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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1150 |
12.6.2025 |
VERORDNUNG (EU) 2025/1150 DER KOMMISSION
vom 11. Juni 2025
zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) in Vitamin-A-Präparaten, die für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung bestimmt sind
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 3,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über ein einheitliches Zulassungsverfahren für Lebensmittelzusatzstoffe, -enzyme und -aromen (2), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 5,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 enthält eine EU-Liste der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, -enzymen und -aromen sowie in Nährstoffen zugelassenen Zusatzstoffe mit den Bedingungen für ihre Verwendung. |
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(2) |
Die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe kann nach dem in Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 genannten einheitlichen Verfahren entweder auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder einer betroffenen Person aktualisiert werden. |
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(3) |
Im Oktober 2023 wurde der Kommission ein Antrag auf Zulassung der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel in einer Höchstmenge von 50 000 mg/kg in Präparaten aus mikroverkapseltem Vitamin-A für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung vorgelegt, woraus ein maximaler Restgehalt von 1 mg/l Natriumascorbat (E 301) in diesen Lebensmitteln resultiert. Der Antrag wurde gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 den Mitgliedstaaten zugänglich gemacht. |
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(4) |
Gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 ist Natriumascorbat (E 301) derzeit als Lebensmittelzusatzstoff, unter anderem in Vitamin-D-Präparaten für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in einer Höchstmenge von 100 000 mg/kg und mit einem maximalen Restgehalt von 1 mg/l in diesen Lebensmitteln zugelassen. Diese Zulassung stützt sich auf das wissenschaftliche Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden „Behörde“) vom 22. Dezember 2010 (3), in dem der Schluss gezogen wurde, dass die Verwendung des Lebensmittelzusatzstoffs Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel für die Vitamin-D-Präparate zur Verwendung in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung keine Sicherheitsbedenken aufwirft, da der maximale Restgehalt von 1 mg/l Natriumascorbat nur geringfügig zum Vitamin-C- und Natriumgehalt in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung beitragen würde. |
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(5) |
Darüber hinaus darf Natriumascorbat gemäß dem Anhang der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung als Vitamin-C-Quelle zugesetzt werden. Die Mindest- und Höchstgehalte an Vitamin C und Natrium in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sind in der Delegierten Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission (5) festgelegt. |
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(6) |
Die Mikroverkapselung wird häufig verwendet, um Vitamin A vor dem Abbau zu schützen. In diesem Zusammenhang gewährleistet Natriumascorbat (E 301) bei Verwendung als Antioxidationsmittel die Stabilität der Schutzmatrix, die das Vitamin A während des Herstellungsprozesses und im Endprodukt verkapselt. Die erhöhte Stabilität des Vitamin A ermöglicht es, die Dosis besser zu kontrollieren, und eine geringere Überdosierung ist erforderlich, um den korrekten Vitamin-A-Gehalt im Endprodukt zu gewährleisten. |
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(7) |
Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1331/2008 muss die Kommission die Behörde um ein Gutachten ersuchen, um die EU-Liste der Lebensmittelzusatzstoffe in Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aktualisieren zu können, außer, wenn diese Aktualisierung keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben kann. |
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(8) |
Die beantragte Verwendung von Natriumascorbat (E 301) in Präparaten aus mikroverkapseltem Vitamin-A führt dazu, dass die Menge des maximalen Restgehalts, die sich in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung ergibt, der von der Behörde im Jahr 2010 bewerteten Menge entspricht. Darüber hinaus gelten die in Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung zulässigen Höchstgehalte an Vitamin C und Natrium für deren Vorhandensein unter Berücksichtigung aller Quellen, einschließlich dem Restgehalt von Lebensmittelzusatzstoffen. Deshalb dürfte die vorgeschlagene Ausweitung der Verwendung von Natriumascorbat (E 301) keine Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit haben. |
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(9) |
Daher sollte die Verwendung von Natriumascorbat (E 301) als Antioxidationsmittel in Präparaten aus mikroverkapseltem Vitamin-A für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung in einer Höchstmenge von 50 000 mg/kg und mit einem maximalen Restgehalt von 1 mg/l in diesen Lebensmitteln zugelassen werden. |
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(10) |
Die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(11) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 11. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj.
(2) ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1331/oj.
(3) Scientific Opinion on the use of sodium ascorbate as a food additive in vitamin D preparations intended to be used in formulae and weaning food for infants and young children. EFSA Journal 2010;8(12):1942. doi:10.2903/j.efsa.2010.1942.
(4) Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 über Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder, Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke und Tagesrationen für gewichtskontrollierende Ernährung und zur Aufhebung der Richtlinie 92/52/EWG des Rates, der Richtlinien 96/8/EG, 1999/21/EG, 2006/125/EG und 2006/141/EG der Kommission, der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnungen (EG) Nr. 41/2009 und (EG) Nr. 953/2009 der Kommission (ABl. L 181 vom 29.6.2013, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/609/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2016/127 der Kommission vom 25. September 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die besonderen Zusammensetzungs- und Informationsanforderungen für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung und hinsichtlich der Informationen, die bezüglich der Ernährung von Säuglingen und Kleinkindern bereitzustellen sind (ABl. L 25 vom 2.2.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/127/oj).
ANHANG
In Anhang III Teil 5 Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 erhält der Eintrag für den Lebensmittelzusatzstoff E 301 folgende Fassung:
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„E 301 |
Natriumascorbat |
100 000 mg/kg im Vitamin-D-Präparat und 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel |
Vitamin-D-Präparate |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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50 000 mg/kg im Präparat aus mikroverkapseltem Vitamin A 1 mg/l maximaler Restgehalt im Endlebensmittel |
Präparate aus mikroverkapseltem Vitamin A |
Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 |
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Restgehalt insgesamt 75 mg/l |
Überzüge von Nährstoffzubereitungen, die mehrfach ungesättigte Fettsäuren enthalten |
Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder“ |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2025/1150/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)