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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1065

12.8.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/1065 DER KOMMISSION

vom 28. Mai 2025

zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Hinblick auf die Aktualisierung der Bezugnahmen auf Umweltschutzanforderungen und zur Berichtigung jener Verordnung

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 19 Absätze 1 und 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 28. Februar 2025 verabschiedete die Kommission die Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 (2) zur Aktualisierung der Bezugnahmen in Artikel 9 der Verordnung (EU) 2018/1139 auf die Umweltschutzanforderungen in Anhang 16 des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (Abkommen von Chicago) Luftfahrzeuge, ausgenommen unbemannte Luftfahrzeuge, und ihre Motoren, Propeller, Teile und nicht eingebaute Ausrüstung müssen diesen Umweltschutzanforderungen genügen.

(2)

Die bereits in der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission (3) vorhandenen Umweltschutzbestimmungen sollten mit Blick auf eine einheitliche Durchführung der geltenden Umweltschutzanforderungen aktualisiert werden.

(3)

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 sollte daher entsprechend geändert werden.

(4)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission (4) wurde der Titel von Anhang Ib der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 versehentlich weggelassen. Daher sollte der Titel von Anhang Ib eingefügt werden.

(5)

Mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2022/1358, (EU) 2023/1028 (5) und (EU) 2024/1108 (6) der Kommission wurde Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 mehrmals geändert, wobei versehentlich inkohärente Bezugnahmen und Redundanzen eingefügt wurden. Daher sollte Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 berichtigt werden.

(6)

Mit einigen Bestimmungen dieser Verordnung werden Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in ihrer durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 geänderten und ab dem 1. Mai 2025 geltenden Fassung geändert. Daher sollte diese Verordnung zum selben Datum in Kraft treten.

(7)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen beruhen auf der Stellungnahme Nr. 02/2024 der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (EASA) nach Artikel 76 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Der Titel erhält folgende Fassung:

„Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (Neufassung)“.

2.

In Artikel 1 Absatz 1 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Auf der Grundlage von Artikel 19, Artikel 58 und Artikel 62 der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) werden in dieser Verordnung die gemeinsamen technischen Anforderungen und Verwaltungsverfahren für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, Steuerungs- und Überwachungsgeräte und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte festgelegt, und zwar für:

(*1)  Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates (ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj).“ "

3.

Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)

Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1)   Für die Herstellung von Produkten, Bauteilen, Ausrüstungsteilen, Steuerungs- und Überwachungsgeräten und Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte zuständige Organisationen müssen ihre Befähigung gemäß den Bestimmungen von Anhang I (Teil 21) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die Herstellung von Bauteilen, Ausrüstungsteilen oder Komponenten der Steuerungs- und Überwachungsgeräte, die nach Anhang I (Teil 21) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt oder ein Steuerungs- und Überwachungsgerät zugelassen sind, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“

b)

Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7)   Abweichend von Absatz 1 kann eine Organisation, deren Hauptgeschäftssitz sich in einem Mitgliedstaat befindet und die für die Herstellung der in Artikel 2 Absätze 2 und 3 genannten Produkte und deren Bauteile zuständig ist, ihre Befähigung alternativ im Einklang mit Anhang Ib (Teil 21 Leicht) nachweisen. Dieser Nachweis der Befähigung ist nicht erforderlich für die Herstellung von Bauteilen, die nach Anhang Ib (Teil 21 Leicht) für den Einbau in ein musterzertifiziertes Produkt oder in ein Luftfahrzeug zugelassen sind, das einer Compliance-Erklärung für die Konstruktion unterliegt, ohne dass ihnen eine Freigabebescheinigung (EASA-Formblatt 1) beigefügt sein muss.“

c)

Absatz 8 wird gestrichen.

4.

Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang I dieser Verordnung geändert.

Artikel 2

Die Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

1.

Anhang I (Teil 21) wird entsprechend Anhang II dieser Verordnung geändert.

2.

