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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1169

10.6.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1169 DES RATES

vom 5. Juni 2025

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 18. Sitzung hinsichtlich Empfehlungen und Schlussfolgerungen, die an bestimmte Vertragsstaaten gerichtet sind und sich auf deren Durchführung dieses Übereinkommens beziehen, in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen, und trat für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft.

(2)

Gemäß Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens soll die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“) überwachen. Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens muss GREVIO seinen Bericht und seine Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen annehmen.

(3)

Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) kann nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen annehmen. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen zu unterscheiden, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei sie dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht erstatten muss —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind. Bei Ablauf dieser Frist von drei Jahren muss die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht erstatten. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen nimmt der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen an.

(4)

Nach Artikel 68 Absatz 3 des Übereinkommens werden die Bewertungsverfahren nach dem ersten Basisbewertungsverfahren von GREVIO in Runden (im Folgenden „thematische Bewertungsrunden“) unterteilt. Die erste thematische Bewertungsrunde mit dem Titel „Vertrauensbildung durch Unterstützung, Schutz und Justiz“ betrifft 20 Artikel des Übereinkommens, nämlich die Artikel 3, 7, 8, 11, 12, 14, 15, 16, 18, 20, 22, 25, 31, 48, 49, 50, 51, 52, 53 und 56. Auf seiner 17. Sitzung am 17. Dezember 2024 nahm der Ausschuss einen Beschluss über die vom Ausschuss aufgrund der Berichte von GREVIO im Rahmen der ersten thematischen Bewertungsrunde anzunehmenden, in Dokument IC-CP(2024)10 rev enthaltenen Empfehlungen an.

(5)

Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 18. Sitzung am 5. und 6. Juni 2025 acht auf der ersten thematischen Bewertungsrunde basierende Entwürfe von Empfehlungen und zwei Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Durchführung des Übereinkommens durch zehn Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Empfehlungen“ bzw. „Entwürfe von Schlussfolgerungen“ und zusammen „vorgesehene Rechtsakte“) annehmen:

Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)2-prov;

Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)3-prov;

Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)4-prov;

Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)5-prov;

Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)6-prov;

Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)7-prov;

Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)8-prov;

Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)9-prov;

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino, enthalten in Dokument IC-CP(2025)10-prov, und

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien, enthalten in Dokument IC-CP(2025)11-prov.

(6)

Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Unter Randnummer 305 seines Gutachtens 1/19 vom 6. Oktober 2021, Übereinkommen von Istanbul (3), befand der Gerichtshof der Europäischen Union, dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen für die Union gilt, und zwar für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. Gemäß Randnummer 307 des genannten Gutachtens würde sich die Union nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken können, sondern müsste selbst die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleisten. Gleichzeitig sollte der Umfang der Verpflichtungen der Union unter Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Zuständigkeiten der Union ausgelegt werden. Da die öffentliche Verwaltung der Union nicht mit Strafverfolgungsbefugnissen ausgestattet ist, sollten Empfehlungen zu Strafverfolgungsfragen wie dem Erlass von Eilschutzanordnungen dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union im Rahmen ihrer Befugnisse die Sicherheit des Opfers zu gewährleisten hat, z. B. indem mutmaßlichen Tätern der Zugang zu den Räumlichkeiten der Organe verweigert wird.

(7)

Die vorgesehenen Rechtsakte betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, festzulegen, da die vorgesehenen Rechtsakte geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten.

(8)

In Bezug auf Albanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: ausreichende nachhaltige Finanzierung der einschlägigen Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen, unter anderem durch transparente Verfahren zur Gewährleistung der Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Förderung von Sensibilisierungskampagnen oder -programmen und regelmäßige Bewertung ihrer Auswirkungen (Artikel 12 des Übereinkommens); Verbesserung der Wirksamkeit der Aus- und Fortbildung, u. a. angesichts der Personalfluktuation (Artikel 15 des Übereinkommens); Ausweitung bestehender Täterprogramme und Einführung von speziellen Programmen für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Aufstockung der Finanzmittel und Erhöhung der Zahl der verfügbaren Dienste für weibliche Opfer, insbesondere für Frauen mit besonderen Bedürfnissen (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang von Opfern zu umfassenden Gesundheitsdiensten (Artikel 20 des Übereinkommens); Bereitstellung von Finanzmitteln für Hotlines (Artikel 22 des Übereinkommens); kostenloser Zugang zu gerichtsmedizinischen Untersuchungen für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Ergreifen von Maßnahmen, um Meldungen von Straftaten durch weibliche Opfer zu verbessern und eine opferzentrierte und geschlechtersensible Reaktion zu gewährleisten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Anwendung von Risikobewertungs- und Risikomanagementverfahren in allen Fällen, die die in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt betreffen (Artikel 51 des Übereinkommens); bessere Nutzung von Eilschutzanordnungen (Artikel 52 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von und Zugang zu Schutzanordnungen für alle Opfer (Artikel 53 des Übereinkommens) sowie Bewertung der Durchführung von Schutzmaßnahmen und Gewährleistung, dass sie mit dem Übereinkommen in Einklang stehen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(9)

