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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/835 |
6.5.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/835 DER KOMMISSION
vom 5. Mai 2025
zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Frühere Untersuchungen und geltende Maßnahmen
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(1) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 (2) führte die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien ein (im Folgenden „ursprüngliche Maßnahmen“). Die Untersuchung, die zur Einführung der ursprünglichen Maßnahmen führte, wird im Folgenden als „Ausgangsuntersuchung“ bezeichnet. |
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(2) |
Die derzeit geltenden Ausgleichszölle liegen zwischen 25 % und 33,4 % auf Einfuhren von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern und bei 28,2 % für nicht in die Stichprobe einbezogene mitarbeitende Unternehmen; für alle übrigen Unternehmen in Argentinien gilt ein Zollsatz von 33,4 %. Im Februar 2019 nahm die Kommission auch Verpflichtungsangebote der argentinischen Ausführer an (3), die in einem jährlichen zollfreien Kontingent für Biodiesel zu einem Mindestpreis auf der Grundlage des offiziellen argentinischen Sojaölpreises zuzüglich Herstellkosten und Fracht bestanden. |
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(3) |
Die Einfuhren von Biodiesel unterliegen derzeit Antidumpingmaßnahmen, wenn sie ihren Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „China“) (4) oder in den Vereinigten Staaten von Amerika (im Folgenden „USA“) (5) haben, und Ausgleichsmaßnahmen, wenn sie ihren Ursprung in Indonesien (6) oder den USA (7) haben. |
1.2. Antrag auf Auslaufüberprüfung
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(4) |
Nach Veröffentlichung einer Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens der Maßnahmen (8) ging bei der Kommission ein Überprüfungsantrag nach Artikel 18 der Grundverordnung ein. |
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(5) |
Der Überprüfungsantrag wurde am 10. November 2023 im Sinne des Artikels 10 Absatz 6 der Grundverordnung im Namen des Wirtschaftszweigs der Union vom Europäischen Biodieselverband (European Biodiesel Board – im Folgenden „Antragsteller“ oder „EBB“) gestellt. Begründet wurde der Überprüfungsantrag damit, dass beim Außerkrafttreten der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen sei. |
1.3. Einleitung einer Auslaufüberprüfung
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(6) |
Vor der Einleitung der Überprüfung unterrichtete die Kommission die Regierung Argentiniens (im Folgenden „argentinische Regierung“) (9) über den Eingang eines ordnungsgemäß begründeten Antrags und lud die argentinische Regierung zu Konsultationen gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Grundverordnung ein. Die Konsultationen fanden am 5. Februar 2024 statt. Es konnte jedoch keine einvernehmliche Lösung mit der argentinischen Regierung erzielt werden. Vor dem Hintergrund des Artikels 18 Absatz 2 der Grundverordnung erstellte die Kommission einen Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise mit einer Bewertung aller ihr vorliegenden Beweise und leitete auf dieser Grundlage die Untersuchung ein. Der Vermerk ist in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier enthalten. Die von der argentinischen Regierung bei dieser Gelegenheit abgegebenen Stellungnahmen wurden in dem Vermerk zusammengefasst und behandelt. |
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(7) |
Nachdem die Kommission nach Anhörung des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 (10) eingesetzten Ausschusses festgestellt hatte, dass genügend Beweise vorlagen, die die Einleitung einer Auslaufüberprüfung rechtfertigten, leitete sie am 9. Februar 2024 auf der Grundlage von Artikel 18 der Grundverordnung eine Auslaufüberprüfung der geltenden Maßnahmen betreffend die Einfuhr von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (im Folgenden „betroffenes Land“) in die Union ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (11) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
1.4. Untersuchungszeitraum der Überprüfung und Bezugszeitraum
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(8) |
Die Untersuchung des Anhaltens der Subventionierung bezog sich auf den Zeitraum vom 1. Oktober 2022 bis zum 30. September 2023 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum der Überprüfung“). Die Untersuchung der Entwicklungen, die für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Schädigung relevant sind, betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2020 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.5. Interessierte Parteien
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(9) |
In der Einleitungsbekanntmachung wurden die interessierten Parteien aufgefordert, mit der Kommission Kontakt aufzunehmen, um an der Untersuchung mitzuarbeiten. Ferner unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten Hersteller in Argentinien und die Behörden Argentiniens, des Weiteren die ihr bekannten Einführer, Lieferanten und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Verbände über die Einleitung der Auslaufüberprüfung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(10) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Auslaufüberprüfung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.6. Stellungnahmen zur Einleitung
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(11) |
Mit Schreiben vom 15. März 2024 erhob die Argentinische Kammer für Biokraftstoffe (im Folgenden „CARBIO“) Einwände gegen die Einleitung der Überprüfung mit der Begründung, dass bei der Schadensanalyse im Antrag andere relevante Faktoren, die zu einer Schädigung führen könnten, nicht berücksichtigt worden seien. Die CARBIO brachte ferner vor, dass der Antrag nicht hinreichend begründet sei, insbesondere in Bezug auf die Annahme, dass im Falle eines Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen die Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien zunehmen und den Wirtschaftszweig der Union schädigen würden. |
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(12) |
Die Kommission stellte fest, dass der Antrag genügend Beweise enthielt, um zu belegen, dass bei einem Auslaufen der Maßnahmen mit einem Anhalten der Subventionierung und einem erneuten Auftreten der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union zu rechnen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antrag Lücken oder Elemente enthält, die dem Wirtschaftszweig der Union nach vernünftigem Ermessen nicht zur Verfügung stehen, doch kann dies die Gesamtschlussfolgerung nicht entkräften, dass genügend Beweise vorliegen, die eine weitere Untersuchung rechtfertigen. Darüber hinaus gelten für die Einleitung und andere Phasen der Untersuchung nicht dieselben Beweisanforderungen. Die Kommission wies die Vorbringen der CARBIO zurück. |
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(13) |
In ihren Stellungnahmen zur Einleitung brachten die CARBIO und die argentinische Regierung vor, dass seit der Ausgangsuntersuchung einschlägige Gesetzesänderungen vorgenommen worden seien, insbesondere in Bezug auf die Steuerbefreiungen in der Provinz Santa Fe und die Biodieselvorgabe für den Inlandsmarkt. Darüber hinaus seien im Laufe der Untersuchung weitere Gesetzesänderungen zu erwarten. |
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(14) |
Die Kommission berücksichtigte diese Informationen bei der Analyse der betreffenden Subventionsregelungen in den Erwägungsgründen 35 bis 51 und 271 bis 283 sowie bei der Wahrscheinlichkeitsanalyse in den Erwägungsgründen 323 bis 330. |
1.7. Stichprobenverfahren
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(15) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 27 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden wird. |
1.7.1. Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(16) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Die Kommission bildete die Stichprobe auf der Grundlage der Repräsentativität der Produktions- und Verkaufsmengen der gleichartigen Ware in der Union zwischen dem 1. Oktober 2022 und dem 30. September 2023. Auch der Produktmix innerhalb der Stichprobe wurde berücksichtigt. Diese Stichprobe umfasste vier Unionshersteller. Auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der Einleitung der Untersuchung verfügbaren Informationen entfielen auf die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller rund 15 % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge der gleichartigen Ware in der Union und 24 % der Unionsverkäufe der Hersteller, die auf den Fragebogen geantwortet hatten. Im Einklang mit Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung forderte die Kommission die interessierten Parteien auf, zu der vorläufigen Stichprobe Stellung zu nehmen. Keine der Parteien nahm dazu Stellung. Die Stichprobe der Unionshersteller wurde als repräsentativ für den Wirtschaftszweig der Union angesehen. |
1.7.2. Bildung einer Stichprobe der Einführer
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(17) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(18) |
Ein einzelner unabhängiger Einführer legte die angeforderten Informationen vor und stimmte seiner Einbeziehung in die Stichprobe zu. Angesichts der geringen Zahl der Antworten befand die Kommission, dass sich die Bildung einer Stichprobe erübrigte. |
1.7.3. Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller in Argentinien
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(19) |
Damit die Kommission über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden konnte, wurden alle Hersteller in Argentinien gebeten, die in der Einleitungsbekanntmachung genannten Angaben zu übermitteln. Außerdem ersuchte die Kommission die Mission der Argentinischen Republik darum, etwaige andere Hersteller, die gegebenenfalls an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
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(20) |
