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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1137 |
11.6.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1137 DER KOMMISSION
vom 10. Juni 2025
über finanzielle Soforthilfe im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates für die von widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Agrarsektoren in Tschechien und Slowenien
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 221 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im September 2024 kam es in Tschechien zu widrigen Wetterereignissen und Naturkatastrophen von nie da gewesenem Ausmaß. Starkregenfälle, heftiger Wind und in der Folge Überschwemmungen wirkten sich auf die Erzeugung von Ackerkulturen und den Obst- und Gemüsesektor aus. |
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(2) |
In der zweiten Aprilhälfte 2024 kam es in Slowenien zu widrigen Wetterereignissen von nie da gewesenem Ausmaß. Auf ungewöhnlich hohe Temperaturen in der ersten Aprilhälfte folgte in der zweiten Hälfte des Monats ein Kälteeinbruch, der sich auf die Erzeugung von bestimmtem Obst und Gemüse und den Weinsektor auswirkte. |
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(3) |
Es deutet zwar einiges darauf hin, dass vergleichbare widrige Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen in der gesamten Union zu den aufgrund des Klimawandels steigenden Risiken für die Landwirtschaft gehören, doch das Ausmaß der Ereignisse in Tschechien und Slowenien war außergewöhnlich und betrifft einen erheblichen Teil der Erzeugung in den betroffenen Gebieten. |
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(4) |
Die erheblichen Schäden, die den landwirtschaftlichen Betrieben durch diese widrigen Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen entstanden sind, und der daraus resultierende Einkommensverlust für die betroffenen Erzeuger in Tschechien und Slowenien gefährden die wirtschaftliche Tragfähigkeit dieser landwirtschaftlichen Betriebe. |
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(5) |
Daher sollte eine außergewöhnliche Maßnahme erlassen werden, um zur Behebung der durch diese widrigen Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen in Tschechien uns Slowenien verursachten spezifischen Probleme beizutragen. |
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(6) |
Die erheblichen Schäden und wirtschaftlichen Einbußen betroffener landwirtschaftlicher Betriebe aufgrund widriger Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen stellen ein spezifisches Problem im Sinne von Artikel 221 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 dar, das nicht ohne Weiteres durch Maßnahmen gemäß den Artikeln 219 oder 220 der genannten Verordnung gelöst werden kann. Die Situation ist nicht konkret mit einer bestehenden oder drohenden außergewöhnlichen Marktstörung verbunden. Ebenso wenig hängt sie mit Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen oder mit einem Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die menschliche, tierische oder pflanzliche Gesundheit zusammen. |
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(7) |
Der Tschechien und Slowenien zur Verfügung zu stellende Betrag sollte auf der Grundlage der Nettoobergrenzen für Direktzahlungen gemäß Anhang V der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) festgelegt werden, wobei insbesondere das jeweilige Gewicht dieser Mitgliedstaaten im Agrarsektor der Union, aber auch die Auswirkungen der widrigen Witterungsverhältnisse und Naturkatastrophen in diesen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen sind. |
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(8) |
Tschechien und Slowenien sollten die Beihilfen über die wirksamsten Kanäle auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien verteilen, die dem Ausmaß der Schwierigkeiten und aktuellen wirtschaftlichen Schäden Rechnung tragen, mit denen die betroffenen Landwirte konfrontiert sind. Diese Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass die Landwirte die Endbegünstigten der Beihilfen sind, und Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen vermeiden. |
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(9) |
Da die Tschechien und Slowenien zugewiesenen Beträge die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Landwirte nur teilweise ausgleichen würden, sollte es diesen Mitgliedstaaten gestattet sein, Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen zusätzliche nationale Unterstützung zu gewähren. |
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(10) |
