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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1176 |
18.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1176 DER KOMMISSION
vom 23. Mai 2025
zur Präzisierung der Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für Maßnahmen zur Stärkung des europäischen Ökosystems der Fertigung von Netto-Null-Technologien und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (1), insbesondere auf Artikel 26 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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In der Verordnung (EU) 2024/1735 sind Maßnahmen zum Ausbau der Fertigungskapazitäten für Netto-Null-Technologien und deren wichtigste Bauteile festgelegt. Diese Maßnahmen sollen die Wettbewerbsfähigkeit des Netto-Null-Technologiesektors steigern, Investitionen anziehen und den Marktzugang für saubere Technologien in der Union verbessern. Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 unterstützt das Ziel, eine industrielle Basis für die Bereitstellung strategischer Technologien für erneuerbare Energien zur Sicherung der Energieversorgung der Union zu entwickeln und aufrechtzuerhalten und Abhängigkeiten bei der Versorgung mit diesen Technologien zu vermeiden. Zu diesem Zweck müssen die Mitgliedstaaten bestimmte nicht preisbezogene Kriterien auf mindestens 30 % des jährlichen Auktionsvolumens pro Mitgliedstaat oder alternativ auf mindestens 6 Gigawatt pro Jahr und Mitgliedstaat für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter Verwendung der in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis j der genannten Verordnung aufgeführten Technologien für erneuerbare Energien (2) anwenden. Mit Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 wird die Anforderung eingeführt, bestimmte nicht preisbezogene Kriterien als Vorqualifikationskriterien anzuwenden, während die Mitgliedstaaten bei anderen Kriterien bei der Gestaltung ihrer Auktionen frei entscheiden können, ob sie diese als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder als Kombination beider Arten von Kriterien anwenden. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 26 Absatz 2 letzter Unterabsatz der Verordnung (EU) 2024/1735 nicht daran gehindert, zusätzliche nicht preisbezogene Kriterien anzuwenden, die über die in Artikel 26 Absatz 2 aufgeführten Kriterien hinausgehen. |
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(2) |
Die Vorschriften zur Präzisierung der Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien, die bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen berücksichtigt werden sollten, zielen darauf ab, die Gestaltung und Anwendung der in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Kriterien zu erleichtern und Einheitlichkeit in der gesamten Union zu gewährleisten und gleichzeitig den Mitgliedstaaten ausreichende Flexibilität einzuräumen. Eine harmonisierte Umsetzung der Kriterien sollte die Transaktionskosten für die Wirtschaftsteilnehmer und die Mitgliedstaaten senken und gemäß dem Grundsatz des Unionsmehrwerts einer Fragmentierung des Binnenmarkts entgegenwirken. Dabei sollte den Mitgliedstaaten im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip ausreichend Flexibilität eingeräumt werden, damit sie die Anwendung der Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien an die Struktur und Planung ihrer jeweiligen Auktionssysteme, ihre besonderen Merkmale und andere Erwägungen im Zusammenhang mit den anderen politischen Zielen anpassen können. Die Anwendung dieser Kriterien bei Auktionen für erneuerbare Energien sollte die Kernziele der Auktion, d. h. den raschen, effizienten und nachhaltigen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien, nicht untergraben und ein wettbewerbliches Gebotsverfahren und Rechtssicherheit gewährleisten. In der vorliegenden Verordnung werden die Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien präzisiert, die bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus bestimmten erneuerbaren Quellen berücksichtigt werden sollten, um zu gewährleisten, dass diese Kriterien objektiv, transparent und diskriminierungsfrei gestaltet und angewandt werden, ohne dass sie zu einem unverhältnismäßigen Kostenanstieg führen. |
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(3) |
Das Kriterium in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sollte sicherstellen, dass die Geschäftstätigkeiten der Unternehmen auf die Bedürfnisse der Gesellschaft und der Natur abgestimmt sind. Aufbauend auf den einschlägigen internationalen Normen, wie den VN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte: Umsetzung des Rahmens der Vereinten Nationen „Schutz, Achtung und Abhilfe“, den OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen zu verantwortungsvollem unternehmerischem Handeln, dem OECD-Leitfaden für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln, der Dreigliedrigen Grundsatzerklärung über multinationale Unternehmen und Sozialpolitik der IAO und den einschlägigen Rechtsvorschriften der Union in Bezug auf die nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten von Unternehmen (3), insbesondere der Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission (6), sollte die Einführung eines Vorqualifikationskriteriums in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln bei Auktionen für erneuerbare Energien über die Sorgfaltspflichten hinausgehen, die in den bestehenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, indem Maßnahmen zur Erfüllung der Kernelemente der Sorgfaltspflicht in Bezug auf die allgemeinen Geschäftstätigkeiten des Bieters im Zusammenhang mit der Auktion vorgeschrieben werden. Die Bieter sollten auch verpflichtet werden, die hierzu ergriffenen Maßnahmen öffentlich mitzuteilen. Um einen übermäßigen bürokratischen Aufwand zu vermeiden, sollten natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (7) im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften diese zusätzliche Verpflichtung nicht erfüllen müssen und weniger strengen Anforderungen unterliegen, während sie bei Projekten mit einer Kapazität von weniger als 10 MW vollständig von der Anwendung des Kriteriums in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handelns ausgenommen werden sollten. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch weiterhin die Möglichkeit haben, die Verpflichtung zur Ergreifung von Maßnahmen, um die Kernelemente der Sorgfaltspflicht bei Projekten mit einer Kapazität von mehr als 10 MW zu erfüllen, auf natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften auszuweiten. Die Überprüfung der Einhaltung des Kriteriums in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln sollte sich auf die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 (8) stützen. |
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(4) |
Die Gewährleistung eines hohen Niveaus an Cyber- und Datensicherheit in Anlagen zur Energieerzeugung ist für die Energieversorgungssicherheit und die Sicherheit der kritischen Energieinfrastruktur von entscheidender Bedeutung. Cybersicherheitsrisiken im Energiesektor können die Vertraulichkeit der beim Bau und Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien verarbeiteten Informationen und die Fähigkeit des Betreibers, die operative Kontrolle der Anlage zu behalten, beeinträchtigen. Anlagen für erneuerbare Energien sind einer Vielzahl potenzieller Cybersicherheitsrisiken im Zusammenhang mit der Lieferkette ausgesetzt, wie z. B. einer schweren und unerwarteten Kompromittierung der Lieferkette, der Nichtverfügbarkeit von Produkten, Diensten oder Prozessen der Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in der Lieferkette oder Cyberangriffen, die von Akteuren in der Lieferkette ausgehen, einschließlich hoch entwickelter und anhaltender Aktivitäten böswilliger staatlicher und krimineller Akteure. |
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(5) |
Um zu gewährleisten, dass alle Bieter Risiken im Bereich der Cyber- und Datensicherheit angemessen berücksichtigen, sollten bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen Vorqualifikationskriterien angewandt werden, die die Verpflichtung beinhalten, Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit umzusetzen, diese in einen Cybersicherheitsplan aufzunehmen und sicherzustellen, dass diese Maßnahmen für die von ihren Lieferanten bereitgestellten IKT-Produkte oder -Dienste gelten. Die Speicherung und Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen für erneuerbare Energien in Ländern außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums kann die Sicherheit der Anlagen und das Gesamtsystem gefährden. In Fällen, in denen der Bieter der Rechtshoheit eines Drittlands unterliegt und verpflichtet ist, den Behörden dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen bei Software oder Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden, ist ein strengerer Datenschutz erforderlich, um die Sicherheit der Anlage und des Gesamtsystems zu gewährleisten. Ein strengerer Datenschutz ist auch erforderlich, wenn laut einer öffentlichen Erklärung entweder im Namen der Union im Rahmen des Instrumentariums für die Cyberdiplomatie (9) oder im Namen eines oder mehrerer ihrer Mitgliedstaaten Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiet des betreffenden Drittlands aus operieren, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen durchgeführt haben. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten insbesondere gezielte restriktive Maßnahmen berücksichtigen, die von der Union zur Abschreckung und Reaktion auf Cyberangriffe verhängt werden, welche eine externe Bedrohung für die Union oder ihre Mitgliedstaaten darstellen (10). Öffentliche Erklärungen im Namen eines Mitgliedstaats sind besonders relevant für Auktionen, die von diesem Mitgliedstaat durchgeführt werden. In solchen Fällen sollten die Bieter einen fundierten Cybersicherheitsplan vorlegen, in dem die technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen dargelegt sind, mit denen sichergestellt wird, dass die Daten, die für ihre Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion verwendet oder generiert werden, im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) gespeichert und verarbeitet und nicht in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden. Es ist wichtig, dass ein im EWR niedergelassener Betreiber die operative Kontrolle der Anlage behält, um eine angemessene Aufsicht und Durchsetzung des EU-Rechts sowie die Sicherheit der Anlage und des Gesamtsystems zu gewährleisten. |
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(6) |
Die Berücksichtigung von Kriterien, die sicherstellen sollen, dass der Bieter in der Lage ist, das Projekt zu verwirklichen, ist entscheidend, um zu gewährleisten, dass die Bieter und ihre Gebote glaubwürdig sind, über die erforderlichen technischen Kenntnisse, Erfahrungen und finanziellen und wirtschaftlichen Möglichkeiten verfügen sowie einen realistischen Geschäfts- und technischen Plan haben, um das Projekt vollständig und fristgerecht zu verwirklichen, wobei die verschiedenen Spezifikationen und nicht preisbezogenen Kriterien der Auktion eingehalten werden müssen. Daher sollte von den Bietern die Vorlage spezifischer Unterlagen und Nachweise verlangt werden. Bei der Gestaltung dieser Kriterien sollten die Mitgliedstaaten auch die Projektkosten, die Projektrisiken, die Projektkapazität, den Reifegrad der Technologie, den für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad und andere relevante Marktbedingungen berücksichtigen. Dies ist besonders wichtig, da übermäßig hohe Anforderungen, z. B. für kleinere Projekte, den Wettbewerb künstlich einschränken und kleinere Marktteilnehmer, die ansonsten an der Auktion teilnehmen könnten, ausschließen können. Darüber hinaus können zu hohe Anforderungen die Teilnahme neuer Marktteilnehmer an der Auktion einschränken. Bei größeren Projekten, die mit höheren Risiken behaftet sind, kann es hingegen erforderlich sein, strengere Bedingungen festzulegen, um sicherzustellen, dass die Projekte vollständig und fristgerecht durchgeführt werden können, und gleichzeitig ein wettbewerbliches Gebotsverfahren zu gewährleisten. |
