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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1192 |
19.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1192 DER KOMMISSION
vom 18. Juni 2025
zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 im Hinblick auf bestimmte Aspekte der Prüfung von Daten und der Akkreditierung von Prüfstellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Unterabsatz 3 und Artikel 30f Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nachdem die Richtlinie 2003/87/EG durch die Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert wurde, muss die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission (3) angepasst werden, um Vorschriften für die Prüfung der Erreichung der Etappenziele und Zielvorgaben gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG aufzunehmen. Zur Erleichterung einer strukturierten Berichterstattung über die erreichten Etappenziele und Zielvorgaben und deren Prüfung wurden in die Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission (4) Verfahrensvorschriften über die Einreichung und den Inhalt eines Klimaneutralitätsberichts aufgenommen. Es ist von wesentlicher Bedeutung, harmonisierte Vorschriften für die Prüfung eines solchen Berichts festzulegen. |
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(2) |
Um bewerten zu können, ob Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden, ist es unerlässlich, dass die Prüfstelle die Vollständigkeit und Übereinstimmung des Klimaneutralitätsberichts mit den in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 aufgeführten Anforderungen bewertet sowie Möglichkeiten zur Verbesserung des Überwachungs- und Berichterstattungsverfahrens und die Genauigkeit der Daten im Klimaneutralitätsbericht prüft. Die Prüfstelle sollte den Plan zur Klimaneutralität als Ausgangspunkt nehmen und die Konformität des Anlagenbetreibers mit diesem Plan bewerten, insbesondere in Bezug auf Etappenziele, Zielvorgaben, Maßnahmen und Investitionen. Damit die zuständige Behörde entscheiden kann, ob Emissionszertifikate gemäß Artikel 22b Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission (5) gekürzt werden müssen, sollte der Prüfbericht ausreichende Informationen über etwaige Unstimmigkeiten enthalten, die vor der Erstellung dieses Berichts nicht behoben werden konnten, einschließlich etwaiger von der Prüfstelle festgestellter Nichtübereinstimmungen des Plans zur Klimaneutralität mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission (6). |
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(3) |
Zur Angleichung an harmonisierte Vorschriften und Normen für die Prüfung von Treibhausgasemissionen und Zuteilungsdaten sollten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067, die Verpflichtungen in Artikel 4 und die Anwendung der Anforderungen der Kapitel II und III der genannten Durchführungsverordnung auf die Prüfung der Klimaneutralitätsberichte ausgeweitet werden, es sei denn, für diese Prüfung sind andere maßgeschneiderte Vorschriften erforderlich. Ebenso sollten für die Prüfung von Klimaneutralitätsberichten die Anforderungen an die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß Kapitel V der genannten Durchführungsverordnung und die Anforderungen an die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen und den zuständigen Behörden gemäß Kapitel VI der genannten Durchführungsverordnung gelten. |
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(4) |
Es ist unerlässlich, dass die Prüfstelle ausreichende Informationen erhält, um hinreichende Sicherheit dafür zu bieten, dass der Klimaneutralitätsbericht frei von wesentlichen Falschangaben ist und die Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden. Um einheitliche Ansätze zu gewährleisten, müssen Vorschriften über die Art der Informationen, die zwischen dem Anlagenbetreiber und der Prüfstelle ausgetauscht werden müssen, und die Aspekte festgelegt werden, die bei der strategischen Analyse und der Risikoanalyse für die Zwecke der Planung der Prüfung zu berücksichtigen sind. |
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(5) |
Zur Bewertung, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben gemäß Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG erreicht wurden, sollte die Prüfstelle die Daten überprüfen, mit denen nachgewiesen wird, dass diese Etappenziele und Zielvorgaben eingehalten wurden. Um eine Harmonisierung der Bewertung der Klimaneutralitätsberichte durch die Prüfstelle in allen Anlagen zu gewährleisten, sollten Vorschriften für die Überprüfung der Nachweise und des Plans zur Klimaneutralität des Anlagenbetreibers sowie für Lücken in den Daten festgelegt werden, die verwendet werden, um nachzuweisen, dass die Etappenziele oder Zielvorgaben erreicht werden. |
