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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1129

4.6.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/1129 DES RATES

vom 26. Mai 2025

mit dem Ersuchen an die Mitgliedstaaten, im Interesse der Europäischen Union die im Anhang der Resolution WHA77.17 enthaltenen und am 1. Juni 2024 angenommenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) anzunehmen

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 168 Absatz 5 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 6 Buchstabe a Ziffern iii und v,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Rat hat die Kommission am 3. März 2022 mit der Annahme des Beschlusses (EU) 2022/451 (2) ermächtigt, im Namen der Union in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Union fallen, Verhandlungen über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) zu führen.

(2)

Am 1. Juni 2024 haben die Mitglieder der Weltgesundheitsorganisation (WHO) auf der 77. Tagung der Weltgesundheitsversammlung (World Health Assembly — WHA) die verschiedenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften von 2005 angenommen, die im Anhang der Resolution WHA77.17 enthalten sind (im Folgenden „Änderungen“) (3) und deren Wirksamkeit stärken sollen.

(3)

Gemäß Artikel 22 der Satzung der WHO treten die Änderungen für alle WHO-Mitglieder in Kraft, mit Ausnahme derjenigen Mitglieder, die den Generaldirektor der WHO innerhalb der in der Mitteilung über die Annahme dieser Änderungen genannten Frist Ablehnungen oder Vorbehalte mitgeteilt haben.

(4)

Die Union fördert die Stärkung der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und ihre wirksame Durchführung.

(5)

In den letzten Jahren hat die Union ihren Rahmen für die Gesundheitssicherheit durch die Annahme mehrerer Rechtsakte erheblich gestärkt, insbesondere durch die Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und die Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates (5) über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene.

(6)

Eine beträchtliche Anzahl der Änderungen betrifft Angelegenheiten, für die die Union auf der Grundlage von Artikel 168 Absatz 5 Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) in Verbindung mit Artikel 6 und Artikel 168 Absatz 1 AEUV für die Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig ist und für die Unionsvorschriften gelten, insbesondere im Bereich schwerwiegender grenzüberschreitender Gesundheitsgefahren gemäß der Verordnung (EU) 2022/2371. Darüber hinaus betreffen einige der Änderungen Bereiche, die unter das Unionsrecht im Zusammenhang mit der Bereitstellung krisenrelevanter medizinischer Gegenmaßnahmen gemäß der Verordnung (EU) 2022/2372, dem Schutz der öffentlichen Gesundheit im Falle einer Notlage im Bereich der öffentlichen Gesundheit gemäß der Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates (6), der Freizügigkeit gemäß der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (7), dem Katastrophenschutz gemäß dem Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (8) oder der Entwicklungszusammenarbeit gemäß der Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) fallen.

(7)

Dieser Beschluss macht nicht von der Möglichkeit der Union Gebrauch, ihre Außenkompetenz in Bereichen auszuüben, für die noch keine Unionsvorschriften bestehen. Die Mitgliedstaaten bleiben für die Bereiche zuständig, die Gegenstand der Änderungen sind, soweit die Änderungen Unionsvorschriften nicht berühren oder deren Anwendungsbereich, einschließlich der absehbaren künftigen Entwicklungen dieser Vorschriften, nicht verändern. Darüber hinaus bleiben die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 168 Absatz 7 AEUV allein für die Festlegung ihrer Gesundheitspolitik sowie für die Organisation des Gesundheitswesens und die medizinische Versorgung zuständig. Dieser Beschluss begründet zudem keine zusätzlichen finanziellen Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten.

(8)

Keine der Änderungen steht im Widerspruch zum Unionsrecht, und Vorbehalte zu den Änderungen, die in die Zuständigkeit der Union fallen, sind daher nicht erforderlich.

(9)

Die Union ist nicht Vertragspartei der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), da nur Staaten Vertragsparteien sein können. Alle Mitgliedstaaten sind Vertragsparteien der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005).

(10)

Unter diesen Umständen und im Einklang mit dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit sollte die Zuständigkeit der Union nach außen über die Mitgliedstaaten ausgeübt werden, die als Vermittler auftreten. Zu diesem Zweck sollten die Mitgliedstaaten ersucht werden, die Änderungen insofern vorbehaltlos zu akzeptieren, als sie in die Zuständigkeit der Union fallen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten werden ersucht, im Interesse der Union, die im Anhang der Resolution WHA77.17 vom 1. Juni 2024 enthaltenen Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) vorbehaltlos anzunehmen, sofern die Union gemeinsame Vorschriften bezüglich der in diesen Änderungen behandelten Angelegenheiten erlassen hat.

