|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/1126 |
15.9.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1126 DER KOMMISSION
vom 5. Juni 2025
zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel aufzunehmenden Informationen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 7 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
In der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission (2) sind die Informationen festgelegt, die ein Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel gemäß Artikel 16 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthalten muss. |
|
(2) |
Um die Kommunikation zwischen juristischen Personen, die eine Zulassung nach Artikel 18 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2023/1114 beantragen, und den zuständigen Behörden zu erleichtern, sollten die zuständigen Behörden eine Kontaktstelle speziell für die Annahme von Anträgen auf Zulassung zum öffentlichen Angebot von Kryptowerte-Dienstleistungen und deren Zulassung zum Handel benennen und die Informationen zu der Kontaktstelle auf ihrer Website veröffentlichen. |
|
(3) |
Zum Zwecke der Harmonisierung sollten juristische Personen oder andere Unternehmen, die beabsichtigen, vermögenswertereferenzierte Token öffentlich anzubieten oder deren Zulassung zum Handel zu beantragen (im Folgenden „antragstellende Emittenten“), die für eine solche Zulassung erforderlichen Informationen einheitlich übermitteln und in der gesamten Union dieselben Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in den Antrag aufzunehmenden Informationen verwenden. |
|
(4) |
Die von den antragstellenden Emittenten übermittelten Informationen sollten vom Zeitpunkt der Antragstellung bis zum Zeitpunkt der Erteilung der Zulassung wahrheitsgemäß, genau, vollständig und aktuell sein. Da sich einige Informationen möglicherweise erst auf die Zukunft beziehen, sollte jedes zukünftige Datum, das in den Informationen enthalten ist, im Antrag ausdrücklich als solches genannt werden. |
|
(5) |
Um eine prompte und zeitnahe Antragsbearbeitung sicherzustellen, sollten die zuständigen Behörden den Antragseingang bestätigen, indem sie dem antragstellenden Emittenten auf elektronischem Weg und/oder in Papierform eine Empfangsbestätigung übermitteln. Diese Empfangsbestätigung sollte die Kontaktdaten der Personen oder der Funktion enthalten, die für die Bearbeitung des Zulassungsantrags zuständig sind. |
|
(6) |
Um ein klares, transparentes und einheitliches Verfahren für die Beurteilung des bei den zuständigen Behörden gestellten Antrags zu gewährleisten, müssen bestimmte Verfahrensregeln festgelegt werden. |
|
(7) |
Diese Verordnung stützt sich auf einen in enger Zusammenarbeit mit der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ausgearbeiteten Entwurf technischer Durchführungsstandards, den die Europäische Bankenaufsichtsbehörde der Kommission vorgelegt hat. |
|
(8) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlament und des Rates (3) eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Stellung eines Antrags auf Zulassung für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und deren Zulassung zum Handel
(1) Antragstellende Emittenten, die gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 im Einklang mit der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 bei ihrer zuständigen Behörde einen Zulassungsantrag stellen, müssen das Standardformular in Anhang I und den Mustertext in Anhang II der vorliegenden Verordnung verwenden.
(2) Die zuständigen Behörden stellen auf ihrer Website ihre Kontaktdaten für die Beantragung der Zulassung sowie das Standardformular in Anhang I und den Mustertext in Anhang II zur Verfügung.
(3) Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website an, wie der Zulassungsantrag mit allen vorgeschriebenen Informationen und Unterlagen einzureichen ist. Dies kann durch Hochladen auf ein auf der Website der zuständigen Behörde angegebenes Internetportal oder auf andere elektronische Weise geschehen oder — bei bestimmten Unterlagen, die nach nationalem Recht im Original vorzulegen sind — in Papierform. Die zuständigen Behörden geben auf ihrer Website oder ihrem Internetportal eindeutig an, welche Unterlagen in Papierform im Original einzureichen sind.
(4) Verlangen die zuständigen Behörden, dass die Informationen sowohl auf elektronischem Wege als auch in Papierform übermittelt werden, sind die in Papierform vorgelegten Informationen maßgebend.