Sieben ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die erbetenen Informationen und stimmten ihrer Einbeziehung in die Stichprobe zu. Nach Artikel 27 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern, welche zu zwei Unternehmensgruppen gehörten, ausgehend von der größten repräsentativen Ausfuhrmenge in die Union, die in angemessener Weise in der verfügbaren Zeit untersucht werden konnte. Auf die in die Stichprobe einbezogenen Gruppen ausführender Hersteller entfielen 68 % der von Eurostat im Untersuchungszeitraum der Überprüfung gemeldeten Gesamtmenge der Einfuhren aus Argentinien in die Union. Alle bekannten betroffenen ausführenden Hersteller und die Behörden des betroffenen Landes wurden nach Artikel 27 Absatz 2 der Grundverordnung zur Stichprobenauswahl konsultiert. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
1.8. Antworten auf die Fragebogen und Überprüfung
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(21) |
Die Kommission übermittelte Fragebogen an die argentinische Regierung, die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, einen unabhängigen Einführer und den Antragsteller. Diese Fragebogen wurden am Tag der Verfahrenseinleitung online (12) zur Verfügung gestellt, ausgenommen die Fragebogen, die für die argentinische Regierung und den Antragsteller bestimmt waren und in dem zur Einsichtnahme durch interessierte Parteien bestimmten Dossier zur Verfügung gestellt wurden. |
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(22) |
Antworten auf die Fragebogen gingen von der argentinischen Regierung, den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern, den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern, einem unabhängigen Einführer und dem Antragsteller ein. |
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(23) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die Ermittlung der Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens von Subventionierung und Schädigung sowie zur Ermittlung des Unionsinteresses benötigte, und überprüfte sie. |
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(24) |
In den Räumlichkeiten der argentinischen Regierung und der folgenden Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 26 der Grundverordnung durchgeführt:
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2. ÜBERPRÜFTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Überprüfte Ware
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(25) |
Bei der überprüften Ware handelt es sich um dieselbe Ware wie in der Ausgangsuntersuchung, nämlich um durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung (im Folgenden „überprüfte Ware“), die derzeit in die KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 33), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 33), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 21), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 91 33), ex 2710 19 42 (TARIC-Codes 2710 19 42 21 und 2710 19 42 29), ex 2710 19 44 (TARIC-Codes 2710 19 44 21, 2710 19 44 29 und 2710 19 44 33), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 33), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 33), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 14 und 3824 99 92 17), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 33) eingereiht werden (13). |
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(26) |
Die überprüfte Ware kann im Wege verschiedener Verfahren hergestellt werden, darunter die Umesterung von Ölen und Fetten, die Fischer-Tropsch-Synthese oder das Hydrotreating erneuerbarer Ausgangsstoffe. Es handelt sich um einen erneuerbaren Kraftstoff, der aus einem breiteren Spektrum von Rohstoffen hergestellt wird, u. a. aus pflanzlichen Ölen wie Rapsöl, Sojaöl, Palmöl, gebrauchten Speiseölen, Tierfetten oder Biomasse. |
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(27) |
Die Untersuchung hat ergeben, dass es sich bei dem in Argentinien hergestellten Biodiesel ausschließlich um aus Sojaöl gewonnenen Sojamethylester (im Folgenden „SME“) handelt; bei dem in der Union hergestellten Biodiesel handelt es sich hingegen größtenteils um Rapsmethylester (im Folgenden „RME“). SME und RME gehören beide zur Kategorie der Fettsäuremethylester (FAME). |
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(28) |
Biodiesel wird in der Regel im Verkehrssektor verwendet, hauptsächlich mit fossilem Diesel gemischt, aber auch in Reinform. |
2.2. Betroffene Ware
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(29) |
Bei der von dieser Untersuchung betroffenen Ware handelt es sich um die überprüfte Ware mit Ursprung in Argentinien. |
2.3. Gleichartige Ware
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(30) |
Die im Rahmen der Auslaufüberprüfung durchgeführte Untersuchung bestätigte die in der Ausgangsuntersuchung getroffene Feststellung, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen, chemischen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen aufweisen:
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(31) |
Sie werden daher als gleichartige Waren im Sinne des Artikels 2 Buchstabe c der Grundverordnung betrachtet. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
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(32) |
Es gingen keine Stellungnahmen zur Warendefinition ein. |
3. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ANHALTENS DER SUBVENTIONIERUNG
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(33) |
Nach Artikel 18 der Grundverordnung und wie in der Einleitungsbekanntmachung angegeben prüfte die Kommission, ob im Falle des Auslaufens der geltenden Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich wäre. |
3.1. Subventionen und Subventionsprogramme im Rahmen der Untersuchung
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(34) |
Auf der Grundlage der im Überprüfungsantrag enthaltenen Informationen und der von der argentinischen Regierung und den mitarbeitenden ausführenden Herstellern vorgelegten Informationen wurden die nachstehenden Regelungen untersucht, in deren Rahmen angeblich Subventionen gewährt werden:
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3.2. Hintergrundinformationen zu den Präferenzmaßnahmen der argentinischen Regierung zugunsten der Biodieselbranche im Untersuchungszeitraum der Überprüfung
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(35) |
Seit der Ausgangsuntersuchung haben sich die Präferenzmaßnahmen der argentinischen Regierung in Bezug auf die Biodieselbranche wie nachstehend erläutert entwickelt. |
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(36) |
In den jeweiligen Abschnitten werden allgemein die rechtlichen Entwicklungen in Bezug auf die einzelnen Subventionsregelungen analysiert. Das 2006 erlassene und in der Ausgangsuntersuchung analysierte Gesetz Nr. 26093 über den Rechtsrahmen für Biokraftstoffe (im Folgenden „Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006“) ist im Mai 2021 ausgelaufen (14). Es wurde im Jahr 2021 durch das Gesetz Nr. 27640 (im Folgenden „Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021“) ersetzt, das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft war (15). |
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(37) |
Das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 sah eine Vorgabe für Biodiesel für den Inlandsmarkt vor, gemäß der nicht vertikal integrierten inländischen Biodieselherstellern monatliche Biodieselquoten für die Belieferung inländischer Hersteller von Mischungen zu staatlich regulierten Festpreisen zugeteilt wurden. |
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(38) |
Zu diesem Zweck wurde mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 das Energiesekretariat als Durchsetzungsbehörde unter anderem mit folgenden Aufgaben betraut: „Regulierung, Verwaltung und Überwachung der Herstellung, Vermarktung und nachhaltigen Nutzung von Biokraftstoffen“, „Durchführung von Audits und Inspektionen in Unternehmen und Anlagen für die Herstellung, Lagerung und/oder Beimischung von Biokraftstoffen“, „Anwendung der im Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 vorgesehenen Sanktionen“, „Gewährleistung der Verfügbarkeit der für die Herstellung von Biokraftstoffen für die obligatorische Beimischung erforderlichen Vorleistungen, Fähigkeit zur Schlichtung und Festlegung der Mechanismen, die sie für notwendig erachtet, damit der Erwerb dieser Vorleistungen zu den normalen und üblichen Marktbedingungen und ohne Verzerrungen erfolgt, wobei gegebenenfalls der Ausfuhrpreis dieser Vorleistungen abzüglich der jeweiligen Kosten als Obergrenze festgelegt wird“, „Festlegung der Zuteilungen von Biokraftstoffen für die Lieferung des obligatorischen Gemischs“ und „Bestimmung der Preise, zu denen die Vermarktung von Biokraftstoffen, die für die obligatorische Beimischung zu fossilen Kraftstoffen bestimmt sind, erfolgen muss“ (16). |
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(39) |
Nach dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 unterlag der im Rahmen der Vorgabe für den Inlandsmarkt zu liefernde Biodiesel insofern einer Anforderung an den lokalen Anteil, als er in Anlagen in der Argentinischen Republik aus einheimischen Rohstoffen hergestellt werden muss (17). Während des Kontrollbesuchs bestätigte die argentinische Regierung, dass das Sojaöl, das für die Herstellung des im Rahmen der Vorgabe gelieferten Biodiesels verwendet wird, argentinischen Ursprungs sein muss. Dies bedeutet, dass der zur Erfüllung der Beimischungsvorgabe verwendete Biodiesel in argentinischen Anlagen aus im Inland hergestellten Ausgangsstoffen hergestellt werden muss (18). |
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(40) |
Im Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 ist festgelegt, dass „die Lieferung der monatlichen Mengen Biodiesel durch die Unternehmen erfolgt, die diesen Biokraftstoff herstellen und die – weder direkt noch indirekt über ihre kontrollierenden und/oder kontrollierten Unternehmen – Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Ausfuhr von Biodiesel und/oder seinen wichtigsten Vorleistungen ausüben“ (19). Daher konnten sich nur nicht ausführende, nicht vertikal integrierte Unternehmen an der Erfüllung der Biodieselvorgabe beteiligen, während große Unternehmen, die Biodiesel ausgeführt haben, ihre Ware nicht für die obligatorische Beimischung liefern konnten. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller LDC Argentina S.A., Molinos Agro S.A. (im Folgenden „Molinos Agro“) und Viterra Argentina S.A. (im Folgenden „Viterra Argentina“) waren nicht an der Erfüllung der Vorgabe für den Inlandsmarkt beteiligt. Neben der Herstellung und Ausfuhr von Biodiesel waren sie alle auch in der Verarbeitung (Zermahlen) von Sojabohnen zu Sojaöl tätig, das sie auch an inländische Biodieselhersteller verkauften, die an der Erfüllung der Vorgabe für den Inlandsmarkt zur Herstellung von Biodiesel beteiligt waren. Die Renova-Gruppe umfasste jedoch neben den ausführenden Herstellern Molinos und Viterra Argentina auch Unternehmen, die Biodiesel für den Inlandsmarkt herstellten und/oder Biodiesel im Rahmen von Veredelungsvereinbarungen für die ausführenden Hersteller herstellten, die ihn später ausführten. Diese Unternehmen waren an der Erfüllung der Vorgabe für den Inlandsmarkt beteiligt. |
