|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1235 |
25.6.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1235 DER KOMMISSION
vom 24. März 2025
über die von Spanien durchgeführte Beihilfemaßnahme SA.54155 (2021/NN) — Schiedsspruch zugunsten von Antin
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 1781)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den vorgenannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung ihrer Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
|
(1) |
Mit elektronischer Anmeldung vom 17. April 2019 meldete Spanien gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „AEUV“) eine Beihilfemaßnahme in Form eines über einen Schiedsspruch zuerkannten Ausgleichs bei der Kommission an, den das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (International Center for Settlement of Investment Disputes — im Folgenden „ICSID“) errichtete Schiedsgericht (im Folgenden „Schiedsgericht“) im Rahmen des Schiedsverfahrens Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. (im Folgenden zusammen „Antin“) gegen Spanien (2) am 15. Juni 2018 erlassen hat. Mit dem im Anschluss an dieses Verfahren erlassenen Schiedsspruch in der am 29. Januar 2019 durch den Berichtigungsbeschluss (3) des Schiedsgerichts geänderten Fassung wurde angeordnet, dass Spanien wegen eines Verstoßes gegen den Vertrag über die Energiecharta (im Folgenden „ECV“) (4) eine Ausgleichszahlung in Höhe von 101 Mio. EUR zuzüglich Zinsen sowie einen Beitrag zu den Kosten des Schiedsverfahrens an Antin zahlt (im Folgenden „Schiedsspruch“). |
|
(2) |
Mit der Anmeldung des Schiedsspruchs hat Spanien seine Verpflichtung nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt, auf die auch im Beschluss der Kommission vom 10. November 2017 in der Sache SA.40348 (5) (im Folgenden „Beschluss von 2017“) hingewiesen wurde. |
|
(3) |
Mit Schreiben vom 19. Juli 2021 teilte die Kommission Spanien mit, dass sie beschlossen hat, hinsichtlich des Schiedsspruchs das Verfahren nach Artikel 108 Absatz 2 AEUV einzuleiten (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“). |
|
(4) |
Der Einleitungsbeschluss wurde im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht (6). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, eine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss abzugeben. |
|
(5) |
Bei der Kommission gingen Stellungnahmen von 23 Beteiligten ein, darunter auch von Antin. Spanien übermittelte keine Stellungnahme zum Einleitungsbeschluss. Mit Schreiben vom 1. Februar 2022 und 25. November 2022 übermittelte die Kommission diese Stellungnahmen an die spanischen Behörden und bot diesen die Möglichkeit, dazu Stellung zu nehmen. Spanien übermittelte seine Stellungnahmen mit Schreiben vom 20. April 2022, 3. Januar 2023, 27. November 2023 und 29. Januar 2024. |
|
(6) |
Am 6. März 2025 übermittelte Spanien zusätzliche Angaben. |
|
(7) |
Am 4. März 2025 verzichteten die spanischen Behörden ausnahmsweise auf ihre Rechte gemäß Artikel 342 AEUV in Verbindung mit Artikel 3 der Verordnung Nr. 1/1958 des Rates (7) und willigten in die Annahme und Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses in englischer Sprache ein. |
2. HINTERGRUND IM ZUSAMMENHANG MIT EU-INTERNEN SCHIEDSVERFAHREN (8)
|
(8) |
Wie die Kommission (9) und der Gerichtshof (10) übereinstimmend festgestellt haben, verstoßen EU-interne Investor-Staat-Schiedsverfahren, die sich aus bilateralen Investitionsschutzabkommen und dem ECV ergeben, gegen das EU-Recht, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union (im Folgenden „EUV“), die Artikel 267 und 344 AEUV und den Grundsatz der Autonomie der EU-Rechtsordnung. |
|
(9) |
Am 6. März 2018 stellte der Gerichtshof in seinem Achmea-Urteil fest, dass Investor-Staat-Schiedsklauseln in EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen mit den EU-Verträgen und insbesondere mit den Artikeln 267 und 344 AEUV unvereinbar sind, da sie die Autonomie des Unionsrechts beeinträchtigen (11). |
|
(10) |
Die Argumentation im Achmea-Urteil gilt auch für die Anwendung des ECV innerhalb der EU, wie der Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt hat (12). In diesem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass eine Bestimmung wie Artikel 26 ECV in Wirklichkeit die bilateralen Beziehungen zwischen zwei Vertragsparteien des ECV in einer Weise regeln soll, die der Bestimmung des bilateralen Investitionsschutzabkommens entspricht, um das es in der dem Achmea-Urteil zugrunde liegenden Rechtssache ging (13). Der Gerichtshof fügte hinzu, dass EU-interne Schiedsverfahren, die nach Artikel 26 ECV eingeleitet werden, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit der Gerichte der Mitgliedstaaten und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen entziehen, dessen Schaffung ihnen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt (14). Der Gerichtshof stellte fest, dass Artikel 26 Absatz 2 Buchstabe c ECV daher dahin gehend auszulegen ist, dass er auf Streitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition des Investors im zuerst genannten Mitgliedstaat nicht anwendbar ist (15). |
|
(11) |
Im Romatsa-Beschluss stellte der Gerichtshof ferner fest, dass ein Schiedsspruch, der in einem Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat auf der Grundlage einer in einer internationalen Übereinkunft vorgesehenen Schiedsklausel ergangen ist, mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Artikel 267 und 344 AEUV, unvereinbar ist und daher keine Wirkung entfalten und nicht vollstreckt werden kann (16). Ein solcher Schiedsspruch kann daher keine Wirkung entfalten und kann somit nicht mit Blick auf die Zahlung der durch diesen Schiedsspruch zuerkannten Entschädigung vollstreckt werden. In einem solchen Fall darf ein Gericht eines Mitgliedstaats einen solchen Schiedsspruch in keinem Fall vollstrecken, um es den durch ihn Begünstigten zu ermöglichen, die Zahlung des ihnen darin zugesprochenen Schadensersatzes zu erwirken (17). |
|
(12) |
Die Kommission und die Mitgliedstaaten haben mehrere Maßnahmen ergriffen, um die Urteile des Gerichtshofs umzusetzen oder auf andere Weise ihre Wirksamkeit zu gewährleisten. |
|
(13) |
Am 15. Januar 2019 unterzeichneten die Mitgliedstaaten eine Erklärung zu den Folgen des Achmea-Urteils des EuGH und zum Investitionsschutz in der Europäischen Union (18). |
|
(14) |
Am 5. Mai 2020 unterzeichneten 23 Mitgliedstaaten ein Abkommen über die Beendigung von EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen, das am 29. August 2020 in Kraft trat (19). Die anderen Mitgliedstaaten haben ihre EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen bilateral beendet, sodass alle EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen förmlich aus der Rechtsordnung gestrichen wurden (20). |
|
(15) |
Am 26. Juni 2024 unterzeichneten die EU und die Mitgliedstaaten eine Erklärung zu den rechtlichen Folgen des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Komstroy und des gemeinsamen Verständnisses in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren. Darüber hinaus schlossen sie die Verhandlungen über den Wortlaut eines förmlichen internationalen Übereinkommens ab, mit dem die Fortsetzung von EU-internen Schiedsverfahren, die gegen das Unionsrecht verstoßen, beendet werden soll (21). Insbesondere wird in der Erklärung und im Übereinkommen zugunsten der Gerichte und Schiedsgerichte klargestellt, dass die im ECV vorgesehene Schiedsklausel nicht auf die Beziehungen zwischen einem EU-Investor und einem EU-Staat anwendbar ist und auch zu keinem Zeitpunkt auf diese Beziehungen anwendbar war. |
|
(16) |
Der Vollständigkeit halber weist die Kommission darauf hin, dass die Union und Euratom dem Verwahrer des ECV am 27. Juni 2024 ihren Rücktritt vom ECV bekannt gegeben haben (22), da festgestellt wurde, dass der ECV mangels wesentlicher Änderungen nicht mehr mit den Grundsätzen des Übereinkommens von Paris, den Anforderungen der nachhaltigen Entwicklung und der Bekämpfung des Klimawandels sowie mit modernen Investitionsschutzstandards vereinbar ist. Darüber hinaus ist der ECV, wie in der Begründung des Vorschlags für den Rücktrittsbeschluss erläutert, mit dem Grundsatz der Autonomie des Unionsrechts unvereinbar, da er einige der Garantien, die der Gerichtshof im CETA-Gutachten (23) genannt hat, nicht enthält, was diesen zu dem Schluss gelangen lässt, dass die Schiedssprüche nicht „dazu führen können, dass die Unionsorgane daran gehindert werden, gemäß dem verfassungsrechtlichen Rahmen der Union zu funktionieren“ (24). Spanien gab außerdem im April 2024 seinen Rücktritt vom ECV bekannt. Die Rücktritte werden ein Jahr nach dem Tag ihrer Bekanntgabe an den Verwahrer wirksam. |
3. HINTERGRUNDINFORMATIONEN ZU SPANISCHEN FÖRDERMAẞNAHMEN ZUGUNSTEN ERNEUERBARER ENERGIEN
|
(17) |
In diesem Abschnitt gibt die Kommission eine kurze Beschreibung der spanischen Regelungen für erneuerbare Energien, die zu dem Schiedsverfahren und schließlich zu dem Schiedsspruch geführt haben. |
|
(18) |
Im Jahr 2007 führte Spanien eine Beihilferegelung zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ein, die durch die Königlichen Dekrete 661/2007 und 1578/2008 sowie durch das Königliche Gesetzesdekret 6/2009 (im Folgenden „Regelung von 2007“) geregelt wurde, um die Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (25), die erste Richtlinie der Union über erneuerbare Energien, umzusetzen. Spanien hat diese Regelung nicht bei der Kommission angemeldet, obwohl in Erwägungsgrund 12 der genannten Richtlinie ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag (jetzt Artikel 107 und 108 AEUV) für Förderregelungen gelten, die die Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Richtlinie einführen. Infolgedessen wurde die Regelung von 2007 von der Kommission nie nach den Vorschriften über staatliche Beihilfen genehmigt. |
|
(19) |
In den Jahren 2012 und 2013 änderte Spanien die Regelung von 2007 im Rahmen der zweiten Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über erneuerbare Energien (26). In Artikel 3 Absatz 3 der genannten Richtlinie wurde auf die Verpflichtung hingewiesen, Förderregelungen als staatliche Beihilfe anzumelden. Erstens wurde mit dem Gesetz 15/2012 die Vergütung für mit Erdgas erzeugte Elektrizität abgeschafft. Im Jahr 2013 nahm Spanien weitere Änderungen an. Die im Jahr 2013 geänderte Regelung wird durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2013, das Gesetz 24/2013, das Königliche Dekret 413/2014 sowie die Verordnungen IET/1045/2014 und IET/1459/2014 geregelt (im Folgenden „Regelung von 2013“). Die Regelung von 2013 behält die wesentlichen Merkmale der Regelung von 2007 bei und wendet eine andere Methode zur Berechnung der Vergütung für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen an als die Regelung von 2007. Spanien meldete die Regelung von 2013 gemäß seinen Verpflichtungen aus Artikel 108 AEUV am 22. Dezember 2014 bei der Kommission an, wenn auch verspätet. In ihrem Beschluss von 2017 kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Regelung von 2013 mit den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (im Folgenden „Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien“) (27) im Einklang steht und daher mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. In diesem Beschluss wurden auch die im Rahmen der Regelung von 2007 geleisteten Zahlungen für Anlagen bewertet, die weiterhin im Rahmen der Regelung von 2013 gefördert wurden. |
3.1. Die Regelung von 2007
|
(20) |
In den Jahren 2007, 2008 und 2009 erließ Spanien die Königlichen Dekrete 661/2007, 1578/2008 und das Königliche Gesetzesdekret 6/2009, mit denen die Regelung von 2007 eingeführt wurde. Die Betreiber von Anlagen für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen konnten zwischen zwei Optionen wählen, um eine Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 in Anspruch zu nehmen. Die erste Option bestand darin, einen festen Tarif pro kWh erzeugter Energie zu erhalten (Einspeisetarifoption), der jährlich unter Bezugnahme auf den Verbraucherpreisindex aktualisiert wird. Die zweite Option bestand darin, Strom auf dem Markt zu verkaufen und eine Prämie pro kWh des verkauften Stroms zusätzlich zum Marktpreis zu erhalten (Prämienoption). |
|
(21) |
Sowohl der Tarif im Rahmen der Einspeisetarifoption als auch die Prämie im Rahmen der Prämienoption wurden auf der Grundlage der typischen Kosten und Einnahmen von Standardanlagen für erneuerbare Energien berechnet. Die spanischen Behörden schätzten sowohl die anfänglichen Investitionskosten als auch die Betriebs- und Wartungskosten der Standardanlagen sowie den Marktpreis. |
|
(22) |
Die Rentabilität solarer thermoelektrischer Anlagen wurde für diejenigen, die Tarife wählten, auf bis zu 8 % und für diejenigen, die am Großhandelsmarkt teilnehmen und eine Prämie erhielten, auf 7 % bis 11 % festgelegt (28). |
|
(23) |
Darüber hinaus hatten Sonnenwärmekraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power, CSP) Anspruch auf den Tarif/die Prämie im Rahmen der Regelung von 2007 auch für Strom, der aus fossilen Brennstoffen/Erdgas erzeugt wird, wenn sie in Kombination mit erneuerbaren Energiequellen genutzt werden, um eine stabile Erzeugung und Versorgung zu gewährleisten, sofern der Anteil dieser Elektrizität im Falle des Tarifs 12 % des gesamten erzeugten Stroms und im Falle der Prämie 15 % des gesamten erzeugten Stroms nicht übersteigt (29). |
|
(24) |
Um die Förderung im Rahmen der Regelung von 2007 zu erhalten, mussten die potenziellen Begünstigten einen Antrag bei der spanischen Generaldirektion für Energiepolitik und Bergbau einreichen. |
|
(25) |
Die Regelung wurde durch Netzzugangsentgelte finanziert, die Stromverbrauchern und Netznutzern durch das Gesetz 54/1997 über den Elektrizitätssektor (geändert im Jahr 2013 durch das Gesetz 24/2013) und das Königliche Dekret 2017/1997 auferlegt wurden. Die spanischen Behörden machen geltend, dass die Zahlung der Netzzugangsentgelte für Verbraucher und Netznutzer obligatorisch sei. Sie machen ferner geltend, dass die Regelung von 2007 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, und verweisen insbesondere auf Erwägungsgrund 158 des Beschlusses von 2017. |
|
(26) |
Insbesondere gemäß Artikel 17 Absätze 1 und 3 des Gesetzes 54/1997 über den Elektrizitätssektor sollte die spanische Regierung die erforderlichen Bestimmungen für die Einführung des Systems der Netzzugangsentgelte erlassen. Die Entgelte werden auf der Grundlage der Kosten der regulierten Tätigkeiten des Systems festgesetzt. Dazu gehören die ständigen Kosten des Elektrizitätssystems sowie die Kosten der Diversifizierung und der Versorgungssicherheit. Die spanische Regierung sollte die Methode für die Berechnung der Entgelte festlegen. In Artikel 4g Absatz 1 des Königlichen Dekrets 2017/1997 sind unter den Kosten der Diversifizierung und Versorgungssicherheit die Kosten aufgeführt, die sich aus der Regelung von 2007 ergeben. |
|
(27) |
Mit dem Königlichen Dekret 2017/1997 wurde die „Comisión Nacional de Energía“ (Nationale Energiekommission), eine staatliche Einrichtung, die in die Nationale Kommission für Märkte und Wettbewerb (Comision Nacional de los Mercados y la Competencia, CNMC) eingegliedert wurde, damit beauftragt, die zur Deckung der ständigen Kosten des Elektrizitätssystems und der Kosten für die Diversifizierung und Versorgungssicherheit erhobenen Mittel durch aufeinanderfolgende Abrechnungen an die jeweiligen Begünstigten weiterzuleiten. In den Anhängen des Dekrets wurden auch die Begünstigten der Abrechnungen und die anwendbaren mathematischen Formeln festgelegt und das Abrechnungsverfahren selbst nach vorgegebenen objektiven Parametern geregelt. |
|
(28) |
Der rechtliche Rahmen des Finanzierungsmechanismus der Regelung von 2007 entspricht dem vom Gerichtshof in der Rechtssache Elcogás geprüften Rechtsrahmen (30). |
3.2. Die Regelung von 2013
|
(29) |
Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, hat Spanien seit 2012 mehrere Rechtsakte zur Änderung der Regelung von 2007 erlassen. |
|
(30) |
Mit dem Königlichen Gesetzesdekret 2/2013 vom 1. Februar 2013 wurde unter anderem der Mechanismus zur Aktualisierung der Einspeisetarife in Abhängigkeit vom Verbraucherpreisindex aufgehoben und durch einen niedrigeren Index ersetzt. |
|
(31) |
In der Folge verabschiedete Spanien die folgenden Rechtsakte, mit denen die Regelung von 2013 eingeführt wurde (31): Königliches Gesetzesdekret 9/2013 vom 12. Juli 2013, Gesetz 24/2013 vom 26. Dezember 2013 über den Elektrizitätssektor, Königliches Dekret 413/2014 vom 6. Juni 2014 und Verordnungen IET/1045/2014 und IET/1459/2014. |
|
(32) |
Die Regelung von 2013 ist in sechsjährige Regulierungszeiträume gegliedert. Der erste Regulierungszeitraum erstreckte sich vom 14. Juli 2013 bis zum 31. Dezember 2019. Der zweite begann am 1. Januar 2020. |
|
(33) |
Im Rahmen der Regelung von 2013 wurden i) Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, ii) Anlagen für erneuerbare Energien und iii) andere Anlagen, die zu mindestens 70 % aus Abfällen gewonnene Energie und Schwarzlauge nutzen, gefördert (32). |
|
(34) |
Die folgenden beiden Arten von Anlagen kommen für eine Förderung im Rahmen der Regelung von 2013 in Betracht:
|
|
(35) |
Die Beihilfe im Rahmen der Regelung von 2013 wird zusätzlich zu den Markterlösen in Form einer Prämie gewährt. Sie soll dazu beitragen, dass die geförderten Technologien gleichberechtigt mit anderen Technologien auf dem Markt konkurrieren können, und zwar mit einer angemessenen Rendite, die für zuvor geförderte Anlagen mit 7,398 % (33) und für neu geförderte Anlagen mit 7,503 % berechnet wurde. Die Prämie setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: Entschädigung für Investitionen und gegebenenfalls Entschädigungszahlungen für Tätigkeiten. |
|
(36) |
Um die Höhe der zu zahlenden Beihilfe zu bestimmen, werden die Anlagen auf der Grundlage ihrer individuellen Merkmale in eine der verschiedenen Arten von Standardanlagen eingestuft. Die für jede Standardanlage geltenden Ausgleichsrichtwerte werden per Ministerialerlass festgelegt und umfassen Folgendes: Art der Technologie, Stromerzeugungskapazität, Beginn des Betriebs, Lebensdauer, Elektrizitätssystem/Standort der Anlage, Standarderlöse aus dem Verkauf des Stroms auf dem Markt, Standardbetriebskosten, die für die Durchführung der Tätigkeit erforderlich sind, Betriebsstunden (mit Mindest- und Höchstwert). Der Ausgleich, auf den eine einzelne Anlage Anspruch hat, wird auf der Grundlage der Ausgleichsrichtwerte der Standardanlage und der Merkmale der entsprechenden Anlage selbst (z. B. der tatsächlichen Anzahl der Betriebsstunden) berechnet. |
|
(37) |
Die Regelung von 2013 wird zum Teil aus dem allgemeinen Staatshaushalt und zum Teil aus den Netzzugangstarifen und -entgelten finanziert, die den Stromverbrauchern auferlegt werden, den sogenannten „Einnahmen aus dem Elektrizitätssystem“. Dieser Finanzierungsmechanismus wurde mit den Gesetzen 15/2012, 17/2012 und 24/2013 eingeführt. |
|
(38) |
Die wichtigsten Unterschiede zwischen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013 lassen sich wie folgt zusammenfassen:
|
3.3. Der Beschluss der Kommission von 2017
|
(39) |
Wie in Erwägungsgrund 19 erwähnt, genehmigte die Kommission im Beschluss von 2017 die Regelung von 2013 als mit dem Binnenmarkt vereinbar. |
|
(40) |
Alle Anlagen, die ursprünglich von der Regelung von 2007 profitiert haben, konnten automatisch von der Regelung von 2013 profitieren. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit der Regelung von 2013 im Beschluss von 2017 berücksichtigte die Kommission die Summe der Zahlungen, die von zuvor im Rahmen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013 geförderten Anlagen geleistet wurden, um zu prüfen, ob eine Überkompensation vorliegt (35). |
|
(41) |
Konkret prüfte die Kommission die Verhältnismäßigkeit der Beihilfen für zuvor geförderte Anlagen nach Nummer 131 Buchstabe a der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien auf der Grundlage der Cashflow-Berechnungen von 21 Standardanlagen, die für die verschiedenen im Rahmen der Regelung von 2013 geförderten Technologien und Anlagentypen repräsentativ waren (siehe Erwägungsgrund 120 des Beschlusses von 2017). Dazu gehören die bisherigen Verkaufserlöse (einschließlich derjenigen, die sich aus der Regelung von 2007 für zuvor geförderte Anlagen ergeben), die erwarteten künftigen Verkaufserlöse, die anfänglichen Investitionskosten, die Betriebskosten und der Ausgleich, der jeder Anlage sowohl für den Betrieb als auch für Investitionen zu gewähren ist. Bei allen vorgelegten Beispielen prüfte die Kommission, ob die Beihilfe nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die anfänglichen Investitionskosten und die entsprechenden Betriebskosten zuzüglich einer angemessenen Rendite auf der Grundlage der früheren und geschätzten Kosten und Marktpreise zu decken (7,503 % vor Steuern für neu geförderte Anlagen und 7,398 % für zuvor geförderte Anlagen). Im Beschluss von 2017 stellte die Kommission fest, dass diese Renditen mit denen für ähnliche Maßnahmen (Projekte im Bereich erneuerbare Energien und hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung), die von der Kommission genehmigt wurden, übereinstimmten und nicht zu einer Überkompensation führten. Die Kommission kam zu der gleichen Schlussfolgerung hinsichtlich der künftigen Änderung der Ausgleichsparameter, da die künftigen Zahlungen so berechnet werden, dass der Nettogegenwartswert der Investition bei null bleibt (36). |
4. INVESTITIONEN VON ANTIN
4.1. Die Andasol-Anlagen
|
(42) |
Bei den Anlagen Andasol-1 und Andasol-2 handelt es sich um zwei Sonnenwärmekraftwerke mit Strahlungsbündelung (concentrated solar power, CSP) in Granada in Südspanien mit einer Leistung von jeweils 49,9 MW (im Folgenden zusammen „Andasol-Anlagen“). Eigentümer und Betreiber sind Andasol-1 Central Termosolar UNO S.L. und Andasol-2 Central Termosolar DOS (im Folgenden zusammen „Andasol-Unternehmen“). |
|
(43) |
Der Bau der Andasol-Anlagen wurde 2008 und 2009 abgeschlossen. Die Anlage Andasol-1 erhielt ihre endgültige Inbetriebnahmebescheinigung am 25. November 2008 und wurde am 24. April 2009 in das Verwaltungsregister der Stromerzeugungsanlagen eingetragen, während die Anlage Andasol-2 am 5. Juni 2009 ihre Inbetriebnahmebescheinigung erhielt und am 22. Dezember 2009 in das Verwaltungsregister eingetragen wurde (37). |
|
(44) |
Die Andasol-Anlagen wurden im Rahmen der Regelung von 2007 gefördert. Nach Angaben Spaniens erhielten die Andasol-Anlagen von ihrer Inbetriebnahme bis Ende 2010 und erneut 2012 eine Prämie, während sie 2011 und 2013 Beihilfen in Form eines Einspeisetarifs erhielten. |
|
(45) |
Die Andasol-Anlagen wurden außerdem mit drei Heizgeräten und einem Flüssiggas-Speicher ausgestattet, um Erdgas für die Stromerzeugung nutzen zu können und so den Wirkungsgrad der Umwandlung von Sonnenenergie in Strom und die Zuverlässigkeit der Produktion zu erhöhen (38). Als solche hatten sie Anspruch auf den Tarif/die Prämie im Rahmen der Regelung von 2007 auch für den mit Erdgas erzeugten Strom. |
|
(46) |
Nach den von Spanien vorgelegten Informationen haben die Andasol-Anlagen weiterhin Strom produziert und wurden im Rahmen der Regelung von 2013 gefördert. Die Andasol-Anlagen wurden automatisch als zuvor geförderte Anlagen im Rahmen der Regelung von 2013 registriert, wie dies bei allen Anlagen der Fall war, die ursprünglich von der Regelung von 2007 profitierten. Die den Andasol-Anlagen im Rahmen der Regelung von 2013 gewährte Beihilfe beruhte auf der Standardanlage IT-00606 für Andasol-1 und IT-00607 für Andasol-2. |
|
(47) |
Spanien legte eine Berechnung der Bruttoeinnahmen vor, die die Andasol-Anlagen bei unveränderter Fortführung der Regelung von 2007 als Förderung erhalten hätten, und verglich diese mit der Förderung, die die Anlagen in der Zeit von 2014 bis 2020 im Rahmen der Regelung von 2013 erhielten. Tabelle 1 zeigt die Differenz bei den Einnahmen zusätzlich zu den Markterlösen zwischen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013. Die positiven Werte spiegeln ein höheres Einkommen nach dem Königlichen Dekret 413/2014 (d. h. im Rahmen der Regelung von 2013) wider als das Einkommen, das nach dem Königlichen Dekret 661/2007 (d. h. im Rahmen der Regelung von 2007) erzielt worden wäre. Tabelle 1 Differenz bei den Einnahmen zusätzlich zu den Markterlösen zwischen der Regelung von 2007 und der Regelung von 2013
|
|||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(48) |
Aus Tabelle 1 geht hervor, dass die Anlage Andasol-1 im Zeitraum 2014 bis 2020 rund 15 Mio. EUR mehr erhalten hat, als sie im Rahmen der Regelung von 2007 erhalten hätte, während die Anlage Andasol-2 11 Mio. EUR weniger erhalten hat, als sie im Rahmen der Regelung von 2007 erhalten hätte. |
|
(49) |
Die Berechnungen basieren auf der tatsächlichen Produktion der Andasol-Anlagen im Zeitraum 2014 bis 2020 nach Angaben der CNMC. |
|
(50) |
Spanien brachte vor, dass die Andasol-Anlagen mit einer ihrer Produktionskapazität entsprechenden Energiemenge betrieben würden. Tabelle 2 enthält die von Spanien übermittelten Daten zur Energieerzeugung für beide Anlagen im Zeitraum 1. November 2009 bis 31. Dezember 2020. Tabelle 2 Jährliche Energieableitungen aus den Anlagen Andasol-1 und Andasol-2
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4.2. Investitionen von Antin in die Andasol-Anlagen
|
(51) |
Antin ist Kläger im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. gegen Spanien. Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. wurde am 22. März 2011 in Luxemburg gegründet. Antin Energia Termosolar B.V. wurde am 27. Juni 2011 in den Niederlanden gegründet und steht zu 100 % im Eigentum der Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. Beide waren die Vehikel von Antin Infrastructure Partners, einem privaten Risikokapitalfonds mit Sitz in Frankreich, der für die Investition in Spanien (41)genutzt wurde. Antin Infrastructure Partners gibt auf seiner Website zum Zeitpunkt der Abfassung des vorliegenden Beschlusses an, dass es sieben Fonds verwaltet, die in Infrastrukturen in Europa und Nordamerika investieren und auf Investitionen in den Bereichen Energie und Umwelt, Digitales, Verkehr und Soziales ausgerichtet sind und das Ziel verfolgen, attraktive risikoadäquate Renditen für Investoren zu erzielen (42). Antin Infrastructure Partners ist nach eigenen Angaben der Ansicht, dass ein aktiver Ansatz zur Wertschöpfung die beste Möglichkeit biete, Infrastrukturinvestitionen zu verwalten, und dass sie eng mit ihren Managementteams zusammenarbeiten, um die Geschäftstätigkeit, die finanzielle Leistungsfähigkeit, die Qualität der Dienstleistungen sowie die Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen ihrer Portfoliounternehmen zu verbessern (43). |
|
(52) |
Im Jahr 2011 investierte Antin in den Erwerb von 45 % der Anteile an den Andasol-Unternehmen. Konkret hielt die Antin Infrastructure Services Luxembourg S.a.r.l. damals 100 % der Anteile an der Antin Energia Termosolar B.V., die ihrerseits jeweils 45 % der Anteile an den beiden Andasol-Unternehmen hielt. Die RREEF Pan-European Infrastructure Two Lux S.à r.l. (im Folgenden „RREEF“) und das spanische Konglomerat Actividades de Construcción y Servicios, S.A. (im Folgenden „ACS“) hielten die übrigen Anteile an den Andasol-Unternehmen mit 45 % bzw. 10 % (44). |
|
(53) |
