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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/843 |
15.7.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/843 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2025
zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf UV-328
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1021 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über persistente organische Schadstoffe (1), insbesondere auf Artikel 15 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EU) 2019/1021 werden die Verpflichtungen der Union im Rahmen des Stockholmer Übereinkommens von 2001 über persistente organische Schadstoffe (2) (im Folgenden „Übereinkommen“) und des Protokolls zum Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe (3) (im Folgenden „Protokoll“) umgesetzt. |
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(2) |
Anlage A des Übereinkommens enthält eine Liste von Chemikalien. Jede der Vertragsparteien des Übereinkommens muss die in der Liste enthaltenen Chemikalien verbieten und/oder die für die Einstellung ihrer Herstellung, Verwendung, Einfuhr und Ausfuhr erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen. |
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(3) |
Die Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens hat auf ihrer elften Tagung vom 1. bis 12. Mai 2023 gemäß Artikel 8 Absatz 9 des Übereinkommens beschlossen, Anlage A des Übereinkommens zu ändern, um UV-328 mit spezifischen Ausnahmen in diese Anlage aufzunehmen. Die Union befürwortet die Aufnahme von UV-328 mit spezifischen Ausnahmen in Anlage A gemäß dem Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates (4). |
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(4) |
Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 mit einer Liste von Stoffen, die im Übereinkommen und im Protokoll aufgelistet sind, sowie von Stoffen, die nur im Übereinkommen aufgelistet sind, sollte daher ebenfalls zwecks Aufnahme von UV-328 geändert werden. |
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(5) |
UV-328 ist in Anhang XIV der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (5) mit Antragsschluss am 27. Mai 2022 und Ablauftermin am 27. November 2023 aufgeführt. Es wurde kein Zulassungsantrag gestellt. In Ermangelung einer Zulassung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1907/2006 darf UV-328 in der EU nicht verwendet werden, kann aber dennoch in Erzeugnissen eingeführt werden. |
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(6) |
Vom 31. Mai bis zum 18. August 2023 führte die Europäische Chemikalienagentur (ECHA) eine Aufforderung zur Informationsübermittlung durch. In den eingereichten Beiträgen wird die Notwendigkeit der spezifischen Ausnahmen gemäß dem Beschluss SC-11/11 der Konferenz der Vertragsparteien des Übereinkommens unterstützt, z. B. für landgestützte Kraftfahrzeuge, mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Polarisatoren, fotografisches Papier und Ersatzteile. |
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(7) |
Um die Einfuhr bestimmter UV-328-haltiger Erzeugnisse zu ermöglichen, bis dieser Stoff vollständig ersetzt wird, sollten für einen Zeitraum von fünf Jahren in der Union bestimmte im Beschluss SC-11/11 enthaltene spezifische Ausnahmen in Bezug auf das Inverkehrbringen und die Verwendung UV-328-haltiger Erzeugnisse gewährt werden. Dies betrifft folgende Erzeugnisse: mechanische Separatoren in Blutentnahmeröhrchen, Triacetylcellulosefolie in Polarisatoren und fotografisches Papier. Ausnahmen sollten auch für Erzeugnisse in landgestützten Kraftfahrzeugen gewährt werden. Zu den landgestützten Kraftfahrzeugen gehören Personenkraftwagen, Motorräder, landwirtschaftliche Kraftfahrzeuge, Baukraftfahrzeuge und Flurförderzeuge, einschließlich Kraftfahrzeugen, die unter die Verordnungen (EU) 2018/858 (6), (EU) Nr. 167/2013 (7) und (EU) Nr. 168/2013 (8) des Europäischen Parlaments und des Rates fallen. |
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(8) |
Darüber hinaus sollten Ausnahmen für die folgenden Erzeugnisse gewährt werden, die mit UV-328-haltigen Gemischen beschichtet sind: landgestützte Kraftfahrzeuge, Produktionsmaschinen, Schienenfahrzeuge und große Stahlkonstruktionen mit hochbelastbaren Beschichtungen. Zudem sollte im Einklang mit dem Beschluss SC-11/11 eine Ausnahme für das Inverkehrbringen und die Verwendung von in bestimmten Anwendungen erforderlichen Ersatzteilen gewährt werden, bei deren Herstellung ursprünglich UV-328 verwendet wurde. |
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(9) |
Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1021 verbietet die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von in Anhang I der genannten Verordnung aufgelisteten Stoffen als solche, in Gemischen oder in Erzeugnissen. In diesem Zusammenhang sollte klargestellt werden, dass Erzeugnisse, die UV-328 enthalten und im Rahmen einer Ausnahme gemäß Anhang I der genannten Verordnung hergestellt oder in Verkehr gebracht und zum Ablauftermin der betreffenden Ausnahme bereits verwendet wurden, auch nach diesem Termin weiterverwendet werden dürfen. |
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(10) |
Im Rahmen des öffentlichen Feedback-Mechanismus wurde darüber informiert, dass viele Luftfahrzeuge, die in den nächsten fünf Jahren an EU-Luftfahrtunternehmen geliefert werden sollen, und Ersatzteile für solche Luftfahrzeuge UV-328 enthalten. Um schwerwiegende Folgen für EU-Luftfahrtunternehmen zu vermeiden, sollte eine Ausnahme gewährt werden, die die Lieferung solcher Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugersatzteile weiterhin ermöglicht. |
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(11) |
Um die Anwendung und Durchsetzung von Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/1021 in der Union zu stärken, sollte ein Grenzwert für UV-328 festgelegt werden, das als unbeabsichtigte Spurenverunreinigung in Stoffen, Gemischen oder Erzeugnissen auftritt. Damit die Labore die Genauigkeit der einschlägigen Analysemethoden verbessern und ihre einheitliche und angemessene Anwendung gewährleisten können, sollte der Grenzwert für unbeabsichtigte Spurenverunreinigungen bei Inkrafttreten dieser Verordnung auf 100 mg/kg, zwei Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung auf 10 mg/kg und vier Jahre nach Inkrafttreten auf 1 mg/kg festgesetzt werden. |
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(12) |
Die Verordnung (EU) 2019/1021 sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang I der Verordnung (EU) 2019/1021 wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 169 vom 25.6.2019, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj.
(2) ABl. L 209 vom 31.7.2006, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/convention/2006/507/oj.
(3) ABl. L 81 vom 19.3.2004, S. 37, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/259/oj.
(4) Beschluss (EU) 2023/1006 des Rates vom 25. April 2023 über den im Namen der Europäischen Union auf der elften Tagung der Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich der Vorschläge zur Änderung der Anlage A des Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt (ABl. L 136 vom 24.5.2023, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1006/oj).
(5) Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj).
(6) Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/858/oj).
(7) Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/167/oj).
(8) Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/168/oj).
ANHANG
In Anhang I Teil A der Verordnung (EU) 2019/1021 wird folgender Eintrag angefügt:
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Stoff |
CAS-Nr. |
EG-Nr. |
Ausnahme für die Verwendung als Zwischenprodukt oder andere Spezifikation |
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„2- (2H- Benzotriazol-2-yl)-4,6-di-tert-pentylphenol (UV-328) |
25973-55-1 |
247-384-8 |
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(*1) Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/746/oj).“
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/843/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)