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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/1006

12.6.2025

BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 74/2025

vom 14. März 2025

zur Änderung von Anhang IX (Finanzdienstleistungen) des EWR-Abkommens [2025/1006]

DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 42 Absatz 6 jener Richtlinie (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(2)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen.

(3)

Anhang IX des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

In Anhang IX des EWR-Abkommens werden nach Nummer 19dg (Durchführungsverordnung (EU) 2023/1119 der Kommission) folgende Nummern eingefügt:

„19dh.

32023 R 1651: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1651 der Kommission vom 17. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die spezifische Liquiditätsmessung bei Wertpapierfirmen gemäß Artikel 42 Absatz 6 jener Richtlinie (ABl. L 208 vom 23.8.2023, S. 3)

19di.

32023 R 1668: Delegierte Verordnung (EU) 2023/1668 der Kommission vom 25. Mai 2023 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Präzisierung der Messung von Risiken oder Risikokomponenten, die durch die in den Teilen 3 und 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Eigenmittelanforderungen nicht oder nicht ausreichend abgedeckt sind, und der qualitativen Richtwerte für die Höhe der zusätzlichen Eigenmittel (ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 1)“.

Artikel 2

Der Wortlaut der Delegierten Verordnungen (EU) 2023/1651 und (EU) 2023/1668 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am 15. März 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen (*1), oder am Tag des Inkrafttretens des Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses Nr. 70/2025 vom 14. März 2025 (3), je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Artikel 4

Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht.

Geschehen zu Brüssel am 14. März 2025.

Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss

Der Präsident

Nicolas VON LINGEN


(1)   ABl. L 208 vom 23.8.2023, S. 3.

(2)   ABl. L 214 vom 31.8.2023, S. 1.

(*1)  Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.

(3)   ABl. L, 2025/986, 12.6.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/986/oj.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/1006/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)