Artikel 2
Beurteilung der Vollständigkeit der Anträge
(1) Die zuständigen Behörden betrachten einen Zulassungsantrag als vollständig, wenn dieser Antrag alle in Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 und in der Delegierten Verordnung (EU) 2025/1125 genannten erforderlichen Angaben enthält, wobei Inhalt und Detailtiefe so beschaffen sein müssen, dass die zuständige Behörde den Antrag beurteilen kann. Verlangt die zuständige Behörde gemäß Artikel 1 Absatz 4 der vorliegenden Verordnung einen Teil der Angaben in Papierform, so gilt der Antrag erst nach Eingang der Informationen in Papierform als vollständig.
(2) Werden die im Zulassungsantrag gemachten Angaben, einschließlich des in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2023/1114 genannten Kryptowerte-Whitepapers, geprüft und für unvollständig befunden, benachrichtigen die zuständigen Behörden den Antragsteller unverzüglich gemäß Artikel 20 Absatz 1 der genannten Verordnung und weisen auf die fehlenden erforderlichen Angaben hin. Die zuständigen Behörden übermitteln diese Meldung in Papierform oder auf elektronischem Wege und geben die Kontaktdaten, die Modalitäten, ob durch Hochladen auf das Internetportal, auf elektronischem Wege oder in Papierform, sowie die Frist für die Übermittlung der fehlenden Informationen gemäß Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 an.
(3) Sobald ein Zulassungsantrag gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/1114 und Absatz 1 des vorliegenden Artikels als vollständig eingestuft wurde, informiert die zuständige Behörde den Antragsteller darüber und gibt das Datum des Eingangs des vollständigen Antrags oder gegebenenfalls das Datum des Eingangs der Informationen an, die den Antrag vervollständigen.
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Juni 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel (ABl. L, 2025/1125, dd.mm.yyyy, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1125/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
ANHANG I
Standardformular für einen Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel gemäß Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 der Kommission
Ort und Datum: _________________
VON:
Name des Antragstellers:
Handelsname, falls abweichend:
Anschrift:
Kontaktdaten der Person, die beim antragstellenden Emittenten als Ansprechpartner benannt wurde:
Name:
Position beim antragstellenden Emittenten:
Telefon:
E-Mail:
Kontaktdaten des benannten Fachberaters:
Name:
Anschrift:
Telefon:
E-Mail:
AN:
Zuständige Behörde:
Anschrift:
Mitgliedstaat:
Dies ist ein Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token oder seiner Zulassung zum Handel nach Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) und der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 der Kommission zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die in den Antrag aufzunehmenden Informationen (2).
1.
Art des Antrags (Zutreffendes bitte ankreuzen):|
☐ a) |
Erstgenehmigung eines öffentlichen Angebots eines vermögenswertereferenzierten Token oder der Beantragung seiner Zulassung zum Handel |
|
☐ b) |
Im Anschluss an eine zuvor von derselben zuständigen Behörde erteilte Genehmigung in Bezug auf einen vermögenswertereferenzierten Token eine neue Genehmigung eines öffentlichen Angebots eines anderen vermögenswertereferenzierten Token oder der Beantragung von dessen Zulassung zum Handel |
2.
Freiwillige Einstufung vermögenswertereferenzierter Token als signifikante vermögenswertereferenzierte TokenBitte geben Sie an, ob der Antrag auch die freiwillige Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanter vermögenswertebezogener Token beinhaltet (bitte „Ja“ oder „Nein“ ankreuzen)
☐ Ja
☐ Nein
Wir bescheinigen, dass die Angaben in diesem Antrag wahrheitsgemäß, richtig, vollständig und nicht irreführend sind. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, sind die Angaben zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuell.
Wird bei bestimmten Angaben ein Datum in der Zukunft angegeben, so wird im Antrag ausdrücklich darauf hingewiesen, und wir verpflichten uns, die Behörde unverzüglich schriftlich zu unterrichten, wenn sich diese Angaben als falsch, unvollständig oder irreführend erweisen.
