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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/927

31.7.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/927 DER KOMMISSION

vom 20. Mai 2025

zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 28c,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Luftverkehrstätigkeiten fallen unter das mit der Richtlinie 2003/87/EG eingerichtete System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union (EU-EHS).

(2)

Die Richtlinie 2003/87/EG wurde durch die Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) geändert, um den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union zu erhöhen und das System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) angemessen umzusetzen. Mit dieser Änderung wird der Anwendungsbereich des EU-EHS für innereuropäische Flüge bis 2026 beibehalten und CORSIA auf andere Flüge von Luftfahrzeugbetreibern mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) als Flüge innerhalb des EWR und Flüge zwischen dem EWR und der Schweiz und dem Vereinigten Königreich angewandt.

(3)

CORSIA ist seit 2019 für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von CO2-Emissionen in Kraft. Es soll als weltweit angewandter marktbasierter Mechanismus dienen, mit dem die CO2-Emissionen des internationalen Luftverkehrs ab Januar 2021 kompensiert werden sollen.

(4)

Der ICAO-Rat nahm die erste Ausgabe von Anhang 16 Band IV des am 7. Dezember 1944 unterzeichneten Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, mit dem die Internationalen Richtlinien und Empfehlungen zum Umweltschutz für CORSIA (CORSIA-SARPs) eingeführt wurden, am 27. Juni 2018 an. Die Union und ihre Mitgliedstaaten setzen CORSIA seit Beginn des Zeitraums 2021-2023 gemäß dem Beschluss (EU) 2020/954 des Rates (3) auf angemessene Weise um. Die ICAO nahm die zweite Ausgabe der CORSIA-SARPs am 20. März 2023 an. Sie trat am 31. Juli 2023 in Kraft und wird seit dem 1. Januar 2024 angewendet.

(5)

Gemäß Artikel 28c der Richtlinie 2003/87/EG wurde die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission (4) erlassen, um die CORSIA-Vorschriften für die Überwachung von, Berichterstattung über und Prüfung von Luftverkehrsemissionen vorläufig umzusetzen. Die Richtlinie 2003/87/EG wurde daraufhin geändert, um CORSIA angemessen in Unionsrecht umzusetzen. Daher sollten die in der Delegierten Verordnung (EU) 2019/1603 festgelegten vorläufigen Vorschriften aktualisiert werden, um sie mit den jüngsten Bestimmungen der Richtlinie 2003/87/EG in Einklang zu bringen. Diese Angleichung erfordert eine angemessene Regulierung der Überwachung der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen und der Löschung von Emissionseinheiten für die Kompensation im Rahmen von CORSIA, die Berichterstattung darüber und deren Prüfung. Angesichts des Umfangs der Änderungen und im Interesse der Klarheit sollte die vorliegende Verordnung die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 ersetzen.

(6)

Für die Zwecke des EU-EHS sind Regelungen für die Überwachung von und die Berichterstattung über Emissionen sowie die Prüfung von Emissionsberichten im Einklang mit den Durchführungsverordnungen (EU) 2018/2066 (5) und (EU) 2018/2067 (6) der Kommission anwendbar. Aus Gründen der Verwaltungseffizienz und zur Minimierung der Kosten der Einhaltung der Vorschriften für Betreiber sollten die gleichen Bestimmungen für die Umsetzung von CORSIA der ICAO gelten und gegebenenfalls gleichzeitig abweichende Vorschriften in der vorliegenden Verordnung festgelegt werden.

(7)

Um die Angleichung an die einschlägigen ICAO-Instrumente zu gewährleisten und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollte die vorliegende Verordnung mit Ausnahme der internationalen Flüge, die unter Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG fallen, auch für Flüge gelten, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete befindet.

(8)

Es sollte möglich sein, eine Charge alternativen Flugkraftstoffs im Rahmen mehrerer Systeme zu zertifizieren, wenn sie die Kriterien jedes dieser Systeme erfüllt. Um eine doppelte Geltendmachung zu vermeiden, sollten Luftfahrzeugbetreiber eine Erklärung vorlegen, in der alle Treibhausgassysteme aufgeführt sind, an denen sie teilnehmen, und mit der bestätigt wird, dass keine Menge eines alternativen Flugkraftstoffs mehrfach gemeldet wird. Insbesondere wurde mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für die Berichterstattung über die Verwendung alternativer Flugkraftstoffe eingeführt. Ist es auf einem Flugplatz nicht möglich, alternative Flugkraftstoffe physisch einem bestimmten Flug zuzuordnen, so sollte der Luftfahrzeugbetreiber den Kraftstoff im Rahmen des EU-EHS im Verhältnis zu seinen Emissionen bei Flügen, die unter das EU-EHS fallen, melden. In diesem Fall sollte es dem Luftfahrzeugbetreiber möglich sein, die verbleibenden alternativen Flugkraftstoffe im Rahmen von CORSIA zu melden und geltend zu machen.

