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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/1014 |
26.5.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/1014 DER KOMMISSION
vom 16. Mai 2025
über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Balearen
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 3174)
(Nur der spanische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt (1), insbesondere auf Artikel 64,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (2), insbesondere auf Artikel 66,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN UND GELTUNGSBEREICH DES BESCHLUSSES
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(1) |
Am 23. November 2020 stellte das Königreich Spanien (im Folgenden „Spanien“) bei der Kommission einen Antrag auf Genehmigung einer Ausnahme (im Folgenden „Antrag“) für die außerhalb der Iberischen Halbinsel gelegenen Gebiete Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta und Melilla („non-peninsular territories“, im Folgenden zusammenfassend „NPT“) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944. |
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(2) |
Mit dem Antrag wurde ursprünglich um Ausnahmen von Artikel 8 und Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 sowie von den Artikeln 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 und den Artikeln 9, 10 und 11, 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 ersucht. In diesem Antrag war die Geltungsdauer der beantragten Ausnahme nicht angegeben. |
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(3) |
Am 18. März 2021 veröffentlichte die Kommission den Antrag auf ihrer Website und forderte die Mitgliedstaaten und Interessenträger auf, bis zum 30. April 2021 Stellung zu nehmen. |
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(4) |
Am 17. August 2021 und am 16. Dezember 2021 bat die Kommission Spanien um zusätzliche Informationen zu dem Antrag. Spanien antwortete am 4. Oktober 2021 und am 17. Januar 2022. Im letztgenannten Antwortschreiben änderte Spanien den Umfang seines Antrags wie folgt:
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(5) |
Dieser Beschluss sollte nur für die Balearen gelten, da die Kommission am 8. Dezember 2023 einen Beschluss über den von Spanien eingereichten Antrag auf Ausnahme für das NPT Kanarische Inseln (3) erlassen hat und die von Spanien eingereichten Ausnahmeanträge für die NPT Ceuta und Melilla in gesonderten Beschlüssen behandelt werden. |
2. DIE BALEAREN
Das Stromsystem und der Strommarkt auf den Balearen
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(6) |
Die Balearen bilden gemeinsam ein Verbundnetz (Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera). Nach Angaben Spaniens wiesen die Balearen im Jahr 1996 einen Verbrauch von weniger als 3 000 GWh auf (2 856 GWh, gemessen anhand der Kundenzähler). (4) Im Jahr 2023 betrug der jährliche Verbrauch auf den Balearen 6 047 GWh, wobei 8,7 % (d. h. 526 GWh) mit erneuerbaren Energien gedeckt wurden. (5) |
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(7) |
Die Balearen waren bis 2012 vom Stromnetz des spanischen Festlands isoliert. In der Vergangenheit gab es auf den Balearen zwei Stromnetze („Mallorca-Menorca“ und „Ibiza-Formentera“) mit einer Kapazität von 1,9 GW bzw. 0,3 GW. Ende 2012 wurde das Stromnetz „Mallorca-Menorca“ über eine 400-MW-Verbindungsleitung an das spanische Festlandnetz angebunden, während das Stromnetz „Ibiza-Formentera“ isoliert blieb. Seit der Inbetriebnahme eines Kabels zwischen Mallorca und Ibiza im Dezember 2018 ist das inzwischen integrierte Stromnetz Mallorca-Menorca-Ibiza-Formentera mit dem Festlandsystem verbunden. (6) Im Jahr 2023 wurden über das Kabel rund 24 % des Strombedarfs der Balearen gedeckt. (7) |
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(8) |
Auf der Grundlage des Ministerialerlasses TEC/212/2019 vom 25. Februar 2019 ist im Übertragungsnetzplan 2021-2026 die Verlegung eines zweiten Kabels zwischen den Balearen und dem spanischen Festland vorgesehen. Das Kabel soll bis 2030 betriebsfähig sein (nach bestmöglicher Schätzung Spaniens bis 2029) und bis zu 65 % der Stromversorgung der Balearen decken. (8) |
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(9) |
Spanien zufolge verfügten die Balearen im Juni 2021 über eine installierte Erzeugungskapazität von 1 999,4 MW, wobei 91 % (1 819 MW) auf thermische Erzeugung (hauptsächlich in Gas-und-Dampfturbinen-Kraftwerken, nachdem zwei Kohlekraftwerke stillgelegt worden waren) und die restlichen 9 % (180,4 MW) auf erneuerbare Energien entfielen. In diesem Zusammenhang erklärt Spanien, dass der im Vergleich zum spanischen Festland niedrigere Anteil erneuerbarer Energien in den NPT vor allem auf die geografisch begrenzte Fläche für neue Erzeugungskapazitäten, den höheren Bedarf an regelbarer Erzeugung und die begrenzte Verfügbarkeit von Energiespeicheranlagen zurückzuführen sei. |
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(10) |
Spanien weist darauf hin, dass die Balearen aufgrund ihrer geringen Marktgröße nicht von den auf dem Festland vorhandenen Skaleneffekten des Stromsystems profitieren könnten. Zudem seien im System der Balearen höhere Brennstoffkosten zu tragen. Aufgrund ihrer historischen Isolation bestehe auch ein größerer Bedarf an installierter Reservekapazität. |
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(11) |
Spanien verweist ferner darauf, dass sich fast alle Wärmekraftwerke auf den Balearen direkt oder indirekt im Eigentum von Endesa S.A. befinden. Folglich würde Endesa S.A. dort weiterhin den Großteil des Stroms erzeugen, selbst wenn der zunehmende Ausbau erneuerbarer Energien den Markteintritt konkurrierender Unternehmen auf den Balearen erleichtert. |
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(12) |
Spanien zufolge haben diese Marktbesonderheiten höhere Stromerzeugungskosten im Vergleich zum Festland zur Folge und machen den Markteintritt für neue Unternehmen weniger attraktiv, sodass sich auf den Balearen kein wirksamer Wettbewerb entwickelt hat. |
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(13) |
