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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1230

20.6.2025

BESCHLUSS Nr. 2/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom 19. Juni 2025

zur Vorlage einer Auslegung von Artikel 331 Absatz 2 und zur Verlängerung der Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII (Energie) des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits [2025/1230]

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 519 Buchstabe b und Artikel 331 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 331 Absatz 1 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit endet die Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII dieses Abkommens (im Folgenden „Titel VIII“) am 30. Juni 2026.

(2)

Gemäß Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens kann der Partnerschaftsrat zwischen dem 1. Juli 2026 und dem 31. Dezember 2026 beschließen, die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 zu verlängern.

(3)

Eine Situation, in der der Partnerschaftsrat erst dann einen Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer des Titels VIII fassen könnte, wenn die Geltungsdauer von Titel VIII bereits geendet hat, könnte zu einer Unterbrechung der Geltung von Titel VIII und damit zu Unsicherheit hinsichtlich des Rechtsrahmens für Handel und Investitionen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Energie und Rohstoffe führen.

(4)

Im Interesse der Rechtssicherheit und rechtlichen Vorhersehbarkeit ist es daher angezeigt, einen Beschluss zur Auslegung von Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens dahin gehend zu erlassen, dass ein Beschluss des Partnerschaftsrates über die Verlängerung der Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 vor dem 1. Juli 2026 angenommen werden kann, sofern er erst ab dem 1. Juli 2026 wirksam wird.

(5)

Die Ziele des Titels VIII bestehen darin, Handel und Investitionen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich in den Bereichen Energie und Rohstoffe zu erleichtern und die Versorgungssicherheit sowie die ökologische Nachhaltigkeit zu fördern, indem in diesen Bereichen insbesondere ein Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels geleistet wird.

(6)

Um die Ziele des Titels VIII zu erreichen, ist es sowohl für die Europäische Union als auch für das Vereinigte Königreich angezeigt, ihre Zusammenarbeit im Energiebereich durch die Anwendung des Titels VIII fortzusetzen.

(7)

Für die Fortsetzung einer solchen Zusammenarbeit sollte den Interessenträgern im Energiebereich ein stabiler und vorhersehbarer Rechtsrahmen zur Verfügung gestellt werden, der die Geschäftstätigkeit erleichtert und Marktstabilität gewährleistet.

(8)

Daher ist es angezeigt, einen Beschluss über die Geltungsdauer des Titels VIII bis zum 31. März 2027 anzunehmen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Artikel 331 Absatz 2 des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit ist dahin gehend auszulegen, dass ein Beschluss über die Verlängerung der Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit bis zum 31. März 2027 vor dem 1. Juli 2026 angenommen werden kann, sofern er erst ab dem 1. Juli 2026 wirksam wird.

Artikel 2

Die Geltungsdauer von Teil Zwei Teilbereich Eins Titel VIII des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit wird bis zum 31. März 2027 verlängert.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Artikel 2 wird am 1. Juli 2026 wirksam.

Geschehen zu Brüssel und London am 19. Juni 2025.

Im Namen des Partnerschaftsrates

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

Nick THOMAS-SYMONDS


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1230/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)