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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1065 |
12.8.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1065 DER KOMMISSION
vom 28. Mai 2025
zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung der Bezugnahmen auf Umweltschutzanforderungen und zur Berichtigung jener Verordnung
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Am 28. Februar 2025 verabschiedete die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 (2) zur Aktualisierung der Bezugnahmen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Umweltschutzanforderungen in Anhang 16 des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Abkommen von Chicago) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung müssen diesen Umweltschutzanforderungen genügen. |
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(2) |
Die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (3) vorhandenen Umweltschutzbestimmungen sollten mit Blick auf eine einheitliche Durchführung der geltenden Umweltschutzanforderungen aktualisiert werden. |
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(3) |
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(4) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (4) wurde der Titel von Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 versehentlich weggelassen. Daher sollte der Titel von Anhang Ib eingefügt werden. |
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(5) |
Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1358, (EU) 2023/1028 (5) und (EU) 2024/1108 (6) der Kommission wurde Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 mehrmals geändert, wobei versehentlich inkohärente Bezugnahmen und Redundanzen eingefügt wurden. Daher sollte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden. |
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(6) |
Mit einigen Bestimmungen dieser Verordnung werden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 geänderten und ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung geändert. Daher sollte diese Verordnung zum selben Datum in Kraft treten. |
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(7) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 02/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Der Titel erhält folgende Fassung: „Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung)“. |
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2. |
In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Auf der Grundlage von Artikel 19, Artikel 58 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte festgelegt, und zwar für: (*1) Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).“ " |
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3. |
Artikel 9 wird wie folgt geändert:
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4. |
Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert. |
Artikel 2
Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert. |
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2. |
In Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird der folgende Titel vor dem Inhaltsverzeichnis eingefügt: „ ANHANG Ib TEIL 21 LEICHT Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte unbemannte Luftfahrzeuge handelt, und zugehörige Produkte und Bauteile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen“. |
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 28. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago (ABl. L, 2025/870, 5.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/870/oj).
(3) Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1358/oj).
(5) Delegierte Verordnung (EU) 2023/1028 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und zur Berichtigung jener Verordnung ( ABl. L 139 vom 26.5.2023, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1028/oj).
(6) Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L, 2024/1108, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1108/oj).
ANHANG I
Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
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2. |
Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung:
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3. |
Punkt 21.A.95 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:
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4. |
Punkt 21.A.432C Buchstabe b wird wie folgt geändert:
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5. |
In Punkt 21.A.433 Buchstabe a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:
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6. |
Punkt 21.B.70 erhält folgende Fassung:
Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und betriebliche Eignungsdaten, die die zuständigen Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX jener Verordnung nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.“ |
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7. |
Punkt 21.B.85 erhält folgende Fassung:
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8. |
Anlage VII erhält folgende Fassung: |
„Anlage VII
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Für die Zwecke des Eintragungsstaates |
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Anmerkungen: |
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EASA-Formblatt 45 Ausgabe 2“.
(1) Abhängig vom Lärmzertifizierungsstandard können diese Felder leer bleiben.
ANHANG II
Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:
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1. |
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt berichtigt:
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2. |
Punkt 21.A.15 Buchstabe b Nummer 6 erhält folgende Fassung:
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3. |
Punkt 21.A.93 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer iii erhält folgende Fassung:
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4. |
Punkt 21.A.147 erhält folgende Fassung:
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5. |
In Punkt 21.A.165 Buchstabe c Nummer 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Sie müssen im Hinblick auf den Umweltschutz zusätzlich feststellen, dass“. |
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6. |
Punkt 21.A.243 Buchstabe d erhält folgende Fassung:
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7. |
Punkt 21.A.245 Buchstabe e Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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8. |
Punkt 21.A.247 erhält folgende Fassung:
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9. |
Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung:
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10. |
Punkt 21.A.432C Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:
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11. |
Punkt 21.A.701 Buchstabe a Nummer 14 erhält folgende Fassung:
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12. |
In Punkt 21.B.100 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung: „Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Bewertung berücksichtigt
und berücksichtigt zumindest Folgendes:“. |
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13. |
Punkt 21.B.105 erhält folgende Fassung:
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14. |
Punkt 21.B.109 erhält folgende Fassung:
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15. |
In Punkt 21.B.450 erhält die Überschrift folgende Fassung:
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16. |
Punkt 21.B.453 wird wie folgt berichtigt:
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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1065/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)