Angesichts der mit dem Fehlen eines wirksamen Wettbewerbs und den hohen Kosten verbundenen Probleme und trotz der nationalen Maßnahmen, die zur Förderung des Wettbewerbs und zur Einführung wirtschaftlicher Anreize ergriffen wurden, um die betriebliche Effizienz der Anlagen zu steigern und die Erzeugungskosten zu senken, macht Spanien geltend, dass es nicht möglich gewesen sei, einen Marktmechanismus zu etablieren, der mit dem auf dem Festland bestehenden Mechanismus identisch ist. |
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(14) |
Spanien erklärt ferner, dass der in allen NPT einschließlich der Balearen erzeugte Strom vom Bietersystem auf dem Festlandsmarkt ausgeschlossen sei. In den Stromsystemen der NPT wird ein Mechanismus des wirtschaftlichen Vorrangs für den Dispatch (9) angewandt:
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(15) |
Spanien zufolge trägt dieser Mechanismus den hohen Stromerzeugungskosten und den Besonderheiten der NPT Rechnung und soll sicherstellen, dass die Verbraucher und Versorger in diesen Gebieten nicht die im Vergleich zum spanischen Festland höheren Kosten für die Stromerzeugung in den NPT zu tragen haben, was den Grundsätzen der interregionalen Solidarität entspreche. |
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(16) |
Spanien führt weiter aus, dass es sich bei der Stromerzeugung in den NPT nicht um ein System der marktorientierten, sondern um ein System der regulierten Vergütung handele, das unter Bedingungen betrieben wird, unter denen ein Großhandelsmarkt nicht funktionieren könnte und die Kosten aus geografischen und territorialen Gründen höher sind als die Stromerzeugungskosten auf dem spanischen Festland. |
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(17) |
Spanien weist darauf hin, dass der Mechanismus sicherstelle, dass die zusätzlichen Kosten, die sich aus der Differenz zwischen den höheren Erzeugungskosten in den NPT und dem Strompreis, der dem auf dem Festland entspricht, ergeben, vom Stromsystem und vom Staatshaushalt gedeckt werden, sodass alle Verbraucher unabhängig von dem System, in dem sie den Strom verbrauchen, den gleichen Preis zahlen. |
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(18) |
Spanien zufolge ist die Regulierung der Stromübertragung und -verteilung in den NPT vergleichbar mit derjenigen auf dem spanischen Festland. |
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(19) |
In Bezug auf den Endkundenmarkt erklärt Spanien, dass die Endkunden in den NPT bei der Wahl ihres Versorgers das Recht auf dieselben Bedingungen hätten wie Endkunden auf dem spanischen Festland. Auch der Begriff der schutzbedürftigen Verbraucher sei für ganz Spanien definiert, und im Allgemeinen sei die Versorgung landesweit einheitlich organisiert. Diesbezüglich stellt Spanien fest, dass es keine Unterschiede zwischen den Endkundenmärkten auf dem Festland und den anderen Gebieten gebe. |
Überblick über den Rechtsrahmen für die NPT
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(20) |
Spanien erklärt, dass die Stromversorgung in den NPT gemäß dem Gesetz 24/2013 einer besonderen Regulierung unterliege. Zudem könne dem Gesetz zufolge für diese Leistung eine zusätzliche Vergütung gezahlt werden, um die Differenz zwischen den Kosten für die Stromerzeugung in den NPT und den Einnahmen aus dem Stromverkauf in diesen Gebieten zu decken. Das Gesetz 24/2013 sieht die Bedingungen vor, die erfüllt sein müssen, damit ein isoliertes Netz nicht mehr als solches gilt, nämlich dass die Kapazität der Anbindung an das Festland es den NPT ermöglicht, in den Erzeugungsmarkt des Festlands einzutreten, und dass es Marktmechanismen zur Integration des Stroms gibt. |
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(21) |
Spanien weist darauf hin, dass das Gesetz 17/2013 die allgemeinen Bestimmungen für die Gewährleistung der Versorgung und die Steigerung des Wettbewerbs in den Stromsystemen der NPT enthalte (10). |
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(22) |
Spanien erklärt, dass die Tätigkeit der Stromerzeugung und der Dispatch-Prozess in den Stromsystemen der NPT sowie die Vergütung für diese Tätigkeit im Königlichen Erlass 738/2015 detailliert geregelt sind. Das Vergütungssystem beruht auf zwei Vergütungskomponenten: einer für die getätigten Investitionen und andere Fixkosten und einer für die variablen Kosten, die während des Betriebs anfallen. Ziel dieser Vergütung ist es, die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in den NPT zu decken. Im Königlichen Erlass 738/2015 sind die zusätzlichen Kosten als Differenz zwischen allen Erzeugungskosten und dem Preis definiert, der im Rahmen des vom Netzbetreiber durchgeführten Dispatchs gezahlt wird. |
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(23) |
Darüber hinaus wird mit dem Königlichen Erlass 738/2015 ein Wettbewerbsverfahren für die Auswahl neuer Kapazitäten und zu modernisierender Kapazitäten eingeführt. |
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(24) |
Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Vergütungsmechanismus von der Kommission in ihrem Beschluss in der Sache SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ (Stromerzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel) als staatliche Beihilfe genehmigt wurde (11). |
3. DIE BEANTRAGTEN AUSNAHMEN FÜR DIE BALEAREN
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(25) |
Der Antrag für die Balearen beruht auf deren Einstufung als kleines Verbundnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944. |
3.1. Ausnahme gemäß Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944
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(26) |
Spanien beantragt eine Ausnahme von Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Beschaffung von Systemdienstleistungen durch den Übertragungsnetzbetreiber (ÜNB). |
3.2. Ausnahme gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943
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(27) |
Spanien beantragt für die Balearen eine Ausnahme von den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943:
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3.3. Geltungsdauer der beantragten Ausnahmen
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(28) |
