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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/973

26.5.2025

DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/973 DER KOMMISSION

vom 23. Mai 2025

zur Änderung und Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 9,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 wurde der Kommission die Befugnis übertragen, spezielle Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ursprung in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zu erteilen, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen. In Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission (2) ist das Verfahren der Erteilung dieser Zulassungen festgelegt, jedoch nur in Bezug auf Drittländer. Daher muss das Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in ökologischen/biologischen Erzeugnissen mit Ursprung in den Regionen in äußerster Randlage der Union festgelegt werden. Aus Gründen der Klarheit sollte das Verzeichnis der Erzeugnisse und Stoffe, die in den Regionen in äußerster Randlage der Union zugelassen sind, in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 angefügt werden, sobald es vorliegt.

(2)

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (3) wurde nach der Neubewertung der Wirkstoffe Lavandulylsenecioat (4), Kaliumhydrogencarbonat (5), geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate) (6), Schafsfett (7) und Quarzsand (8) geändert. Um diese Änderungen zu berücksichtigen, sollten die Einträge für Kaliumhydrogencarbonat, Schafsfett und Quarzsand aus Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 gestrichen werden und die Einträge für Lavandulylsenecioat, Kaliumhydrogencarbonat, geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate), Schafsfett und Quarzsand sollten in Nummer 2 des genannten Anhangs, in dem Wirkstoffe mit geringem Risiko aufgeführt sind, aufgenommen werden.

(3)

Gemäß dem Verfahren nach Artikel 24 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 haben die Mitgliedstaaten den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission Dossiers zu bestimmten Stoffen im Hinblick auf deren Zulassung und Aufnahme in die Anhänge I, II, III und V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 übermittelt. Diese Dossiers wurden von der Sachverständigengruppe für technische Beratung bezüglich der ökologischen/biologischen Produktion (EGTOP) und von der Kommission geprüft.

(4)

Auf der Grundlage der kürzlich mit der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1251 vorgenommenen Bewertung geradkettiger Lepidopterenpheromone und der Leitlinien zu Semiochemikalien (9) werden Pheromone und andere Semiochemikalien in Fallen und Spendern ausgebracht, unabhängig davon, ob sie aktiv oder passiv sind. In Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Verordnung (EU) 2018/848 sind ferner Einschränkungen in Bezug auf die Art der Erzeugnisse festgelegt, die direkt auf essbare Teile der Pflanze, und im Falle von Semiochemikalien in Fallen und Spendern ausgebracht werden, um gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.10.3 der genannten Verordnung Berührung mit den Pflanzen zu vermeiden. Es ist daher angezeigt, aus dem Eintrag „Pheromone und andere Semiochemikalien“ der Tabelle in Anhang I Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 die Bedingung zu streichen, dass Pheromone und andere Semiochemikalien nur in Fallen und Spendern verwendet werden dürfen.

(5)

Im Einklang mit Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 dürfen Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs in der ökologischen/biologischen Produktion für Düngezwecke, aber auch als Bodenverbesserer und Nährstoffe gemäß dem genannten Anhang verwendet werden. Der Eintrag „Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke“ sollte daher präzisiert und entsprechend angepasst werden.

(6)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Gewächshäusern (10) und Düngemitteln (11) sollte der Eintrag Steinmehl, Tonerde und Tonminerale in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 geändert werden, indem weitere Erzeugnisse hinzugefügt werden. Da Steinmehl, Ton und Tonminerale bei der Erzeugung von Sprossen als inertes Medium verwendet werden können, sollte diese Verwendung gemäß den besonderen Bedingungen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 in den Eintrag aufgenommen werden.

(7)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Gewächshäusern und Düngemitteln (12) sollte die Verwendung von Kohlendioxid als Nährstoff für die Anreicherung von Wasser für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen erlaubt werden und der Stoff sollte von Lebensmittelqualität sein, um etwaige Kontaminationen des Wassers zu vermeiden. Des Weiteren hat die EGTOP die Verwendung von Kohlendioxid in der ökologischen/biologischen Erzeugung in Gewächshäusern geprüft und positiv bewertet (13). Daher sollte ein Eintrag für Kohlendioxid in Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen werden.

(8)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln (14) sollte die Verwendung von Calciumacetat zugelassen werden, aber nur zur Blattbehandlung bei Gemüse in Gewächshäusern und bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel. Auf der Grundlage dieser Empfehlungen sollte auch die Verwendung von Calciumphosphat in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen werden, jedoch nur, wenn dies aus Klärschlammasche gewonnen wird und nur, wenn es in Produkten enthalten ist, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15) entsprechen. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(9)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln (16) sollte die Verwendung von Matten aus Pflanzenfasern ohne zugesetzte Düngemittel, Bodenverbesserer oder andere Nährstoffe als inertes Medium für die Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 zugelassen werden. Auf der Grundlage des eingereichten Dossiers sollte außerdem vorgeschrieben werden, dass diese Matten aus Pflanzenfasern nur mechanisch ohne Verwendung von Zusatzstoffen oder Bindemitteln hergestellt werden und dass die verwendeten Pflanzenfasern ökologischen/biologischen Ursprungs sein müssen. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(10)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Düngemitteln (17) sollte die Verwendung von Calcium- und Magnesiumgluconat zugelassen werden, vorausgesetzt, es wird ausschließlich aus mikrobieller Fermentation unter Anwendung strikter Einschränkungen gewonnen. Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11)

Gemäß Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 ist die Verwendung von „Calciumchlorid“ und „Propylenglycol“ (Einzelfuttermittel) sowie „Eisendextran 10 %“ (ernährungsphysiologische Zusatzstoffe) als Futter für besondere Ernährungszwecke zugelassen. Die besonderen Bedingungen und Einschränkungen für die Verwendung sollten präzisiert werden, damit die betreffenden Einträge nicht missverstanden werden. Es sollte insbesondere auf die Begriffsbestimmung von „Futtermittel für besondere Ernährungszwecke“ der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (18) und auf die besonderen Ernährungszwecke dieser Stoffe gemäß der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission (19) verwiesen werden.