Damit Tschechien und Slowenien die Beihilfe mit der erforderlichen Flexibilität entsprechend den jeweiligen Gegebenheiten bei den betroffenen Landwirten verteilen können, sollte es ihnen gestattet sein, diese Beihilfe mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen zu kumulieren, wobei eine Überkompensation der Landwirte zu vermeiden ist. |
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(11) |
Um eine Überkompensation zu vermeiden, sollten Tschechien und Slowenien die Unterstützung berücksichtigen, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen zur Abfederung der erlittenen wirtschaftlichen Einbußen gewährt wird. |
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(12) |
Da die Unionsbeihilfe in Euro festgesetzt wird, muss ein Zeitpunkt für die Umrechnung des Betrags festgesetzt werden, der den Mitgliedstaaten, die den Euro nicht als Währung eingeführt haben, zugewiesen wird; dies trifft auf Tschechien zu. Da in der vorliegenden Verordnung keine Frist für die Einreichung der Beihilfeanträge vorgesehen ist, sollte für die Zwecke des Artikels 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission (3) das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung als maßgeblicher Tatbestand für den Wechselkurs für die in der vorliegenden Verordnung festgelegten Beträge gelten. |
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(13) |
Um die Wirksamkeit dieser außergewöhnlichen Maßnahme sicherzustellen, sollten die Begünstigten die finanzielle Soforthilfe rasch erhalten. Darüber hinaus sollten eine zeitnahe Überwachung der Finanzmittel sowie eine umfassende Weiterverfolgung und effiziente Nutzung der Agrarreserve sichergestellt werden, um ihre Verfügbarkeit zu maximieren und die Fähigkeit, rasch auf neu auftretende Krisen zu reagieren, zu verbessern. Es ist daher angezeigt, einen Förderfähigkeitstermin festzulegen, bis zu dem die Mitgliedstaaten diese Förderung an die Begünstigten zahlen müssen. Zahlungen, die nach diesem Termin geleistet werden, sollten nicht mehr für eine Unionsfinanzierung in Betracht kommen. |
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(14) |
Die Union sollte die Ausgaben, die Tschechien und Slowenien im Rahmen dieser außergewöhnlichen Maßnahme entstehen, nur dann finanzieren, wenn diese Ausgaben bis zu einem bestimmten Förderfähigkeitstermin getätigt werden. Die für diese außergewöhnliche Maßnahme gewährte Unterstützung sollte daher bis zum 31. Dezember 2025 ausgezahlt werden. |
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(15) |
Da unter keinen Umständen nach dem 31. Dezember 2025 getätigte Zahlungen als förderfähig betrachtet werden dürfen, findet Artikel 5 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 keine Anwendung, wonach nach der Frist getätigte monatliche Zahlungen anteilig gekürzt werden. |
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(16) |
Tschechien und Slowenien sollten der Kommission detaillierte Informationen über die Durchführung dieser Verordnung übermitteln, damit die Union die Wirksamkeit der mit dieser Verordnung eingeführten Maßnahme verfolgen kann. |
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(17) |
Damit die Landwirte die Beihilfe so bald wie möglich erhalten, sollten Tschechien und Slowenien diese Verordnung unverzüglich anwenden. Daher sollte diese Verordnung am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten. |
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(18) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die gemeinsame Organisation der Agrarmärkte — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Tschechien wird eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 7 400 000 EUR und Slowenien eine Unionsbeihilfe in Höhe von insgesamt 2 900 000 EUR zur Verfügung gestellt, um Landwirten unter den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen eine außergewöhnliche Unterstützung zu gewähren.
(2) Tschechien und Slowenien verwenden den in Absatz 1 genannten Betrag für Maßnahmen, mit denen die am stärksten betroffenen Landwirte in den von den widrigen Witterungsverhältnissen und Naturkatastrophen betroffenen Sektoren und Erzeugungen in den jeweiligen Regionen für ihre wirtschaftlichen Einbußen entschädigt werden, durch die ihre Tragfähigkeit gefährdet wird.
(3) Die Maßnahmen gemäß Absatz 2 werden auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien ergriffen, die den tatsächlichen wirtschaftlichen Einbußen der betroffenen Landwirte Rechnung tragen. Die sich aus den Maßnahmen ergebenden Zahlungen dürfen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen führen.