Spanien ist der Auffassung, dass die wirksame Integration der NPT in den iberischen Strommarkt von der Existenz eines Verbunds mit dem spanischen Festland abhängt. |
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(29) |
In Bezug auf die Balearen erklärt Spanien, dass die Ausnahmen so lange gelten sollten, bis das Gebiet wirksam in den Strommarkt des Festlands integriert ist. Spanien zufolge umfasst eine wirksame Integration nicht nur die Auftragsvergabe für die neuen Verbindungsleitungen, sondern auch die Zeit für die Erprobung und die erforderlichen regulatorischen Entwicklungen. Spanien beantragt daher eine Ausnahme bis mindestens 2030. |
4. WÄHREND DES KONSULTATIONSZEITRAUMS EINGEGANGENE STELLUNGNAHMEN
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(30) |
Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, führte die Kommission im März und April 2021 eine öffentliche Konsultation durch. |
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(31) |
Alle im Rahmen der öffentlichen Konsultation übermittelten Stellungnahmen betrafen die von Spanien beantragte Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf Eigentum, Verwaltung und Betrieb von Speicheranlagen durch den ÜNB. Wie in Erwägungsgrund 4 dargelegt, zog Spanien den Antrag auf Ausnahme von Artikel 54 der Richtlinie für die Balearen zurück. |
5. BEWERTUNG DES ANTRAGS AUF AUSNAHME FÜR DIE BALEAREN
5.1. Kleines Verbundnetz
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(32) |
Gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 kann in zwei Fällen eine Ausnahme von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 3 und 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9 bis 11, der Artikel 14 bis 17, der Artikel 19 bis 27, der Artikel 35 bis 47 und des Artikels 51 der genannten Verordnung gewährt werden:
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(33) |
Gemäß Artikel 66 Absatz 1 Unterabsatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 kann für kleine, isolierte Netze und kleine Verbundnetze eine Ausnahmeregelung von den einschlägigen Bestimmungen der Artikel 7 und 8 sowie der Kapitel IV, V und VI gewährt werden, wenn der/die Mitgliedstaat(en) nachweisen kann/können, dass sich für den Betrieb dieser Netze erhebliche Probleme ergeben. Gemäß Artikel 66 Absatz 2 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 unterliegt die Ausnahmeregelung für Gebiete in äußerster Randlage im Sinne des Artikels 349 AEUV, die nicht an die Elektrizitätsmärkte der Union angebunden werden können, Bedingungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Ausnahmeregelung dem Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie nicht im Wege steht. |
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(34) |
Sowohl nach der Verordnung (EU) 2019/943 als auch nach der Richtlinie (EU) 2019/944 ist die Ausnahme für kleine Verbundnetze zu befristen und an Bedingungen zu knüpfen, die darauf abzielen, den Wettbewerb zu stärken und die Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zu fördern. Zudem muss die Ausnahme sicherstellen, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen durch die Ausnahme ebenso wenig behindert oder erschwert wird wie der Übergang zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung. |
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(35) |
In Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist der Begriff „kleines Verbundnetz“ definiert als „Netz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996, bei dem mehr als 5 % des Jahresverbrauchs durch einen Verbund mit anderen Netzen bezogen werden“. |
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(36) |
Nach Angaben Spaniens bilden die Balearen (Mallorca, Menorca, Ibiza und Formentera) gemeinsam ein Verbundnetz mit einem Verbrauch von weniger als 3 000 GWh im Jahr 1996 (Erwägungsgrund 6). Etwa 25 % des Strombedarfs auf den Balearen werden über die Verbindungsleitung mit dem spanischen Festland gedeckt. |
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(37) |
Auf der Grundlage der von Spanien vorgelegten Informationen und im Einklang mit dem Beschluss der Kommission in der Sache SA.42270 „Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories“ (Stromerzeugung in spanischen Gebieten außerhalb der Halbinsel) sind die Balearen als kleines Verbundnetz im Sinne von Artikel 2 Nummer 43 der Richtlinie (EU) 2019/944 anzusehen. |
5.2. Erhebliche Probleme beim Netzbetrieb
5.2.1. Bedeutung der Formulierung „erhebliche Probleme beim Netzbetrieb“
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(38) |
Der Begriff „erhebliche Probleme“ im Sinne von Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2019/944 wurde vom Gesetzgeber nicht definiert. Die offene Formulierung ermöglicht es der Kommission, alle potenziellen Probleme im Zusammenhang mit der besonderen Situation kleiner Netze zu berücksichtigen, sofern sie erheblich und nicht nur marginal sind. Diese Probleme können je nach den geografischen Besonderheiten, der Produktion und dem Verbrauch des betreffenden Netzes erheblich variieren, aber auch im Hinblick auf technische Entwicklungen (z. B. Stromspeicherung und Stromerzeugung in kleinem Umfang). |
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(39) |
In früheren Entscheidungen der Kommission betrafen die zu lösenden Probleme die Wahrung der sozialen Kohärenz und/oder gleiche Wettbewerbsbedingungen für das Festland und die Inseln in einer Situation, in der die Netzsicherheit auf einer Insel zusätzliche Maßnahmen im Netz erforderte oder mit deutlich höheren Kosten auf der Insel im Vergleich zum Festland verbunden war. Der Begriff „Betrieb“ kann daher nicht eng ausgelegt werden, beispielsweise in dem Sinne, dass ohne die Ausnahme ein sicherer Netzbetrieb nicht möglich wäre. Vielmehr war es stets die gängige Auffassung, dass unter „Problemen“ auch sozioökonomische Probleme für die Nutzer des jeweiligen Netzes zu verstehen sind (12). |
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(40) |
