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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/856

24.7.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/856 DER KOMMISSION

vom 5. Mai 2025

zur Änderung der delegierten Verordnung (EU) 2024/2910 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen sämtliche Fänge von Arten, für die Fangbeschränkungen gelten, angelandet werden (im Folgenden „Anlandeverpflichtung“). Artikel 15 der genannten Verordnung gilt für den Fischfang in Unionsgewässern oder von Fischereifahrzeugen der Union außerhalb der Unionsgewässer in nicht unter die Hoheit oder Gerichtsbarkeit von Drittländern fallenden Gewässern.

(2)

Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2024/2910 der Kommission (2) werden die internationalen Verpflichtungen der Union im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 umgesetzt, indem im Einklang mit den auf den Jahrestagungen der GFCM angenommenen Empfehlungen eine Reihe von Ausnahmen von der Pflicht zur Anlandung von Fischen vorgesehen werden.

(3)

Auf der 47. Jahrestagung der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) vom 4. bis zum 8. November 2024 nahmen die GFCM-Vertragsparteien die Empfehlung GFCM/47/2024/8 an. Nach Absatz 2 dieser Empfehlung ist es verboten, Steinbutt im Schwarzen Meer mit einer Größe von weniger als 45 cm, gemessen von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu lagern, zu verkaufen und feilzuhalten.

(4)

Um die Kohärenz zwischen dieser Empfehlung und dem Unionsrecht zu gewährleisten, sollte die Anlandeverpflichtung gemäß Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 nicht für Unionsschiffe gelten, die unter diese Empfehlung fallende Fischereien betreiben.

(5)

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2910 sollte daher geändert werden, um dem in der GFCM gefassten Beschluss Rechnung zu tragen.

(6)

Da dieses Verbot im Anwendungsbereich des GFCM-Übereinkommens derzeit gilt, sollte diese Verordnung zur Gewährleistung der rechtlichen Kontinuität am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2910 wird wie folgt geändert:

1.

In Artikel 2 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.

‚Schwarzes Meer‘ die Gewässer des geografischen GFCM-Untergebiets 29 gemäß Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2124.“

2.

Zwischen Artikel 4 und Artikel 5 wird folgender Artikel 4a eingefügt:

„Artikel 4a

Steinbutt

(1)   Dieser Artikel gilt für Steinbutt (Scophthalmus maximus) im Schwarzen Meer.

(2)   Abweichend von Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ist es verboten, Steinbutt (Scophthalmus maximus) unterhalb der Mindestreferenzgröße für die Bestandserhaltung, die auf eine Gesamtlänge von 45 cm, gemessen von der Spitze des Mauls bis zum Ende der Schwanzflosse (Gesamtlänge), festgesetzt ist, zu befischen, an Bord zu behalten, umzuladen, umzusetzen, anzulanden, zu transportieren, zu lagern, feilzuhalten oder zum Verkauf anzubieten.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt bis zum 31. Dezember 2026.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 5. Mai 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/1380/oj).

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2024/2910 der Kommission vom 28. Mai 2024 über die Umsetzung der internationalen Verpflichtungen der Union gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Rahmen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (ABl. L, 2024/2910, 26.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2024/2910/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/856/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)