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(6) |
Für die Zwecke der Planung der Prüfung der Klimaneutralitätsberichte und der Bewertung, ob eine Falschangabe, eine Nichtkonformität oder ein Verstoß wesentlich ist, sollte die Wesentlichkeitsschwelle festgelegt werden. Zur Anwendung des quantitativen Aspekts und zur Verringerung des Verwaltungsaufwands sollte für alle Anlagenbetreiber unabhängig von der Größe ihrer Anlage und ihren Emissionen eine einheitliche Wesentlichkeitsschwelle festgelegt werden. Die Art der Daten, auf die die Wesentlichkeitsschwelle angewandt werden sollte, hängt von der Art des im Plan zur Klimaneutralität festgelegten quantitativen Ziels ab und sollte im Interesse der Rechtssicherheit in den Rechtsvorschriften festgelegt werden. Darüber hinaus sollte die Prüfstelle die Art, Umfang und besonderen Umstände etwaiger Falschangaben, Verstöße oder Nichteinhaltungen berücksichtigen. |
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(7) |
Gemäß Artikel 10a Absatz 1 Unterabsatz 5 und Artikel 10b Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG kann ein Klimaneutralitätsbericht nur dann als zufriedenstellend bewertet werden, wenn in dem Bericht keine wesentlichen Falschangaben gemacht und die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben für den betreffenden Fünfjahreszeitraum erreicht wurden. Um eine strukturierte Berichterstattung durch die Prüfstelle zu erleichtern, sollten Vorschriften für den Fall festgelegt werden, dass ein Klimaneutralitätsbericht nicht als zufriedenstellend bewertet werden kann. |
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(8) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission (7) wurde durch die Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission (8) geändert, um Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften für die mit Emissionsfaktor null und die nicht mit Emissionsfaktor null belegten Biomasse-Brennstoffe, erneuerbaren Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffe und synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffe aufzunehmen. Daher müssen die bestehenden Vorschriften über die Rolle der Prüfstelle bei der Bewertung der Anwendbarkeit der in der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) festgelegten Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie des Nachweises für die Einhaltung dieser Kriterien angepasst werden. Im Rahmen der von der Prüfstelle durchgeführten Bewertung der ordnungsgemäßen Anwendung der Überwachungsmethodik sollte diese prüfen, ob die einschlägigen Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 29 Absätze 2 bis 7 und 10 sowie Artikel 29a der Richtlinie (EU) 2018/2001 für Biomasse-Brennstoffe, erneuerbare Brennstoffe nicht biogenen Ursprungs und wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe anwendbar sind und ob diese Kriterien erfüllt wurden. Ähnliche Kontrollen sollten bei der Bewertung der Einhaltung der Kriterien für Treibhausgaseinsparungen gemäß Artikel 2 Nummer 13 der Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) für synthetische kohlenstoffarme Kraftstoffe gelten. Stellt die Prüfstelle einen Verstoß gegen die geltenden Nachhaltigkeitskriterien und Kriterien für Treibhausgaseinsparungen fest, der vor der Ausstellung des Prüfberichts nicht behoben werden kann, so sollte dies im Prüfbericht vermerkt werden. |
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(9) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 wurde durch die Verordnung (EU) 2024/2493 geändert, um die Zuordnung alternativer Kraftstoffe oder zulässiger Flugkraftstoffe und ihrer Emissionen zu bestimmten Flügen zu regeln. Können diese Kraftstoffe nicht physisch einem bestimmten Flug zugeordnet werden, so werden spezifische Regeln für die anteilige Zuordnung dieser Kraftstoffe zu von Flughäfen abgehenden Flügen und den Zeitpunkt der Lieferung der Kraftstoffe an die Betankungsanlage aufgenommen. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Umweltintegrität sollte die Rolle der Prüfstelle bei der Überprüfung, ob die einschlägigen Anforderungen der Artikel 53a bis 54c der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 erfüllt sind, präzisiert werden. |
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(10) |