In Anhang Ib (Teil 21 Leicht) wird der folgende Titel vor dem Inhaltsverzeichnis eingefügt:

ANHANG Ib

TEIL 21 LEICHT

Zulassung oder Compliance-Erklärung für die Konstruktion für Luftfahrzeuge, bei denen es sich nicht um in erster Linie für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte unbemannte Luftfahrzeuge handelt, und zugehörige Produkte und Bauteile sowie die Erklärung über die Entwicklungs- und Herstellungsbefähigung von Organisationen“.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Mai 2025.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 28. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 212 vom 22.8.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1139/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2025/870 der Kommission vom 28. Februar 2025 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf die Bestimmungen des Abkommens von Chicago (ABl. L, 2025/870, 5.5.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/870/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 748/2012 der Kommission vom 3. August 2012 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen für die Erteilung von Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnissen oder die Abgabe von Compliance-Erklärungen für Luftfahrzeuge und zugehörige Produkte, Bau- und Ausrüstungsteile sowie für die Anforderungen an die Befähigung von Entwicklungs- und Herstellungsorganisationen (ABl. L 224 vom 21.8.2012, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2012/748/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2022/1358 der Kommission vom 2. Juni 2022 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 im Hinblick auf die Umsetzung angemessenerer Anforderungen an Luftfahrzeuge, die im Flugsport und in der Freizeitluftfahrt eingesetzt werden (ABl. L 205 vom 5.8.2022, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2022/1358/oj).

(5)  Delegierte Verordnung (EU) 2023/1028 der Kommission vom 20. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 hinsichtlich der Begriffsbestimmung für technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge und zur Berichtigung jener Verordnung ( ABl. L 139 vom 26.5.2023, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2023/1028/oj).

(6)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/1108 der Kommission vom 13. März 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 in Bezug auf die erstmalige Bescheinigung der Lufttüchtigkeit zulassungspflichtiger unbemannter Luftfahrzeugsysteme sowie der Delegierten Verordnung (EU) 2019/945 über unbemannte Luftfahrzeugsysteme und Drittlandbetreiber unbemannter Luftfahrzeugsysteme (ABl. L, 2024/1108, 23.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/1108/oj).


ANHANG I

Anhang I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt geändert:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)

Der Titel des Punktes 21.A.91 erhält folgende Fassung:

„21.A.91

Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung“.

b)

Der Titel des Punktes 21.B.85 erhält folgende Fassung:

„21.B.85

Geltende Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung“.

2.

Punkt 21.A.91 erhält folgende Fassung:

21.A.91

Klassifizierung von Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Änderungen gegenüber einer Musterzulassung müssen als ‚geringfügig‘ oder ‚erheblich‘ klassifiziert werden. ‚Geringfügig‘ sind Änderungen, die sich nicht merklich auf die Masse, den Trimm, die Formstabilität, die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften, die zertifizierten Lärmpegel oder Emissionsniveaus, die betrieblichen Eignungsdaten oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit oder Umweltverträglichkeit eines Produkts oder eines UAS berühren, oder die sich nicht merklich auf die Zuverlässigkeit, die Betriebseigenschaften oder andere Merkmale auswirken, die die Lufttüchtigkeit eines CMU berühren. Alle anderen Änderungen werden unbeschadet Punkt 21.A.19 als ‚erheblich‘ im Sinne dieses Abschnitts angesehen. Erhebliche wie geringfügige Änderungen müssen nach Punkt 21.A.95 bzw. Punkt 21.A.97 zugelassen werden und in geeigneter Weise gekennzeichnet sein.“

3.

Punkt 21.A.95 Buchstabe b Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

die Einhaltung der nach Nummer 1 geltenden Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden; und“.

4.

Punkt 21.A.432C Buchstabe b wird wie folgt geändert:

a)

Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

Angaben zur Notwendigkeit etwaiger Wiederholungsuntersuchungen zum Nachweis, dass das Reparaturverfahren und die von dem Reparaturverfahren betroffenen Bereiche der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen genügen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gelten;“.

b)

Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage oder den geltenden Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Sicherheit von Produkten, UAS oder CMU oder die Umweltverträglichkeit. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und“.

5.