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(7) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen die Mitgliedstaaten Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien aufnehmen, mit denen der Beitrag der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz bewertet wird. Gemäß Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen öffentliche Auftraggeber und Auftraggeber bei bestimmten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge verbindliche Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit und bestimmte verbindliche Anforderungen zur Bewertung des Beitrags des Angebots zur Resilienz anwenden. Sowohl Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge als auch Auktionen für die Nutzung erneuerbarer Energiequellen tragen zur Resilienz der Union bei. Im Energiesektor tätige öffentliche Unternehmen, die Auftraggeber gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (11) sind, unterliegen Artikel 25 der Verordnung (EU) 2024/1735, wenn sie die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a bis k der Verordnung (EU) 2024/1735 aufgeführten Netto-Null-Technologien beschaffen. Gleichzeitig können sie gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 auch als Bieter an Auktionen für erneuerbare Energien teilnehmen. In Erwägungsgrund 81 der Verordnung (EU) 2024/1735 wird darauf hingewiesen, wie wichtig es ist sicherzustellen, dass die Anforderungen an Nachhaltigkeit und Resilienz so angewandt werden, dass ein fairer und gleichberechtigter Wettbewerb zwischen den Marktteilnehmern unabhängig von ihrer Eigentümerstruktur gewährleistet ist. Um einen solchen fairen und gleichberechtigten Wettbewerb zu gewährleisten, sollten öffentliche Unternehmen, die an Auktionen für erneuerbare Energien gemäß Artikel 26 teilnehmen, im Hinblick auf die Bewertung der Anforderungen an Resilienz und ökologische Nachhaltigkeit nur den Vorschriften des Artikels 26 unterliegen. Für die Beschaffung von Netto-Null-Technologien sollten die Vorschriften des Artikels 25 gelten, es sei denn, diese Beschaffung dient der Durchführung von Projekten, die im Rahmen von Auktionen für erneuerbare Energien gemäß Artikel 26 vergeben wurden (12). |
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(8) |
Die Wahl der Art der Kriterien für die Bewertung des Beitrags der Auktion zu Nachhaltigkeit und Resilienz (Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien) fällt in den Zuständigkeitsbereich der zuständigen Behörden, die die betreffende Auktion gestalten. Die zuständigen Behörden sollten jedoch sicherstellen, dass die Wahl der Art der Kriterien den Wettbewerbscharakter des Gebotsverfahrens nicht untergräbt und den Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien nicht über Gebühr verlangsamt. |
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(9) |
Die Bewertung des Beitrags der Auktionen zur Resilienz sollte darauf abzielen, den Zugang der Union zu einer sicheren und nachhaltigen Energieversorgung sicherzustellen, indem i) die derzeitigen Abhängigkeiten verringert und neue strategische Abhängigkeiten von einzelnen Drittländern bei der Versorgung mit Netto-Null-Technologien für erneuerbare Energien und deren wichtigsten spezifischen Bauteilen vermieden werden und ii) die Fertigungskapazität der Union für diese Technologien und Bauteile erhöht wird. Dies sollte geschehen, ohne die Erreichung des verbindlichen Unionsziels für den Anteil erneuerbarer Energien bis 2030 gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) zu gefährden. Bei der Entscheidung, ob Resilienz als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterium für Netto-Null-Technologien oder ihre wichtigsten spezifischen Bauteile angewandt werden soll, sollten die zuständigen Behörden den Grad der Abhängigkeit der Union von einem Drittland in Bezug auf diese Netto-Null-Technologie oder ihr wichtigstes spezifisches Bauteil, die Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen und die Auswirkungen berücksichtigen, die die Anwendung der Resilienz als Vorqualifikations- statt als Zuschlagskriterium auf die Versorgung mit diesem wichtigsten spezifischen Bauteil haben könnte. In Fällen, in denen die Resilienz bei Auktionen als Zuschlagskriterium angewandt wird, sollten die zuständigen Behörden bestrebt sein, die Versorgung der Union stärker zu diversifizieren und weniger von einem Land, von dem die Union übermäßig abhängig ist, abhängig zu machen, indem sie Bietern, die eine stärkere Diversifizierung ihrer Versorgungsquellen gewährleisten, eine höhere Punktzahl zuerkennen als Bietern, die die Mindestanforderungen an die Resilienz erfüllen. |
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(10) |
Um der Abhängigkeit der Union von einem einzigen Drittland entgegenzuwirken, das mehr als 50 % oder unter bestimmten Umständen mindestens 40 % einer bestimmten Netto-Null-Technologie oder ihrer Bauteile liefert, und um die Diversifizierung der Versorgung zu fördern, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Anforderungen in Bezug auf den Ursprung des Endprodukts und einer bestimmten Anzahl der wichtigsten spezifischen Bauteile gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 der Kommission (14), die aus einem Drittland stammen, von dem die Union übermäßig abhängig ist, die Teilnahme an einschlägigen Auktionen beschränken oder Punkte vergeben. Darüber hinaus sollte der Ursprung bestimmter wichtigster strategischer Bauteile angesichts ihres technologischen Werts und ihrer zentralen Rolle für die Energieversorgungssicherheit und die Lieferkette spezifischer Netto-Null-Technologien begrenzt werden; bei anderen wichtigsten spezifischen Bauteilen sollten die Bieter jedoch innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Grenzen weiterhin flexibel entscheiden können, welche Bauteile sie aus dem Drittland beziehen wollen, von dem die Union übermäßig abhängig ist. Diese Anforderungen sehen eine praktische und objektiv überprüfbare Methode zur Bewertung der Resilienz von Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, die Teil einer Auktion sind, vor. Es sollten die spezifischen Anforderungen für die verschiedenen Technologien und ihre wichtigsten spezifischen Bauteile unter Berücksichtigung ihrer besonderen Umstände und Merkmale festgelegt werden, z. B. der Verfügbarkeit alternativer Bezugsquellen, ausreichender globaler Fertigungskapazitäten, des Reifegrads und der Ausbaurate der Technologie, der Auswirkungen der Diversifizierung auf die Lieferketten und der Gesamtkosten. Für Endprodukte mit photovoltaischen Solartechnologien (Photovoltaikanlagen) und Photovoltaikmodulen sehen die in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (15) festgelegten nichtpräferentiellen Ursprungsregeln vor, dass die Montage von Photovoltaikzellen (HS 8541 42 ), die in dieselbe Tarifposition eingereiht werden wie Photovoltaikmodule (HS 8541 43 ), oder gleichwertigen Bauteilen zu Photovoltaikmodulen den Ursprung des Moduls nicht ändern würde. Aus diesem Grund sollte auf die Montage der Photovoltaikanlage und des Photovoltaikmoduls und nicht auf deren Ursprung Bezug genommen werden, um den Beitrag dieser spezifischen Herstellungsschritte zur Resilienz zu ermitteln. |
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(11) |
Bei bestimmten wichtigsten spezifischen Bauteilen kann der Grad der Abhängigkeit von einem einzigen Drittland so hoch sein, dass eine strikte Anwendung des Resilienzkriteriums die Versorgungssicherheit für dieses Bauteil gefährden würde. In solchen Fällen sollten die zuständigen Behörden eine gewisse Flexibilität behalten, um den Grenzwert für die wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus dem Drittland stammen können, von dem eine übermäßige Abhängigkeit besteht, anzuheben. |
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(12) |
Bei der Durchführung der in Artikel 26 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2024/1735 vorgeschriebenen Bewertung der Resilienz- und Nachhaltigkeitskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und ihrer Auswirkungen auf den beschleunigten Einsatz von Technologien für erneuerbare Energien sollte die Kommission die Wirksamkeit des Resilienzkriteriums gebührend berücksichtigen und prüfen, ob diese Wirksamkeit durch Praktiken untergraben wird, die darauf abzielen, den Ursprung oder den Ort der Montage von Endprodukten mit Netto-Null-Technologien oder wichtigsten spezifischen Bauteilen zu verändern. |
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(13) |
Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten auch den Beitrag von Auktionen für Technologien für Onshore-Windkraft, Technologien für Offshore-Windkraft und Elektrolyseure zur Resilienz bewerten, selbst wenn kein einziges Drittland mehr als 50 % oder unter bestimmten Umständen mindestens 40 % dieser Technologien oder ihrer Bauteile liefert, da bei diesen Technologien ein erhebliches Risiko einer erhöhten Abhängigkeit von Einfuhren aus der Volksrepublik China besteht, was die Versorgungssicherheit der Union gefährden könnte. Dies bestätigen die derzeitigen und prognostizierten Angebots- und Nachfragetrends für diese Technologien weltweit und in der Union sowie die Tatsache, dass die Fertigungskapazitäten der Volksrepublik China mehr als 50 % der weltweiten Produktion ausmachen (16) und die prognostizierte Produktion die inländischen Ziele und die vorhersehbare Nachfrage deutlich übersteigen. |
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(14) |
Gemäß Artikel 26 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 kann der Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit durch die Aufnahme von Kriterien in Bezug auf ökologische Nachhaltigkeit, die über die in den geltenden Rechtsvorschriften festgelegten Mindestanforderungen hinausgeht, Innovation oder Integration des Energiesystems bewertet werden. |
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(15) |
Die Verordnung (EU) 2024/1735 sieht die Einbeziehung von Erwägungen im Zusammenhang mit der ökologischen Nachhaltigkeit sowohl bei bestimmten Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge als auch bei bestimmten Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen vor. Mit der Verordnung erhält die Kommission Durchführungsbefugnisse zur Festlegung von Mindestanforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit bei öffentlichen Aufträgen und zur weiteren Präzisierung der Kriterien für die ökologische Nachhaltigkeit, die bei Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen herangezogen werden können. Erstere werden in einer gemäß Artikel 25 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2024/1735 zu erlassenden Durchführungsverordnung geregelt, während Letztere in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind. Die beiden Rechtsakte verfolgen das gleiche Ziel, nämlich die ökologische Nachhaltigkeit von Netto-Null-Technologien zu erhöhen und ihre Auswirkungen auf die Umwelt zu verringern. Ansatz und Inhalt der beiden Verordnungen unterscheiden sich jedoch, um den unterschiedlichen rechtlichen Befugnissen, den unterschiedlichen Verfahren für die Vergabe öffentlicher Aufträge und Auktionen für den Einsatz erneuerbarer Energiequellen, dem unterschiedlichen Anwendungsbereich der Netto-Null-Technologien und den unterschiedlichen Behörden, die für diese Verfahren zuständig sind, sowie den bereitgestellten Mengen Rechnung zu tragen. |
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(16) |
Wenn die zuständigen Behörden beschließen, Kriterien in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit festzulegen, sollten sie Kriterien für die Bewertung der Auswirkungen auf das Klima und die Umwelt aufnehmen. Dabei sollten sie eines oder mehrere der in dieser Durchführungsverordnung festgelegten Kriterien in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit oder andere Kriterien anwenden, die sie für relevant erachten. |
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(17) |