Um die ordnungsgemäße proportionale Zuordnung von alternativen Flugkraftstoffen und zulässigen Flugkraftstoffen zu Flügen zu gewährleisten und die zuständige Behörde darüber in Kenntnis zu setzen, sollte die Prüfstelle gemäß Artikel 3c Absatz 6 der Richtlinie 2003/87/EG die Vollständigkeit und Genauigkeit der geltend gemachten Menge an reinem alternativem Flugkraftstoff mit Emissionsfaktor null und der Menge des reinen zulässigen Flugkraftstoffs je Kraftstoffkategorie überprüfen. Festgestellte Unstimmigkeiten sollten von der Prüfstelle in den Prüfbericht aufgenommen werden. |
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(11) |
Im Einklang mit dem erweiterten Anwendungsbereich von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG wurden mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 neue Vorschriften für die Überwachung und Berichterstattung betreffend CO2 eingeführt, das in Anlagen oder in die CO2-Transportinfrastruktur zwecks langfristiger geologischer Speicherung gemäß Artikel 49 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 weitergeleitet wird. Um sicherzustellen, dass Unstimmigkeiten beim Abzug der weitergeleiteten CO2-Menge festgestellt werden, ist es von wesentlicher Bedeutung, die Kontrollen festzulegen, die eine Prüfstelle durchführen sollte, wenn sie die ordnungsgemäße Anwendung der Überwachungsmethodik und den angemessenen Abzug des weitergeleiteten CO2 gemäß Artikel 49 der genannten Durchführungsverordnung bewertet. |
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(12) |
Um sicherzustellen, dass das in einem in der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission (11) aufgeführten Produkt dauerhaft chemisch gebundene CO2 ordnungsgemäß von den Gesamtemissionen einer Anlage abgezogen wird, ist es unerlässlich, die von der Prüfstelle in Bezug auf die dauerhaft in diesen Produkten chemisch gebundene CO2-Menge und den Abzug dieses CO2 durchzuführenden Kontrollen festzulegen. |
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(13) |
Nach Änderungen der Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) sind in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 Überwachungs- und Berichterstattungsvorschriften in Bezug auf Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr von Luftfahrzeugbetreibern festgelegt. Infolge dieser Änderungen sollten harmonisierte Vorschriften für die Prüfung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr und die Akkreditierung von Prüfstellen, die solche Prüfungen durchführen, in die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 aufgenommen werden. |
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(14) |
Die Prüfung des Berichts des Luftfahrzeugbetreibers über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr sollte dieselben Schritte umfassen wie die Prüfung der CO2-Emissionsberichte des Luftfahrzeugbetreibers. Zu diesem Zweck sollten die Begriffsbestimmungen in Artikel 3, die Verpflichtung gemäß Artikel 4 und die Anwendung der Anforderungen der Kapitel II und III der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 auf die Prüfung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr ausgeweitet werden, es sei denn, die besonderen Merkmale dieser Prüfung erfordern andere maßgeschneiderte Vorschriften. Ebenso sollten für die Prüfung der Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr die Anforderungen an die Akkreditierung von Prüfstellen in Kapitel V der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 und die Anforderungen an die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den nationalen Akkreditierungsstellen und den zuständigen Behörden in Kapitel VI der genannten Verordnung gelten. |
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(15) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 5 der Richtlinie 2003/87/EG ist die Prüfung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr weitestgehend zu automatisieren. Wenn Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr automatisch aus dem von der Kommission entwickelten System zur Verfolgung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr (NEATS) oder einem von der Kommission genehmigten IT-Instrument Dritter ohne Beteiligung des Luftfahrzeugbetreibers oder Änderung der Eingabedaten durch diesen ausgefüllt werden, sollten die Berichte über die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft gelten. In diesen Fällen wurde der Bericht einer automatisierten Prüfung durch das System oder Instrument unterzogen. Um die Übereinstimmung mit der CO2-Berichterstattung zu gewährleisten und eine größtmögliche Genauigkeit der Daten zu erreichen, sollte im Rahmen der Prüfung des Emissionsberichts des Luftfahrzeugbetreibers eine Kohärenzprüfung zwischen den Fluginformationen im Emissionsbericht und den Fluginformationen in NEATS oder im IT-Instrument Dritter unter Berücksichtigung des Umfangs der unter die Richtlinie 2003/87/EG fallenden Flüge durchgeführt werden. Um den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich zu halten, sollten derartige Kohärenzprüfungen für kleinere Emittenten nicht erforderlich sein. Eventuelle Unstimmigkeiten in den Fluginformationen sollten von der Prüfstelle in den Prüfbericht aufgenommen werden. |