(12)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Futtermitteln (20) (21) sollten Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryyzae sowie Erzeugnisse aus Bacillus subtilis, die eiweißreich sind und als Einzelfuttermittel verwendet werden, Lecithine, die als Futtermittelzusatzstoffe für Futter für alle Tiere verwendet werden, sowie Ethanol und Papain, die als Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden, zugelassen werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(13)

Mit der Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission (22) wurde die Verwendung von Calciumstearat als Futtermittelzusatzstoff in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen. In der Verordnung (EU) Nr. 892/2010 der Kommission (23) ist Calciumstearat unter den Erzeugnissen aufgeführt, die keine Futtermittelzusatzstoffe sind. 2012 wurde es daher mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission (24) aus dem Verzeichnis der zugelassenen Futtermittelzusatzstoffe der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission (25) gestrichen. Calciumstearat fällt derzeit unter die Einzelfuttermittel gemäß Teil C Punkt 13 Nummer 13.6.4 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission (26). Calciumstearat sollte daher als Einzelfuttermittel für die ökologische/biologische Produktion zugelassen werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte entsprechend geändert werden.

(14)

In Anhang III Teil B Nummer 1 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 werden Futtermittelzusatzstoffe mit der Nummer des europäischen Lebensmittelzusatzstoffs (E-Nummer) benannt. Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (27) müssen Futtermittelzusatzstoffe nach ihrer Funktionsgruppe benannt werden. Aus Gründen der Kohärenz sollte für Futtermittelzusatzstoffe auch in der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Code ihrer Funktionsgruppe angegeben werden. Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert werden.

(15)

In ihren Empfehlungen zur Verwendung von Calciumpropionat als Konservierungsstoff und als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke20 empfahl die EGTOP nicht die Aufnahme als Futtermittelzusatzstoff, und zwar mit der Begründung, dass Calciumchlorid für besondere Ernährungszwecke verwendet werden kann und Calciumpropionat nicht als Konservierungsstoff zu verwenden ist. Calciumpropionat wird jedoch langsamer absorbiert als Calciumchlorid und verhindert die Reizwirkung, die entsteht, wenn nur Calciumchlorid verwendet wird. Calciumpropionat wird in der Tabelle in Teil B Eintrag 60 des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke aufgeführt. Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission (28) ist Calciumpropionat ein Futtermittelzusatzstoff. Calciumpropionat sollte daher als zugelassener Futtermittelzusatzstoff in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen werden, vorausgesetzt, es wird ausschließlich als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke verwendet.

(16)

In ihren Empfehlungen zur Verwendung von Eisen(II)-fumarat als Futtermittel für besondere Ernährungszwecke (29) empfahl die EGTOP die Aufnahme von Eisen(II)-fumarat in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 nicht, da sie der Auffassung war, dass Eisendextran, das im Rahmen der genannten Durchführungsverordnung zugelassen ist, das wirksamste Produkt bei Eisenmangel sei. Eisendextran und Eisen(II)-fumarat sind jedoch nicht austauschbar, sondern werden aufgrund ihrer unterschiedlichen Aggregatzustände (Eisendextran ist flüssig, Eisen(II)-fumarat ist fest) beide benötigt. Eisen(II)-fumarat sollte daher als Futtermittelzusatzstoff in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen werden.

(17)

Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die in der Produktion von verarbeiteten ökologischen/biologischen Lebensmitteln verwendet werden, sind in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 in zwei unterschiedlichen Abschnitten aufgeführt. Die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoff oder als Verarbeitungshilfsstoff muss im Einklang mit den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (30) entschieden werden. Je nach technologischer Funktion im Enderzeugnis sollten bestimmte Erzeugnisse, die als Verarbeitungshilfsstoffe aufgeführt sind, stattdessen als Lebensmittelzusatzstoffe klassifiziert werden und bestimmte andere Erzeugnisse sollten gemäß ihrer Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe und als Verarbeitungshilfsstoffe klassifiziert werden. Aus Gründen der Klarheit sollten die Verzeichnisse für Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in Anhang V Teil A, Abschnitte A1 und A2 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 daher in einem einzigen Verzeichnis zusammengefasst werden und für Verarbeitungshilfsstoffe, die auch als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden können, sollten weitere besondere Bedingungen festgelegt werden.

(18)

In diesem zusammengefassten Verzeichnis sollte die besondere Bedingung, dass der Zusatzstoff „Calciumcarbonat“ nicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden darf, gestrichen werden, da die in Anhang II Teil IV Nummer 2.2.2 Buchstaben c, d und f der Verordnung (EU) 2018/848 diese Bedingung bereits enthalten.

(19)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Lebensmitteln (31) sollte gepufferter Essig als Lebensmittelzusatzstoff in das Verzeichnis der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen werden.

(20)

In dem Verzeichnis der zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollten die Höchstgehalte für Natriumnitrit und Kaliumnitrat im Einklang mit der von der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit festgelegten zulässigen Tagesdosis (32) als Nitrit-Ion und Nitrat-Ion ausgedrückt werden. Für diese Zwecke sollte ein Faktor für die Umrechnung zwischen Natriumnitrit und Nitrit-Ion von 0,67 und ein Faktor für die Umrechnung zwischen Natriumnitrat und Nitrat-Ion von 0,73 angewendet werden.

(21)

Gellan ist in Anhang V Teil A Abschnitt A1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 als zugelassener Lebensmittelzusatzstoff aufgeführt, der ab dem 1. Januar 2026 im Einklang mit den Vorschriften zur ökologischen/biologischen Produktion hergestellt werden muss. Die Produktion von Gellan hängt von der Erhaltung spezifischer und konstanter Rohstoffqualitäten für den Mikroorganismus ab. Versuche, Gellan unter Verwendung von ökologischen/biologischen landwirtschaftlichen Ausgangsstoffen herzustellen, waren bisher nicht erfolgreich. Gellan wird als Zusatzstoff in ökologischen/biologischen verarbeiteten Lebensmitteln verwendet. Um eine Unterbrechung der Produktion ökologischer/biologischer verarbeiteter Lebensmittel zu vermeiden, sollte die Verwendung von nichtökologischem/nichtbiologischem Gellan in der ökologischen/biologischen Produktion weiterhin zugelassen sein. Dies sollte in dem Eintrag für Gellan in dem zusammengefassten Verzeichnis zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 berücksichtigt werden.

