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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1163 |
16.6.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1163 DER KOMMISSION
vom 13. Juni 2025
zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Rückstandshöchstgehalte für Chlorpropham, Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron in oder auf bestimmten Erzeugnissen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 49 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Für Fuberidazol, Ipconazol, Methoxyfenozid, S-Metolachlor und Triflusulfuron wurden in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 Rückstandshöchstgehalte (RHG) festgelegt. Für Chlorpropham wurden in Anhang III Teil A der genannten Verordnung RHG festgelegt. |
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(2) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham lief am 28. Februar 2019 aus (2). Mit der Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission (3) wurde ein vorläufiger RHG für Chlorpropham in Kartoffeln festgelegt, da die Überwachungsdaten belegen, dass Kartoffeln bei Lagerung in Einrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, eine Kontamination aufweisen können, die über der Bestimmungsgrenze liegt. Des Weiteren wurden Kartoffelhändler und Lebensmittelunternehmer in der genannten Verordnung aufgefordert, neue, effizientere Reinigungsverfahren zur Verringerung einer solchen Kontamination zu entwickeln und anzuwenden sowie der Kommission neue Überwachungsdaten vorzulegen, die ihr eine Überprüfung dieses vorläufigen RHG ermöglichen würden. |
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(3) |
Der vorläufige RHG für Chlorpropham in Kartoffeln wurde auf Grundlage der an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft und anschließend mit der Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission (4) von 0,4 mg/kg auf 0,35 mg/kg gesenkt. Dieser vorläufige RHG sollte auf Grundlage der bis zum 31. Dezember jeden Jahres an die Kommission übermittelten Überwachungsdaten überprüft werden. |
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(4) |
Aktuelle Überwachungsdaten zu Chlorpropham in Kartoffeln haben gezeigt, dass sich ein niedrigerer RHG von 0,2 mg/kg aktuell erreichen lässt. Daher ist es angezeigt, den vorläufigen RHG für Chlorpropham in Kartoffeln auf 0,2 mg/kg zu senken. Die Lebensmittelunternehmer sollten die Überwachungsdaten zusammen mit einem Bericht über die Fortschritte bei und die Durchführung von Reinigungsverfahren in Lagereinrichtungen, in denen über längere Zeit Chlorpropham verwendet wurde, alle zwei Jahre statt jährlich vorlegen. Die betreffende Fußnote zu Kartoffeln in Anhang III sollte entsprechend geändert werden. |
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(5) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Fuberidazol lief am 28. Februar 2019 aus (5) und es wurde kein Antrag auf Erneuerung gestellt. Alle geltenden Zulassungen für Fuberidazol enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder Codex-Rückstandshöchstgehalte (CXL) noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Fuberidazol auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für Fuberidazol aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für Fuberidazol auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen. |
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(6) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol lief am 31. Mai 2023 aus (6). Der Antrag auf Genehmigung wurde zurückgezogen und alle geltenden Zulassungen für Ipconazol enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Ipconazol auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für Ipconazol aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für Ipconazol auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen. Die Referenzlaboratorien der Europäischen Union empfahlen, die Rückstandsdefinition für Ipconazol zur Überwachung von Erzeugnissen in „Ipconazol (Summe der Isomerbestandteile) (F)“ zu ändern. Die Kommission hält diese neue Rückstandsdefinition für geeignet. |
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(7) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Methoxyfenozid wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/158 der Kommission (7) auf Anwendungen in Gewächshäusern beschränkt. Die RHG für Methoxyfenozid in Auberginen/Eierpflanzen wurden mit der Verordnung (EU) 2023/1069 der Kommission (8) auf 0,6 mg/kg festgesetzt. Bei der Bewertung der RHG für Methoxyfenozid gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 hat die Behörde festgestellt, dass einige Angaben zu den Rückstandsuntersuchungen für Auberginen/Eierpflanzen nicht vorliegen (9). Die verfügbaren Informationen reichten der Behörde dennoch aus, um vorläufige RHG vorzuschlagen, die für die Verbraucher sicher sind, und die Datenlücken wurden in Anhang II der Verordnung (EU) 2023/1069 unter Angabe des Datums genannt, bis zu dem der Behörde die fehlenden Informationen zur Stützung der vorgeschlagenen RHG vorzulegen sind. Anschließend legte der Antragsteller Informationen vor, um die Datenlücken zu schließen, mit Ausnahme der Rückstandsuntersuchungen zur Stützung einer Anwendung von Methoxyfenozid in Innenräumen (10). Informationen über Rückstandsuntersuchungen hinsichtlich einer Anwendung in Innenräumen bei Auberginen/Eierpflanzen wurden später in einem Antrag eines Mitgliedstaats gemäß Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 vorgelegt. Die Behörde bewertete den Antrag und kam zu dem Schluss, dass die verfügbaren Rückstandsuntersuchungen ausreichen, um einen niedrigeren RHG für Auberginen/Eierpflanzen festzusetzen (11). |