Der CO2-Fußabdruck von Technologien für erneuerbare Energien ist eines der relevanten Kriterien, die die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten bei Auktionen einführen können, um deren Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit zu bewerten. Damit dieses Kriterium objektiv, transparent und diskriminierungsfrei ist, sollte der CO2-Fußabdruck der Netto-Null-Technologie auf Lebenszyklusbasis gemessen und bewertet werden. Zudem sollten die Methoden zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks auf Lebenszyklusbasis harmonisiert werden, um den Auslegungsspielraum zu verringern und die Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu verbessern, was für einen wirksamen Beitrag zur ökologischen Nachhaltigkeit erforderlich ist. Eine weitere Harmonisierung in diesem Bereich wird im Rahmen des Deals für eine saubere Industrie (17) erwartet. Wenn die Rechtsvorschriften der Union eine Methode zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks einer bestimmten Netto-Null-Technologie vorsehen, sollten die Mitgliedstaaten diese bei ihren nationalen Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen unter Einsatz dieser Technologie anwenden. |
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(18) |
Da die Rechtsvorschriften der Union keine spezifische Methode oder eine Methode, die ersatzweise für die Bewertung des CO2-Fußabdrucks einer bestimmten Technologie für erneuerbare Energien verwendet werden kann, vorsehen, müssen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit der Ergebnisse bei der Verwendung des CO2-Fußabdrucks als Kriterium bei Auktionen die Gestaltungsparameter für dieses Kriterium weiter präzisiert werden, insbesondere in Bezug auf die Methode und die Qualitätsanforderungen an die Daten. |
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(19) |
Der Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft ist ein Schlüsselelement des europäischen Grünen Deals, wie im Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft (18) dargelegt. |
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(20) |
Auktionen für Netto-Null-Technologien können zu diesem Übergang beitragen, indem Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien im Zusammenhang mit der Kreislauffähigkeit festgelegt werden. Wenn die Behörden dies beschließen, sollten sie unter Bezugnahme auf einen oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates (19) aufgeführten relevanten Produktparameter Kriterien für die Recyclingfähigkeit, die einfache Reparatur und Wartung oder die einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung von Produkten oder für die Verwendung von oder den Gehalt an recycelten Materialien, einschließlich kritischer Rohstoffe, festlegen. |
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(21) |
Der Verlust an biologischer Vielfalt und der Zusammenbruch von Ökosystemen gehören zu den größten Bedrohungen für die Menschheit. Die Union hat Rechtsrahmen, Strategien und Aktionspläne zum Schutz der Natur und zur Wiederherstellung von Lebensräumen und Arten geschaffen, wie etwa die EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 (20) und die Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates (21). Die Klimakrise führt weltweit zum Verlust an biologischer Vielfalt, und dieser Verlust verschärft wiederum den Klimawandel; sie sind also untrennbar miteinander verbunden, wie jüngste Studien bestätigt haben. Biologische Vielfalt und gesunde Ökosysteme sind für eine klimaresiliente Entwicklung von grundlegender Bedeutung. |
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(22) |
Netto-Null-Technologien können negative und positive Auswirkungen auf die biologische Vielfalt haben. Bei Auktionen sollten Kriterien angewandt werden, die dazu beitragen, die Vielfalt der Arten und Ökosysteme sowie ihre Reproduktionsfähigkeit zu erhalten. Negative Auswirkungen sind meist lokal und können den Verlust oder die Beeinträchtigung von Lebensräumen sowie die Störung von Arten, unter anderem durch Lärm und Kollisionen, umfassen. Zu den positiven Auswirkungen können die Eindämmung des Klimawandels, die Verringerung der Luftverschmutzung und Eingriffe in die Landschaft, die wild lebenden Arten zugutekommen, gehören. Vorqualifikations- und/oder Zuschlagskriterien, die die Auswirkungen auf die biologische Vielfalt berücksichtigen, haben das Potenzial, Synergien zwischen Netto-Null-Technologien und biologischer Vielfalt zu fördern. Die Auswirkungen von Projekten auf die biologische Vielfalt sollten während der gesamten Projektlaufzeit transparent überwacht werden, und bei Bedarf sollten Anpassungsmaßnahmen ergriffen werden. |
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(23) |
Nehmen die zuständigen Behörden die Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt als Zuschlagskriterium auf, sollte das Kriterium einen positiven Nettobeitrag zur biologischen Vielfalt vorsehen. Beispiele für Maßnahmen, die einen positiven Nettobeitrag zur biologischen Vielfalt leisten, könnten die Wiederherstellung oder erneute Etablierung von Lebensräumen, Maßnahmen zur Verbesserung der Lebensräume von Arten und zur Erhöhung ihrer Populationen oder Maßnahmen zur Verringerung der Belastung durch andere Tätigkeiten für die Umwelt sein. Die Belohnung positiver Nettobeiträge zur biologischen Vielfalt, die über Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen, gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen für konkurrierende Bieter, deren Projekte unterschiedliche Auswirkungen haben, und bietet einen Anreiz, negative Auswirkungen zu vermeiden oder zu minimieren. |
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(24) |
Energieeffizienz ist von entscheidender Bedeutung für die Verwirklichung der ehrgeizigen Ziele der Union, die Treibhausgasemissionen bis 2030 um mindestens 55 % gegenüber 1990 zu senken, wie im Paket „Fit für 55“ dargelegt. Darüber hinaus ist Energieeffizienz auch ein Schlüsselfaktor für die Senkung der Energiepreise und die Verbesserung der Resilienz der Energieversorgung der Union, wodurch ein gerechter und sicherer grüner Wandel ermöglicht wird. |
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(25) |
Auktionen können zur Energieeffizienz beitragen, indem in der Phase der Bewertung des Nachhaltigkeitsbeitrags Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien zur Ermittlung der Produkte, deren Energieeffizienz bewertet werden soll, aufgenommen werden und für jedes Produkt die anzuwendende Bewertungsmethode angegeben wird. Die Kriterien sollten gegebenenfalls im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates (22) oder den Referenzwerten für die Energieeffizienz festgelegt werden, die in den gemäß der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (23) angenommenen Durchführungsmaßnahmen festgelegt sind. |
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(26) |
Eine nachhaltige Wasserbewirtschaftung ist wichtig für die Resilienz der Union und der strukturelle falsche Umgang mit den Wasserressourcen hat zu einer Schädigung und Verschmutzung dieser endlichen Ressource und der wasserbezogenen Ökosysteme geführt. Mit der Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (24) wurde ein integriertes Modell für das Wasserqualitätsmanagement eingeführt, und die Wasserpolitik der Union zielt darauf ab, den Europäerinnen und Europäern Zugang zu Wasser von guter Qualität und in ausreichender Menge zu verschaffen, den guten Zustand aller Wasserkörper in ganz Europa zu gewährleisten und eine ausreichende, ausgewogene und gerechte Verfügbarkeit von Wasser für alle wasserverbrauchenden Wirtschaftszweige, einschließlich der Industrie, sicherzustellen. Einige Netto-Null-Technologien wirken sich während ihrer Nutzungsphase auf die Wasserressourcen aus, indem sie Wasser verbrauchen oder Abwasser in Wasserkörper einleiten. Daher kann es sinnvoll sein, bei Auktionen für solche Technologien wasserbezogene, nicht preisbezogene Kriterien in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit festzulegen. |
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(27) |
Die Verringerung der Umweltverschmutzung ist ein weiteres Schlüsselelement des europäischen Grünen Deals, wie im Null-Schadstoff-Aktionsplan dargelegt. In dem Plan ist das Ziel festgelegt, die Verschmutzung von Luft, Wasser und Boden auf ein Niveau zu senken, das als nicht mehr schädlich für die Gesundheit und die natürlichen Ökosysteme gilt und die für unseren Planeten hinnehmbaren Grenzen respektiert. Auktionen für Netto-Null-Technologien können dazu beitragen, Schadstoffe zu verringern, indem Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien in Bezug auf Verschmutzungswerte festgelegt werden. Wenn die zuständigen Behörden beschließen, solche Kriterien anzuwenden, sollten die einschlägigen Methoden, Grenzwerte und Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften im Einklang mit und auf Grundlage der Rechtsvorschriften der Union, soweit vorhanden, festgelegt werden, wobei gegebenenfalls die in Anlage C zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission (25) festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind. |
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(28) |
Innovation ist für die Wettbewerbsfähigkeit, das Wirtschaftswachstum und den raschen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energien von entscheidender Bedeutung. Mit der Richtlinie (EU) 2018/2001 soll Innovation beim Einsatz erneuerbarer Energien gefördert werden, indem als Richtziel für den Anteil innovativer Technologie im Bereich erneuerbare Energie festgelegt wird, dass dieser Anteil bis 2030 mindestens 5 % der neu installierten Kapazitäten im Bereich erneuerbare Energie beträgt. Mit der Einbeziehung von Innovationskriterien in die Gestaltung von Auktionen sollte die Entwicklung völlig neuer Lösungen oder die Verbesserung von Lösungen, die über den aktuellen Stand der Technik hinausgehen, gefördert werden. Dadurch wird ein solider Rahmen geschaffen, der die Einführung von Spitzentechnologien vorantreibt und einen nachhaltigen und wettbewerbsfähigen Weg zur Klimaneutralität gewährleistet. |
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Wird Innovation als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterium bei Auktionen verwendet, sollte zwischen zwei Arten von Auktionen unterschieden werden. Die gängigsten Auktionen sind zunächst solche, die nicht speziell auf Innovation als Hauptmotivation für die Auktion ausgerichtet sind, sondern deren Hauptziel in der Nutzung erneuerbarer Energiequellen besteht. Diese Auktionen zielen zwar nicht auf die Förderung von Innovation an sich ab, doch können bestimmte Elemente, die Innovation belohnen, in die Gestaltung der Auktion als Zuschlags- oder Vorqualifikationskriterien aufgenommen werden. Eine zweite kleinere Teilmenge von Auktionen kann als reine Innovationsauktionen bezeichnet werden, deren Hauptziel die Förderung von Innovation im Zusammenhang mit der künftigen Nutzung erneuerbarer Energiequellen ist, etwa im Rahmen von Wellenenergie- und Gezeitenenergieprojekten oder Projekten für Flugwindkraftanlagen. |
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(30) |
Bei beiden Arten von Auktionen, bei denen Innovation als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterium aufgenommen wird, sollten die zuständigen Behörden stets den Beitrag des Bewerberprojekts zu einem Mindestmaß an Verbesserung der wesentlichen Leistungsindikatoren bewerten, um zu gewährleisten, dass das Projekt Lösungen, Technologien oder Verbesserungen hervorbringt, die im Hinblick auf den Gegenstand der Auktion über den bereits auf dem Markt verfügbaren Stand der Technik hinausgehen. Die Wahl der wesentlichen Leistungsindikatoren, anhand derer Innovation mit Lösungen und Technologien auf dem aktuellen Stand der Technik verglichen wird, hängt von dem von den Mitgliedstaaten verfolgten politischen Ziel ab. Dies können z. B. wesentliche Leistungsindikatoren zur Messung von Verbesserungen der Energieerzeugungseffizienz der Technologie, die Recyclingfähigkeit, die Flexibilität der Lösung oder Technologie zur Förderung der Integration des Energiesystems, die geringere Abhängigkeit von Rohstoffen, die Langlebigkeit der Technologie, geringere Umweltauswirkungen oder andere wesentliche Leistungsindikatoren sein, je nachdem, welches spezifische öffentliche Ziel mit der Aufnahme des nicht preisbezogenen Kriteriums in Bezug auf Innovation verfolgt wird. |
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(31) |