In dem Schiedsverfahren machte Antin geltend, dass es rund 139,5 Mio. EUR investiert habe, weil es davon ausgegangen sei, dass die Andasol-Anlagen regelmäßige und nachhaltige Einnahmen generieren würden, die es Antin ermöglichen würden, seine Schulden zu bedienen und eine Rendite auf seine Investition zu erzielen (45). Zum Zeitpunkt der Investition von Antin profitierten die Andasol-Anlagen von der Regelung von 2007. |
|
(54) |
Im August 2017 verkaufte Antin seine Beteiligung an den Andasol-Anlagen an Cubico Sustainable Investments Limited zu einem Preis von rund 75,2 Mio. EUR (46). |
5. BESCHREIBUNG DER MAẞNAHME
5.1. Einleitung von Schiedsverfahren
|
(55) |
Der von Spanien angemeldete Schiedsspruch wurde vom Schiedsgericht erlassen, nachdem Antin im November 2013 ein Schiedsverfahren gegen Spanien eingeleitet hatte. |
|
(56) |
Mit der Einleitung des Verfahrens nach dem ECV machte Antin geltend, dass die Änderungen des spanischen Rechtsrahmens, die auf die Andasol-Anlagen, in die Antin investiert hatte, anwendbar waren, seinen Investitionen einen schweren und erheblichen Schaden zufügten und gegen die Verpflichtungen Spaniens nach dem ECV verstießen, insbesondere gegen den Grundsatz der gerechten und diskriminierungsfreien Behandlung nach Artikel 10 Absatz 1. Antin brachte vor, im Vertrauen auf die Regelung von 2007 in die Andasol-Anlagen investiert zu haben (47). |
|
(57) |
Im Schiedsverfahren machte Spanien geltend, dass das Schiedsgericht für eine Streitigkeit wie die in Rede stehende zwischen einem Investor eines Mitgliedstaats der Union und einem anderen Mitgliedstaat nicht zuständig sei (48). |
|
(58) |
Am 14. November 2014 stellte die Kommission einen Antrag, dem Schiedsverfahren als nicht an der Streitigkeit beteiligte Partei beizutreten, der vom Schiedsgericht am 14. Dezember 2014 mit der Begründung zurückgewiesen wurde, dass ein solcher Antrag verfrüht sei. Am 9. Dezember 2015 stellte die Kommission einen zweiten Antrag auf Zulassung zur Streithilfe. Im Jahr 2016 beschloss das Schiedsgericht, die Kommission zu ermächtigen, einen Schriftsatz einzureichen, unter der Bedingung, dass die Kommission sich schriftlich verpflichtet, jeder Kostenentscheidung des Gerichts nachzukommen. Die Kommission teilte dem Schiedsgericht mit, dass sie nicht in der Lage sei, eine solche Kostenverpflichtung abzugeben, und dass sie daher keinen Schriftsatz einreichen werde (49). |
|
(59) |
Das Schiedsgericht lehnte auch die Anträge Spaniens ab, i) das Achmea-Urteil und ii) den Beschluss von 2017 dem Schiedsverfahren zu unterwerfen (50). |
5.2. Die Feststellungen des Schiedsgerichts im Schiedsverfahren
|
(60) |
Das Schiedsgericht gelangte zu dem Schluss, dass Spanien gegen Artikel 10 Absatz 1 ECV verstoßen hatte, weil es die Investitionen von Antin nicht gerecht und diskriminierungsfrei behandelt hatte (51). Diese Feststellung beruht auf den Änderungen der Vergütungsregelung für Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Quellen, die durch von Spanien ab Juli 2013 erlassene Rechtsakte, d. h. durch das Königliche Gesetzesdekret 9/2013, das Gesetz 24/2013, das Königliche Dekret 413/2014 und die Verordnung IET 1045/2014 vorgenommen wurden, gegenüber der Vergütungsregelung, die zum Zeitpunkt der Investition von Antin galt, d. h. dem Gesetz 54/1997 und dem Königlichen Dekret 661/2007 (52). |
|
(61) |
Das Schiedsgericht hat Antin eine von Spanien zu zahlende Entschädigung in Höhe von 112 Mio. EUR zugesprochen. Am 24. Juli 2018 stellte Spanien beim Generalsekretär des ICSID einen Antrag auf Berichtigung des Schiedsspruchs. Daraufhin erließ das Schiedsgericht am 29. Januar 2019 einen neuen Beschluss, mit dem der Betrag der zugesprochenen Entschädigung von 112 auf 101 Mio. EUR berichtigt wurde. |
|
(62) |
Das Schiedsgericht entschied ferner, dass Spanien vom 20. Juni 2014 bis zum Tag des Schiedsspruchs (d. h. bis 15. Juni 2018) Zinsen auf diese Entschädigung in Höhe von 2,07 %, monatlich aufgezinst, und vom Tag des Schiedsspruchs bis zum Tag der Zahlung Zinsen in Höhe von 2,07 %, monatlich aufgezinst, zu zahlen hat. Darüber hinaus entschied das Schiedsgericht, dass Spanien Antin 563 256,17 EUR (635 431,70 USD) als Beitrag zur Zahlung seines Anteils an den Verfahrenskosten und 2 840 661,41 EUR (2 447 008,61 GBP) als Beitrag zur Zahlung der Kosten und Auslagen seiner Rechtsvertretung zu zahlen hat (53). |
|
(63) |
In Bezug auf die Berechnung der Entschädigung hat das Schiedsgericht nur dem Teil des Antrags von Antin stattgegeben, der sich auf den Schadenersatz für den Verlust künftiger Cashflows (d. h. nach Juni 2014) bezieht (54). Das Schiedsgericht hielt den von Antin und seinen Sachverständigen gewählten Ansatz des abgezinsten Zahlungsstroms (discounted cash flow, DCF) für angemessen. In Bezug auf die Betriebsdauer der Andasol-Anlagen war das Schiedsgericht der Auffassung, dass die Nutzungsdauer der Andasol-Anlagen für die Berechnung des Schadens 25 Jahre betragen sollte. Das Schiedsgericht zog somit von den für diese Verluste geltend gemachten 137 Mio. EUR einen Betrag von 36 Mio. EUR ab, der der Differenz zwischen der von Antin beanspruchten Betriebsdauer (35 bis 40 Jahre) und der vom Gericht für annehmbar befundenen Lebensdauer (25 Jahre) entspricht, und kam zu dem Ergebnis, dass die verbleibenden 101 Mio. EUR eine angemessene Entschädigung darstellten (55). |
5.3. Begünstigter der Maßnahme
|
(64) |
Spanien machte geltend, dass der Begünstigte der angemeldeten Maßnahme Antin sei, da diese Partei in dem Verfahren, das zu dem Schiedsspruch führte, Kläger war und somit Anspruch auf die darin festgelegte Entschädigung habe (56). In dem Schiedsspruch (57) heißt es zwar, dass Antin seine Beteiligung an den Andasol-Unternehmen an Cubico Sustainable Investments Limited verkauft hat, doch war Cubico Sustainable Investments Limited nicht am Schiedsverfahren beteiligt, und der Schiedsspruch sieht das Recht auf Entschädigung ausschließlich für Antin und nicht für Cubico Sustainable Investments Limited vor. |
5.4. Rechtsgrundlage der Maßnahme
|
(65) |
Spanien wies darauf hin, dass die Rechtsgrundlage für die angemeldete Maßnahme der Schiedsspruch, der ECV und das ICSID-Übereinkommen sowie die am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnete Ratifikationsurkunde des „Vertrags über die Energiecharta und des Energiechartaprotokolls über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte“ sind, die am 17. März 1998 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht wurde (58). |
5.5. Ziel der Maßnahme
|
(66) |
Spanien zufolge besteht das Ziel der angemeldeten Maßnahme darin, Antin für die regulatorischen Änderungen zu entschädigen, die Spanien an der Förderregelung für Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien vorgenommen hat, die durch die von Spanien erlassenen Rechtsakte, mit denen die Regelung von 2007 geändert und die Regelung von 2013 eingeführt wurde, herbeigeführt wurden (siehe Erwägungsgrund 60). Die spanischen Behörden machten ferner geltend, dass die angemeldete Maßnahme keinen Anreizeffekt habe. |
5.6. Form der Unterstützung, Haushalt und Finanzierung der Maßnahme
|
(67) |
Die Unterstützung wird in Form einer Zahlung des Entschädigungsbetrags gewährt, der vom Schiedsgericht im Schiedsspruch berechnet wurde, sowie der vor und nach dem Schiedsspruch aufgelaufenen Zinsen, die abhängig vom Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung neu berechnet werden müssen (siehe Erwägungsgründe 61 und 62). |
|
(68) |
Zum Zeitpunkt der Anmeldung schätzte Spanien den Gesamtbetrag auf 114 900 983 EUR, wovon 101 000 000 EUR dem im Schiedsspruch anerkannten Betrag entsprechen; 8 686 086 EUR sind Zinsen aus der Zeit vor dem Schiedsspruch (für den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 15. Juni 2018); 1 810 978 EUR sind die Zinsen nach dem Schiedsspruch (für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 31. März 2019); 563 256 EUR entsprechen den Verfahrenskosten und 2 840 661 EUR den Anwaltskosten von Antin. |
|
(69) |
Die spanischen Behörden erklärten, dass die Zahlung aus dem Gesamthaushalt des spanischen Staates finanziert werde. Die Zahlung gehe nicht direkt zulasten der Kosten des Elektrizitätssystems und werde daher nicht direkt von den Endverbrauchern über ihre Stromrechnung getragen. |
5.7. Kumulierung
|
(70) |
Spanien hat geltend gemacht, dass die Andasol-Anlagen im Rahmen der Regelung von 2013 gefördert werden. Spanien berechnete die möglichen Auswirkungen des Schiedsspruchs auf die Rentabilität, die durch die Investition von Antin in die Andasol-Anlagen erzielt wurde, wie aus Tabelle 4 hervorgeht, und stützte sich dabei auf die in Tabelle 3 aufgeführten Parameter: Tabelle 3 Simulationsparameter, auf die 45 % des Antin-Eigentums angewandt werden
Tabelle 4 Auswirkungen des Schiedsspruchs auf 45 % der Andasol-Anlagen
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
|
(71) |
Spanien erklärte, dass die Verwendung der tatsächlichen Einkommenswerte für beide Anlagen erklärt, warum sich der interne Zinsfuß (Internal Rate of Return, im Folgenden „IRR“) von der Rendite von 7,398 % unterscheidet, die im Beschluss von 2017 für die zuvor geförderten Anlagen als angemessen angesehen wurde. |
5.8. Antins Versuche, den Schiedsspruch durchzusetzen, und der Widerstand Spaniens
|
(72) |
Antin hat versucht, den Schiedsspruch in den Vereinigten Staaten, Australien und dem Vereinigten Königreich durchzusetzen. |
|
(73) |
Am 27. Juli 2018 leitete Antin beim Bezirksgericht für den District of Columbia (Zivilklage Nr. 1:18-cv-1753 (EGS)) in den Vereinigten Staaten ein Verfahren zur Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs ein. Dieses Verfahren wurde mit Beschluss dieses Gerichts vom 28. August 2019 bis zum Abschluss des von Spanien vor dem Aufhebungsausschuss des ICSID (ICSID Annulment Committee) eingeleiteten Verfahrens zur Aufhebung des Schiedsspruchs ausgesetzt. Am 22. März 2019 wurde die Kommission im Namen der Union als Amicus Curiae in diesen Verfahren in den Vereinigten Staaten zugelassen. In ihren Ausführungen betonte die Kommission, dass das Schiedsgericht nicht zuständig sei, und unterstrich, dass die Vorschriften über staatliche Beihilfen bedeuteten, dass keine Zahlung im Rahmen des Schiedsspruchs erfolgen kann, sofern und solange sie nicht von der Kommission als mit dem Binnenmarkt vereinbar genehmigt worden ist. In Bezug auf den ersten Punkt erläuterte die Kommission, dass der ECV nicht für Streitigkeiten innerhalb der EU gilt, sodass dem Schiedsverfahren, das zum Schiedsspruch führte, eine wesentliche Voraussetzung, nämlich eine gültige Schiedsvereinbarung, fehlt, da Spanien nie den Investoren aus den Niederlanden oder Luxemburg ein Schiedsverfahren wie den Klägern angeboten hat. Mit anderen Worten entbehrte das Verfahren einer Rechtsgrundlage und das Schiedsgericht war für die Entscheidung des Rechtsstreits nicht zuständig. Die Kommission machte ferner geltend, dass das mit der Sache befasste Bezirksgericht dem Komstroy-Urteil des Gerichtshofs zur Auslegung des ECV und der EU-Verträge den höchsten Stellenwert einräumen sollte. In Bezug auf den zweiten Punkt hat die Kommission das Bezirksgericht auf die Art und den Inhalt des Einleitungsbeschlusses aufmerksam gemacht, einschließlich der Verpflichtung, die im Schiedsspruch genannte Entschädigung nicht vor einem abschließenden Beschluss der Kommission zu zahlen, und die Tatsache, dass diese Verpflichtung unabhängig von den Artikeln 53 bis 55 des ICSID-Übereinkommens gilt. Die Aussetzung des Verfahrens wurde im Januar 2025 aufgehoben. Am 18. Februar 2025 legte die Kommission einen ergänzenden Amicus-Curiae-Schriftsatz vor, um dem Urteil des Berufungsgerichts für den District of Columbia (D.C. Circuit of the Court of Appeals) in parallelen Verfahren vom 16. August 2024 und der Erklärung über die Rechtsfolgen des Komstroy-Urteils des Gerichtshofs und der Verständigung über die Nichtanwendbarkeit von Artikel 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für ein EU-internes Schiedsverfahren Rechnung zu tragen, die am 26. Juni 2024 von der Union und den Mitgliedstaaten abgegeben wurde (59). In diesem Schriftsatz hat die Kommission auch die Gelegenheit genutzt, zu erläutern, dass die Grundprinzipien der Vertragsauslegung die gleiche Schlussfolgerung wie die des Gerichtshofs im Komstroy-Urteil gebieten würden: Das ständige Angebot Spaniens zur Schiedsgerichtsbarkeit gemäß Artikel 26 erstreckt sich nicht auf Investoren aus der EU. Das Verfahren vor dem United States District Court for the District of Columbia ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses anhängig. |
|
(74) |
Antin leitete auch Verfahren zur Durchsetzung des Schiedsspruchs in Australien ein. Am 25. Juni 2021 erkannte der im Plenum tagende Federal Court Australiens den Schiedsspruch als für Spanien bindend an. Der Federal Court wies auch einen Antrag der Kommission zurück, diesem Verfahren im Namen der Union als Amicus Curiae beizutreten. Spanien legte beim High Court of Australia, dem höchsten australischen Gericht, Berufung ein. Der High Court of Australia erließ am 12. April 2023 sein Urteil, mit dem das Rechtsmittel Spaniens zurückgewiesen und die Anerkennung des Schiedsspruchs in Australien bestätigt wurde. Auch in diesem Verfahren wurde der Antrag der Kommission, im Namen der Union einen Amicus-Curiae-Schriftsatz vorzulegen, abgelehnt. Auf der Grundlage dieser förmlichen Anerkennung des Schiedsspruchs unternimmt Antin derzeit vor dem zuständigen Gericht in Australien den nächsten Schritt zur Durchsetzung des Schiedsspruchs. Diese Verfahren sind zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses anhängig. |
|
(75) |
Antin hat außerdem bei den Gerichten im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Eintragung des Schiedsspruchs eingereicht, und der Schiedsspruch wurde registriert. Am 24. Mai 2023 wies der High Court of England & Wales den Antrag Spaniens auf Aufhebung des Eintragungsbeschlusses zurück. Spanien legte gegen dieses Urteil Berufung beim Court of Appeal ein, das das Rechtsmittel am 22. Oktober 2024 zurückwies. Am 31. Januar 2025 hat der Oberste Gerichtshof des Vereinigten Königreichs Spanien die Zulassung erteilt, ein Rechtsmittel gegen das Urteil des Court of Appeal einzulegen. Die Frist für die Einlegung dieses Rechtsmittels durch Spanien ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses noch nicht abgelaufen. |
|
(76) |
Als Reaktion auf die Versuche von Antin, den Schiedsspruch in Australien, den Vereinigten Staaten und dem Vereinigten Königreich durchzusetzen, leitete Spanien ein Verfahren vor den Gerichten Luxemburgs gegen Antin ein, da Antin in diesem Mitgliedstaat eingetragen ist. Im Einzelnen hat Spanien beim Tribunal d’arrondissement de et à Luxembourg beantragt, Antin zu verurteilen, alle Maßnahmen zur Erlangung der Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, insbesondere in Drittländern, einzustellen, weil eine solche Anerkennung oder Vollstreckung offensichtlich gegen Vorschriften der öffentlichen Ordnung verstoße. Spanien forderte das luxemburgische Gericht außerdem auf, ein Zwangsgeld gegen Antin für den Fall anzuordnen, dass es der Aufforderung zur Unterlassung derartiger Handlungen nicht nachkommt. Die Kommission ist dem Verfahren auf der Grundlage von Artikel 29 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates (60) beigetreten. Das Verfahren ist zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses anhängig. |
6. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
|
(77) |
Am 19. Juli 2021 nahm die Kommission den Einleitungsbeschluss an, in dem sie ihre vorläufige Beurteilung darlegte, dass der Schiedsspruch aus den in Abschnitt 4.1 des Einleitungsbeschlusses zusammengefassten Gründen eine staatliche Beihilfe darstellt, insbesondere weil er einen Ausgleich für die Rücknahme einer rechtswidrigen staatlichen Beihilfe bewirkt (61). Im Einleitungsbeschluss äußerte die Kommission aus zwei voneinander unabhängigen Gründen Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt: Der erste Zweifel betraf einen Verstoß gegen EU-Recht durch die Maßnahme und der zweite die Nichtübereinstimmung der angemeldeten Maßnahme mit den Vereinbarkeitskriterien, die in den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Betriebsbeihilfen für Energie aus erneuerbaren Quellen festgelegt sind (62). |
|
(78) |
Was erstens die Bedenken hinsichtlich eines Verstoßes gegen EU-Recht betrifft, so erinnerte die Kommission im Einleitungsbeschluss (siehe Erwägungsgrund 94) an das Urteil des Gerichtshofs, wonach „eine staatliche Beihilfe, die gegen Bestimmungen oder die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden kann“ (63). Im Einleitungsbeschluss vertrat die Kommission vorläufig die Auffassung, dass der Schiedsspruch im vorliegenden Fall gegen Bestimmungen der EU-Verträge verstoßen könnte (64). Konkret, angesichts der Tatsache, dass der Schiedsspruch auf der Grundlage des in Artikel 26 ECV vorgesehenen Schiedsmechanismus zwischen Investor und Staat erlassen wurde, kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV, die Artikel 267 und 344 AEUV sowie die im Unionsrecht verankerten allgemeinen Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der Autonomie verstoßen könnte (65). Die Kommission stellte ferner vorläufig fest, dass die Erwägungen des Gerichtshofs im Achmea-Urteil (66) auch für den ECV gelten, sodass die nationalen Gerichte verpflichtet sind, jeden auf dieser Grundlage ergangenen Schiedsspruch aufzuheben und seine Vollstreckung zu verweigern (67). |
|
(79) |
Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Binnenmarkt, da dadurch eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter den Investoren im Rahmen der Regelung von 2007 aufgrund ihrer Fähigkeit, Zugang zu internationalen Schiedsverfahren zu erhalten oder nicht, geschaffen werden könnte (68). Die Kommission vertrat vorläufig die Auffassung, dass eine solche Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit nicht mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Artikel 18 AEUV vereinbar ist (69). |
|
(80) |
Was zweitens die Zweifel im Zusammenhang mit der Vereinbarkeit der Maßnahme mit den einschlägigen Leitlinien für staatliche Beihilfen anbelangt, so verwies die Kommission auf die Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2008 (70) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008“) und die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (71). |
|
(81) |
Erstens hatte die Kommission Zweifel daran, dass die Maßnahme die in den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission hatte Zweifel, dass eine rückwirkende Entschädigung für entgangene künftige Cashflows und Zinsen auf diese Beträge (d. h. die zugesprochene Entschädigung) als Entwicklung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder als Anreizeffekt im Sinne der Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 eingestuft werden kann (72). Darüber hinaus äußerte die Kommission Zweifel an der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe und daran, dass sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht unangemessen verfälscht (73). |
|
(82) |
Zweitens hatte die Kommission in ähnlicher Weise Zweifel, dass die Maßnahme die in den Umweltschutzbeihilfeleitlinien festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Die Kommission stellte die Frage, ob die Beihilfe eine Wirtschaftstätigkeit entwickelt, ob sie einen Anreizeffekt hat und notwendig ist, um die Wirtschaftstätigkeit der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen zu entwickeln, ob sie verhältnismäßig ist und ob sie den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten nicht unangemessen verfälscht (74). |
7. STELLUNGNAHMEN ANDERER DRITTER ALS ANTIN
|
(83) |
Im Anschluss an die Aufforderung der Kommission zur Stellungnahme gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV gingen bei der Kommission Stellungnahmen von 23 Beteiligten ein. Zu diesen 23 Beteiligten gehörten Investoren innerhalb der EU und aus Drittländern (im Folgenden „Investoren“), ein Mitgliedstaat und eine Nichtregierungsorganisation (im Folgenden „NRO“). |
|
(84) |
Nachstehend findet sich eine Zusammenfassung der Stellungnahmen dieser Dritten, soweit sie für die beihilferechtliche Prüfung relevant sind (aufgeschlüsselt nach Themen). Auf die in diesen Stellungnahmen enthaltenen Ausführungen wird in den entsprechenden Teilen der Prüfung eingegangen (siehe Abschnitt 10). |
7.1. Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe
7.1.1. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle
|
(85) |
Erstens machen mehrere Dritte (hauptsächlich Investoren) geltend, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstelle, da er eine Maßnahme ausgleiche, die keine staatliche Beihilfe darstelle. |
|
(86) |
Im Einzelnen machen diese Dritten geltend, dass 1. eine nach nationalem Recht gewährte Entschädigung nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn sie die Gewährung einer rechtswidrigen oder nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ausgleicht (75); und dass 2. ein Schiedsspruch nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen könne, wenn die zugrunde liegende Regelung, für die der Schiedsspruch eine Entschädigung bietet, entweder eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt. |
|
(87) |
In diesem Zusammenhang machen diese Dritten geltend, dass mit dem Schiedsspruch das zum Zeitpunkt der Investition von Antin geltende Vergütungssystem, d. h. das Gesetz 54/1997 (die Regelungen von 1997 bis 2007 einschließlich der Regelung von 2007 werden im Folgenden zusammen als „alte Regelungen“ bezeichnet (76)) wiedereingeführt werde und nur als Teil dieses Systems und nicht als gesonderte Maßnahme zu bewerten sei. Folglich sind diese Dritten der Ansicht, dass der Schiedsspruch auch keine Beihilfe darstelle, da die alten Regelungen keine staatliche Beihilfe darstellten. |
|
(88) |
Diese Dritten machen insbesondere geltend, dass die alten Regelungen nicht mit der Gewährung staatlicher Mittel verbunden gewesen seien, da die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Rechtsprechung zu beurteilen sei. Sie argumentieren, dass nach der zum Zeitpunkt der Einführung der alten Regelungen geltenden Rechtsprechung der Mechanismus zur Gewährung der Förderung im Rahmen der alten Regelungen keine staatlichen Mittel umfasst hätten. Diese Dritten bringen vor, dass der Finanzierungsmechanismus der alten Regelungen, der ihrer Ansicht nach im Jahr 1997, spätestens aber im Jahr 2007, eingeführt worden sei, nach der Rechtsprechung, die während ihrer Durchführung und bis 2014 galt, keine staatlichen Mittel beinhaltet habe (77). Nach Ansicht dieser Dritten ist die im Jahr 2014 vorherrschende Rechtsprechung (78) für die Beurteilung der alten Regelungen, die seit 2014 nicht mehr in Kraft waren, nicht relevant. |
|
(89) |
Zweitens machen die Dritten geltend, dass der Schiedsspruch, selbst wenn er getrennt von den alten Regelungen zu bewerten sei, keine staatliche Beihilfe darstelle, da der einzige Grund für seine Gewährung der Schaden sei, der Antin durch das Verhalten Spaniens unter Verstoß gegen den ECV entstanden sei, und der Ausgleich dieses Schadens Antin keinen Vorteil verschaffe. In diesem Zusammenhang machen die Dritten ferner geltend, dass die Tatsache, dass die Entschädigung nach internationalen Vorschriften (dem ECV) statt nach nationalen Vorschriften gewährt werde, nichts an ihrer Natur ändere und dass der Schiedsspruch in jedem Fall mit den einschlägigen nationalen Schadensersatzvorschriften im Einklang stehe. Einige Dritte argumentieren zudem, dass der ECV Teil des nationalen Rechts sei, da jeder Mitgliedstaat, als er den ECV ratifiziert habe, dem ECV beigetreten sei, der damit Teil ihres nationalen Rechts geworden sei. |
|
(90) |
Drittens sei Antin nach Ansicht einiger Dritter kein Unternehmen, wenn die 45%ige Beteiligung von Antin an den einzelnen Andasol-Unternehmen als reine Finanzinvestition angesehen werde, weil Antin die Andasol-Unternehmen nicht verwalte, sodass die Gewährung des Schiedsspruchs an Antin nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle (79). |
7.1.2. Ausführungen zum Durchführungsverbot
|
(91) |
Mehrere Dritte argumentieren, dass das Durchführungsverbot nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nicht anwendbar sei, da der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe beinhalte. Selbst wenn man davon ausginge, dass der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe beinhalte, könne das Durchführungsverbot dennoch nicht gelten, da das Schiedsgericht, laut denselben Dritten, nicht verpflichtet gewesen sei, sein Verfahren auszusetzen. |
7.1.3. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die alten Regelungen, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe beinhalten, eine bestehende Beihilfe darstellten
|
(92) |
Erstens machen mehrere Dritte geltend, dass es sich bei den alten Regelungen, selbst wenn sie eine staatliche Beihilfe darstellen sollten, um eine bestehende Beihilfe handeln würde (weil die zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei), was ihrer Ansicht nach bedeute, dass der Schiedsspruch keine rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ausgleiche und daher keine staatliche Beihilfe darstelle. |
|
(93) |
Einige Dritte argumentieren insbesondere, dass die Verjährungsfrist spätestens am 24. April oder 22. Dezember 2019 abgelaufen sei, wenn die Verjährungsfrist ab dem Tag der individuellen Zuschüsse von Antin im Rahmen der alten Regelungen (der ihrer Ansicht nach der 24. April oder 22. Dezember 2009 wäre) berechnet würde. Auf dieser Grundlage machen diese Dritten geltend, dass, selbst wenn die alten Regelungen Beihilfen darstellten, die individuellen Zuschüsse von Antin eine bestehende Beihilfe darstellten. Da die Entschädigung nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn sie rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen ausgleiche (80), bedeute die Tatsache, dass die Zuschüsse von Antin im Rahmen der alten Regelungen eine bestehende Beihilfe darstellten, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe sei. |
|
(94) |
Zweitens machen diese Dritten geltend, dass, selbst wenn der Schiedsspruch als staatliche Beihilfe anzusehen wäre, die Tatsache, dass die alten Regelungen (d. h. die einzelnen Zuschüsse an Antin im Rahmen der alten Regelungen) eine bestehende Beihilfe darstellten, bedeute, dass der Schiedsspruch ebenfalls eine bestehende Beihilfe darstelle. Ihrer Ansicht nach sei dies darauf zurückzuführen, dass andernfalls ein und dieselbe Leistung nicht zurückgefordert werden kann, wenn sie nach den alten Regelungen gewährt wird, aber zurückgefordert werden kann, wenn sie in Form eines Schiedsspruchs gewährt wird. Diese Dritten sind schließlich der Auffassung, dass die Tatsache, dass es sich bei der im Rahmen der alten Regelungen gewährten Beihilfe um eine bestehende Beihilfe handele, bedeute, dass die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe auch eine bestehende Beihilfe darstelle, die nach ihrem Verständnis von Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates nicht zurückgefordert werden könne (81). |
|
(95) |
Drittens argumentieren einige Dritte, dass der Schiedsspruch untrennbar mit den alten Regelungen verbunden sei und daher davon ausgegangen werden sollte, dass die Beihilfe im Jahr 1997, als die Regelungen erstmals eingeführt wurden, oder spätestens im Jahr 1998, als sie durch das Königliche Dekret 2818/1998 erstmals umgesetzt wurden, gewährt wurde. Nach Ansicht dieser Dritten sei die Verjährungsfrist im Jahr 2008 abgelaufen, während die Änderungen der alten Regelungen in den Jahren 2004 und 2007 keine wesentlichen Änderungen darstellten, die sich auf die Vereinbarkeitsprüfung auswirkten und die Einstufung der Beihilfe von einer bestehenden zu einer neuen Beihilfe nicht ändern könnten. |