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(41) |
Daraus folgt, dass umgekehrt Biodieselhersteller, die an der Erfüllung der Vorgabe für den Inlandsmarkt beteiligt sind, rechtlich an der Ausfuhr gehindert sind, sodass die argentinische Regierung den Inlands- und den Ausfuhrmarkt und die jeweiligen Wirtschaftsbeteiligten voneinander trennt. |
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(42) |
Darüber hinaus „werden für die Zwecke der oben beschriebenen Lieferung [nur] Unternehmen berücksichtigt, die die in dieser Bestimmung festgelegten Voraussetzungen erfüllen und von der Durchsetzungsbehörde im Rahmen des Gesetzes Nr. 26.093 für die Lieferung von Biodiesel für die obligatorische Beimischung zum Zeitpunkt der Verabschiedung dieses Gesetzes zugelassen wurden“ (20). Demzufolge konnten nur Unternehmen, die im Rahmen der vorherigen Vorgabe nach dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 aktive Lieferanten waren, nach dem neuen Gesetz Lieferanten werden. |
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(43) |
Im Rahmen der Biodieselvorgabe nach dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 betrug der aus der Beimischung resultierende obligatorische Biodieselanteil zunächst 10 %. Dieser Anteil wurde durch das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 gesenkt, und die verbindliche Beimischungsquote wurde auf 5 % festgesetzt (21). Gemäß dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 konnte das Energiesekretariat die Beimischungsquote sogar auf 3 % senken, wenn es der Ansicht war, dass die wirtschaftlichen Bedingungen eine Senkung der Kraftstoffpreise erforderlich machten, insbesondere „wenn der Anstieg der Preise der grundlegenden Vorleistungen für die Herstellung von Biodiesel den Preis für fossile Brennstoffe an der Zapfsäule verzerren könnte (22)“. Im Juni 2022 wurde mit der Entschließung Nr. 438/2022 jedoch die obligatorische Beimischungsquote auf 7,5 % angehoben (23). |
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(44) |
Für einen Zeitraum von vier Monaten, von Mitte Juni 2022 bis Mitte Oktober 2022, also genau zu Beginn des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, erhöhte die argentinische Regierung jedoch mit dem Dekret Nr. 330/2022 und der Entschließung Nr. 638/2022 die Biodieselvorgabe vorübergehend um 5 % auf 12,5 %, da auf dem Markt ein Mangel an Dieselkraftstoff herrschte (24). Zu den Unternehmen, die die zusätzliche Quote lieferten, gehörten ausnahmsweise nicht nur Unternehmen, die normalerweise an der Vorgabe für den Inlandsmarkt beteiligt sind, sondern auch Ausführer von Biodiesel (25). Beispielsweise war Molinos Agros daran beteiligt. Die argentinische Regierung gab an, dass der Preis für diese zusätzliche Lieferung von Biodiesel frei gewesen sei, aber im Dekret Nr. 330/2022 ist der Preis dieser befristeten zusätzlichen Vorgabe in Form eines Höchstpreises geregelt (26). |
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(45) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung betrug die obligatorische Beimischungsquote demnach für einen halben Monat 12,5 % und für den Rest des Zeitraums 7,5 %. |
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(46) |
Während des Kontrollbesuchs erklärte die argentinische Regierung, dass es in Argentinien auch einen kleinen Inlandsmarkt für Biodiesel gebe, der nicht unter die Beimischungsvorgabe falle. An diesem Markt könnten auch Ausführer von Biodiesel und vertikal integrierte Biodieselhersteller teilnehmen. Auf diesen nicht unter die Vorgabe fallenden Markt entfielen nur 1,5-2 % des gesamten Inlandsmarkts für Biodiesel. |
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(47) |
Darüber hinaus war Argentinien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung, insbesondere zwischen Dezember 2022 und Juli 2023, von einer schweren Dürre betroffen, was sich negativ auf die Produktion von Sojabohnen und anderen Kulturen auswirkte. Dies ergibt sich eindeutig aus Schaubild 1, aus dem ersichtlich ist, dass die Produktion von Sojabohnen, Mais und Weizen in diesem Zeitraum erheblich zurückgegangen ist (Erwägungsgrund 125). Dennoch ist die Produktionskapazität auch angesichts der Dürre stabil geblieben und die Produktion nach der Dürre angestiegen, wie an Schaubild 1 abzulesen ist. Daher betrachtete die Kommission die Dürre als vorübergehendes Phänomen. |
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(48) |
Während die Nachfrage durch die Sojabohnenproduktion in Argentinien im Allgemeinen gedeckt wird, mussten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Jahr 2023 somit Sojabohnen aus folgenden Nachbarländern einführen, die nicht so stark von der Dürre betroffen waren: Paraguay, nördliche Regionen Brasiliens und Bolivien. Dies belegen auch öffentlich zugängliche Informationen (27). |
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(49) |
Diese Sojabohnen wurden im Rahmen der befristeten Einfuhrregelung eingeführt, wie es bereits in der Ausgangsuntersuchung der Fall war. Im Rahmen der befristeten Einfuhrregelung, die dem Unionssystem der aktiven Veredelung ähnelt, werden keine Einfuhrzölle erhoben, sofern die Vorleistungen verarbeitet und die daraus resultierenden Erzeugnisse wieder ausgeführt werden. |
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(50) |
Die im Rahmen der befristeten Einfuhrregelung eingeführten Sojabohnen wurden nur für die Herstellung und Wiederausfuhr von Sojamehl und -öl und nicht für Biodiesel verwendet. Die befristete Einfuhrregelung beruht auf einem Umwandlungsverhältnis zwischen eingeführten Vorleistungen und wiederausgeführter Produktion; dieses kann auf das Zermahlen von Sojabohnen zu Sojamehl und -öl und die Wiederausfuhr dieser Ware angewendet werden, nicht aber auf die weitere Herstellung und Wiederausfuhr von Biodiesel, was einen zweiten nachgelagerten Produktionsschritt in der Wertschöpfungskette darstellt. |
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(51) |
Eingeführte Sojabohnen könnten nur dann für die Herstellung von Biodiesel verwendet werden, wenn sie tatsächlich eingeführt werden; anders hingegen verhält es sich mit Einfuhren im Rahmen der befristeten Einfuhrregelung. Dies ist aus mehreren Gründen nicht geschehen. Erstens unterlagen Sojabohnen (wie auch Sojaöl und Biodiesel), die aus Mercosur-Ländern (wie Paraguay, Brasilien und Uruguay) eingeführt wurden, einer Steuer auf den Erwerb von Fremdwährungen, dem sogenannten „impuesto PAIS (Para una Argentina lnclusiva y Solidaria)“, der als CIF-Wert der Einfuhren berechnet wurde. Darüber hinaus unterlagen Sojabohnen (wie auch Sojaöl und Biodiesel), die aus Nicht-Mercosur-Ländern (wie Bolivien) eingeführt wurden, zusätzlich zum impuesto PAIS dem gemeinsamen Mercosur-Einfuhrzoll und einer statistischen Gebühr. Daher ist die Einfuhr von Sojabohnen nach Argentinien teuer und wirtschaftlich nicht attraktiv. Zweitens erklärten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, dass es für aus Paraguay und Brasilien eingeführte Sojabohnen schwieriger als für in Argentinien erzeugte Sojabohnen sei, eine Nachhaltigkeitsbescheinigung zu erhalten, die für bestimmte Ausfuhrländer, insbesondere die EU, benötigt werde. Dies betreffe insbesondere die Einhaltung der Entwaldungsvorschriften, die für die weiten baumlosen Ebenen Argentiniens nicht gelten würden. Schließlich müsse Biodiesel, der zur Erfüllung der Beimischungsvorgabe verwendet werde (auf den, wie in Erwägungsgrund 46 dargelegt, der größte Teil des Inlandsmarkts entfällt), in argentinischen Anlagen aus im Inland hergestellten Ausgangsstoffen hergestellt werden. Demnach hätten die eingeführten Sojabohnen nur für die Herstellung von Biodiesel für den winzigen verbleibenden Inlandsmarkt, für den die Vorgabe nicht gelte, oder für die Ausfuhrmärkte verwendet werden können, in letzterem Fall ohne wirtschaftliche Begründung und mit den dargelegten Problemen im Hinblick auf die Bescheinigungen. |
3.3. Ursprünglich untersuchte und angefochtene Regelungen
3.3.1. Unterstützung der Biodieselbranche durch die Regierung, unter anderem durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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(52) |
Der Antragsteller verwies in seinem Antrag auf die Feststellungen der Kommission in der Ausgangsuntersuchung, wonach die argentinische Regierung die Sojaanbauer damit betraute oder dazu anwies, die Politik der Regierung auszuführen, einen abgeschotteten Inlandsmarkt zu schaffen, und der Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen. Darüber hinaus stellte die Kommission in der Ausgangsuntersuchung fest, dass die argentinische Regierung einen Vorteil in Höhe der Differenz zwischen den von den inländischen Biodieselherstellern gezahlten Preisen und dem Preis, den sie gezahlt hätten, wenn in Argentinien Marktbedingungen für Sojabohnen geherrscht hätten, gewährte. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass die Maßnahmen der argentinischen Regierung spezifisch waren, da die Maßnahmen auf eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen beschränkt waren, einschließlich der inländischen Biodieselbranche. |
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(53) |
Der Antragsteller brachte vor, dass diese Maßnahmen nach wie vor anwendbar seien und der argentinischen Biodieselbranche auch in den kommenden Jahren zur Verfügung stehen würden. Diese Maßnahmen sollen es der argentinischen Biodieselbranche ermöglichen, Rohstoffe zu niedrigeren Kosten zu kaufen und die Produktion und die Ausfuhren von Biodiesel zu steigern. |
3.3.1.1.