Zudem müssen diese erheblichen Probleme im Zusammenhang mit dem Betrieb kleiner, isolierter Netze oder kleiner Verbundnetze stehen. Insofern ist es schwer vorstellbar, dass im Rahmen einer Begründung ausschließlich Auswirkungen außerhalb des Netzes, z. B. Auswirkungen auf nationale Subventionsregelungen, zu berücksichtigen wären. Dies schließt nicht aus, dass „indirekte“ Auswirkungen für den sicheren Betrieb des Systems relevant sind. |
5.2.2. Im Antrag Spaniens genannte erhebliche Probleme
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(41) |
Spanien weist auf mehrere Herausforderungen und Probleme beim Betrieb der Strommärkte und -systeme in den NPT einschließlich der Balearen hin:
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(42) |
Spanien zufolge sind die NPT aufgrund dieser Herausforderungen und Probleme durch zwei Hauptmerkmale gekennzeichnet: höhere Stromkosten und mangelnder Wettbewerb bei der Stromerzeugung. |
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(43) |
In Bezug auf die hohen Kosten für die Stromerzeugung in den NPT erklärt Spanien, dass aufgrund der oben genannten Herausforderungen und Probleme die Kosten regelbarer Erzeugungsanlagen häufig doppelt so hoch wie auf dem spanischen Festland seien. Nach Ansicht Spaniens müssen die NPT einschließlich der Balearen aus dem System des Festlandsmarkts ausgeschlossen werden, damit die Verbraucher dort ähnliche Preise wie auf dem Festland zahlen. Vor der Integration der NPT in den Strommarkt des Festlands wäre nach Ansicht Spaniens eine Bewertung erforderlich, um sicherzustellen, dass die hohen Erzeugungskosten in diesen Gebieten die Grenzstrompreise auf dem Festlandstrommarkt nicht verzerren. |
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(44) |
In Bezug auf den mangelnden Wettbewerb bei der Stromerzeugung erklärt Spanien, dass aufgrund der historischen Entwicklung der NPT und der geringen Attraktivität des Energiesektors in diesen Regionen eine einzige Unternehmensgruppe traditionell alle Funktionen der Energieversorgung wahrgenommen habe. In Bezug auf die Balearen stellt Spanien fest, dass nach wie vor fast 100 % der Anlagen zur Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen — der wichtigsten Erzeugungsanlagen in diesem Gebiet — im Eigentum von Endesa S.A. stehen. Daher besteht auf den Balearen nach Angaben Spaniens immer noch kein wirksamer Wettbewerb bei der Stromerzeugung, wenngleich die Bemühungen um eine Förderung des Wettbewerbs zum Eintritt von Stromerzeugern im Bereich alternativer erneuerbarer Quellen geführt haben. |
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(45) |
Spanien betont, dass die Integration der NPT einschließlich der Balearen in den Strommarkt auf dem spanischen Festland (und in Europa) aufgrund der höheren Kosten für die Stromerzeugung und des Mangels an wirksamem Wettbewerb zu Marktverzerrungen führen würde und dass dies weiterhin der Fall sein werde, solange die Verbindungsleitungen mit dem spanischen Festland nicht ausreichen, um die gesamte lokale Nachfrage zu decken. |
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(46) |
Darüber hinaus weist Spanien auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit der Nutzung erneuerbarer Energien in den NPT einschließlich der Balearen hin. Spanien bringt vor, dass die meisten Anlagen zur Erzeugung von Energie aus variablen erneuerbaren Quellen auf einer Insel unter denselben meteorologischen Bedingungen betrieben würden („Korrelation“). Je mehr erneuerbare Energien in den Systemen der Inseln genutzt werden, desto schwieriger sei daher die Einhaltung der Standards für die Versorgungssicherheit. Spanien zufolge könnte die Menge der in den NPT genutzten variablen erneuerbaren Energien dadurch beschränkt werden. |
5.2.3. Bewertung
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(47) |
Die Kommission erkennt die Argumente Spaniens an, wonach aufgrund der Herausforderungen beim Betrieb kleiner Verbundnetze, des sehr geringen Wettbewerbs im Stromerzeugungssegment der NPT und des geringen Verbundgrads mit dem spanischen Festlandsmarkt die Voraussetzungen für die Verwirklichung eines vollständig liberalisierten Stromgroßhandelsmarkts auf den Balearen noch nicht gegeben sind. |
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(48) |
Die Annahme, dass es auf den Balearen nicht möglich ist, ohne staatliches Eingreifen einen funktionierenden Großhandelsmarkt zu schaffen, und dass folglich eine Reihe von Bestimmungen über die Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte auf den Balearen derzeit nicht umgesetzt werden können, erscheint somit plausibel. |
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(49) |
Die Kommission kann daher den Schluss ziehen, dass die vollständige Anwendung der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 auf den Balearen dort zu erheblichen Problemen für den Systembetrieb führen würde. |
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(50) |
Die Kommission weist jedoch darauf hin, dass sich die Lage auf den Balearen ändern wird, sobald mehr Verbindungsleitungen mit dem spanischen Festland gebaut und in Betrieb genommen werden. |
5.3. Umfang der Ausnahme
5.3.1. Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944
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(51) |
Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb im Bereich der Stromerzeugung die Entstehung unverzerrter Strommärkte in den NPT. Insbesondere hat er zur Folge, dass der Übertragungsnetzbetreiber keinen Regelreservemarkt auf den Balearen schaffen und betreiben kann und auch keine Beschaffung marktbasierter nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen möglich ist. |
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(52) |
Die Kommission ist der Auffassung, dass die in den Erwägungsgründen 10 bis 13 dargelegten Gründe derzeit den Aufbau eines Regelreservemarkts und eine marktbasierte Beschaffung nicht frequenzgebundener Systemdienstleistungen auf den Balearen verhindern. Nach Ansicht der Kommission sind Ausnahmen von den Verpflichtungen nach Artikel 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gemäß Artikel 66 der Richtlinie daher gerechtfertigt. |
5.3.2. Kapitel II der Verordnung (EU) 2019/943: Allgemeine Vorschriften für den Strommarkt — Artikel 3 und 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4, Artikel 9, 10 und 11
5.3.2.1.