7.1.4. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe gewährt wurde, als Antin den Zuschuss im Rahmen der alten Regelungen erhielt und nicht zu dem Zeitpunkt, als der Schiedsspruch erging
|
(96) |
Mehrere Dritte bringen vor, dass die Entschädigung nach der Rechtsprechung in der Rechtssache Asteris (82) untrennbar mit der zugrunde liegenden Maßnahme verbunden sei, für die der Schiedsspruch entschädige. |
|
(97) |
Diese Dritten machen insbesondere geltend, dass der Schiedsspruch und die zugrunde liegende Maßnahme untrennbar miteinander verbunden seien und dass die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe gewährt worden sei, als Antin die Zuschüsse im Rahmen der alten Regelungen erhalten habe. Im Anschluss daran machen diese Dritten geltend, dass es sich bei dem Schiedsspruch lediglich um eine Erklärung handele, dass der Anspruch auf die Beihilfe im Rahmen der alten Regelungen wiedererlangt worden sei. Da der Schiedsspruch gewährt worden sei, um die im Rahmen der alten Regelungen festgelegten Ansprüche wiederherzustellen, könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe mit dem Erlass des Schiedsspruchs gewährt worden sei. |
|
(98) |
Einige Dritte sind der Ansicht, dass eine Entscheidung eines Schiedsgerichts, mit der eine Partei zur Zahlung bereits geschuldeter, aber noch nicht gezahlter Beträge aufgefordert wird, nicht als Entscheidung über die Gewährung einer neuen staatlichen Beihilfe angesehen werden sollte. |
7.1.5. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht Spanien zuzurechnen sei
|
(99) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs nicht auf dem Beitritt Spaniens zum ICSID-Übereinkommen oder zum ECV beruhen könne, da der Einleitungsbeschluss ihrer Ansicht nach nicht nahelege, dass die zugrunde liegende Regelung das ICSID-Übereinkommen oder der ECV sei, sondern nur der Schiedsspruch. |
|
(100) |
Darüber hinaus bringen diese Dritten vor, dass Spanien angesichts seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entscheiden könne, dem Schiedsspruch nicht nachzukommen. Insbesondere könne ihrer Argumentation nach bei Bestehen rechtlicher Verpflichtungen nicht davon ausgegangen werden, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen einen „Beschluss“ über deren Einhaltung erfordere. |
7.1.6. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch Spanien zuzurechnen sei
|
(101) |
Ein Dritter wiederholt die Einschätzung der Kommission in Erwägungsgrund 82 des Einleitungsbeschlusses, dass die Zahlung des im Schiedsspruchs genannten Betrags Spanien zuzurechnen ist, da Spanien freiwillig zugestimmt habe, dem ICSID-Übereinkommen und dem ECV beizutreten. Dieser Dritte ist außerdem der Auffassung, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs (83) eine etwaige Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags durch Spanien weder aus einer gültigen Schiedsvereinbarung noch aus einer gültigen Verpflichtung zur Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags gemäß den konventionellen Verpflichtungen Spaniens ergeben würde und daher vollständig Spanien zuzurechnen sei. |
7.1.7. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen
|
(102) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass die durch den Schiedsspruch gewährte Beihilfe nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da Antin seine Anlagen im August 2017 verkauft habe und seither nicht in die Infrastruktur für erneuerbare Energien investiert habe. |
7.1.8. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags eine staatliche Beihilfe darstelle
|
(103) |
Ein Dritter macht geltend, dass die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags eine staatliche Beihilfe darstelle, da sie zum Ersatz des Schadens führen würde, der durch die Aufhebung der im Beschluss von 2017 bewerteten rechtswidrigen Beihilferegelung entstanden sei. Darüber hinaus argumentiert dieser Dritte, dass die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags alle Voraussetzungen des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen würde, da der durch den Ersatz des Schadens entstehende Vorteil nur Antin zugute käme und aus staatlichen Mitteln, d. h. aus dem spanischen Haushalt, finanziert werden solle. Der Schiedsspruch sei auch geeignet, den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen, da die Unternehmen der Antin-Gruppe in den auf Unionsebene liberalisierten Sektor der erneuerbaren Energien investierten. Ein Dritter bringt vor, dass ein Schiedsspruch, der der Wiedereinführung einer rechtswidrigen Beihilfemaßnahme zugunsten ausgewählter Unternehmen gleichkomme, eine staatliche Beihilfe darstelle. |
7.2. Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
7.2.1. Ausführungen, wonach die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar erklärt werden sollte, weil sie nicht mit den EU-Verträgen vereinbar sei
|
(104) |
Ein Dritter macht geltend, der Schiedsspruch könne gegen Bestimmungen der EU-Verträge verstoßen, nämlich gegen Artikel 18 AEUV, der jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verbietet, da andere spanische Investoren in der gleichen Lage wie Antin sowie Investoren aus anderen Mitgliedstaaten keinen Zugang zu dem in Artikel 26 ECV vorgesehenen Schiedsverfahren hätten. Außerdem sei Artikel 26 ECV im Licht des Komstroy-Urteils dahin auszulegen, dass er nicht auf Rechtsstreitigkeiten zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat über eine Investition dieses Investors im erstgenannten Mitgliedstaat anwendbar sei. |
|
(105) |
Ein anderer Dritter macht geltend, dass die Kommission, wenn sie einen Verstoß gegen das Sekundärrecht der Union feststellt, verpflichtet sei, die Beihilfe ohne weitere Prüfung für mit dem Binnenmarkt unvereinbar zu erklären (84). Seiner Ansicht nach sei der Schiedsspruch auf einer rechtswidrigen Grundlage erlassen worden, und zwar gemäß der Rechtsprechung (85), die besagt, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die Gültigkeit der Zusammensetzung von Schiedsgerichten und die Gültigkeit von Schiedssprüchen, die aus EU-internen Investitionsschiedsverfahren hervorgehen, anzufechten. Die auf dieser Grundlage gewährte Beihilfe könne daher nicht als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, und es sei nicht erforderlich, die Vereinbarkeit der Beihilfe mit Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV oder den Leitlinien für staatliche Beihilfen zu prüfen. |
7.2.2. Ausführungen, wonach das Komstroy-Urteil zwar für den ECV gelte, aber nicht bedeute, dass der Schiedsspruch eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle, die zurückgefordert werden könne
|
(106) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass, selbst wenn weder das Komstroy-Urteil noch das Gutachten 1/20 (86) die Anwendung des Achmea-Grundsatzes auf ECV-Schiedssprüche rechtfertigen oder bestätigen würden, dies nicht automatisch dazu führen würde, dass sie als mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe angesehen würden, die zurückgefordert werden muss. |
|
(107) |
Insbesondere machen mehrere Dritte geltend, dass die Feststellung im Komstroy-Urteil, wonach der Achmea-Grundsatz auch für den ECV gelte, ihrer Ansicht nach ein obiter dictum sei, das keine Rechtskraft habe, und dass diese Feststellung auf einem theoretischen Fall beruhe, der niemals dem Unionsrecht unterliegen würde. |
|
(108) |
Außerdem habe es der Gerichtshof laut diesen Dritten in seinem Gutachten 1/20 abgelehnt, über die Vereinbarkeit des Entwurfs des modernisierten ECV mit dem Unionsrecht zu entscheiden, und habe daher nicht darüber entschieden, ob eine etwaige Entschädigung im Rahmen des ECV eine staatliche Beihilfe darstellen könne. |
|
(109) |
Auch wenn der Achmea-Grundsatz Anwendung finde, bedeute dies nicht automatisch, dass der Schiedsspruch als unvereinbare staatliche Beihilfe anzusehen sei, denn wenn das nachrangige Unionsrecht (hier der ECV) im Widerspruch zum Primärrecht der Union (hier dem Achmea-Grundsatz in Verbindung mit den Vorschriften über staatliche Beihilfen) stehe, müssten die einander widersprechenden Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht werden, anstatt davon auszugehen, dass das Primärrecht der Union automatisch anderes, auf dem ECV beruhendes Unionsrecht außer Kraft setzt. |
7.2.3. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit mit sich bringe
|
(110) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass der Schiedsspruch, da er als Teil der alten Regelungen betrachtet werden sollte, nicht zu einer Diskriminierung führe, da alle Investoren, die die in dieser Regelung festgelegten Voraussetzungen erfüllten, davon profitieren könnten. Nach Ansicht dieser Dritten beruht das Argument der Kommission, dass die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Investoren (insbesondere gegenüber spanischen Investoren) darin besteht, dass nicht alle Investoren, die von den alten Regelungen profitierten, Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren im Rahmen des ECV haben, auf der falschen Annahme, dass der ECV Teil der alten Regelungen sei oder dass der ECV allein als staatliche Beihilferegelung angesehen werden könne. Diese Dritten fügen hinzu, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass spanische Investoren Schadensersatz nach den Bestimmungen des nationalen Rechts oder nach einem anderen Streitbeilegungsmechanismus, auf den sie sich möglicherweise geeinigt hätten, verlangen könnten. |
|
(111) |
Im Übrigen machen diese Dritten geltend, dass, selbst wenn der ECV als Teil der alten Regelungen angesehen werde, das Vorbringen der Kommission zur Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit so zu verstehen sei, dass es eine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Niederlassung des Investors impliziere. Diese Art der Diskriminierung verstoße nicht gegen Bestimmungen der EU-Verträge, und staatliche Beihilfen seien in diesem Sinne definitionsgemäß diskriminierend, da sie Begünstigten gewährt würden, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, der die Beihilfe gewährt. |
|
(112) |
Schließlich argumentieren diese Dritten, dass, wenn der Schiedsspruch unabhängig von den alten Regelungen als Ad-hoc-Beihilfe zu prüfen sei, keine Diskriminierung vorliege, da ein Vergleich mit einem anderen Zuschuss nicht möglich sei. |
7.2.4. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass Schiedssprüche nicht unbedingt den Vorrang des Unionsrechts untergraben
|
(113) |
Einige Dritte machen in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass das normale Verfahren zur Anmeldung staatlicher Beihilfen die Rechtmäßigkeit von Schiedssprüchen nach dem Unionsrecht sicherstelle (sie wahrt nach Ansicht der Dritten genau die „Autonomie“ des Unionsrechts, die „Kohärenz und Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts“, die „Rechte des Einzelnen“, die Überwachung durch den Gerichtshof und die „Wirksamkeit des Unionsrechts“), da es möglich sei, die Kontrollbefugnisse des Gerichtshofs in Bezug auf die Vereinbarkeit eines Schiedsspruchs mit dem Unionsrecht zu wahren, wenn ein Mitgliedstaat das Verfahren zur Anmeldung einhalte. |
|
(114) |
Ihrer Ansicht nach hätte der Gerichtshof in seinem Achmea-Urteil berücksichtigen müssen, dass die Mitgliedstaaten ihren Verpflichtungen aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachkommen müssten, sodass der Fall durch die Anmeldung in den Geltungsbereich des Unionsrechts und damit in die Zuständigkeit der Unionsgerichte falle. |
7.2.5. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Maßnahme einen Anreizeffekt habe
|
(115) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass Antin die Andasol-Unternehmen aktiv verwaltet und somit eine ausreichende Kontrolle über diese ausgeübt habe, sodass Antin und die Andasol-Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, was wiederum bedeute, dass Antin an der Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen beteiligt gewesen sei. Im Anschluss daran machen diese Dritten geltend, dass die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe auch für die Tätigkeiten der Andasol-Unternehmen im Bereich der erneuerbaren Energien gewährt werden müsse und dass die Tatsache, dass diese Unternehmen den Anreizeffekt dadurch erfüllt hätten, dass sie bei der Eintragung im Rahmen der alten Regelungen Beihilfen beantragt hätten, auch bedeute, dass Antin das Kriterium des Anreizeffekts erfülle. Diese Dritten weisen darauf hin, dass die Begünstigten der alten Regelungen, da davon ausgegangen wurde, dass sie zum Zeitpunkt ihrer Einrichtung die Voraussetzungen erfüllten, die Voraussetzungen auch während der gesamten Lebensdauer der Anlage erfüllen würden, d. h. auch 2013 und 2018, je nach dem Zeitpunkt der Gewährung des Schiedsspruchs. |
|
(116) |
Einige Dritte machen zudem geltend, dass es sich bei den Andasol-Unternehmen um Zweckgesellschaften handele und daher die Genehmigung des Mitgliedstaats zur Gewährung der Beihilfe untrennbar mit ihrer Niederlassung verbunden sei. Wenn Antin und die Andasol-Unternehmen als eine wirtschaftliche Einheit betrachtet würden, spiele es keine Rolle, dass Antin die Andasol-Unternehmen im Jahr 2011 erworben und 2017 wieder verkauft habe. |
|
(117) |
Darüber hinaus machen mehrere Dritte geltend, dass der Anreizeffekt nicht nach Abschnitt 3.2.4.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien geprüft werden sollte, wie die Kommission im Einleitungsbeschluss vorschlägt, da der Schiedsspruch Teil der alten Regelungen und keine einzeln anzumeldende Beihilfe sei und die Kapazität der Andasol-Anlagen nicht mehr als 250 MW betrage, wie unter Nummer 20 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefordert. |
|
(118) |
Einige Dritte bringen vor, dass ein Schiedsspruch nicht zwangsläufig keinen Anreizeffekt habe, weil er nach der Durchführung der Investition ergeht, da er Teil der ursprünglich zugesagten Beihilfe sei und berechtigtes Vertrauen geweckt habe, auf dessen Grundlage die Rentabilität der Investition bestimmt worden sei. |
7.2.6. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001, den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar sei
|
(119) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass der Schiedsspruch entgegen der Einschätzung der Kommission nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 bewertet werden könne, wenn er als Teil der alten Regelungen anzusehen sei. Nach Ansicht dieser Dritten kann davon ausgegangen werden, dass Antin die Tätigkeit der Andasol-Unternehmen, nämlich die Erzeugung erneuerbarer Energien, ausübe und somit mit den Andasol-Unternehmen ein „einziges Unternehmen“ darstelle. Durch den Erwerb von 45 % der Andasol-Unternehmen übe es gemeinsam mit RREEF Infrastructure (G.P.) Limited und RREEF Pan-European Infrastructure Two Lux S.à r.l. die gemeinsame Kontrolle über die Andasol-Unternehmen aus. |
|
(120) |
Außerdem wirke es künstlich zu behaupten, dass der Investor an der Erzeugung erneuerbarer Energien beteiligt sei, wenn er eine wirtschaftliche Einheit mit der Anlage bilde oder die Anlage betreibe, da die Betreibergesellschaft der Anlage nur ein Vehikel für den Erhalt der Förderung sei, während der Investor alle Risiken trage und die wichtigen Entscheidungen für den Betrieb der Anlage treffe. Wenn die Kommission also eine Beihilfe für die Betreibergesellschaft einer Anlage für erneuerbare Energien genehmige, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe der Erzeugung erneuerbarer Energien zugutekomme, unabhängig davon, ob die Gewinne an die Betreibergesellschaft oder direkt an den Anteilseigner gezahlt würden. Nach Ansicht dieser Dritten habe die Entscheidungspraxis der Kommission in jedem Fall gezeigt, dass viele Beihilfeempfänger nicht notwendigerweise eine Beteiligung an den Anlagen oder eine Kontrolle über das Management hätten und dass das Eigentum an einem Mindestprozentsatz von Anteilen an der Projektanlage nie eine Bedingung für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der erneuerbaren Energien gewesen sei. Schließlich weisen diese Dritten darauf hin, dass der Umstand, dass eine gewisse Förderung technisch auf die Erzeugung von Strom aus Erdgas ausgerichtet sei, die Vereinbarkeitsprüfung nicht beeinträchtige, da die Nutzung von Erdgas zeitlich begrenzt sei, mit Effizienzerwägungen in Zusammenhang stehe und in vielen Fällen durch Beschlüsse der Kommission genehmigt worden sei. |
|
(121) |
Einige Dritte machen geltend, dass die alten Regelungen ein Marktversagen korrigiert hätten, da ohne die Förderung nicht genügend Investitionen in EE-Technologien geflossen wären. Dies stehe im Einklang mit den Leitlinien für Umweltschutzbeihilfen von 2001 (87) (im Folgenden „Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001“). Diese Dritten machen im Allgemeinen geltend, dass Spanien und die Kommission die alten Regelungen als geeignete politische Instrumente anerkannt hätten, um Kapazitäten für erneuerbare Energien auf effiziente und wirksame Weise anzuziehen. |
|
(122) |
Im Einzelnen machen diese Dritten geltend, dass die alten Regelungen nur die Differenz zwischen den Produktionskosten für erneuerbare Energien und dem Marktpreis während der Lebensdauer der Anlage ausgeglichen hätten, da die angestrebten Projektrenditen von durchschnittlich 7 % bis 9,5 % nach Steuern für EE-Anlagen im Rahmen der alten Regelungen mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 vereinbar seien, da sie keine Überkompensation zur Folge gehabt hätten (88). Im Anschluss daran machen diese Dritten geltend, dass die von Spanien im Rahmen der alten Regelungen angestrebten Erträge mit den Erträgen übereinstimmten, die die Kommission routinemäßig für andere EE-Förderregelungen nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 genehmigt habe. |
|
(123) |
Darüber hinaus machen dieselben Dritten geltend, dass die alten Regelungen mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vereinbar gewesen seien. Insbesondere brachten diese Dritten vor, dass die alten Regelungen einen Anreizeffekt gehabt hätten, der zu erheblichen Investitionen in spanische erneuerbare Energien ausgelöst habe, was notwendig gewesen sei, damit Spanien die langfristigen Ziele für erneuerbare Energien erreichen konnte. |
|
(124) |
Einige Dritte argumentieren, dass die auf der Grundlage des Schiedsspruchs gewährte Beihilfe nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 verhältnismäßig sei, da die angestrebte Rendite Spaniens für den Zeitraum 2008-2013 bei 7 % bis 10 % und damit unterhalb der Renditespanne von 10 % bis 13 % gelegen habe, die die Kommission im selben Zeitraum für andere EE-Förderregelungen genehmigt habe. |
|
(125) |
Für den Fall, dass die Prüfung nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien erfolge, machen diese Dritten geltend, dass die Beihilfe, auch wenn sie nicht im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gewährt worden sei, gemäß Nummer 128 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien dennoch mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führe. Sie bringen ferner vor, dass im Beschluss von 2017 keine maximale Rendite festgelegt worden sei, sodass ihrer Ansicht nach nicht ausgeschlossen werden könne, dass eine Rendite von 9 % innerhalb der von der Kommission im Zeitraum 2014-2020 genehmigten Spanne von 10 % bis 11 % liege und die Beihilfe mit dem Binnenmarkt vereinbar mache. |
|
(126) |
Außerdem machen diese Dritten geltend, dass die Beihilfe den Wettbewerb und den Handel nicht unangemessen verfälsche. Die Andasol-Unternehmen wiesen kein niedriges Produktivitätsniveau auf und seien finanziell solide, und die Gewährung der Beihilfe an Antin führe nicht zu einer erheblichen Marktmacht, einer Veränderung der Handelsströme, einer Veränderung der Wettbewerbsdynamik oder dem Fortbestand einer Wertpapierfirma. Ferner teilen diese Investoren nicht die Auffassung der Kommission, dass Antin im Rahmen des Schiedsspruchs einen zusätzlichen Vorteil gegenüber anderen Begünstigten erhalten habe, da die Entschädigung für Antin nicht ausschließe, dass andere Investoren ebenfalls Schadensersatz nach nationalem Recht fordern könnten, der sogar noch höher als die Entschädigung für Antin sein könnte. |
7.2.7. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch und die Regelung von 2013 mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001, den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vereinbar seien
|
(127) |
Einige Beteiligte machten in ihren schriftlichen Stellungnahmen geltend, dass der Schiedsspruch mit den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 vereinbar sei, da er an die Stelle der Beihilfen trete, die Spanien im Rahmen der alten Regelungen gewährt habe, die ihrer Ansicht nach mit denselben Leitlinien vereinbar seien. Im Einzelnen argumentieren diese Dritten, dass die Beihilfe im Rahmen der Regelung von 2013 viel niedriger sei als die Förderung im Rahmen der alten Regelungen, dass der Schiedsspruch nur einen Teil der Differenz zwischen der finanziellen Unterstützung im Rahmen der alten Regelungen und der Regelung von 2013 ersetze und dass die alten Regelungen selbst keine Überkompensation darstellten. Daraus folge, dass der Schiedsspruch Antin nicht überkompensiere. Auf der Grundlage dieser Argumentation machen die Dritten geltend, dass die Beihilfe im Rahmen des Schiedsspruchs verhältnismäßig sei. In ähnlicher Weise argumentieren diese Dritten, dass eine Vielzahl von beispielhaften Schiedssprüchen (die auf einer ähnlichen Rechtsgrundlage wie der Schiedsspruch beruhten) für die Begünstigten nicht zu einer Überkompensation führe und nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 verhältnismäßig sei. |
|
(128) |
Darüber hinaus argumentieren diese Dritten, dass der Schiedsspruch für erneuerbare Energiequellen von Vorteil sei, da er eine wichtige Signalwirkung für potenzielle Investoren in erneuerbare Energiequellen habe, da die mögliche Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags durch Spanien zeigen würde, dass Spanien bereit sei, seinen internationalen Verpflichtungen nach dem ECV nachzukommen, was sich positiv auf die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit auswirken würde. Außerdem spiegele die Tatsache, dass die aus den Schiedssprüchen resultierenden Beträge an die Investoren und nicht an die Anlagen für Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen ausgezahlt werden, nach Ansicht dieser Dritten die wirtschaftliche Realität wider. |
7.2.8. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV bewertet werden könne
|
(129) |
Einige Dritte argumentieren, dass die Kommission, selbst wenn die Vereinbarkeitsprüfung des Schiedsspruchs auf einer eigenständigen Grundlage durchgeführt werden sollte, im Falle von Entschädigungen für Schäden bei früheren Stilllegungen von Anlagen für fossile Brennstoffe die Vereinbarkeit der Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV geprüft habe, da die Gewährung einer Entschädigung nicht in die einschlägigen Beihilfeleitlinien passen könne. |
7.2.9. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe nicht mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien vereinbar sei
|
(130) |
Ein Dritter ist der Ansicht, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Gewährung der Tag sei, an dem das Schiedsgericht den Schiedsspruch erlassen habe, d. h. der 15. Juni 2018, und dass daher die Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien geprüft werden sollte. |
|
(131) |
Darüber hinaus bringt diese Partei vor, dass die Beihilfe nicht mit den Nummern 23 und 31 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien im Einklang stehe, da die Durchführung des Schiedsspruchs nicht zu einem höheren Beitrag zu den Umweltzielen der Union führen würde. Zweck der Gewährung der Beihilfe wäre die Einhaltung der internationalen Verpflichtungen Spaniens im Rahmen des ECV. Nach Ansicht dieser Partei erfülle die Maßnahme nicht die in Nummer 49 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien festgelegten Voraussetzungen für den Anreizeffekt, da die Anlagen von Antin trotz der Verringerung des Förderbetrags infolge der Änderungen der Regelung von 2007 weiterhin Energie aus erneuerbaren Quellen produzierten. Schließlich argumentiert diese Partei, dass die Maßnahme nach Nummer 69 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien nicht verhältnismäßig sei, da die aus dem Schiedsspruch resultierende Vergütung nach der Kapitalwertmethode berechnet worden sei und die von Spanien im Rahmen der Betriebsbeihilferegelung für EE-Erzeuger festgesetzte angemessene Kapitalrendite übersteige. Dieses Element bestätige nach Ansicht des Dritten auch den diskriminierenden Charakter der angemeldeten Maßnahme, die nicht allen Investoren zur Verfügung stehe und somit die interne Rendite von Antin über die normalen Renditesätze im Sektor der erneuerbaren Energien in Spanien hinaus erhöhe. |
7.2.10. Sonstige Stellungnahmen Dritter
|
(132) |
Mehrere Dritte machen geltend, dass die anmeldende Behörde in diesem Fall nicht wolle, dass die angemeldete Maßnahme genehmigt wird, und dass Spanien ihrer Ansicht nach das Anmeldeverfahren missbrauchen und gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und der loyalen Zusammenarbeit verstoßen könnte, indem es behauptet, dass ihm bestimmte Informationen nicht zur Verfügung stehen. Auf diese Weise verhindere Spanien die Genehmigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme durch die Kommission. Darüber hinaus machen mehrere Dritte geltend, dass Investoren berechtigtes Vertrauen in die Gültigkeit der ECV-Schiedsklausel hätten und dass die von den nach dem ECV eingerichteten Schiedsgerichten erlassenen Schiedssprüche sowohl nach Unionsrecht als auch nach internationalem Recht verbindlich seien, und zwar aufgrund i) des Beitritts der Union zum ECV für mehr als 25 Jahre (1994) ohne Vorbehalte gegen die EU-interne Schiedsklausel, ii) des im März 2018 eingeführten Achmea-Grundsatzes, der eine neue Auslegung des Unionsrechts darstelle und nicht rückwirkend gelte (89), iii) der Tatsache, dass eine beträchtliche Zahl von Schiedsverfahren, an denen EU-Investoren und Mitgliedstaaten beteiligt gewesen seien, auf der Grundlage der Anwendung der Schiedsklausel in Artikel 26 ECV stattgefunden habe, ohne dass sich die Kommission auf das Verbot von EU-internen Schiedsklauseln berufen habe, iv) des Grundsatzes der Rechtssicherheit und v) der Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung, wonach ein Beihilfeempfänger berechtigtes Vertrauen habe, wenn er sich unwiderruflich an einem Vorhaben beteiligt hat, für das eine Beihilfe gewährt wurde, solange die Kommission die Beihilfemaßnahme noch nicht geprüft hat. |
|
(133) |
Mehrere andere Dritte machen geltend, dass der von Spanien und der Kommission in diesem Verfahren verfolgte Ansatz einen Präzedenzfall schaffe, der ihrer Ansicht nach der Rechtsstaatlichkeit und dem Investitionsklima in der Union abträglich sei. Darüber hinaus führen diese Dritten aus, dass der im Einleitungsbeschluss dargelegte Standpunkt der Kommission zu Spannungen mit globalen Institutionen (wie der Weltbank), Justizbehörden von Drittländern sowie einem Konsortium von über 50 Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien führen würde. |
8. STELLUNGNAHME VON ANTIN
8.1. Ausführungen zum Vorliegen der Beihilfe
8.1.1. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe beinhalte
|
(134) |