Bei reinen Innovationsauktionen sollte bei der Einführung von Vorqualifikationskriterien zur Bewertung von Innovation auch der Reifegrad der vorgeschlagenen Lösungen oder Technologien berücksichtigt werden, um zu gewährleisten, dass das Bewerberprojekt den Zielen des Vergabeverfahrens entspricht und sich die vorgeschlagenen Innovationen nicht in einem so frühen Entwicklungsstadium befinden, dass sie nicht realisiert werden können. Bei Auktionen, die nicht speziell auf Innovation ausgerichtet sind, sollten die zuständigen Behörden auch die Möglichkeit haben, einen bestimmten Reifegrad der Bieterprojekte vorzuschreiben, um zu vermeiden, dass Angebote in sehr frühen Entwicklungsstadien eingehen, bei denen die Ziele der Auktion wahrscheinlich nicht erreicht werden. |
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Die Verbreitung von Wissen über die neuesten innovativen Entwicklungen ist von entscheidender Bedeutung, um Innovation weiter voranzutreiben, insbesondere bei reinen Innovationsauktionen (26). Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterium die Notwendigkeit der Verbreitung der Ergebnisse des erfolgreichen Projekts durch Konferenzen, Veröffentlichung, Open-Access-Repositorien oder durch gebührenfreie Software beziehungsweise Open-Source-Software und, wann immer relevant, von operativen Daten, sofern angemessene Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit getroffen werden, aufnehmen. Ebenso sollten sie vorschreiben, dass der erfolgreiche Bieter sich verpflichtet, für Forschungsergebnisse geförderter Forschungs- und Entwicklungsvorhaben, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, zeitnah nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen. Bei Auktionen, die nicht speziell auf Innovation ausgerichtet sind, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, diese Art von Anforderungen an die Wissensverbreitung als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien aufzunehmen. |
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(33) |
Mit der Einführung neuer Anlagen für variable erneuerbare Energien steht das Elektrizitätssystem vor besonderen Herausforderungen, wie z. B. der Notwendigkeit, Netzengpässe zu beseitigen und gleichzeitig die Netzstabilität zu wahren. Diesem Bedarf wird in der Regel durch Redispatching und andere Lösungen Rechnung getragen, die mit Kosten für das System verbunden sind. Mit der Einführung der Integration des Energiesystems als nicht preisbezogenes Kriterium bei Auktionen für erneuerbare Energien können diese Systemkosten gesenkt werden, indem die Auswirkungen des Betriebs des Projekts für erneuerbare Energien auf das System abgemildert werden. Der Bedarf des Energiesystems kann jedoch nicht nur durch nicht preisbezogene Kriterien bei Auktionen für erneuerbare Energien gedeckt werden, sondern erfordert systemische Lösungen, einschließlich Netzplanung, Regulierungsaspekte, Marktsignale oder Netztarife. |
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(34) |
Die nicht preisbezogenen Kriterien für die Integration des Energiesystems sollten so gestaltet sein, dass alle Technologien und Lösungen, die zur Deckung des ermittelten Systembedarfs beitragen können, einbezogen werden können. Wenn dies aufgrund des ermittelten Systembedarfs hinreichend begründet oder nach den Rechtsvorschriften der Union zulässig ist, sollten sich Auktionen auch auf eine oder mehrere Technologien oder Lösungen konzentrieren. Diese Technologien oder Lösungen könnten in die im Bieterprojekt vorgesehenen Investitionen einbezogen oder im Rahmen eines Vertrags mit einem Dritten beschafft werden, sofern sie eine Neuinvestition darstellen. Dadurch haben die Bieter die Möglichkeit, die kosteneffizientesten Lösungen auszuwählen. Die Bewertung des Beitrags verschiedener Technologien und Lösungen zu einem Systembedarf kann Modellierungsinstrumente erfordern, die es den Behörden ermöglichen, die Auswirkungen von Szenarien mit und ohne das Bieterprojekt auf das Energiesystem objektiv und diskriminierungsfrei abzuschätzen. Alternative Ansätze könnten sich entweder auf objektive und überprüfbare Variablen konzentrieren, die als Näherungswerte für den allgemeinen Systembedarf oder für den Beitrag bestimmter Technologien dienen, wobei insbesondere die Netzplanung zu berücksichtigen wäre. Bei diesen alternativen Ansätzen besteht jedoch die Gefahr, dass die potenziellen Auswirkungen des vorgeschlagenen Projekts auf das System unterschätzt werden. |
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(35) |
Wenn die zuständigen Behörden die Integration des Energiesystems als Kriterium in die Gestaltung von Auktionen einbeziehen, sollten sie den Beitrag der Bieterprojekte zur Deckung des Systembedarfs auf der Grundlage der folgenden drei Schlüsselparameter berücksichtigen: den Beitrag der Bieterprojekte zur Deckung des Bedarfs des Elektrizitätssystems aus zeitlicher Perspektive, ihren Beitrag zur Schaffung von Verbindungen zwischen Energieträgern und ihren Beitrag zur Deckung des Bedarfs des Elektrizitätssystems aus standortbezogener Perspektive. |
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(36) |
Bei der Bewertung des Beitrags von Bieterprojekten zur Deckung des Bedarfs des Elektrizitätssystems aus zeitlicher Perspektive sollte das breite Spektrum an Lösungen, einschließlich Energiespeicherung und Laststeuerung, berücksichtigt werden, die dazu beitragen können, Ungleichgewichte auszugleichen, welche durch Schwankungen bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien und der Stromnachfrage entstehen. Im Rahmen von Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen trägt die Nutzung von Anlagen, die eine Modulation der Erzeugung, der Netzeinspeisung oder des Verbrauchs der vorgeschlagenen Projekte ermöglichen, dazu bei, den Systembedarf durch zeitliche Flexibilität zu decken. Dies kann z. B. durch die Kombination mehrerer Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien, die Kombination von Erzeugungsanlagen und Stromspeicheranlagen oder die Kombination von Erzeugungsanlagen und Laststeuerungsanlagen oder entsprechenden Lösungen, die bei Bedarf die Stromnachfrage erhöhen oder verringern können, erreicht werden. |
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(37) |
Wird der Beitrag des Bieterprojekts zur Herstellung von Verbindungen zwischen Energieträgern bewertet, sollte die Fähigkeit zur Übertragung erneuerbarer Energie von einem Energieträger auf einen anderen durch Energieumwandlungsanlagen berücksichtigt werden. Verbindungen zwischen Energieträgern beziehen sich insbesondere auf die Umwandlung von Strom aus erneuerbaren Energiequellen in einen anderen Energieträger, z. B. Wärme oder Wasserstoff, für den Verbrauch in einem Nachfragesektor, der nicht direkt Strom verbraucht. Auf diese Weise kann die schrittweise Dekarbonisierung des Elektrizitätssystems, zu der das Bieterprojekt beiträgt, die Dekarbonisierung von Nachfragesektoren ermöglichen, die keinen Strom verbrauchen, wie z. B. Wärme in bestimmen Wohn- oder Industriegebäuden oder Wasserstoff bei bestimmten industriellen Prozessen. Verbindungen zwischen Energieträgern tragen daher dazu bei, dass das Energiesystem eine Dekarbonisierung erreichen kann, wenn dies der kosteneffizienteste Weg ist. Darüber hinaus tragen auch Energieumwandlungsanlagen, die diese Verbindungen zwischen Energieträgern herstellen, wie Elektrolyseure oder Wärmeerzeugungs- und -speicheranlagen, dazu bei, den zeitlichen Flexibilitätsbedarf im Elektrizitätssektor zu decken. |
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(38) |
Wird der Beitrag des Bieterprojekts zum Bedarf des Elektrizitätssystems aus standortbezogener Sicht bewertet, sollte der Schwerpunkt auf der Wechselwirkung zwischen der Netztopologie und dem Standort der Erzeugungs- und Verbrauchsanlagen liegen, die zu Netzengpässen und einer geringeren Nutzung erneuerbarer Energien führen kann. Ein optimaler Standort neuer Projekte zur Erzeugung erneuerbarer Energien und des Netzanschlusspunkts kann daher dazu beitragen, Netzengpässe zu verringern, und ist für die Deckung des Bedarfs des Elektrizitätssystems von entscheidender Bedeutung. Auktionen können daher die Teilnahme auf Projekte in festgelegten Gebieten beschränken, in denen sie dazu beitragen können, Netzengpässe zu verringern, oder an die Bieterprojekte auf der Grundlage ihrer standortbezogenen Auswirkungen Punkte vergeben. |
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(39) |
Um die Wirksamkeit der in dieser Verordnung festgelegten Kriterien bei Auktionen für erneuerbare Energien zu gewährleisten, sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten eine Methode für die Bewertung der in dieser Verordnung festgelegten nicht preisbezogenen Kriterien festlegen, geeignete Überwachungsmechanismen und Garantien einführen, um die Einhaltung dieser Kriterien sicherzustellen, sowie angemessene Sanktionen im Falle der Nichteinhaltung vorsehen. Diese Garantien und Sanktionen sollten in einer Höhe festgesetzt werden, die einerseits dem Erfordernis Rechnung trägt, ein wettbewerbliches Gebotsverfahren zu gewährleisten, und andererseits Unternehmen ohne feste Absicht, das Projekt durchzuführen und die Projektspezifikationen einzuhalten, von der Gebotsabgabe abhält. Die Garantien und Sanktionen sollten so gestaltet werden, dass es für die Bieter kostspieliger ist, die Auktionsspezifikationen nicht zu erfüllen, als die Kosten zu tragen und die Spezifikationen zu erfüllen. |
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(40) |
Bei einigen Kriterien kann es erforderlich sein, die Einhaltung während der gesamten Laufzeit des Projekts nachzuweisen, z. B. kann der Beitrag zur Integration des Energiesystems, zur Cybersicherheit oder zur ökologischen Nachhaltigkeit eine ständige Überwachung erfordern. Es sollten harmonisierte Vorschriften für den Zeitpunkt der Überprüfung der Einhaltung eingeführt werden. Alle Bieter in einer Auktion sollten sich verpflichten, alle in ihrem Angebot enthaltenen Auktionsanforderungen und -spezifikationen zu erfüllen, wenn sie ihr Gebot abgeben. Der Nachweis der tatsächlichen Einhaltung der Anforderungen, die sich aus den verschiedenen nicht preisbezogenen Kriterien und anderen Auktionsanforderungen ergeben, kann zu unterschiedlichen Zeitpunkten erfolgen, die gegebenenfalls von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten festgelegt werden sollten. |
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(41) |
Die Bieter sollten spezifische Unterlagen zum Nachweis der Einhaltung bestimmter nicht preisbezogener Kriterien vorlegen. Zum Nachweis der Einhaltung der Vorqualifikationskriterien für verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln bei Auktionen für erneuerbare Energiequellen sollten die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten von Dritten bestätigte Erklärungen zur Sorgfaltspflicht verlangen. Um die wirksame Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen im Bereich der Cybersicherheit nachzuweisen, sollte der Bieter einen Cybersicherheitsplan vorlegen und diesen regelmäßig aktualisieren. Gegebenenfalls können die Behörden von den Bietern und ihren Lieferanten verlangen, dass sie sich regelmäßigen Sicherheitsaudits durch unabhängige Dritte unterziehen und die Ergebnisse dieser Audits regelmäßig vorlegen. |
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(42) |
Diese Verordnung gilt unbeschadet von Artikel 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 und der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sowie der internationalen Verpflichtungen der Union. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union und unter Beachtung der einschlägigen Anforderung für die Verhängung restriktiver Maßnahmen aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien bei Auktionen für die Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen einführen. Diese Kriterien sollten ferner dem Unionsrecht entsprechen und nicht darüber hinausgehen und mit Verpflichtungen in Einklang stehen, die im Rahmen von Handels- und Investitionsabkommen, zu deren Vertragsparteien die Union oder die Mitgliedstaaten gehören, und anderer Handels- und Investitionsvereinbarungen, an die sich die Union oder die Mitgliedstaaten halten, eingegangen wurden. |
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(43) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Energieunion — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
KAPITEL I
GEGENSTAND, BEGRIFFSBESTIMMUNGEN UND ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Artikel 1
Gegenstand
Diese Verordnung enthält Präzisierungen für die in Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgelegten Kriterien.
Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
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1. |
„Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft“ eine Erneuerbare-Energie-Gemeinschaft im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001; |
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2. |
„Sorgfaltspflicht“ ein Verfahren, mit dem Unternehmen ermitteln, wie sie mit den negativen ökologischen und sozialen Auswirkungen ihrer Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion umgehen, sie verhindern, mindern und darüber Rechenschaft ablegen; zu diesen negativen Auswirkungen gehören diejenigen, die mit der eigenen Geschäftstätigkeit und der vor- und nachgelagerten Wertschöpfungskette des Unternehmens zusammenhängen, auch durch seine Produkte oder Dienstleistungen sowie durch seine Geschäftsbeziehungen; |
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3. |
„Netz- und Informationssystem“ ein Netz- und Informationssystem im Sinne des Artikels 6 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates (27); |
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4. |
„Sicherheit von Netz- und Informationssystemen“ die Sicherheit von Netz- und Informationssystemen im Sinne des Artikels 6 Nummer 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555; |
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5. |
„operative Kontrolle“ die Befugnis zur Einführung und Umsetzung von Betriebsstrategien, die die laufenden Tätigkeiten, Prozesse und Ressourcen regeln, um das reibungslose Funktionieren einer Anlage, insbesondere ihrer Netz- und Informationssysteme, zu gewährleisten; |
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6. |
„Montage“ eines Photovoltaikmoduls die Zusammenfügung und Zusammenschaltung einer Reihe von Photovoltaikzellen oder gleichwertigen Bauteilen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 zu einer einzigen Einheit; |
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7. |
„CO2-Fußabdruck“ die Summe der Mengen von Treibhausgasen, die in einem Produktsystem emittiert oder entnommen werden, unter Berücksichtigung aller relevanten Tätigkeiten innerhalb der räumlichen und zeitlichen Grenze des Systems, angegeben als Kohlendioxid-Äquivalente auf der Grundlage von Treibhauspotenzialen für einen Zeitraum von einhundert Jahren und berechnet auf der Grundlage einer Lebenszyklusanalyse unter Verwendung der einzigen Wirkungskategorie „Klimawandel“; |
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8. |
„Kreislaufwirtschaft“ ein Wirtschaftssystem, bei dem der Wert von Produkten, Materialien und anderen Ressourcen in der Wirtschaft so lange wie möglich erhalten bleibt und ihre effiziente Nutzung in Produktion und Verbrauch verbessert wird, wodurch die Auswirkungen ihrer Nutzung auf die Umwelt reduziert und das Abfallaufkommen sowie die Freisetzung gefährlicher Stoffe in allen Phasen ihres Lebenszyklus minimiert werden, auch durch Anwendung der Abfallhierarchie; |
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9. |
„Auswirkungen auf die biologische Vielfalt“ eine Veränderung der biologischen Vielfalt, z. B. in Bezug auf die Abundanz oder Verbreitung von Arten oder die Verbreitung, Struktur und Funktionen von Lebensräumen und Ökosystemen als direkte oder indirekte Auswirkung von Netto-Null-Technologien während ihres Lebenszyklus; |
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10. |
„Energieeffizienz“ das Verhältnis von Energieertrag zur zugeführten Energie bei Energieerzeugungsprodukten oder den Umwandlungswirkungsgrad, d. h. das Verhältnis von Energieertrag zur zugeführten Energie bei Energieumwandlungs- und Energiespeicherprodukten; |
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11. |
„Verschmutzung“ Umweltverschmutzung im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (28) und, was wasserbezogene Verschmutzung betrifft, Verschmutzung im Sinne des Artikels 2 Nummer 33 der Richtlinie 2000/60/EG; |
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12. |
„zeitliche Flexibilität“ die Fähigkeit von Marktteilnehmern, die Erzeugung, die Netzeinspeisung und den Verbrauch anzupassen, um zur Deckung des Systembedarfs in relevanten Zeiträumen beizutragen, im Allgemeinen durch Reaktion auf Marktsignale, insbesondere im Elektrizitätssektor; |
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13. |
„standortbezogene Auswirkungen“ die Fähigkeit von Marktteilnehmern, durch Auswahl des Standorts und des Netzanschlusspunkts zur Deckung des Bedarfs des Elektrizitätssystems beizutragen; |
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14. |
„Verbindung zwischen Energieträgern“ die Fähigkeit von Marktteilnehmern, Energie von einem Energieträger auf einen anderen durch Energieumwandlungsanlagen zu übertragen. |
Artikel 3
Allgemeine Grundsätze
Die nicht preisbezogenen Kriterien bei Auktionen gemäß Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1735 müssen den folgenden allgemeinen Grundsätzen entsprechen:
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a) |
sie werden objektiv, transparent und diskriminierungsfrei festgelegt und bewertet, wobei die politischen Ziele der Auktion und der potenzielle Beitrag der einzelnen Technologien zu diesen Zielen zu berücksichtigen sind; |
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b) |
sie spiegeln die Marktreife der betreffenden Technologien wider und können unter Einbeziehung der relevanten interessierten Marktteilnehmer, einschließlich Entwicklern, Herstellern, der Zivilgesellschaft und Sachverständigen, hinsichtlich der verschiedenen nicht preisbezogenen Kriterien der Auktion gestaltet werden; |
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c) |
sie tragen auf wettbewerbliche Weise zu einem raschen, effizienten und nachhaltigen Ausbau der Nutzung erneuerbarer Energie bei, ziehen private Investitionen an und bieten Vorteile wie Investitionssicherheit; |
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d) |
sie gewährleisten ein wettbewerbliches Gebotsverfahren und verhindern die Entstehung unüberwindbarer und nicht gerechtfertigter Zutrittsschranken und unverhältnismäßiger Kosten und halten gleichzeitig Unternehmen ohne feste Absicht, das Projekt durchzuführen und die Projektspezifikationen einzuhalten, von der Gebotsabgabe ab; |
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e) |
sie werden im Einklang mit dem Unionsrecht und den Verpflichtungen der Union aus internationalen Handels- und Investitionsübereinkommen angewandt; |
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f) |
sie wenden, soweit vorhanden, Bewertungsmethoden an, die in den Rechtsvorschriften der Union für diese Netto-Null-Technologie vorgesehen sind; |
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g) |
sofern in delegierten Rechtsakten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2024/1781 Leistungsklassen in Bezug auf Netto-Null-Technologien festgelegt sind, beruhen die einschlägigen Kriterien der Auktion für den Einsatz solcher Netto-Null-Technologien auf diesen Leistungsklassen. |
KAPITEL II
VERBINDLICHE VORQUALIFIKATIONSKRITERIEN
Artikel 4
Verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln
(1) Die Vorqualifikationskriterien in Bezug auf verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln verpflichten die Bieter, außer es handelt sich um natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, Maßnahmen zu ergreifen, um bei ihren Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis g der Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit zu erfüllen.
(2) Die zuständigen Behörden schreiben den Bietern, außer es handelt sich um natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, oder Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, vor, durch eine öffentliche Erklärung über ihr verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln zu informieren, die mindestens die in Anhang I Nummer 61 Buchstaben a bis e der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 aufgeführten Kernelemente abdeckt.
(3) Die zuständigen Behörden schreiben natürlichen Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die ein Angebot für Projekte mit einer Kapazität von mehr als 10 MW einreichen, vor, dass sie im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion über die Kernelemente der Sorgfaltspflicht gemäß Anhang I Nummer 61 Buchstaben c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 oder gegebenenfalls unter Verwendung von freiwillig anwendbaren Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, die auf Unionsebene empfohlen werden, Bericht erstatten.
(4) Die zuständigen Behörden können die Absätze 1 und 2 auf natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften, die ein Gebot für Projekte mit einer Kapazität von mehr als 10 MW abgeben, anwenden. Wenden sie diese Absätze auf diese Bieter an, so findet Absatz 3 keine Anwendung.
Artikel 5
Cybersicherheit und Datensicherheit (Vorqualifikationskriterien)
Die Vorqualifikationskriterien im Zusammenhang mit Cybersicherheit und Datensicherheit verlangen von den Bietern, dass sie
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a) |
geeignete und verhältnismäßige technische, operative und organisatorische Maßnahmen ergreifen, die den Grundsätzen der eingebauten („by design“) und standardmäßigen („by default“) Sicherheit entsprechen, um die Sicherheit der Netz- und Informationssysteme der Anlage für erneuerbare Energie zu gewährleisten, gegebenenfalls einschließlich der in Artikel 21 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2022/2555 aufgeführten Maßnahmen; |
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b) |
wenn der Bieter neun Monate oder mehr vor der Veröffentlichung einer Auktion im Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 der Rechtshoheit eines Drittlands unterliegt, das den Bieter verpflichtet, den Behörden dieses Drittlands Informationen über Schwachstellen bei Software oder Hardware zu melden, bevor bekannt wird, dass diese Schwachstellen ausgenutzt wurden, oder wenn eine öffentliche Erklärung im Namen der Union oder des Mitgliedstaats, der die Auktion durchführt, vorliegt, dass Bedrohungsakteure, die vom Hoheitsgebiets dieses Drittlands aus operieren, böswillige Cyberaktivitäten oder -kampagnen durchgeführt haben, einen Cybersicherheitsplan vorlegen, in dem dargelegt wird, wie der Bieter die Sicherheit der Anlage und des Gesamtsystems gewährleistet, und insbesondere die erforderlichen technischen, operativen und organisatorischen Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass Daten, die für seine Geschäftstätigkeiten im Zusammenhang mit der Auktion verwendet oder generiert werden, im Europäischen Wirtschaftsraum gespeichert und nicht in Länder außerhalb des EWR übermittelt werden; |
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c) |
in Fällen, in denen der Bieter bei der Lieferung von IKT-Produkten, die in der Anlage für erneuerbare Energie verwendet werden, oder bei der Erbringung von IKT-Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der Anlage auf Lieferanten zurückgreift, gewährleisten und nachweisen, dass die Lieferanten die unter Buchstabe a genannten Maßnahmen ergreifen, und in Fällen, in denen diese Lieferanten eine der beiden unter Buchstabe b für Bieter festgelegten Bedingungen erfüllen, diese Lieferanten auch die unter Buchstabe b genannten Maßnahmen ergreifen; |
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d) |
gewährleisten, dass ein im Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Betreiber die operative Kontrolle der Anlage behält. |
Artikel 6
Fähigkeit, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen
(1) Die Vorqualifikationskriterien, die sich auf die Fähigkeit beziehen, das Projekt vollständig und fristgerecht durchzuführen, verlangen von den Bietern die Vorlage von mindestens zwei der folgenden Unterlagen:
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a) |
Unterlagen zur Feststellung der Identität des Bieters bzw. der Bieter im Falle eines Bieterkonsortiums, |
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b) |
Unterlagen, aus denen die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften hervorgeht, einschließlich aller einschlägigen Genehmigungen, die für den Bau und den Betrieb des Projekts erforderlich sind, oder Unterlagen, aus denen hervorgeht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung solcher Genehmigungen erfüllt sind, |
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c) |
Unterlagen über die finanzielle und wirtschaftliche Lage des Unternehmens, die belegen, dass das Unternehmen finanziell in der Lage ist, das Projekt zu Ende zu führen und potenzielle Verbindlichkeiten zu übernehmen, anstatt Konkurs anzumelden oder sich auf andere Weise diesen Verbindlichkeiten zu entziehen, z. B. durch Anforderungen an das Mindestnettovermögen, den Gewinn oder langfristige Schuldenratings, |
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d) |
Beschreibung des Projekts gemäß den Anforderungen der Auktionsspezifikationen, |
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e) |
Nachweis der technischen Durchführbarkeit, der Kenntnisse und der Erfahrung zur Durchführung des Projekts, einschließlich des Nachweises über die Erfahrung mit der Durchführung ähnlicher Projekte in der Vergangenheit, |
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f) |
Zeitplan für den Bau und den Betrieb des Projekts, einschließlich der Termine aller relevanten Zwischenschritte, die zum Abschluss des Projekts führen. |
(2) Die Anforderungen in Absatz 1 dieses Artikels werden in Abhängigkeit von den Projektkosten, den Projektrisiken, der Projektkapazität, dem Reifegrad der Technologie, dem für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad und anderen relevanten Marktbedingungen angepasst.