(4) Tschechien und Slowenien sorgen dafür, dass in den Fällen, in denen die Landwirte nicht direkte Begünstigte der Beihilfezahlungen der Union sind, der wirtschaftliche Nutzen der Unionsbeihilfe in vollem Umfang an sie weitergegeben wird.
(5) Die Ausgaben, die Tschechien und Slowenien im Zusammenhang mit Zahlungen für Maßnahmen gemäß Absatz 2 bis zu dem Betrag gemäß Absatz 1 tätigen, kommen nur dann für eine Unionsbeihilfe in Betracht, wenn diese Zahlungen spätestens am 31. Dezember 2025 erfolgen.
(6) Für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2022/127 ist der maßgebliche Tatbestand für den Wechselkurs in Bezug auf den Betrag von 7 400 000 EUR gemäß Artikel 1 Absatz 1 der vorliegenden Verordnung das Datum des Inkrafttretens der vorliegenden Verordnung.
(7) Die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung dürfen mit anderen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft und dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums finanzierten Beihilfen kumuliert werden.
(8) Tschechien und Slowenien können für die gemäß Absatz 2 ergriffenen Maßnahmen auf der Grundlage objektiver und nichtdiskriminierender Kriterien eine zusätzliche nationale Unterstützung bis zu einer Höhe von maximal 200 % der in Absatz 1 festgesetzten Beträge gewähren, sofern die entsprechenden Zahlungen nicht zu Markt- oder Wettbewerbsverzerrungen und nicht zu einer Überkompensation führen. Tschechien und Slowenien zahlen die zusätzliche nationale Unterstützung bis spätestens 31. März 2026.
(9) Um eine Überkompensation zu vermeiden, berücksichtigen Tschechien und Slowenien bei der Gewährung von Unterstützung im Rahmen dieser Verordnung die Unterstützung, die im Rahmen anderer nationaler oder unionsweiter Unterstützungsinstrumente oder privater Regelungen gewährt wird, um die betreffenden wirtschaftlichen Einbußen abzufedern.
Artikel 2
(1) Tschechien und Slowenien teilen der Kommission unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 31. August 2025 Folgendes in Bezug auf die Maßnahmen gemäß Artikel 1 Absatz 2 mit:
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a) |
eine Beschreibung der zu ergreifenden Maßnahmen; |
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b) |
die Kriterien, anhand deren die Verfahren für die Gewährung der Beihilfe festgelegt werden, die Beihilfebeträge, sowie die Verfahren und Prinzipien für die Verteilung der Beihilfe auf die Landwirte; |
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c) |
die beabsichtigten Auswirkungen der Maßnahmen zur Entschädigung der Landwirte für die wirtschaftlichen Einbußen; |
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d) |
die ergriffenen Maßnahmen, um zu prüfen, ob die Maßnahmen die beabsichtigte Wirkung erzielen; |
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e) |
die zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und Überkompensation ergriffenen Maßnahmen; |
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f) |
die geschätzte Höhe der Unionsausgaben, aufgeschlüsselt nach Monaten bis zum 31. Dezember 2025; |
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g) |
die Höhe der zusätzlichen nationalen Unterstützung gemäß Artikel 1 Absatz 8; |
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h) |
die Maßnahmen zur Kontrolle der Förderfähigkeit von Landwirten und zum Schutz der finanziellen Interessen der Union. |
(2) Bis spätestens 30. Juni 2026 unterrichten Tschechien und Slowenien die Kommission über die Gesamtbeträge je Maßnahme, gegebenenfalls aufgeschlüsselt nach Unionsbeihilfe und zusätzlicher nationaler Unterstützung, die Anzahl und Art der Begünstigten sowie die Bewertung der Wirksamkeit der Maßnahme.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 10. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1308/oj.
(2) Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/2115/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2022/127 der Kommission vom 7. Dezember 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften für die Zahlstellen und anderen Einrichtungen, die Finanzverwaltung, den Rechnungsabschluss, Sicherheiten und die Verwendung des Euro (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 95, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/127/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1137/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)