(22)

Gemäß Anhang V Teil A Abschnitt A1 der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird die Verwendung von Salzsäure, Wasserstoffperoxid und Ammoniumhydroxid für die Produktion von Gelatine zugelassen, sofern die Gelatineproduktion den in der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (33) festgelegten Vorschriften für die Gelatineherstellung entspricht. Es ist nicht erforderlich, die spezifische Vorschrift in dem zusammengefassten Verzeichnis zugelassener Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe in Anhang V Teil A der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 zu wiederholen.

(23)

In ihren Empfehlungen zu hefebasierten Nährstoffen (34) bestätigte die EGTOP, dass Nährstoffe, die Mineralien, Vitaminen und Aminosäuren entsprechen, wesentliche Fermentationsaktivatoren zur Unterstützung der Hefeproduktion sind. Die EGTOP kam jedoch zu dem Schluss, dass die Verwendung synthetischer Nährstoffe nicht den Grundsätzen der ökologischen/biologischen Produktion entspricht. Die EGTOP empfiehlt daher, die Verwendung von Nähstoffen zuzulassen, die ausschließlich aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat stammen, und zwar in einer begrenzten Menge von bis zu 5 % des betreffenden Substrats, berechnet in Gewicht der Trockenmasse, um die Hefeproduktion zu unterstützen. Fermentationsaktivatoren, die aus aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat gewonnenen Nährstoffen bestehen, sollten daher als zugelassene Produkte in Anhang V Teil C der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgeführt werden, wenn sie den Grenzwert von 5 % des Substrats einhalten.

(24)

Ein Mitgliedstaat hat im Einklang mit Anhang II Teil VI Nummer 3.4 der Verordnung (EU) 2018/848 ein Dossier für die Zulassung der Verwendung von Hefen und Milchsäurebakterien als Säureregulatoren in der ökologischen/biologischen Weinproduktion eingereicht. Im Einklang mit Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sind Weinhefen und Milchsäurebakterien als Gärungsmittel zugelassen. Diese Gärungsmittel weisen auch Eigenschaften eines Säureregulators auf. Da diese Gärungsmittel geeignete Alternativen zu anderen bereits für die ökologische/biologische Produktion von Wein zugelassenen Säureregulatoren darstellen, sollte ihre Verwendung als Säureregulator zugelassen werden, und Anhang V Teil D der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte entsprechend geändert werden.

(25)

Auf der Grundlage der Empfehlungen der EGTOP zu Pflanzenschutzmitteln (35) sollten Ethylen zur Blühinduktion bei Ananas sowie Mikroorganismen, die von nicht genetisch veränderten Organismen stammen, bei ökologischen/biologischen Kulturen für die ökologische/biologische Produktion in Drittländern als Wirkstoffe in Pflanzenschutzmitteln zugelassen werden. Es ist daher angemessen, diese Stoffe und die besonderen Bedingungen und Einschränkungen für ihre Verwendung in Anhang VI der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufzunehmen.

(26)

Der Grundstoff „Magnesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b)“ ist in Anhang I Nummer 1 der Tabelle der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgeführt. Die in der Spalte „Besondere Bedingungen und Einschränkungen“ angegebene besondere Bedingung ist jedoch keine zusätzliche Einschränkung der Verwendung dieses Grundstoffs. Dieser Fehler sollte daher berichtigt werden.

(27)

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 sollte daher entsprechend geändert und berichtigt werden.

(28)

Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für ökologische/biologische Produktion —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

Die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1.

Folgender Artikel 10a wird eingefügt:

„Artikel 10a

Verfahren der Erteilung von speziellen Zulassungen für die Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen in Gebieten in äußerster Randlage der Union

(1)   Ist ein Mitgliedstaat der Ansicht, dass ein Erzeugnis oder Stoff aufgrund der besonderen Umstände gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 eine spezielle Zulassung für die Verwendung in einem Gebiet in äußerster Randlage der Union erhalten sollte, kann dieser Mitgliedstaat die Kommission ersuchen, eine Bewertung vorzunehmen. Zu diesem Zweck übermittelt er der Kommission ein Dossier, in dem das betreffende Erzeugnis oder der betreffende Stoff unter Angabe der Gründe für diese spezielle Zulassung gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 beschrieben und erläutert wird, warum die gemäß dieser Verordnung zugelassenen Erzeugnisse und Stoffe aufgrund der besonderen Umstände nicht für eine Verwendung in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage geeignet sind. Er stellt sicher, dass das Dossier unter Wahrung der Datenschutzvorschriften der Union und der Mitgliedstaaten öffentlich zugänglich gemacht werden kann.

(2)   Die Kommission veröffentlicht alle Anträge gemäß Absatz 1.

(3)   Die Kommission prüft das in Absatz 1 genannte Dossier. Die Kommission lässt das Erzeugnis oder den Stoff angesichts der besonderen Umstände, auf die im Dossier eingegangen wird, nur dann zu, wenn die Prüfung insgesamt ergibt, dass

a)

eine solche spezielle Zulassung in dem betreffenden Gebiet in äußerster Randlage begründet ist,

b)

das in dem Dossier beschriebene Erzeugnis bzw. der Stoff mit den Grundsätzen gemäß Kapitel II, den Kriterien gemäß Artikel 24 Absatz 3 und der Bedingung gemäß Artikel 24 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 in Einklang steht und

c)

die Verwendung des Erzeugnisses oder Stoffes im Einklang mit den einschlägigen Unionsvorschriften steht und bei in Pflanzenschutzmitteln enthaltenen Wirkstoffen insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 entspricht.

Das zugelassene Erzeugnis oder der zugelassene Stoff wird in Anhang VI der vorliegenden Verordnung aufgeführt.

(4)   Nach Auslaufen des in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848 festgelegten Zeitraums von zwei Jahren wird die Zulassung automatisch um einen weiteren Zeitraum von zwei Jahren verlängert, sofern keine neuen Elemente verfügbar sind und kein Mitgliedstaat und keine gemäß Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/848 anerkannte Kontrollbehörde oder Kontrollstelle Einwände erhoben hat, die rechtfertigen, dass die Schlussfolgerung der Kommission gemäß Artikel 3 neu bewertet werden muss.“

2.