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(16) |
Verwendet der Luftfahrzeugbetreiber seine eigenen Daten zur Eingabe in NEATS oder ein von der Kommission genehmigtes Instrument Dritter oder wendet er seine eigenen Berechnungsmethoden an, so ist es im Interesse der Umweltintegrität und der Stärkung des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Richtigkeit der Daten wesentlich, dass der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr von einer kompetenten und unabhängigen Prüfstelle geprüft wird. |
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(17) |
Damit Prüfstellen einen Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr prüfen und die technischen Aspekte der Überwachung von Nicht-CO2-Effekten aus dem Luftverkehr und der Berichterstattung über diese bewerten können, sollten spezifische Kompetenzkriterien festgelegt werden. Dies sollte es den Akkreditierungsstellen ermöglichen, bei der Akkreditierung und Überwachung von Prüfstellen die Kompetenz und Leistung der Prüfstelle anhand dieser spezifischen Kriterien zu bewerten. |
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(18) |
Um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Qualität und Verlässlichkeit der Prüfung zu stärken und gleichzeitig die Akkreditierung zu erleichtern und Verwaltungsaufwand zu vermeiden, sollte der bestehende Akkreditierungsbereich 12 für den Luftverkehr erweitert werden, um die Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr einzubeziehen. Prüfstellen, die die Prüfung eines Emissionsberichts durchführen, sollten für Akkreditierungsbereich 12a akkreditiert sein, während Prüfstellen, die Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr prüfen, für den erweiterten Akkreditierungsbereich 12b akkreditiert sein sollten. Um den Verwaltungsaufwand zu verringern, sollte eine Ausnahme für Situationen gewährt werden, in denen die Prüfung von Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr aufgrund der Art der vom Luftfahrzeugbetreiber eingegebenen Daten wie Fluginformationen, Flugroutendaten oder Luftfahrzeugeigenschaften relativ einfach ist. In solchen Fällen sollte eine Akkreditierung im Einklang mit Anwendungsbereich 12a ausreichen. |
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(19) |
Um Auswirkungen auf gültige Akkreditierungen von Prüfstellen zu vermeiden, die CO2-Emissionsberichte prüfen, sollten Prüfstellen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gemäß Akkreditierungsbereich 12 akkreditiert sind, in der Lage sein, die Emissionsberichte des Luftfahrzeugbetreibers und Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr zu prüfen, wenn der Luftfahrzeugbetreiber nur die Fluginformationen, Flugroutendaten oder Luftfahrzeugeigenschaften in NEATS oder dem von der Kommission genehmigten Instrument Dritter ändert. |
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(20) |
Es ist unbedingt erforderlich, dass die Prüfstelle Zugang zu den IT-Systemen hat, die Luftfahrzeugbetreiber nutzen, um Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr zu überwachen und zu melden. Es müssen einheitliche Vorschriften für die Art der Informationen, Systeme oder Instrumente, die der Betreiber und die Prüfstelle für den Austausch nutzen, und die Faktoren festgelegt werden, die bei der strategischen Analyse und der Risikoanalyse für die Planung der Prüfung zu berücksichtigen sind. |
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(21) |
Im Rahmen der Datenprüfung sollten die Prüfstellen spezifische Kohärenzprüfungen der Daten durchführen, die von Luftfahrzeugbetreibern bei der Erstellung der Berichte über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr verwendet werden. Die Art der Prüfungen sollte von den spezifischen Dateneingaben abhängen. Es sind harmonisierte Vorschriften erforderlich, um diese Prüfungen festzulegen und den Umgang mit fehlenden Daten im Hinblick auf die Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr zu regeln. |
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(22) |
