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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/1239

1.7.2025

BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN EU-TÜRKEI

vom 24. April 2025

über die Verwendung elektronisch ausgestellter A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen [2025/1239]

DER AUSSCHUSS FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN —

gestützt auf den Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei vom 22. Dezember 1995 über die Durchführung der Endphase der Zollunion (1),, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Anfang 2020 war es den EU-Partnerländern, die ein Freihandelsabkommen mit der Union geschlossen haben, unmöglich, Warenverkehrsbescheinigungen in ordnungsgemäßer Form, d. h. im richtigen Papierformat, handschriftlich unterschrieben und mit Nassstempel versehen vorzulegen, da aufgrund der COVID-19-Pandemie in einer Reihe von Ländern die Kontakte zwischen den Zollbehörden der EU-Partnerländer und den Wirtschaftsbeteiligten ausgesetzt worden waren. Es wurde daher als angemessen erachtet, auf der Grundlage der Gegenseitigkeit geltende Sondermaßnahmen zu erlassen, um den Präferenzhandel in vollem Umfang zu gewährleisten.

(2)

Die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der EU-Partnerländer waren aufgefordert, Warenverkehrsbescheinigungen anzuerkennen, die elektronisch mit einer digitalen Signatur oder einem Stempel oder Siegel der zuständigen Behörden oder in Form einer entweder in Papierform oder in elektronischer Form ausgestellten Kopie des Originals der Bescheinigung, d. h. einer eingescannten oder online verfügbaren Kopie, ausgestellt wurden.

(3)

Die Maßnahmen galten auch für A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen für die Zwecke des freien Warenverkehrs innerhalb der Zollunion EU-Türkei. Grundlage für diese Praxis war die Flexibilität, die Artikel 10 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom 26. Juli 2006 (2) (im Folgenden „Beschluss Nr. 1/2006“) den Vertragsparteien einräumt. Gemäß dieser Bestimmung sind die A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen den Zollbehörden des Einfuhrstaats nach den dort geltenden Verfahren vorzulegen.

(4)

Da die außergewöhnlichen Umstände, die zum Erlass der flexiblen Maßnahmen geführt haben, nicht mehr als relevant erachtet wurden, wurde beschlossen, dass diese Maßnahmen ab dem 1. Mai 2024 außer Kraft treten werden.

(5)

Die Union und die Türkei erkannten jedoch an, dass die Erfahrungen, die im Rahmen der aufgrund der COVID-19-Pandemie erlassenen Sondermaßnahmen im Handel gemacht wurden, positiv waren, und hielten es für angemessen, die bewährten Verfahren, die unter den außergewöhnlichen Umständen während der Pandemie eingeführt wurden, fortzusetzen, damit die Wirtschaftsbeteiligten von der Digitalisierung der A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen profitieren können.

(6)

Das für die elektronische Ausstellung von A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen konzipierte und entwickelte System bietet den Zollbehörden die Möglichkeit, die A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen unverzüglich unbeschadet des Artikels 16 des Beschlusses Nr. 1/2006 hinsichtlich Verfahren für nachträgliche Prüfungen auf ihre Echtheit hin zu prüfen. Für die Durchführung der Echtheitsprüfung sollten präzise Vereinbarungen getroffen werden. Die gleiche Option sollte aktiviert werden, sobald ein System zur Digitalisierung von A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen für die elektronische Ausstellung solcher Bescheinigungen in der Union eingerichtet wurde.

(7)

Im Zusammenhang mit dem Präferenzhandel im Pan-Europa-Mittelmeer-Raum (PEM), dem sowohl die EU als auch die Türkei angehören, hat der Gemischte Ausschuss des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln den Beschluss Nr. 1/2024 (3) zur Verwendung elektronisch ausgestellter EUR.1- und EUR-MED-Warenverkehrsbescheinigungen angenommen.

(8)

Im Interesse einer harmonisierten Praxis bei der Verwendung von Warenverkehrsbescheinigungen und unter Berücksichtigung von Artikel 9 und Anhang II des Beschlusses Nr. 1/2006 sollten die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Türkei A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen, die im Rahmen der Zollunion EU-Türkei elektronisch ausgestellt werden, anerkennen.

(9)

Seit dem 8. Juli 2024 erkennen die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Türkei elektronisch ausgestellte A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen an. Es ist daher angezeigt, eine rückwirkende Anwendung der Verwendung elektronisch ausgestellter A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen ab dem 8. Juli 2024 vorzusehen, um die Kontinuität der während der COVID-19-Pandemie ab dem genannten Datum eingeführten bewährten Verfahren zu gewährleisten, unbeschadet der Maßnahmen, die die Zollverwaltungen beider Vertragsparteien im Zwischenzeitraum vom 1. Mai 2024 bis zum 8. Juli 2024 ergriffen haben, und unbeschadet der Rechte, die Einzelpersonen in diesem Zeitraum gewährt wurden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Unbeschadet der Bestimmungen des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen erkennen die Zollbehörden der EU-Mitgliedstaaten und der Türkei bei der Einfuhr eingereichte elektronisch ausgestellte A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen an, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a)

das Muster in Anhang I des Beschlusses Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen dient als Grundlage für die elektronisch ausgestellten A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen;

b)

die Zollbehörden des ausführenden Staates stellen ein gesichertes Internet-basiertes Online-System zur Prüfung der Echtheit elektronisch ausgestellter A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen bereit;

c)

die elektronisch ausgestellten A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen weisen eine einmalige Seriennummer und gegebenenfalls Sicherheitsmerkmale auf, anhand deren sie identifiziert werden können.

(2)   Die Union bzw. die Türkei können beschließen, die Anerkennung elektronisch ausgestellter A.TR-Warenverkehrsbescheinigungen auszusetzen, wenn die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt sind; in dem Fall unterrichten sie die jeweils andere Vertragspartei hiervon vorab. Beide Vertragsparteien stellen sicher, dass die Unterrichtungen nach ihren eigenen Verfahren unter Angabe des Beginns der Aussetzung veröffentlicht werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Er gilt ab dem 8. Juli 2024.

Geschehen zu Brüssel am 24. April 2025.

Im Namen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen

Der Präsident

M. PETSCHKE


(1)   ABl. L 35 vom 13.2.1996, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/1995/1(5)/oj.

(2)  Beschluss Nr. 1/2006 des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen EG-Türkei vom 26. September 2006 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu dem Beschluss Nr. 1/95 des Assoziationsrates EG-Türkei (ABl. L 265 vom 26.9.2006, S. 18, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2006/646/oj).

(3)  Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln vom 12. Dezember 2024 zur Änderung des Beschlusses Nr. 1/2023 des Gemischten Ausschusses betreffend die Verwendung elektronisch ausgestellter Warenverkehrsbescheinigungen im Rahmen des ab dem 1. Januar 2025 geltenden Übereinkommens (ABl. L, 2025/16, 9.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/16/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1239/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)