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(54) |
Die Kommission teilte der argentinischen Regierung am 20. Januar 2025 mit, dass sie bei der Prüfung des Vorliegens und des Umfangs der mutmaßlichen Unterstützung für die Biodieselbranche, unter anderem der Unterstützung durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, aus den nachfolgenden Gründen möglicherweise nach Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen muss. |
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(55) |
Erstens forderte die Kommission die argentinische Regierung auf, in dem Fragebogen die Kontaktdaten (Namen, Anschriften und E-Mail-Adressen) aller Unternehmen anzugeben, die Sojabohnen und Sojaöl für die Herstellung der überprüften Ware liefern. |
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(56) |
In ihrer Antwort gab die argentinische Regierung nur die Namen und Anschriften der am Vertrieb von Sojaöl beteiligten Unternehmen der Wertschöpfungskette an, nicht aber die der Sojabohnenlieferanten. Die argentinische Regierung erklärte, sie habe nur die Informationen übermittelt, deren Weitergabe ihrer Ansicht nach nicht gegen die gesetzlichen Beschränkungen zum Schutz der Vertraulichkeit der Unternehmen gemäß dem Gesetz Nr. 17622 (insbesondere Artikel 11 und 13) und ergänzenden Vorschriften verstoßen würde. |
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(57) |
In ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wiederholte die Kommission ihr Ersuchen in Bezug auf die Kontaktdaten der Sojabohnenerzeuger, da die argentinische Regierung die Gesamtzahl der Sojabohnenerzeuger in Argentinien aus dem vereinfachten Agrarinformationssystem der Bundesverwaltung für öffentliche Einnahmen übermittelt hatte und somit im Besitz dieser Informationen sein müsste. |
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(58) |
Daraufhin erklärte die argentinische Regierung, dass die Angaben der betroffenen Unternehmen nicht weitergegeben werden könnten, da sie nicht nur unter das Gesetz Nr. 17622 fielen, sondern auch durch Artikel 101 des Gesetzes Nr. 11683 über das Steuergeheimnis geschützt seien und daher im Rahmen der Untersuchung nicht übermittelt werden könnten. |
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(59) |
Zweitens forderte die Kommission die argentinische Regierung im Fragebogen auf, die zehn größten Hersteller von i) Sojabohnen und ii) Sojaöl in Argentinien anzugeben und für alle folgende Angaben zu machen: a) Namen, b) Standorte und c) Eigentumsverhältnisse des Unternehmens (z. B. im staatlichen, gemeinschaftlichen, privaten oder ausländischen Eigentum). Darüber hinaus forderte die Kommission die argentinische Regierung auf, für jeden der zehn größten Hersteller und Vertreiber von i) Sojabohnen und ii) Sojaöl in Argentinien nähere Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung zu machen und diejenigen Mitglieder zu benennen, die auch Regierungsbeamte sind oder eine Position in einer Regierungsbehörde oder öffentlichen Einrichtung innehaben. |
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(60) |
In ihrer Antwort erklärte die argentinische Regierung, dass die angeforderten Informationen unter das Gesetz Nr. 17622 und ergänzende Verordnungen fielen und daher nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. |
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(61) |
In ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wiederholte die Kommission ihr obiges Ersuchen und verwies dabei auf die Antwort der argentinischen Regierung auf den Fragebogen, auf ihr ursprüngliches Verständnis des Geltungsbereichs des Gesetzes Nr. 17622 sowie auf eine Reihe anderer Fälle, in denen Sojabohnenlieferanten den Zentral- und Provinzbehörden offenbar relevante Daten zur Verfügung stellten, die möglicherweise nicht in den Geltungsbereich des Gesetzes Nr. 17622 fallen. Darüber hinaus erkundigte sich die Kommission, ob die Besitzverhältnisse eines Unternehmens sowie die Zusammensetzung seines Verwaltungsrats generell dem Unternehmensregister mitgeteilt werden. |
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(62) |
In ihrer Antwort stellte die argentinische Regierung klar, dass Informationen des Sekretariats für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei gemäß dem Gesetz Nr. 17622 geschützt seien und daher im Rahmen der Untersuchung nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. Darüber hinaus erklärte die argentinische Regierung, dass jede Provinz und jedes autonome Gebiet in Argentinien ein eigenes Unternehmensregister eingerichtet habe und führe, und räumte ein, dass die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens und die Zusammensetzung des Verwaltungsrats beispielsweise dem Register der Autonomen Stadt Buenos Aires mitgeteilt würden. Die verfügbaren Informationen über die Eigentumsverhältnisse eines Unternehmens hingen jedoch von der rechtlichen Organisation des Unternehmens ab, und die Vor- und Nachnamen der Mitglieder des Verwaltungsrats könnten zwar eingesehen werden, doch nicht alle seien öffentlich zugänglich und hätten daher im Rahmen der Untersuchung nicht vorgelegt werden können. |
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(63) |
Drittens ersuchte die Kommission die argentinische Regierung im Fragebogen, Anlage A (Fragebogen für Lieferanten von Vorleistungen) an i) die zehn größten Hersteller und Vertreiber der betreffenden Vorleistungen sowie an ii) alle anderen Hersteller und Vertreiber von Sojabohnen und Sojaöl weiterzuleiten, die Vorleistungen an die beiden in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller geliefert haben. In diesem Zusammenhang teilte die Kommission der argentinischen Regierung mit, dass sie jedes mitarbeitende Unternehmen aufgefordert hatte, eine Liste aller seiner Lieferanten der betreffenden Vorleistungen zu erstellen, und dass sie die argentinische Regierung ersucht hatte, sich mit den mitarbeitenden ausführenden Herstellern abzustimmen. Die Kommission forderte ferner Nachweise (Kopien von E-Mails, Schreiben oder Faxen) an, aus denen ersichtlich war, dass die argentinische Regierung Anlage A an die betreffenden Hersteller und Vertreiber weitergeleitet hatte, sowie, falls möglich, einen Nachweis, dass die Hersteller und Vertreiber Anlage A erhalten haben (z. B. eine Empfangsbestätigung). |
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(64) |
In ihrer Antwort übermittelte die argentinische Regierung die angeforderten Informationen nicht und gab nicht an, ob sich diese Informationen bereits in ihrem Besitz befanden oder ob sie Anlage A an die betreffenden Hersteller und Vertreiber von Vorleitungen weitergeleitet hatte. Sie erklärte lediglich, dass die angeforderten Informationen unter das Gesetz Nr. 17622 und die ergänzende Verordnung fielen und daher nicht zur Verfügung gestellt werden könnten. |
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(65) |
In ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen wiederholte die Kommission ihr Ersuchen und stellte klar, dass sie die argentinische Regierung nicht um Informationen, sondern lediglich um Unterstützung bei der Beschaffung der Informationen von den Sojabohnenlieferanten ersuchte. |
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(66) |
In ihrer Antwort stellte die argentinische Regierung klar, dass sie das Ersuchen der Kommission voll und ganz verstehe, wies aber erneut darauf hin, dass sie keine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der angeforderten Informationen habe, da die Daten der betreffenden Unternehmen durch Artikel 101 des Gesetzes Nr. 11.683 über das Steuergeheimnis geschützt seien und daher im Rahmen der laufenden Antisubventionsuntersuchung nicht übermittelt werden könnten. Auch hier gab die argentinische Regierung in ihrer Antwort nicht an, ob sie Anlage A an die betreffenden Hersteller und Vertreiber der Vorleistungen weitergeleitet hat, und legte auch keine Nachweise dafür vor. |
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(67) |
Während des Kontrollbesuchs brachte die Kommission diese Fragen gegenüber der argentinischen Regierung erneut zur Sprache. |
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(68) |
Daraufhin wies die argentinische Regierung nicht nur erneut auf die Vertraulichkeitsverpflichtungen hin, an die die argentinischen Behörden gebunden seien, sondern erklärte auch, dass es ihr nicht möglich sei, eine Liste der registrierten Sojabohnenerzeuger vorzulegen, da sich erstens deren Zahl von Erntejahr zu Erntejahr ändere und es zweitens in jedem Erntejahr rund 60 000 Sojabohnenerzeuger gebe. Die argentinische Regierung erklärte ferner, dass es sich bei den Herstellern von Biodieselgemischen anders verhalte und sie daher in der Lage gewesen sei, die Namen und Kontaktdaten der Hersteller von Biodieselgemischen in der Fragebogenantwort anzugeben. Im Gegensatz zu den Sojabohnenerzeugern müssten sich nämlich die Hersteller von Biodieselgemischen zur Ausübung ihrer Geschäftstätigkeit in ein öffentlich zugängliches Register eintragen lassen. In Erwägungsgrund 80 stellte die Kommission jedoch fest, dass die angeforderten Informationen von der argentinischen Regierung durch Zugriff auf die Datenbanken der argentinischen Steuerbehörden hätten abgerufen werden können. |
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(69) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die argentinische Regierung hinsichtlich der mutmaßlichen Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt nicht die notwendigen Informationen und Beweise geliefert hat, die die Kommission in ihrem Fragebogen, in ihrem Schreiben zur Anforderung noch fehlender Informationen und während des Kontrollbesuchs angefordert hatte, und dass sie den Zugang zu diesen Informationen und Beweisen verweigert hat. |
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(70) |
Da keine ausreichende Bereitschaft zur Mitarbeit bestand, konnte die Kommission nicht alle Informationen sammeln, die sie für ihre Feststellungen in dieser Untersuchung benötigte. Insbesondere erhielt die Kommission keine Informationen und Daten über die Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl und die Auswirkungen einer Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen, Sojaöl und Biodiesel (siehe Erwägungsgründe 101 und 123) auf die Erzeugung und das Preisverhalten der Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl sowie auf die Belieferung der Biodieselhersteller. |
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(71) |
Diese Informationen bezogen sich unter anderem auf die Identität der Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl, den Umfang des staatlichen Eigentums und der staatlichen Kontrolle mit Blick auf die größten dieser Erzeuger, das Verhalten und die Entscheidungen der Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl angesichts der Ausfuhrsteuern und Änderungen daran, ihre Produktionsstrategien und die Möglichkeit, auf alternative Kulturen umzusteigen, die Verfügbarkeit von Ackerland und den Zugang dazu, die Eigenschaften und die Dynamik des Markts in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Großunternehmen und kleinen und mittelgroßen Unternehmen (KMU), die Absatz- und Vertriebskanäle und -strategien für ihre heimischen Märkte und ihre Ausfuhrmärkte, die Preise und die Preispolitik in ihren heimischen Märkten und ihren Ausfuhrmärkten, die Auswirkungen des internationalen Preises auf ihre Preispolitik, die Wettbewerbssituation im Inland und auf den Ausfuhrmärkten, die Entwicklung ihrer Rentabilität im Laufe der Jahre, die Auswirkungen möglicher Überkapazitäten und Bevorratungsstrategien, die Ein- und Ausfuhren ihrer wichtigsten Abnehmer im Inland und auf den Ausfuhrmärkten, einschließlich der Rolle der Mahlindustrie und des von der Mahlindustrie erzielten Mehrwerts sowie der Wettbewerbssituation der Mahlindustrie in Argentinien und auf den internationalen Märkten. |
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(72) |
All diese Informationen, Daten und Unterlagen waren erforderlich, da es ohne sie überaus schwierig ist, eine korrekte und fundierte Schlussfolgerung für die Feststellungen über das Anhalten der Subventionierung in Bezug auf die mutmaßliche Subventionsregelung, die in der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bestand, zu ziehen. Folglich behinderte das Fehlen dieser erforderlichen Informationen die Untersuchung erheblich. |
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(73) |
Somit gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung
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(74) |
Auf dieser Grundlage unterrichtete die Kommission die argentinische Regierung am 20. Januar 2025 über ihre Absicht, Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung anzuwenden, und forderte die argentinische Regierung zur Stellungnahme auf. |