(9)

Um Transparenz zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten dem ICAO-Sekretariat die einschlägigen Daten innerhalb der in dieser Verordnung festgelegten Fristen übermitteln. Insbesondere sollten die Mitgliedstaaten die Liste der von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreiber sowie die Liste der Prüfstellen übermitteln, die von der nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats eine CORSIA-Akkreditierung erhalten haben. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten für die Zwecke der Berechnung des jährlichen Anstiegsfaktors auf Sektorebene durch das ICAO-Sekretariat geprüfte Emissionsdaten aller internationalen Flüge der von ihnen verwalteten Luftfahrzeugbetreibern übermitteln. In dieser Berichterstattung wird nicht das Emissionsvolumen bestimmt, das für die Berechnung der CORSIA-Kompensationspflichten gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission (7) verwendet wird. Darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten am Ende jedes CORSIA-Zeitraums dem ICAO-Sekretariat einschlägige geprüfte Daten über die Löschung von Emissionseinheiten durch von ihnen verwaltete Luftfahrzeugbetreiber übermitteln.

(10)

Bei der Berechnung der endgültigen Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA für das Jahr 2024 gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 müssen die Mitgliedstaaten etwaige Emissionsminderungen aus den 2024 verwendeten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen berücksichtigen. Diese Verordnung sollte daher für die Emissionen und die Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen seit dem 1. Januar 2024 gelten.

(11)

Um die rechtzeitige Anwendung der in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften zu gewährleisten, sollte diese Verordnung unverzüglich in Kraft treten.

(12)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 sollte daher aufgehoben werden —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Anwendungsbereich

(1)   Diese Verordnung gilt für Luftfahrzeugbetreiber, die die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.

(2)   Diese Verordnung gilt für die folgenden internationalen Flüge im Sinne von Artikel 2 Nummer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879, die von Luftfahrzeugbetreibern im Berichtszeitraum durchgeführt werden und für die der Luftfahrzeugbetreiber verantwortlich ist:

a)

Flüge nach Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG;

b)

Flüge, die von einem Flugplatz abgehen oder auf einem Flugplatz enden, der sich in einem der in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union aufgeführten überseeischen Länder und Gebiete befindet.

(3)   Diese Verordnung gilt für neue Luftfahrzeugbetreiber ab dem Jahr, nach dem sie die Bedingungen gemäß Artikel 12 Absatz 6 Unterabsätze 3 und 4 der Richtlinie 2003/87/EG erfüllen.

Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff“ einen Flugkraftstoff, der im Rahmen der in Anhang I dieser Verordnung aufgeführten im Rahmen von CORSIA (System zur Verrechnung und Reduzierung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt) genehmigten Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit zertifiziert ist;

2.

„Emissionseinheit“ eine Emissionseinheit gemäß Artikel 11a Absatz 1 der Richtlinie 2003/87/EG für die Zwecke von Artikel 12 Absatz 9 der genannten Richtlinie;

3.

„Programm für Emissionseinheiten“ ein Programm, das die Emissionseinheiten liefert.

Artikel 3

Verwaltungsmitgliedstaat

(1)   Ein Luftfahrzeugbetreiber, der im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission (8) aufgeführt ist, meldet seine Emissionen dem in diesem Anhang festgelegten Verwaltungsmitgliedstaat.

(2)   Ein Luftfahrzeugbetreiber, der nicht im Anhang der Verordnung (EG) Nr. 748/2009 aufgeführt ist, erstattet dem Mitgliedstaat, der sein Luftverkehrsbetreiberzeugnis ausgestellt hat, oder — wenn ein Luftfahrzeugbetreiber nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis verfügt, — dem Mitgliedstaat, in dem der Luftfahrzeugbetreiber gerichtlich registriert ist, Bericht.

(3)   Bis zum 30. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem Sekretariat der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) eine Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die sie gemäß Absatz 1 oder 2 verwalten, oder gegebenenfalls eine aktualisierte Liste.

Artikel 4

Überwachung und Berichterstattung betreffend Emissionen

Die Luftfahrzeugbetreiber überwachen und melden Emissionen aus den in Artikel 1 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung genannten Flügen und unterliegen denselben Anforderungen, wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

Artikel 5

Überwachung und Berichterstattung betreffend im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoffe

(1)   Ein Luftfahrzeugbetreiber, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 eine Emissionsminderung aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen geltend machen will, überwacht und meldet die Menge der erworbenen unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe (ausgedrückt in Tonnen).

(2)   Für die Zwecke der Berichterstattung über im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe unterliegen Luftfahrzeugbetreiber denselben Anforderungen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 festgelegt, mit Ausnahme der Artikel 53a, 54a und 54c der genannten Durchführungsverordnung.