Antin verweist auf die Erwägungen der Kommission in den Erwägungsgründen 73 bis 77 des Einleitungsbeschlusses, wonach auf der Grundlage des Asteris-Urteils eine nach nationalem Recht gewährte Entschädigung nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn sie die Gewährung einer rechtswidrigen oder nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren staatlichen Beihilfe ausgleicht. Wenn die Entschädigung (hier in Form des Schiedsspruchs) eine Maßnahme ausgleiche, die nach nationalem Recht (hier dem ECV, der mit der Ratifikation des ECV durch Spanien Teil des nationalen Rechts wurde) gewährt worden sei und die entweder keine staatliche Beihilfe darstelle oder eine bestehende Beihilfe darstelle, verstoße diese Maßnahme nach Ansicht von Antin nicht gegen das Unionsrecht (staatliche Beihilfen), sodass der Ausgleich für diese Maßnahme keine Beihilfe darstelle. Auf der Grundlage dieser Erwägungen macht Antin geltend, dass der Schiedsspruch nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen könne, wenn die alten Regelungen entweder eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellten. Darüber hinaus argumentiert Antin, dass der Schiedsspruch in jedem Fall als Teil der alten Regelungen bewertet werden sollte, da er sein bereits bestehendes Recht auf Förderung im Rahmen der alten Regelungen bestätige. Da die alten Regelungen keine staatliche Beihilfe darstellten, stelle der Schiedsspruch ebenfalls keine Beihilfe dar. |
|
(135) |
Antin macht insbesondere geltend, dass die alten Regelungen nicht mit der Gewährung staatlicher Mittel verbunden gewesen seien, da die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe geltenden Rechtsprechung zu beurteilen sei. Nach der zum Zeitpunkt der Einführung der alten Regelungen geltenden Rechtsprechung habe der Mechanismus für die Gewährung der Förderung im Rahmen der alten Regelungen keine staatlichen Mittel umfasst. Antin bringt vor, dass der Finanzierungsmechanismus der alten Regelungen, der bereits im Jahr 1997, spätestens aber im Jahr 2007 eingeführt worden sei, nach der Rechtsprechung, die während seiner Durchführung und bis 2014 galt, keine staatlichen Mittel beinhaltet habe (90). Antin macht insbesondere geltend, dass sich die Rolle der CNMC auf die Erhebung der Netzzugangsentgelte und deren Verteilung an die Begünstigten beschränkt habe. Die CNMC habe keinen Ermessensspielraum gehabt, die Mittel zu anderen als den gesetzlich vorgeschriebenen Zwecken zu verteilen oder die Höhe der Zahlungen zu ändern, sodass die entsprechenden Mittel zu keinem Zeitpunkt im Eigentum oder zur Verfügung der CNMC gestanden hätten. Daher bestehe keine staatliche Kontrolle über die Mittel. Nach Ansicht von Antin sei die im Jahr 2014 vorherrschende Rechtsprechung (91) für die Beurteilung der alten Regelungen, die seit 2014 nicht mehr in Kraft waren, nicht relevant. Selbst wenn die alten Regelungen auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Annahme des vorliegenden Beschlusses geltenden Rechtsprechung beurteilt werden sollten, würden sie keine staatlichen Mitteln umfassen, da ihr Finanzierungsmechanismus demjenigen ähneln würde, den der Gerichtshof in der Rechtssache EEG (92) beurteilt hat. |
|
(136) |
Darüber hinaus macht Antin geltend, dass der Schiedsspruch, selbst wenn er getrennt von den alten Regelungen zu bewerten ist, keine staatliche Beihilfe darstelle, da der einzige Grund für seine Gewährung der Schaden sei, der Antin durch das Verhalten Spaniens unter Verstoß gegen den ECV entstanden sei, und somit Antin im Lichte des Asteris-Urteil keinen Vorteil verschaffe. Der Ausgleichscharakter des Schiedsspruchs werde auch dadurch bestätigt, dass die Streitbeilegungsverfahren nach Artikel 26 ECV nur die Investoren und nicht die Begünstigten der alten Regelungen betreffen. In Bezug auf Antin sei der Schiedsspruch nämlich den Investoren (Antin) und nicht den Begünstigten der alten Regelungen, d. h. den Andasol-Unternehmen, gewährt worden. Antin macht ferner geltend, dass die Tatsache, dass die Entschädigung nach internationalen Vorschriften (d. h. dem ECV) statt nach nationalen Vorschriften gewährt wurde, nichts an ihrer Natur als Schadensersatz ändere und dass der Schiedsspruch in jedem Fall mit den einschlägigen nationalen Schadensersatzvorschriften im Einklang stehe. |
|
(137) |
Schließlich bringt Antin vor, dass seine Beteiligungsrechte von 45 % an den einzelnen Andasol-Unternehmen als reine Finanzinvestition angesehen werden sollte, da Antin die Andasol-Unternehmen nicht verwalte und daher kein Unternehmen sei und die Gewährung des Schiedsspruchs an Antin daher nicht in den Anwendungsbereich der Vorschriften über staatliche Beihilfen falle. |
8.1.2. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht Spanien zuzurechnen sei
|
(138) |
Antin macht geltend, da die alten Regelungen keine staatlichen Mittel beinhalteten, liege keine staatliche Beihilfe vor, und die Bewertung der Zurechenbarkeit sei nicht relevant. Sollte der Schiedsspruch jedoch getrennt von den alten Regelungen zu bewerten sein, könne die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs nicht auf den Beitritt Spaniens zum ICSID-Übereinkommen oder zum ECV gestützt werden, da die Kommission im Einleitungsbeschluss seiner Ansicht nach nicht angedeutet habe, dass es sich bei der zugrunde liegenden Regelung um das ICSID-Übereinkommen oder den ECV handele. Vielmehr sei sie, wie aus den Erwägungsgründen 10 und 36 bis 44 des Einleitungsbeschlusses hervorgehe, davon ausgegangen, dass es sich bei dem Schiedsspruch entweder um eine Ad-hoc-Maßnahme selbst oder um die Wiedereinführung der alten Regelungen handele. |
|
(139) |
Darüber hinaus bringt Antin vor, dass Spanien angesichts seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entscheiden könne, dem Schiedsspruch nicht nachzukommen. Insbesondere argumentiert Antin, dass bei Bestehen rechtlicher Verpflichtungen nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Einhaltung dieser Verpflichtungen einen „Beschluss“ über deren Einhaltung erfordere. Nach Ansicht von Antin belege die Tatsache, dass Spanien die Kommission bei seiner Anmeldung ausdrücklich aufgefordert habe, den Schiedsspruch nicht zu genehmigen, dass Spanien über keinen Ermessensspielraum bei der Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags verfüge. |
8.1.3. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch nicht geeignet sei, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen
|
(140) |
Antin führt aus, dass der Schiedsspruch, wenn er getrennt von den alten Regelungen zu bewerten ist, nicht geeignet sei, den Wettbewerb zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, da Antin seine Investition in die Andasol-Anlagen im August 2017 verkauft habe und seitdem weder in den Energiesektor in der Union investiere noch Beteiligungen an einem anderen Unternehmen halte, das in der Union in diesem Sektor tätig ist. |
8.1.4. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die alten Regelungen, auch wenn sie eine staatliche Beihilfe beinhalteten, eine bestehende Beihilfe darstellten
|
(141) |
Antin macht geltend, dass es sich bei den alten Regelungen, selbst wenn sie eine staatliche Beihilfe darstellen sollten, um eine bestehende Beihilfe handeln würde (weil die zehnjährige Verjährungsfrist abgelaufen sei), was seiner Ansicht nach bedeute, dass der Schiedsspruch keine rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren staatlichen Beihilfen ausgleiche. |
|
(142) |
Antin argumentiert insbesondere, dass der Schiedsspruch untrennbar mit den alten Regelungen verbunden sei, sodass davon ausgegangen werden sollte, dass die Beihilfe im Jahr 1997, als die erste Regelung eingeführt wurde, aber spätestens im Jahr 1998, als sie erstmals durch das Königliche Dekret 2818/1998 umgesetzt wurde, gewährt worden sei. Seiner Ansicht nach sei die Verjährungsfrist im Jahr 2008 abgelaufen, während die Änderungen der alten Regelungen in den Jahren 2004 und 2007 keine wesentlichen Änderungen darstellten, die sich auf die Vereinbarkeitsprüfung auswirken könnten und keine Änderung der Einstufung der Beihilfe von einer bestehenden zu einer neuen Beihilfe rechtfertigen würden. |
|
(143) |
Ferner argumentiert Antin, dass, selbst wenn man davon ausginge, dass die in den Jahren 2004 und 2007 eingeführten Änderungen der alten Regelungen Auswirkungen auf die Vereinbarkeit der Regelungen mit dem Binnenmarkt hätten, es sich dennoch um eine bestehende Beihilfe handeln würde, da die Verjährungsfrist in den Jahren 2014 bzw. 2017 abgelaufen sei, also vor der Anmeldung des Schiedsspruchs bei der Kommission im Jahr 2019. |
|
(144) |
Antin macht geltend, da Schadensersatz nach dem Asteris-Urteil nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn er rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfen ausgleicht, bedeute der Umstand, dass die Zuschüsse an Antin im Rahmen der alten Regelungen eine bestehende Beihilfe darstellten, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle. Selbst wenn man davon ausginge, dass es sich bei dem Schiedsspruch um eine staatliche Beihilfe handelt, bedeute die Tatsache, dass es sich bei den alten Regelungen (oder vielmehr bei den einzelnen Zuschüssen an Antin im Rahmen der alten Regelungen) um eine bestehende Beihilfe handelt, dass es sich bei dem Schiedsspruch auch um eine bestehende Beihilfe handele. |
8.1.5. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass, wenn der Schiedsspruch eine Beihilfe beinhaltet, diese Beihilfe rechtmäßig sei
|
(145) |
Antin argumentiert, da der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle, gelte das Durchführungsverbot nicht, doch selbst wenn davon auszugehen sei, dass der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe darstellt, sei das Schiedsgericht nicht verpflichtet, das Verfahren auszusetzen. |
8.1.6. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die Beihilfe gewährt worden sei, als Antin den Zuschuss im Rahmen der alten Regelungen erhalten habe
|
(146) |
Antin macht geltend, dass die Beihilfe, da der Schiedsspruch gewährt wurde, um die im Rahmen der alten Regelungen begründeten Ansprüche wiederherzustellen, zu dem Zeitpunkt gewährt worden sei, als Antin den Zuschuss im Rahmen der alten Regelungen erhalten habe. Es sei nicht korrekt, davon auszugehen, dass die Beihilfe mit der Annahme des Beschlusses über die Gewährung des Schiedsspruchs durch das Schiedsgericht gewährt worden sei (93). Darüber hinaus macht Antin geltend, dass, wenn der Antrag in einem Gerichtsverfahren auf Zahlung eines Teils der nicht erhaltenen staatlichen Beihilfe als Teil dieser zugrunde liegenden Beihilfe und nicht als gesonderte Beihilfe anzusehen ist, auch das Urteil, mit dem der Anspruch auf diesen Teil gewährt werde, nicht als Gewährung einer gesonderten Beihilfe angesehen werden könne (94). Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass mit dem Urteil eine neue Beihilfe gewährt werde oder dass der Zeitpunkt des Erlasses des Urteils der Zeitpunkt der Gewährung einer Beihilfe sei. |
8.2. Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
8.2.1. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstelle
|
(147) |
Antin macht geltend, dass, wenn der Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt hat, dass Schiedssprüche nach dem ECV ungültig sind, es sich um ein obiter dictum handele, das keine Rechtswirkung habe, und dass die Aussage auf einem theoretischen Fall beruhe, der niemals dem Unionsrecht unterliege. Darüber hinaus führt Antin aus, dass der Gerichtshof in seinem Gutachten 1/20 nicht darüber entschieden habe, ob der Entwurf des modernisierten ECV mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob ein möglicher Ausgleich im Rahmen des ECV für eine Maßnahme eine staatliche Beihilfe darstellen kann. |
|
(148) |
Antin bringt außerdem vor, dass die Anwendung des Achmea-Grundsatzes im vorliegenden Fall nicht automatisch zur Unvereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Binnenmarkt führen könne. Seiner Ansicht nach sei dies der Fall, weil, wenn das nachrangige Unionsrecht (hier der ECV) im Widerspruch zum Primärrecht der Union steht (hier dem Achmea-Grundsatz in Verbindung mit den Beihilfevorschriften), die kollidierenden Bestimmungen miteinander in Einklang gebracht werden müssten, anstatt davon auszugehen, dass das Primärrecht der Union automatisch anderes, auf dem ECV beruhendes Unionsrecht außer Kraft setzt. |
|
(149) |
Darüber hinaus macht Antin geltend, dass jede Auslegung der Rechtsprechung, die darauf schließen lasse, dass die Schiedsklausel des ECV gegen Bestimmungen des Primärrechts der Union verstößt, gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit und das berechtigte Vertrauen der Investoren im vorliegenden Fall verstoße, da die Kommission dem ECV im Jahr 1994 ohne Vorbehalte gegen die Schiedsklausel beigetreten sei. Antin bringt vor, dass die Union, als der ECV vor seiner Unterzeichnung im Jahr 1994 ausgehandelt wurde, zunächst die Aufnahme einer Klausel beantragt habe, wonach die Schiedsklausel des ECV auf EU-interne Streitigkeiten nicht anwendbar ist, diesen Antrag jedoch mit der Unterzeichnung durch die Union im Jahr 1994 fallen gelassen habe. Die Kommission habe dann während der Verhandlungen über die Überarbeitung des ECV argumentiert, dass eine solche Klausel in den überarbeiteten ECV aufgenommen werden sollte. Dieser Ansatz zeige nach der Ansicht von Antin, dass der im Achmea-Urteil aufgestellte Grundsatz eine neue Auslegung widerspiegele, die nicht rückwirkend gelten könne. Antin macht ferner geltend, dass das berechtigte Vertrauen in die Gültigkeit des Schiedsverfahrens auf der Zahl der Fälle beruhe, in denen EU-Investoren auf der Grundlage von Artikel 26 ECV Schiedssprüche gegen einen Mitgliedstaat erwirkt haben, ohne dass die Kommission sie beanstandet oder angefochten hat (durch Einleitung von Beihilfe- oder Vertragsverletzungsverfahren). In diesem Zusammenhang weist Antin auch auf die schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen hin, die den Investoren im Falle der Ungültigkeit der Schiedsklausel entstehen würden, da viele Investitionen in gutem Glauben getätigt worden seien. |
|
(150) |
Antin macht außerdem geltend, dass seine berechtigten Erwartungen auf der Tatsache beruhen würden, dass die Kommission vor der Anmeldung des Schiedsspruchs durch Spanien im Jahr 2019 kein förmliches Prüfverfahren in Bezug auf die alten Regelungen eingeleitet habe, obwohl ihr die Regelungen bekannt gewesen seien (95). Zudem sei Antin bereits im Jahr 2011, bevor die alten Regelungen im Jahr 2013 aufgehoben wurden oder der Schiedsspruch im Juni 2018 ergangen ist, unwiderruflich an EE-Infrastrukturprojekten beteiligt gewesen und habe daher berechtigtes Vertrauen in Bezug auf sein Recht gehabt, sich auf die Schiedsklausel des ECV zu berufen (96). |
8.2.2. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass der Schiedsspruch keine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit mit sich bringe
|
(151) |
Antin macht geltend, dass der Schiedsspruch als Teil der alten Regelungen betrachtet werden sollte und somit nicht zu einer Diskriminierung führe, da alle Investoren, die die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, davon profitieren könnten. Nach Ansicht von Antin beruhe das Argument der Kommission, dass die Diskriminierung zwischen den verschiedenen Investoren (insbesondere gegenüber spanischen Investoren) darin bestehe, dass nicht alle Investoren, die von den alten Regelungen profitierten, Zugang zu einem internationalen Schiedsverfahren im Rahmen des ECV haben, auf der falschen Annahme, dass der ECV Teil der alten Regelungen sei oder dass der ECV allein eine Grundlage für die Gewährung von Beihilfen sein könne. Antin fügt hinzu, dass es nicht ausgeschlossen sei, dass spanische Investoren Schadensersatz nach den Bestimmungen des nationalen Rechts oder nach einem anderen Streitbeilegungsmechanismus, auf den sie sich geeinigt hätten, verlangen könnten. |
|
(152) |
Antin bringt außerdem vor, dass, selbst wenn der ECV als Teil der alten Regelungen angesehen werde, das Vorbringen der Kommission zur Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit eher eine Diskriminierung aufgrund des Ortes der Niederlassung des Investors impliziere. Eine solche Diskriminierung verstoße nach Ansicht von Antin nicht gegen die Bestimmungen der Verträge. Staatliche Beihilfen seien definitionsgemäß diskriminierend, da sie Unternehmen gewährt würden, die in dem Mitgliedstaat ansässig seien, der die Beihilfe gewährt. |
|
(153) |
Schließlich argumentiert Antin, dass, wenn der Schiedsspruch als Ad-hoc-Beihilfe getrennt von den alten Regelungen zu prüfen sei, keine Diskriminierung vorliege, da kein Vergleich mit einem anderen Zuschuss möglich sei. |
8.2.3. Ausführungen, mit denen geltend gemacht wird, dass die alten Regelungen nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001, den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 und den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien mit dem Binnenmarkt vereinbar seien
|
(154) |
Nach Ansicht von Antin sollte, wenn der Schiedsspruch als eine staatliche Beihilfe angesehen wird, seine Vereinbarkeit nicht auf der Grundlage der Leitlinien geprüft werden, die zum Zeitpunkt des Ergehens des Schiedsspruchs in Kraft waren. Vielmehr sollte die Kommission den Schiedsspruch als Teil der alten Regelungen bewerten und die Leitlinien anwenden, die zum Zeitpunkt der Gewährung der Beihilfe an Antin im Rahmen der alten Regelungen in Kraft waren. |
|
(155) |
Antin macht geltend, dass der Schiedsspruch die wirtschaftliche Tätigkeit der Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen erleichtere und nicht nur darauf zurückzuführen sei, dass Spanien seinen Verpflichtungen aus dem ICSID-Übereinkommen nachgekommen sei. Wenn der Schiedsspruch als Bestätigung des bereits bestehenden Anspruchs auf Beihilfe im Rahmen der alten Regelungen angesehen werde, so werde die Beihilfe für Investitionen in erneuerbare Energien gewährt. Darüber hinaus gelte, selbst wenn der Schiedsspruch für sich genommen betrachtet werde, dass die Entschädigungsverpflichtung Spaniens nach dem ICSID-Übereinkommen durch die Erzeugung erneuerbarer Energien durch Antin ausgelöst worden sei (und nur dadurch ausgelöst werden könne). Daher sei die Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen die einzige relevante Tätigkeit für die Bewertung der Vereinbarkeit des Entschädigungsbetrags. |
|
(156) |
Antin macht geltend, dass es eine Tätigkeit im Bereich der erneuerbaren Energien ausübe, da davon ausgegangen werden könne, dass es die Tätigkeit der Andasol-Unternehmen, nämlich die Erzeugung erneuerbarer Energien, ausübe und somit mit den Andasol-Unternehmen ein „einziges Unternehmen“ bilde. Durch den Erwerb von 45 % der Andasol-Unternehmen übe es mit RREEF Infrastructure (G.P.) Limited und RREEF Pan-European Infrastructure Two Lux S.à r.l. die gemeinsame Kontrolle aus. Außerdem wirke es nach der Ansicht von Antin künstlich zu behaupten, dass der Investor an der Erzeugung erneuerbarer Energien beteiligt sei, wenn er eine wirtschaftliche Einheit mit der Anlage bilde oder die Anlage betreibe, da die Betreibergesellschaft der Anlage nur ein Vehikel für den Erhalt der Förderung sei, während der Investor alle Risiken trage und die wichtigen Entscheidungen für den Betrieb der Anlage treffe. Wenn die Kommission also eine Beihilfe für die Betreibergesellschaft einer Anlage für erneuerbare Energien genehmigt, müsse davon ausgegangen werden, dass die Beihilfe der Erzeugung erneuerbarer Energien zugutekomme, unabhängig davon, ob die Gewinne an die Betreibergesellschaft oder direkt an den Anteilseigner gezahlt werden. Antin zufolge habe die Entscheidungspraxis der Kommission in jedem Fall gezeigt, dass viele Beihilfeempfänger nicht notwendigerweise eine Beteiligung an den Anlagen oder eine Kontrolle über das Management hätten und dass das Eigentum an einem Mindestprozentsatz von Anteilen an der Projektanlage nie eine Bedingung für die Gewährung von Beihilfen im Bereich der erneuerbaren Energien gewesen sei. Schließlich macht Antin geltend, dass in dem Fall, dass Antin und die Andasol-Unternehmen eine wirtschaftliche Einheit bildeten, der Umstand, dass Antin die Andasol-Unternehmen im Jahr 2011 gekauft habe, und sie im Jahr 2017 erneut verkauft habe, unerheblich sei. Eine etwaige Entschädigung müsse Antin gewährt werden, da es den Marktwert der Andasol-Unternehmen in der Annahme bezahlt habe, dass es den vollen Beihilfebetrag erhalten würde. |
|
(157) |
In diesem Zusammenhang weist Antin darauf hin, dass der Umstand, dass eine gewisse Förderung technisch auf die Erzeugung von Strom aus Erdgas ausgerichtet sei, die Vereinbarkeitsprüfung nicht beeinträchtige, da die Nutzung von Erdgas zeitlich begrenzt sei und mit Effizienzerwägungen in Zusammenhang stehe. Darüber hinaus verwendeten fast alle Beihilfeempfänger im Rahmen der alten Regelungen und der Regelung von 2013 in gewissem Umfang Gas in kurzen Zeiträumen, und die Kommission habe in vielen Fällen auch Beihilfen für Gaskraftwerke genehmigt. |
|
(158) |
In Bezug auf den Anreizeffekt macht Antin geltend, dass der Schiedsspruch auch als Anreizeffekt angesehen werden sollte, solange er die Voraussetzungen der alten Regelungen erfüllt. |
|
(159) |
Antin macht geltend, dass die alten Regelungen nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, da die von Spanien im Rahmen der alten Regelungen angestrebten Erträge mit den Erträgen übereinstimmten, die die Kommission in der Zeit von 2001 bis 2009 für andere EE-Förderregelungen im Rahmen der Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 routinemäßig genehmigt habe. Diese Bewertung werde durch die 2004 und 2007 eingeführten Änderungen der Regelung nicht berührt. |
|
(160) |
Antin ist der Ansicht, dass die alten Regelungen auch nach den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008 verhältnismäßig seien, da die angestrebte Rendite Spaniens für die Jahre 2008 bis 2013 bei 7 % bis 10 % lag und damit unter der Spanne von 10 % bis 13 %, die die Kommission im selben Zeitraum für andere EE-Förderregelungen genehmigt hätte. |
|
(161) |
Für den Fall, dass die Prüfung nach den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien durchgeführt werde, argumentiert Antin, dass der Anreizeffekt nicht nach Abschnitt 3.2.4.2 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien geprüft werden sollte, da der Schiedsspruch Teil der alten Regelungen und keine einzeln anzumeldende Beihilfe sei und die Kapazität der Andasol-Anlagen 250 MW nicht übersteige, wie unter Nummer 20 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien gefordert. In Bezug auf die Verhältnismäßigkeit bringt Antin außerdem vor, dass der Umstand, dass die Beihilfe durch einen Schiedsspruch und nicht durch ein Ausschreibungsverfahren gewährt werde, nicht dazu führen könne, dass die Beihilfe mit dem Binnenmarkt unvereinbar sei. Antin macht geltend, der Schiedsspruch sei auf der Grundlage der Vergütung berechnet worden, die Antin im Rahmen der alten Regelungen hätte erhalten müssen (d. h. dieselbe Vergütung, die Antin erhalten hätte, wenn die alten Regelungen in Kraft gewesen wären). Sie setze sich somit aus dem Marktpreis und einer Prämie, multipliziert mit der Zahl der betreffenden Jahre, zusammen, und die Tatsache, dass die Prämien zu einem Betrag kumuliert würden, ändere nichts an der Art der Entschädigung. Antin argumentiert, dass die Beihilfe zwar nicht im Rahmen einer Ausschreibung gewährt werde, aber dennoch gemäß Nummer 128 der Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien nach wie vor mit dem Binnenmarkt vereinbar sei, wenn sie nicht zu einer Überkompensation führe und dass im Beschluss von 2017 keine maximale Rendite festgelegt worden sei, es aber angesichts ihrer Entscheidungspraxis im Zeitraum 2014 bis 2020 nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Kommission eine Rendite von 9 % genehmigt habe. |
|
(162) |
Ferner macht Antin geltend, dass die Beihilfe den Wettbewerb und den Handel nicht unangemessen verfälsche, da sie nicht zu einer erheblichen Marktmacht, einer Veränderung der Handelsströme, einer Veränderung der Wettbewerbsdynamik oder dem Fortbestand einer Wertpapierfirma führe. Antin argumentiert insbesondere, dass es selbst und die Andasol-Unternehmen kein niedriges Produktivitätsniveau hätten und finanziell solide seien. Darüber hinaus führe die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe weder zu unangemessenen Renditen für Antin, da es innerhalb der Renditen bleibe, noch sei sie unangemessen lang (sie gilt nur für die gesamte Lebensdauer) und berge auch keine Gefahr einer Quersubventionierung oder technologischen Neutralität. Schließlich verschaffe die mit dem Schiedsspruch verbundene Beihilfe weder Antin noch den Andasol-Unternehmen höhere Marktanteile. |
|
(163) |
Abschließend macht Antin geltend, dass die Kommission, selbst wenn die Vereinbarkeitsprüfung des Schiedsspruchs auf einer eigenständigen Grundlage durchzuführen sei, im Falle von Entschädigungen für Schäden bei vorzeitigen Stilllegungen von Anlagen für fossile Brennstoffe die Vereinbarkeit der Beihilfe direkt auf der Grundlage von Artikel 107 Absatz 3 AEUV geprüft habe, wenn die Entschädigung nicht mit den einschlägigen Beihilfeleitlinien übereinstimmen konnte. |
8.3. Sonstige Ausführungen
|
(164) |
Antin macht geltend, Spanien habe den Schiedsspruch nicht zum Zweck seiner Genehmigung angemeldet und missbrauche daher möglicherweise das Anmeldeverfahren und verstoße möglicherweise gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen Verwaltung und loyalen Zusammenarbeit, indem es die erforderlichen Informationen nicht vorlege und die Genehmigung der angemeldeten Beihilfemaßnahme durch die Kommission verhindere. |
9. STELLUNGNAHME SPANIENS ZU DEN STELLUNGNAHMEN DRITTER
|
(165) |
Die spanischen Behörden übermittelten ihre Antwort auf die Stellungnahmen Dritter am 3. Januar 2023, 27. November 2023 und 29. Januar 2024. |
9.1. Stellungnahme zu den Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe
|
(166) |
Als Antwort auf die Argumente Dritter, wonach der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstelle, bekräftigt Spanien die Argumentation der Kommission im Beschluss von 2017, in dem die Kommission (in Erwägungsgrund 165) darauf hingewiesen hat, dass jede Entschädigung, die ein Schiedsgericht einem Investor aufgrund der Tatsache gewährt, dass Spanien die Beihilferegelung (die Regelung von 2007) durch die angemeldete Regelung (die Regelung von 2013) geändert hat, an sich eine staatliche Beihilfe darstellt. |
|
(167) |
Darüber hinaus wiederholte Spanien, dass die Beihilfe nach der Rechtsprechung am Tag des Erlasses des Schiedsspruchs gewährt werde, da der Anspruch auf Ersatz des Schadens, den die Schiedskläger infolge der Aufhebung einer staatlichen Beihilferegelung erlitten hätten, erst durch den Schiedsspruch gewährt worden sei (97). |
9.2. Stellungnahme zu den Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
|
(168) |
Als Antwort auf die Ausführungen Dritter zur Relevanz des Komstroy-Urteil wies Spanien darauf hin, dass der Gerichtshof bestätigt habe, dass die Beihilfe, die auf der Grundlage eines von einem Schiedsgericht im Rahmen des ECV erlassenen EU-weiten Schiedsspruchs gewährt wurde, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar sei, da ein solches Schiedsgericht entgegen Artikel 19 Absatz 1 EUV sowie den Artikeln 267 und 344 AEUV nicht Teil des Justizsystems der Union sei (98). |
9.3. Stellungnahme zu den Ausführungen zum Vorliegen einer Beihilfe
|
(169) |