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(75) |
Am 27. Januar 2025 übermittelte die argentinische Regierung ihre Stellungnahme zur beabsichtigten Anwendung des Artikels 28 Absatz 1 der Grundverordnung. Die CARBIO nahm hierzu ebenfalls Stellung. |
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(76) |
Im Wesentlichen räumte die argentinische Regierung ein, dass einige der vorgelegten Informationen unvollständig oder nicht so umfangreich und detailliert gewesen seien wie verlangt, insbesondere die Informationen zu den Sojabohnenherstellern, wandte sich jedoch gegen die Schlussfolgerung, dass diese mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit eine Weigerung, die erforderlichen Informationen zu übermitteln, und eine erhebliche Behinderung der Untersuchung darstellt. Nach Ansicht der argentinischen Regierung waren die Umstände des Falles zutreffender als nicht erfolgte Erteilung der erforderlichen Informationen einzustufen. |
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(77) |
Erstens wiesen die argentinische Regierung und die CARBIO erneut darauf hin, dass die derzeitige Auslaufüberprüfung Biodiesel betreffe, für den Sojaöl – und nicht Sojabohnen – eine Vorleistung sei. Die Erzeugung von Sojabohnen hänge daher nur indirekt mit der Herstellung von Biodiesel zusammen und Daten dazu würden keine notwendigen Informationen darstellen. Die Kommission habe ihre Analyse jedoch zu Unrecht auf die gesamte vorgelagerte Wertschöpfungskette ausgeweitet. |
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(78) |
Dazu merkte die Kommission an, dass sie die Informationen angefordert hat, die erforderlich sind, um die vom Antragsteller im Antrag vorgebrachte Subventionsbehauptung zu analysieren, die insbesondere die Bereitstellung von Sojabohnen – der wichtigsten Vorleistung für Biodiesel – zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zugunsten der Biodieselhersteller betraf. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(79) |
Zweitens stellte die argentinische Regierung klar, dass sie keine Liste der Sojabohnenhersteller, wie von der Kommission angefordert, erstellt habe oder führe und daher nicht in der Lage sei, solche Informationen bereitzustellen. |
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(80) |
Die Kommission widersprach der Ansicht, dass die argentinische Regierung diese für die Untersuchung erforderlichen Informationen nicht vorlegen konnte. Die Kommission stellte insbesondere fest, dass die argentinische Regierung in ihrer Stellungnahme zur Anwendung des Artikels 28 der Grundverordnung darlegte, dass für die Zusammenstellung der angeforderten Informationen der Zugang zu den Datenbanken der argentinischen Steuerbehörden erforderlich gewesen wäre, womit bestätigt wurde, dass die angeforderten Informationen von der argentinischen Regierung hätten zusammengestellt werden können. Daher hielt die Kommission die Einstufung als Verweigerung des Zugangs zu den erforderlichen Informationen und erhebliche Behinderung der Untersuchung im Zusammenhang mit den Kontaktdaten der Sojabohnenlieferanten nicht aufrecht und stellte abschließend fest, dass die argentinische Regierung die angeforderten erforderlichen Informationen nicht vorgelegt hat. Unabhängig davon blieb die Feststellung der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit vonseiten der argentinischen Regierung durch Nichtübermittlung der erforderlichen Informationen bestehen, und da der Kommission die angeforderten notwendigen Informationen weiterhin fehlten, wandte sie Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung an. |
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(81) |
Drittens erklärte die argentinische Regierung, dass sie alle ihr zur Verfügung stehenden Informationen zur Verfügung gestellt habe, aber rechtlich daran gehindert werde, andere Arten von Informationen bereitzustellen, insbesondere betreffend Name, Standort, Eigentumsverhältnisse und Angaben zu den Mitgliedern des Verwaltungsrats und der Geschäftsführung – einschließlich ihrer Beziehung zur argentinischen Regierung – der zehn größten Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl in Argentinien. |
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(82) |
Die Kommission wies darauf hin, dass das Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen (im Folgenden „Subventionsübereinkommen“) detaillierte Vorschriften und Verpflichtungen für die mit der Untersuchung beauftragte Behörde zum Schutz vertraulicher Informationen enthält. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die mit der Untersuchung beauftragte Behörde in Ermangelung solcher Informationen auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen darf. Daher musste die Kommission die Feststellung einer Verweigerung der Bereitstellung der erforderlichen Informationen und der erheblichen Behinderung der Untersuchung im Zusammenhang mit den Informationen über die zehn größten Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl in Argentinien aufrechterhalten und wies dieses Vorbringen zurück. |
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(83) |
Abschließend nahm die argentinische Regierung auf die Liste der Informationen Bezug, die der Kommission nicht bereitgestellt werden konnte (siehe Erwägungsgrund 71), und brachte Folgendes vor: Erstens hätte die Liste der Sojabohnenhersteller den Mangel an Informationen nicht behoben, zweitens habe die argentinische Regierung während des Kontrollbesuchs etliche dieser Informationen bereitgestellt, und drittens gebe es andere zuverlässige Quellen, die nicht an dieselben rechtlichen Anforderungen wie die argentinische Regierung gebunden seien, insbesondere die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die Informationen über die Rentabilität und den Mehrwert des Zermahlens hätten bereitstellen können. In Bezug auf das letztgenannte Argument erklärte die argentinische Regierung, dass auch der Argentinische Verband der Sojabohnen-Wertschöpfungskette (Asociación de la Cadena de la Soja Argentina, im Folgenden „ACSOJA“) Informationen über die Möglichkeit zum Kulturwechsel und marktbezogene Entscheidungen zur Verfügung gestellt habe. |
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(84) |
Die Kommission stellte fest, dass es bei den in Erwägungsgrund 71 genannten Informationen nicht nur darum geht, dass keine Liste der Sojabohnenerzeuger übermittelt wurde, sondern auch, dass die gesamten in Erwägungsgrund 73 genannten angeforderten Informationen nicht zur Verfügung gestellt wurden. Darüber hinaus hat die Kommission die anderen von der argentinischen Regierung übermittelten Informationen nicht unberücksichtigt gelassen, aber sie hätte direkt von den Sojabohnenerzeugern genauere Informationen erhalten können, wenn die argentinische Regierung Anlage A an die Erzeuger weitergeleitet hätte. Abschließend stellte die Kommission fest, dass sie keine Probleme mit den von der argentinischen Regierung und dem ACSOJA während des Kontrollbesuchs vorgelegten Informationen hatte, diese aber die nicht übermittelten Informationen nicht ersetzen und den Vorwurf der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit vonseiten der argentinischen Regierung nicht entkräften können. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(85) |
In Ermangelung der erforderlichen Informationen stützte sich die Kommission für ihre Feststellungen zu den in den Erwägungsgründen 70 und 71 aufgeführten Aspekten der Untersuchung nach Artikel 28 der Grundverordnung zum Teil auf die verfügbaren Informationen. |
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(86) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wies die argentinische Regierung erneut darauf hin, dass sie über keine Liste der Sojabohnenerzeuger verfüge. |
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(87) |
Wie in Erwägungsgrund 80 dargelegt, brachte die Kommission nicht vor, dass die argentinische Regierung im Besitz einer solchen Liste sei, sondern stellte fest, dass die argentinische Regierung bestätigt hatte, dass die mit der Liste angeforderten Informationen hätten zusammengestellt und übermittelt werden können. |
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(88) |
Darüber hinaus führte die argentinische Regierung an, dass für die Erstellung einer solchen Liste und die Übermittlung des Fragebogens an die zehn größten Lieferanten von Sojabohnen und Sojaöl nicht nur der Zugang zu den Daten erforderlich gewesen wäre, sondern auch die gesetzlichen Bestimmungen hätten umgangen werden müssen, nach denen die argentinische Regierung derartige Informationen nicht an Dritte weitergeben dürfe. In diesem Zusammenhang brachte die argentinische Regierung vor, die Kommission habe sich zu Unrecht auf die Vorschriften des Subventionsübereinkommens berufen, da die Verpflichtung für Regierungsbeamte in Bezug auf den Zugang zu bestimmten Arten von Informationen und deren Weitergabe unabhängig von den im Subventionsübereinkommen vorgesehenen Verfahren zum Umgang mit vertraulichen Informationen gelte und in keinem Zusammenhang mit diesen stehe. |
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(89) |
Darüber hinaus wandte die argentinische Regierung ein, dass der Kommission diese Einschränkungen seit der Ausgangsuntersuchung bekannt gewesen seien und dass sie hätte angeben müssen, welche Sojabohnenerzeuger sie für die Mitarbeit an der laufenden Untersuchung als entscheidend erachtete. Für diese Erzeuger würden die besagten Einschränkungen somit nicht gelten, und die Fragebögen könnten an sie übermittelt werden. |
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(90) |
Die Kommission vertrat die Auffassung, dass das Subventionsübereinkommen auch dann anwendbar ist, wenn Regierungsbeamte an nationale Vertraulichkeitsverpflichtungen gebunden sind, wie bereits in Erwägungsgrund 82 erläutert. Andernfalls könnte sich das untersuchte Mitglied stets auf nationale Vertraulichkeitsverpflichtungen berufen, um im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung die Mitarbeit zu verweigern. Die Kommission ist verpflichtet, die übermittelten vertraulichen Informationen zu schützen. Darüber hinaus kann die Kommission nach Artikel 29 Absatz 6 der Grundverordnung die eingeholten Informationen nicht für andere Zwecke verwenden, da die im Rahmen einer Antisubventionsuntersuchung erhaltenen Informationen nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie eingeholt wurden. Die Kommission wies ferner darauf hin, dass sie nicht im Voraus auf der Grundlage einer früheren Untersuchung über die für die argentinische Regierung geltenden Einschränkungen bezüglich der Bereitstellung dieser Informationen Bescheid wissen konnte, da sich die Umstände möglicherweise geändert haben. Da die argentinische Regierung weder im Rahmen der Ausgangsuntersuchung noch im Rahmen dieser Überprüfung eine Liste der Sojabohnenerzeuger vorgelegt hatte, konnte die Kommission keinen dieser Erzeuger kennen oder ermitteln. Noch wichtiger ist die Tatsache, dass die argentinische Regierung dies erst nach der endgültigen Unterrichtung – also in einer sehr späten Phase der Untersuchung, in der eine Umsetzung nicht mehr möglich war – als mögliche Lösung vorschlug und nicht erklärte, warum die Vertraulichkeitsbeschränkungen nicht gelten würden. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(91) |
Die argentinische Regierung stellte zudem eine Reihe von Behauptungen auf, um das Fehlen der in Erwägungsgrund 71 aufgeführten Informationen zu erläutern, indem sie ihre Sichtweise zu den einzelnen Punkten darlegte oder auf die Antworten verwies, die sie im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung gegeben hatte. |
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(92) |
Die Kommission erklärte bereits in Erwägungsgrund 84, dass es ihr nicht um die von der argentinischen Regierung vorgelegten Informationen ging, sondern um die Informationen, die nicht von der argentinischen Regierung bzw. über die argentinische Regierung vorgelegt wurden, insbesondere weil die argentinische Regierung Anlage A nie an die betreffenden Lieferanten weitergeleitet hatte. In Anlage A forderte die Kommission die argentinische Regierung nicht auf, zu den von den Sojabohnen- und Sojaöllieferanten angeforderten Informationen Stellung zu nehmen. Die Kommission hatte die Sichtweise der argentinischen Regierung bereits im Rahmen von deren, wenn auch unvollständiger, Antwort auf den Fragebogen untersucht und zur Kenntnis genommen. Vielmehr ging es der Kommission darum, die Sichtweise der Lieferanten sowie deren Informationen einzuholen, unter Berücksichtigung dessen, dass die untersuchte Regelung in der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bestand. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.3.1.2.