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(8) |
Es ist angezeigt, die RHG für Auberginen/Eierpflanzen in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf den von der Behörde empfohlenen Wert festzusetzen, bei dem sie kein Risiko für die Verbraucher festgestellt hat. Im Interesse der Klarheit sollte die Fußnote, in der auf fehlende Informationen zu den Rückstandsuntersuchungen hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. |
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(9) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff S-Metolachlor lief am 22. Januar 2024 aus. Die Genehmigung für diesen Wirkstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/20 der Kommission (12) nicht erneuert, da die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt waren. Alle geltenden Zulassungen für S-Metolachlor enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für S-Metolachlor auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für diesen Stoff aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für S-Metolachlor auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen. Zudem sind keine bestätigenden Daten mehr erforderlich. Daher sollten alle Fußnoten, die auf die Notwendigkeit bestätigender Daten hinweisen, gestrichen werden. |
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(10) |
Die Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron (vormals Triflusulfuron-methyl) lief am 20. November 2023 aus. Die Genehmigung für diesen Wirkstoff wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission (13) nicht erneuert, da die Genehmigungskriterien nach Artikel 4 Absätze 1 bis 3 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllt waren. Alle geltenden Zulassungen für Triflusulfuron enthaltende Pflanzenschutzmittel wurden widerrufen. Für diesen Stoff gibt es weder CXL noch Einfuhrtoleranzen. Die RHG für Triflusulfuron auf allen Erzeugnissen entsprechen derzeit den erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen. Daher ist es angezeigt, die RHG für diesen Stoff aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 zu streichen und in Anhang V der genannten Verordnung die RHG für Triflusulfuron auf allen Erzeugnissen auf die erzeugnisspezifischen Bestimmungsgrenzen festzusetzen. Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob Analysestandards verfügbar sind. Diese Laboratorien haben bestätigt, dass Analysestandards vorliegen. Daher sollte die Fußnote, mit der auf die Nichtverfügbarkeit des Referenzstandards auf dem Markt hingewiesen wird, aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen werden. |
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(11) |
Die Kommission hat die EU-Referenzlaboratorien für Pestizidrückstände zu der Frage konsultiert, ob bestimmte Bestimmungsgrenzen angepasst werden müssen. Diese Laboratorien haben erzeugnisspezifische Bestimmungsgrenzen vorgeschlagen, die analytisch erreichbar sind. |
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(12) |
Die Handelspartner der Union wurden über die Welthandelsorganisation konsultiert, und ihre Anmerkungen wurden berücksichtigt. |
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(13) |
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(14) |
Die mit der vorliegenden Verordnung festgesetzten RHG sollten nicht für Erzeugnisse gelten, die vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG in der Union in Verkehr gebracht wurden und für die ein hohes Verbraucherschutzniveau gewährleistet ist. |
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(15) |
Vor dem Geltungsbeginn der neuen RHG sollte eine angemessene Frist eingeräumt werden, damit sich die Mitgliedstaaten, Drittländer und Lebensmittelunternehmer auf die durch die Änderung der betreffenden RHG entstehenden Anforderungen vorbereiten können. |
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(16) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Die Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in der vor der Änderung durch die vorliegende Verordnung geltenden Fassung gilt weiterhin für Erzeugnisse, die vor dem 6. Januar 2026 in der Union in Verkehr gebracht wurden.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 6. Januar 2026.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 13. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/989 der Kommission vom 17. Juni 2019 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Chlorpropham gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 160 vom 18.6.2019, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/989/oj).