In Beantwortung des Vorbringens Dritter, dass die Beseitigung oder Verringerung der Anreize, die zur Entschädigung im Rahmen des Schiedsspruchs geführt hätten, keine staatliche Beihilfe darstelle und in jedem Fall eine bestehende Beihilfe gewesen wäre, erinnerten die spanischen Behörden daran, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Micula, die dem vorliegenden Fall weitgehend ähnelt, die Auffassung zurückgewiesen hat, dass eine Beihilfe, die in einem Schiedsspruch enthalten ist, der auf der Grundlage eines durch die Aufhebung der fraglichen Regelung ausgelösten EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommens ergangen ist, als zum Zeitpunkt der Aufhebung der fraglichen Regelung gewährt angesehen werden könne. Umgekehrt habe der Gerichtshof klargestellt, dass der Begünstigte zum Zeitpunkt der Gewährung des Schiedsspruchs den Anspruch auf die Beihilfe auf der Grundlage der Gewährung erwerbe (99). |
|
(170) |
Darüber hinaus wiesen die spanischen Behörden darauf hin, dass der Gerichtshof entschieden habe, dass ein Schiedsspruch, soweit er mit dem Unionsrecht, insbesondere mit den Artikeln 267 und 344 AEUV unvereinbar ist, keine Wirkung entfalten und auch nicht vollstreckt werden könne (100). Spanien argumentiert ferner, dass im vorliegenden Fall derselbe Grundsatz gelte und Beihilfen nicht unter Verstoß gegen die Artikel 267 und 344 AEUV gewährt werden könnten. |
|
(171) |
Auf die Behauptungen Dritter hinsichtlich der Relevanz des Asteris-Urteils erwidern die spanischen Behörden, dass eine Entschädigung für nicht im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik gezahlte Beihilfen, die von den Unionsgerichten für rechtswidrig befunden worden sind, nicht mit einem EU-internen Investitionsschiedsspruch im Rahmen des ECV gleichgesetzt werden könne. In diesem Zusammenhang wiesen die spanischen Behörden auf die Rechtssache Micula hin, in der der Gerichtshof klargestellt habe, dass es sich bei einem EU-internen Investitionsschiedsverfahren um ein Streitbeilegungssystem außerhalb der nationalen Justizsysteme der Mitgliedstaaten handele, bevor er einen solchen Schiedsspruch als staatliche Beihilfe eingestuft habe. |
|
(172) |
In Bezug auf die Behauptung Dritter, dass die Regelung von 2007 zusammen mit früheren Regelungen eine bestehende Beihilfe darstelle, argumentieren die spanischen Behörden, dass im Beschluss von 2017 der gesamte Ausgleich analysiert worden sei, den die Begünstigten sowohl im Rahmen der Regelung von 2007 als auch der Regelung von 2013 erhalten hätten. |
|
(173) |
Darüber hinaus unterstützen die spanischen Behörden in ihrer Antwort auf die Ausführungen Dritter, mit denen die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs an Spanien infrage gestellt wird, die im Einleitungsbeschluss dargelegte Argumentation der Kommission. |
|
(174) |
Zu den Argumenten Dritter im Zusammenhang mit den Auswirkungen der Maßnahme auf den Binnenmarkt erklären die spanischen Behörden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Micula (101) festgestellt habe, dass EU-interne Schiedssprüche, die im Rahmen eines Mechanismus außerhalb des Gerichtssystems der Union ergehen, eine mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe beinhalteten, was ihre Auswirkungen auf den Markt irrelevant mache. In jedem Fall machen die spanischen Behörden geltend, dass der Beschluss von 2017 gezeigt habe, dass sowohl die Regelung von 2007 als auch die Regelung von 2013 den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könnten. |
|
(175) |
Auf das Vorbringen Dritter zu dem der Beihilfe zugrunde liegenden Schiedsspruch verweisen die spanischen Behörden auf die Rechtsprechung (102), die bestätige, dass der entscheidende Faktor für die Bestimmung des Zeitpunkts der Gewährung der Beihilfe der Erwerb des Anspruchs auf die Beihilfe durch die Empfänger und die entsprechende Verpflichtung des Staates zur Gewährung der Beihilfe sei. |
|
(176) |
In Erwiderung auf die Ausführungen Dritter zur Relevanz des Urteils in der Rechtssache Dobeles Hes (103) machen die spanischen Behörden geltend, dass die Rechtsprechung zu diesem Punkt im Rahmen einer Vorabentscheidung aufgrund eines Rechtsstreits über staatliche Beihilfen vor nationalen Verwaltungsgerichten ergangen sei. Nach Ansicht Spaniens seien solche Urteile über Schadensersatzansprüche vor nationalen Gerichten für das vorliegende Verfahren nicht relevant, und es gebe einen Unterschied zwischen einer Verurteilung zur Zahlung eines durch eine nationale Regelung anerkannten Preises und einem Investitionsschiedsspruch, mit dem Beträge aufgrund der Anwendung einer geänderten oder aufgehobenen nationalen Regelung anerkannt würden. Nach Ansicht der spanischen Behörden seien daher die Ansprüche Dritter gegenüber den nationalen Gerichten der Mitgliedstaaten im Rahmen von Investitionsschiedssprüchen nicht anwendbar. |
9.4. Stellungnahme zu den Ausführungen zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
|
(177) |
In Erwiderung auf die Bemerkungen Dritter zur Relevanz des Komstroy-Urteils und des Gutachtens 1/20 erklären die spanischen Behörden, dass die Rechtsprechung verbindliche Auslegungen des ECV und insbesondere seines Artikels 26 enthalte, in denen klargestellt werde, dass der Streitbeilegungsmechanismus im Wege eines Schiedsverfahrens nicht auf Streitigkeiten innerhalb der Union anwendbar sein könne, da er gegen die Artikel 267 und 344 AEUV verstoße. Die spanischen Behörden betonen, dass der Gerichtshof diesen Grundsatz auch für auf den ECV anwendbar erklärt habe. |
|
(178) |
Als Reaktion auf die Behauptung eines Dritten, dass der Schiedsspruch und die Regelung von 2013 im Einklang mit den geltenden Leitlinien der Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, argumentieren die spanischen Behörden, dass EU-interne Schiedssprüche auf der Grundlage des ECV offensichtlich nicht mit dem Unionsrecht vereinbar seien. Darüber hinaus erklären die spanischen Behörden, dass aufgrund der Rechtsprechung (104) zum Zeitpunkt der Gewährung von Schiedssprüchen in diesem Fall alle Behauptungen über die mögliche Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit den vor diesem Datum geltenden Leitlinien (nämlich den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2001 und den Umweltschutzbeihilfeleitlinien von 2008) fehlerhaft seien. |
|
(179) |
Als Reaktion auf die Behauptungen des Dritten zur Verhältnismäßigkeit des Schiedsspruchs mit den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien bringen die spanischen Behörden außerdem vor, dass die vorgelegte Analyse fehlerhaft und nicht glaubwürdig sei. Ferner argumentieren die spanischen Behörden, dass der Schiedsspruch entgegen der Auffassung dieses Dritten keinen Anreizeffekt habe und keine Vorteile für erneuerbare Energiequellen mit sich bringe, während er auch den Wettbewerb im Binnenmarkt verfälschen könne, was im Widerspruch zu den Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien stehe. |
9.5. Stellungnahme zu anderen Ausführungen Dritter
|
(180) |
In Erwiderung auf die Ausführungen Dritter zu deren berechtigtem Vertrauen argumentieren die spanischen Behörden, dass die Beurteilung der Kommission in diesem Fall nicht dadurch geändert werden könne, dass sie sich auf die Erwartungen der Investoren stütze. Darüber hinaus macht Spanien geltend, dass nach der Rechtsprechung Grundprinzipien des Unionsrechts wie Rechtssicherheit und Vertrauensschutz dem Erlass von Maßnahmen durch die Mitgliedstaaten zur Verringerung oder Abschaffung zuvor gewährter Anreize nicht entgegenstehen könnten (105). |
|
(181) |
Als Reaktion auf die von Dritten vorgebrachten Bedenken hinsichtlich des Missbrauchs des Anmeldeverfahrens machen die spanischen Behörden geltend, dass sie ihrer Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachgekommen seien, um die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission für die Prüfung staatlicher Beihilfen und die im Beschluss von 2017 festgelegte Vorgabe der Kommission, die Zahlung von aus Schiedssprüchen resultierenden Entschädigungen auszusetzen, wenn keine Genehmigung einer staatlichen Beihilfe vorliegt, zu gewährleisten. |
|
(182) |
Auf die Ausführungen eines Dritten, wonach die Regelung von 2007 eine auf der Grundlage der geltenden Leitlinien der Kommission mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe sei, bringen die spanischen Behörden vor, dass eine solche Beurteilung für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens, in dem die Vereinbarkeit des Schiedsspruchs mit dem Beihilferecht geprüft werde, irrelevant sei. |
10. WÜRDIGUNG DER MAẞNAHME
10.1. Vorliegen einer Beihilfe
|
(183) |
Artikel 107 Absatz 1 AEUV besagt, dass „staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar [sind], soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
|
(184) |
Eine Maßnahme stellt dann eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, wenn sie vier kumulative Voraussetzungen erfüllt. Erstens muss die Maßnahme dem Staat zurechenbar sein und aus staatlichen Mitteln finanziert werden. Zweitens muss einem Begünstigen durch die Maßnahme ein Vorteil gewährt werden. Drittens muss die Maßnahme bestimmte Unternehmen oder wirtschaftliche Tätigkeiten begünstigen (d. h., der Vorteil muss selektiv sein). Viertens muss die Maßnahme geeignet sein, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen. |
|
(185) |
Im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgründe 71 bis 88) kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Aus den nachstehend in Abschnitt 10.1 dargelegten Gründen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall die Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs oder die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags (im Folgenden „Durchführung“) eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
10.1.1. Zurechenbarkeit und staatliche Mittel
Zurechenbarkeit
|
(186) |
Nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte kann ein selektiver Vorteil nur dann eine Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, wenn er unter anderem dem Staat zuzurechnen ist (106). Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass ein Vorteil, der von einer Behörde gewährt wird, definitionsgemäß dem Staat zuzurechnen ist (107). |
|
(187) |
Wie in Erwägungsgrund 65 erläutert, unterzeichnete Spanien den ECV am 17. Dezember 1994, ratifizierte ihn am 11. Dezember 1997, und der ECV trat für Spanien am 16. April 1998 in Kraft. Wie auch Spanien erläutert hat, werden gemäß Artikel 96 Absatz 1 der spanischen Verfassung rechtsgültig geschlossene völkerrechtliche Verträge Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung, sobald sie in Spanien offiziell veröffentlicht wurden. Die Ratifikation des ECV durch Spanien wurde am 17. März 1998 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht (die am 17. Dezember 1994 in Lissabon unterzeichnete Ratifikationsurkunde des „Vertrags über die Energiecharta und das Energiechartaprotokoll über Energieeffizienz und damit verbundene Umweltaspekte“, siehe auch Erwägungsgrund 65). Spanien hat das ICSID-Übereinkommen am 21. März 1994 unterzeichnet und am 17. September 1994 ratifiziert. Die Ratifikation des ICSID-Übereinkommens durch Spanien wurde am 13. September 1994 im spanischen Amtsblatt veröffentlicht (Ratifikationsurkunde des am 18. März 1965 in Washington angenommenen „Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten“). |
|
(188) |
Das Schiedsgericht erließ den Schiedsspruch auf der Grundlage seiner Auslegung dieser Verträge, die Spanien unterzeichnet und ratifiziert hatte und die somit ab dem Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung im spanischen Amtsblatt Teil der spanischen Rechtsordnung geworden waren. Spanien hat sich freiwillig entschlossen, den ECV und das ICSID-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren und sie in spanisches Recht aufzunehmen (siehe Erwägungsgrund 187 und Abschnitt 5.4). Der Erlass des Schiedsspruchs wurde daher durch die Entscheidung Spaniens ermöglicht, den ECV und das ICSID-Übereinkommen zu unterzeichnen und zu ratifizieren: Der Umstand, dass sich das Schiedsgericht für unzuständig hätte erklären müssen, weil Artikel 26 ECV nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs innerhalb der Union keine Anwendung findet, ändert daran nichts. Der Schiedsspruch ist Spanien zuzurechnen. |
|
(189) |
In jedem Fall stellt die Kommission fest, dass die Durchführung des Schiedsspruchs Spanien auch aus den nachstehenden Gründen zuzurechnen ist (siehe Erwägungsgründe 190 und 191). |
|
(190) |
Da der Schiedsspruch gegen die Artikel 267 und 344 AEUV, Artikel 19 EUV und die allgemeinen Grundsätze der Autonomie und des gegenseitigen Vertrauens verstößt, kann der Schiedsspruch keine Wirkung in der Rechtsordnung der EU entfalten, und Spanien darf ihn nicht durchführen. Jede Durchführung trotz dieses Verbots würde unmittelbar eine eigenständige Entscheidung der spanischen Behörden voraussetzen. Dies gilt für den Fall, dass Spanien freiwillig dem Schiedsspruch nachkommt und wenn Spanien zunächst versuchen würde, die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs vor einem Gericht eines Mitgliedstaats oder eines Drittstaats abzulehnen, und es entweder versäumt, die Beschlagnahme von Vermögenswerten zu verhindern, oder die Entscheidung trifft, den im Schiedsspruch festgelegten Betrag zu zahlen, um Maßnahmen zur Aufdeckung von Vermögenswerten und letztlich zur Beschlagnahme von Vermögenswerten, die nicht durch Hoheitsimmunität geschützt sind, zu verhindern (108). Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission ferner fest, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch ein spanisches Gericht auch Spanien zuzurechnen wäre, da die Handlungen aller staatlichen Organe, einschließlich der nationalen Gerichte, dem Staat zuzurechnen sind. |
|
(191) |
Aus denselben Gründen hat das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Micula entschieden, dass der Staat zwangsläufig „beteiligt“ ist, wenn er die in einem Schiedsspruch festgelegte Entschädigung zahlt (109). Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission ferner fest, dass die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs durch ein spanisches Gericht auch Spanien zuzurechnen wäre, da die Handlungen aller staatlichen Organe, einschließlich der nationalen Gerichte, dem Staat zuzurechnen sind. |
|
(192) |
Keines der von den interessierten Dritten vorgebrachten Argumente stellt diese Schlussfolgerung, derzufolge der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind, infrage. |
|
(193) |
Erstens ändert entgegen dem Vorbringen einiger Dritter der Umstand, dass der Schiedsspruch von einem Investor-Staat-Schiedsgericht und nicht von einem nationalen Gericht erlassen wurde, nichts an der Feststellung der Kommission hinsichtlich der Zurechenbarkeit der Beihilfe und schließt nicht aus, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind. Das Schiedsgericht machte nämlich seine Zuständigkeit für die Verkündung des Schiedsspruchs auf der Grundlage seiner Auslegung von Artikel 26 ECV und des ICSID-Übereinkommens geltend, auf die sich das Schiedsgericht nur berufen kann, weil Spanien beschlossen hat, diese völkerrechtlichen Akte zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Würde man eine Argumentation akzeptieren, die zu einer fehlenden Zurechenbarkeit in diesem Zusammenhang führt, könnten sich die Mitgliedstaaten der Prüfung staatlicher Beihilfen entziehen, solange sie sich auf ein Investor-Staat-Schiedsverfahren berufen oder eine internationale Verpflichtung zur Gewährung einer bestimmten Beihilfemaßnahme eingehen (110). Eine solche Argumentation beeinträchtigt die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere des Artikels 107 AEUV, und ist daher zurückzuweisen. |
|
(194) |
Was zweitens die in den Erwägungsgründen 99 und 138 dargelegten Argumente Dritter betrifft, wonach die Zurechenbarkeit des Schiedsspruchs nicht auf dem Beitritt Spaniens zum ICSID-Übereinkommen oder zum ECV beruhen könne, da der Einleitungsbeschluss nicht nahelege, dass es sich bei der zugrunde liegenden Regelung um das ICSID-Übereinkommen oder den ECV handele, ist die Kommission der Auffassung, dass dieses Argument für die Frage, ob der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind, unerheblich ist. Der individuelle Charakter der Maßnahme schließt nicht aus, dass sie aus der (wenn auch unzulässigen) Anwendung internationaler, von Spanien freiwillig geschlossener Übereinkommen durch ein Investor-Staat-Schiedsgericht resultiert. Im Einleitungsbeschluss (Erwägungsgrund 82) wurde in der vorläufigen Beurteilung der Zurechenbarkeit der Beihilfemaßnahme eindeutig auf die freiwillige Zustimmung Spaniens zum Beitritt zum ICSID-Übereinkommen und zum ECV verwiesen. |
|
(195) |
Drittens stellt die Kommission fest, dass das Vorbringen Dritter (siehe Erwägungsgründe 100 und 139), wonach der Schiedsspruch nicht Spanien zuzurechnen sei, da Spanien aufgrund seiner völkerrechtlichen Verpflichtungen keinen Ermessensspielraum hinsichtlich der Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags habe, aus den in Erwägungsgrund 193 dargelegten Gründen nicht begründet ist. Erstens kann diese Argumentation nicht akzeptiert werden, da sie es allen Mitgliedstaaten ermöglichen würde, sich der beihilferechtlichen Prüfung zu entziehen, solange sie eine internationale Verpflichtung zur Gewährung einer bestimmten staatlichen Beihilfe eingehen (111). Zweitens ist, wie in Erwägungsgrund 11 dargelegt, in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Schiedsspruch, der in einem Verfahren zwischen einem Mitgliedstaat und einem Investor aus einem anderen Mitgliedstaat ergangen ist, wie im vorliegenden Fall, mit dem Unionsrecht unvereinbar ist und daher keine Wirkung entfalten und nicht vollstreckt werden kann (112). Folglich ist Spanien verpflichtet, den Schiedsspruch aufzuheben, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass es verpflichtet ist, den darin festgelegten Betrag zu zahlen, den Schiedsspruch durchzuführen oder zu vollstrecken (113). Drittens ist der einzige Fall, in dem die Rechtsprechung anerkennt, dass eine von einem Mitgliedstaat getroffene Maßnahme dem Mitgliedstaat nicht zuzurechnen ist, der Fall, in dem das Unionsrecht den Mitgliedstaat verpflichtet, die Maßnahme zu ergreifen, ohne dem Mitgliedstaat einen Ermessensspielraum zu lassen. Das ist hier offensichtlich nicht der Fall. In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und seine Durchführung Spanien zuzurechnen sind. |
Staatliche Mittel
|
(196) |
Nach ständiger Rechtsprechung können nur Vorteile, die direkt oder indirekt aus staatlichen Mitteln gewährt werden, staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen (114). |
|
(197) |
In diesem Fall enthält der Schiedsspruch eine Verpflichtung Spaniens zur Zahlung folgender Beträge: i) des vom Schiedsgericht im Schiedsspruch berechneten Gesamtbetrags der Entschädigung (d. h. 101 Mio. EUR als Entschädigung für einen Verstoß gegen Artikel 10 Absatz 1 ECV, weil die Investitionen von Antin nicht gerecht und diskriminierungsfrei behandelt wurden); ii) die Zinsen aus der Zeit vor dem Schiedsspruch; iii) die Zinsen nach dem Schiedsspruch, die auf der Grundlage des Datums der tatsächlichen Zahlung neu berechnet werden müssen (siehe Abschnitt 5.6). |
|
(198) |
Zum Zeitpunkt der Anmeldung schätzte Spanien, dass sich die Zinsen vor dem Schiedsspruch für den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 15. Juni 2018 auf 8 686 086 EUR beliefen; die Zinsen nach dem Schiedsspruch beliefen sich auf 1 810 978 EUR für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 31. März 2019. |
|
(199) |
Die spanischen Behörden erklärten, dass im Falle der Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags diese Zahlung aus dem Gesamthaushalt des spanischen Staates finanziert würde und dass diese Zahlung nicht direkt zulasten der Kosten des Elektrizitätssystems gehe und daher nicht direkt von den Endverbrauchern über ihre Stromrechnung getragen werde (siehe Abschnitt 5.6). |
|
(200) |
Zum Zeitpunkt des vorliegenden Beschlusses hat Spanien keine Zahlung geleistet, nicht zuletzt weil dies gegen das Unionsrecht verstoßen würde. Aufgrund der Versuche von Antin, den Schiedsspruch durchzusetzen, besteht jedoch die ernsthafte Gefahr, dass Spanien staatliche Mittel in die Zahlung des im Schiedsspruch festgelegten Betrags investieren muss. Ein solches Risiko reicht aus, um das Vorhandensein staatlicher Mittel festzustellen (115). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass es für die Feststellung staatlicher Mittel unerheblich ist, ob eine solche Verwendung staatlicher Mittel gegen Unionsrecht oder nationales Recht verstoßen würde. Entscheidend ist, dass die Maßnahme Wirkung entfaltet hat (116). Da die Beihilfe das Risiko einer direkten Zahlung durch Spanien aus dem spanischen Haushalt birgt, ist die Kommission der Auffassung, dass der Schiedsspruch und seine Durchführung, nämlich eine direkte Zahlung, aus staatlichen Mitteln finanziert werden. |
Schlussfolgerung zur Zurechenbarkeit und zu staatlichen Mitteln
|
(201) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung dem spanischen Staat zuzurechnen sind und im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV aus staatlichen Mitteln finanziert werden. |
10.1.2. Vorteil und Selektivität
Wirtschaftlicher Vorteil
|
(202) |
Ein Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ist ein wirtschaftlicher Nutzen jeglicher Art, den ein Unternehmen unter normalen Marktbedingungen — also ohne Eingreifen des Staates — nicht erhalten hätte (117). Die genaue Form der Maßnahme ist unerheblich für die Feststellung, ob dem Unternehmen durch die Maßnahme ein wirtschaftlicher Vorteil verschafft wird (118). |
|
(203) |
Um zu beurteilen, ob ein Mitgliedstaat einem bestimmten Unternehmen einen Vorteil verschafft hat, ist die finanzielle Lage des Unternehmens nach der Maßnahme mit der finanziellen Lage zu vergleichen, die ohne die Maßnahme bestanden hätte (119). |
|
(204) |
Darüber hinaus ist der Begriff „Vorteil“, der für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe maßgeblich ist, ein objektiver Begriff, unabhängig von den Motiven der für die betreffende Maßnahme verantwortlichen Personen. Somit sind die Art der Ziele und die Gründe einer staatlichen Maßnahme als solche unerheblich für deren Einstufung als staatliche Beihilfe. Artikel 107 Absatz 1 AEUV unterscheidet nämlich nicht nach den Gründen oder Zielen der staatlichen Maßnahmen, sondern beschreibt diese nach ihren Wirkungen (120). |
|
(205) |
Im vorliegenden Fall ist klar, dass sich die finanzielle Lage von Antin mit dem Schiedsspruch oder in jedem Fall seiner Durchführung im Vergleich zu seiner finanziellen Situation ohne ihn verbessert hat. Konkret hat das Schiedsgericht Antin 101 Mio. EUR zuzüglich Zinsen zugesprochen (von Spanien für den Zeitraum vom 20. Juni 2014 bis zum 15. Juni 2018 mit 8 686 086 EUR veranschlagt, zuzüglich 1 810 978 EUR für die Zinsen nach dem Schiedsspruch für den Zeitraum vom 15. Juni 2018 bis zum 31. März 2019 — siehe Abschnitt 5.6). |
|
(206) |
Darüber hinaus wurde Antin mit dem Schiedsspruch ein Anspruch gewährt, den Antin nicht nur unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte, sondern der auch einen finanziellen Wert hat. Dieser finanzielle Wert könnte auch auf andere Begünstigte übertragen werden, und zwar gegen eine entsprechende Zahlung (121). |
|
(207) |
Unter normalen Marktbedingungen, d. h. ohne einen Schiedsspruch, der von einem Schiedsgericht auf der Grundlage der Unterzeichnung und Ratifikation des ECV (und des ICSID-Übereinkommens) durch Spanien erlassen wurde, hätte Antin keinen Anspruch auf eine Entschädigung, wie sie sich aus dem Schiedsspruch ergibt, und es gäbe keinen Titel, auf dessen Grundlage die Durchführung angestrebt werden könnte (122). |
|
(208) |
Entgegen dem Vorbringen von Antin stellt der Schiedsspruch keine Entschädigung für rechtswidriges Handeln Spaniens dar, was nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere nach dem Asteris-Urteil keinen wirtschaftlichen Vorteil darstellen würde. Antin macht geltend, dass die Änderung und Ersetzung der Regelung von 2007 durch die Regelung von 2013 gegen Artikel 10 des ECV verstoßen habe. Dieses Argument ist jedoch aus zwei Gründen nicht stichhaltig. |
|
(209) |
Erstens hat, wie in den Erwägungsgründen 157 bis 166 des Beschlusses von 2017 dargelegt, die Änderung und Ersetzung der Regelung von 2007 durch die Regelung von 2013 weder gegen die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit noch gegen Artikel 10 ECV verstoßen. Das Gericht hat in seinem Urteil in der Rechtssache Aquind die Auffassung der Kommission bestätigt, dass Artikel 10 ECV den gleichen Inhalt hat wie die allgemeinen unionsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit und keine weiter gefasste oder andere Bedeutung haben kann, die die Autonomie der Rechtsordnung der Union infrage stellen würde (123). |
|
(210) |
Zweitens gilt, wie der Gerichtshof in seinem Urteil in der Rechtssache Anie entschieden hat, Artikel 10 ECV nur für Investoren von „anderen“ Vertragsparteien, was EU-Investoren ausschließt (124). |
|
(211) |
Daher beruht das Vorbringen von Antin, wonach nachgewiesen werden müsse, dass die Regelung von 2007 eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstelle, damit der Schiedsspruch eine staatliche Beihilfe darstelle, auf einer falschen Prämisse. |
|
(212) |
In jedem Fall ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung der Unionsgerichte, wenn eine nationale Regelung eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV vorsieht, auch die Zahlung eines Betrags, der nach dieser Regelung gerichtlich geltend gemacht wird, eine solche Beihilfe darstellt (125). In der Rechtsprechung wird zwar die Auffassung vertreten, dass zwischen dem Anspruch auf Ersatz des durch die Rechtswidrigkeit entstandenen Schadens und der Klage auf Zahlung der aufgrund einer Rechtsvorschrift geschuldeten Beträge zu unterscheiden ist (126), doch wenn die vor Gericht geltend gemachten Beträge, auch wenn sie formal als Schadensersatz gelten, der Zahlung eines Vorteils entsprechen, den der Kläger aufgrund einer Rechtsvorschrift begehrt, wird mit der Klage nicht der Ersatz eines anderen Schadens als desjenigen begehrt, der in der vollständigen Nichtzahlung des Vorteils besteht, auf den der Kläger nach seiner Auffassung aufgrund dieser Rechtsvorschrift Anspruch hatte (127). Der Beihilfeempfänger kann die wirksame Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen nicht dadurch umgehen, dass er, ohne sich auf das Beihilferecht der Union zu berufen, ein Urteil erwirkt, mit dem ihm eine Entschädigung gewährt wird, die es ihm endgültig ermöglicht, die fragliche Beihilfe über mehrere Jahre hinweg zu beanspruchen (128). |
|
(213) |
Im vorliegenden Fall wird erstens, wie in den Erwägungsgründen 61 bis 63 des vorliegenden Beschlusses erläutert, die Antin durch den Schiedsspruch gewährte Entschädigung als Barwert aller Cashflows berechnet, die der Investor während der Lebensdauer der Anlage (25 Jahre) erhalten hätte, wenn Spanien die Regelung von 2007 nicht aufgehoben hätte. Der Schiedsspruch hat daher zur Folge, dass Antin für die Aufhebung der Regelung von 2007 entschädigt wird. Mit anderen Worten hat die Zahlung der vom Schiedsgericht zugesprochenen Entschädigung zur Folge, dass die Situation wiederhergestellt wird, in der sich die Kläger befunden hätten, wenn die Regelung von 2007, die eine rechtswidrige staatliche Beihilfe darstellt, in Kraft geblieben wäre. |
|
(214) |
Zweitens stellt die Regelung von 2007 aus den nachstehend dargelegten Gründen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar, die ebenfalls rechtswidrig ist.