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(53) |
Spanien zufolge verhindert der Mangel an wirksamem Wettbewerb zwischen Stromerzeugern die Entstehung nicht regulierter Strommärkte. Die Dispatch-Entscheidungen in den NPT einschließlich der Balearen beruhen auf technischen und wirtschaftlichen Kriterien, bei denen die Anwendung von Marktvorschriften nicht immer möglich ist. Darüber hinaus erklärt Spanien, dass die Preisbildung in den NPT nicht auf dem Angebot und der Nachfrage in diesen Gebieten basiert, sondern sich nach dem Angebot und der Nachfrage richtet, die auf dem spanischen Festland herrschen, um zu verhindern, dass die Verbraucher in den NPT die zusätzlichen Kosten der Stromerzeugung in diesen Gebieten tragen. |
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(54) |
Spanien beantragt daher eine Ausnahme von den folgenden Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943:
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(55) |
In Bezug auf Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie die Artikel 9, 10 und 11 weist Spanien darauf hin, dass das Stromsystem in den NPT zwar durch ein Dispatch-System geregelt wird, das ähnlich wie die Strommärkte der Union funktioniert, z. B. mit täglichem und Intraday-Dispatch, bei dem es sich aber ein reguliertes System handelt. Der Kaufpreis basiert auf dem Festlandpreis und nicht auf den anerkannten Kosten, die den Erzeugern bei der Stromerzeugung, einschließlich der Regelreserveleistungen, entstehen. Auf dieser Grundlage beantragt Spanien eine Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1, Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943, da es in den NPT einschließlich der Balearen keinen Regelreservemarkt gibt und aufgrund des geringen Verbundgrads mit dem spanischen Festland auch keine Möglichkeit der Integration in den Day-Ahead- und den Intraday-Markt der Union besteht. |
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(56) |
In Bezug auf Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943 stellt Spanien fest, dass der Dispatch aufgrund der isolierten Lage der NPT — abgesehen von dem Referenzpreis für die Beschaffung von Energie auf der Grundlage des Festlandpreises — unabhängig vom Festland und dem Unionsmarkt durchgeführt werde und im Stundentakt erfolge. |
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(57) |
Ebenso ist Spanien angesichts der obigen Ausführungen der Auffassung, dass die Integration der Terminmärkte, die technischen Gebotsgrenzen und der Wert der Zahlungsbereitschaft für die Beibehaltung der Stromversorgung gemäß den Artikeln 9 bis 11 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht für den Dispatch in den NPT gelten. |
5.3.2.2.
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(58) |
In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der folgenden Auffassung:
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(59) |
Was die beantragte Ausnahme von Artikel 6, Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absätze 1 und 4 sowie den Artikeln 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 betrifft, so beziehen sich diese Bestimmungen auf Anforderungen an Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte. Aus den von Spanien vorgelegten Informationen geht hervor, dass diese Märkte auf den Balearen angesichts der dortigen Besonderheiten der Stromsysteme offenbar nicht wirksam umgesetzt werden können (Erwägungsgründe 10 bis 13). Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von diesen Bestimmungen gerechtfertigt ist. |
5.3.3. Kapitel III der Verordnung (EU) 2019/943: Netzzugang und Engpassmanagement — Artikel 14 bis 17 und Artikel 19
5.3.3.1.
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(60) |
Spanien erklärt, dass die in den Artikeln 14 bis 16 und Artikel 19 festgelegten Anforderungen in den NPT nicht angewandt werden könnten, da der ÜNB den Dispatch der Erzeugungsanlagen für jedes der Stromsysteme in diesen Gebieten durchführt und diese Systeme keine gesonderten verbundenen Gebotszonen bilden. Bei einem Dispatch wird die über Verbindungsleitungen zwischen dem spanischen Festland und den Balearen übertragene Energie berücksichtigt. Im Falle von Engpässen in diesen Verbindungen organisiert der ÜNB den Dispatch der verfügbaren Erzeugungskapazität unter Berücksichtigung hauptsächlich technischer Kriterien neu, um die Versorgung sicherzustellen. Spanien erklärt ferner, dass es sich bei den NPT nicht um gesonderte Gebotszonen handele, es daher keinen entsprechenden Markt für zonenübergreifende Kapazität gebe und somit keine Engpasserlöse erzielt würden. |
5.3.3.2.
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(61) |
Die Ausnahmen von Artikel 7 Absatz 1 und Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 haben zur Folge, dass die Stromsysteme der Balearen nicht in die integrierten Day-Ahead- und Intraday-Märkte einbezogen werden. Daher gelten einige Bestimmungen über das Funktionieren dieser Märkte zwangsläufig nicht für die Balearen. |
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(62) |
Artikel 14 bis 17 und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2019/943 betreffen Gebotszonen und das Kapazitäts- und Engpassmanagement zwischen Gebotszonen. In diesem Zusammenhang stellt die Kommission fest, dass die Balearen zwar derzeit zusammen mit dem spanischen Festland und den anderen NPT eine einzige Gebotszone bilden, dass sich dies in Zukunft durch Anwendung der Artikel 14 und 15 jedoch ändern könnte. Umgekehrt gelten die Bestimmungen des Artikels 16 Absätze 3 bis 13 sowie der Artikel 17 und 19 de facto nicht für die Balearen, solange sie keine gesonderte Gebotszone bilden. Eine Ausnahme von den Anforderungen der Artikel 14 und 15, des Artikels 16 Absätze 3 bis 13 sowie der Artikel 17 und 19 der Verordnung (EU) 2019/943 ist daher nicht gerechtfertigt. |
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(63) |
Artikel 16 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943, worin allgemeine Grundsätze für das Engpassmanagement enthalten sind, gilt für die Balearen, da diese Grundsätze den Marktteilnehmern Garantien dafür bieten, dass der ÜNB Engpassprobleme mit diskriminierungsfreien marktbasierten Lösungen angeht und Verfahren zur Einschränkung von Transaktionen nur in Notfällen anwendet. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 16 Absätze 1 bis 2 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. |
5.3.4. Kapitel IV der Verordnung (EU) 2019/943: Angemessenheit der Ressourcen — Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 und Artikel 25 Absätze 2 bis 4
5.3.4.1.