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(93) |
Damit das Vorliegen einer anfechtbaren Subvention festgestellt werden kann, müssen drei Elemente gegeben sein: a) eine finanzielle Beihilfe oder eine Einkommens- oder Preisstützung, b) ein Vorteil und c) die Spezifität. |
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(94) |
Um bezüglich des ersten Elements zu einer Schlussfolgerung zu gelangen, untersuchte die Kommission, ob die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen zu einer finanziellen Beihilfe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung geführt haben, indem den ausführenden argentinischen Herstellern von Biodiesel durch die Regierung Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt wurden, und/oder ob die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen unter die Kategorie der Einkommens- bzw. Preisstützung für die Biodieselbranche nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung fallen. |
3.3.1.3.
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(95) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass alle in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen Sojabohnen von verbundenen oder unabhängigen Unternehmen auf dem Inlandsmarkt bezogen, um sie zu Sojaöl und dann zu Biodiesel weiterzuverarbeiten. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller kauften kein Sojaöl zur Weiterverarbeitung zu Biodiesel (mit Ausnahme der vernachlässigbaren Käufe durch einen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, die 0,004 % seines Einkaufsvolumens an Sojabohnen und Sojaöl im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ausmachten), da sie die Sojabohnen als Zwischenschritt für die Herstellung von Biodiesel selbst zermahlten, um Sojaöl zu gewinnen. Daher konzentriert sich die Analyse in den folgenden Unterabschnitten darauf, ob die argentinische Regierung Sojabohnen (und nicht Sojaöl) zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitstellte. |
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(96) |
Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung sieht vor, dass eine finanzielle Beihilfe dann gegeben ist, wenn eine Regierung „eine private Einrichtung mit der Wahrnehmung einer oder mehrerer der unter den Ziffern i, ii und iii genannten Aufgaben, die normalerweise der Regierung obliegen, betraut oder dazu anweist und sich diese Praktik in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden“. Die Art von Aufgaben, die in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iii der Grundverordnung beschrieben ist, tritt auf, wenn „eine Regierung Waren oder Dienstleistungen, die nicht zur allgemeinen Infrastruktur gehören, zur Verfügung stellt oder Waren kauft“. Diese Bestimmungen entsprechen Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffern iii und iv des Übereinkommens über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen der Welthandelsorganisation (WTO) und sollten ausgehend vom einschlägigen WTO-Fallrecht ausgelegt und angewandt werden. |
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(97) |
Gemäß der einschlägigen WTO-Rechtsprechung (28) überprüfte die Kommission, ob die Feststellungen der Ausgangsuntersuchung betreffend i) die Art des Eingreifens der argentinischen Regierung (d. h., ob das Eingreifen der argentinischen Regierung die Betrauung oder die Anweisung von Sojabohnenerzeugern umfasst), ii) den Charakter der betrauten Einrichtungen (d. h., ob es sich bei den Sojaanbauern um private Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung handelt) und iii) die Vorgehensweise der betrauten oder angewiesenen Einrichtungen (d. h., ob die betrauten oder angewiesenen Sojaanbauer der argentinischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung stellten und sie folglich als Vertreter der argentinischen Regierung handelten) auch für die laufende Überprüfung gelten. Die Kommission prüfte alle im Antrag auf Auslaufüberprüfung und in den entsprechenden Anhängen enthaltenen Beweise für die Aufrechterhaltung der Maßnahme sowie die während der Untersuchung gefundenen Beweise. Außerdem prüfte die Kommission, ob die von den Sojabohnenerzeugern wahrgenommene Aufgabe normalerweise der Regierung obliegt (d. h., ob die Bereitstellung von Sojabohnen an Sojaöl produzierende Unternehmen in Argentinien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt als typische Regierungstätigkeit betrachtet werden kann) und ob die betreffende Aufgabe sich in irgendeiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden (d. h., ob effektiv ein Unterschied zwischen der tatsächlichen Bereitstellung von Sojabohnen durch die Sojaanbauer und dem, was die Regierung typischerweise selbst getan hätte, besteht). |
3.3.1.3.1. Betrauung oder Anweisung der Sojaanbauer durch die argentinische Regierung
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(98) |
Die Kommission prüfte zunächst, ob die Unterstützung der argentinischen Biodieselbranche durch die argentinische Regierung weiterhin tatsächlich ein Ziel der Regierungspolitik und nicht einfach nur eine „Nebenwirkung“ der Ausübung allgemeiner Regulierungsbefugnisse ist. Wie in der Ausgangsuntersuchung wurde im Rahmen der laufenden Untersuchung insbesondere geprüft, ob festgestellte Preisverzerrungen zu den Zielen der Regierung zählten oder ob diese Verzerrungen eher ein „unbeabsichtigtes“ Nebenprodukt der allgemeinen staatlichen Regulierung waren. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 85 beschloss die Kommission, zur Feststellung, ob eine Betrauung oder Anweisung der Sojaanbauer durch die argentinische Regierung vorlag, gemäß Artikel 28 der Grundverordnung teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückzugreifen. |
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(99) |
In der Ausgangsuntersuchung war die Kommission zu dem Schluss gelangt, dass aus einer Reihe von Dokumenten hervorgeht, dass die argentinische Regierung die Unterstützung und Entwicklung der Biodieselbranche ausdrücklich als politisches Ziel verfolgt hat, wobei sie insbesondere bestrebt war, den Inlandspreis für die Vorleistungen (Sojabohnen) zu senken und damit eine finanzielle Beihilfe für die Herstellung von Biodiesel zu leisten (29). Die Kommission kam ferner zu dem Schluss, dass diese Unterstützung durch mehrere Maßnahmen erreicht wurde, die seit ihrer Einführung im Jahr 1994 zwar mehrfach geändert, aber ständig angewandt worden waren, um – wie von der argentinischen Regierung selbst in den Rechtsvorschriften dargelegt – den Inlandspreis für Sojabohnen vor dem Hintergrund der steigenden Weltmarktpreise und zum Vorteil der Entwicklung der Wertschöpfungskette in Argentinien, die u. a. die Biodieselbranche umfasst, zu senken (30). |
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(100) |
Auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde die Unterstützung der Biodieselbranche durch mehrere Maßnahmen der argentinischen Regierung erreicht (unter anderem durch eine Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen, Gegenmaßnahmen bezüglich der Erzeugung anderer Ölsaaten- bzw. Getreidesorten, etwa durch die Einführung von Ausfuhrquoten, andere Maßnahmen zur Unterstützung der Sojaanbauer, insbesondere eine Local-Content-Vorschrift für Biodiesel, der im Rahmen der Vorgabe für den Inlandsmarkt geliefert wird, und Subventionen für Sojabohnenerzeuger, damit diese die Produktion fortsetzen und weiter an inländische Hersteller von Biodiesel verkaufen). |
Ausfuhrsteuer
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(101) |
In der Ausgangsuntersuchung legte die Kommission die Entwicklung der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen seit ihrer Einführung im Jahr 1994 dar, die von anfänglich 3,5 % auf 30 % gemäß dem Dekret Nr. 133/2015 angehoben wurde (31). In diesem Zusammenhang erläuterte die argentinische Regierung in ihrer Stellungnahme zur Einleitung der laufenden Untersuchung, dass mehrere der darin beschriebenen Entschließungen nicht mehr anwendbar seien. Dies gelte für die Entschließungen Nr. 10/2007, 369/2007, 64/2008 und 125/2008. |
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(102) |
Seit der Ausgangsuntersuchung wurde mit dem Dekret Nr. 230/2020 (32), das seit März 2020 in Kraft ist und die geltende Rechtsgrundlage bildet, der Ausfuhrsteuersatz sowohl für Sojabohnen als auch für Sojaöl von 30 % auf 33 % angehoben. |
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(103) |
Danach sah das Dekret Nr. 790/2020 (33), das im Oktober 2020 in Kraft trat, eine schrittweise Änderung der Ausfuhrsteuersätze in den folgenden Monaten vor, was im Januar 2021 zu unterschiedlichen Ausfuhrsteuersätzen für Sojabohnen und Sojaöl führte. Seit Januar 2021 galt somit für Sojaöl ein ermäßigter Satz von 31 %, während für Sojabohnen weiterhin der Satz von 33 % galt. |
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(104) |