(3)   Ist ein Flugkraftstoff nicht als im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff zertifiziert, so wird er nicht als im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff angerechnet und als fossiler Flugkraftstoff gemäß Anhang III Tabelle 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 betrachtet.

(4)   Luftfahrzeugbetreiber bestimmen die Gesamtmenge der verwendeten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe, indem sie von der Gesamtmenge der erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe etwaige entsprechende Kraftstoffe abziehen, die an Dritte verkauft wurden.

(5)   Die Luftfahrzeugbetreiber fügen ihrem gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegenden jährlichen Emissionsbericht eine Erklärung bei, in der alle Treibhausgassysteme aufgeführt sind, an denen sie teilnehmen und in denen Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen oder anderen alternativen Flugkraftstoffen im Sinne von Artikel 3 Nummer 23b der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 geltend gemacht werden können, und in der sie bestätigen, dass für dieselben Chargen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen keine Ansprüche im Rahmen dieser anderen Systeme geltend gemacht wurden.

(6)   Die Luftfahrzeugbetreiber melden in dem gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegenden jährlichen Emissionsbericht die Verwendung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe. Die Luftfahrzeugbetreiber melden für alle erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe, die bis zum Ende des Berichtszeitraums erworben wurden, die folgenden Informationen:

a)

Kraftstoffarten, einschließlich Art des Kraftstoffs, Rohstoff und Umwandlungsverfahren;

b)

Gesamtmasse der geltend gemachten unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe (in Tonnen) nach Kraftstoffart;

c)

Lebenszyklus-Emissionswerte;

d)

Emissionsminderungen, die bei der Verwendung des einzelnen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs geltend gemacht wurden, berechnet gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879;

e)

geltend gemachte Gesamtemissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen.

(7)   Die Luftfahrzeugbetreiber fügen dem gemäß Artikel 68 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 vorzulegenden jährlichen Emissionsbericht auch die in Anhang II der vorliegenden Verordnung aufgeführten zusätzlichen Informationen für die geltend gemachte Emissionsminderung aus der Verwendung des einzelnen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs bei.

(8)   Die Luftfahrzeugbetreiber stellen sicher, dass sie oder ihr benannter Vertreter das Recht haben, die Produktionsaufzeichnungen für alle von ihnen erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe zu prüfen.

Artikel 6

Prüfung der Emissionsdaten und der Daten über im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe

(1)   Für die Prüfung der gemäß Artikel 4 dieser Verordnung zu meldenden Emissionsdaten und die Akkreditierung der Prüfstellen, die diese Prüfung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegt, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden Prüfstellen, die die Prüfung der gemäß Artikel 4 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Emissionsdaten und der gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung gemeldeten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durchführen, zu diesem Zweck von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der vorliegenden Verordnung akkreditiert. Die nationalen Akkreditierungsstellen legen spezifische Anforderungen fest, die Prüfstellen erfüllen müssen, um die Akkreditierung zu erhalten.

(3)   Für die Zwecke der Prüfung der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen und der gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung gemeldeten Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen gelten die Bestimmungen des Artikels 17 Absatz 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 nicht.

(4)   Die Prüfung der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen und der Emissionsminderungen daraus erfolgt auf der Grundlage von Rechnungsunterlagen über den Erwerb von Kraftstoffen, Transaktionsberichten, Aufzeichnungen über Kraftstoffmischungen und Zertifizierungsdokumenten für im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe.

(5)   Führt die Prüfstelle eine Prüfung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durch, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 gemeldet wurden, so stellt sie sicher, dass die durchgeführten Prüftätigkeiten es ihr ermöglichen, Schlüsse zu den folgenden Zielvorgaben zu ziehen:

a)

Die Höhe der geltend gemachten Emissionsminderungen aus der Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen ist im Berichtszeitraum im Wesentlichen angemessen und eine genaue Darstellung der Emissionsminderungen über den Berichtszeitraum und wird durch ausreichende und geeignete interne und externe Nachweise gestützt;

b)

die geltend gemachten Chargen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen wurden für den betreffenden CORSIA-Zeitraum sowie den CORSIA-Zeitraum, der diesem Zeitraum unmittelbar vorausgeht, vom Luftfahrzeugbetreiber nicht auch im Rahmen anderer freiwilliger oder obligatorischer Treibhausgassysteme, an denen er teilgenommen hat (in denen die im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe geltend gemacht werden können), geltend gemacht;

c)

der Luftfahrzeugbetreiber hat seine Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen im Berichtszeitraum gemäß Artikel 5 überwacht, berechnet und gemeldet.

