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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1193

2.7.2025

VERORDNUNG (EU) 2025/1193 DES RATES

vom 25. April 2025

über die Aufteilung der im Protokoll zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) vorgesehenen Fangmöglichkeiten

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 3,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 17. März 2008 hat der Rat die Verordnung (EG) Nr. 242/2008 (1) über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (im Folgenden „Abkommen“) erlassen. Das Abkommen ist am 18. April 2008 in Kraft getreten.

(2)

Das letzte Protokoll zur Durchführung des Abkommens ist am 31. Juli 2024 ausgelaufen.

(3)

Am 4. März 2024 ermächtigte der Rat die Kommission, Verhandlungen mit der Republik Côte d’Ivoire (in Folgenden „Côte d’Ivoire“) über ein neues Protokoll zur Durchführung des Abkommens aufzunehmen. Die Verhandlungen wurden mit der Paraphierung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (im Folgenden „Protokoll“) am 21. November 2024 erfolgreich abgeschlossen.

(4)

Gemäß dem Beschluss (EU) 2025/1194 des Rates (2) wurde das Protokoll vorbehaltlich seines Abschlusses zu einem späteren Zeitpunkt am 6. Juni 2025 unterzeichnet.

(5)

Die in dem Protokoll vorgesehenen Fangmöglichkeiten sind für die gesamte Anwendungsdauer des Protokolls auf die Mitgliedstaaten aufzuteilen.

(6)

Diese Verordnung sollte angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Fischereitätigkeiten der Union in der Fischereizone Côte d’Ivoires und der Notwendigkeit, die Unterbrechung dieser Tätigkeiten so kurz wie möglich zu halten, so bald wie möglich angewendet werden.

(7)

Das Protokoll gilt vorläufig ab dem Tag seiner Unterzeichnung, damit die Unionsschiffe ihre Fischereitätigkeiten ausüben können. Die vorliegende Verordnung sollte daher ab demselben Zeitpunkt gelten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die im Rahmen des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) festgesetzten Fangmöglichkeiten werden wie folgt zwischen den Mitgliedstaaten aufgeteilt::

a)

25 Thunfischwadenfänger

Spanien:

14 Schiffe

Frankreich:

11 Schiffe

b)

7 Oberflächen-Langleinenfänger

Spanien:

5 Schiffe

Portugal:

2 Schiffe

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 6. Juni 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 25. April 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Verordnung (EG) Nr. 242/2008 des Rates vom 17. März 2008 über den Abschluss des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Côte d’Ivoire (ABl. L 75 vom 18.3.2008, S. 51. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/242/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2025/1194 des Rates vom 25. April 2025 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und die vorläufige Anwendung des Protokolls zur Durchführung des partnerschaftlichen Fischereiabkommens zwischen der Republik Côte d’Ivoire und der Europäischen Gemeinschaft (2025-2029) (ABl. L, 2025/1194, 2.7.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1194/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1193/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)