|
|
(215) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist daher der Schluss zu ziehen, dass die Regelung von 2007 eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt. Da die Regelung von 2007 von Spanien durchgeführt wurde, ohne bei der Kommission angemeldet und von ihr genehmigt worden zu sein, stellte sie außerdem eine rechtswidrige Beihilfe dar (siehe Erwägungsgrund 18). Die Kommission stellt fest, dass diese Schlussfolgerung von den spanischen Behörden nicht bestritten wird (siehe Erwägungsgrund 25). |
|
(216) |
In jedem Fall stellt die Entschädigung allein für entgangene Gewinne, wie sie durch den Schiedsspruch gewährt wurde, und in jedem Fall dessen Durchführung einen wirtschaftlichen Vorteil dar, der unter normalen Marktbedingungen und ohne Gewährung des Schiedsspruchs nicht verfügbar wäre. Da der Schiedsspruch zudem aus den in Abschnitt 10.4.1 dargelegten Gründen gegen das Unionsrecht verstößt, erging er nicht unter normalen Marktbedingungen. Unabhängig davon, ob die Regelung von 2007 als staatliche Beihilfe eingestuft wird, stellt der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung daher einen Vorteil dar (131). |
|
(217) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung einen wirtschaftlichen Vorteil zugunsten von Antin darstellt, den Antin unter normalen Marktbedingungen nicht erhalten hätte. Antin könnte auch den Anspruch auf Entschädigung und damit den sich aus dem Schiedsspruch ergebenden wirtschaftlichen Vorteil auf eine andere Partei übertragen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung als wirtschaftlicher Vorteil für Antin anzusehen sind. |
|
(218) |
Der Vollständigkeit halber fügt die Kommission hinzu, dass der Schiedsspruch einen Vorteil für Antin darstellt, selbst wenn er als solcher gegen Unionsrecht verstößt und nicht nach Unionsrecht vollstreckt werden kann. Entscheidend für die Feststellung, ob es sich bei einer Maßnahme um eine staatliche Beihilfe handelt, und insbesondere für die Prüfung, ob diese Maßnahme für einen Begünstigten eine günstigere Behandlung bewirkt als für andere, sind die Auswirkungen der Maßnahme (132). Entsprechend bedeutet der Umstand, dass eine Maßnahme gegen andere Bestimmungen des Unionsrechts als die Artikel 107 und 108 AEUV verstößt, nicht, dass sie nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden kann, solange sie Wirkungen entfaltet und weder aufgehoben noch für rechtswidrig und damit für nicht anwendbar erklärt wurde (133). In diesem Fall besteht der Schiedsspruch, der als solcher nie aufgehoben wurde. Trotz der Tatsache, dass der Schiedsspruch gegen das Unionsrecht verstößt (siehe Abschnitt 10.4), kann der Schiedsspruch nach wie vor Auswirkungen haben, wie auch das laufende Verfahren von Antin zeigt (siehe Abschnitt 5.8). |
|
(219) |
In Bezug auf das Vorbringen (siehe Erwägungsgründe 85 bis 88 sowie 134 und 135), dass der Schiedsspruch nur dann eine staatliche Beihilfe darstellen kann, wenn die zugrunde liegende Regelung, für die der Schiedsspruch eine Entschädigung bietet, entweder eine rechtswidrige oder mit dem Binnenmarkt unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt (und da die Regelung von 2007 keine staatliche Beihilfe darstellt, stellt die Kommission fest, dass dieses Argument auch keine staatliche Beihilfe darstellt), da der Begriff „Vorteil“, der für die Einstufung einer Maßnahme als staatliche Beihilfe maßgeblich ist, ein objektiver Begriff ist, unabhängig von den Motiven der für die betreffende Maßnahme verantwortlichen Personen, und dass Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht zwischen den Gründen oder Zielen der staatlichen Beihilfe unterscheidet, sondern diese nach ihren Auswirkungen definiert (siehe Erwägungsgrund 204). |
|
(220) |
Darüber hinaus erinnert die Kommission daran, dass es sich in diesem Fall bei der zugrunde liegenden Regelung, deren Änderung durch den Schiedsspruch ausgeglichen wird, nicht um die von Dritten genannten alten Regelungen handelt, die verschiedene Maßnahmen ab 1997 umfassen, sondern speziell um die Regelung von 2007. Für den Schiedsspruch wurde die DCF-Methode angewandt, um die Situation im Rahmen der Regelung von 2007 ohne Änderungen der Situation einschließlich der strittigen Maßnahmen, d. h. der 2012-2013 eingeführten Änderungen, zu vergleichen (134). Maßnahmen oder Änderungen, die vor der Regelung von 2007 eingeführt wurden, hatten somit keine Auswirkungen auf das Schiedsverfahren, die über die Bestimmungen der Regelung von 2007 hinausgehen. Maßnahmen aus der Zeit vor der Regelung von 2007 waren somit nicht Gegenstand des Verfahrens, das zum Schiedsspruch führte. |
|
(221) |
Die Kommission erinnert ferner daran, dass die Regelung von 2007 eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellte (siehe Erwägungsgrund 214). |
|
(222) |
In jedem Fall kann dieses Vorbringen nicht die Feststellung infrage stellen, dass der Schiedsspruch, wie in Erwägungsgrund 217 dargelegt, einen wirtschaftlichen Vorteil darstellt. |
|
(223) |
Darüber hinaus ist es, wie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Micula entschieden hat, für die Einstufung der vom Schiedsgericht gewährten Entschädigung unerheblich, ob diese Entschädigung einem Ausgleich für die Rücknahme einer rechtswidrigen oder mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfe entsprach oder nicht, wobei die einzige in dieser Hinsicht relevante Frage darin besteht, ob die gewährte Entschädigung eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen konnte. Nach Ansicht des Gerichts in seinem Urteil in der Rechtssache Micula bestand der Vorteil, den die Kläger in jener Rechtssache erlangten, in der Zahlung der aufgrund des Schiedsspruchs gewährten Entschädigung (135). Daher sind die Argumente zur möglichen Vereinbarkeit der Regelung von 2007, wenn sie bei der Kommission zur Genehmigung angemeldet worden wäre, im vorliegenden Fall nicht relevant. |
Wirtschaftlicher Vorteil für ein Unternehmen
|
(224) |
Die Kommission stellt fest, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Antin einen Vorteil verschaffen, was entgegen dem Vorbringen von Antin und Dritten in ihren Stellungnahmen (siehe Erwägungsgründe 90 und 137) ein Unternehmen ist, das eine wirtschaftliche Tätigkeit im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV ausübt. |
|
(225) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff des Unternehmens jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung (136). Die Einstufung einer bestimmten Einheit als Unternehmen hängt somit vollständig von der Art ihrer Tätigkeiten ab, insbesondere davon, ob es sich um wirtschaftliche Tätigkeiten handelt. Darüber hinaus hat der Gerichtshof stets betont, dass jede Tätigkeit, die darin besteht, Güter und Dienstleistungen auf dem Markt anzubieten, eine wirtschaftliche Tätigkeit darstellt. |
|
(226) |
In diesem Fall ist Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l., wie in Erwägungsgrund 52 dargelegt, ein in Luxemburg niedergelassenes Unternehmen. Antin Energia Termosolar B.V. ist eine Gesellschaft mit Sitz in den Niederlanden und steht zu 100 % im Eigentum von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. Beide Unternehmen waren die Vehikel von Antin Infrastructure Partners, einem privaten Risikokapitalfonds mit Sitz in Frankreich, der für die Investition in Spanien genutzt wurde (137). |
|
(227) |
Da es sich bei Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. um Unternehmen handelt, die insbesondere im Energiesektor in Spanien investieren, um für die Anleger attraktive risikobereinigte Renditen zu erwirtschaften, ist davon auszugehen, dass sie Dienstleistungen auf einem Markt anbieten und somit eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Sie sind somit Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV. |
Selektivität
|
(228) |
Eine staatliche Beihilfe fällt nur dann in den Anwendungsbereich von Artikel 107 Absatz 1 AEUV, wenn sie „bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige“ begünstigt. Folglich fallen nicht alle Maßnahmen, die einem Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gewähren, unter den Begriff der staatlichen Beihilfe, sondern nur solche, die selektiv bestimmten Unternehmen oder Gruppen von Unternehmen oder bestimmten Wirtschaftszweigen einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen. |
|
(229) |
Nach ständiger Rechtsprechung ermöglicht bei Einzelbeihilfen die Feststellung des wirtschaftlichen Vorteils grundsätzlich eine Annahme der Selektivität der Maßnahme. Dies gilt unabhängig davon, ob es auf den relevanten Märkten Teilnehmer gibt, die sich in einer vergleichbaren Lage befinden (138). |
|
(230) |
In diesem Fall gewährt der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung nur Antin eine Entschädigung (siehe Erwägungsgründe 61 und 62). Der durch den Schiedsspruch gewährte Vorteil oder in jedem Fall seine Durchführung ist selektiv, da er nur bestimmten Unternehmen, insbesondere Antin, gewährt wird, während andere Unternehmen, die sich in einer vergleichbaren rechtlichen und tatsächlichen Situation in diesem Wirtschaftszweig oder in anderen Wirtschaftszweigen befinden, nicht beihilfefähig sind und somit nicht denselben Vorteil erhalten. |
|
(231) |
Es ist unerheblich, ob andere Investoren ähnliche Schiedssprüche erhalten könnten (oder erhalten haben), wie von einigen Dritten vorgebracht wurde (siehe Abschnitt 7.2.3). Erstens stellt jeder Schiedsspruch eine gesonderte Maßnahme dar, die auf einem gesonderten Rechtsakt beruht, der auf einer gesonderten beihilferechtlichen Würdigung beruht und dem Begünstigten einen gesonderten und eigenständigen Rechtsanspruch verleiht. Zweitens waren nicht alle Begünstigten der Regelung von 2007 in der Lage, identische oder sogar vergleichbare Zuwendungen zu erhalten. Insbesondere fielen in Spanien niedergelassene Investoren nicht unter den von ausländischen Investoren im Rahmen des ECV beanspruchten Schutz, und selbst diejenigen, die in den Anwendungsbereich des ECV fielen, erhielten nicht alle identische Schiedssprüche. Drittens waren in jedem Fall alle diese Investoren im Bereich der erneuerbaren Energien tätig, sodass der Schiedsspruch ebenso selektiv bleiben würde wie die Regelung von 2007 und die Regelung von 2013. |
Schlussfolgerung zu Vorteil und Selektivität
|
(232) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung Antin einen selektiven Vorteil im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV verschaffen. |
10.1.3. Verfälschung des Wettbewerbs und Auswirkungen auf den Handel
|
(233) |
Ist eine vom Staat gewährte Maßnahme geeignet, die Wettbewerbsstellung des Empfängers gegenüber seinen Wettbewerbern zu verbessern, so wird sie als Maßnahme erachtet, die den Wettbewerb verfälscht oder zu verfälschen droht (139). Von einer Verfälschung des Wettbewerbs im Sinne von Artikel 107 AEUV wird ausgegangen, sobald der Staat einem Unternehmen in einem liberalisierten Sektor, in dem Wettbewerb herrscht oder herrschen könnte, einen finanziellen Vorteil gewährt (140). Ein einem Unternehmen gewährter Vorteil, der den Wettbewerb verfälscht, ist in der Regel auch geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Der Handel zwischen Mitgliedstaaten wird beeinträchtigt, wenn eine Maßnahme die Wettbewerbsstellung des begünstigten Unternehmens gegenüber konkurrierenden Unternehmen im Unionshandel stärkt (141). |
|
(234) |
In diesem Fall sind die Begünstigten des Schiedsspruchs und in jedem Fall von dessen Durchführung, Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V., Unternehmen (siehe Erwägungsgrund 227), die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die darin besteht, in der Union insbesondere in Infrastruktur und Energie zu investieren (siehe Erwägungsgrund 51). Der Energie- und der Investitionssektor sind liberalisierte Sektoren, in denen es einen Wettbewerb innerhalb der EU gibt. Somit ist jeder Vorteil, der Antin gewährt wird, geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und die Wettbewerbsposition von Antin gegenüber anderen im Handel innerhalb der Union konkurrierenden Unternehmen zu stärken. |
|
(235) |
Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall dessen Durchführung des Schiedsspruchs geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb im Binnenmarkt zu verfälschen oder zu drohen, ihn zu verfälschen. |
10.1.4. Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Beihilfe
|
(236) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall die Durchführung des Schiedsspruchs eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellt. |
10.2. Neue Beihilfen
|
(237) |
Einige Dritte machen in ihrer Stellungnahme geltend, dass der Schiedsspruch, wenn er als Beihilfe anzusehen sei, keine „neue Beihilfe“ im Sinne von Artikel 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates darstelle. Ihrer Ansicht nach sollte der Schiedsspruch als bestehende Beihilfe im Sinne von Artikel 1 Buchstabe b Ziffer iv der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates betrachtet werden, da der Schiedsspruch nicht als Gewährung einer von der Regelung von 2007 getrennten Beihilfe angesehen werden könne und da die Beihilfe für Antin im Rahmen der Regelung von 2007 eine bestehende Beihilfe darstelle, sei der Schiedsspruch auch als bestehende Beihilfe anzusehen (siehe Abschnitt 7.1.3). |
|
(238) |
Dieses Argument verkennt jedoch den Umfang des förmlichen Prüfverfahrens, das sich auf die Entschädigung bezieht, die Antin aufgrund des Schiedsspruchs erhalten hat. Etwaige Erwägungen, ob die Regelung von 2007 eine bestehende Beihilfe darstellt, sind für die Feststellung einer bestehenden Beihilfe im Schiedsspruch, für den die Verjährungsfrist gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates ab dem Zeitpunkt der Annahme des Schiedsspruchs (d. h. ab dem 15. Juni 2018) begann, nicht entscheidend. Antin hatte keinen Anspruch auf Zahlungen im Rahmen der Regelung von 2007, die über die Zahlungen hinausgingen, die vor der Änderung der Regelung im Jahr 2013 geleistet wurden. Sollte eine solche Zahlung erfolgen, würde sie somit nur auf den Schiedsspruch und nicht auf bereits bestehende Ansprüche gestützt. Der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung stellen somit eine neue Beihilfe dar. |
|
(239) |
Die Kommission weist darauf hin, dass diese Feststellung im Einklang mit den Feststellungen des Gerichtshofs in der Rechtssache Micula steht, in denen er entschieden hat, dass „der in Rede stehende Entschädigungsanspruch allein durch den Schiedsspruch zuerkannt [wurde], der der von den Schiedsklägern erhobenen Schiedsklage stattgegeben hatte und nicht nur das Bestehen dieses Anspruchs festgestellt, sondern auch dessen Höhe beziffert hat“ (142). In dieser Rechtssache hat das Gericht nämlich festgestellt, dass „der Entschädigungsanspruch als Ersatz für den Schaden, den die Schiedskläger wegen der angeblich unter Verstoß gegen das BIT erfolgten Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung erlitten haben sollen, erst durch den Schiedsspruch zuerkannt worden [ist]. Erst nach Abschluss des von den Schiedsklägern zu diesem Zweck auf der Grundlage der Schiedsklausel in Art. 7 des BIT angestrengten Schiedsverfahrens konnten sie nämlich die tatsächliche Zahlung dieser Entschädigung erreichen“ (143). Der Gerichtshof stellte daher fest, dass „das Gericht einen Rechtsfehler begangen [hat], als es … entschieden hat, dass die im streitigen Beschluss genannte staatliche Beihilfe zum Zeitpunkt der Aufhebung der in Rede stehenden steuerlichen Anreizregelung gewährt worden sei“ (144). Im vorliegenden Fall wäre es entgegen dem Vorbringen bestimmter Dritter falsch, davon auszugehen, dass die in Rede stehende Beihilfe durch den Erlass der Regelung von 2007 gewährt wurde. |
|
(240) |
Darüber hinaus erfüllt der Schiedsspruch, wie bereits in Abschnitt 10.1 dieses Beschlusses dargelegt, selbst die Voraussetzungen für das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe, und seine Einstufung als staatliche Beihilfe hängt nicht von der Einstufung der Regelung von 2007 ab. |
|
(241) |
In Bezug auf das Argument, dass mit dem Schiedsspruch keine von der Regelung von 2007 getrennte Beihilfe gewährt werden könne (siehe Erwägungsgründe 146 und 176), stellt die Kommission auf der Grundlage des Urteils in der Rechtssache Dobeles Hes (145) fest, dass sich dieser Fall in tatsächlicher Hinsicht unterscheidet und daher nicht vergleichbar ist. Insbesondere hat der Gerichtshof in seinem Urteil Dobeles Hes entschieden, dass sich die Feststellung einer staatlichen Beihilfe als solche nicht aus einer gerichtlichen Entscheidung ergeben kann, die sich von dem durch die nationalen Rechtsvorschriften eingeführten Tarifvorteil in dem Sinne unterscheidet, dass im Fall einer nationalen Regelung, mit der ein gesetzlicher Anspruch auf eine höhere Vergütung für Strom aus erneuerbaren Energiequellen eingeführt wird und die eine „staatliche Beihilfe“ im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt, Klagen auf vollständige Gewährung dieses Rechts als Anträge auf Zahlung des noch nicht erhaltenen Teils dieser staatlichen Beihilfe anzusehen sind und nicht als Anträge auf Gewährung einer gesonderten staatlichen Beihilfe durch das angerufene Gericht (146). Im vorliegenden Fall ergibt sich die vom Schiedsgericht zugesprochene Entschädigung jedoch nicht aus einem Recht, das unabhängig vom Schiedsspruch bereits in den spanischen Rechtsvorschriften verankert war. Vielmehr entschädigt der Schiedsspruch Antin für die Aufhebung einer rechtswidrigen Beihilferegelung, und der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich unmittelbar aus dem Schiedsspruch. Darüber hinaus ist ein Schiedsgericht kein nationales Gericht. Auch aus diesem Grund kann das Urteil in der Rechtssache Dobeles Hes hier keine Anwendung finden. |
|
(242) |
Schließlich beginnt die Verjährungsfrist nach Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 im Fall einer Beihilferegelung nicht, wie von den Beteiligten geltend gemacht, mit dem Inkrafttreten der Beihilferegelung. Vielmehr beginnt sie, wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, an dem Tag, an dem die Beihilfe im Rahmen der Beihilferegelung gewährt wird. Der Tag, an dem das Unternehmen den Anspruch auf die Einzelzahlung erwirbt, d. h. der Tag, an dem diese Zahlung fällig ist. Folglich könnte die Verjährungsfrist für Zahlungen, die nach der Änderung im Jahr 2013 fällig geworden wären, frühestens an dem Tag beginnen, an dem die Zahlungen fällig gewesen wären (147). |
10.3. Rechtswidrigkeit der Beihilfe
|
(243) |
Nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV darf der betreffende Mitgliedstaat die geplante Maßnahme nicht durchführen, bevor das Verfahren der Kommission zu einem endgültigen Beschluss geführt hat. |
|
(244) |
Nach ständiger Rechtsprechung ist das entscheidende Kriterium für die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Empfänger einen Rechtsanspruch auf eine staatliche Beihilfe durch eine bestimmte Maßnahme erworben haben, der Erwerb eines sicheren Rechtsanspruchs der Begünstigten auf diese Beihilfe und die daraus folgende entsprechende Verpflichtung des Staats zur Gewährung der Beihilfe. Zu diesem Zeitpunkt ist eine solche Maßnahme nämlich geeignet, eine Wettbewerbsverzerrung herbeizuführen, die im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen kann (148). |
|
(245) |
In diesem Fall ist der Schiedsspruch am 15. Juni 2018 ergangen und wurde am 29. Januar 2019 wegen Schreibfehlern berichtigt. Da mit dem Schiedsspruch vom 15. Juni 2018 Spanien verurteilt wurde, an Antin eine (am 29. Januar 2019 berichtigte) Entschädigung in Höhe von 101 Mio. EUR zuzüglich Zinsen auf diesen Betrag zu zahlen, wurde Antin zu diesem Zeitpunkt ein Anspruch auf die im Schiedsspruch angeordnete Entschädigung eingeräumt. Auf der Grundlage der Feststellung des Schiedsgerichts, dass der ECV auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar war, bedeutet Artikel 26 Absatz 8 ECV, dass Spanien an den Ausgang des Schiedsverfahrens gebunden ist und das Recht von Antin, die Beihilfe im Rahmen des Schiedsspruchs zu erhalten, somit am 15. Juni 2018 gewährt wurde und die Beihilfe daher am selben Tag (d. h. am 15. Juni 2018) im Rahmen des Schiedsspruchs gewährt wurde (siehe auch Abschnitt 10.2). |
|
(246) |
Spanien meldete den Schiedsspruch am 17. April 2019 an und hat auf der Grundlage der derzeit verfügbaren Informationen weder Zahlungen geleistet noch den Schiedsspruch durchgeführt oder vollstreckt. |
|
(247) |
Da die Beihilfe am 15. Juni 2018 gewährt wurde, bevor sie von der Kommission genehmigt wurde, ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, die sich aus dem Schiedsspruch und seiner Durchführung ergibt, rechtswidrig ist. |
|
(248) |
Der Vollständigkeit halber stellt die Kommission fest, dass die Anmeldung Spaniens entgegen der Behauptung Dritter nicht „missbräuchlich“ ist. Mit der Anmeldung der in Rede stehenden Beihilfe hat Spanien seine Verpflichtung aus Artikel 108 Absatz 3 AEUV erfüllt, die per definitionem nicht als Rechtsmissbrauch angesehen werden kann. |
|
(249) |
In jedem Fall würde auch die Durchführung des Schiedsspruchs nach der Annahme dieses Beschlusses eine rechtswidrige Beihilfe darstellen. |
10.4. Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
|
(250) |
Da der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 AEUV darstellen, ist eine solche Maßnahme verboten, es sei denn, sie kann nach Artikel 107 Absatz 2 oder Artikel 107 Absatz 3 AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. |
|
(251) |
Die Kommission verweist zunächst darauf, dass bei der Beurteilung der Vereinbarkeit einer Maßnahme mit dem Binnenmarkt gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV die Beweislast in erster Linie bei dem Mitgliedstaat liegt (149). Spanien hat gegenwärtig keine Argumente dafür vorgebracht, weshalb die Maßnahme nach Artikel 107 Absatz 2 oder Absatz 3 AEUV gerechtfertigt sein könnte. |
|
(252) |
Der Vollständigkeit halber hat die Kommission im Einleitungsbeschluss jedoch nicht nur daran erinnert, dass die Beweislast für die Vereinbarkeit Spanien oblag, sondern sie hielt es auch für angebracht, von Amts wegen eine Vereinbarkeitsprüfung vorzunehmen und äußerte vorläufige Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Binnenmarkt in Bezug auf i) einen möglichen Verstoß gegen das EU-Recht durch die Beihilfemaßnahme (Erwägungsgründe 96 bis 102 des Einleitungsbeschlusses) und ii) die Nichteinhaltung der Vereinbarkeitskriterien nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Betriebsbeihilfen für erneuerbare Energien (siehe Erwägungsgründe 108 bis 154 des Einleitungsbeschlusses). |
|
(253) |
Aus den nachstehend dargelegten Gründen hält die Kommission an ihrer Schlussfolgerung fest, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind, da sie gegen Unionsrecht verstoßen. |
10.4.1. Verletzung von Unionsrecht
|
(254) |
Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs „kann eine Beihilfe, die als solche oder wegen bestimmter Modalitäten gegen Bestimmungen oder allgemeine Grundsätze des Unionsrechts verstößt, nicht für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt werden. Wenn nämlich die Modalitäten einer Beihilfe derart untrennbar mit dem Zweck der Beihilfe verknüpft sind, dass sie nicht für sich allein beurteilt werden können, muss ihre Auswirkung auf die Vereinbarkeit oder Unvereinbarkeit der Beihilfe insgesamt zwangsläufig nach dem in Artikel 108 AEUV vorgesehenen Verfahren beurteilt werden“ (150). |
|
(255) |
Zunächst erinnert die Kommission daran, dass die Unionsgerichte der Auffassung sind, dass eine internationale Übereinkunft weder die in den Verträgen festgelegte Zuständigkeitsverteilung noch damit die Autonomie der Rechtsordnung der Union beeinträchtigen kann, deren Wahrung der Gerichtshof gewährleistet (151). Dieser Grundsatz ist insbesondere in Artikel 344 AEUV verankert, wonach sich die Mitgliedstaaten verpflichten, Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung der Verträge keiner anderen als den in den Verträgen vorgesehenen Streitbeilegungsmethode zu unterwerfen (152). |
|
(256) |
Um sicherzustellen, dass die besonderen Merkmale und die Autonomie der Rechtsordnung der EU erhalten bleiben, haben die Verträge ein Gerichtssystem geschaffen, das zur Gewährleistung der Kohärenz und der Einheitlichkeit bei der Auslegung des Unionsrechts dient (153). In diesem Rahmen ist es gemäß Artikel 19 Absatz 1 EUV Sache der nationalen Gerichte und des Gerichtshofs, die volle Anwendung des Unionsrechts in allen Mitgliedstaaten und den Schutz der Rechte zu gewährleisten, die den Einzelnen aus ihm erwachsen (154). Das Schlüsselelement des so gestalteten Gerichtssystems besteht in dem in Artikel 267 AEUV vorgesehenen Vorabentscheidungsverfahren, das durch die Einführung eines Dialogs von Gericht zu Gericht gerade zwischen dem Gerichtshof und den Gerichten der Mitgliedstaaten die einheitliche Auslegung des Unionsrechts gewährleisten soll und damit die Sicherstellung seiner Kohärenz, seiner vollen Geltung und seiner Autonomie sowie letztlich des eigenen Charakters des durch die Verträge geschaffenen Rechts ermöglicht (155). |
|
(257) |
Wie in den Erwägungsgründen 9 bis 11 erläutert, stehen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Artikel 19 EUV und die Artikel 267 und 344 AEUV sowie der allgemeine Grundsatz der Autonomie der EU-Rechtsordnung einer Bestimmung in einer internationalen Übereinkunft entgegen, nach der ein Investor eines Mitgliedstaats, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, im Fall einer Streitigkeit über Investitionen in einem anderen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieser Übereinkunft ist, gegen den letztgenannten Mitgliedstaat ein Verfahren vor einem Schiedsgericht anstrengen kann, zu dessen Anerkennung sich dieser Mitgliedstaat verpflichtet hat (156). |
|
(258) |