In Punkt 21.A.433 Buchstabe a erhalten die Nummern 1 und 2 folgende Fassung:

„1.

wenn entsprechend dem Zertifizierungsprogramm nach Punkt 21.A.432C Buchstabe b nachgewiesen wurde, dass das Reparaturverfahren der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen, die durch Bezugnahme — je nach Sachlage — entweder in der Musterzulassung, der ergänzenden Musterzulassung oder der APU-ETSO-Zulassung gelten, sowie allen von der Agentur nach Punkt 21.B.450 festgelegten und mitgeteilten Ergänzungen genügt;

2.

die Einhaltung der nach Nummer 1 Buchstabe a geltenden Grundlage der Musterzulassung und Umweltschutzanforderungen erklärt wurde und die Belege für die Konformität in die Nachweisdokumente aufgenommen wurden;“.

6.

Punkt 21.B.70 erhält folgende Fassung:

21.B.70

Zertifizierungsspezifikationen

Nach Artikel 76 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2018/1139 erarbeitet die Agentur Zertifizierungsspezifikationen sowie sonstige detaillierte Spezifikationen, darunter auch Zertifizierungsspezifikationen für die Lufttüchtigkeit und betriebliche Eignungsdaten, die die zuständigen Behörden, Organisationen und Personen zum Nachweis der Kohärenz der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU und Komponenten der CMU mit den geltenden wesentlichen Anforderungen der Anhänge II, IV, V und IX jener Verordnung nutzen können. Diese Spezifikationen müssen so detailliert und spezifisch sein, dass Antragsteller daraus erkennen können, welche Bedingungen für die Ausstellung, Änderung oder Ergänzung von Zulassungen gelten.“

7.

Punkt 21.B.85 erhält folgende Fassung:

21.B.85

Geltende Umweltschutzanforderungen für eine Musterzulassung oder eine eingeschränkte Musterzulassung“

a)

Für eine Musterzulassung oder eingeschränkte Musterzulassung für ein Luftfahrzeug oder für eine Musterzulassung für einen Motor muss die Agentur die geltenden Umweltschutzanforderungen, die sich aus den grundlegenden Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 ergeben, benennen und dem Antragsteller mitteilen.

b)

(reserviert).“

8.

Anlage VII erhält folgende Fassung:

„Anlage VII

Für die Zwecke des Eintragungsstaates

1.

Eintragungsstaat

3.

Dokumentennummer:

2.

LÄRMZEUGNIS

4.

Eintragungskennzeichen:

5.

Hersteller und Herstellerbezeichnung des Luftfahrzeugs:

6.

Seriennummer des Luftfahrzeugs:

7.

Hersteller und Herstellerbezeichnung der Motoren:

8.

Hersteller und Herstellerbezeichnung der Propeller: (1)

9.

Höchstzulässige Startmasse (kg):

10.

Höchstzulässige Landemasse (kg): (1)

11.

Lärmzertifizierungsstandard:

12.

Zusätzlich vorgenommene Änderungen zur Einhaltung der geltenden Lärmzertifizierungsstandards:

13.

Laterallärmpegel/Lärmpegel bei voller Leistung: (1)

14.

Landelärmpegel: (1)

15.

Überfluglärmpegel: (1)

16.

Streckenlärmpegel: (1)

17.

Startlärmpegel: (1)

Anmerkungen:

18.

Dieses Lärmzeugnis wird gemäß Anhang 16 Band I des am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt und gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 für das oben aufgeführte Luftfahrzeug ausgestellt, das bei Instandhaltung und Betrieb gemäß den einschlägigen Anforderungen und Betriebsbeschränkungen als in Einklang mit den angegeben Lärmstandards gilt.

19.

Ausstellungsdatum: …

20

Unterschrift: …

EASA-Formblatt 45 Ausgabe 2“.


(1)  Abhängig vom Lärmzertifizierungsstandard können diese Felder leer bleiben.


ANHANG II

Anhang I (Teil-21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012 wird wie folgt berichtigt:

1.

Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt berichtigt:

a)

Der Titel des Punktes 21.B.105 erhält folgende Fassung:

„21.B.105

Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung“.

b)

Der Titel des Punktes 21.B.109 erhält folgende Fassung:

„21.B.109

Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung“.

c)

Der Titel des Punktes 21.B.450 erhält folgende Fassung:

„21.B.450

Änderungen der Grundlage der Musterzulassung im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens“.