Anhang I wird gemäß Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert.

3.

Anhang II wird gemäß Anhang II der vorliegenden Verordnung geändert.

4.

Anhang III wird gemäß Anhang III der vorliegenden Verordnung geändert.

5.

Anhang V wird gemäß Anhang IV der vorliegenden Verordnung geändert.

6.

Anhang VI erhält die Fassung des Anhangs V der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Berichtigung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165

Im Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 erhält der Eintrag „19C“ in der Tabelle unter Nummer 1 folgende Fassung:

„19C

14807-96-6

Magnesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b)“

 

Artikel 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/848/oj.

(2)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (ABl. L 253 vom 16.7.2021, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1165/oj).

(3)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission vom 25. Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (ABl. L 153 vom 11.6.2011, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2011/540/oj).

(4)  Durchführungsverordnung (EU) 2020/646 der Kommission vom 13. Mai 2020 zur Genehmigung des Wirkstoffs Lavandulylsenecioat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 151 vom 14.5.2020, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2020/646/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2021/1452 der Kommission vom 3. September 2021 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff Kaliumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1452/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1251 der Kommission vom 19. Juli 2022 zur Erneuerung der Genehmigung der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Acetate) als Wirkstoffe mit geringem Risiko sowie der Wirkstoffe „geradkettige Lepidopterenpheromone“ (Aldehyde und Alkohole) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 191 vom 20.7.2022, S. 35, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1251/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/1474 der Kommission vom 6. September 2022 zur Erneuerung der Genehmigung für Schafsfett als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 232 vom 7.9.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/1474/oj).

(8)  Durchführungsverordnung (EU) 2023/1488 der Kommission vom 6. Juli 2023 zur Erneuerung der Genehmigung für den Wirkstoff mit geringem Risiko Quarzsand gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. L 183 vom 20.7.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1488/oj).

(9)  Europäische Kommission: Generaldirektion Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, „Guidance document on semiochemical active substances and plant protection products“, SANTE/12815/2014 rev. 11, Januar 2024, https://food.ec.europa.eu/document/download/ae787d28-356b-4e42-8c15-89ed8c91faf2_en?filename=pesticides_ppp_app-proc_guide_doss_semiochemicals_202401.pdf.

(10)  EGTOP, „Final report on Greenhouses“, 19. Juni 2016, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/7ae7f682-cf88-4c1e-8686-afd5617ec7ae_en?filename=final-report-etop-greenhouse-production.pdf.

(11)  EGTOP, „Final report on Plant Protection (X) and Fertilisers (VII)“, 3. Mai 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/57c18571-67ba-4e28-b9df-139f2ac36b91_en?filename=egtop-report-ppp-10_and_fertilisers-7_en.pdf.

(12)  EGTOP, „Final report on Greenhouses“, 19. Juni 2016, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/7ae7f682-cf88-4c1e-8686-afd5617ec7ae_en?filename=final-report-etop-greenhouse-production.pdf; EGTOP, „Final report on Fertilisers (VI) and Plant Protection Products (VIII)“, 28. August 2023, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/a4561074-266c-40dd-881b-c27f150e3d8a_en?filename=egtop-report-fertilisers-vi-and-ppp-viii_en.pdf.

(13)  EGTOP, „Final report on Greenhouses“, 19. Juni 2016, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/7ae7f682-cf88-4c1e-8686-afd5617ec7ae_en?filename=final-report-etop-greenhouse-production.pdf.

(14)  EGTOP, „Final report on Plant Protection (X) and Fertilisers (VII)“, 3. Mai 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/57c18571-67ba-4e28-b9df-139f2ac36b91_en?filename=egtop-report-ppp-10_and_fertilisers-7_en.pdf.

(15)  Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit Vorschriften für die Bereitstellung von EU-Düngeprodukten auf dem Markt und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1069/2009 und (EG) Nr. 1107/2009 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 (ABl. L 170 vom 25.6.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1009/oj).

(16)  EGTOP, „Final report on Fertilisers (VI) and Plant Protection Products (VIII)“, 28. August 2023, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/a4561074-266c-40dd-881b-c27f150e3d8a_en?filename=egtop-report-fertilisers-vi-and-ppp-viii_en.pdf.

(17)  EGTOP, „Final report on Plant Protection (X) and Fertilisers (VII)“, 3. Mai 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/57c18571-67ba-4e28-b9df-139f2ac36b91_en?filename=egtop-report-ppp-10_and_fertilisers-7_en.pdf.

(18)  Verordnung (EG) Nr. 767/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über das Inverkehrbringen und die Verwendung von Futtermitteln, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 79/373/EWG des Rates, 80/511/EWG der Kommission, 82/471/EWG des Rates, 83/228/EWG des Rates, 93/74/EWG des Rates, 93/113/EG des Rates und 96/25/EG des Rates und der Entscheidung 2004/217/EG der Kommission (ABl. L 229 vom 1.9.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/767/oj).

(19)  Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/354/oj).

(20)  EGTOP, „Final report on Feed (VII) and Pet Food (II)“, 16. März 2023, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/46e56928-5332-4ae5-919e-c5c108422537_en?filename=egtop-report-feed-vii-and-petfood-ii_en.pdf.

(21)  EGTOP, „Final report on Feed (VIII) and Food (IX)“, 1. Juli 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/88317fd1-c9d2-4dca-bbc3-64521f806d09_en?filename=egtop-report-feed-viii_and_food-ix_en.pdf.

(22)  Verordnung (EG) Nr. 2277/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Änderung der Anhänge I und II der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 des Rates über den ökologischen Landbau und die entsprechende Kennzeichnung der landwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel (ABl. L 336 vom 23.12.2003, S. 68, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/2277/oj).

(23)  Verordnung (EU) Nr. 892/2010 der Kommission vom 8. Oktober 2010 über den Status bestimmter Erzeugnisse hinsichtlich Futtermittelzusatzstoffen im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 266 vom 9.10.2010, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/892/oj).

(24)  Durchführungsverordnung (EU) Nr. 505/2012 der Kommission vom 14. Juni 2012 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 154 vom 15.6.2012, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2012/505/oj).

