für beaufsichtigte Unternehmen halten können, sollten die nationalen Verwalter ein Konto für die zuständige nationale Behörden einrichten, das ausschließlich der Berichterstattung über die historischen Emissionen im Jahr 2025 und die geprüften Emissionen im Jahr 2026 auf aggregierter Ebene dient. |
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(4) |
Damit die Kommission die Obergrenze für das Emissionshandelssystem für die Verbrennung im Gebäude- und Straßenverkehrssektor für das Jahr 2028 berechnen kann, sollte der nationale Verwalter der Kommission bis zum 30. Juni 2025 bzw. bis zum 30. Juni 2026 für jedes beaufsichtigte Unternehmen auf elektronischem Wege und unter Verwendung der von der Kommission veröffentlichten Vorlagen oder Dateiformate gemäß Anhang IX Tabelle IX-IV der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 detaillierte Emissionen übermitteln. |
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(5) |
Gemäß Artikel 13 der Richtlinie 2003/87/EG sind ab dem 1. Januar 2013 vergebene Zertifikate für unbegrenzte Zeit gültig. Vor dem 1. Januar 2013 für die erste und zweite Phase des EU-EHS vergebene Zertifikate sind nicht mehr gültig, und alle derartigen auf Konten gehaltenen Zertifikate wurden am Ende des entsprechenden Erfüllungszeitraums für ungültig erklärt. Daher kann ein negativer Erfüllungswert durch eine ortsfeste Anlage nicht korrigiert werden und bleibt für unbegrenzte Zeit bestehen. Um negative Auswirkungen auf Betreiber zu vermeiden, die über keine technischen oder rechtlichen Mittel zur Erfüllung früherer EU-EHS-Verpflichtungen verfügen, sollte dieser negative Wert der ersten und zweiten Phase des EU-EHS bei der Berechnung des Erfüllungsstatus nicht berücksichtigt werden. |
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(6) |
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass einige Betreiber die in Artikel 12 Absatz 3 der Richtlinie 2003/87/EG festgelegten Abgabeverpflichtungen nicht einhalten. Um eine Verzerrung der EHS-Ziele zu vermeiden und die Einhaltung der Vorschriften zu gewährleisten, sollte der Zentralverwalter dafür Sorge tragen, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status „gesperrt“ schaltet, wenn am 1. Oktober eines Jahres die Anzahl der Zertifikate, die von einem Anlagenbetreiberkonto oder einem Luftfahrzeugbetreiberkonto abgegeben wurden, niedriger ist als die Zahl der geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs. |
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(7) |
Mit Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein zusätzlicher Unterstützungsmechanismus für die Verwendung zulässiger Flugkraftstoffe eingeführt. Die Unterstützung erfolgt in Form einer Zuteilung von Zertifikaten an Luftfahrzeugbetreiber. Mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 (4) wurde ein System für die Zuteilung zusätzlicher kostenloser Zertifikate an Luftfahrzeugbetreiber für Island eingerichtet. Um eine angemessene Anrechnung der Zertifikate zu gewährleisten, sollte die Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate entsprechend erweitert werden. |
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(8) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG muss die Kommission bestimmte aggregierte Emissionsdaten je Luftfahrzeugbetreiber veröffentlichen. Diese Daten sind für die Einhaltung der Vorschriften, für die das Unionsregister verantwortlich ist, nicht relevant, da die Veröffentlichung von auf verschiedenen Ebenen aggregierten Daten nur der Transparenz dient. Auf der öffentlichen Website des Unionsregisters ist bereits für jeden Luftfahrzeugbetreiber ein Datensatz veröffentlicht. Daher ist es angezeigt, dieselbe öffentlich zugängliche Website für die Veröffentlichung von Emissionsdaten gemäß dem genannten Artikel zu nutzen. Aus demselben Grund sollte diese Website auch für die Veröffentlichung von Daten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr genutzt werden, die gemäß Artikel 14 Absatz 5 der genannten Richtlinie berichtet werden. |
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(9) |
Gemäß Artikel 58 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 kann der Kontoinhaber oder ein im Namen des Kontoinhabers handelnder nationaler Verwalter eine Rückgängigmachung irrtümlich oder versehentlich getätigter Transaktionen beantragen. Um dem Kontoinhaber mehr Flexibilität zu gewähren und gleichzeitig das ordnungsgemäße Funktionieren der Anrechnungspflicht des Unionsregisters zu gewährleisten, sollte die Frist für die Einreichung eines solchen Antrags auf Rückgängigmachung verlängert werden. |
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(10) |
Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union und nationaler Gerichte haben dazu geführt, dass Betreiber oder Sektoren vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/87/EG ausgeschlossen wurden. Um die Durchsetzbarkeit solcher Urteile und die Rückerstattung von Zertifikaten zu gewährleisten, deren Abgabe von einem solchen Gericht für ungültig erklärt wurde, sollte der Zentralverwalter die abgegebenen Zertifikate an das Betreiberkonto rückerstatten. Damit die Rückerstattung von Zertifikaten nicht zu Zufallsgewinnen für den Betreiber führt, der von der Rückerstattung profitiert, sollte die Anzahl der rückzuerstattenden Zertifikate unter Berücksichtigung der Entwicklung des Werts der Zertifikate und der Inflation bestimmt werden. |