(6)   Führt die Prüfstelle eine Prüfung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durch, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 gemeldet wurden, so umfasst die Prüfung Folgendes:

a)

interne Verfahren der Luftfahrzeugbetreiber für im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe, einschließlich Kontrollen durch Luftfahrzeugbetreiber, um sicherzustellen, dass geltend gemachte im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe als solche durch in Anhang I dieser Verordnung aufgeführte Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit zertifiziert sind;

b)

Kontrollen, ob es keine doppelte Geltendmachung derselben Chargen von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen oder anderen alternativen Flugkraftstoffen gibt, insbesondere, ob die Verwendung des erworbenen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs oder anderer alternativer Flugkraftstoffe nicht in einem früheren Bericht oder in einem anderen Treibhausgassystem geltend gemacht wurde. Etwaige Unstimmigkeiten außerhalb dieser obligatorischen Kontrolle sollten zur weiteren Prüfung durch den Mitgliedstaat in den Prüfbericht aufgenommen werden;

c)

eine Bewertung des Prüfrisikos mit angemessenen Änderungen des Prüfplans;

d)

eine Bewertung, ob ausreichend Zugang zu einschlägigen internen und externen Informationen besteht, um ausreichendes Vertrauen in jede Geltendmachung eines im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs zu erlangen.

(7)   Führt die Prüfstelle eine Prüfung der im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe durch, die gemäß Artikel 5 Absatz 6 der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden, so enthält der gemäß Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 erstellte Prüfbericht eine Bestätigung, dass die in Absatz 6 genannten Kontrollen durchgeführt wurden, sowie Schlussfolgerungen zu den in Absatz 5 genannten Zielvorgaben.

(8)   Bis zum 30. November jedes Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten dem ICAO-Sekretariat eine Liste der Prüfstellen, die von einer nationalen Akkreditierungsstelle dieses Mitgliedstaats gemäß Absatz 2 akkreditiert wurden, oder gegebenenfalls eine aktualisierte Liste.

Artikel 7

Berichterstattung über die Löschung von Emissionseinheiten

(1)   Ist die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 mitgeteilte Menge der gesamten endgültigen CO2-Kompensationspflichten nicht null, so übermitteln die Luftfahrzeugbetreiber ihrem Verwaltungsmitgliedstaat für den CORSIA-Zeitraum 2021 bis 2023 bis zum 30. April 2025 und für den CORSIA-Zeitraum 2024 bis 2026 bis zum 30. April 2028 einen Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten, der gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung geprüft wurde, und eine Kopie des zugehörigen Prüfberichts.

(2)   Der Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten enthält mindestens die in Anhang III dieser Verordnung aufgeführten Informationen.

(3)   Damit Emissionseinheiten als gelöscht gemeldet werden können, löschen die Luftfahrzeugbetreiber die Emissionseinheiten in einem von einem Programm für Emissionseinheiten benannten Register und fordern jedes Register des Programms für Emissionseinheiten auf, auf der öffentlichen Website des Registers Informationen über jede gelöschte Emissionseinheit des Luftfahrzeugbetreibers für den betreffenden CORSIA-Zeitraum zu veröffentlichen. Für jede Charge gelöschter Emissionseinheiten müssen die Informationen mindestens die konsolidierten Identifizierungsangaben gemäß Anhang III Nummer 5 Buchstaben a bis i und l dieser Verordnung umfassen.

Artikel 8

Prüfung der Berichte über die Löschung von Emissionseinheiten

(1)   Für die Prüfung der gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelten Berichte über die Löschung von Emissionseinheiten und die Akkreditierung der Prüfstellen, die diese Prüfung durchführen, gelten dieselben Anforderungen wie in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 festgelegt, sofern in der vorliegenden Verordnung nicht anders vorgesehen.

(2)   Ungeachtet des Absatzes 1 werden Prüfstellen, die die Prüfung der gemäß Artikel 7 dieser Verordnung übermittelten Berichte über die Löschung von Emissionseinheiten durchführen, zu diesem Zweck von einer nationalen Akkreditierungsstelle eines Mitgliedstaats gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der vorliegenden Verordnung akkreditiert. Die nationalen Akkreditierungsstellen legen spezifische Anforderungen fest, die Prüfstellen erfüllen müssen, um die Akkreditierung zu erhalten.

(3)   Für alle Prüfungen von Berichten über die Löschung von Emissionseinheiten ist ein angemessener Grad an Sicherheit erforderlich.

(4)   Die Prüfstelle stellt sicher, dass die durchgeführten Prüftätigkeiten es ihr ermöglichen, Schlüsse zu den folgenden Zielvorgaben zu ziehen:

a)

Der Luftfahrzeugbetreiber hat seine Löschungen von Emissionseinheiten gemäß Artikel 7 ordnungsgemäß gemeldet;

b)

die gemeldete Anzahl gelöschter Emissionseinheiten reicht aus, um die gesamten endgültigen Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers zu erfüllen, die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 im Zusammenhang mit dem betreffenden CORSIA-Zeitraum mitgeteilt wurden, und der Luftfahrzeugbetreiber kann das alleinige Nutzungsrecht an solchen gelöschten Emissionseinheiten nachweisen;

c)

die Emissionseinheiten, die der Luftfahrzeugbetreiber zur Erfüllung seiner endgültigen Kompensationspflichten gelöscht hat, wurden vom Luftfahrzeugbetreiber nicht zur Kompensation anderer Emissionen verwendet.