Um Einheitlichkeit mit der CO2-Überprüfung zu schaffen und der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Daten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr weitgehend in automatisierten Systemen verarbeitet und aufgezeichnet werden, sollten für die Prüfung von Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr die Definition des Standorts bei der CO2-Überprüfung und die von der Prüfstelle durchzuführenden Vorschriften für Standortbegehungen gelten. Virtuelle Standortbegehungen sollten unter ähnlichen Bedingungen zulässig sein. Die nationalen Akkreditierungsstellen sollten die Erfüllung dieser Bedingungen und die Leistung der Prüfstellen bei solchen Standortbegehungen im Rahmen der jährlichen Überwachung der Prüfstellen kontrollieren. |
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(23) |
Im Interesse der Rechtssicherheit und der Vermeidung von Verwaltungsaufwand ist eine einheitliche Wesentlichkeitsschwelle für alle Luftfahrzeugbetreiber angemessen, um die Prüfung von Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr zu planen und die Bewertung der Prüfstelle bei der Prüfung zu unterstützen, ob Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße wesentliche Auswirkungen haben. |
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(24) |
Um sicherzustellen, dass einzelne oder aggregierte Falschangaben, Nichtkonformitäten oder Verstöße gegen die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 unterhalb der geltenden Wesentlichkeitsschwelle nicht ignoriert werden, sollten diese auch dann als wesentlich angesehen werden, wenn dies angesichts der Art, des Umfangs und der besonderen Umstände des spezifischen Sachverhalts gerechtfertigt ist. |
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(25) |
Um den Verwaltungsaufwand für beaufsichtigte Unternehmen, die leicht zu überwachen sind und geringe Risiken aufweisen, zu verringern, sollte die Prüfung der Berichte dieser beaufsichtigten Unternehmen in einigen Punkten vereinfacht werden. Diese Vereinfachungen sollten nur unter strengen Bedingungen Anwendung finden, um die Qualität der Prüfung zu gewährleisten und die Umweltintegrität zu wahren. |
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(26) |
Um das Risiko einer Gefährdung der Unparteilichkeit der Prüfstelle zu verringern, sollten die Vorschriften über die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Prüfstelle und ihres Personals, die Prüftätigkeiten durchführen, auf die Prüfung von Berichten über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr ausgeweitet werden. |
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(27) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG gelten die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegten Vorschriften für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen von Biomasse-Brennstoffen, erneuerbaren Brennstoffen nicht biogenen Ursprungs, wiederverwerteten kohlenstoffhaltigen Kraftstoffen und synthetischen kohlenstoffarmen Kraftstoffen ab dem 1. Januar 2024. Daher sollten die Vorschriften für die Prüfung von Emissionen im Zusammenhang mit diesen Kraft- und Brennstoffen für die Prüfung von Emissionsberichten über den Berichtszeitraum 2024 gelten. |
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(28) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Klimaänderung — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt geändert:
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1. |
Artikel 2 wird wie folgt geändert:
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2. |
Artikel 3 wird wie folgt geändert:
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3. |
Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Zuverlässigkeit der Prüfung Die Adressaten eines geprüften Emissionsberichts, Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Bezugsdatenberichts, Datenberichts eines neuen Marktteilnehmers, Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichts müssen sich auf diesen verlassen können. Diese Berichte müssen zutreffend das darstellen, was sie vorgeben darzustellen bzw. von dem berechtigterweise erwartet werden kann, dass sie es darstellen. Die Prüfung des Berichts des Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreibers muss ein wirksames und verlässliches Mittel zur Unterstützung der Qualitätssicherung und Qualitätskontrolle sein und Informationen liefern, auf deren Grundlage der Anlagen- oder Luftfahrzeugbetreiber seine Überwachung von und Berichterstattung über Emissionen, Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr, Daten, die für die kostenlose Zuteilung relevant sind, oder Daten, die für Berichte über die Klimaneutralität, auch im Hinblick auf Etappenziele und Zielvorgaben relevant sind, verbessern kann.“ |
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4. |
Artikel 7 wird wie folgt geändert:
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5. |