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(11) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(12) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) angehört und hat am 14. Januar 2025 eine Stellungnahme abgegeben. |
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(13) |
Nach der Richtlinie 2003/87/EG soll die Überwachung und Berichterstattung betreffend die Emissionen aus dem Emissionshandelssystem für die Verbrennung im Gebäude- und im Straßenverkehrssektor im Jahr 2025 beginnen. Um Kohärenz und Klarheit zu gewährleisten, sollten die Vorschriften für die Eröffnung des Kontos der zuständigen nationalen Behörde für die Zwecke der Berichterstattung über die Emissionen für das Jahr 2024 und die Berichterstattung über die geprüften Emissionen für das Jahr 2025 ab dem 1. Januar 2025 gelten. |
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(14) |
Ab dem 1. Januar 2025 sollen auch für den Luftfahrtsektor allgemeine Zertifikate im Wege der kostenlosen Zuteilung und der Versteigerung vergeben werden. Allgemeine Zertifikate sollten daher ab dem 1. Januar 2025 vom EU-Auktionskonto übertragen werden. |
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(15) |
Daher sollte diese Verordnung umgehend in Kraft treten — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 15b wird wie folgt geändert:
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3. |
In Artikel 20 wird folgender Absatz 10 angefügt: „(10) Die Anforderung in Bezug auf das Vorhandensein von Bevollmächtigten gemäß dem vorliegenden Artikel gilt nicht für gemäß Artikel 15b Absatz 8 eröffnete Konten der zuständigen nationalen Behörden. Für diese Konten wird mindestens ein Ansprechpartner benannt.“ |
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4. |
Artikel 22 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Alle Kontoinhaber teilen dem nationalen Verwalter innerhalb von zehn Arbeitstagen jede Änderung der Kontoangaben mit. Darüber hinaus bestätigen die Inhaber von Anlagenbetreiberkonten, Luftfahrzeugbetreiberkonten und Seeschiffsbetreiberkonten dem nationalen Verwalter bis zum 30. Juni jedes Jahres, dass ihre Kontoangaben nach wie vor vollständig, aktuell, richtig und exakt sind; die Inhaber von Konten für beaufsichtigte Unternehmen übermitteln diese Angaben bis zum 31. März jedes Jahres.“ |
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5. |
Folgender Artikel 26c wird eingefügt: „ Artikel 26c Schließung von Konten der zuständigen nationalen Behörden Der nationale Verwalter kann ein Konto der zuständigen nationalen Behörde schließen, wenn die gemäß Artikel 15b Absatz 8 berichteten Emissionen erfasst wurden.“ |
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6. |
Folgender Artikel 32a wird eingefügt: „ Artikel 32a Sperrung von Konten wegen Nichtabgabe von Zertifikaten (1) Wenn am 1. Oktober eines Jahres die Anzahl der Zertifikate, die im laufenden Zeitraum gemäß Artikel 56 von einem Anlagenbetreiberkonto oder einem Luftfahrzeugbetreiberkonto abgegeben wurden, das eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten erhält, niedriger ist als die Zahl der geprüften Emissionen im laufenden Zeitraum einschließlich des Vorjahrs und zuzüglich eines Berichtigungsfaktors, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚gesperrt‘ schaltet. (2) Sobald alle ausständigen Zertifikate von einem Betreiberkonto gemäß Artikel 56 abgegeben wurden, trägt der Zentralverwalter dafür Sorge, dass das Unionsregister das betreffende Betreiberkonto auf den Status ‚offen‘ schaltet.“ |
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7. |
In Artikel 33 wird folgender Absatz 1d eingefügt: „(1d) Ergibt sich der negative Wert des Erfüllungsstatus nur aus der ersten oder zweiten Phase des EU-EHS und kann er von einem Betreiber einer ortsfesten Anlage in künftigen Phasen nicht berichtigt werden, so wird dieser negative Wert bei der Berechnung des Werts des Erfüllungsstatus gemäß Absatz 1 nicht berücksichtigt.“ |
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8. |
Artikel 40 erhält folgende Fassung: „ Artikel 40 Übertragung zu versteigernder Luftverkehrszertifikate (1) Der Zentralverwalter überträgt im Namen des versteigernden Mitgliedstaats, der durch den gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission (*1) bestellten jeweiligen Auktionator vertreten wird, rechtzeitig und in einer Menge, die den gemäß jener Verordnung bestimmten Jahresmengen entspricht, allgemeine Zertifikate für den Luftverkehr vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto. (2) Im Falle von Anpassungen der Jahresmengen der Zertifikate im Einklang mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 überträgt der Zentralverwalter eine entsprechende Menge allgemeiner Zertifikate vom EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate auf das EU-Auktionskonto bzw. vom EU-Auktionskonto auf das EU-Gesamtkonto für Luftverkehrszertifikate. (*1) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).“ " |