(5)   Der Prüfungsumfang spiegelt den Zeitraum und die Informationen wider, auf die sich der Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten bezieht, und die Prüfstelle bestätigt, dass die gelöschten Emissionseinheiten, die zur Erfüllung der endgültigen Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers verwendet wurden, nicht zur Kompensation anderer Emissionen verwendet wurden.

(6)   Bei der Durchführung der Prüfung dürfen sich die Prüfstellen nicht auf Stichproben stützen.

(7)   Führen die Prüfstellen ausschließlich die Prüfung des Berichts über die Löschung von Emissionseinheiten durch, so können sie entscheiden, keine Standortbegehung durchzuführen. Diese Entscheidung hängt vom Ergebnis der Risikoanalyse sowie von der Feststellung ab, dass der Fernzugriff auf alle einschlägigen Daten möglich ist. Prüfstellen teilen dem Luftfahrzeugbetreiber diese Entscheidung unverzüglich mit.

(8)   Der Prüfbericht in Verbindung mit dem Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten enthält zumindest die in Anhang IV aufgeführten Informationen.

Artikel 9

Übermittlung von Daten an die ICAO durch die Mitgliedstaaten

(1)   Um die Berechnung des Anstiegsfaktors auf Sektorenebene zu erleichtern, übermitteln die Mitgliedstaaten dem ICAO-Sekretariat bis zum 31. Juli jedes Jahres die einschlägigen Daten, die gemäß Artikel 14 der Richtlinie 2003/87/EG und gemäß der vorliegenden Verordnung gemeldet wurden. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission. Diese einschlägigen Daten müssen gegebenenfalls mindestens die in Anhang V der vorliegenden Verordnung aufgeführten Informationen enthalten.

(2)   Auf Ersuchen eines Mitgliedstaats kann die Kommission Eurocontrol um Unterstützung bitten, um die Genauigkeit der Emissionsdaten im Hinblick auf deren Übermittlung gemäß Absatz 1 zu verbessern.

(3)   Stellt der betreffende Mitgliedstaat, die Prüfstelle oder der Luftfahrzeugbetreiber einen Fehler in den vom Luftfahrzeugbetreiber gemeldeten Daten fest, nachdem die gemeldeten Daten gemäß Absatz 1 übermittelt wurden, so aktualisiert der Mitgliedstaat die gemeldeten Daten, um den Fehler zu beheben. Der Mitgliedstaat bewertet etwaige Auswirkungen in Bezug auf die Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers, die in den Vorjahren gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 berechnet wurden, und nimmt erforderlichenfalls eine Anpassung vor, um den Fehler während des CORSIA-Zeitraums, für den der Fehler festgestellt wurde, auszugleichen.

(4)   Die Mitgliedstaaten übermitteln dem ICAO-Sekretariat Informationen über die Löschung von Emissionseinheiten bis zum 31. Juli 2025 für den CORSIA-Zeitraum 2021-2023 und bis zum 31. Juli 2028 für den CORSIA-Zeitraum 2024-2026. Vor dieser Übermittlung unterziehen die zuständigen Behörden die zu übermittelnden Daten einer Plausibilitätskontrolle. Gleichzeitig übermitteln die Mitgliedstaaten diese Daten der Kommission. Die übermittelten Daten umfassen zumindest die in Anhang VI aufgeführten Informationen.

Artikel 10

Aufhebung

Die Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene delegierte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang VII zu lesen.

Artikel 11

Übergangsbestimmung

Die Emissionen und die Verwendung von im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen seit dem 1. Januar 2024 werden im Einklang mit dieser Verordnung überwacht, gemeldet und geprüft.

Artikel 12

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 20. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 275 vom 25.10.2003, S. 32, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/87/oj.

(2)  Richtlinie (EU) 2023/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG in Bezug auf den Beitrag des Luftverkehrs zum gesamtwirtschaftlichen Emissionsreduktionsziel der Union und die angemessene Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 130 vom 16.5.2023, S. 115, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2023/958/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2020/954 des Rates vom 25. Juni 2020 über den im Namen der Europäischen Union in der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Mitteilung über die freiwillige Teilnahme am System zur Verrechnung und Verringerung von Kohlenstoffdioxid für die internationale Luftfahrt (CORSIA) ab dem 1. Januar 2021 und die für die Berechnung der Kompensationspflichten der Flugzeugbetreiber im Zeitraum 2021-2023 gewählte Option (ABl. L 212 vom 3.7.2020, S. 14, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/954/oj).