In Bezug auf Österreich sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung eines langfristigen umfassenden Aktionsplans/Strategiepapiers zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form über die Zahl der Frauen und Mädchen, die Gewalt erfahren haben und deshalb Sozialdienste um Hilfe ersuchen (Artikel 11 des Übereinkommens); Information der Opfer über die Verfügbarkeit von Hilfsdiensten (Artikel 12 des Übereinkommens); Monitoring, wie in Lernmitteln Themen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt und Gewalt gegen Frauen behandelt werden (Artikel 14 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen auf dem Gebiet der allgemeinen Hilfsdienste (Artikel 15 des Übereinkommens); Zugang zu nachhaltigem und erschwinglichem Wohnraum für Opfer sowie Erstellung gerichtsmedizinischer Berichte zur Dokumentation von Verletzungen (Artikel 20 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Plätzen in Schutzunterkünften (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung weiterer Krisenzentren für Opfer sexueller Gewalt im ganzen Land mit qualifizierten Fachkräften, die gemäß dem Übereinkommen Unterstützung leisten und die Betreffenden an die entsprechenden Stellen verweisen, sowie zwischenzeitliche Gewährleistung einer angemessenen Unterstützung der Opfer durch bestehende medizinische Dienste (Artikel 25 des Übereinkommens); der Schwere der Straftat angemessene Sanktionen bei allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens) sowie Anwendung von Schutzanordnungen und Vermeidung von Lücken zwischen Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme werden.

(10)

In Bezug auf Dänemark sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: die notwendige politische Aufmerksamkeit für den geschlechtsspezifischen Charakter aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Fortsetzung der Bemühungen um eine geschlechtergerechte Haushaltsplanung (Artikel 8 des Übereinkommens); Gewährleistung der Vertraulichkeit bei der Datenerhebung (Artikel 11 des Übereinkommens); Priorisierung eines geschlechtersensiblen Ansatzes bei präventiven Maßnahmen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung der größtmöglichen Wirkung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen durch Nutzung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter Strukturen für die Zusammenarbeit zur Gewährleistung einer wirksamen behördenübergreifenden Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu langfristiger psychologischer Beratung für Opfer (Artikel 22 und 25 des Übereinkommens); Sensibilisierung der Akteure der Strafjustiz für neue Strafrechtsvorschriften (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Durchführung einer Risikobewertung in Abstimmung mit den einschlägigen Akteuren (Artikel 51 des Übereinkommens); verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen und Schutzanordnungen, um den Schutz der Opfer zu gewährleisten (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens), sowie ordnungsgemäße Umsetzung von Opferschutzmaßnahmen bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(11)

In Bezug auf Finnland sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung einer langfristigen nationalen Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige Finanzierungsmechanismen für Nichtregierungsorganisationen, die spezialisierte Unterstützung für Opfer anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); Festlegung standardisierter Datenkategorien und Harmonisierung der Datenerhebungssysteme (Artikel 11 des Übereinkommens); regelmäßige Durchführung von Sensibilisierungskampagnen (Artikel 12 des Übereinkommens); Bewertung von Aus- und Fortbildungsmaßnahmen und Nutzung des Fachwissens von Frauenrechtsorganisationen (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung institutionalisierter behördenübergreifender Strukturen zur Koordinierung zwischen den einschlägigen Akteuren (Artikel 18 des Übereinkommens); Einrichtung von Hilfsdiensten, um den Opfern die Genesung und die Erlangung ihrer Unabhängigkeit zu erleichtern (Artikel 20 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Hilfsdiensten (Artikel 22 des Übereinkommens); angemessene geografische Verteilung von Krisenzentren für Vergewaltigungsopfer zur Unterstützung von allen Opfern sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); zeitnahe Ermittlungen und proaktive Beweiserhebungen über die Aussagen von Opfern hinaus, um eine wirksame Verfolgung von Fällen von Gewalt gegen Frauen zu ermöglichen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Maßnahmen zur Einführung eines standardisierten Risikobewertungsmechanismus, der systematisch angewendet wird (Artikel 51 des Übereinkommens), sowie verstärkte Nutzung von Eilschutzanordnungen sowie stärkere Nutzung von Kontakt- und Näherungsverboten sowie Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(12)