Im Falle eines neuen Antrags nach einer früheren, von derselben zuständigen Behörde erteilten Genehmigung zum öffentlichen Angebot oder zur Beantragung der Zulassung eines vermögenswertereferenzierten Token zum Handel sollte das Antragsschreiben folgende Erklärung enthalten:
Wir bestätigen, dass eine Genehmigung zum öffentlichen Angebot eines vermögenswertereferenzierten Token/zur Beantragung des Handels eines vermögenswertereferenzierten Token erteilt wurde, und zwar von [dieser zuständigen Behörde: Name der zuständigen Behörde] am [TT.MM.JJJJ]. Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 enthält der vorliegende Antrag keine Informationen, die der zuständigen Behörde zuvor bereits vorgelegt wurden, sofern diese Informationen identisch sind und sich in der Zwischenzeit nicht geändert haben. Außerdem bestätigen wir, dass alle Informationen, die im vorliegenden Antrag nicht erneut eingereicht wurden, mit den Angaben identisch sind, die sich bereits im Besitz der zuständigen Behörde befinden, und dass sie immer noch wahrheitsgemäß, richtig und aktuell sind.
(1) Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2025/1126 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Festlegung von Standardformularen, Mustertexten und Verfahren für die in den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel aufzunehmenden Informationen (ABl. L, 2025/1126, dd.mm.yyyy, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1126/oj).
ANHANG II
Mustertext für den Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token und ihre Zulassung zum Handel
Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde
|
Antrag auf Zulassung für ein öffentliches Angebot vermögenswertereferenzierter Token und für die Beantragung von deren Zulassung zum Handel |
||||||||||||||||||||||
|
Auskunftspflicht gegenüber der zuständigen Behörde |
||||||||||||||||||||||
|
Feld |
Teilfeld (Kurzbeschreibung der jeweiligen Angabe) |
Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission (1) |
||||||||||||||||||||
|
1 |
Art des Antrags |
1 |
Wurde dem antragstellenden Emittenten zuvor bereits von der zuständigen Behörde die Genehmigung erteilt, einen vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anzubieten oder dessen Zulassung zum Handel zu beantragen? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, übermitteln Sie bitte nur die Informationen, die sich seit der Einreichung des Zulassungsantrags, der genehmigt wurde, geändert haben. |
Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/1114 |
||||||||||||||||||
|
2 |
Beinhaltet der Antrag auch die freiwillige Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token als signifikanter vermögenswertebezogener Token? ☐ Ja ☐ Nein |
Artikel 3 Absatz 4 der [Delegierten Verordnung zur Festlegung technischer Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel] |
||||||||||||||||||||
|
2.1 |
Ansprechpartner für den Antrag |
1 |
Vollständiger Name und Kontaktdaten der Person, die beim antragstellenden Emittenten für den Antrag zuständig ist |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben j und k |
||||||||||||||||||
|
2 |
Vollständiger Name und Kontaktdaten des Fachberaters (falls zutreffend) |
|||||||||||||||||||||
|
2.2 |
Identifizierung des Antragstellers: |
1 |
Handelt es sich bei dem antragstellenden Emittenten um eine juristische Person? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, übermitteln Sie bitte die in den Teilfeldern 2 und 4 aufgeführten Informationen; falls nein, übermitteln Sie bitte die in den Teilfeldern 2, 3 und 4 aufgeführten Informationen |
|
||||||||||||||||||
|
2 |
Vollständiger rechtsgültiger Name, Handelsname(n), Internetadresse(n), Vertriebskanäle und Logo(s) sowie gegebenenfalls geplante Änderungen. Bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen, muss der rechtsgültige Name mit dem Firmennamen übereinstimmen, der im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinterlegt ist. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a |
||||||||||||||||||||
|