KAPITEL III
BEITRAG ZUR RESILIENZ
Artikel 7
Beitrag zur Resilienz
(1) Hat die Kommission neun Monate vor dem Tag der Veröffentlichung einer Auktion im Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 oder früher gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung festgestellt, dass mehr als 50 % der Lieferungen der unter den Buchstaben a bis f dieses Unterabsatzes genannten Endprodukte mit Netto-Null-Technologien innerhalb der Union aus einem einzigen Drittland stammen oder dass die Lieferungen der unter den Buchstaben a bis f dieses Unterabsatzes genannten Endprodukte mit Netto-Null-Technologien mit Ursprung in einem einzigen Drittland innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen sind und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreichen, so gestatten die zuständigen Behörden die Teilnahme an der Auktion oder vergeben Punkte nur für Gebote, die hinsichtlich der in der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 aufgeführten Endprodukte und wichtigsten spezifischen Bauteile, die Teil des Gebots sind, die folgenden Anforderungen erfüllen:
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a) |
Bei photovoltaischen Solartechnologien werden die Endprodukte nicht in diesem Drittland montiert, und mindestes vier der verwendeten wichtigsten spezifischen Bauteile stammen nicht aus diesem Drittland. Die Photovoltaik-Wechselrichter und die Photovoltaikzellen oder Gleichwertiges stammen nicht aus diesem Drittland und die Photovoltaikmodule werden nicht dort montiert. |
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b) |
Bei Technologien für Onshore-Windkraft stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als drei der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus diesem Drittland. Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator) stammen nicht aus diesem Drittland. |
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c) |
Bei Technologien für Offshore-Windkraft stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als vier der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus diesem Drittland. Direktantrieb-Antriebsstränge (einschließlich Generator) und/oder Getriebe-Antriebsstränge (einschließlich Generator) stammen nicht aus diesem Drittland. |
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d) |
Bei Elektrolyseuren stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als zwei der wichtigsten spezifischen Bauteile stammen aus diesem Drittland. Der Stack stammt nicht aus diesem Drittland. |
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e) |
Bei Wärmepumpentechnologien stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland und nicht mehr als eines der wichtigsten spezifischen Bauteile stammt aus diesem Drittland. |
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f) |
Bei allen Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich des Artikels 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 fallen, mit Ausnahme der unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Technologien, stammen die Endprodukte nicht aus diesem Drittland. |
Hat die Kommission neun Monate vor dem Tag der Veröffentlichung der betreffenden Auktion oder früher gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgestellt, dass zusätzlich zu den in Unterabsatz 1 genannten Bedingungen mehr als 85 % der Lieferungen eines oder mehrerer wichtigster spezifischer Bauteile innerhalb der Union aus einem einzigen Drittland stammen, so gestatten die Mitgliedstaaten die Teilnahme an der Auktion oder vergeben Punkte nur für Gebote, bei denen für mindestens eines dieser wichtigsten spezifischen Bauteile die Menge dieses Bauteils, die aus diesem Drittland stammt, 85 % nicht überschreitet.
Werden Auktionen weniger als neun Monate nach dem Tag veröffentlicht, an dem die Kommission zuletzt den Anteil der Unionslieferungen, die aus einem einzigen Drittland stammen, gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgestellt hat, wenden die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage dieser jüngsten oder der vorigen Feststellung an. Gibt es keine vorige Feststellung, können die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage der jüngsten Feststellung anwenden.
(2) Sind die in Absatz 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, aber hat die Kommission neun Monate vor dem Tag der Veröffentlichung einer Auktion im Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 oder früher festgestellt, dass mehr als 50 % der Lieferungen eines oder mehrerer der wichtigsten spezifischen Bauteile einer bestimmten Netto-Null-Technologie innerhalb der Union aus einem einzigen Drittland stammen oder dass die Lieferungen eines oder mehrerer der wichtigsten spezifischen Bauteile dieser Netto-Null-Technologie innerhalb der Union in zwei aufeinanderfolgenden Jahren um durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkte gestiegen sind und mindestens 40 % der Lieferungen innerhalb der Union erreichen, so gestatten die zuständigen Behörden die Teilnahme an der Auktion oder vergeben Punkte nur für Gebote, bei denen die Menge jedes dieser wichtigsten spezifischen Bauteile mit Ursprung in diesem Drittland 50 % nicht überschreitet. Bei der Anwendung dieser Verpflichtung können die zuständigen Behörden die Anwendung von Vorqualifikations- und Zuschlagskriterien für die verschiedenen wichtigsten spezifischen Bauteile kombinieren.
Liegt der Anteil der Lieferungen innerhalb der Union mit Ursprung in einem einzigen Drittland gemäß Unterabsatz 1 über 85 %, so können die zuständigen Behörden die Höchstmenge für die in Unterabsatz 1 genannten Bauteile von 50 % auf bis zu 85 % erhöhen.
Werden Auktionen weniger als neun Monate nach dem Tag veröffentlicht, an dem die Kommission zuletzt den Anteil der Unionslieferungen, die aus einem einzigen Drittland stammen, gemäß den Unterabsätzen 1 und 2 festgestellt hat, wenden die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage dieser jüngsten oder der vorigen Feststellung an. Gibt es keine vorige Feststellung, können die zuständigen Behörden diesen Absatz auf der Grundlage der jüngsten Feststellung anwenden.
(3) Bei Technologien für Onshore-Windkraft, Technologien für Offshore-Windkraft und Elektrolyseuren wenden die zuständigen Behörden, wenn die Kommission zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Auktion nicht gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2024/1735 festgestellt hat, dass mehr als 50 % der Lieferungen eines bestimmten Endprodukts mit Netto-Null-Technologien innerhalb der Union oder mehr als 40 % mit einem Anstieg von durchschnittlich mindestens 10 Prozentpunkten in zwei aufeinanderfolgenden Jahren aus einem einzigen Drittland stammen, das Resilienzkriterium an, indem sie die Teilnahme an der Auktion nur Geboten gestatten oder Punkte nur für Gebote vergeben, bei denen mindestens 75 % der Endprodukte, die Teil des Gebots sind, die in Absatz 1 festgelegten Anforderungen in Bezug auf Endprodukte und die wichtigsten spezifischen Bauteile, die aus der Volksrepublik China stammen oder dort montiert wurden, erfüllen.
KAPITEL IV
BEITRAG ZUR NACHHALTIGKEIT
Artikel 8
Ökologische Nachhaltigkeit — CO2-Fußabdruck
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Nachhaltigkeitsbeitrag der Auktion gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand eines Kriteriums für den CO2-Fußabdruck zu bewerten, nehmen sie ein Vorqualifikations- oder ein Zuschlagskriterium oder eine Kombination aus beidem auf und geben die Netto-Null-Technologien, die in den Anwendungsbereich von Artikel 26 der Verordnung (EU) 2024/1735 fallen und deren CO2-Fußabdruck auf Ebene des Projekts oder der Bauteile bewertet werden muss, und für jede Netto-Null-Technologie die anwendbare objektive, transparente und diskriminierungsfreie Methode zur Bewertung des CO2-Fußabdrucks an.
(2) Die Bieter müssen den CO2-Fußabdruck anhand von Methoden zur Lebenszyklusanalyse messen und mitteilen, die in bindenden Rechtsvorschriften der Union vorgesehen sind, die sich speziell auf die Technologien für erneuerbare Energien, die Gegenstand der Auktion sind, beziehen, soweit vorhanden. Wenn es keine bindende Unionsmethode zur Messung und Angabe des CO2-Fußabdrucks einer bestimmten Netto-Null-Technologie gibt, wohl aber eine bindende Unionsmethode zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks eines Produkts, und aus dem Rechtsakt zur Festlegung dieser Methode hervorgeht, dass sie hilfsweise für die Berechnung des CO2-Fußabdrucks einer bestimmten Netto-Null-Technologie verwendet werden kann, sind die Bieter verpflichtet, den CO2-Fußabdruck dieser Netto-Null-Technologie anhand dieser Methode zu messen und mitzuteilen.
(3) Sofern die verwendete Methode keine Angaben dazu enthält, legen die zuständigen Behörden Funktionseinheiten, Systemgrenzen und Annahmen zur Messung des CO2-Fußabdrucks fest und veröffentlichen diese und verpflichten die Bieter, ihre Berechnungen transparent offenzulegen. Sofern die verwendete Methode keine Angaben dazu enthält, legen die nationalen Behörden Anforderungen an die Modellierung und Datenqualität für Primärdaten, Sekundärdaten und Datenbanken fest und legen diese offen. Die zuständigen Behörden schreiben die Verwendung kohärenter und repräsentativer Daten vor.
(4) Bei Methoden für den CO2-Fußabdruck, die nicht unter Absatz 2 dieses Artikels fallen, umfasst die Bewertung des CO2-Fußabdrucks mindestens die Treibhausgasemissionen, die in den folgenden Lebenszyklusphasen der betreffenden Netto-Null-Technologien entstehen:
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i) |
Förderung, Produktion, Verarbeitung und Transport von Ressourcen, |
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ii) |
Herstellungsprozesse, |
|
iii) |
für diese Prozesse verwendete Elektrizität/Energie, |
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iv) |
Transport der Bauteile und des Endprodukts, |
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v) |
Einrichtung, Betrieb und Wartung, |
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vi) |
Stilllegung und Ende der Lebensdauer. |
Artikel 9
Ökologische Nachhaltigkeit – Kreislaufwirtschaft
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Kriterien in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft als Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder als Kombination aus beidem zu bewerten, berücksichtigen sie den Beitrag der an der Auktion teilnehmenden Projekte zu einem oder mehreren der folgenden Parameter, sofern diese einen wesentlichen Teil der Umweltauswirkung des Produkts ausmachen:
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— |
Recyclingfähigkeit von Produkten unter Bezugnahme auf einen oder mehrere relevante Produktparameter gemäß Anhang I Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1781, |
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— |
einfache Reparatur und Wartung oder einfache Nachrüstung, Wiederverwendung, Wiederaufarbeitung und Instandsetzung von Produkten unter Bezugnahme auf einen oder mehrere relevante Produktparameter gemäß Anhang I Buchstaben b, c und e der Verordnung (EU) 2024/1781, |
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— |
Verwendung von oder Gehalt an recycelten Materialien in Produkten, einschließlich kritischer Rohstoffe. |
(2) Bei der Festlegung der in Absatz 1 genannten Kriterien in Bezug auf die Kreislaufwirtschaft wenden die zuständigen Behörden Methoden an, die in den Rechtsvorschriften der Union speziell für die in den Anwendungsbereich dieser Durchführungsverordnung fallenden Netto-Null-Technologien vorgesehen sind, soweit vorhanden. Sind in den Rechtsvorschriften der Union keine derartigen Methoden vorgesehen oder genannt, so wenden die zuständigen Behörden die in internationalen Normen festgelegten Methoden an, soweit vorhanden.
Artikel 10
Ökologische Nachhaltigkeit — Auswirkungen auf die biologische Vielfalt
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Kriterien in Bezug auf die Auswirkungen des Betriebs der Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt zu bewerten, nehmen sie Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem auf, um den Beitrag des Projekts zur Verbesserung der Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt während der Installations-, Betriebs- und Stilllegungsphase gemäß den Absätzen 2 und 3 zu bewerten.