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9. |
Artikel 48 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto auf das relevante offene oder gesperrte Anlagenbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.“ |
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10. |
In Artikel 49 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Änderungen der nationalen Zuteilungstabellen für Luftverkehrszertifikate gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 (*2) werden der Kommission von dem Mitgliedstaat mitgeteilt, der die Zertifikate zugeteilt hat. (*2) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 vom 8. Dezember 2023 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2024/1419] (ABl. L, 2024/1419, 13.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1419/oj).“ " |
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11. |
Artikel 50 Absatz 2 erhält folgende Fassung: „(2) Der Zentralverwalter trägt dafür Sorge, dass das Unionsregister automatisch entsprechend der maßgeblichen nationalen Zuteilungstabelle Luftverkehrszertifikate und ab 1. Januar 2025 allgemeine Zertifikate vom EU-Zuteilungskonto für Luftverkehrszertifikate auf das relevante offene oder gesperrte Luftfahrzeugbetreiberkonto überträgt, wobei die in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebenen Modalitäten der automatischen Übertragung zu berücksichtigen sind.“ |
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12. |
Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c erhält folgende Fassung:
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13. |
Artikel 58 wird wie folgt geändert:
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14. |
Vor Kapitel 3 wird folgender Artikel 58a eingefügt: „Artikel 58a Rückerstattung von Zertifikaten (1) Der Zentralverwalter erstattet die abgegebenen Zertifikate auf das Betreiberkonto zurück, um der Entscheidung bzw. dem Urteil eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 27 oder Artikel 27a der Richtlinie 2003/87/EG oder einem Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union, mit der bzw. dem festgestellt wird, dass die Tätigkeiten des Betreibers nicht in den Anwendungsbereich der genannten Richtlinie fallen, Wirkung zu verleihen. (2) Die Anzahl der rückzuerstattenden Zertifikate wird nach folgender Formel bestimmt und auf die nächste ganze Zahl gerundet:
Dabei gilt: Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Abgabe wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 (*3) bestimmt. Der Durchschnittswert der Zertifikate im Jahr der Rückerstattung wird auf der Grundlage des durchschnittlichen Auktionsclearingpreises für das betreffende Jahr auf der gemeinsamen Auktionsplattform gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2830 bestimmt. Die Inflation wird anhand des Verbraucherindexpreises auf der Grundlage des harmonisierten Verbraucherpreisindex der Europäischen Union bestimmt. (3) Vom Löschungskonto der Union wird dieselbe Art wie die ursprünglich abgegebene Art von Zertifikaten auf das Betreiberkonto rückerstattet. (*3) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2830 der Kommission vom 17. Oktober 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung von Vorschriften über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie andere Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L, 2023/2830, 20.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2830/oj).“ " |
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15. |
Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert. |
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16. |
Anhang VII wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert. |
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17. |
Anhang IX wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert. |
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18. |
Anhang XI erhält die Fassung des Anhangs IV der vorliegenden Verordnung. |
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19. |
Anhang XIII wird gemäß Anhang V der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummern 2, 3, 5, 8 und 12, die Anhänge I und III sowie Anhang V Nummer 1 gelten ab dem 1. Januar 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Februar 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32. ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1122 der Kommission vom 12. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Funktionsweise des Unionsregisters (ABl. L 177 vom 2.7.2019, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1122/oj).
(3) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
(4) Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 vom 8. Dezember 2023 zur Änderung von Anhang XX (Umweltschutz) des EWR-Abkommens [2024/1419] (ABl. L, 2024/1419, 13.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1419/oj).