(4)  Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603 der Kommission vom 18. Juli 2019 zur Ergänzung der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation angenommenen Maßnahmen für die Überwachung von, die Berichterstattung über und die Prüfung von Luftverkehrsemissionen für die Zwecke der Umsetzung eines globalen marktbasierten Mechanismus (ABl. L 250 vom 30.9.2019, S. 10, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2019/1603/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2066 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Überwachung von und die Berichterstattung über Treibhausgasemissionen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 601/2012 der Kommission (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2066/oj).

(6)  Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission vom 19. Dezember 2018 über die Prüfung von Daten und die Akkreditierung von Prüfstellen gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 334 vom 31.12.2018, S. 94, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/2067/oj).

(7)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission vom 9. Juli 2024 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Berechnung der Kompensationspflichten für die Zwecke von CORSIA (ABl. L, 2024/1879, 10.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1879/oj).

(8)  Verordnung (EG) Nr. 748/2009 der Kommission vom 5. August 2009 über die Liste der Luftfahrzeugbetreiber, die am oder nach dem 1. Januar 2006 einer Luftverkehrstätigkeit im Sinne von Anhang I der Richtlinie 2003/87/EG nachgekommen sind, mit Angabe des für die einzelnen Luftfahrzeugbetreiber zuständigen Verwaltungsmitgliedstaats (ABl. L 219 vom 22.8.2009, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2009/748/oj).

(9)  Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2008/765/oj).


ANHANG I

Im Rahmen von CORSIA genehmigte Systeme zur Zertifizierung der Nachhaltigkeit

1.

International Sustainability & Carbon Certification (ISCC)

2.

Roundtable on Sustainable Biomaterials (RSB)

3.

ClassNK SCS


ANHANG II

Mindestangaben im Rahmen der zusätzlichen Informationen zum jährlichen Emissionsbericht der Luftfahrzeugbetreiber über Emissionsminderungen aus der Verwendung des einzelnen im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs

1.

Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber und zur Berichterstattung:

a)

Name des Luftfahrzeugbetreibers;

b)

Anschrift des Luftfahrzeugbetreibers;

c)

Berichtsjahr;

2.

Erwerbsdatum des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

3.

Angaben zum Hersteller des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs:

a)

Name des Herstellers des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

b)

Anschrift des Herstellers des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

4.

Kraftstoffproduktion:

a)

Produktionsdatum des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

b)

Produktionsort des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

c)

Chargen-Kennnummer jeder Charge unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

d)

Masse jeder hergestellten Charge unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

5.

Kraftstoffart:

a)

Art des Kraftstoffs (Jet-A, Jet-A1, TS-1, Flugturbinenkraftstoff der Sorte Nr. 3, Jet-B, AvGas);

b)

Rohstoff für die Herstellung des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

c)

Umwandlungsprozess für die Herstellung des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

6.

Erworbener Kraftstoff:

a)

Anteil der erworbenen Charge unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (auf den nächsten Prozentpunkt gerundet);

b)

Gesamtmasse jeder erworbenen Charge unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen);

c)

Masse des erworbenen unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen);

7.

Nachweis, dass der Kraftstoff gemäß Artikel 2 Nummer 1 im Rahmen von CORSIA zulässig ist, d. h. ein gültiges Zertifizierungsdokument für im Rahmen von CORSIA zulässige Kraftstoffe;

8.

Lebenszyklus-Emissionswert des im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs gemäß dem CORSIA-Zertifizierungsdokument:

a)

Lebenszyklus-Emissionswert (LCEF) für einen bestimmten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoff, in Höhe der Summe der Werte unter 8b und 8c (in g CO2-Äq/MJ, auf die nächste ganze Zahl gerundet);

b)

Grundwert der Lebenszyklusanalyse für einen bestimmten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoff (in g CO2-Äq/MJ, auf die nächste ganze Zahl gerundet);

c)

Emissionswert für durch einen bestimmten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoff verursachte Landnutzungsänderungen (in g CO2-Äq/MJ, auf die nächste ganze Zahl gerundet);

9.

Zwischenkäufer:

a)

Name des Zwischenkäufers;

b)

Anschrift des Zwischenkäufers;

10.

Für die Lieferung des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs an den Kraftstoffgemischhersteller verantwortliche Partei:

a)

Name der für die Lieferung des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs an den Kraftstoffgemischhersteller verantwortlichen Partei;

b)

Anschrift der für die Lieferung des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs an den Kraftstoffgemischhersteller verantwortlichen Partei;

11.

