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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1221 |
19.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1221 DER KOMMISSION
vom 16. Juni 2025
zur Einreihung bestimmter Waren in die Kombinierte Nomenklatur
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (1), insbesondere auf Artikel 57 Absatz 4 und Artikel 58 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates (2) zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. |
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(2) |
In der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 sind allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur — auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen — übernimmt und die aufgrund besonderer Regelungen der Union aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden. |
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(3) |
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sollten die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren aus den in Spalte 3 genannten Gründen in den in Spalte 2 der Tabelle angegebenen KN-Code eingereiht werden. |
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(4) |
Es ist angemessen vorzusehen, dass die verbindlichen Zolltarifauskünfte, die für die von dieser Verordnung betroffenen Waren erteilt wurden und mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Inhaber gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 weiterhin verwendet werden können. Dieser Zeitraum sollte auf drei Monate festgelegt werden. |
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(5) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für den Zollkodex — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren sind in der Kombinierten Nomenklatur in den in Spalte 2 der Tabelle genannten KN-Code einzureihen.
Artikel 2
Verbindliche Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, können gemäß Artikel 34 Absatz 9 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 während eines Zeitraums von drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Verordnung weiterhin verwendet werden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. Juni 2025
Für die Kommission,
im Namen der Präsidentin,
Gerassimos THOMAS
Generaldirektor
Generaldirektion Steuern und Zollunion
(1) ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj.
(2) Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/1987/2658/oj).
ANHANG
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Warenbeschreibung |
Einreihung (KN-Code) |
Begründung |
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(1) |
(2) |
(3) |
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Ein kohlensäurehaltiges dunkelrotes alkoholisches Getränk mit Geschmack und Aroma von Schwarzen Johannisbeeren und einem Alkoholgehalt von 14,5 % vol. Es wird durch Mischen einer alkoholischen Flüssigkeit mit einer kohlensäurehaltigen nichtalkoholischen Flüssigkeit in einem Volumenverhältnis von etwa 76 % zu 24 % hergestellt. Die alkoholische Flüssigkeit wird durch Mischen von gegorenem Apfelsaft mit rektifiziertem Ethylalkohol, Glucose-Fruktose-Sirup, Zitronensäure und Wasser hergestellt. Sie hat einen starken alkoholischen Geruch und Geschmack, während der Geruch und Geschmack eines gegorenen Getränks aus Apfelsaft fehlen. Die kohlensäurehaltige nichtalkoholische Flüssigkeit enthält Wasser, Glucose-Fruktose-Sirup, Kohlenstoffdioxid, Zitronensäure, Schwarze-Johannisbeer-Aroma, Konservierungsmittel und Farbstoffe (E122, E151). Der gegorene Alkohol in der Ware macht 54 % und der rektifizierte Alkohol 46 % des Gesamtalkoholgehalts aus. Das Enderzeugnis hat den Geruch und Geschmack Schwarzer Johannisbeeren und ist für den unmittelbaren Verzehr bestimmt. Es ist als alkoholisches Getränk mit dem Geschmack von Schwarzen Johannisbeeren in 0,5-l-Kunststoffflaschen für den Einzelverkauf aufgemacht. |
2208 90 69 |
Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 2208 , 2208 90 und 2208 90 69 . Der im Enderzeugnis verwendeten alkoholischen Flüssigkeit fehlen der Geschmack und Geruch eines aus einer bestimmten Frucht oder einem bestimmten Naturprodukt hergestellten Getränks, sodass sie nicht den Charakter einer Ware der Position 2206 behält. Daher kann das Enderzeugnis nicht als gegorenes Getränk oder als Mischung aus einem gegorenen Getränk und einem nicht alkoholischen Getränk in die Position 2206 eingereiht werden (siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 2206 , dritter Absatz, und die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Position 2206 00 ). Die Ware ist daher als anderes alkoholhaltiges Getränk in Behältnissen mit einem Inhalt von 2 l oder weniger in den KN-Code 2208 90 69 einzureihen. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1221/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)