Mit dem Dekret Nr. 131/2022 (34), das seit März 2022 in Kraft ist, wurde die im Dekret Nr. 790/2020 vorgesehene Ermäßigung der Ausfuhrsteuer auf Sojaöl jedoch vorübergehend bis zum 31. Dezember 2022 ausgesetzt. Damit wurde die höhere Ausfuhrsteuer auf Sojaöl im Sinne des Dekrets Nr. 230/2020 (33 %) wieder eingeführt. Die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen lag im gesamten Zeitraum bei 33 %. |
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(105) |
Am 1. Januar 2023 wurde das Dekret Nr. 790/2020 automatisch wieder in Kraft gesetzt, wobei erneut eine Ausfuhrsteuer von 31 % auf Sojaöl und von 33 % auf Sojabohnen erhoben wurde. |
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(106) |
Somit wurde im ersten Quartal des Untersuchungszeitraums der Überprüfung eine Ausfuhrsteuer in Höhe von 33 % sowohl auf Sojabohnen als auch auf Sojaöl erhoben, während sich die Ausfuhrsteuer in den letzten drei Quartalen des Untersuchungszeitraums der Überprüfung auf 33 % für Sojabohnen und 31 % für Sojaöl belief. |
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(107) |
Auch auf Biodiesel selbst wird eine Ausfuhrsteuer erhoben. Gemäß dem Dekret Nr. 230/2020 wurde die Ausfuhrsteuer auf Biodiesel im März 2020 von 27 % auf 30 % angehoben. Später wurde die Ausfuhrsteuer dann gemäß dem seit Oktober 2020 geltenden Dekret Nr. 790/2020 für den Monat Oktober 2020 auf 26 % gesenkt, in den darauffolgenden Monaten jedoch schrittweise auf einen Ausfuhrsteuersatz von 29 % im Januar 2021 angehoben. Mit dem Dekret Nr. 131/2022 wurde die Ausfuhrsteuer in Höhe von 30 % gemäß dem Dekret Nr. 230/2020 bis zum 31. Dezember 2022 vorübergehend wieder eingeführt. Schließlich wurde die Ausfuhrsteuer auf Biodiesel ab dem 1. Januar 2023 erneut auf 29 % festgesetzt. |
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(108) |
Daher betrug der für Biodiesel geltende Ausfuhrsteuersatz im ersten Quartal des Untersuchungszeitraums der Überprüfung 30 % und in den letzten drei Quartalen des Untersuchungszeitraums der Überprüfung 29 %. |
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(109) |
Die argentinische Regierung erklärte während des Kontrollbesuchs, dass die geringere Differenz zwischen den Ausfuhrsteuersätzen am Ende des Untersuchungszeitraums der Überprüfung (33 % für Sojabohnen, 31 % für Sojaöl, 29 % für Biodiesel) der Wertschöpfung zwischen den einzelnen Produktionsstufen entspreche. |
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(110) |
Die Berechnung der beiden Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen und Sojaöl einerseits und auf Biodiesel andererseits erfolgt jedoch auf unterschiedliche Weise, was die diesbezügliche Aussage der argentinischen Regierung nicht bestätigt. |
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(111) |
Die argentinische Regierung hatte während des Kontrollbesuchs erklärt, dass die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen und Sojaöl als Prozentsatz eines offiziellen FOB-Preises der betreffenden Ware erhoben werde, der täglich vom Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei gemäß der Entschließung Nr. 411E/2017 des Ministeriums für Agrarwirtschaft veröffentlicht werde und auf dem Durchschnitt der von den Ausführern im Laufe des Tages gemeldeten Preise beruhe (35). Sowohl für Sojabohnen als auch für Sojaöl wird ein offizieller FOB-Preis veröffentlicht, bei Biodiesel ist dies nicht der Fall. |
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(112) |
Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gaben während des Kontrollbesuchs an, dass der bei der Ausfuhr von Biodiesel beim Zoll in USD angemeldete FOB-Preis bereits die ebenfalls in USD angemeldete Ausfuhrsteuer enthalte; dies bedeutet, dass die Ausfuhrsteuer von 29 % auf Biodiesel effektiv auf einen Preis berechnet wird, der niedriger ist als der beim Zoll angemeldete FOB-Gesamtpreis. Infolgedessen beträgt der auf Biodiesel erhobene effektive Steuersatz (tasa efectiva) nur 22,48 % des FOB-Preises in USD. |
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(113) |
Daraus folgt, dass die effektive Differenz zwischen der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel und der Ausfuhrsteuer auf das erste in der Wertschöpfungskette vorgelagerte Erzeugnis, d. h. Sojaöl, höher ist als die 2 %, die sich aus den beiden Steuersätzen (29 % bzw. 31 %) ergeben, und sich in Wirklichkeit auf 8,52 % beläuft (Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz von 22,48 % für Biodiesel und dem Steuersatz von 31 % für Sojaöl). Darüber hinaus war diese effektive Differenz im ersten Quartal des Untersuchungszeitraums der Überprüfung sogar noch größer, als die Ausfuhrsteuer auf Biodiesel in Höhe von 30 % einem effektiven Steuersatz von 23,07 % entsprach und die Ausfuhrsteuer auf Sojaöl auf 33 % festgesetzt wurde. In diesem Quartal betrug die effektive Differenz 9,93 %. Dies wurde sowohl von argentinischen als auch von internationalen öffentlichen Quellen bestätigt (36). |
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(114) |
Folglich stellte die Kommission fest, dass die von mehreren internationalen Agenturen vorgenommene Bewertung der Auswirkungen der unterschiedlichen Ausfuhrsteuersätze, wie in der Ausgangsuntersuchung dargelegt (37), weiterhin zutreffend und gültig ist. |
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(115) |
Nach Angaben der OECD verhängt die argentinische Regierung insbesondere durch ihr Ausfuhrsteuersystem „höhere Sätze für Erzeuger von Rohstoffen bzw. Vorleistungen, während für Endprodukte niedrigere Sätze gelten. … Der Preisvorteil für inländische nachgelagerte Wirtschaftszweige kann zu einer Verzerrung und Einschränkung des Wettbewerbs sowohl auf den inländischen als auch den ausländischen Märkten führen (38).“ Ferner erklärte die Internationale Agentur für Erneuerbare Energien (IRENA) in einem auf Argentinien bezogenen Bericht, dass „durch differenzierte Ausfuhrsteuern für Biokraftstoffe im Vergleich zu anderen Produkten, die auf demselben Ausgangsstoff basieren, die Ausfuhr von Biokraftstoffen, insbesondere Biodiesel, gefördert wird“ (39). Die Weltbank wiederum gab an, dass die argentinische Regierung „hohe Ausfuhrsteuern sowohl auf Sojaöl als auch auf Biodiesel erhebt [die zum Zeitpunkt der Abfassung des Berichts bei 32 % bzw. 16,6 % lagen], was eine Senkung der Kosten für Ausgangsstoffe im Inland und eine Förderung der Ausfuhr von Biodiesel bewirkt“ (40). |
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(116) |
Die Kommission stellte fest, dass diese Bewertung mit den in den einschlägigen Rechtsvorschriften beschriebenen Zielen der Politik der argentinischen Regierung im Einklang steht. Die Kommission stellte fest, dass in einem der nicht nummerierten Erwägungsgründe des Dekrets Nr. 131/2022 – in dem die Ausfuhrsteuer von 33 % auf Sojabohnen aufrechterhalten wurde und die Ausfuhrsteuern auf Sojaöl und Biodiesel vorübergehend angehoben wurden – als eines der Ziele, für die die argentinische Regierung Ausfuhrabgaben erheben kann, die „Stabilisierung der Inlandspreise auf einem angemessenen Niveau oder die Aufrechterhaltung eines Angebots, das dem Versorgungsbedarf des Binnenmarkts entspricht“, genannt wurde. |
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(117) |
Die Tatsache, dass durch die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen die Versorgung insbesondere der Biodieselbranche mit dem Rohstoff sichergestellt werden sollte, geht aus der Entstehungsgeschichte der Maßnahme hervor. Die Kommission hatte bereits in der vorausgegangenen Untersuchung festgestellt, dass in den gemeinsamen Entschließungen Nr. 438/2012, 269/2012 und 1001/2012 (41) auf die Differenz zwischen dem effektiven Steuersatz für Biodiesel und dem Steuersatz für seine wichtigste Vorleistung (d. h. Sojabohnen) hingewiesen wurde (42) und dass mit dem Dekret Nr. 133/2015 (43) die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen angepasst und daran erinnerte wurde, „dass der Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität der gesamten damit verbundenen Wertschöpfungskette [einschließlich Biodiesel] durch die Zunahme der Anbaufläche und die Rekordernte der vergangenen Saison nicht verhindert wurde“ (44). |
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(118) |
Die nachfolgenden Rechtsakte folgten einem ähnlichen Ansatz. Im Dekret Nr. 1343/2016 (45) zum Beispiel, mit dem die durch das Dekret Nr. 133/2015 eingeführten Ausfuhrzölle leicht gesenkt wurden, wurde in den Erwägungsgründen dargelegt, dass „es notwendig ist, weiterhin wirksame Maßnahmen zur Verwirklichung dieses Ziels umzusetzen, insbesondere im Fall von Sojabohnen und ihren Nebenerzeugnissen, und dem Markt Vorhersehbarkeit und Sicherheit in Bezug auf die schrittweise Senkung der für diese Ware geltenden Ausfuhrzölle zu bieten“ (Hervorhebung hinzugefügt). Zu den Nebenerzeugnissen von Sojabohnen gehört Biodiesel. |
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(119) |