Kraftstoffgemischhersteller:

a)

Name der für die Gemischherstellung aus unvermischtem, im Rahmen von CORSIA zulässigem Kraftstoff und Flugkraftstoff verantwortlichen Partei;

b)

Anschrift der für die Gemischherstellung aus unvermischtem, im Rahmen von CORSIA zulässigem Kraftstoff und Flugkraftstoff verantwortlichen Partei;

12.

Ort, an dem unvermischter, im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff mit Flugkraftstoff vermischt wird;

13.

Datum, an dem der Kraftstoffgemischhersteller den unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoff erhalten hat;

14.

Masse des erhaltenen unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen);

15.

Mischungsverhältnis des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs und des Flugkraftstoffs (auf den nächsten Prozentpunkt gerundet);

16.

Nachweise, aus denen hervorgeht, dass die Charge(n) unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs mit dem Flugkraftstoff vermischt wurde(n) (z. B. das anschließende Analysezertifikat für das Kraftstoffgemisch);

17.

Masse des geltend gemachten unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen).


ANHANG III

Mindestangaben im Rahmen des Berichts der Luftfahrzeugbetreiber über die Löschung von Emissionseinheiten an den Verwaltungsmitgliedstaat

1.

Angaben zum Luftfahrzeugbetreiber:

a)

Name des Luftfahrzeugbetreibers;

b)

Anschrift des Luftfahrzeugbetreibers;

c)

Kontaktdaten der Person beim Luftfahrzeugbetreiber, die für den Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten verantwortlich ist;

d)

eindeutige Kennung des Luftfahrzeugbetreibers;

e)

Verwaltungsmitgliedstaat;

2.

Jahr(e) im gemeldeten CORSIA-Zeitraum, für das/die in diesem Bericht Kompensationspflichten abgeglichen werden;

3.

gesamte endgültige Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers (in Tonnen) wie der Kommission durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 gemeldet;

4.

Gesamtmenge der zur Erfüllung der gesamten endgültigen Kompensationspflichten gemäß Nummer 3 gelöschten Emissionseinheiten;

5.

konsolidierte Identifizierungsangaben zu jeder Charge gelöschter Emissionseinheiten:

a)

Menge der gelöschten Emissionseinheiten;

b)

erste Nummer der Seriennummern;

c)

letzte Nummer der Seriennummern;

d)

Datum der Löschung;

e)

Programm der Emissionseinheiten;

f)

Art der Einheit;

g)

Land;

h)

Methodik;

i)

Nachweis der Zulässigkeit des Datums der Einheit;

j)

Name des Emissionseinheitenregisters;

k)

eindeutige Kennung des Registerkontos, für das die Charge gelöscht wurde;

l)

Luftfahrzeugbetreiber, in dessen Namen die Einheit gelöscht wurde;

m)

eindeutige Kennung des Registerkontos, über das die Löschung initiiert wurde.


ANHANG IV

Mindestangaben im Rahmen des Prüfberichts zum Bericht der Luftfahrzeugbetreiber über die Löschung von Emissionseinheiten an den Verwaltungsmitgliedstaat

1.

Namen der Prüfstelle und der Mitglieder des Prüfteams;

2.

Zeitaufwand (einschließlich etwaiger Überarbeitungen und Termine);

3.

Prüfumfang;

4.

wichtigste Ergebnisse der Bewertung der Unparteilichkeit und der Vermeidung von Interessenkonflikten;

5.

Kriterien, anhand derer der Bericht über die Löschung von Emissionseinheiten geprüft wurde;

6.

vom Prüfteam zum Datenabgleich und zur Durchführung anderer Prüftätigkeiten verwendete Daten des Luftfahrzeugbetreibers;

7.

wichtigste Ergebnisse der strategischen Analyse und Risikobewertung;

8.

festgestellte Nichtkonformitäten und Falschangaben (einschließlich einer Beschreibung, wie diese behoben wurden);

9.

Schlussfolgerungen zur Prüfung des Berichts über die Löschung von Emissionseinheiten (einschließlich Schlussfolgerungen zu jedem der in Artikel 8 Absatz 4 aufgeführten Prüfziele);

10.

Begründungen für das Prüfgutachten des Prüfteams;

11.

Ergebnisse der unabhängigen Prüfung und Name des unabhängigen Prüfers;

12.

abschließendes Prüfgutachten.


ANHANG V

Inhalt des Berichts des Mitgliedstaats an das ICAO-Sekretariat

TEIL 1

Jährlicher Emissionsbericht des Mitgliedstaats an das ICAO-Sekretariat

1.

Jährliche CO2-Gesamtemissionen für jedes Staatenpaar, aggregiert für alle Luftfahrzeugbetreiber, die dem Mitgliedstaat Bericht erstatten

2.