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(64) |
Spanien erklärt, dass die vom Netzbetreiber für jedes NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen aufgrund der sich aus der geringen oder fehlenden Anbindung an das Festland ergebenden geografischen Isolation der NPT unabhängig seien und weder in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf europäischer Ebene noch in die Abschätzung der Angemessenheit der Ressourcen auf dem spanischen Festland einbezogen würden. Daher ist Spanien der Auffassung, dass einige der Bestimmungen in Kapitel IV nicht auf die NPT anwendbar sind. Spanien betont jedoch, dass die derzeitigen nationalen Vorschriften darauf abzielen, so weit wie möglich eine Gleichbehandlung zwischen den NPT und dem Festlandsmarkt zu gewährleisten, beispielsweise in Bezug auf das Niveau der Versorgungssicherheit oder die Methode zur Durchführung von Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen. |
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(65) |
Wie in den Erwägungsgründen 22 bis 24 dargelegt, macht Spanien geltend, dass die Angemessenheit in den NPT durch den im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten spezifischen Mechanismus für die Zuweisung neuer Kapazitäten gewährleistet sei. Spanien ist der Auffassung, dass dieser Mechanismus angesichts der Besonderheiten der NPT beibehalten werden sollte, und beantragt daher eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8, Artikel 21 Absätze 7 und 8, Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h, Artikel 22 Absätze 2, 3 und 5 sowie Artikel 25 Absätze 2 bis 4. |
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(66) |
Spanien argumentiert, dass die für die NPT durchgeführten Abschätzungen der Angemessenheit der Ressourcen den Grundsätzen des Artikels 20 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2019/943 entsprechen. Spanien führt weiter aus, dass bei Bedenken hinsichtlich der Angemessenheit ein Ausschreibungsverfahren (gemäß dem Königlichen Erlass 738/2015) in Verbindung mit der Bewertung von Auktionen von Kapazitäten aus erneuerbaren Quellen durchgeführt wird. Bei diesen Verfahren können nach Auffassung Spaniens die Anforderungen des Artikels 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht zur Anwendung kommen. |
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(67) |
Spanien erklärt, dass die Bestimmungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht mit dem im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus vereinbar seien. Für künftige neue Kapazitätsmechanismen würden die Anforderungen des Artikels 21 Absätze 7 und 8 der Verordnung nach Angaben Spaniens jedoch gelten. |
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(68) |
Spanien bringt vor, dass der im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegte Mechanismus auch mit den folgenden Bestimmungen der Verordnung (EU) 2019/943 unvereinbar sei:
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(69) |
Spanien erklärt, dass die Zuverlässigkeitsstandards für die Gebiete außerhalb der Halbinsel nicht mit den Anforderungen in Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 im Einklang stünden, da sie die Kosten eines Markteintritts nicht berücksichtigen. Spanien fügt hinzu, dass sich die Standards, selbst wenn sie gleich wären, in unterschiedlicher Geschwindigkeit hin zu strengeren Werten entwickeln könnten, weshalb eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 beantragt werde. |
5.3.4.2.
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(70) |
Artikel 20 der Verordnung (EU) 2019/943 befasst sich mit der Angemessenheit der Ressourcen im Elektrizitätsbinnenmarkt und enthält Verpflichtungen für die Mitgliedstaaten in Bezug auf die Überwachung der Angemessenheit der Ressourcen und das Vorgehen, wenn Bedenken bezüglich der Angemessenheit der Ressourcen festgestellt werden, insbesondere durch Ausarbeitung eines Umsetzungsplans, der unter anderem darauf abzielt, regulatorische Verzerrungen zu beseitigen, eine marktbasierte Beschaffung von Regelreserve sicherzustellen oder regulierte Preise abzuschaffen. Die Kommission stellt fest, dass Spanien im Rahmen des Beihilfeverfahrens bereits einen Umsetzungsplan gemäß Artikel 20 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/943 ausgearbeitet und der Kommission vorgelegt hat. Gemäß Artikel 20 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 hat die Kommission am 13. März 2024 eine Stellungnahme zum spanischen Umsetzungsplan abgegeben. Die Kommission ist daher der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 20 Absätze 3 bis 8 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. |
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(71) |
Artikel 21 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2019/943 wurde mit der Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) aufgehoben. Daher gilt er nicht mehr für die NPT. In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 21 Absatz 8 (14) der Verordnung (EU) 2019/943 stellt die Kommission fest, dass in dieser Bestimmung zwar nicht mehr festgelegt ist, dass Kapazitätsmechanismen befristet sein müssen, diese jedoch von der Kommission für einen Zeitraum von höchstens zehn Jahren genehmigt werden. Zudem ist es nicht möglich, die weitere Entwicklung des Stromsystems auf den Balearen vorherzusagen. Dementsprechend sollte die Laufzeit des im Königlichen Erlass 738/2015 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung bis zum 31. Dezember 2025 befristet werden, wie dies in Bezug auf die Balearen auch im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. |
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(72) |
In Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/943 sind die Gestaltungsgrundsätze für Kapazitätsmechanismen festgelegt. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gilt, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Nach Ansicht der Kommission ist eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 1 Buchstaben f und h daher nicht gerechtfertigt. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Balearen geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. |
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(73) |
Auf der Grundlage der von Spanien vorgelegten Informationen (Erwägungsgrund 68) ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von den Anforderungen des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 gerechtfertigt ist, da die spezifischen Anforderungen an die Gestaltung strategischer Reserven untrennbar mit der Schaffung eines gut funktionierenden Regelreservemarkts verbunden sind. Umgekehrt ist eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt, da die spezifischen Anforderungen an die Gestaltung von Kapazitätsmechanismen unabhängig von einem ausreichend entwickelten Regelreservemarkt gelten sollen. |
