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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1222 |
20.6.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1222 DER KOMMISSION
vom 2. April 2025
zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der harmonisierten Einstufung und Kennzeichnung bestimmter Stoffe
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (1), insbesondere auf Artikel 37 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Tabelle 3 in Anhang VI Teil 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 enthält eine Liste von harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen gefährlicher Stoffe auf Basis der Kriterien gemäß Anhang I Teile 2 bis 5 jener Verordnung. |
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(2) |
Der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden „Agentur“) wurden gemäß Artikel 37 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 Vorschläge zur Einführung harmonisierter Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter Stoffe sowie zur Aktualisierung der harmonisierten Einstufungen und Kennzeichnungen bestimmter anderer Stoffe unterbreitet. Unter Berücksichtigung der Bemerkungen der Betroffenen verabschiedete der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur die folgenden Stellungnahmen (2) zu diesen Vorschlägen:
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(3) |
Die Kommission hat zusätzliche Informationen von Interessenträgern erhalten, die die wissenschaftliche Bewertung anfechten, die in der Stellungnahme des RAC vom 16. März 2023 betreffend Distickstoffoxid dargelegt wurde. Die zusätzlichen Informationen wurden von der Kommission geprüft und es wurde festgestellt, dass sie nicht ausreichen, um die wissenschaftliche Bewertung in den RAC-Stellungnahmen anzuzweifeln. |
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(4) |
In Anbetracht der Stellungnahmen des RAC ist es angezeigt, die harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung der betreffenden Stoffe auf der Grundlage der in diesen Stellungnahmen vorgenommenen Bewertung und im Anschluss an die weitere Bewertung durch die Kommission einzuführen oder zu aktualisieren. |
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(5) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Die Einhaltung der neuen oder aktualisierten harmonisierten Einstufungen sollte nicht unverzüglich verlangt werden, da ein gewisser Zeitraum erforderlich ist, damit die Lieferanten die Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen an die neue oder aktualisierte Einstufung anpassen und noch vorhandene Bestände gemäß den bisher geltenden regulatorischen Anforderungen verkaufen können. Ein solcher Zeitraum ist auch notwendig, damit die Lieferanten genug Zeit haben, die Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, damit andere rechtliche Anforderungen nach den Änderungen gemäß dieser Verordnung weiterhin eingehalten werden. Die Lieferanten sollten jedoch die mit dieser Verordnung eingeführten oder aktualisierten Einstufungs-, Kennzeichnungs- und Verpackungsvorschriften vor ihrem Geltungsbeginn auf freiwilliger Basis anwenden können, damit ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt gewährleistet und den Lieferanten genügend Flexibilität eingeräumt wird — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird entsprechend dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Februar 2027.
Lieferanten können Stoffe und Gemische jedoch ab dem Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung einstufen, kennzeichnen und verpacken.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 2. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj.
(2) Die Stellungnahmen können hier eingesehen werden: https://echa.europa.eu/registry-of-clh-intentions-until-outcome/-/dislist/name/-/ecNumber/-/casNumber/-/dte_receiptFrom/-/dte_receiptTo/-/prc_public_status/Opinion+Adopted/dte_withdrawnFrom/-/dte_withdrawnTo/-/sbm_expected_submissionFrom/-/sbm_expected_submissionTo/-/dte_finalise_deadlineFrom/-/dte_finalise_deadlineTo/-/haz_addional_hazard/-/lec_submitter/-/dte_assessmentFrom/-/dte_assessmentTo/-/prc_regulatory_programme/-/.
ANHANG
Anhang VI Teil 3 Tabelle 3 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 wird wie folgt geändert:
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1. |
Die folgenden Einträge werden in der Reihenfolge der den einzelnen Einträgen entsprechenden Indexnummern eingefügt:
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2. |
Die Einträge zu den Index-Nummern 015-012-00-1, 601-027-00-6, 602-025-00-8, 607-231-00-1, 613-044-00-6, 613-045-00-1, 615-008-00-5, 616-145-00-3, 616-211-00-1 und 616-212-00-7 erhalten jeweils folgende Fassung:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1222/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)