(25)  Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle (ABl. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/889/oj).

(26)  Verordnung (EU) Nr. 68/2013 der Kommission vom 16. Januar 2013 zum Katalog der Einzelfuttermittel (ABl. L 29 vom 30.1.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/68/oj).

(27)  Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung (ABl. L 268 vom 18.10.2003, S. 29, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2003/1831/oj).

(28)  Durchführungsverordnung (EU) 2022/415 der Kommission vom 11. März 2022 zur Zulassung von Äpfelsäure, von durch Aspergillus niger DSM 25794 oder CGMCC 4513/CGMCC 5751 oder CICC 40347/CGMCC 5343 erzeugter Citronensäure, von Sorbinsäure und Kaliumsorbat, von Essigsäure, Natriumdiacetat und Calciumacetat, von Propionsäure, Natriumpropionat, Calciumpropionat und Ammoniumpropionat, von Ameisensäure, Natriumformiat, Calciumformiat und Ammoniumformiat sowie von durch Bacillus coagulans (LMG S-26145 oder DSM 23965) oder Bacillus smithii (LMG S-27890) oder Bacillus subtilis (LMG S-27889) erzeugter Milchsäure und Calciumlactat als Futtermittelzusatzstoffe für bestimmte Tierarten (ABl. L 85 vom 14.3.2022, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/415/oj).

(29)  EGTOP, „Final report on Feed (VII) and Pet Food (II)“, 16. März 2023, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/46e56928-5332-4ae5-919e-c5c108422537_en?filename=egtop-report-feed-vii-and-petfood-ii_en.pdf.

(30)  Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj).

(31)  EGTOP, „Final report on Feed (VIII) and Food (IX)“, 1. Juli 2024, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/88317fd1-c9d2-4dca-bbc3-64521f806d09_en?filename=egtop-report-feed-viii_and_food-ix_en.pdf.

(32)  Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, Re-evaluation of potassium nitrite (E 249) and sodium nitrite (E 250) as food additives, EFSA Journal 2017;15(6):4786, https://doi.org/10.2903/j.efsa.2017.4786.

(33)  Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/853/oj).

(34)  EGTOP, „Final report on Food (X)“, 31. Januar 2025, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/c4cef8da-34a4-48f7-9f5d-2c97f86f2a15_en?filename=egtop-report-food-x_en.pdf.

(35)  EGTOP, „Final report on Fertilisers (VI) and Plant Protection Products (VIII)“, 28. August 2023, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/a4561074-266c-40dd-881b-c27f150e3d8a_en?filename=egtop-report-fertilisers-vi-and-ppp-viii_en.pdf; EGTOP, „Final report on Plant Protection (IX)“, 14. Dezember 2023, https://agriculture.ec.europa.eu/document/download/5a183a99-2e86-4add-a0ae-27fc519e5c11_en?filename=egtop-report-ppp-ix_en.pdf.


ANHANG I

Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1.

Unter Nummer 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

zwischen den Einträgen „16D“ und „20D“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„19D

23960-07-8

Lavandulylsenecioat“

 

b)

folgende Einträge werden nach dem Eintrag für sonstige Stoffe pflanzlichen oder tierischen Ursprungs mit geringem Risiko* eingefügt:

„32D

298-14-6

Kaliumhydrogencarbonat

 

38D

 

Geradkettige Lepidopterenpheromone (Acetate)

 

39D

98999-15-6

Schafsfett

Verwendung als geruchswirksames Repellent“

44D

14808-60-7 und

7631-86-9

Quarzsand

Siliciumdioxid

 

2.

Unter Nummer 4 wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

die Einträge „244A“„247A“, „249A“ und „255A und andere“ werden gestrichen;

b)

zwischen den Einträgen „47B“ und „10E“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„153B und andere

 

Pheromone und andere Semiochemikalien“

 


ANHANG II

Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1.

Der Eintrag für „Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs für Düngezwecke“ der Tabelle wird durch Folgendes ersetzt:

„Produkte und Nebenprodukte pflanzlichen Ursprungs

z. B.: Filterkuchen von Ölfrüchten, Kakaoschalen, Malzkeime“

2.

Der Eintrag für „Steinmehl, Tonerde und Tonminerale“ in der Tabelle wird durch Folgendes ersetzt:

„Steinmehl, Sand natürlichen Ursprungs, Ton und Tonminerale

z. B. Perlit, Sand und Vermiculit, auch wärmebehandelt,

Perlit, Sand und Vermiculit, auch wärmebehandelt, darf auch als inertes Medium bei der Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848 verwendet werden“

3.

Folgende Einträge werden nach dem Eintrag für „Selensalze“ in die Tabelle eingefügt:

„Kohlendioxid

Verwendung für die Anreicherung von Wasser für die Algenproduktion an Land in geschlossenen Systemen; in diesem Fall muss das Kohlendioxid von Lebensmittelqualität sein

Kohlendioxid muss, sofern verfügbar, als Nebenprodukt aus anderen Verfahren oder aus erneuerbaren Quellen gemäß der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (*1) gewonnen werden

Darf auch in der Erzeugung in Gewächshäusern verwendet werden

Calciumacetat

Nur zur Blattbehandlung bei Gemüse in Gewächshäusern und bei Apfelbäumen zur Vorbeugung von Calciummangel

Gewonnen aus Calciumcarbonat natürlichen Ursprungs

Calciumphosphat

Nur aus Klärschlammasche

Nur Produkte, die den Anforderungen der Verordnung (EU) 2019/1009 entsprechen

Matten aus Pflanzenfasern

Pflanzliche Fasern wie Hanffasern, Flachsfasern, Kokosfasern

Ohne Zusatz von Düngemitteln, Bodenverbesserern oder Nährstoffen, Zusatzstoffen oder Bindemitteln, nur mechanisch hergestellt

Nur als inertes Medium für die Erzeugung von Sprossen gemäß Anhang II Teil I Nummer 1.3 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848

Wenn verfügbar, sind Materialien aus ökologischer/biologischer Produktion zu verwenden

