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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1041

28.5.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/1041 DER KOMMISSION

vom 27. Mai 2025

zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 14 Absatz 5,

nach Unterrichtung der Mitgliedstaaten,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 14. März 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung über die Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Adipinsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China in die Union (2).

(2)

Dieses Verfahren wurde auf einen Antrag hin eingeleitet, der am 28. Januar 2025 von Lanxess Deutschland GmbH und Radici Chimica S.p.A. im Namen von Herstellern eingereicht wurde, auf die mehr als 25 % der gesamten Unionsproduktion von Adipinsäure entfallen.

1.   ZOLLAMTLICH ZU ERFASSENDE WARE

(3)

Diese Untersuchung betrifft Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 124-04-9 eingeordnet ist (im Folgenden „betroffene Ware“).

(4)

Die Ware wird derzeit in den KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht.

2.   ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG

(5)

Nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung können die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich erfasst werden, damit, falls die Untersuchungsergebnisse zur Einführung von Antidumpingzöllen führen, diese Zölle bei Erfüllung der nötigen Voraussetzungen nach Maßgabe der geltenden Rechtsvorschriften rückwirkend auf die zollamtlich erfassten Einfuhren erhoben werden können.

(6)

Die Kommission hat nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung auf eigene Initiative beschlossen, die Einfuhren der betroffenen Ware zollamtlich zu erfassen. Die Voraussetzungen für die rückwirkende Erhebung von Zöllen werden in der etwaigen Verordnung zur Einführung endgültiger Zölle geprüft.

(7)

Eine etwaige künftige Zollschuld ergibt sich aus den Feststellungen der Antidumpinguntersuchung.

(8)

Den im Antrag auf Einleitung einer Antidumpinguntersuchung bereitgestellten Berechnungen zufolge werden bei der betroffenen Ware für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 die Dumpingspanne auf 120 % bis 190 % und die Schadensbeseitigungsschwelle auf 65 % bis 75 % geschätzt. Der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld würde nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung üblicherweise in Höhe des jeweils niedrigeren der beiden genannten Werte festgesetzt.

(9)

Sollte die Kommission bei der Untersuchung Beweise für Verzerrungen des Rohstoffangebots nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung finden, würde der Betrag der möglichen künftigen Zollschuld nach Artikel 7 Absatz 2b der Grundverordnung in Höhe der Dumpingspanne festgesetzt, wenn der Schluss gezogen wird, dass ein Zoll unterhalb der Dumpingspanne nicht ausreichend wäre, um die Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu beseitigen.

(10)

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission nicht in der Lage, den Betrag der möglichen zukünftigen Zollschuld zu schätzen. Die im Antrag genannten Beträge dienen somit nur Informationszwecken und können keine Erwartungen hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Zollschuld begründen, die sich aus der Untersuchung ergeben wird.

3.   VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN

(11)

Alle im Rahmen dieser zollamtlichen Erfassung erhobenen personenbezogenen Daten werden nach der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) verarbeitet —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Die Zollbehörden werden nach Artikel 14 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2016/1036 angewiesen, geeignete Schritte zu unternehmen, um die Einfuhren von Adipinsäure, auch bekannt als Hexandisäure, die unter der CAS-Nummer (Chemical Abstracts Service) 124-04-9 eingeordnet ist und derzeit in den KN-Code 2917 12 00 (TARIC-Code 2917 12 00 10) eingereiht wird und ihren Ursprung in der Volksrepublik China hat, in die Union zollamtlich zu erfassen.

(2)   Die zollamtliche Erfassung endet neun Monate nach Inkrafttreten dieser Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 27. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.

(2)   ABl. C, C/2025/1608, 14.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2025/1608/oj.

(3)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/1041/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)