2.

Punkt 21.A.15 Buchstabe b Nummer 6 erhält folgende Fassung:

„6.

einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Sicherheit von Produkten oder UAS, die Umweltverträglichkeit oder die Sicherheit von CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten“.

3.

Punkt 21.A.93 Buchstabe b Nummer 3 Ziffer iii erhält folgende Fassung:

„iii)

einen Vorschlag zur Bewertung der aussagekräftigen Gruppen von Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis unter Berücksichtigung der Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Musterzulassungsgrundlage, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten und den Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, sowie unter Berücksichtigung der potenziellen Folgen dieser Nichteinhaltung für die Sicherheit von Produkten oder UAS, die Umweltverträglichkeit oder die Sicherheit von CMU. Die vorgeschlagene Bewertung muss mindestens die in Punkt 21.B.100 Buchstabe a Nummern 1 bis 4 genannten Elemente berücksichtigen. Auf der Grundlage dieser Bewertung muss der Antrag einen Vorschlag für die Einbeziehung der Agentur in die Verifizierung der Tätigkeiten und Daten für den Konformitätsnachweis enthalten und“.

4.

Punkt 21.A.147 erhält folgende Fassung:

21.A.147

Änderungen am Produktionsmanagementsystem

Nach Erteilung einer Zulassung als Herstellungsorganisation muss jede Änderung des Produktionsmanagementsystems, die für den Nachweis der Konformität oder der Lufttüchtigkeits- und Umweltverträglichkeitsmerkmale des Produkts, Bauteils, Ausrüstungsteils, UAS, CMU, oder der Komponenten des CMU signifikant ist, vor ihrer Umsetzung von der zuständigen Behörde genehmigt werden. Die Herstellungsorganisation muss bei der zuständigen Behörde einen Antrag auf Genehmigung stellen, aus dem hervorgeht, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügt.“

5.

In Punkt 21.A.165 Buchstabe c Nummer 3 erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Sie müssen im Hinblick auf den Umweltschutz zusätzlich feststellen, dass“.

6.

Punkt 21.A.243 Buchstabe d erhält folgende Fassung:

„d)

Die Entwicklungsorganisation muss eine Erklärung über die Qualifikationen und Erfahrungen des Managements und anderer Personen in der Organisation erstellen und aufrechterhalten, die für Entscheidungen zuständig sind, die sich auf die Lufttüchtigkeit, betriebliche Eignungsdaten und die Umweltverträglichkeit auswirken. Sie legt diese Erklärung der zuständigen Behörde vor.“

7.

Punkt 21.A.245 Buchstabe e Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

zwischen den Abteilungen und innerhalb der Abteilungen eine umfängliche und effiziente Zusammenarbeit in Fragen der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und der Umweltverträglichkeit besteht.“

8.

Punkt 21.A.247 erhält folgende Fassung:

21.A.247

Änderungen am Konstruktionsmanagementsystem

Nach der Erteilung einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation muss jede Änderung im Konstruktionsmanagementsystem, die sich signifikant auf den Nachweis der Konformität oder auf die Lufttüchtigkeit, die betrieblichen Eignungsdaten oder die Umweltverträglichkeit der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU auswirkt, vor Umsetzung von der Agentur genehmigt werden. Die Entwicklungsorganisation muss bei der Agentur die Genehmigung beantragen und dabei in Bezug auf die vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nachweisen, dass sie weiterhin den Bestimmungen dieses Anhangs genügen wird.“

9.