Calcium- und Magnesiumgluconat

Aus mikrobieller Fermentation


(*1)  Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 328 vom 21.12.2018, S. 82, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2018/2001/oj).“


ANHANG III

Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 erhält der Eintrag „11.1.6“ der Tabelle folgende Fassung:

„11.1.6

Calciumchlorid

Verwendung nur als ‚Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‘ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag ‚60‘ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission (*1), einschließlich in Form eines Bolus

Calciumchlorid aus der Aufbereitung von natürlich vorkommender Salzlake, sofern verfügbar

Nur für Milchkühe mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum

b)

Unter Nummer 2 wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

Zwischen den Einträgen „12.1.5“ und „12.1.12“ werden folgende Einträge eingefügt:

„ex 12.1.9

Einzellerproteine aus Trichoderma viride und Aspergillus oryzae

nur aus nicht genetisch modifiziertem Stamm und Kulturmedium

nicht aus Substraten mit synthetischen Stickstoffquellen gewonnen

aus Substraten aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen, wenn für Wiederkäuer und andere Pflanzenfresser verwendet

Bei der Verwendung sind Schaumverhüter in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen

12.1.10

Erzeugnisse aus Bacillus subtilis, proteinreich

nur aus nicht genetisch modifiziertem Stamm und Kulturmedium

nicht aus Substraten mit synthetischen Stickstoffquellen gewonnen

aus Substraten aus ökologischer/biologischer Produktion gewonnen, wenn für Wiederkäuer und andere Pflanzenfresser verwendet

Bei der Verwendung sind Schaumverhüter in der ökologischen/biologischen Produktion zugelassen“

ii)

Zwischen den Einträgen „12.1.12“ und „13.11.1“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„ex 13.6.4

Calciumstearat“

 

iii)

Der Eintrag „13.11.1“ erhält folgende Fassung:

„13.11.1

Propylenglycol; [1,2-Propandiol]; [Propan-1,2-diol]

Verwendung nur als ‚Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‘ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung der Ketosegefahr im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag ‚61‘ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354, einschließlich in Form eines Bolus

Nur für Milchkühe, Mutterschafe und Ziegen mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum“

2.

Teil B wird wie folgt geändert:

a)

Unter Nummer 1 Buchstabe a erhält die Tabelle folgende Fassung:

„Kennnummer oder Funktionsgruppe

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

1a200

Sorbinsäure

 

1k236

Ameisensäure

 

1k237i

Natriumformiat

 

1a260

Essigsäure

 

1a270 1a270i

Milchsäuren

 

1k280

Propionsäure

 

1a282

Calciumpropionat

Verwendung nur als ‚Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‘ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zur Verringerung des Risikos von Milchfieber und subklinischer Hypokalzämie im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag ‚60‘ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354, einschließlich in Form eines Bolus

Nur für Milchkühe mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum“

1a330

Zitronensäure

 

b)

Unter Nummer 1 Buchstabe c erhält der Eintrag „1c322, 1c322i“ der Tabelle folgende Fassung:

„1c322,

1c322i

Lecithine

aus ökologischen/biologischen Rohstoffen

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion“

c)

Unter Nummer 3 Buchstabe b wird die Tabelle wie folgt geändert:

i)

zwischen den Einträgen „3b104“ und „3b107“ wird folgender Eintrag eingefügt:

„3b105

Eisen(II)-fumarat

Verwendung nur als ‚Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‘ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag ‚64‘ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354

Nur für Saugferkel mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum“

ii)

Der Eintrag „3b110“ erhält folgende Fassung:

„3b110

Eisendextran 10 %

Verwendung nur als ‚Futtermittel für besondere Ernährungszwecke‘ gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe o der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 zum Ausgleich unzureichender Eisenverfügbarkeit nach der Geburt im Einklang mit Teil B Tabelleneintrag ‚64‘ des Anhangs der Verordnung (EU) 2020/354

Kultursubstrat für den Fermentationsprozess von Dextran darf nicht aus GVO stammen

Nur für Saugferkel mit entsprechendem Bedarf und für einen begrenzten Zeitraum“

d)

Folgende Nummer wird angefügt:

„5.

VERARBEITUNGSHILFSSTOFFE

Für Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe h der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gelten die in der folgenden Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen.

Bezeichnung

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Ethanol

Nur zur Verwendung als Lösungsmittel für die Produktion von Proteinextraktionsschroten/-kuchen und nur wenn Proteinextraktionsschrote/-kuchen aus mechanischer Extraktion nicht in ausreichender Menge verfügbar ist

Nur aus Gärung, sofern verfügbar

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Papain

Nur für die Produktion von geschmacksverstärkenden Fleischextrakten gemäß Anhang I Nummer 18 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 zur Herstellung von Heimtierfutter

vorausgesetzt, das Enzym wird während des Verfahrens deaktiviert und ist daher nicht als solches in den geschmacksverstärkenden Fleischextrakten vorhanden und hat keine technologischen Auswirkungen auf das Produkt

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischen/biologischen Rohstoffen“


(*1)  Verordnung (EU) 2020/354 der Kommission vom 4. März 2020 zur Erstellung eines Verzeichnisses der vorgesehenen Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/38/EG (ABl. L 67 vom 5.3.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/354/oj).“


ANHANG IV

Anhang V der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 wird wie folgt geändert:

1.

Teil A erhält folgende Fassung:

„TEIL A

Zugelassene Lebensmittelzusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe gemäß Artikel 24 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/848, einschließlich Träger und andere Stoffe, die auf die gleiche Weise und zu demselben Zweck wie Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden

Die ökologischen/biologischen Lebensmittel, denen Lebensmittelzusatzstoffe zugefügt werden dürfen, stehen im Einklang mit den Zulassungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Die in der folgenden Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen gelten zusätzlich zu den Zulassungsbedingungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008.

Die Verwendung als Lebensmittelzusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe wird von Fall zu Fall gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 und den nationalen Rechtsvorschriften über Verarbeitungshilfsstoffe entschieden.

Zur Berechnung der Prozentsätze für die Zwecke von Artikel 30 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/848 werden Lebensmittelzusatzstoffe, die in der Spalte „E-Nummer oder Einecs oder beide“ mit einem Sternchen ausgewiesen sind, zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet.