Der Wortlaut der Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) ist diesem Beschluss beigefügt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 26. Mai 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

C. SIEKIERSKI


(1)  Zustimmung vom 6. Mai 2025 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).

(2)  Beschluss (EU) 2022/451 des Rates vom 3. März 2022 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Namen der Europäischen Union über eine internationale Übereinkunft über Pandemieprävention, -vorsorge und -reaktion sowie über ergänzende Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) (ABl. L 92 vom 21.3.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/451/oj).

(3)  Resolution WHA77.17 — „Strengthening preparedness for and response to public health emergencies through targeted amendments to the International Health Regulations (2005)“, die im Anhang den Wortlaut der Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) enthält und abrufbar ist unter https://apps.who.int/gb/ebwha/pdf_files/WHA77/A77_R17-en.pdf. Die Änderungen mit mehreren redaktionellen Korrekturen wurden den Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) mit dem Rundschreiben C.L.40.2024 der WHO vom 19. September 2024 weiter übermittelt. Diese redaktionellen Korrekturen spiegeln sich auch im Wortlaut der diesem Beschluss beigefügten Änderungen wider.

(4)  Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2371/oj.)

(5)  Verordnung (EU) 2022/2372 des Rates vom 24. Oktober 2022 über einen Rahmen zur Gewährleistung der Bereitstellung von krisenrelevanten medizinischen Gegenmaßnahmen im Falle einer gesundheitlichen Notlage auf Unionsebene (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2372/oj).

(6)  Verordnung (EU) 2022/123 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Januar 2022 zu einer verstärkten Rolle der Europäischen Arzneimittel-Agentur bei der Krisenvorsorge und -bewältigung in Bezug auf Arzneimittel und Medizinprodukte (ABl. L 20 vom 31.1.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/123/oj).

(7)  Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 77, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2004/38/oj).

(8)  Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2013/1313/oj).

(9)  Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit — Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2021/947/oj).


ÜBERSETZUNG

Die Änderungen der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), die auf der 77. Tagung der Weltgesundheitsversammlung durch die Resolution WHA77.17 (2024) angenommen wurden, sind durch Unterstreichung und Fettdruck (Hinzufügungen) bzw. Durchstreichung (Streichungen) gekennzeichnet.

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(1)  Für die Zwecke dieser Bestimmung gelten der Heilige Stuhl und Liechtenstein als zugehörig zur Europäischen Region der WHO, mit der Maßgabe, dass diese Vereinbarung ihren Status als Vertragsstaaten der Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005), die nicht Mitglieder der WHO sind, unberührt lässt.

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(1)  In Vertragsstaaten, in denen aufgrund ihrer Verwaltungsstruktur eine mittlere Ebene entweder nicht vorhanden oder nicht eindeutig identifizierbar ist, ist dies so zu verstehen, dass die unter den Buchstaben a bis e aufgeführten Kernkapazitäten im Einklang mit den nationalen Rechtsvorschriften und dem nationalen Kontext entweder auf lokaler Ebene oder auf nationaler Ebene entwickelt, gestärkt oder aufrechterhalten werden.

ANLAGE 2

ENTSCHEIDUNGSSCHEMA ZUR BEWERTUNG UND MELDUNG VON EREIGNISSE, DIE EINE GESUNDHEITLICHE NOTLAGE VON INTERNATIONALER TRAGWEITE DARSTELLEN KÖNNEN

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MUSTER DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE BEFREIUNG VON DER SCHIFFSHYGIENEKONTROLLE / DER BESCHEINIGUNG ÜBER DIE SCHIFFSHYGIENEKONTROLLE

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ANLAGE 4

TECHNISCHE ANFORDERUNGEN AN BEFÖRDERUNGSMITTEL UND BEFÖRDERER

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ANLAGE 6

IMPFUNG, PROPHYLAXE UND ZUGEHÖRIGE BESCHEINIGUNGEN

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(1)  Gilt nur für Bescheinigungen, die in nicht-digitalem Format ausgestellt werden.

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ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1129/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)