Eine im Einklang mit den Bestimmungen einer der akkreditierten lokalen operativen Stellen des globalen LEI-Systems ausgegebene Rechtsträgerkennung. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b |
|||||||||||||||||||||
|
Rechtsform, Datum und Mitgliedstaat der Gründung oder Eintragung, Anschrift(en). Bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen, müssen diese Angaben mit den Angaben übereinstimmen, der im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinterlegt sind. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben c, d und e |
|||||||||||||||||||||
|
Gegebenenfalls Angaben zur Eintragung in dem betreffenden Register und Kopie der Eintragungsurkunde. Bei juristischen Personen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2017/1132 fallen, sind die Eintragungsdaten die Unternehmensregisternummer und die EUID, die im nationalen Unternehmensregister gemäß Artikel 16 der Richtlinie (EU) 2017/1132 hinterlegt sind. |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f |
|||||||||||||||||||||
|
Gründungs- oder Satzungsakte und Satzung |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe g |
|||||||||||||||||||||
|
3 |
wenn es sich bei dem antragstellenden Emittenten um ein Unternehmen handelt, das keine juristische Person ist, eine Dokumentation, aus der hervorgeht, dass das Schutzniveau in Bezug auf die Interessen Dritter und die Beaufsichtigung gleichwertig sind |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe h |
||||||||||||||||||||
|
4 |
Datum des Endes des Geschäftsjahres |
Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe i |
||||||||||||||||||||
|
3.1 |
Geschäftsplan: Informationen über Geschäftsmodell, Strategie und Risikoprofil |
|
|
|
||||||||||||||||||
|
1 |
Wesentliche Merkmale des vermögenswertereferenzierten Token, für den die Genehmigung zum öffentlichen Angebot und die Zulassung zum Handel beantragt wird, einschließlich aller in der einschlägigen Bestimmung festgelegten Informationsanforderungen, einschließlich der Art des Token, des Gegenstands der Genehmigung, des Rechtsgutachtens über die Einstufung des vermögenswertereferenzierten Token gemäß Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe e der Verordnung (EU) 2023/1114, Ausgabe- und Rücktauschmechanismus, Angaben zu den Vertriebsstellen, der Strategie für die Ernennung anderer Stellen für das öffentliche Angebot oder die Zulassung zum Handel, des verwendeten Protokolls, der Distributed-Ledger-Technologie (DLT), in der der Token ausgegeben wird, und der Brücken zwischen dieser DLT. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i Nummern 1 bis 7. |
||||||||||||||||||||
|
2 |
Informationen über alle ausstehenden Emissionen von Kryptowerten oder anderen digitalen Vermögenswerten des antragstellenden Emittenten sowie über sonstige finanzielle und nichtfinanzielle Tätigkeiten des antragstellenden Emittenten |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffern ii und iii |
||||||||||||||||||||
|
3 |
Gegebenenfalls eine Beschreibung der Gruppe und der Tätigkeiten der Unternehmen der Gruppe |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iv |
||||||||||||||||||||
|
4 |
Beschreibung des Unternehmensumfelds, in dem der antragstellende Emittent tätig sein wird |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe b |
||||||||||||||||||||
|
5 |
Beschreibung der allgemeinen Geschäftsstrategie des antragstellenden Emittenten, Liste der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen der antragstellende Emittent den vermögenswertereferenzierten Token öffentlich anbieten will oder in denen die Zulassung zum Handel beantragt wird, sowie gegebenenfalls Gruppenstrategie und Risikobewertung des Geschäftsplans. |
Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe c |
||||||||||||||||||||
|
3.2 |
Geschäftsplan: Finanzprognosen und frühere Finanzinformationen |
1 |
Finanzprognosen: Rechnungslegungsprognosen für drei Jahre nach Erteilung der Zulassung auf Basis des Basisszenarios und des Stressszenarios, die entsprechenden Planungsannahmen und eine Erläuterung der Zusammenhänge mit der Beschreibung der Geschäftstätigkeiten. |