E-Nummer oder Einecs (+), oder beide

Bezeichnung

Ökologische/biologische Lebensmittel, in denen die Zusatzstoffe oder Verarbeitungshilfsstoffe verwendet werden dürfen, und besondere Bedingungen und Einschränkungen

Verwendung als Zusatzstoff

Verwendung als Verarbeitungshilfsstoff

E 153

Pflanzenkohle

Essbare Käserinde von geaschtem Ziegenkäse

 

Morbier-Käse

 

E 160b(i)*

Annatto Bixin

Roter Leicester-Käse

 

Double-Gloucester-Käse

 

Cheddar

 

Mimolette-Käse

 

E 160b(ii)*

Annatto Norbixin

Roter Leicester-Käse

 

Double-Gloucester-Käse

 

Cheddar

 

Mimolette-Käse

 

E 170/207-439-9 und 215-279-6

Calciumcarbonat

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

E 220

Schwefeldioxid

Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz

100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)

 

E 223

Natriummetabisulfit

Krebstiere

 

E 224

Kaliummetabisulfit

Obstweine (Wein aus anderem Obst als Weintrauben, einschließlich Apfel- und Birnenwein) sowie Met mit und ohne Zuckerzusatz

100 mg/l (Höchstwerte beziehen sich auf die in allen Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge, ausgedrückt als SO2 mg/l)

 

E 250

Natriumnitrit

Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E 252

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NO2-Ion: 50 mg/kg

Rückstandshöchstrestmenge aus allen Quellen für das verkaufsfertige Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses, ausgedrückt als NO2-Ion. 30 mg/kg

 

E 252

Kaliumnitrat

Fleischerzeugnisse

Darf nur verwendet werden, wenn der zuständigen Behörde glaubhaft nachgewiesen wurde, dass keine technologische Alternative zur Verfügung steht, die dieselben Garantien bietet und/oder die es gestattet, die besonderen Merkmale des Erzeugnisses beizubehalten

Nicht in Verbindung mit E 250

Höchstmenge, die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedrückt als NO3-Ion: 55 mg/kg

Rückstandshöchstrestmenge aus allen Quellen für das verkaufsfertige Erzeugnis während der gesamten Haltbarkeitsdauer des Erzeugnisses, ausgedrückt als NO3-Ion. 35 mg/kg

 

E 267*

Gepufferter Essig

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 270/200-018-0

Milchsäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Käse

Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseherstellung

E 290/204-696-9

Kohlendioxid

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 296

Apfelsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 300

Ascorbinsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Fleischerzeugnisse (Kategorie 08.3 (++)) und Fleischzubereitungen (Kategorie 08.2 (++)), denen neben Zusatzstoffen und Salz auch andere Zutaten zugesetzt wurden

 

E 301

Natriumascorbat

Fleischerzeugnisse

Nur in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat

 

E 306*

Stark tocopherolhaltige Extrakte

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur als Antioxidans

 

E 322*

Lecithine

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 325

Natriumlactat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

Fleischerzeugnisse

 

E 330/201-069-1

Zitronensäure

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 331

Natriumcitrate

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 333

Calciumcitrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 334

Weinsäure (L(+)-)

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Met

 

E 335*

Natriumtartrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 336*

Kaliumtartrate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 337*

Kaliumnatriumtartrat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Ab dem 1. Januar 2027 nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 341(i)

Monocalcium-phosphat

Backfertiges Mehl

Nur als Triebmittel

 

E 392*

Extrakte aus

Rosmarin

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 400

Alginsäure

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Milcherzeugnisse

 

E 401

Natriumalginat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Milcherzeugnisse

 

Wurstwaren auf Fleischbasis

 

E 402

Kaliumalginat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 406

Agar-Agar

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

Fleischerzeugnisse

 

E 407

Carrageen

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

 

E 410*

Johannisbrotkernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 412*

Guarkernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 414*

Gummi arabicum

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

 

E 415

Xanthan

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 417*

Tarakernmehl

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Verdickungsmittel

 

E 418*

Gellan

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Nur in stark acylhaltiger Form

 

E 422*

Glycerin

Pflanzenextrakte und Aromen

Nur pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Als Lösungsmittel und Träger

Als Feuchthaltemittel in Gelatinekapseln

Als Beschichtung von Filmtabletten

 

E 440(i)*

Pektin

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Erzeugnisse auf Milchbasis

E 460/232-674-9

Cellulose

Gelatine

Gelatine

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

E 464

Hydroxypropylmethylcellulose

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur als Material zur Herstellung von Kapselhüllen

 

E 500/207-838-8, 205-633-8, 208-580-9

Natriumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 501/209-529-3, 206-059-0

Kaliumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Weintrauben

Nur als Trocknungsmittel zur Produktion von getrockneten Weintrauben

E 503

Ammoniumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 504

Magnesiumcarbonate

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

E 509/233-140-8

Calciumchlorid

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Koagulationsmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Klärungs-/Flockungsmittel

Erzeugnisse auf Milchbasis

Nur als Stabilisator

Wurstwaren auf Fleischbasis

Nur als Koagulationsmittel zur Formung von Därmen

E 511/232-094-6

Magnesiumchlorid

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Koagulationsmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Klärungs-/Flockungsmittel

E 516/231-900-3

Calciumsulfat

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Träger oder Koagulationsmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Klärungs-/Flockungsmittel

E 524/215-185-5

Natriumhydroxid

Oberflächenbehandeltes Laugengebäck

Nur zur Oberflächenbehandlung

Zucker

Aromen

Nur als Säureregulator

Öl pflanzlichen Ursprungs, ausgenommen Olivenöl

Pflanzenproteinextrakte

E 551/231-545-4

Siliciumdioxid

Kakao

Nur als Trennmittel zur Verwendung in automatischen Ausgabemaschinen

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Kräuter und Gewürze in getrockneter Pulverform

Aromen

Propolis

E 553b

Talkum

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Wurstwaren auf Fleischbasis

Nur zur Oberflächenbehandlung

E 901*/232-383-7

Bienenwachs

Zuckerwaren

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Überzugmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Trennmittel