Artikel 9 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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6. |
Artikel 10 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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7. |
Artikel 11 wird wie folgt geändert:
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8. |
Artikel 13 wird wie folgt geändert:
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9. |
Artikel 14 Unterabsatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Prüfstelle führt den Prüfplan durch und überprüft die Durchführung des von der zuständigen Behörde genehmigten Monitoringkonzepts, Plans zur Überwachungsmethodik oder Plans zur Klimaneutralität auf der Grundlage der Risikoanalyse.“ |
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10. |
Artikel 16 wird wie folgt geändert:
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11. |
Artikel 17 wird wie folgt geändert:
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12. |
Folgender Artikel 17c wird eingefügt: „Artikel 17c Überprüfung des Erreichens von Etappenzielen und Zielvorgaben Für die Prüfung eines Klimaneutralitätsberichts überprüft die Prüfstelle, ob die im Plan zur Klimaneutralität festgelegten Etappenziele und Zielvorgaben erreicht wurden. Zu diesem Zweck prüft die Prüfstelle Folgendes:
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13. |
Artikel 18 wird wie folgt geändert:
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14. |
Artikel 21 Absatz 5 erhält folgende Fassung: „(5) Zur Prüfung des Emissionsberichts, des Bezugsdatenberichts, des Datenberichts des neuen Marktteilnehmers, des Berichts über die jährlichen Aktivitätsraten oder des Klimaneutralitätsberichts eines Anlagenbetreibers entscheidet die Prüfstelle anhand der Risikoanalyse, ob weitere Orte begangen werden müssen, und insbesondere, ob wichtige Teile der Datenflussaktivitäten und Kontrolltätigkeiten an anderen Orten, z. B. im Firmensitz und anderen Büros außerhalb des Standorts, durchgeführt werden.“ |
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15. |
Artikel 22 wird wie folgt geändert:
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16. |
Artikel 23 wird wie folgt geändert:
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17. |
In Artikel 24 wird folgender Buchstabe ea eingefügt:
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18. |
Artikel 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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19. |
Artikel 27 wird wie folgt geändert:
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20. |
Artikel 28 wird wie folgt geändert:
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21. |
Artikel 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
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22. |
Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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23. |
Artikel 33 erhält folgende Fassung: „Artikel 33 Vereinfachte Prüfung des Emissionsberichts des Luftfahrzeugbetreibers (1) Ergibt die Risikoanalyse der Prüfstelle, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist, so kann die Prüfstelle abweichend von Artikel 21 Absatz 1 dieser Verordnung bei einem Luftfahrzeugbetreiber, der die vereinfachten Instrumente gemäß Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 zur Bestimmung der CO2-Emissionen nutzt, auf eine Standortbegehung verzichten. (2) Verwendet ein Luftfahrzeugbetreiber die in Artikel 55 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten vereinfachten Instrumente für die Schätzung des Treibstoffverbrauchs und wurden die gemeldeten Daten zu CO2-Emissionen mit diesen Instrumenten ohne jeglichen Beitrag des Luftfahrzeugbetreibers generiert, so kann die Prüfstelle aufgrund der Risikoanalyse beschließen, auf die Kontrollen gemäß den Artikeln 14 und 16, Artikel 17 Absätze 1 und 2 sowie Artikel 18 dieser Verordnung zu verzichten.“ |
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24. |
Folgender Artikel 33a wird angefügt: „Artikel 33a Vereinfachte Prüfung des Berichts über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr (1) Abweichend von den Artikeln 7 bis 27 der vorliegenden Verordnung gilt der Bericht des Luftfahrzeugbetreibers über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft, wenn der Bericht mit Daten aus NEATS oder einem IT-Instrument Dritter gemäß Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ausgefüllt wird, ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers und wenn der Luftfahrzeugbetreiber zu einer der folgenden Kategorien gehört:
(2) Wird der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr eines anderen als der in Absatz 1 genannten Luftfahrzeugbetreiber mit Daten aus NEATS oder einem IT-Instrument Dritter in Artikel 56a Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 ohne jeglichen Beitrag und ohne Änderung des Luftfahrzeugbetreibers ausgefüllt, gilt der Bericht über Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr als geprüft. Die Prüfstelle, die eine Prüfung des Emissionsberichts dieses Luftfahrzeugbetreibers durchführt, prüft jedoch im Rahmen dieser Prüfung die Übereinstimmung zwischen den Fluginformationen im Emissionsbericht und den Fluginformationen in NEATS oder im Instrument Dritter unter Berücksichtigung des Umfangs der Flüge, die unter die Richtlinie 2003/87/EG fallen und vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldet werden.“ |
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25. |
Artikel 34b wird wie folgt geändert:
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26. |
Artikel 37 Absatz 5 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Führt die Prüfstelle eine Prüfung von Bezugsdatenberichten, Datenberichten neuer Marktteilnehmer, Berichten über die jährlichen Aktivitätsraten oder Klimaneutralitätsberichten durch, so verfügt darüber hinaus mindestens ein Mitglied des Prüfteams über die technische Kompetenz und die Kenntnisse, die erforderlich sind, um die speziellen technischen Aspekte im Zusammenhang mit der Erhebung und Überwachung von für die kostenlose Zuteilung relevanten Daten sowie die Berichterstattung darüber zu beurteilen.“ |
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27. |
Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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28. |
Artikel 43 Absatz 3 Unterabsatz 2 wird wie folgt geändert:
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29. |
In Artikel 43l wird folgender Absatz 5a eingefügt: „(5a) Zur Prüfung der Berichte beaufsichtigter Unternehmen prüft die Prüfstelle im Rahmen der in Absatz 1 genannten Prüfung Folgendes:
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30. |
Artikel 43w wird wie folgt geändert:
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31. |
Artikel 43x erhält folgende Fassung: „ Artikel 43x Vereinfachte Prüfpläne, virtuelle Standortbegehungen und vereinfachte Prüfung (1) Die Artikel 34 und 34a gelten für die Prüfung der unter Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG fallenden Emissionen eines beaufsichtigten Unternehmens. Zu diesem Zweck ist jeder Verweis auf Betreiber, Anlagenbetreiber und Luftfahrzeugbetreiber als Verweis auf das beaufsichtigte Unternehmen zu verstehen. (2) Für die Zwecke der Prüfung des Emissionsberichts eines beaufsichtigten Unternehmens für die Berichtszeiträume 2025 und 2026 kann die Prüfstelle auf der Grundlage der Risikoanalyse beschließen, die Methode zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen nicht zu überprüfen, wenn die in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen im Emissionsbericht des beaufsichtigten Unternehmens auf der Grundlage der in Artikel 75j Absatz 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 genannten Methode bestimmt werden und eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:
(3) Das beaufsichtigte Unternehmen gewährt der Prüfstelle Zugang zu den Nachweisen gemäß Absatz 2 Buchstabe a und zu den Nachweisen aus dem EDV-gestützten System gemäß Absatz 2 Buchstabe b, um die in den Nachweisen angegebenen Brennstoffmengen mit den in den jährlichen Emissionsberichten enthaltenen, in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen abzugleichen. (4) Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Bedingungen gemäß Artikel 43w Absatz 3 anwendbar sind und die Prüfstelle beschlossen hat, die Methode zur Bestimmung der in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Brennstoffmengen gemäß Absatz 2 nicht zu überprüfen. (5) Artikel 43v Absatz 7 Buchstabe a findet keine Anwendung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 43w Absatz 2 erfüllt sind. (*3) Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/262/oj).“ " |
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32. |
Artikel 44 wird wie folgt geändert:
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33. |
Artikel 58 Absatz 2 Unterabsatz 2 erhält folgende Fassung: „Dem Begutachtungsteam gehört mindestens eine Person an, die über die für den Akkreditierungsbereich relevanten Kenntnisse auf dem Gebiet der Überwachung und Berichterstattung betreffend Treibhausgasemissionen oder Nicht-CO2-Effekte aus dem Luftverkehr gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 sowie die notwendigen Qualifikationen und Kenntnisse verfügt, die erforderlich sind, um die in diesen Bereich fallenden Prüftätigkeiten in der Anlage, bei dem Luftfahrzeugbetreiber oder dem beaufsichtigten Unternehmen zu begutachten, und mindestens eine Person mit Kenntnissen der einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und Leitlinien.“ |