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(74) |
In Bezug auf den Antrag auf Ausnahme von Artikel 22 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme nicht gerechtfertigt ist, da Artikel 22 Absatz 5 der genannten Verordnung nicht für Kapazitätsmechanismen gilt, die nach dem 4. Juli 2019 genehmigt wurden. |
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(75) |
In Bezug auf Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, in dem die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte für Kapazitätsmechanismen festgelegt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die Anforderungen an die CO2-Emissionsgrenzwerte angesichts der geringen Größe des Stromsystems auf den Balearen, der Schwierigkeiten bei der Erlangung der erforderlichen Umweltgenehmigungen für neue Erzeugungskapazitäten und des höheren Bedarfs an regelbarer Stromerzeugung zur Sicherstellung der Integration erneuerbarer Energien in das Stromsystem auf den Balearen und zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit nicht auf den derzeitigen Mechanismus für eine regulierte Vergütung anwendbar sind, der im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 genehmigt wurde. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943, die nach Ablauf des im Beschluss über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 festgelegten Mechanismus für eine regulierte Vergütung gelten würde, den Übergang zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung behindern würde, da diese Bestimmungen darauf abzielen, die Beteiligung aller Technologien auf Wettbewerbsbasis zu ermöglichen. Daher ist die Kommission der Auffassung, dass eine Ausnahme von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht gerechtfertigt ist. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Balearen geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. |
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(76) |
Nach Auffassung der Kommission ist auf der Grundlage der Erläuterungen Spaniens (siehe Erwägungsgrund 69) eine Ausnahme von Artikel 25 Absätze 2 bis 4 der Verordnung (EU) 2019/943 für den Betrieb der Stromsysteme auf den Balearen nicht gerechtfertigt. Dies sollte unbeschadet der Verpflichtungen und Verträge gelten, die auf der Grundlage des im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Vergütungsmechanismus in Bezug auf die Balearen geschlossen wurden, wie dies auch im Rahmen des Beschlusses über staatliche Beihilfen in der Sache SA.42270 vorgesehen ist. |
5.3.5. Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 für den im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehenen Mechanismus
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(77) |
Spanien erklärte in seinem Antrag in der durch die zweite Reihe von Erläuterungen geänderten Fassung, die Spanien am 17. Januar 2022 übermittelte, dass für den bestehenden Mechanismus, der im Königlichen Erlass 738/2015 vorgesehen ist, eine Ausnahme von den Artikeln 14 bis 17, 19 bis 27 und 35 bis 47 der Verordnung (EU) 2019/943 erforderlich sei. Die Kommission ist der Auffassung, dass eine derart weitreichende Ausnahme nicht erforderlich ist, um die Anwendung des Mechanismus zu gewährleisten. Nach Auffassung der Kommission sind nur die in den vorstehenden Abschnitten genannten Ausnahmen gerechtfertigt. |
5.4. Keine Behinderung des Übergangs zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung
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(78) |
Gemäß Artikel 64 Absatz 1 Unterabsatz 5 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2019/944 muss mit einem Beschluss über eine Ausnahme sichergestellt werden, dass der Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sowie zu mehr Flexibilität, Energiespeicherung, Elektromobilität und Laststeuerung nicht behindert wird. |
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(79) |
In Bezug auf den Übergang zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zu mehr Flexibilität (einschließlich Laststeuerung) und Energiespeicherung ist darauf hinzuweisen, dass gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte im Einklang mit den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/943 und der Richtlinie (EU) 2019/944 die erforderlichen Signale für Dispatch und Investitionen liefern sollten, um die potenzielle Entwicklung dieser Technologien bestmöglich voranzutreiben. So wäre beispielsweise die Entwicklung der Laststeuerung, die in Zeiten aktiviert werden kann, in denen das Stromsystem der Balearen unter Druck steht, in einem System, bei dem die Nachfragepreise die stündliche Situation der Stromerzeugung auf den Balearen und nicht die der Erzeugung auf dem Festland widerspiegeln, grundsätzlich leichter zu erreichen. Dies verhindert nicht automatisch Entwicklungen der Laststeuerung oder anderer Formen der Flexibilität im derzeitigen Regulierungsumfeld. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass sich der Ausnahmebeschluss negativ auf solche potenziellen Entwicklungen auswirkt. |
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(80) |
Andererseits ist in Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 nicht vorgeschrieben, dass Beschlüsse über Ausnahmen das Potenzial für Flexibilität oder Energiespeicherung maximieren müssen. Mit einer Ausnahme nach Artikel 64 der genannten Verordnung soll lediglich sichergestellt werden, dass sie diesen Übergang „nicht behindert“. Mit anderen Worten: Die Ausnahme darf keine Entwicklungen verhindern, die ohne sie von alleine eintreten würden. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ohne die Ausnahme in jedem der Stromsysteme auf den Balearen gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte entwickeln würden. Dies ist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der NPT, dem sehr geringen Wettbewerb im Erzeugungssegment und dem in Abschnitt 2 beschriebenen geringen Verbundgrad mit dem Festlandsmarkt zurückzuführen. Es muss jedoch sichergestellt werden, dass die Ausnahmen schrittweise aufgehoben werden, sobald die Voraussetzungen für die Entwicklung funktionierender Großhandelsmärkte gegeben sind. Aus diesem Grund legt die Kommission in diesem Beschluss einen begrenzten Ausnahmezeitraum und strenge Bedingungen für eine Verlängerung der Ausnahmeregelung fest (siehe Abschnitt 5.5). |
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(81) |
Die Ausnahme scheint keine nennenswerten Auswirkungen auf die Elektromobilität zu haben. |