(2) Nehmen die zuständigen Behörden die Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt als Vorqualifikationskriterium auf, umfasst das Kriterium die folgenden Elemente:
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a) |
Vorhandensein eines Systems zur Überwachung der positiven und negativen Auswirkungen der Anlage auf die biologische Vielfalt während der Installations-, Betriebs- und Stilllegungsphase, |
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b) |
Verpflichtung zur Umsetzung anpassungsfähiger Lösungen zur Minderung potenzieller negativer Auswirkungen auf die biologische Vielfalt, die im Rahmen von Umweltprüfungen, die gegebenenfalls gemäß der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (29) und/oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates (30) und gemäß Buchstabe a dieses Absatzes durchgeführt werden, ermittelt wurden, und zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Lösungen, die einen positiven Beitrag zur biologischen Vielfalt leisten, wenn solche Lösungen eingesetzt werden. |
Das in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannte System überwacht die Auswirkungen auf dem Land, über dem Land, im Boden, im Wasser, auf dem Meeresgrund, über dem Meeresgrund und über der Meeresoberfläche, einschließlich Lärm und Verschmutzung, soweit dies für die betreffende Technologie relevant ist.
Die von dem in Unterabsatz 1 Buchstabe a genannten System erhobenen Daten und Informationen werden zumindest der Wissenschaftsgemeinschaft und den Behörden zugänglich gemacht, sofern es sich nicht um sensible Geschäftsinformationen handelt.
(3) Nehmen die zuständigen Behörden die Auswirkungen von Netto-Null-Technologien auf die biologische Vielfalt als Zuschlagskriterium auf, schreibt das Kriterium einen positiven Nettobeitrag zur biologischen Vielfalt (31) in einem oder mehreren der folgenden Bereiche vor, wenn sie von der Behörde als relevant eingestuft werden:
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a) |
Erhaltung von Lebensräumen und/oder Arten gemäß der Richtlinie 92/43/EWG, |
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b) |
Erhaltung der wild lebenden Vogelarten, einschließlich ihrer Lebensräume, gemäß der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (32), |
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c) |
Wiederherstellung von Ökosystemen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1991, |
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d) |
bei Offshore-Anlagen Erreichung eines guten Umweltzustands gemäß der Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (33), |
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e) |
Erreichung eines guten Zustands der Gewässer gemäß der Richtlinie 2000/60/EG. |
Die Maßnahmen, mit denen das Kriterium erfüllt wird, können am Standort oder außerhalb des Standorts durchgeführt werden.
Artikel 11
Ökologische Nachhaltigkeit – Energieeffizienz
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Energieeffizienzkriterien zu bewerten, so nehmen die zuständigen Behörden ein Vorqualifikations- oder ein Zuschlagskriterium oder eine Kombination aus beidem auf, anhand derer die Produkte ermittelt werden, deren Energieeffizienz bewertet wird, und geben für jedes Produkt die anzuwendende Bewertungsmethode an. Die Energieeffizienz wird auf der Grundlage der in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehenen Methoden für das betreffende Produkt, soweit vorhanden, gemessen und bewertet.
(2) Fällt ein Produkt unter einen gemäß der Verordnung (EU) 2017/1369, der Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (34) oder einem entsprechenden Durchführungsrechtsakt der Kommission erlassenen delegierten Rechtsakt, so muss das in Absatz 1 genannte Kriterium dem in Artikel 7 Absatz 2 der genannten Verordnung festgelegten Kriterium entsprechen.
(3) Soweit Produkte, die nicht unter Absatz 2 fallen, von einer Durchführungsmaßnahme gemäß der Richtlinie 2009/125/EG erfasst werden, bezieht sich das Kriterium nur auf Produkte, die die in jener Durchführungsmaßnahme festgelegten Referenzwerte für die Energieeffizienz erfüllen.
(4) Fällt ein Produkt nicht unter die Absätze 2 oder 3, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage anderer in den Rechtsvorschriften der Union vorgesehener Methoden, soweit vorhanden, gemessen und bewertet.
(5) Sind in den Rechtsvorschriften der Union keine einschlägigen Methoden vorgesehen und findet Absatz 4 keine Anwendung, so wird die Energieeffizienz auf der Grundlage internationaler Normen gemessen und bewertet.
Artikel 12
Ökologische Nachhaltigkeit — effiziente Wassernutzung und Lösungen zur Vermeidung von Wasserverschmutzung
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von wasserbezogenen Kriterien zu bewerten, so nehmen sie Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem zur Bewertung des Beitrags des Betriebs des Projekts zur Erhaltung und gegebenenfalls Verbesserung des Zustands von Wasserkörpern auf.
(2) Nehmen die zuständigen Behörden die wasserbezogenen Auswirkungen von Netto-Null-Technologien als Vorqualifikationskriterium auf, umfasst das Kriterium die folgenden Elemente:
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a) |
Vorhandensein eines Systems zur Überwachung der positiven und negativen Auswirkungen der Anlage auf das Wasser in allen relevanten Phasen des Lebenszyklus, |
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b) |
Verpflichtung zur Umsetzung anpassungsfähiger Lösungen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf den Wasserzustand und zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Lösungen, die gegebenenfalls positive Auswirkungen haben und zur Erhaltung oder Erreichung eines guten Zustands der Gewässer beitragen, wie dies durch das unter Buchstabe a genannte Überwachungssystem nachgewiesen wird. |
(3) Nehmen die zuständigen Behörden die wasserbezogenen Auswirkungen von Netto-Null-Technologien als Zuschlagskriterium auf, so werden im Rahmen des Kriteriums positive Beiträge zur Erreichung oder Erhaltung einer guten Wasserqualität und -menge gemäß der Richtlinie 2000/60/EG verlangt.
Artikel 13
Ökologische Nachhaltigkeit — Verschmutzung
Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von verschmutzungsbezogenen Kriterien zu bewerten, so nehmen sie Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien oder eine Kombination aus beidem zur Bewertung des Beitrags des Projekts zur Verringerung der Verschmutzung, die nicht durch Treibhausgase verursacht wird, während der Installation, des Betriebs und der Stilllegung auf. Es werden einschlägige Methoden, Grenzwerte und Mechanismen zur Einhaltung der Vorschriften im Einklang mit und auf Grundlage des Unionsrechts, soweit vorhanden, festgelegt, wobei gegebenenfalls die in Anlage C zur Delegierten Verordnung (EU) 2023/2486 festgelegten Kriterien zu berücksichtigen sind.
Artikel 14
Beitrag zur Nachhaltigkeit: Innovation
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Innovationskriterien zu bewerten, unterscheiden sie gegebenenfalls zwischen
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a) |
reinen Innovationsauktionen, die speziell auf die Förderung neuer Technologien oder Lösungen ausgerichtet sind, und |
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b) |
Auktionen, die nicht speziell auf Innovation als Hauptmotivation für die Auktion ausgerichtet sind. |
Bei beiden Arten von Auktionen wird durch die Anwendung von Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien in Bezug auf Innovation eine Anforderung eingeführt, wonach alle Projekte ein Mindestmaß an Verbesserungen bei den wesentlichen Leistungsindikatoren erreichen müssen, die im Hinblick auf den Gegenstand der Auktion, an der sie teilnehmen, über den Stand der Technik der bereits auf dem Markt befindlichen Technologien und Lösungen hinausgehen.
(2) Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 Unterabsatz 2 wird der Beitrag von Auktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe a zur Innovation anhand von Vorqualifikationskriterien bewertet, indem für alle Projekte ein bestimmter Reifegrad vorgeschrieben wird. Für diese Art von Auktionen nehmen die zuständigen Behörden zusätzliche Anforderungen auf, mit denen der erfolgreiche Bieter verpflichtet wird, Wissen über die Ergebnisse innovativer Projekte zu verbreiten oder für Forschungsergebnisse und Entwicklungsprojekte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, nichtausschließliche Lizenzen für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen diskriminierungsfrei zu erteilen.
(3) Zusätzlich zu den Anforderungen in Absatz 1 Unterabsatz 2 kann der Beitrag von Auktionen gemäß Absatz 1 Buchstabe b zur Innovation anhand von Vorqualifikationskriterien bewertet werden, indem für alle Projekte ein bestimmter Reifegrad vorgeschrieben wird. Für diese Art von Auktionen können die zuständigen Behörden auch zusätzliche Anforderungen in Bezug auf die Verfahren der Wissensverbreitung über die Ergebnisse innovativer Projekte oder Verfahren der diskriminierungsfreien Erteilung von nichtausschließlichen Lizenzen für weitergehende Forschungsergebnisse und Entwicklungsprojekte, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind, für die Nutzung durch Dritte im EWR zu Marktpreisen, aufnehmen.
(4) Der Reifegrad der in der Auktion gemäß den Absätzen 2 und 3 vorgeschlagenen Innovation wird gegebenenfalls anhand glaubwürdiger und etablierter Methoden, wie der Bezugnahme auf einen Technologie-Reifegrad, bewertet.
Artikel 15
Beitrag zur Nachhaltigkeit: Integration des Energiesystems
(1) Wenn die zuständigen Behörden beschließen, den Beitrag der Auktion zur Nachhaltigkeit gemäß Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2024/1735 anhand von Kriterien in Bezug auf die Integration des Energiesystems zu bewerten, berücksichtigen sie den Beitrag der teilnehmenden Projekte zur Deckung des sich aus ihrem Betrieb ergebenden Systembedarfs auf der Grundlage der zeitlichen Flexibilität, der standortbezogenen Auswirkungen und der Verbindungen zwischen Energieträgern unter den in den Absätzen 2, 3 und 4 festgelegten Bedingungen.
(2) Die zeitliche Flexibilität des teilnehmenden Projekts wird im Hinblick auf die vorgeschlagenen Lösungen bewertet, entweder als Neuinvestition oder beschafft über Dritte, insbesondere in Form einer Kombination mehrerer Technologien zur Erzeugung erneuerbarer Energien, einer Kombination von Erzeugungsanlagen und Stromspeicheranlagen oder einer Kombination von Erzeugungsanlagen und Laststeuerungsanlagen oder -lösungen. Sofern nicht hinreichend begründet, darf diese Bewertung keine Technologie ausschließen, die zur Deckung des ermittelten Systembedarfs beitragen kann.
(3) Die standortbezogenen Auswirkungen des teilnehmenden Projekts auf den Systembedarf werden anhand der Kombination seiner relevanten Merkmale, einschließlich seines zeitlichen Erzeugungsprofils oder seiner Erzeugungskapazität, sowie der Wahl des Standorts und des Netzanschlusspunkts unter Berücksichtigung der Netzplanung bewertet.
(4) Die Fähigkeit des teilnehmenden Projekts, Verbindungen zwischen Energieträgern herzustellen, wird anhand seiner Fähigkeit bewertet, erneuerbare Energie von einem Energieträger auf einen anderen zu übertragen, und insbesondere daran, ob es eine Kombination aus Erzeugungs- und Energieumwandlungsanlagen umfasst.