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34. |
Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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35. |
Artikel 60 Absatz 2 Buchstabe a erhält folgende Fassung:
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36. |
Artikel 69 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Die Mitgliedstaaten können gemäß Artikel 74 Absatz 1 oder Artikel 75u der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066, gemäß Artikel 13 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 oder gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 von den Prüfstellen verlangen, dass sie für die Prüfberichte elektronische Vorlagen oder besondere Dateiformate verwenden.“ |
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37. |
Artikel 77 Absatz 1 Buchstabe b erhält folgende Fassung:
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38. |
Anhang I wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert. |
Artikel 2
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Artikel 1 Nummer 11 Buchstaben c, d und e, Nummer 19 Buchstabe b Ziffer iii und Nummer 29 gelten ab dem 1. Januar 2025 für die Prüfung von Emissionen, die ab dem 1. Januar 2024 anfallen.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 18. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.
(2) Richtlinie (EU) 2023/959 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und des Beschlusses (EU) 2015/1814 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 134, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/959/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten (ABl. L 285 vom 4.11.2019, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1842/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission vom 19. Dezember 2018 zur Festlegung EU-weiter Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 59 vom 27.2.2019, S. 8, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/331/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2441 der Kommission vom 31. Oktober 2023 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Inhalts und des Formats der Pläne zur Klimaneutralität, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten erforderlich sind (ABl. L, 2023/2441, 3.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2441/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).
(8) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2493 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 in Bezug auf die Aktualisierung der Überwachung von und der Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L, 2024/2493, 27.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2493/oj).
(9) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).
(10) Richtlinie (EU) 2024/1788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften für die Binnenmärkte für erneuerbares Gas, Erdgas und Wasserstoff, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2023/1791 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/73/EG (ABl. L, 2024/1788, 15.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1788/oj).
(11) Delegierte Verordnung (EU) 2024/2620 der Kommission vom 30. Juli 2024 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Voraussetzungen dafür, dass Treibhausgase als dauerhaft in einem Produkt chemisch gebunden angesehen werden (ABl. L, 2024/2620, 4.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2620/oj).
(12) Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).
ANHANG
Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 wird wie folgt geändert:
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1. |
Absatz 1 erhält folgende Fassung: „Die Angabe des Akkreditierungsbereichs von Prüfstellen in der Akkreditierungsurkunde erfolgt anhand der nachstehenden Tätigkeitsgruppen gemäß Anhang I und Kapitel IVa der Richtlinie 2003/87/EG und anderer Tätigkeiten gemäß Artikel 10a, Artikel 10b und Artikel 24 derselben Richtlinie. Diese Bestimmungen gelten auch für Prüfstellen, die gemäß Artikel 55 Absatz 2 von einer nationalen Behörde zertifiziert wurden.“ |
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2. |
Die Tabelle wird wie folgt geändert:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1192/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)