(5) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ANHANG I
In Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122, Tabelle I-I Teil I „ EHS-Verwaltungskonten im Unionsregister “ wird folgender Eintrag angefügt:
|
Name des Kontotyps |
Kontoinhaber |
Kontoverwalter |
Anzahl Konten dieses Typs |
Zertifikate |
Einheiten aus gemäß Artikel 25 der Richtlinie 2003/87/EG verknüpften EHS |
Zertifikate gemäß Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG |
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|
Allgemeine Zertifikate |
Luftverkehrszertifikate |
||||||
|
|
|||||||
|
„Konto der zuständigen nationalen Behörde |
Mitgliedstaat |
Zentralverwalter |
1 Konto je Mitgliedstaat |
Nein |
Nein |
Nein |
Nein“ |
ANHANG II
In Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird folgende Tabelle angefügt:
„Tabelle VII-II: Angaben zum Ansprechpartner des Luftfahrzeugbetreibers
|
|
A |
B |
C |
D |
E |
F |
|
Nr. |
Kontoangabe |
Obligatorisch oder fakultativ? |
Art der Angabe |
Aktualisierbar? |
Zustimmung des Verwalters zur Aktualisierung erforderlich? |
Im öffentlich zugänglichen Teil der Website angezeigt? |
|
1 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Vorname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
2 |
Ansprechpartner im Mitgliedstaat — Nachname |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
3 |
Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Land |
F |
Vorgegeben |
Ja |
Nein |
Nein |
|
4 |
Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Region oder Bundesland |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
5 |
Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Stadt |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
6 |
Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Postleitzahl |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
7 |
Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 1 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
8 |
Geschäftliche Adressdaten des Ansprechpartners — Zeile 2 |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
9 |
Ansprechpartner — Telefon 1 (geschäftlich) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
10 |
Ansprechpartner — Telefon 2 (geschäftlich) |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein |
|
11 |
Ansprechpartner — geschäftliche E-Mail-Adresse |
F |
Wahlfrei |
Ja |
Nein |
Nein“ |
ANHANG III
In Anhang IX der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird folgende Tabelle angefügt:
|
„4. |
Die von beaufsichtigten Unternehmen mitzuteilenden Emissionsdaten der Jahre 2025 und 2026 müssen die Angaben gemäß Tabelle IX-IV enthalten, wobei das in den Datenaustausch- und technischen Spezifikationen gemäß Artikel 75 vorgegebene elektronische Format für die Übermittlung der Emissionsdaten zu berücksichtigen ist. Tabelle IX-IV: Emissionsdaten von beaufsichtigten Unternehmen in den Jahren 2025 und 2026
|
|||||||||||||||||||||
ANHANG IV
„ANHANG XI
Nationale Zuteilungstabelle für Luftverkehrszertifikate
|
Reihe Nr. |
|
Menge der kostenlos zugeteilten allgemeinen Zertifikate |
|
||||||
|
Gemäß Artikel 3e und Artikel 3d Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG |
Gemäß Artikel 3f der Richtlinie 2003/87/EG |
Gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG |
Gemäß dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 334/2023 |
Insgesamt |
|
||||
|
1 |
Ländercode des Mitgliedstaats |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
||
|
2 |
|
Kennung des Luftfahrzeugbetreibers |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
|
3 |
|
Zuzuteilende Menge |
|
|
|
|
|
|
|
|
4 |
|
|
im Jahr X |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
5 |
|
|
im Jahr X+1 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
6 |
|
|
im Jahr X+2 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
7 |
|
|
im Jahr X+3 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
8 |
|
|
im Jahr X+4 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
9 |
|
|
im Jahr X+5 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
10 |
|
|
im Jahr X+6 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
11 |
|
|
im Jahr X+7 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
12 |
|
|
im Jahr X+8 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
|
13 |
|
|
im Jahr X+9 |
|
|
|
|
|
Manueller Eintrag |
ANHANG V
Anhang XIII der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1122 wird wie folgt geändert:
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(1) |
In Teil I Nummer 1 Absatz 1 Unterabsatz 1 wird folgender Buchstabe i angefügt:
|
|
(2) |
Folgender Teil III wird angefügt:
Öffentlich zugängliche Informationen
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj)." (*2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1603/oj)." (*3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA (ABl. L, 2024/1879, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1879/oj).“ " |
(*1) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
(*2) Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1603/oj).
(*3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA (ABl. L, 2024/1879, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1879/oj).“ “
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1253/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)