Durch den Abschluss einer solchen Übereinkunft stimmen die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, nämlich zu, Rechtsstreitigkeiten, die die Anwendung oder die Auslegung des Unionsrechts betreffen können, der Zuständigkeit ihrer eigenen Gerichte und damit dem System von gerichtlichen Rechtsbehelfen zu entziehen, dessen Schaffung ihnen Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 2 EUV in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen vorschreibt. Eine solche Übereinkunft kann daher dazu führen, dass diese Streitigkeiten nicht in einer Weise beigelegt werden, die die volle Wirksamkeit des Unionsrechts gewährleistet (157). |
|
(259) |
Im vorliegenden Fall betrifft der Schiedsspruch eine Streitigkeit zwischen einem Mitgliedstaat und zwei Investoren aus zwei anderen Mitgliedstaaten und wurde im Rahmen eines Verfahrens erlassen, das auf der Grundlage des Investor-Staat-Schiedsverfahrens nach Artikel 26 ECV eingeleitet wurde. |
|
(260) |
Wie in Erwägungsgrund 10 des Einleitungsbeschlusses erläutert und vom Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt, ist der ECV aufgrund des Rechtsakts, mit dem sein Abschluss durch die Union genehmigt wurde, und im Einklang mit Artikel 216 AEUV Teil der Rechtsordnung der Union, sodass der ECV selbst ein Rechtsakt des Unionsrechts ist (158). Daher müsste jedes nach dem ECV errichtete Gericht das Unionsrecht auslegen und sogar anwenden (159). |
|
(261) |
Darüber hinaus ist, wie der Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellt hat, ein Ad-hoc-Gericht wie das Schiedsgericht, das den Schiedsspruch erlassen hat, nicht Teil des Justizsystems eines Mitgliedstaats. Es kann somit nicht als Gericht eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 267 AEUV eingestuft werden und ist daher nicht berechtigt, den Gerichtshof um Vorabentscheidung über die Auslegung des Unionsrechts zu ersuchen (160). Aufgrund der Unvereinbarkeit mit dem Unionsrecht, die sich ergeben würde, wenn ein Investor aus einem Mitgliedstaat in der Lage wäre, dieses Schiedsverfahren in einer Streitigkeit über eine von ihm in einem anderen Mitgliedstaat getätigte Investition einzuleiten, stellte der Gerichtshof fest, dass Artikel 26 ECV dahin gehend auszulegen ist, dass er auf einen solchen Fall, d. h. auf eine Streitigkeit innerhalb der Union, keine Anwendung findet. |
|
(262) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen und entgegen dem Vorbringen mehrerer interessierter Dritter in ihren schriftlichen Stellungnahmen ist davon auszugehen, dass das Verfahren, das zum Erlass des Schiedsspruchs führte, einer Rechtsgrundlage entbehrte. Artikel 26 ECV ist auf einen Rechtsstreit wie den Rechtsstreit zwischen einem Mitgliedstaat und Investoren aus anderen Mitgliedstaaten über eine von letzteren im erstgenannten Mitgliedstaat getätigte Investition nicht anwendbar. Spanien hat nie ein Angebot zur Schlichtung solcher Streitigkeiten gemacht. Es liegt also keine Schiedsvereinbarung vor, und ein auf der Grundlage einer nicht anwendbaren Bestimmung eingerichtetes Schiedsgericht ist nicht ordnungsgemäß konstituiert. Das in der vorliegenden Rechtssache gleichwohl eingesetzte Schiedsgericht leidet unter den vom Gerichtshof im Komstroy-Urteil festgestellten Mängeln. Es wurde gemäß Artikel 37 Absatz 2 Buchstabe b des ICSID-Übereinkommens gegründet, wonach das ICSID-Übereinkommen auf die gerichtliche Überprüfung seiner Entscheidungen, einschließlich des Schiedsspruchs, anwendbar wurde. Die Artikel 52, 53 und 54 des ICSID-Übereinkommens sehen nur eine eingeschränkte Kontrolle der Entscheidungen u. a. über die Zuständigkeit des Schiedsgerichts vor. In diesem Zusammenhang ist davon auszugehen, dass der vom Schiedsgericht erlassene Schiedsspruch nicht der Kontrolle durch ein Gericht eines Mitgliedstaats unterliegt, das die uneingeschränkte Einhaltung des Unionsrechts gewährleisten kann. |
|
(263) |
Daher ist der Schiedsspruch, selbst wenn er wegen fehlender Rechtsgrundlage nichtig ist, als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen. Er kann keine Wirkung entfalten und nicht vollstreckt werden, um die Zahlung der zugesprochenen Entschädigung zu erhalten (161). |
|
(264) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen das Unionsrecht, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV, die Artikel 267 und 344 AEUV sowie den allgemeinen Grundsatz der Autonomie der Rechtsordnung der Union, verstoßen. |
10.4.2. Nichtanwendung von Artikel 351 AEUV
|
(265) |
Artikel 351 AEUV sieht Folgendes vor: „Die Rechte und Pflichten aus Übereinkünften, die im Falle später beigetretener Staaten vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren dritten Ländern andererseits geschlossen wurden, werden durch diese Verträge nicht berührt“. |
|
(266) |
Nach ständiger Rechtsprechung soll durch Artikel 351 Absatz 1 AEUV in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des Völkerrechts klargestellt werden, dass durch die Geltung der EG-Verträge die Verpflichtung des betreffenden Mitgliedstaats, die aus einer früheren Übereinkunft resultierenden Rechte von Drittstaaten zu achten und die ihnen entsprechenden Pflichten zu erfüllen, nicht berührt wird (162). Artikel 351 Absatz 1 AEUV hat daher das Ziel, die Rechte von Drittstaaten zu schützen, indem er den betreffenden Mitgliedstaaten die Möglichkeit gibt, ihren Verpflichtungen aus einer früheren internationalen Übereinkunft nachzukommen (163). Andererseits ermächtigt er die Mitgliedstaaten nicht, die Rechte aus solchen Übereinkünften in ihren internen Beziehungen innerhalb der Union auszuüben (164). |
|
(267) |
Nach der Rechtsprechung müssen nach Artikel 351 Absatz 1 AEUV zwei Voraussetzungen erfüllt sein, damit eine Vorschrift des Unionsrechts infolge einer völkerrechtlichen Übereinkunft ihre Wirkung verliert: Die Übereinkunft wurde vor dem Inkrafttreten der EU-Verträge in dem betreffenden Mitgliedstaat geschlossen, und der fragliche Drittstaat kann daraus Rechte herleiten, deren Beachtung er von diesem Mitgliedstaat verlangen kann (165). |
|
(268) |
Im vorliegenden Fall wurde der ECV, wie in Fußnote 4 erläutert, von der Union und von Spanien im Dezember 1994 (und am 17. Dezember 1991 von Luxemburg und den Niederlanden, den Mitgliedstaaten, in denen Antin niedergelassen ist) unterzeichnet und trat nach der Ratifikation im April 1998 in Kraft. Spanien unterzeichnete das ICSID-Übereinkommen am 21. März 1994 und es trat nach seiner Ratifikation am 17. September 1994 in Kraft. Für Luxemburg trat das ICSID-Übereinkommen am 29. August 1970 und für die Niederlande am 14. Oktober 1966 in Kraft. Der ECV und das ICSID-Übereinkommen wurden daher nach 1958 (dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Anwendung von Artikel 351 AEUV auf Luxemburg und die Niederlande) und nach dem Beitritt Spaniens zur Union im Jahr 1986 geschlossen. Die erste Bedingung des Artikel 351 AEUV ist daher bei keiner möglichen Konstellation erfüllt. |
|
(269) |
Außerdem soll Artikel 26 ECV nach dem Komstroy-Urteil die bilateralen Beziehungen regeln (166). In ähnlicher Weise soll das ICSID-Übereinkommen trotz seines multilateralen Charakters die bilateralen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien in einer Weise regeln, die einem bilateralen Abkommen entspricht. Zwar könnten Drittstaaten, die das ICSID-Übereinkommen geschlossen haben, ein Interesse daran haben, dass Spanien seinen Verpflichtungen gegenüber einem anderen Mitgliedstaat nachkommt, indem es gemäß den Bestimmungen dieses Übereinkommens einen in seinen Anwendungsbereich fallenden Schiedsspruch vollstreckt, doch kann ein solches rein tatsächliches Interesse nicht einem „Recht“ im Sinne von Artikel 351 Absatz 1 AEUV gleichgestellt werden, das die Anwendung dieser Bestimmung rechtfertigen könnte (167). Die zweite Bedingung des Artikels 351 AEUV wird daher auch weder durch den ECV noch durch das ICSID-Übereinkommen erfüllt. |
|
(270) |
Daher ist der Schluss zu ziehen, dass Artikel 351 AEUV für den vorliegenden Fall nicht maßgeblich ist und dass die Schlussfolgerung der Kommission in Erwägungsgrund 264, wonach der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen Unionsrecht verstoßen, durch Artikel 351 AEUV nicht geändert wird. |
10.4.3. Mangelnder Vertrauensschutz
|
(271) |
Mehrere interessierte Dritte machen in ihren schriftlichen Stellungnahmen geltend, dass ein Beschluss der Kommission, mit dem festgestellt wird, dass der Schiedsspruch wegen seiner Unvereinbarkeit mit dem EU-Recht nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen würde. |
|
(272) |
Der Grundsatz des Vertrauensschutzes ist ein fundamentaler Grundsatz des Unionsrechts, der es jedem Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Organ begründete Erwartungen geweckt hat, gestattet, sich darauf zu berufen (168). Ist jedoch ein umsichtiger und aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer in der Lage, den Erlass einer Maßnahme, die seine Interessen berühren kann, durch die Organe vorherzusehen, so kann sich diese Person im Fall ihres Erlasses nicht auf diesen Grundsatz berufen (169). |
|
(273) |
Nach ständiger Rechtsprechung setzt das Recht, sich auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu berufen, voraus, dass drei Voraussetzungen erfüllt sind. Erstens muss die Verwaltung dem Betroffenen präzise, nicht an Bedingungen geknüpfte, übereinstimmende Zusicherungen von zuständiger und zuverlässiger Seite machen. Klare, nicht an Bedingungen geknüpfte und übereinstimmende Auskünfte stellen unabhängig von der Form ihrer Mitteilung solche Zusicherungen dar. Zweitens müssen diese Zusicherungen geeignet sein, bei dem Adressaten begründete Erwartungen zu wecken. Drittens müssen die gegebenen Zusicherungen den geltenden Vorschriften entsprechen (170). |
|
(274) |
Was die erste Bedingung betrifft, so hat die Kommission nie Zusicherungen gemacht, die Antin zu der berechtigten Erwartung hätten veranlassen können, dass der Schiedsspruch keine staatliche Beihilfe darstellt oder dass die Kommission den Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung als rechtmäßige und mit dem Binnenmarkt vereinbare staatliche Beihilfe ansehen würde. |
|
(275) |
Vielmehr hat die Kommission im Beschluss von 2017, d. h. vor der Gewährung des Schiedsspruchs, klar dargelegt, dass jede Ausgleichszahlung, die ein Schiedsgericht einem Investor zuspricht, weil Spanien die Beihilferegelung durch die angemeldete Regelung geändert hat, per se eine staatliche Beihilfe darstellt (171). Da die Schiedsgerichte nicht befugt sind, staatliche Beihilfen für mit dem Binnenmarkt vereinbar zu erklären — dies fällt in die ausschließliche Zuständigkeit der Kommission —, hätte ein umsichtiger und aufmerksamer Wirtschaftsteilnehmer erwarten können, dass ein solcher Schiedsspruch, mit dem eine Entschädigung gewährt wird, eine anmeldepflichtige staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 108 Absatz 3 AEUV darstellt und dem Durchführungsverbot unterliegt. Die Anleger hätten daher keine genauen, nicht an Bedingungen geknüpften und übereinstimmenden Informationen erhalten, die bei ihnen ein berechtigtes Vertrauen wecken könnten. |
|
(276) |
Ferner stellt die Kommission fest, dass bei Rechtsakten der Union, die gegen das Unionsrecht verstoßen würden, kein berechtigtes Vertrauen entstehen kann. Wie in den Erwägungsgründen 10 bis 12 erläutert, verstoßen der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV sowie gegen die Artikel 267 und 344 AEUV und den allgemeinen Grundsatz der Autonomie der Rechtsordnung der Union. Daher kann aus der Maßnahme kein berechtigtes Vertrauen entstehen. |
|
(277) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen ist die Kommission der Auffassung, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes nichts an der Schlussfolgerung ändert, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen das Unionsrecht verstoßen und daher mit dem Binnenmarkt unvereinbar sind. |
10.4.4. Schlussfolgerung zur Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt
|
(278) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen kommt die Kommission zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung gegen Bestimmungen des Unionsrechts, insbesondere gegen Artikel 19 Absatz 1 EUV und die Artikel 267 und 344 AEUV, sowie gegen den allgemeinen Grundsatz der Autonomie der Rechtsordnung der Union verstoßen. Ohne dass geprüft werden muss, ob die Beihilfe eine Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit unter Verstoß gegen Artikel 18 AEUV darstellt oder ob sie mit den Leitlinien für staatliche Beihilfen für Energie aus erneuerbaren Quellen vereinbar ist, ist festzustellen, dass die Maßnahme nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist und daher nicht genehmigt werden kann. |
11. VERHINDERUNG DER DURCHFÜHRUNG DES SCHIEDSSPRUCHS UND DER RÜCKFORDERUNG
|
(279) |
Nach dem AEUV und der ständigen Rechtsprechung der Gerichte der Europäischen Union ist die Kommission befugt zu entscheiden, ob der betroffene Mitgliedstaat eine Beihilfe, deren Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt festgestellt wurde, umzugestalten oder aufzuheben hat (172). Zudem haben die Unionsgerichte konsequent die Auffassung vertreten, dass die Verpflichtung eines Mitgliedstaats, eine von der Kommission als mit dem Binnenmarkt unvereinbar angesehene Beihilfe aufzuheben, auf die Wiederherstellung der früheren Lage abzielt (173). |
|
(280) |
In diesem Zusammenhang haben die Unionsgerichte festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, sobald der Empfänger den als rechtswidrige Beihilfe gewährten Betrag zurückgezahlt und dadurch den Vorteil, den er auf dem Binnenmarkt gegenüber seinen Mitbewerbern besaß, verloren hat und die Lage vor der Zahlung der Beihilfe wiederhergestellt ist (174). |
|
(281) |
Im Einklang mit der Rechtsprechung sieht Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 (175) des Rates Folgendes vor: „In Negativbeschlüssen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ |
|
(282) |
Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen rechtswidrige Beihilfen auch von der Gesellschaft zurückgefordert werden, die die Geschäftstätigkeit des Unternehmens fortführt, das von diesen Beihilfen profitiert hat, wenn erwiesen ist, dass dieser Gesellschaft der tatsächliche Nutzen des mit dem Erhalt dieser Beihilfen verbundenen Wettbewerbsvorteils verbleibt (176). In diesem Sinne stellte der Gerichtshof fest, dass „die nationalen Behörden und Gerichte im Rahmen ihrer Aufgabe der Rückforderung der Beihilfe und zur Gewährleistung der vollen Wirksamkeit eines Rückforderungsbeschlusses der Kommission, in dem der Beihilfeempfänger genau genannt wird, sowie zur tatsächlichen Beseitigung der Wettbewerbsverzerrung, die durch den mit dem Erhalt der Beihilfe verbundenen Wettbewerbsvorteil verursacht wurde, ein anderes Unternehmen als das im Rückforderungsbeschluss genannte bestimmen [müssen], wenn der mit der fraglichen Beihilfe verbundene Vorteil nach Erlass des Rückforderungsbeschlusses tatsächlich an dieses andere Unternehmen weitergegeben wurde“ (177). |
|
(283) |
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den vorstehenden Ausführungen, dass Spanien alle Zahlungen der Beihilfe an Antin oder an Dritte, die den Schiedsspruch oder alle daraus erwachsenden Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, zurückfordern muss. Nach den der Kommission vorliegenden Informationen ist Spanien dem Schiedsspruch jedoch weder nachgekommen, noch hat es ihn vollstreckt oder durchgeführt, obwohl der Schiedsspruch selbst ergangen ist und somit die fragliche Beihilfe Antin gewährt wurde (178). Aus den der Kommission vorliegenden Informationen geht hervor, dass keine staatliche Beihilfe tatsächlich gezahlt wurde und keine Rückforderung erforderlich ist, wenn Spanien in Zukunft weiterhin keine Entschädigungszahlungen im Rahmen des Schiedsspruchs leistet. |
|
(284) |
In diesem Zusammenhang stellt Spanien zusätzlich zur Nichtzahlung, Nicht-Durchführung oder Nicht-Vollstreckung des Schiedsspruchs sicher, dass ab dem Tag der Annahme dieses Beschlusses keine Zahlung des Entschädigungsbetrags, Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs auf andere Weise erfolgt. Erfolgt eine solche Zahlung des Entschädigungsbetrags, Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs, so fordert Spanien die infolge dieser Zahlung, Durchführung oder Vollstreckung tatsächlich überwiesenen Beträge zurück (179). In diesem Zusammenhang fordert Spanien alle im Rahmen des Schiedsspruchs an Antin und alle Dritten, die den Schiedsspruch sowie alle daraus erwachsenden Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, gezahlten Beihilfen zurück. |
|
(285) |
Um seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachzukommen, ergreift Spanien auch alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Antin und Dritte, die den Schiedsspruch oder daraus abgeleitete Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, die Anerkennung, Durchführung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Mitgliedstaaten der Union oder in Drittländern beantragen. |
|
(286) |
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem in Artikel 4 Absatz 3 EUV verankerten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit ergibt, dass die Mitgliedstaaten, insbesondere die nationalen Gerichte, alle erforderlichen Maßnahmen treffen müssen, um die Anwendung und die Wirksamkeit des Unionsrechts, insbesondere der in den Artikel 107 und 108 AEUV niedergelegten Vorschriften des Unionsrechts über staatliche Beihilfen, zu gewährleisten (180). Aufgrund dieses Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit müssen die nationalen Gerichte alle Maßnahmen ergreifen, die erforderlich sind, um die Anwendung und die Wirksamkeit von Artikel 19 Absatz 1 EUV, der Artikel 267 und 344 AEUV sowie des Grundsatzes der Autonomie der Rechtsordnung der Union zu gewährleisten (181). Daher verlangt der Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit in diesem Fall, dass die nationalen Gerichte der Mitgliedstaaten, einschließlich der nicht-spanischen nationalen Gerichte, den Schiedsspruch nicht anerkennen, vollstrecken oder durchführen und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die Anerkennung, Vollstreckung oder Durchführung des Schiedsspruchs zu verhindern (z. B. indem die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Unternehmen angewiesen werden, alle Maßnahmen einzustellen, die auf die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs in anderen Rechtsordnungen gerichtet sind, und sie zur Zahlung von Zwangsgeldern verurteilt werden, wenn der Anordnung, eine solche Handlung einzustellen, nicht nachgekommen wird). |
12. SCHLUSSFOLGERUNG
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass der Schiedsspruch und in jedem Fall seine Durchführung eine staatliche Beihilfe beinhalten, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, da er auf einer Auslegung des ECV beruht, die gegen das Unionsrecht verstößt. Spanien muss daher alle Zahlungen dieser Beihilfe zurückfordern, auch von Dritten, die den Schiedsspruch oder etwaige daraus erwachsende Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten. Zusätzlich dazu, dass Spanien davon abzusehen hat, Zahlungen im Rahmen des Schiedsspruchs zu leisten, den Schiedsspruch umzusetzen und den Schiedsspruch zu vollstrecken, hat Spanien sicherzustellen, dass es ab dem Tag der Annahme des vorliegenden Beschlusses auch nicht in anderer Weise zu einer Leistung von Zahlungen im Rahmen des Schiedsspruchs oder zur Durchführung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs kommt, und hat etwaige Beträge, die infolge einer solchen Leistung von Zahlungen, Durchführung oder Vollstreckung tatsächlich übertragen wurden, zurückzufordern. Um seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachzukommen, hat Spanien ferner alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um zu verhindern, dass Antin und Dritte, die den Schiedsspruch oder daraus abgeleitete Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, die Anerkennung, Durchsetzung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Mitgliedstaaten der Union oder in Drittländern beantragen —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der zugunsten von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. ergangene Schiedsspruch des Schiedsgerichts, das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V./Spanien errichtet wurde, (Schiedsverfahren ICSID Nr. ARB/13/31) stellt eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
In jedem Fall stellen die Zahlung des Entschädigungsbetrags, die Durchführung und die Vollstreckung des zugunsten von Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V. ergangenen Schiedsspruchs des Schiedsgerichts, das unter der Schirmherrschaft des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten im Schiedsverfahren Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l. und Antin Energia Termosolar B.V./Spanien errichtet wurde, eine staatliche Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar, die mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist.
Artikel 2
Das Königreich Spanien zahlt keine der in Artikel 1 genannten Beihilfen aus und stellt sicher, dass ab dem Zeitpunkt der Annahme dieses Beschlusses keine Auszahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen erfolgen.
Artikel 3
Das Königreich Spanien ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l., Antin Energia Termosolar B.V. und Dritte, die den in Artikel 1 genannten Schiedsspruch oder daraus abgeleitete Ansprüche erworben haben oder erwerben können, die Anerkennung, Durchsetzung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Drittländern beantragen.
Artikel 4
Das Königreich Spanien fordert alle Zahlungen der in Artikel 1 genannten Beihilfen an Antin Infrastructure Services Luxembourg S.à.r.l., Antin Energia Termosolar B.V. sowie an etwaige Dritte, die den in Artikel 1 genannten Schiedsspruch oder Ansprüche daraus erworben haben oder erwerben könnten, einschließlich Zahlungen aufgrund von Zwangsvollstreckungen in Drittländern, zurück.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 24. März 2025
Für die Kommission
Valdis DOMBROVSKIS
Mitglied der Kommission
(1) ABl. C 450 vom 5.11.2021, S. 5.
(2) Schiedsverfahren ICSID Nr. ARB/13/31. Nähere Informationen abrufbar unter: https://icsid.worldbank.org/cases/case-database/case-detail?CaseNo=ARB/13/31.
(3) Siehe Fußnote 2.
(4) Der ECV ist ein internationales Abkommen, das für den Energiesektor gilt. Er wurde im Dezember 1994 unter anderem von der Europäischen Union (im Folgenden „Union“) sowie von Spanien, den Niederlanden und Luxemburg unterzeichnet und trat im April 1998 in Kraft, siehe Beschluss 98/181/EG, EGKS, Euratom des Rates und der Kommission vom 23. September 1997 (ABl. L 69 vom 9.3.1998, S. 1). Der ECV enthält Bestimmungen zu Investitionsschutz, Handel mit und Transit von Energiematerialien und -produkten sowie Streitbeilegung. Die Union ist im Juni 2024 vom ECV zurückgetreten, siehe Beschluss 2024/1638 des Rates vom 30. Mai 2024. Spanien ist ebenfalls im April 2024 vom ECV zurückgetreten.
(5) Beschluss C(2017) 7384 final der Kommission vom 10. November 2017 in der Beihilfesache SA.40348 (2015/NN) — Spanien — Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen, Kraft-Wärme-Kopplung und Abfall (ABl. 2017/C 442/01), Erwägungsgrund 165.
(6) ABl. C 450 vom 5.11.2021, S. 5.
(7) Verordnung Nr. 1 des Rates zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABI. 17 vom 6.10.1958, S. 385).
(8) Siehe auch den Beschluss von 2017, Abschnitt 3.5.3.
(9) Siehe beispielsweise Abschnitt 3.5.3 des Beschlusses von 2017 und Erwägungsgrund 160 des Einleitungsbeschlusses.
(10) Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 6. März 2018, Slowakische Republik/Achmea BV, C-284/16, ECLI:EU:C:2018:158 (im Folgenden „Achmea-Urteil“), und Urteil des Gerichtshofs vom 2. September 2021, République de Moldavie/Komstroy LLC, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655 (im Folgenden „Komstroy-Urteil“).
(11) Vgl. das Achmea-Urteil, Rn. 58 bis 60.
(12) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 65 und 66.
(13) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 64.
(14) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 59.
(15) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 66.
(16) Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, ECLI:EU:C:2022:749, Rn. 42 bis 44.
(17) Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, ECLI:EU:C:2022:749, Rn. 44; vgl. auch das Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2024, Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, Rechtssache C-516/22, ECLI:EU:C:2024:231, Rn. 85 bis 87.
(18) Siehe https://finance.ec.europa.eu/system/files/2019-01/190117-bilateral-investment-treaties_en.pdf.
(19) Übereinkommen zur Beendigung bilateraler Investitionsschutzverträge zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 169 vom 29.5.2020, S. 1).
(20) Im Dezember 2024 verklagte die Kommission das Vereinigte Königreich vor dem Gerichtshof, weil es seine EU-internen bilateralen Investitionsschutzabkommen mit sechs EU-Mitgliedstaaten nicht beendet hat (ABl. C, C/2025/1222, 3.3.2025).
(21) Übereinkunft über die Auslegung und Anwendung des Vertrags über die Energiecharta zwischen der Europäischen Union, der Europäischen Atomgemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten durch die Union, COM(2024) 257 final.
(22) Siehe hierzu den Beschluss (EU) 2024/1638 des Rates vom 30. Mai 2024 über den Rücktritt der Union vom Vertrag über die Energiecharta (ABl. L, 2024/1638, 5.6.2024) und den Beschluss (EU) 2024/1677 des Rates vom 30. Mai 2024 über die Zustimmung zum Rücktritt der Europäischen Atomgemeinschaft vom Vertrag über die Energiecharta (ABl. L, 2024/1677, 13.6.2024). Neben der Union und der Euratom sind einige Mitgliedstaaten vom ECV bereits zurückgetreten oder planen, vom ECV zurückzutreten. Italien trat im Jahr 2015 einseitig vom Vertrag zurück. Frankreich trat mit Wirkung vom 8. Dezember 2023 vom ECV zurück, Deutschland mit Wirkung vom 20. Dezember 2023, Polen mit Wirkung vom 29. Dezember 2023, Luxemburg mit Wirkung vom 17. Juni 2024, Spanien mit Wirkung vom 16. April 2024, Slowenien mit Wirkung vom 14. Oktober 2024, Portugal mit Wirkung vom 2. Februar 2025, Irland mit Wirkung vom 27. April 2025, die Niederlande mit Wirkung vom 28. Juni 2025 und Dänemark mit Wirkung vom 4. September 2025.