Jährliche CO2-Emissionen jedes Luftfahrzeugbetreibers, der dem Mitgliedstaat Bericht erstattet:

a)

jährliche CO2-Emissionen jedes Luftfahrzeugbetreibers, der dem Mitgliedstaat Bericht erstattet (in Tonnen);

b)

Angabe, ob ein Instrument zur Emissionsschätzung verwendet wurde.

3.

Jährliche CO2-Gesamtemissionen für alle Staatenpaare, die Kompensationspflichten unterliegen, aggregiert für jeden Luftfahrzeugbetreiber, der dem Mitgliedstaat Bericht erstattet (in Tonnen), für die Zwecke der Berechnung des jährlichen CORSIA-Anstiegsfaktors auf Sektorebene (SGF) im Sinne von Artikel 2 Nummer 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879. Es handelt sich dabei um die Emissionen aus internationalen Flügen zwischen allen Staaten, die im jährlich vom ICAO-Sekretariat veröffentlichten Dokument „CORSIA States for Chapter 3 State Pairs“ aufgeführt sind.

4.

Jährliche CO2-Gesamtemissionen für alle Staatenpaare, die keinen Kompensationspflichten unterliegen, aggregiert für jeden Luftfahrzeugbetreiber, der dem Mitgliedstaat Bericht erstattet (in Tonnen). Es handelt sich dabei um Emissionen aus internationalen Flügen, die nicht unter Nummer 3 aufgeführt sind.

TEIL 2

Zusätzliche Informationen zu im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffen in Ergänzung des jährlichen Emissionsberichts der Mitgliedstaaten an das ICAO-Sekretariat

1.

Produktion:

a)

Produktionsjahr des geltend gemachten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

b)

Hersteller des im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

c)

Produktionsort des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs.

2.

Charge des im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs:

a)

Chargennummer(n) des einzelnen geltend gemachten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs;

b)

Gesamtmasse jeder Charge des geltend gemachten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen).

3.

Geltend gemachter im Rahmen von CORSIA zulässiger Kraftstoff:

a)

Kraftstoffarten, einschließlich Art des Kraftstoffs, Rohstoff und Umwandlungsverfahren;

b)

Gesamtmasse des unvermischten, im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen) je Kraftstoffart, der von allen, dem Verwaltungsmitgliedstaat Bericht erstattenden Luftfahrzeugbetreibern geltend gemacht wird;

c)

Lebenszyklus-Emissionswert (LCEF) für einen bestimmten im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoff.

4.

Geltend gemachte Gesamtemissionsminderungen aus der Verwendung eines im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffs (in Tonnen), je Kraftstoffart.

5.

Von allen Luftfahrzeugbetreibern, die dem Verwaltungsmitgliedstaat Bericht erstatten, geltend gemachte Gesamtemissionsminderungen aus der Verwendung aller im Rahmen von CORSIA zulässigen Kraftstoffe (in Tonnen)


ANHANG VI

Inhalt des Berichts des Mitgliedstaats über die Löschung von Emissionseinheiten an das ICAO-Sekretariat

1.

Vom Mitgliedstaat verwaltete Luftfahrzeugbetreiber mit Kompensationspflichten im CORSIA-Berichtszeitraum;

2.

Jahr(e) im gemeldeten CORSIA-Zeitraum, für das/die Kompensationspflichten im Bericht abgeglichen werden;

3.

aggregierte gesamte endgültige Kompensationspflichten des Luftfahrzeugbetreibers (in Tonnen), wie durch den Mitgliedstaat gemäß Artikel 4 Absatz 7 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/1879 der Kommission gemeldet;

4.

aggregierte Gesamtmenge der zur Erfüllung der gesamten endgültigen Kompensationspflichten gemäß Nummer 3 gelöschten Emissionseinheiten;

5.

konsolidierte Identifizierungsangaben zu jeder Charge gelöschter Emissionseinheiten:

a)

Menge der gelöschten Emissionseinheiten;

b)

erste Nummer der Seriennummern;

c)

letzte Nummer der Seriennummern;

d)

Datum der Löschung;

e)

Programm der Emissionseinheiten;

f)

Art der Einheit;

g)

Land;

h)

Methodik;

i)

Nachweis der Zulässigkeit des Datums der Einheit;

j)

Name des Emissionseinheitenregisters.


ANHANG VII

Entsprechungstabelle

Delegierte Verordnung (EU) 2019/1603

Vorliegende Verordnung

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 1 Absatz 1

Artikel 2 Absatz 1

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 2

Artikel 2 Absatz 3

Artikel 2 Absatz 4

Artikel 1 Absatz 2

Artikel 3 Absatz 1

Artikel 4

Artikel 3 Absatz 2

Artikel 4

Artikel 6 Absatz 1

Artikel 5

Artikel 3 Absätze 1 und 2

Artikel 6

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 7

Artikel 9 Absatz 1

Artikel 8


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/927/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)