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben a und b |
||||||||||||||||||
|
2 |
Berechnung der Eigenmittelanforderungen für einen Geschäftsplanhorizont von drei Jahren |
Artikel 3 Absatz 5 Buchstaben d und e |
||||||||||||||||||||
|
3 |
Berechnungen des Betrags und der Zusammensetzung der Vermögenswertreserve und ihrer Angemessenheit, um die dauerhafte Ausübung der Rücktauschrechte während des gesamten Zeithorizont des Geschäftsplans zu gewährleisten |
Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe f |
||||||||||||||||||||
|
4 |
Frühere Finanzinformationen auf Einzelunternehmensebene, konsolidierter und teilkonsolidierter Ebene, soweit relevant |
Artikel 3 Absatz 6 |
||||||||||||||||||||
|
4.1 |
Interne Regelungen zur Unternehmensführung und strukturelle Organisation |
1 |
Diagramm der Organisationsstruktur, Zuständigkeitsbereich des Leitungsorgans, Beschreibung der vorgesehenen Anzahl und des Profils des Personals und der technologischen Ressourcen, Berichterstattungsverfahren und -vorkehrungen, Verhaltenskodex, Beschreibung von:
|
Artikel 4 Absatz 1 |
||||||||||||||||||
|
2 |
Namen und Kontaktdaten aller Drittdienstleister sowie Beschreibung jeder derartigen Vereinbarung |
Artikel 4 Absatz 2 |
||||||||||||||||||||
|
4.2 |
Interner Kontrollrahmen: allgemeine Aspekte |
1 |
Umfassende Beschreibung des internen Kontrollrahmens des Antragstellers, einschließlich:
|
Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a bis d |
||||||||||||||||||
|
2 |
Eine Erläuterung der Regelungen zur Unternehmensführung, die umgesetzt wurden, um die Trennung und angemessene Aufgabentrennung der Geschäftsbereiche und -einheiten von den internen Kontrollfunktionen sowie die Unabhängigkeit der internen Kontrollfunktionen zu gewährleisten. |
Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe e |
||||||||||||||||||||
|
4.3 |
Interner Kontrollrahmen: IKT-Risiko-management |
1 |
Dokumentierte Beschreibung des IKT-Risikomanagementrahmens, einschließlich der IKT-Systeme, -Protokolle und -Instrumente, aus der hervorgeht, dass sie Artikel 6 Absätze 1 und 7 sowie Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfüllen |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstaben a, b und c |
||||||||||||||||||
|
2 |
Umfassende Beschreibung der IKT-Prozesse und -Systeme, aus der hervorgeht, dass sie dem antragstellenden Emittenten verlässliche Informationen und Daten zur Unterstützung der Datenmeldeanforderungen liefern können |
Artikel 5 Absatz 2 Buchstabe d |
||||||||||||||||||||
|
3 |
Eine Beschreibung des Geschäftsfortführungsplans und der Strategie, mit denen sichergestellt wird, dass der Emittent in der Lage ist, seine Geschäftstätigkeit kontinuierlich fortzusetzen und Verluste im Falle einer schwerwiegenden Geschäftsunterbrechung zu begrenzen |
Artikel 5 Absatz 3 |
||||||||||||||||||||
|
4.4 |
Interner Kontrollrahmen — unternehmenseigene DLT oder ähnliche Technologie |
1 |
Werden vermögenswertereferenzierte Token unter Verwendung einer unternehmenseigenen DLT oder einer ähnlichen Technologie, die vom antragstellenden Emittenten oder einem in seinem Namen handelnden Dritten betrieben wird, ausgegeben, gespeichert und übertragen? ☐ Ja ☐ Nein Falls ja, übermitteln Sie bitte die in Teilfeld 2 aufgeführten Informationen. |
Artikel 5 Absatz 4 |
||||||||||||||||||
|
2 |
Die Strategie und das Verfahren für die Funktionsweise der DLT oder einer ähnlichen Technologie, wobei alle folgenden Punkte anzugeben sind:
|
Artikel 5 Absatz 4 Buchstaben a bis e |
||||||||||||||||||||
|
4.5 |
Interner Kontrollrahmen: Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung |
1 |