5.5. Dauer der Ausnahme und Bedingungen, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben
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(82) |
In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist in Bezug auf kleine Verbundnetze ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausnahme befristet und an Bedingungen geknüpft sein muss, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben. |
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(83) |
Die Verordnung (EU) 2019/943 und die Richtlinie (EU) 2019/944 sehen eine verbindliche Befristung für mehrere Zwecke vor. In erster Linie liegt dabei die Annahme zugrunde, dass der allgemeine Rechtsrahmen auf alle Situationen im Binnenmarkt angewandt werden kann und dass eine solche allgemeine Anwendung für die Gesellschaft von Vorteil ist. In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 wird zwar anerkannt, dass Ausnahmen in bestimmten Situationen erforderlich sein können; diese Ausnahmen können jedoch die Komplexität des Gesamtsystems erhöhen und auch in benachbarten Gebieten Hindernisse für die Marktintegration darstellen. Darüber hinaus stützt sich die Begründung der Ausnahmen im Allgemeinen auf den zum betreffenden Zeitpunkt geltenden technischen und rechtlichen Rahmen sowie auf eine bestimmte Netztopologie. All diese Situationen unterliegen zwangsläufig Änderungen. Schlussendlich ist es wichtig, dass die Marktteilnehmer in der Lage sind, regulatorische Änderungen rechtzeitig im Voraus abzusehen. Daher müssen alle Ausnahmen befristet sein. |
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(84) |
Die neuen Kabel zur Verbesserung des Verbundgrads der Balearen mit dem spanischen Festland werden voraussichtlich bis Ende 2030 betriebsfähig. Bei Inbetriebnahme dieser Kabel sollte der für dieses Gebiet geltende Rechtsrahmen geändert werden, das Gebiet sollte in den Strommarkt des Festlands integriert werden und die beantragten Ausnahmen sollten auslaufen. Spanien bringt vor, dass nach der Auftragsvergabe für die Kabel weitere Zeit benötigt werde, um diese Gebiete in die Vorschriften für den Festlandsmarkt einzubeziehen und die erforderlichen regulatorischen Änderungen und Tests vorzunehmen. Spanien beantragt daher Ausnahmen für die Balearen bis mindestens 2030. |
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(85) |
Angesichts der von Spanien vorgebrachten Gründe hält es die Kommission für angemessen, die Ausnahmen für die Balearen bis zu einem Zeitpunkt zu gewähren, der 12 Monate nach dem Tag liegt, an dem die neuen Kabel betriebsfähig werden. |
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(86) |
Zur Gewährleistung des rechtzeitigen Auslaufens der beantragten Ausnahmen muss Spanien der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach der Auftragsvergabe für die neuen Kabel zwischen den Balearen und dem spanischen Festland einen klaren Plan vorlegen, in dem alle für die Integration der Balearen in den Strommarkt des Festlands erforderlichen Regulierungs- und Systemänderungen im Einzelnen aufgeführt sind. In dem Plan sind die verschiedenen erforderlichen Maßnahmen klar aufzuführen und es ist ein Zeitplan mit den wichtigsten Etappenzielen aufzunehmen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Dem Königreich Spanien wird eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 3 Absatz 1 Buchstaben a, b, e, k, o und p, des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4, der Artikel 9, 10 und 11 sowie des Artikels 22 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 und des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 in Bezug auf die Balearen gewährt.
Artikel 2
Die nach Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt bis zu einem Zeitpunkt, der zwölf Monate nach dem Tag liegt, an dem das neue Stromverbindungskabel zwischen den Balearen und dem spanischen Festland betriebsfähig wird.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.
Brüssel, den 16. Mai 2025
Für die Kommission
Dan JØRGENSEN
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj.
(2) ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj.
(3) Beschluss (EU) 2024/560 der Kommission vom 8. Dezember 2023 über die Ausnahme des Königreichs Spanien von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Kanarischen Inseln (ABl. L, 2024/560, 15.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/560/oj).
(4) Siehe Abbildung A1.1 in Anhang I von Informe del Sistema Eléctrico español: PORTADA.eps (Convertido)-1 (ree.es), Red Eléctrica, 1997.
(5) Evolución demanda | Informes del sistema.
(6) Ministerialerlass TEC/1172/2018 vom 5. November 2018 zur Neufestlegung der isolierten Stromnetze des außerhalb der Halbinsel liegenden Gebiets Balearen: Orden TEC/1172/2018, de 5 de noviembre, por la que se redefinen los sistemas eléctricos aislados del territorio no peninsular de las Illes Balears y se modifica la metodología de cálculo del precio de adquisición de la demanda y del precio de venta de la energía en el despacho de producción de los territorios no peninsulares (boe.es).
(7) Evolución demanda | Informes del sistema.
(8) Siehe den endgültigen aktualisierten nationalen Energie- und Klimaplan Spaniens 2021-2030, 211d83b7-b6d9-4bb8-b084-4a3bfb4cad3e_en.
(9) Der Rahmen ist im Königlichen Erlass 738/2015 vom 31. Juli 2015 (Real Decreto 738/2015, de 31 de julio, por el que se regula la actividad de producción de energía eléctrica y el procedimiento de despacho en los sistemas eléctricos de los territorios no peninsulares) (im Folgenden „Königlicher Erlass 738/2015“) festgelegt.
(10) Ley 17/2013, de 29 de octubre, para la garantía del suministro e incremento de la competencia en los sistemas eléctricos insulares y extrapeninsulares.
(11) Beschluss vom 28. Mai 2020, SA.42270 (2016/NN) — Spain Electricity production in Spanish non-peninsular territories (C(2020) 3401 final).
(12) Siehe z. B. den Beschluss der Kommission vom 14. August 2014, mit dem der Hellenischen Republik eine Ausnahme von einigen Bestimmungen der Richtlinie 2009/72/EG gewährt wurde, die sich auf die höheren Kosten für die Stromerzeugung auf den Inseln bezieht, während die Preise gesetzlich mit den Preisen auf dem Festland identisch sind.
(13) Verordnung (EU) 2024/1747 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Änderung der Verordnungen (EU) 2019/942 und (EU) 2019/943 in Bezug auf die Verbesserung des Elektrizitätsmarktdesigns in der Union (ABl. L, 2024/1747, 26.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1747/oj).
(14) In der durch die Verordnung (EU) 2024/1747 geänderten Fassung.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1014/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)