E 903*/232-399-4

Carnaubawachs

Zuckerwaren

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Überzugmittel

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Trennmittel

Zitrusfrüchte

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als konservierende Beschichtung von Früchten für eine Extremkältebehandlung zum Schutz vor Schadorganismen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission (+++)

E 938

Argon

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 939

Helium

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 941/231-783-9

Stickstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

E 948

Sauerstoff

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

E 968*

Erythrit

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion ohne Einsatz von Ionenaustauschtechnologie

 

-/200-578-6

Ethanol

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur als Lösungsmittel für Kristallisationsinitiatoren in der Zuckererzeugung und/oder als Extraktionsmittel

-/200-580-7

Essigsäure

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Fisch

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

-/215-108-5

Bentonit

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Met

Nur als Verdickungsmittel

-/215-137-3

Calciumhydroxid

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/231-595-7

Salzsäure

 

Gelatine

Gouda, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas

Nur zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Käseverarbeitung

-/231-639-5

Schwefelsäure

 

Gelatine

Zucker

-/231-765-0

Wasserstoffperoxid

 

Gelatine

-/232-554-6

Gelatine

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/232-555-1

Casein

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/293-292-6

Hausenblase

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

-/931-328-0

Aktivkohle

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

 

Ammoniumhydroxid

 

Gelatine

 

Diammoniumphosphat

 

Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met

 

L(+)-Milchsäure aus Gärsubstraten

 

Pflanzenproteinextrakte

 

Thiaminhydrochlorid

 

Obstweine, Apfel- und Birnenwein sowie Met

 

Kieselgur

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Eiweißalbumin

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Hopfenextrakt

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Nur für antimikrobielle Zwecke

 

Haselnussschalen

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Perlit

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Gelatine

 

Pinienharzextrakt

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Aus ökologischer/biologischer Produktion, sofern verfügbar

Nur für antimikrobielle Zwecke

 

Reismehl

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

 

Gerbsäure

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur als Filterhilfe

 

Pflanzliche Öle

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Nur als Schmier- bzw. Trennmittel oder Schaumverhüter

 

Essig

 

Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs

Nur aus ökologischer/biologischer Produktion

Fisch

Nur aus

ökologischer/biologischer Produktion

 

Wasser

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates (++++)

 

Holzfasern

 

Erzeugnisse pflanzlichen und tierischen Ursprungs

Die Herkunft des Holzes ist auf zertifiziertes, nachhaltig geschlagenes Holz begrenzt

Das verwendete Holz darf keine toxischen Bestandteile enthalten (Behandlung nach dem Einschlag, natürlich vorkommende Toxine oder Toxine aus Mikroorganismen)

2.

In Teil C wird folgender Eintrag nach dem Eintrag für „Pflanzliche Öle“ in die Tabelle eingefügt:

„Fermentationsaktivatoren:

X

 

Nährstoffe aus Hefeextrakt oder Hefeautolysat

bis zu 5 % des Substrats berechnet in Gewicht der Trockenmasse“

3.

In Teil D wird die Tabelle wie folgt geändert:

a)

Der Eintrag „Hefen zur Weinbereitung“ erhält folgende Fassung:

„Hefen zur Weinbereitung

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.11

Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.1

Für die individuellen Hefestämme: wenn verfügbar ökologisch/biologisch“

b)

Der Eintrag „Milchsäurebakterien“ erhält folgende Fassung:

„Milchsäurebakterien

 

Teil A, Tabelle 2, Nummer 1.12

Teil A, Tabelle 2, Nummer 9.2“

 


(+)  Europäisches Verzeichnis der im Handel erhältlichen Stoffe (ABl. C 146 vom 15.6.1990, S. 4).

(++)  Lebensmittelkategorien in Anhang II Teil D der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. L 354 vom 31.12.2008, S. 16, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/1333/oj).

(+++)  Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2072/oj).

(++++)  Richtlinie (EU) 2020/2184 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2020 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 435 vom 23.12.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2020/2184/oj).“


ANHANG V

„ANHANG VI

Für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern und in Gebieten in äußerster Randlage der Union zugelassene Erzeugnisse und Stoffe gemäß Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/848

TEIL A

FÜR DIE VERWENDUNG IN DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION IN DRITTLÄNDERN ZUGELASSENE ERZEUGNISSE UND STOFFE

In Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Wirkstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion in Drittländern verwendet werden, sofern sie den einschlägigen Rechtsvorschriften des Drittlandes entsprechen, gemäß den Leitlinien des Codex Alimentarius CXG 97-2022 (*1) von den Rückstandshöchstmengen ausgenommen sind, in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates (*2) aufgeführt sind oder in der genannten Verordnung spezifische Rückstandshöchstmenge festgelegt wurden. Sie unterliegen den entsprechenden in der Tabelle festgelegten besonderen Bedingungen und Einschränkungen.

CAS-Nummer

Bezeichnung des Wirkstoffs

Besondere Bedingungen und Einschränkungen

 

Mikroorganismen einschließlich Viren, bei Verwendung als biologische Bekämpfungsmittel

Kein GVO-Ursprung

Nicht unter Verwendung von Kultursubstraten mit GVO-Ursprung hergestellt

74-85-1

Ethylen

Zur Blühinduktion bei Ananas

TEIL B

FÜR DIE VERWENDUNG IN DER ÖKOLOGISCHEN/BIOLOGISCHEN PRODUKTION IN GEBIETEN IN ÄUßERSTER RANDLAGE DER UNION ZUGELASSENE ERZEUGNISSE UND STOFFE

In Pflanzenschutzmitteln zu verwendende Wirkstoffe

Die in der folgenden Tabelle aufgeführten Wirkstoffe dürfen in der ökologischen/biologischen Produktion in Gebieten in äußerster Randlage der Union verwendet werden, sofern sie den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und gegebenenfalls den auf dem Unionsrecht beruhenden nationalen Bestimmungen entsprechen.


(*1)   https://www.fao.org/fao-who-codexalimentarius/codex-texts/guidelines/en.

(*2)  Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Februar 2005 über Höchstgehalte an Pestizidrückständen in oder auf Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs und zur Änderung der Richtlinie 91/414/EWG des Rates (ABl. L 70 vom 16.3.2005, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2005/396/oj).“


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/973/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)