Sind Kooperationsvereinbarungen zwischen dem Antragsteller und bestimmten Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen vorgesehen oder handelt es sich bei dem Antragsteller um einen Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen, eine ausführliche Beschreibung seiner internen Kontrollmechanismen und verfahren im Einklang mit den Verpflichtungen gemäß der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) oder der Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), einschließlich einer zukunftsbezogenen Beurteilung der kontinuierlichen Einhaltung dieser Verpflichtungen für den Zeithorizont des Geschäftsplans des antragstellenden Emittenten. |
Artikel 5 Absatz 5 |
||||||||||||||||||
|
5 |
Liquiditäts-management, Vermögenswert-reserve und Rücktauschrechte |
1 |
|
Artikel 6 Absatz 1 |
||||||||||||||||||
|
2 |
Name des externen Beraters, der alle sechs Monate mit der unabhängigen Prüfung der Vermögenswertreserve beauftragt wird |
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c |
||||||||||||||||||||
|
3 |
Die Strategie und die Verfahren für das Liquiditätsmanagement, die Berichterstattungspflichten gegenüber dem Leitungsorgan und die Art und Weise, wie die Zuständigkeit des Leitungsorgans hinsichtlich der umsichtigen Verwaltung der Vermögenswertreserve sichergestellt wird |
Artikel 6 Absatz 1 Unterabsatz 2 |
||||||||||||||||||||
|
4 |
Klare und detaillierte Grundsätze und Verfahren, mit denen sichergestellt wird, dass die Rücktauschrechte gemäß Artikel 39 der Verordnung (EU) 2023/1114 erfüllt werden, einen Entwurf des gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2023/1114 zu erstellenden Sanierungsplans sowie einen Entwurf des gemäß Artikel 47 der genannten Verordnung vorzulegenden Rücktauschplans |
Artikel 6 Absatz 2 |
||||||||||||||||||||
|
6 |
Mitglieder des Leitungsorgans: Identität und Nachweis ihres guten Leumunds sowie ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung |
Die in Feld 6, Unterfelder 1 bis 5 enthaltenen Informationen sind für jedes Mitglied des Leitungsorgans anzugeben |
||||||||||||||||||||
|
1 |
Vollständiger Name, Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum, Anschrift und Kontaktdaten des derzeitigen Wohnorts, Staatsangehörigkeit(en), Identifikationsnummer, Kopie eines Ausweisdokuments |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a, b und c |
||||||||||||||||||||
|
2 |
Lebenslauf, einschließlich Angaben zur Position, die die Person innehat, sowie Beginn und Dauer des Mandats, Beschreibung der wichtigsten Aufgaben und Verantwortlichkeiten |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe d |
||||||||||||||||||||
|
3 |
Persönliche Vorgeschichte, einschließlich aller folgenden Angaben, in Bezug auf die Staatsangehörigkeit(en) der Person und ihre Wohnorte in den letzten zehn Jahren:
|
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe e |
||||||||||||||||||||
|
4 |
Beschreibung aller finanziellen und nichtfinanziellen Interessen der angegebenen Person, die sich wesentlich auf die subjektive Vertrauenswürdigkeit des Mitglieds auswirken würde |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f |
||||||||||||||||||||
|
5 |
Informationen über den Zeitaufwand |
Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe g |
||||||||||||||||||||
|
6 |
Ergebnisse der vom Antragsteller durchgeführten Eignungsbeurteilung jedes Mitglieds des Verwaltungsrats und Erklärung über die kollektive Eignung des Leitungsorgans |
Artikel 7 Absätze 2 und 3 |
||||||||||||||||||||
|
7 |
Anteilseigner und Gesellschafter mit direkten und indirekten qualifizierten Beteiligungen am Antragsteller: Informationen über ihren hinreichend guten Leumund |
Die Angaben in den Feldern 7.1 bis 7.3 sind für jeden Anteilseigner oder Gesellschafter mit direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligungen am Antragsteller einzureichen |
||||||||||||||||||||
|
1 |
Nennung der Anteilseigner und Gesellschafter: Ein Diagramm mit der Holdingstruktur des Antragstellers, einschließlich einer Aufschlüsselung seines Kapitals und seiner Stimmrechte und der Namen der Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen |
Artikel 8 Buchstabe a |
||||||||||||||||||||
|
2 |
Umfasst die Holdingstruktur des Antragstellers Anteilseigner, die gemeinsam handeln? ☐ Ja ☐ Nein |
|
||||||||||||||||||||
|
7.1 |
Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligungen, wenn es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt |
1 |
Informationen über die Identität und Integrität direkter oder indirekter Anteilseigner oder Gesellschafter, wenn es sich bei ihnen um natürliche Personen handelt:
|
Artikel 8 Buchstabe b Ziffer i |
||||||||||||||||||
|
7.2 |
Informationen über Anteilseigner und Gesellschafter mit direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligungen, wenn es sich bei ihnen um juristische Personen handelt |
1 |
Informationen über die Identität und Integrität direkter oder indirekter Anteilseigner oder Gesellschafter, wenn es sich bei ihnen um juristische Personen handelt:
|
Artikel 8 Buchstabe b Ziffer ii |
||||||||||||||||||
|
7.3 |
Angaben, die alle Anteilseigner und Gesellschafter mit direkten oder indirekten qualifizierten Beteiligungen betreffen, unabhängig davon, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt |
1 |
Identität und Angaben zu den Mitgliedern des Leitungsorgans des Antragstellers, die vom Anteilseigner oder Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen bestellt wurden oder werden |
Artikel 8, Buchstabe c |
||||||||||||||||||
|
2 |
Angaben zur qualifizierten Beteiligung (Anzahl und Art der gezeichneten Aktien oder sonstigen Beteiligungen, Nominalwert, etwaige gezahlte oder zu zahlende Prämien, etwaige Sicherheitsinteressen oder Belastungen im Zusammenhang mit diesen Aktien oder sonstigen Beteiligungen, einschließlich der Identität der gesicherten Parteien). |
Artikel 8 Buchstabe d |
||||||||||||||||||||
|
3 |
Angaben zur Absicht in Bezug auf die qualifizierte Beteiligung (strategische Investition, Portfolioverwaltung) Angaben zu etwaigen mit anderen Parteien abgestimmten Maßnahmen, unter anderem zum Beitrag dieser anderen Parteien zur Finanzierung der geplanten Übernahme Inhalt möglicherweise geplanter Aktionärsvereinbarungen über die Unternehmensführung des Emittenten mit anderen Anteilseignern in Bezug auf das Zielunternehmen |
Artikel 8 Buchstabe e |
||||||||||||||||||||
|
4 |
Informationen über die Finanzierung des Erwerbs der qualifizierten Beteiligung und der Geschäftstätigkeit des Antragstellers zum Nachweis ihrer rechtmäßigen Herkunft gemäß Artikel 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2025/413. |
Artikel 8 Buchstabe f |
||||||||||||||||||||
(1) Delegierte Verordnung (EU) 2025/1125 der Kommission vom 5. Juni 2025 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Informationen in einem Antrag auf Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertereferenzierter Token oder ihre Zulassung zum Handel (ABl. L, 2025/1125, dd.mm.yyyy, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1125/oj).
(2) Richtlinie (EU) 2017/1132 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 46, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2017/1132/oj).
(3) Verordnung (EU) 2022/2554 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2022 über die digitale operationale Resilienz im Finanzsektor und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009, (EU) Nr. 648/2012, (EU) Nr. 600/2014, (EU) Nr. 909/2014 und (EU) 2016/1011 (ABl. L 333 vom 27.12.2022, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2022/2554/oj).
(4) Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).
(5) Verordnung (EU) 2023/1113 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und Transfers bestimmter Kryptowerte und zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1113/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2025/413 der Kommission vom 18. Dezember 2024 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung des genauen Inhalts der Informationen, die für die Beurteilung einer geplanten Übernahme einer qualifizierten Beteiligung an einem Emittenten eines vermögenswertereferenzierten Tokens erforderlich sind (ABl. L, 2025/413, 31.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/413/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1126/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)