KAPITEL V
BEWERTUNG UND EINHALTUNG DER KRITERIEN
Artikel 16
Bewertung der Vorqualifikations- oder Zuschlagskriterien der Auktionen und Einhaltungsaspekte
(1) Die zuständigen Behörden sollten eine transparente, objektive und diskriminierungsfreie Methode zur Bewertung der Gebote anhand der ausgewählten nicht preisbezogenen Kriterien festlegen, insbesondere durch eine quantitative Bewertung anhand der Kriterien auf der Grundlage einer vor dem Gebotsverfahren festgelegten und veröffentlichten Punktbewertungsmethode. Ist eine quantitative Bewertung nicht möglich, kann eine qualitative Bewertung nicht preisbezogener Kriterien vorgesehen werden, wenn dies durch die verfolgten politischen Ziele gerechtfertigt ist und wenn sie so gestaltet ist, dass sowohl der Verwaltungsaufwand als auch das Risiko rechtlicher Anfechtungen verringert werden. Die Methode für die Bewertung der Gebote wird nach Konsultation und Zusammenarbeit mit Interessenträgern und Sachverständigen entwickelt. Verfügen die zuständigen Behörden nicht über ausreichende Informationen, um die Bewertungsmethode im Voraus festzulegen, so kann die Bewertung für einen bestimmten Aspekt auch unter Bezugnahme auf den Meistbietenden für dieses bestimmte nicht preisbezogene Kriterium festgelegt werden. In diesem Fall werden Maßnahmen ergriffen, um strategische Gebote zu begrenzen.
(2) Alle Bieter, die an der Auktion teilnehmen, verpflichten sich zum Zeitpunkt des Gebots oder zu einem früheren Zeitpunkt, die in ihrem Angebot enthaltenen Auktionsanforderungen und -spezifikationen einzuhalten. Die zuständigen Behörden entscheiden, zu welchem Zeitpunkt die Bieter die Einhaltung der nicht preisbezogenen Kriterien nachweisen müssen; dies kann gegebenenfalls zu verschiedenen Zeitpunkten während der Laufzeit des Projekts geschehen.
(3) Mit Ausnahme von Bietern, die als natürliche Personen, Unternehmen, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/34/EU im Sinne ihrer Artikel 19a und 29a und deren späteren Änderungen fallen, und Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften im Sinne des Artikels 2 Nummer 16 der Richtlinie (EU) 2018/2001 gelten, wird die Einhaltung der in Artikel 4 genannten Kriterien anhand einschlägiger, von unabhängigen Dritten bestätigter Erklärungen bewertet. Bieter, die der Nachhaltigkeitsberichterstattung gemäß der Richtlinie 2013/34/EU unterliegen, können relevante Informationen darüber vorlegen, wie sie die Anforderungen des Artikels 4 erfüllen, indem sie das dort vorgesehene Format verwenden.
(4) Die Einhaltung der in Artikel 5 genannten Kriterien wird bewertet, indem die Bieter aufgefordert werden, einen Cybersicherheitsplan für das Projekt, das Gegenstand des Gebots ist, vorzulegen und ihn während der Durchführung des Projekts regelmäßig zu aktualisieren.
(5) Die Einhaltung der in Artikel 7 genannten Kriterien wird bewertet, indem von den Bietern verlangt wird, Zollunterlagen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (35), soweit verfügbar, und andere einschlägige Unterlagen zum Nachweis des Ursprungs oder des Orts der Montage der Netto-Null-Technologie oder ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile, einschließlich Rechnungen oder anderer Mittel, vorzulegen.
(6) Die zuständigen Behörden, die nicht preisbezogene Kriterien anwenden, stellen sicher, dass diese eingehalten werden.
(7) Die zuständigen Behörden verlangen von den Bietern geeignete Garantien, um die Einhaltung der in den Auktionsspezifikationen festgelegten Kriterien dieser Verordnung zu gewährleisten, wie z. B. Bietungs-, Vollendungs- und Erfüllungsgarantien.
(8) Bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 7 genannten Garantien berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Erwägungen wie die Projektkosten, die Projektrisiken, die Projektkapazität, den Wert dieser Kapazität für das Energiesystem, den Reifegrad der Technologie, den für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad, andere relevante Marktbedingungen und die Art des Verstoßes. Die Garantien müssen so hoch angesetzt werden, dass Bieter von der Nichteinhaltung nicht preisbezogener Kriterien abgehalten werden.
Artikel 17
Sanktionen
(1) Die zuständigen Behörden legen Sanktionen für die Nichteinhaltung der in dieser Verordnung vorgesehenen Kriterien fest. Diese Sanktionen können unterschiedliche Formen annehmen, z. B. Pauschalbeträge, tägliche Zwangsgelder, Kürzungen oder Streichung der Förderung oder Ausschluss von der Teilnahme an künftigen Auktionsrunden.
(2) Bei der Festlegung der Höhe der in Absatz 1 genannten Sanktionen berücksichtigen die zuständigen Behörden auch Erwägungen wie die Projektkosten, die Projektrisiken, die Projektkapazität, den Wert dieser Kapazität für das Energiesystem, den Reifegrad der Technologie, den für die Auktion erforderlichen Innovationsgrad, andere relevante Marktbedingungen und die Art des Verstoßes. Die Sanktionen müssen so hoch angesetzt werden, dass Bieter von der Nichteinhaltung nicht preisbezogener Kriterien abgehalten werden.
KAPITEL VI
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 18
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2024/1735, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1735/oj.
(2) Dabei handelt es sich u. a. um Solartechnologien, einschließlich photovoltaische, thermoelektrische und thermische Solartechnologien, Technologien für Onshore-Windkraft und erneuerbare Offshore-Energie, Wärmepumpen und Technologien für geothermische Energie, Wasserstofftechnologien, einschließlich Elektrolyseure und Brennstoffzellen, sofern sie zur Erzeugung erneuerbarer Energie genutzt werden, Technologien für nachhaltiges Biogas und Biomethan, Technologien für nachhaltige alternative Kraftstoffe, d. h. Technologien für erneuerbare Kraftstoffe.
(3) Insbesondere die Richtlinie (EU) 2024/1760 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und die Richtlinie (EU) 2022/2464 hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen, einschließlich der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2772 in Bezug auf Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung, insbesondere Nummer 61.
(4) Richtlinie (EU) 2024/1760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über die Sorgfaltspflichten von Unternehmen im Hinblick auf Nachhaltigkeit und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2019/1937 und der Verordnung (EU) 2023/2859 (ABl. L, 2024/1760, 5.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2024/1760/oj).
(5) Richtlinie (EU) 2022/2464 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 und der Richtlinien 2004/109/EG, 2006/43/EG und 2013/34/EU hinsichtlich der Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (ABl. L 322 vom 16.12.2022, S. 15, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2464/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772 der Kommission vom 31. Juli 2023 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung (ABl. L, 2023/2772, 22.12.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2772/oj).
(7) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(8) Siehe Delegierte Verordnung (EU) 2023/2772, Anhang I, Nummer 61.
(9) Schlussfolgerungen des Rates vom 19. Juni 2017 zu einem Rahmen für eine gemeinsame diplomatische Reaktion der EU auf böswillige Cyberaktivitäten („Cyber Diplomacy Toolbox“).
(10) Verordnung (EU) 2019/796 des Rates vom 17. Mai 2019 über restriktive Maßnahmen gegen Cyberangriffe, die die Union oder ihre Mitgliedstaaten bedrohen (ABl. L 129 I vom 17.5.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/796/oj).
(11) Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. L 94 vom 28.3.2014, S. 243, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/25/oj).
(12) Diese Unternehmen würden weiterhin dem für sie geltenden allgemeinen Rahmen für die Vergabe öffentlicher Aufträge unterliegen.
(13) Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj) in der durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl. L, 2023/2413, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/2413/oj) geänderten Fassung.
(14) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1178 der Kommission vom 23. Mai 2025 zur Festlegung von Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1735 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste der Endprodukte mit Netto-Null-Technologien und ihrer wichtigsten spezifischen Bauteile für die Zwecke der Bewertung des Beitrags zur Resilienz (ABl. L, 2025/1178, 18.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1178/oj).
(15) Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission vom 28. Juli 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Einzelheiten zur Präzisierung von Bestimmungen des Zollkodex der Union (ABl. L 343 vom 29.12.2015, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2015/2446/oj).
(16) IEA, Energy Technology Perspectives 2024.
(17) COM(2025) 85 final.
(18) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „Ein neuer Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft – Für ein saubereres und wettbewerbsfähigeres Europa“ (COM(2020) 98 final).
(19) Verordnung (EU) 2024/1781 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Ökodesign-Anforderungen für nachhaltige Produkte, zur Änderung der Richtlinie (EU) 2020/1828 und der Verordnung (EU) 2023/1542 und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/125/EG (ABl. L, 2024/1781, 28.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj).
(20) Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen „EU-Biodiversitätsstrategie für 2030 — Mehr Raum für die Natur in unserem Leben“ (COM(2020) 380 final).
(21) Verordnung (EU) 2024/1991 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2024 über die Wiederherstellung der Natur und zur Änderung der Verordnung (EU) 2022/869 (ABl. L, 2024/1991, 29.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1991/oj).
(22) Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1369/oj).
(23) Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (Neufassung) (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/125/oj).
(24) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (ABl. L 327 vom 22.12.2000, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2000/60/oj).
(25) Delegierte Verordnung (EU) 2023/2486 der Kommission vom 27. Juni 2023 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung der technischen Bewertungskriterien, anhand deren bestimmt wird, unter welchen Bedingungen davon auszugehen ist, dass eine Wirtschaftstätigkeit einen wesentlichen Beitrag zur nachhaltigen Nutzung und zum Schutz von Wasser- und Meeresressourcen, zum Übergang zu einer Kreislaufwirtschaft, zur Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung oder zum Schutz und zur Wiederherstellung der Biodiversität und der Ökosysteme leistet, und anhand deren bestimmt wird, ob diese Wirtschaftstätigkeit erhebliche Beeinträchtigungen eines der übrigen Umweltziele vermeidet, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission in Bezug auf besondere Offenlegungspflichten für diese Wirtschaftstätigkeiten (ABl. L, 2023/2486, 21.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/2486/oj).
(26) Die Förderung der Wissensverbreitung kann auch für andere Arten von Auktionen für erneuerbare Energien von Bedeutung sein, nicht nur für diejenigen, die Innovation belohnen.
(27) Richtlinie (EU) 2022/2555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über Maßnahmen für ein hohes gemeinsames Cybersicherheitsniveau in der Union, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 und der Richtlinie (EU) 2018/1972 sowie zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2016/1148 (NIS-2-Richtlinie) (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 80, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2022/2555/oj).
(28) Richtlinie 2010/75/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über Industrieemissionen (integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung) (Neufassung) (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/75/oj).
(29) Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. L 26 vom 28.1.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2011/92/oj).
(30) Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/1992/43/oj).
(31) Positive Nettobeiträge zur biologischen Vielfalt sind zusätzliche Erhaltungs-/Wiederherstellungsergebnisse, die über Ausgleichsmaßnahmen hinausgehen, d. h. solche, mit denen die verbleibenden, unvermeidbaren, nachteiligen Auswirkungen auf die biologische Vielfalt ausgeglichen werden sollen, die sich aus dem Projekt ergeben, nachdem geeignete Präventions- und Minderungsmaßnahmen ergriffen wurden.
(32) Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. L 20 vom 26.1.2010, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2009/147/oj).
(33) Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2008/56/oj).
(34) Richtlinie 2010/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010 über die Angabe des Verbrauchs an Energie und anderen Ressourcen durch energieverbrauchsrelevante Produkte mittels einheitlicher Etiketten und Produktinformationen (ABl. L 153 vom 18.6.2010, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2010/30/oj).
(35) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/952/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1176/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)