Punkt 21.A.251 erhält folgende Fassung:

21.A.251

Genehmigungsbedingungen

Die Genehmigungsbedingungen müssen die Typen der Entwicklungsarbeiten, die Kategorien der Produkte, Bauteile, Ausrüstungsteile, UAS, CMU oder Komponenten des CMU, für die der Entwicklungsorganisation die Genehmigung erteilt wurde, sowie die Funktionen und Pflichten angeben, die die betreffende Organisation bezüglich der Lufttüchtigkeit, der betrieblichen Eignungsdaten und Umweltverträglichkeit der Produkte, UAS oder CMU wahrnehmen darf. Zur Genehmigung als Entwicklungsorganisation für Musterzulassungen oder Zulassungen gemäß Europäischer Technischer Standardzulassung (ETSO) für Hilfstriebwerke (APU) müssen die Genehmigungsbedingungen außerdem die Liste der Produkte, CMU oder APU enthalten. Diese Bedingungen müssen als Teil einer Genehmigung als Entwicklungsorganisation herausgegeben werden.“

10.

Punkt 21.A.432C Buchstabe b Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„2.

Angaben zu allen Bereichen der Musterzulassung, auch zu den zugelassenen Handbüchern, die geändert wurden oder von dem Reparaturverfahren betroffen sind;“.

11.

Punkt 21.A.701 Buchstabe a Nummer 14 erhält folgende Fassung:

„14.

Flug eines Luftfahrzeugs, das den einschlägigen Lufttüchtigkeitsanforderungen genügt, bevor die Einhaltung der geltenden Umweltschutzvorschriften nachgewiesen wurde;“.

12.

In Punkt 21.B.100 Buchstabe a erhält der Einleitungssatz folgende Fassung:

„Die Agentur muss festlegen, inwieweit sie sich an der Verifizierung der Tätigkeiten und Daten zum Konformitätsnachweis beteiligt, die sich auf den Antrag auf eine Musterzulassung, eine eingeschränkte Musterzulassung, Genehmigung einer wesentlichen Änderung, eine ergänzende Musterzulassung, Genehmigung des Verfahrens für große Reparaturen oder eine ETSO-Zulassung für APU bezieht. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage einer Einschätzung der Konformitätsnachweise für die Positionen im Zertifizierungsprogramm. Diese Bewertung berücksichtigt

die Wahrscheinlichkeit, dass eine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung, der Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten oder den geltenden Umweltschutzanforderungen nicht festgestellt wird, und

die potenziellen Folgen dieser Nichtübereinstimmung für die Sicherheit von Produkten, UAS und CMU oder die Umweltverträglichkeit

und berücksichtigt zumindest Folgendes:“.

13.

Punkt 21.B.105 erhält folgende Fassung:

21.B.105

Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle erheblicher Änderungen gegenüber einer Musterzulassung

Wird eine erhebliche Änderung gegenüber einer Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.“

14.

Punkt 21.B.109 erhält folgende Fassung:

21.B.109

Grundlage der Musterzulassung, Umweltschutzanforderungen und Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten im Falle einer ergänzenden Musterzulassung“

Wird eine ergänzende Musterzulassung beantragt, legt die Agentur die geltende Grundlage der Musterzulassung, die geltenden Umweltschutzanforderungen und, sofern sich die Änderung auf die betrieblichen Eignungsdaten auswirkt, die Zertifizierungsgrundlage für betriebliche Eignungsdaten nach Punkt 21.A.101 fest und teilt diese dem Antragsteller mit.“

15.

In Punkt 21.B.450 erhält die Überschrift folgende Fassung:

21.B.450

Änderungen der Grundlage der Musterzulassung im Falle der Genehmigung eines Reparaturverfahrens“.

16.

Punkt 21.B.453 wird wie folgt berichtigt:

a)

Buchstabe a Nummer 3 erhält folgende Fassung:

„3.

die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe a festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den geltenden Umweltschutzanforderungen festgestellt hat; und“.

b)

Buchstabe b erhält folgende Fassung:

„b)

Die Agentur erteilt eine Genehmigung für ein Verfahren für geringfügige Reparaturen, sofern der Antragsteller Buchstabe a Nummern 2 und 4 erfüllt hat und die Agentur im Rahmen ihrer Verifizierung des Konformitätsnachweises entsprechend ihrem nach Punkt 21.B.100 Buchstabe b festgelegten Umfang der Einbeziehung keine Nichtübereinstimmung mit der Grundlage der Musterzulassung und den Umweltschutzanforderungen festgestellt hat.“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/1065/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)