In Bezug auf Monaco sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Ausarbeitung einer langfristigen übergreifenden Strategie zur Gewährleistung eines umfassenden und koordinierten politischen Ansatzes (Artikel 7 des Übereinkommens); Weiterentwicklung der Erhebung von Daten über alle in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 11 des Übereinkommens); Ausweitung der Maßnahmen zur Verhütung häuslicher Gewalt auf andere in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 12 des Übereinkommens); Erstellung von Lernmitteln zum Thema Gewalt gegen Frauen (Artikel 14 des Übereinkommens); Einrichtung von Programmen für Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung einer Hotline für weibliche Gewaltopfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und sexueller Gewalt, damit Opfer Zugang zu psychologischer Beratung und Unterstützung haben (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Fachkräfte, die an Strafverfahren beteiligt sind, über ausreichendes Fachwissen verfügen und geschlechtersensible Schulungen erhalten (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die einschlägigen Dienste standardmäßig koordinierte Risikobewertungen zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt durchführen (Artikel 51 des Übereinkommens), sowie Gewährleistung, dass bei Ermittlungen und Gerichtsverfahren die Rechte und Interessen von Opfern geschützt werden (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(13)

In Bezug auf Montenegro sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: angemessene personelle und finanzielle Ressourcen für Strategien, Maßnahmen und Rechtsvorschriften zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Nichtregierungsorganisationen (Artikel 8 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form durch alle einschlägigen Interessenträger (Artikel 11 des Übereinkommens); Verstärkung der Bemühungen um die Umsetzung regelmäßiger Präventivmaßnahmen, Durchführung von Sensibilisierungskampagnen und größere Aufmerksamkeit für das erhöhte Risiko für Opfer intersektioneller Diskriminierung, Gewalt zu erfahren (Artikel 12 des Übereinkommens); verstärkte Anstrengungen zur Bekämpfung von Stereotypen und Vorurteilen gegenüber Frauen in den Bereichen formale Bildung, Kultur und Medien (Artikel 14 des Übereinkommens); Aus- und Fortbildung zum Thema Gewalt gegen Frauen für alle Fachkräfte, die mit Opfern zu tun haben (Artikel 15 des Übereinkommens); Einrichtung und Ausweitung von Programmen für Täter häuslicher Gewalt und für sexuelle Gewalttäter (Artikel 16 des Übereinkommens); Intensivierung der Bemühungen um eine verstärkte behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Gesundheitsdienstleister weibliche Opfer von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt vorrangig behandeln und ihre Privatsphäre achten (Artikel 20 des Übereinkommens); bessere Verfügbarkeit spezialisierter Hilfsdienste und Beratung für Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); Einrichtung von Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land, um die Betroffenen zu unterstützen und an psychologische Hilfsdienste weiterzuverweisen (Artikel 25 des Übereinkommens); Vermeidung von wiederholten Befragungen von Opfern von Gewalt gegen Frauen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische Durchführung von Risikobewertungen bei Fällen häuslicher Gewalt (Artikel 51 des Übereinkommens); Verfügbarkeit von Eilschutzanordnungen und wirksame Überwachung von Schutzanordnungen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens) sowie wirksame Nutzung bestehender Schutzmaßnahmen und Einführung zusätzlicher Schutzmaßnahmen im Einklang mit dem Übereinkommen (Artikel 56 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(14)

In Bezug auf Spanien sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Einbeziehung von Nichtregierungsorganisationen in die Politikgestaltung und die Bewertung von Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens); Datenerhebung in aufgeschlüsselter Form (Artikel 11 des Übereinkommens); Aufklärung von Kindern über die zentrale Rolle des Einverständnisses bei sexuellen Beziehungen (Artikel 14 des Übereinkommens); intensivere Aus- und Fortbildung aller einschlägigen Fachkräfte, die mit Opfern und Tätern von Gewalt gegen Frauen zu tun haben (Artikel 15 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Täterprogramme dem Übereinkommen besser Rechnung tragen (Artikel 16 des Übereinkommens); Einrichtung von Mechanismen für die behördenübergreifende Zusammenarbeit (Artikel 18 des Übereinkommens); Zugang zu Hilfsdiensten für Opfer sexueller Gewalt (Artikel 25 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass Faktoren angegangen werden, die Opfer von der Meldung einer Tat abhalten und die zu sekundärer Viktimisierung führen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); Zugang der zuständigen Behörden zu Eilschutzanordnungen gemäß dem Übereinkommen sowie Maßnahmen, um gegen Verletzungen von Schutzanordnungen angemessen vorzugehen (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(15)

