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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/942 |
19.5.2025 |
BESCHLUSS (EU) 2025/942 DES RATES
vom 12. Mai 2025
über den im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten — Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde am 30. Dezember 2020 von der Union und der Europäischen Atomgemeinschaft geschlossen und ist am 1. Mai 2021 in Kraft getreten. |
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(2) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und insbesondere dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben (im Folgenden „Protokoll“) bietet einen soliden Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung und der Beitreibung von Forderungen. Für diese Zusammenarbeit werden die meisten der Instrumente, die die Mitgliedstaaten derzeit für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen einsetzen, von Nutzen sein. |
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(3) |
Der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (im Folgenden „Handelssonderausschuss“), der mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurde, soll Empfehlungen aussprechen und Beschlüsse annehmen, um die ordnungsgemäße Funktionsweise und Durchführung des Protokolls zu gewährleisten. |
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(4) |
Der Handelssonderausschuss soll einen Beschluss über das Verfahren für die ordnungsgemäße Funktionsweise und Durchführung des Protokolls annehmen und die Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen festlegen. |
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(5) |
Da der Beschluss über die Festlegung der Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen für die Union bindend sein wird, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelssonderausschuss zu vertreten ist. |
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(6) |
Angesichts der Weiterentwicklung des Systems für den Austausch von Formblättern (Exchange of Forms — EoF) gemäß Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2019)2866 der Kommission und der Notwendigkeit, die Standardformblätter gemäß Artikel PMwSt. 19 Absatz 1 mit dem Durchführungsbeschluss in Einklang zu bringen, sowie der sich daraus ergebenden Notwendigkeit, dass der Standpunkt der Union diesen Entwicklungen Rechnung tragen muss, sollten im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Festlegung des Standpunkts der Union vorgesehen werden. |
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(7) |
Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 28. April 2025 eine Stellungnahme abgegeben — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) zu vertretende Standpunkt ist im Entwurf eines Beschlusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist, enthalten.
Artikel 2
(1) Der Standpunkt, der im Namen der Union in Bezug auf weitere Anpassung der Standardformblätter für Mitteilungen gemäß Artikel PMwSt. 19 Absatz 1 im Handelssonderausschuss zu vertreten ist, unterstützt solche Anpassung, sofern sie unbedingt erforderlich ist, um die Standardformblätter mit dem in Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2019)2866 der Kommission genannten System für den Austausch von Formblättern in Einklang zu bringen.
(2) Die Kommission übermittelt dem Rat ein schriftliches Dokument mit den Einzelheiten der in Absatz 1 genannten vorgesehenen Anpassung. Dieses schriftliche Dokument muss dem Rat rechtzeitig vor der betreffenden Sitzung des Handelssonderausschusses vorliegen, damit die Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Union in jener Sitzung vorzutragen ist, erörtert und gebilligt werden kann, oder — falls zutreffend — vor dem Abschluss eines schriftlichen Verfahrens des Handelssonderausschusses, über eine Anpassung der Standardformblätter zu beschließen, erfolgen kann.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 12. Mai 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
B. NOWACKA
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(2) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr.o1/2025 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES FÜR VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND DER BEITREIBUNG VON STEUERN UND ABGABEN EINGESETZT DURCH DAS ABKOMMEN ÜBER HANDEL UND ZUSAMMENARBEIT ZWISCHEN DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINERSEITS UND DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND ANDERERSEITS
vom …
zur Änderung des Beschlusses Nr. 4/2023 über Standardformblätter für die Übermittlung von Informationen und statistischen Daten, die Informationsübermittlung über das Common Communication Network und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1), insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben (im Folgenden „Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben (im Folgenden „Protokoll“) legt der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) die Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen gemäß Artikel PMwSt.19 Absatz 1 fest, d. h. für Auskunftsersuchen, für spontanen Informationsaustausch, für behördliche Ermittlungen und für Rückmeldungen zwischen den Mitgliedstaaten der Union und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls. |
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(2) |
Für die Übermittlung von Ersuchen, Informationen und Rückmeldungen gemäß Titel II des Protokolls verwenden die zuständigen Behörden die Standardformblätter in Anhang I des Beschlusses Nr. 4/2023 des Handelssonderausschusses. Die Standardformblätter müssen regelmäßig aktualisiert werden, um ihre Relevanz und Nutzbarkeit durch die Steuerbehörden für die Zwecke des Protokolls zu gewährleisten, was die Anforderung und Übermittlung einer Rückmeldung zu Mehrwertsteuerinformationen infolge eines Ersuchens um Informationen oder um behördliche Ermittlungen sowie im Falle eines spontanen Informationsaustauschs angeht. |
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(3) |
Darum ist es erforderlich, den Aufbau der Standardformblätter zu ändern und neue Überschriften und Abschnitte einzufügen, um sie an das System für den Austausch von Formularen (Exchange of Forms — EoF) nach Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 der Kommission, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss C(2024) 8903 der Kommission vom 19. Dezember 2024, anzupassen. Diese Änderung ist notwendig, um einen verbesserten Rahmen aufzustellen, der es beiden Vertragsparteien ermöglicht, von dem umfangreichen derzeit von den Mitgliedstaaten der Union für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Beitreibung von Forderungen genutzten Instrumentarium Gebrauch zu machen. |
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(4) |
Daher sollte Anhang I des Beschlusses Nr. 4/2023 (2) ersetzt werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I des Beschlusses Nr. 4/2023 erhält die Fassung des Anhangs dieses Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu …
Für den Handelssonderausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2021/689(1)/oj.
(2) Beschluss (EU) 2023/2408 des Rates vom 16. Oktober 2023 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten — Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben zu vertreten ist (ABl. L, 2023/2408, 31.10.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2408/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/942/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)