(3) Verordnung (EU) 2021/155 der Kommission vom 9. Februar 2021 zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Tetrachlorkohlenstoff, Chlorthalonil, Chlorpropham, Dimethoat, Ethoprophos, Fenamidon, Methiocarb, Omethoat, Propiconazol und Pymetrozin in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 46 vom 10.2.2021, S. 5, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/155/oj).
(4) Verordnung (EU) 2023/377 der Kommission vom 15. Februar 2023 zur Änderung der Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Benzalkoniumchlorid, Chlorpropham, Didecyldimethylammoniumchlorid (DDAC), Flutriafol, Metazachlor, Nikotin, Profenofos, Quizalofop-P, Natriumaluminiumsilicat, Thiabendazol und Triadimenol in oder auf bestimmten Erzeugnissen (ABl. L 55 vom 22.2.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/377/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2023/939 der Kommission vom 10. Mai 2023 zur Aufhebung der Genehmigung für den Wirkstoff Ipconazol gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 571/2014 der Kommission (ABl. L 125 vom 11.5.2023, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/939/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2019/158 der Kommission vom 31. Januar 2019 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Methoxyfenozid – als Substitutionskandidat – gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission ( ABl. L 31 vom 1.2.2019, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/158/oj).
(8) Verordnung (EU) 2023/1069 der Kommission vom 1. Juni 2023 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Bixafen, Cyprodinil, Fenhexamid, Fenpicoxamid, Fenpyroximat, Flutianil, Isoxaflutol, Mandipropamid, Methoxyfenozid und Spinetoram in oder auf bestimmten Erzeugnissen ( ABl. L 143 vom 2.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1069/oj).
(9) EFSA 2014. Reasoned opinion on the review of the existing maximum residue levels (MRLs) for methoxyfenozide according to Article 12 of Regulation (EC) No 396/2005. EFSA Journal, 12 (1), 3509. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2014.3509.
(10) EFSA 2023. Lack of confirmatory data following Article 12 MRL reviews for 2,4-DB, iodosulfuron-methyl, mesotrione, methoxyfenozide and pyraflufen-ethyl. EFSA Journal, 21 (5), e08013. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2023.8013.
(11) EFSA 2024. Modification of the existing maximum residue level for methoxyfenozide in aubergines. EFSA Journal, 22(7), e8922. https://doi.org/10.2903/j.efsa.2024.8922.
(12) Durchführungsverordnung (EU) 2024/20 der Kommission vom 12. Dezember 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff S-Metolachlor gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2024/20, 3.1.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/20/oj).
(13) Durchführungsverordnung (EU) 2023/2513 der Kommission vom 16. November 2023 zur Nichterneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Triflusulfuron-methyl gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L, 2023/2513, 17.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/2513/oj).
ANHANG
Die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 werden wie folgt geändert:
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1. |
Anhang II wird wie folgt geändert:
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2. |
in Anhang III Teil A erhält die Spalte für Chlorpropham folgende Fassung: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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3. |
in Anhang V werden folgende Spalten für Fuberidazol, Ipconazol, S-Metolachlor und Triflusulfuron eingefügt: „Rückstände von Schädlingsbekämpfungsmitteln und Rückstandshöchstgehalte (mg/kg)
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(*1) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(1) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*2) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(2) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
(*3) Untere analytische Bestimmungsgrenze
(3) Für die vollständige Liste der Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs, für die Rückstandshöchstgehalte gelten, sollte auf Anhang I verwiesen werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1163/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)