In Bezug auf Schweden sehen die Entwürfe von Empfehlungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Berücksichtigung der Bedürfnisse von Opfern intersektioneller Diskriminierung in den Strategien zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen sowie Bewertung der einschlägigen Strategien mit Blick auf deren Auswirkungen (Artikel 7 des Übereinkommens); nachhaltige Finanzierung von Frauenrechtsorganisationen, die spezialisierte Hilfsdienste anbieten (Artikel 8 des Übereinkommens); umfassendere Präventionsmaßnahmen gegen alle Formen von Gewalt gegen Frauen (Artikel 12 des Übereinkommens); Gewährleistung, dass die in Artikel 14 des Übereinkommens aufgeführten Themen und Grundsätze in der Praxis im Unterricht behandelt werden (Artikel 14 des Übereinkommens); Einführung einer systematischen Aus- und Fortbildung zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt und Bewertung dieser Aus- und Fortbildung (Artikel 15 des Übereinkommens); Entwicklung von Mindeststandards für Täterprogramme im Einklang mit dem Übereinkommen und Durchführung einer Bewertung (Artikel 16 des Übereinkommens); Einführung von Mechanismen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Stellen (Artikel 18 des Übereinkommens); diskriminierungsfreier Zugang zur Gesundheitsdiensten für Opfer (Artikel 20 des Übereinkommens); Zugang zu Schutzunterkünften für alle Opfer (Artikel 22 des Übereinkommens); genügend Krisenzentren für Opfer von Vergewaltigung und/oder sexueller Gewalt im ganzen Land (Artikel 25 des Übereinkommens); Ergreifen von Maßnahmen, um Frauen, die von intersektioneller Diskriminierung bedroht sind, zur Meldung von Vorfällen zu ermutigen (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens); systematische koordinierte Durchführung von Risikobewertungen für Opfer und ihre Kinder (Artikel 51 des Übereinkommens) sowie Maßnahmen zur Gewährleistung, dass Eilschutzanordnungen, Kontakt- und Näherungsverbote sowie Schutzanordnungen (für die gemeinsame Wohnung geltendes Kontaktverbot), zügig und mit sofortiger Wirkung erlassen und wirksam überwacht werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Empfehlungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(16)

In Bezug auf San Marino sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Abstimmung der nationalen Koordinierungsstelle mit den betreffenden Organisationen der Zivilgesellschaft (Artikel 10 des Übereinkommens) sowie regelmäßige Durchführung von Erhebungen zur Viktimisierung und Förderung von Forschungstätigkeiten (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden.

(17)

In Bezug auf Slowenien sehen die Entwürfe von Schlussfolgerungen vor, dass Folgendes sichergestellt werden muss: Übertragung der Rolle der Koordinierungsstelle an vollständig institutionalisierte Einrichtungen sowie Bereitstellung der erforderlichen personellen und finanziellen Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); umfassende Erhebung von Daten zu allen in den Geltungsbereich des Übereinkommens fallenden Formen von Gewalt (Artikel 11 des Übereinkommens) sowie Ergreifen von Maßnahmen, um dafür zu sorgen, dass alle Formen von Gewalt gegen Frauen gemeldet werden (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen der Politik und den Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union im mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschuss der Vertragsparteien auf der 18. Sitzung zu vertreten ist, besteht darin, dass keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben werden:

1.

Empfehlungen an Albanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)2-prov;

2.

Empfehlungen an Österreich zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)3-prov;

3.

Empfehlungen an Dänemark zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)4-prov;

4.

Empfehlungen an Finnland zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)5-prov;

5.

Empfehlungen an Monaco zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)6-prov;

6.

Empfehlungen an Montenegro zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)7-prov;

7.

Empfehlungen an Spanien zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)8-prov;

8.

Empfehlungen an Schweden zur Stärkung des Vertrauens durch Unterstützung, Schutz und Justiz auf der Grundlage des Übereinkommens von Istanbul, enthalten in Dokument IC-CP(2025)9-prov;

9.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf San Marino, enthalten in Dokument IC-CP(2025)10-prov, und

10.

Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen des Ausschusses der Vertragsparteien in Bezug auf Slowenien, enthalten in Dokument IC-CP(2025)11-prov.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

D. KLIMCZAK


(1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).

(3)  Gutachten des Gerichtshofs 1/19 vom 6. Oktober 2021, Übereinkommen von Istanbul, EU:C:2021:832.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1169/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)