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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1229

20.6.2025

BESCHLUSS Nr. 1/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROßBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS EINGESETZTEN PARTNERSCHAFTSRATES

vom 18. Juni 2025

zur Vorlage einer Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits [2025/1229]

DER PARTNERSCHAFTSRAT —

gestützt auf das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 519 Buchstabe b,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der in Anhang 38 des Abkommens vorgesehene Anpassungszeitraum, in dem jede Vertragspartei den Schiffen der anderen Vertragspartei uneingeschränkten Zugang zu ihren Gewässern zur Befischung gewährt, endet am 30. Juni 2026.

(2)

Gemäß Artikel 500 Absatz 1 des Abkommens, der nach dem 30. Juni 2026 gilt, gewährt jede Vertragspartei, sofern TACs vereinbart wurden, im jeweiligen Jahr den Schiffen der anderen Vertragspartei Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern in den entsprechenden ICES-Untergebieten in der Höhe und unter den Bedingungen, die in den jährlichen Konsultationen festgelegt wurden.

(3)

Die Vertragsparteien wollen nach Juni 2026 einen mehrjährigen uneingeschränkten Zugang zum Fischfang in ihren Gewässern für einen bestimmten Zeitraum vorsehen.

(4)

Nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 508 Absatz 1 Buchstabe l des Abkommens kann der Sonderausschuss für Fischerei Beschlüsse zur Ausarbeitung von Leitlinien zur Unterstützung der praktischen Anwendung von Artikel 500 des Abkommens erlassen. Darüber hinaus kann der Ausschuss nach Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens Beschlüsse in Bezug auf alle anderen Aspekte der Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements erlassen.

(5)

In diesem Zusammenhang ist es zweckmäßig, eine Auslegung von Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens vorzulegen, um zu klären, auf welcher Grundlage der Sonderausschuss für Fischerei einen solchen Beschluss erlassen kann —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Begriff „Zusammenarbeit im Bereich des nachhaltigen Fischereimanagements“ in Artikel 508 Absatz 2 Buchstabe d des Abkommens ist ausschließlich für die Zwecke dieser Bestimmung so auszulegen, dass er auch die Annahme eines Beschlusses des Sonderausschusses für Fischerei umfasst, mit dem ein mehrjähriger uneingeschränkter Zugang zum Fischfang in den Gewässern für einen bestimmten Zeitraum gewährt wird, der für die Zwecke von Artikel 500 Absätze 1 und 4 des Abkommens als vereinbartes Ergebnis der jährlichen Konsultationen gilt (dies schließt den Zugang nach Artikel 500 Absatz 5 des Abkommens ein, wenn vorläufige TACs nach Artikel 499 des Abkommens festgesetzt werden).

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel und London am 18. Juni 2025.

Im Namen des Partnerschaftsrates

Die Ko-Vorsitzenden

Maroš ŠEFČOVIČ

Nick THOMAS-SYMONDS


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1229/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)