(23) Gutachten 1/17 des Gerichtshofs vom 30. April 2019, CET-Abkommen EU-Kanada (CETA).
(24) COM(2023) 447 final, unter Bezugnahme auf das Gutachten 1/17 (CETA), Rn. 152 bis 161.
(25) Richtlinie 2001/77/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2001 zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energiequellen im Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 283 vom 27.10.2001, S. 33).
(26) Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16).
(27) Mitteilung der Kommission — Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).
(28) Schiedsspruch, Rn. 91.
(29) Vgl. Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Dekrets 661/2007.
(30) Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014, Elcogás SA/Administración del Estado und Iberdrola SA, Rechtssache C-275/13, ECLI:EU:C:2014:2314. In Randnummer 23 dieses Beschlusses stellte das Gericht fest, dass der fragliche Entschädigungsmechanismus dem Staat zuzurechnen ist, da er durch das Gesetz 54/1997 und das Königliche Dekret 2017/1997 eingeführt und geregelt wurde. Gestützt auf dieselbe Rechtsgrundlage kam der Gerichtshof ferner zu dem Schluss, dass der Entschädigungsmechanismus für Mehrkosten aus staatlichen Mitteln finanziert wurde. Der Gerichtshof stellte insbesondere fest, dass durch ein Ministerialdekret jährlich die Höhe der Netzzugangsentgelte festgesetzt wurde, die allen inländischen Endverbrauchern und Netznutzern auferlegt wurden. Außerdem verwaltete die Nationale Energiekommission, eine staatliche Einrichtung, die auf diese Weise eingenommenen Mittel und verfügte in dieser Hinsicht über keinerlei Ermessensspielraum. Der Finanzierungsmechanismus der Regelung von 2007 entspricht im Wesentlichen dem vom Gerichtshof geprüften Mechanismus.
(31) Eine vollständige Liste der Rechtsgrundlage der Regelung von 2013 ist in Abschnitt 2.1 des Beschlusses von 2017 zu finden.
(32) Einzelheiten zu den förderfähigen Technologien sind Erwägungsgrund 14 des Beschlusses von 2017 zu entnehmen.
(33) Dieser Satz galt für den ersten Regulierungszeitraum (2014 bis 2019). Ab dem zweiten Regulierungszeitraum beträgt der Satz 7,09 %, wenn nicht von der zweiten Zusatzbestimmung des Königlichen Gesetzesdekrets 17/2019 Gebrauch gemacht wird, um die Rentabilität des vorherigen Zeitraums zu erhalten.
(34) Schiedsspruch, Rn. 139 und 140.
(35) Siehe Erwägungsgründe 4 und 156 des Beschlusses von 2017.
(36) Siehe Erwägungsgrund 120 des Beschlusses von 2017.
(37) Schiedsspruch, Rn. 110.
(38) Schiedsspruch, Rn. 70 und 72.
(39) Daten liegen nur für November und Dezember 2009 vor, und der gemeldete Energieeinsatz entspricht nur diesem Zeitraum.
(40) Spanien erläuterte, dass dieser Rückgang auf eine geringere Erzeugung im Zeitraum März bis Juni 2020 zurückzuführen sei, was dem Lockdown aufgrund der COVID-19-Krise entspreche, und dass sich die Produktion im dritten und vierten Quartal 2020 wieder auf ein normales Niveau erholt habe, das sogar über dem Niveau des Vorjahres gelegen habe.
(41) Schiedsspruch, Rn. 2 und 249.
(42) Siehe https://www.antin-ip.com/who-we-are, zuletzt abgerufen am 3. März 2025.
(43) Siehe https://www.antin-ip.com/who-we-are, zuletzt abgerufen am 3. März 2025.
(44) Schiedsspruch, Rn. 261.
(45) Schiedsspruch, Rn. 359.
(46) Schiedsspruch, Rn. 46.
(47) Schiedsspruch, Rn. 509 und 510.
(48) Schiedsspruch, Rn. 171.
(49) Schiedsspruch, Rn. 59 bis 68.
(50) Schiedsspruch, Rn. 51 bis 53 und 56 bis 58.
(51) Schiedsspruch, Rn. 748 und Abschnitt VIII Buchstabe c.
(52) Schiedsspruch, Abschnitt VIII Buchstabe c und Rn. 572 und 573.
(53) Schiedsspruch, Rn. 748.
(54) Schiedsspruch, Rn. 691, 714 und 725 (aufgrund eines Schreibfehlers durch den Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 29. Januar 2019 berichtigt).
(55) Schiedsspruch, Rn. 725 (aufgrund eines Schreibfehlers durch den Berichtigungsbeschluss des Schiedsgerichts vom 29. Januar 2019 berichtigt).
(56) Schiedsspruch, Rn. 2. Siehe auch die Begriffsbestimmungen in Rn. 748 des Schiedsspruchs.
(57) Schiedsspruch, Rn. 46.
(58) Spanien unterzeichnete den ECV am 17. Dezember 1994, ratifizierte ihn am 11. Dezember 1997, und der ECV trat für Spanien am 16. April 1998 in Kraft. Spanien erklärte ferner, dass nach Artikel 96 Absatz 1 der spanischen Verfassung die rechtsgültig geschlossenen internationalen Verträge, sobald sie in Spanien offiziell veröffentlicht worden sind, Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung seien.
(*1) Tatsächliche Daten auf der Grundlage von CNMC-Informationen.
(59) Siehe https://energy.ec.europa.eu/document/download/740e62fc-a0d1-4a5b-9d00-01357802c307_en?filename=Inter%20se%20Declaration%20-%20all%20languages%20-%20260624.pdf (zuletzt abgerufen am 3. März 2025).
(60) Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 248 vom 24.9.2015, S. 9).
(61) Siehe Erwägungsgrund 88 des Einleitungsbeschlusses.
(62) Siehe Erwägungsgrund 95 des Einleitungsbeschlusses.
(63) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (Hinkley Point C), C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 44.
(64) Einleitungsbeschluss, Abschnitt 4.3.1.
(65) Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 99.
(66) Siehe das Achmea-Urteil.
(67) Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgrund 98.
(68) Ebenda, Erwägungsgründe 101 und 102.
(69) Ebenda, Erwägungsgründe 101-102.
(70) Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 82 vom 1.4.2008, S. 1).
(71) Siehe Fußnote 27.
(72) Siehe Einleitungsbeschluss, Erwägungsgründe 108 bis 118.
(73) Ebenda, Erwägungsgründe 119 bis 131.
(74) Ebenda, Erwägungsgründe 132 bis 153.
(75) Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Asteris/Griechenland, C-106-120/87, ECLI:EU:C:1988:457, Rn. 23 und 24; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 2016, Kommission/Aer Lingus, C-164/15 P, ECLI:EU:C:2016:990, Rn. 72; Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, ThyssenKrupp Acciai Special Terni/Kommission, T-62/08, ECLI:EU:C:2010:268, Rn. 59 und 60; Urteil des Gerichtshofs vom 1. Juli 2010, Italien/Kommission, T-53/08, ECLI:EU:C:2010:267, Rn. 51 und 52.
(76) In den Stellungnahmen Dritter und von Antin wird der Begriff „alte Regelung“ verwendet, um die Förderregelung zu beschreiben, die mit dem Gesetz 54/1997 vom 27. November 1997 über den Elektrizitätssektor und dem Königlichen Dekret 2818/1998 vom 23. Dezember 1998 eingeführt und in den Jahren 2004 und 2007 erneut geändert wurde und bis zu seiner Aufhebung im Jahr 2013 in Kraft war.
(77) Die Dritten verweisen insbesondere auf das Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, ECLI:EU:C:2001:160.
(78) Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014, Elcogás SA/Administración del Estado und Iberdrola SA, C-275/13, ECLI:EU:C:2014:2314.
(79) Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Ministero dell'Economia e delle Finanze/Cassa di Risparmio di Firenze SpA, Fondazione Cassa di Risparmio di San Miniato, Cassa di Risparmio di San Miniato, Rechtssache C-222/04, ECLI:EU:C:2006:8, Rn. 111.
(80) Urteil des Gerichtshofs vom 28. Juni 2019, European Food u. a./Kommission, T-624/15, T-694/15 und T-704/15, ECLI:EU:T:2019:423, Rn. 103.
(81) Siehe Fußnote 60.
(82) Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Asteris AE u. a./Hellenische Republik und Europäische Wirtschaftsgemeinschaft, verbundene Rechtssachen 106 bis 120/87, ECLI:EU:C:1988:457.
(83) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021, République de Moldavie/Komstroy LLC, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655 und Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021, Republiken Polen/PL Holdings Sàrl, C-109/20, ECLI:EU:C:2021:875.
(84) Urteil des Gerichtshofs vom 22. September 2020, Österreich/Kommission (Hinkley Point C), C-594/18 P, ECLI:EU:C:2020:742, Rn. 100.
(85) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 2. September 2021, République de Moldavie/Komstroy LLC, C-741/19, ECLI:EU:C:2021:655 und Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 26. Oktober 2021, Republiken Polen/PL Holdings Sàrl, C-109/20, ECLI:EU:C:2021:875.
(86) Gutachten des Gerichtshofs vom 16. Juni 2022 gemäß Artikel 218 Absatz 11 AEUV (Modernisierter Vertrag über die Energiecharta), Rechtssache Avis 1/20, ECLI:EU:C:2022:485.
(87) Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen (ABl. C 37 vom 4.2.2001, S. 3).
(88) Zur Untermauerung dieses Vorbringens stützt sich der Dritte auf drei Analysen, die von spanischen staatlichen Einrichtungen entwickelt wurden (erstens den CNE-Bericht 3/2007, zweitens die IDAE, den wirtschaftlichen Rahmen für die Entwicklung erneuerbarer Energien — Investitionskosten, Erträge und Anreize für die CSP-Industrie, Konferenz organisiert am 11. Dezember 2007 in Madrid von der CNE über die tatsächliche Entwicklung und die Entwicklung erneuerbarer Energien in Spanien, und drittens den Bericht der CNMC vom Oktober 2018 zur Bewertung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten für spanische Investitionen in erneuerbare Energien).
(89) Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2012, Mitteldeutsche Flughafen AG/Kommission, C-288/11, ECLI:EU:C:2012:821; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Oktober 2002, Aéroports de Paris/Kommission, C-82/01 P, ECLI:EU:C:2002:617.
(90) Antin zufolge handelt es sich dabei um die Rechtsprechung in der Rechtssache PreussenElektra (siehe Urteil des Gerichtshofs vom 13. März 2001 in der Rechtssache C-379/98, PreussenElektra, ECLI:EU:C:2001:160).
(91) Antin zufolge handelt es sich dabei um die Rechtsprechung in der Rechtssache Elcogas (siehe Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014, Elcogás SA gegen Administración del Estado und Iberdrola SA, Rechtssache C-275/13, ECLI:EU:C:2014:2314).
(92) Urteil vom 28. März 2018, Deutschland/Kommission, C-405/16, ECLI:EU:C:2019:268.
(93) Antin verweist auf das Urteil des Gerichts vom 18. Juni 2019, European Food u. a./Kommission, T-624/15, T-694/15 und T-704/15, ECLI:EU:T:2019:423, in dem das Gericht davon ausging, dass die mit dem Schiedsspruch in der Rechtssache Micula verbundene Beihilfe am Tag der Aufhebung der zugrunde liegenden Regelung gewährt wurde, da die Aufhebung den Anspruch auf den Schiedsspruch zugunsten von Micula begründet hat.
(94) Antin verweist auf das Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2023, SIA „DOBELES HES“ und Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, verbundene Rechtssachen C-702/20 und C-17/21, ECLI:EU:C:2023:1.
(95) Antin verweist auf die Seiten 10, 22 und 28 der Mitteilung der Kommission KOM(2005) 627 „Förderung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen“ vom 7. Dezember 2005, Beschluss C(2013) 7743 final der Kommission vom 4. Februar 2014 über SA.36559 (C3/2007), ABl. L 205 vom 12.7.2014, und Erwägungsgrund 107 des Beschlusses von 2017.
(96) Antin verweist auf die folgenden Urteile: Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, World Duty Free Group, SA, vormals Autogrill España, SA/Kommission, T-219/10 RENV, EU:T:2018:784; Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, Deutsche Telekom AG/Kommission, T-207/10, ECLI:EU:T:2018:786; Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, Banco Santander, SA/Kommission, T-227/10, ECLI:EU:T:2018:785; Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, Axa Mediterranean Holding, SA/Kommission, T-405/11, ECLI:EU:T:2018:780; Urteil des Gerichts vom 15. November 2018, Banco Santander, SA und Santusa Holding, SL/Kommission, T-399/11 RENV, ECLI:EU:T:2018:787.
(97) Spanien verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2022, European Food u. a./Kommission, C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50.
(98) Spanien verweist auf das Komstroy-Urteil und das Achmea-Urteil.
(99) Spanien verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2022, European Food u. a./Kommission, C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50, Rn. 125.
(100) Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, ECLI:EU:C:2022:749, Rn. 42 bis 44.
(101) Spanien verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2022, European Food u. a./Kommission, C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50.
(102) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2022, European Food u. a./Kommission, C-638/19 P, EU:C:2022:50, Rn. 123 bis 125.
(103) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2023, SIA „DOBELES HES“ und Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, verbundene Rechtssachen C-702/20 und C-17/21, ECLI:EU:C:2023:1.
(104) Urteil des Gerichtshofs vom 25. Januar 2022, European Food u. a./Kommission, C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50, Rn. 118, 123 bis 126 und 152.
(105) Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2021, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a. (C-798/18), Athesia Energy Srl u. a. (C-799/18)/Ministero dello Sviluppo economico, Gestore dei servizi energetici (GSE) SpA, verbundene Rechtssachen C-798/18 und C-799/18, ECLI:EU:C:2021:280; Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 2019, Agrenergy und Fusignano Due, C-180/18, C-286/18 und C-287/18, ECLI:EU:C:2019:605; Urteil des Gerichtshofs vom 10. September 2009, Plantanol GmbH & Co. KG/Hauptzollamt Darmstadt, C-201/08, ECLI:EU:C:2009:539.
(106) Urteil des Gerichtshofs vom 5. April 2006, Deutsche Bahn AG/Kommission, T-351/02, ECLI:EU:T:2006:104, Rn. 101.
(107) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Dezember 2021, Oltchim/Kommission, T-565/19, ECLI:EU:T:2021:904, Rn. 160. Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 206.
(108) Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 201 bis 221.
(109) Ebenda.
(110) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 217.
(111) Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 217.
(112) Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, ECLI:EU:C:2022:749, Rn. 42 bis 44.
(113) Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 214.
(114) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Januar 1978, Van Tiggele, 82/77, ECLI:EU:C:1978:10, Rn. 25 und 26; Urteil des Gerichtshofs vom 12. Dezember 1996, Air France/Kommission, T-358/94, ECLI:EU:T:1996:194, Rn. 63.
(115) Siehe in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 19. Dezember 2019, Arriva Italia Srl, Ferrotramviaria SpA, Consorzio Trasporti Aziende Pugliesi (CO.TRA.P)/Ministero delle Infrastrutture e dei Trasporti, C-385/18 ECLI:EU:C:2019:1121, insbesondere Rn. 35 und 36, in dem der Gerichtshof Folgendes ausgeführt hat: „35 |Was zweitens das Erfordernis anbelangt, dass die Vergünstigung unmittelbar oder mittelbar aus staatlichen Mitteln gewährt wird, bedeutet der vom vorlegenden Gericht angeführte Umstand, dass der Betrag von 70 Mio. EUR nicht materiell aus dem Haushalt des italienischen Staates abgeflossen ist und daher zu keiner Ausgabe für den Haushalt dieses Mitgliedstaats geführt hat, für sich genommen nicht, dass dieser Betrag nicht unter ‚staatliche Mittel‘ subsumiert werden kann. Dies gilt insbesondere, wenn durch Art. 1 Abs. 867 des Stabilitätsgesetzes von 2016 eine potenzielle Belastung für den Haushalt des italienischen Staates begründet wurde. 36 |Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass eine Beihilfe ab dem Zeitpunkt, zu dem das geltende nationale Recht dem Begünstigten einen Rechtsanspruch auf Empfang einer Unterstützung aus staatlichen Mitteln verleiht, als gewährt anzusehen ist, sodass es nicht auf die tatsächliche Übertragung der fraglichen Mittel ankommt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2013, Magdeburger Mühlenwerke, C-129/12, EU:C:2013:200, Rn. 40).“
(116) Urteil des Gerichtshofs vom 26. September 2024, Covestro u. a./Kommission, C-790/21 P und C-791/21 P, ECLI:EU:C:2024:792, Rn. 172, mit weiteren Verweisen.
(117) Urteil des Gerichtshofs vom 11. Juli 1996, SFEI u. a., C-39/94, ECLI:EU:C:1996:285, Rn. 60; Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 1999, Spanien/Kommission, C-342/96, ECLI:EU:C:1999:210, Rn. 41.
(118) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 84.
(119) Siehe in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 2. Juli 1974, Italien/Kommission, 173/73, ECLI:EU:C:1974:71, Rn. 13.
(120) Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022, Europäische Kommission/European Food SA u. a., C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(121) Die Kommission stellt fest, dass in einigen Fällen Schiedssprüche, die aufgrund der von Spanien vorgenommenen Änderungen der Regelung von 2007 gewährt wurden, auf andere Unternehmen übertragen wurden, die nicht am Schiedsverfahren beteiligt waren und als Rechtsnachfolger des Schiedsspruchs angesehen werden können, insbesondere auf das Unternehmen Blasket Renewables, siehe Zivilsache Nr. 21-3249, Blasket Renewable Invs./Königreich Spanien, 665 F. Supp. 3d 1, (D.D.C. 2023).
(122) Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415, Rn. 84.
(123) Urteil des Gerichts vom 8. Februar 2023, Aquind/Kommission, T-295/20, ECLI:EU:T:2023:52, Rn. 145-153.
(124) Urteil des Gerichtshofs vom 15. April 2021 in den verbundenen Rechtssachen C-798/18 und C-799/18, Federazione nazionale delle imprese elettrotecniche ed elettroniche (Anie) u. a., Rn. 67 bis 71.
(125) Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, ECLI:EU:C:2023:1, Rn. 65 sowie das Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 174.
(126) Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 27. September 1988, Asteris u. a., 106/87 bis 120/87, ECLI:EU:C:1988:457, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch das Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 172.
(127) Vgl. in diesem Sinne das Urteil vom 12. Januar 2023, DOBELES HES, C-702/20 und C-17/21, ECLI:EU:C:2023:1, Rn. 61 und 62. Siehe auch das Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 173.
(128) Vgl. in diesem Sinne entsprechend das Urteil vom 11. November 2015, Klausner Holz Niedersachsen, C-505/14, ECLI:EU:C:2015:742, Rn. 42 bis 44, und Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 175.
(129) Beschluss des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2014, Elcogás SA/Administración del Estado und Iberdrola SA, C-275/13, ECLI:EU:C:2014:2314, siehe insbesondere Rn. 24 bis 33.
(130) Urteil des Gerichtshofs vom 28. März 2019, Bundesrepublik Deutschland/Europäische Kommission, C-405/16 P, ECLI:EU:C:2019:268, Rn. 58 mit weiteren Verweisen.
(131) Siehe in diesem Sinne verbundene Rechtssachen T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 166.
(132) Vgl. in diesem Sinne das Urteil des Gerichtshofs vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, ECLI:EU:C:2011:732, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(133) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Dezember 2016, Commission/Aerlingus und Ryanair, verbundene Rechtssachen C-164/15 P bis C-165/15 P, ECLI:EU:C:2016:990, Rn. 68 und 69.
(134) Schiedsspruch, Rn. 538.
(135) Urteil des Gerichts vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 162 bis 164.
(136) Urteil des Gerichtshofs vom 12. September 2000, Pavlov u. a., verbundene Rechtssachen C-180/98 bis C-184/98, ECLI:EU:C:2000:428, Rn. 74; Urteil des Gerichtshofs vom 10. Januar 2006, Cassa di Risparmio di Firenze SpA u. a., C-222/04, EU:C:2006:8, Rn. 107. Siehe die Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 262 vom 19.7.2016, S. 1).
(137) Schiedsspruch, Rn. 2 und 249.
(138) Urteil des Gerichtshofs vom 4. Juni 2015, Kommission/MOL, C-15/14 P, ECLI:EU:C:2015:362, Rn. 60.
(139) Urteil des Gerichtshofs vom 17. September 1980, Philip Morris, 730/79, ECLI:EU:C:1980:209, Rn. 11; Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 etc., ECLI:EU:C:2000:151, Rn. 80.
(140) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Juni 2000, Alzetta, verbundene Rechtssachen T-298/97, T-312/97 etc., ECLI:EU:T:2000:151, Rn. 141 bis 147; Urteil des Gerichtshofs vom 24. Juli 2003, Altmark Trans, C-280/00, ECLI:EU:C:2003:415.
(141) Urteil des Gerichtshofs vom 15. Mai 2019, Achema AB u. a./Valstybinė kainų ir energetikos kontrolės komisija (VKEKK), C-706/17, ECLI:EU:C:2019:407, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(142) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food SA u. a., C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50, Rn. 125.
(143) Ebenda, Rn. 124.
(144) Ebenda, Rn. 127.
(145) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2023, SIA „DOBELES HES“ und Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, verbundene Rechtssachen C-702/20 und C-17/21, ECLI:EU:C:2023:1.
(146) Siehe Randnummer 79 des Urteils.
(147) Urteil des Gerichtshofs vom 8. Dezember 2011, France Télécom/Kommission, C-81/10 P, Rn. 82; Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 12. Januar 2023, SIA „DOBELES HES“ und Sabiedrisko pakalpojumu regulēšanas komisija, verbundene Rechtssachen C-702/20 und C-17/21, ECLI:EU:C:2023:1, Rn. 108 bis 110.
(148) Urteil des Gerichtshofs (Große Kammer) vom 25. Januar 2022, Kommission/European Food SA u. a., C-638/19 P, ECLI:EU:C:2022:50, Rn. 123.
(149) Urteil des Gerichts der ersten Instanz vom 12. September 2007, Olympiaki Aeroporia Ypiresies/Kommission, T-68/03, ECLI:EU:T:2007:253, Rn. 34.
(150) Urteil des Gerichtshofs vom 31. Januar 2023, Kommission/Anthony Braesch u. a., C-284/21 P, ECLI:EU:C:2023:58, Rn. 96 und 97 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(151) Vgl. das Achmea-Urteil, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch das Komstroy-Urteil, Rn. 42.
(152) Vgl. das Achmea-Urteil, Rn. 32. Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 42.
(153) Vgl. das Achmea-Urteil, Rn. 35. Vgl. außerdem das Komstroy-Urteil, Rn. 45.
(154) Vgl. das Achmea-Urteil, Rn. 36. Vgl. außerdem das Komstroy-Urteil, Rn. 45.
(155) Vgl. das Achmea-Urteil, Rn. 37. Vgl. außerdem das Komstroy-Urteil, Rn. 46.
(156) Vgl. das Achmea-Urteil und das Komstroy-Urteil; Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, ECLI:EU:C:2022:749.
(157) Vgl. Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022, Romatsa u. a., C-333/19, EU:C:2022:749, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(158) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 23.
(159) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 50.
(160) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 52 und 53.
(161) Beschluss des Gerichtshofs vom 21. September 2022‚ Romatsa u. a.‚ C-333/19‚ ECLI:EU:C:2022:749‚ Rn. 42 und 43; Erklärung zu den rechtlichen Folgen des Komstroy-Urteils des Gerichtshofs und des gemeinsamen Verständnisses in Bezug auf die Nichtanwendbarkeit des Artikels 26 des Vertrags über die Energiecharta als Grundlage für EU-interne Schiedsverfahren (ABl. L, 2024/2121, 6.8.2024).
(162) Urteil des Gerichtshofs vom 15. September 2011, Kommission/Slowakei, C-264/09, ECLI:EU:C:2011:580, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 74.
(163) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2024, European Food SA u. a./Europäische Kommission, T-624/15 RENV und T-694/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(164) Ebenda, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(165) Ebenda, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(166) Vgl. das Komstroy-Urteil, Rn. 64.
(167) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2024, European Food u. a./Kommission, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 106 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(168) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2024, European Food u. a./Kommission, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 228 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(169) Urteil des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2024, European Food u. a./Kommission, T-624/15 RENV, T-694/15 RENV und T-704/15 RENV, ECLI:EU:T:2024:659, Rn. 229 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(170) Ebenda, Rn. 230 und die dort angeführte Rechtsprechung.
(171) Erwägungsgrund 165 des Beschlusses von 2017.
(172) Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973, Kommission/Deutschland, 70/72, ECLI:EU:C:1973:87, Rn. 13.
(173) Urteil des Gerichtshofs vom 21. März 1990, Belgien/Kommission, C-142/87, ECLI:EU:C:1990:125, Rn. 66.
(174) Urteil des Gerichtshofs vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, ECLI:EU:C:1999:311, Rn. 64 und 65.
(175) Siehe Fußnote 60.
(176) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2025, Scai Srl/Regione Campania, C-588/23, ECLI:EU:C:2025:23, Rn. 40; Urteil des Gerichtshofs vom 7. März 2018, SNCF Mobilités/Kommission, C-127/16 P, ECLI:EU:C:2018:165, Rn. 104 und 106.
(177) Urteil des Gerichtshofs vom 16. Januar 2025, Scai Srl/Regione Campania, C-588/23, ECLI:EU:C:2025:23, Rn. 46.
(178) Siehe hierzu auch Abschnitt 10.3. dieses Beschlusses.
(179) Um seinen Verpflichtungen nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV nachzukommen, ergreift Spanien ferner alle geeigneten Maßnahmen, um zu verhindern, dass Antin und Dritte, die den Schiedsspruch oder daraus abgeleitete Ansprüche erworben haben oder erwerben könnten, die Anerkennung, Durchführung und Vollstreckung des Schiedsspruchs in Mitgliedstaaten der Union oder in Drittländern beantragen.
(180) Urteil des Gerichtshofs vom 14. März 2024, Europäische Kommission/Vereinigtes Königreich Großbritannien und Nordirland, C-516/22, ECLI:EU:C:2024:231, Rn. 93 bis 99.
(181) In diesem Zusammenhang hat ein niederländisches Gericht (Rechtbank Amsterdam) in dem Verfahren Koninkrijk Spanje/AES SOLAR ENERGY Coöperatief U.A.,AMPERE EQUITY FUND B.V. i) festgestellt, dass ein EU-interner Schiedsspruch, der wegen eines Verstoßes Spaniens gegen den ECV erteilt wurde, eine rechtswidrige staatliche Beihilfe nach dem Unionsrecht darstellt, solange die EU-Kommission ihn nicht genehmigt hat, ii) festgestellt, dass die Rückforderung von Schadensersatz aufgrund dieses Schiedsspruchs gegen das Unionsrecht verstoßen würde, solange das Verfahren über staatliche Beihilfen anhängig ist, und iii) die Beklagten dazu verurteilt, an Spanien alle Beträge zu zahlen, zu deren Zahlung Spanien an den Beklagten (oder einen etwaigen Rechtsnachfolger) unter den folgenden Voraussetzungen verurteilt werden kann: Diese Durchsetzung des Schiedsspruchs führt zu einer tatsächlichen Zahlung durch Spanien, und die Europäische Kommission hat noch nicht darüber entschieden, ob die Gewährung eine rechtswidrige staatliche Beihilfe nach Unionsrecht darstellt.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1235/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)