Ebenso wurde im Dekret Nr. 1025/2017 (46), mit dem die Ausfuhrsteuer auf Biodiesel seinerzeit auf 8 % festgesetzt wurde, in den Erwägungsgründen darauf hingewiesen, dass „eine Harmonisierung zwischen den Ausfuhrzöllen für Biodiesel und denen für seinen wichtigsten Rohstoff Sojaöl erforderlich ist, um Konvergenz zwischen ihnen zu erreichen“ (Hervorhebung hinzugefügt). |
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(120) |
In den Dekreten Nr. 230/2020 und 131/2022 wurde dieser Zusammenhang nicht ausdrücklich erwähnt, da darin lediglich die geltenden Ausfuhrsteuersätze für eine Reihe von Waren geändert wurden. Vielmehr wurde die offizielle Sichtweise der argentinischen Regierung, wonach Sojabohnen eine Vorleistung für Biodiesel sind, im Dekret Nr. 790/2020 übernommen, mit der Folge, dass die Ausfuhrsteuern nur Sojabohnen und Waren auf Sojabohnenbasis, wie Biodiesel, betrafen. Insbesondere wird im Dekret Nr. 790/2020 in den Erwägungsgründen erneut darauf verwiesen, dass „mit dem Dekret Nr. 230/20 die Ausfuhrzollsätze für verschiedene Waren festgelegt wurden, einschließlich bestimmter Tarifpositionen der gemeinsamen Nomenklatur des Mercosur (Nomenclatura Común del Mercosur, NCM), die sich auf bestimmte Sojabohnenerzeugnisse und Nebenerzeugnisse beziehen“ (Hervorhebung hinzugefügt). Zu den Sojabohnenerzeugnissen, deren Ausfuhrsteuersatz geändert wurde, gehört auch Biodiesel. |
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(121) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung machte die argentinische Regierung mit der gleichzeitigen Festsetzung der Ausfuhrsteuersätze für Sojabohnen, Sojaöl und Biodiesel mittels desselben Rechtsakts, wie dem Dekret Nr. 790/2020, somit ein weiteres Mal deutlich, dass sie auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung mit ihrer Politik in Bezug auf Sojabohnen die Verfügbarkeit von Biodiesel zu niedrigen Preisen sicherstellen wollte. Dies wird durch die Tatsache bestätigt, dass die argentinische Regierung in Erwägungsgrund 109 dargelegt hat, dass die drei verschiedenen Ausfuhrsteuersätze für Sojabohnen, Sojaöl und Biodiesel den verschiedenen Stufen der Wertschöpfung entsprächen und somit Teil derselben Wertschöpfungskette seien. |
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(122) |
Diese Feststellung wird weiter durch die Tatsache untermauert, dass sich die Ausfuhrsteuer auf alle Stufen der Wertschöpfungskette von der betroffenen Vorleistung – Sojabohnen – über die Zwischenstufe – Sojaöl – bis zur untersuchten Ware, d. h. Biodiesel, erstreckt, sodass es für die Sojabohnenerzeuger kein „Sicherheitsventil“ oder eine Alternative zur inländischen Versorgung gibt, da alle Ausführer von Biodiesel vertikal integriert sind und auch die wichtigsten Wirtschaftsbeteiligten bei der Verarbeitung von Sojabohnen zu Sojaöl sind. |
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(123) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen versetzt die argentinische Regierung durch die Erhebung von Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen die argentinischen Sojaanbauer in eine wirtschaftlich irrationale Lage, da die Sojaanbauer dazu veranlasst werden, ihre Waren im Inland zu einem niedrigeren Preis zu verkaufen als dem, den sie ohne solche Ausfuhrsteuern erzielen könnten. Ihnen wird daher die Möglichkeit genommen, eine rationale Wahl zu treffen, und sie werden dazu veranlasst, sich den hinter der Ausfuhrsteuer stehenden politischen Zielen zu fügen. |
Ausfuhrquote für Mais und Weizen
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(124) |
Im Rahmen der Ausgangsuntersuchung wurde festgestellt, dass diese irrationale Situation, in die die Sojaanbauern gebracht wurden, durch andere Ausfuhrbeschränkungen noch verstärkt wurde, z. B. in der Zeit von 2008 bis 2015 durch Ausfuhrquoten für Mais und Weizen, durch die die Erzeuger von der Ausfuhr anderer pflanzlicher Erzeugnisse abgehalten und stattdessen dazu veranlasst wurden, die Erzeugung von Sojabohnen (im Gegensatz zu anderen Ölsaaten- und Getreidesorten) fortzusetzen und den Inlandspreis noch weiter zu senken (47). Diese lang andauernden Ausfuhrbeschränkungen für andere Kulturpflanzen führten zu einem deutlichen Produktionsanstieg bei Sojabohnen, der sogenannten sojización (48). Wie aus Schaubild 1 ersichtlich, hat sich die Erzeugung von Sojabohnen zwischen 2008 und 2015 fast verdoppelt – auf einen Rekordwert von 61,4 Mio. Tonnen. Nach der Abschaffung der Ausfuhrquoten im Jahr 2015 und bis zum Erntejahr 2016/17 hat die Sojabohnenerzeugung in diesem begrenzten Zeitraum im Vergleich zu den anderen Kulturen keinen bedeutenden Rückgang erfahren und ist recht stabil geblieben (49). |
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(125) |
In Schaubild 1 macht die Kommission Angaben zur Produktion von Sojabohnen, Mais und Weizen je Erntejahr seit 2008 und ergänzt damit die Daten aus der Ausgangsuntersuchung. In diesem Zusammenhang ist das Erntejahr der Zeitraum von einer Ernte zur nächsten. Somit sind Erntejahr und Kalenderjahr nicht deckungsgleich. Das Erntejahr für Sojabohnen beginnt am 1. April und endet am 31. März. Schaubild 1 Argentinische Produktion von Sojabohnen, Mais und Weizen je Erntejahr
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(126) |
An den Daten ist abzulesen, dass die Produktion vor allem von Mais und auch von Weizen seit 2018 ohne Ausfuhrquoten gestiegen ist, während die Sojaproduktion zurückgegangen ist. Der Antragsteller erklärte diesen Rückgang mit den handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Europäischen Union, der USA und Perus. |
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(127) |
Um den negativen Auswirkungen der handelspolitischen Schutzmaßnahmen entgegenzuwirken, habe die argentinische Regierung, so der Antragsteller, mit der Entschließung Nr. 276/2021 (50) Ausfuhrquoten für Mais und Weizen wieder in Kraft gesetzt, was denselben Verlagerungseffekt wie bei den zwischen 2008 und 2015 umgesetzten Maßnahmen bewirken sollte. |
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(128) |
Die Kommission untersuchte daher, ob die Ausfuhrquoten für Mais und Weizen noch in Kraft waren. |
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(129) |
Der ACSOJA erklärte bei dem Kontrollbesuch, dass keine Verpflichtung bestehe, von einer Kultur zur anderen zu wechseln, und dass es den Erzeugern freistehe, zu entscheiden, welche Kulturen – Sojabohnen oder andere – sie auf ihren Flächen anbauen. Die argentinische Regierung erklärte in ihrer Antwort auf den Fragebogen und während des Kontrollbesuchs, dass die Einstufung des mit der Entschließung Nr. 276/2021 eingeführten Systems als Ausfuhrquoten nicht korrekt sei, da es sich vielmehr um Ausfuhrausgleichsmengen oder Gleichgewichtsmengen (volúmenes de equilibrio) handle. Diese Mengen würden von einem Beirat (Consejo Consultivo) festgesetzt, in dem Vertreter der inländischen Verbraucher, des Ausfuhrsektors und der argentinischen Regierung vertreten seien. Anhand des Inlandsverbrauchs und des Ausfuhrbedarfs lege der Rat die Ausgleichsmenge fest, die auf der Grundlage von Angebot und Nachfrage angepasst werde. Die argentinische Regierung legte dar, dass die Mengen in der Regel über den tatsächlichen Ausfuhren lägen, da das Ziel darin bestehe, den Marktteilnehmern Vorhersehbarkeit zu bieten, und nicht darin, Ausfuhren zu blockieren. Sollten jedoch 90 % der Ausgleichsmenge erreicht werden, könnten den Zollbehörden nur obligatorische eidesstattliche Ausfuhrerklärungen (declaraciones juradas de venta al exterior – im Folgenden „DJVE“ 30), die für die Ausfuhr innerhalb eines Zeitraums von 30 Tagen gültig sind, vorgelegt werden – und nicht die DJVE, die für die Ausfuhr innerhalb von 360 Tagen gültig sind (im Folgenden „DJVE 360“). Sobald die Ausgleichsmenge voll ausgeschöpft sei, könnten Mais und Weizen nicht mehr ausgeführt werden. Die Ausgleichsmengen seien öffentlich einsehbar (51). |
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(130) |
Die Untersuchung ergab, dass die ursprüngliche Ausgleichsmenge für das Erntejahr 2022/23 von 10 Mio. Tonnen Mais (52) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 20 Mio. Tonnen (53) und anschließend auf 26 Mio. Tonnen (54) angepasst wurde. |
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(131) |
Die ursprüngliche Ausgleichsmenge für das Erntejahr 2022/23 in Höhe von 2 Millionen Tonnen für Weizen (55) wurde anschließend auf 10 Millionen Tonnen (56) angepasst; diese Menge von 10 Millionen Tonnen wurde dann bestätigt (57). |
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(132) |
Nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde im Dezember 2023 die maximale Ausgleichsmenge erreicht und die argentinische Regierung blockierte für einige Tage die zollamtliche Erfassung neuer DJVE (58). Ein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller berichtete außerdem, dass selbst dann, wenn die Ausgleichsmenge in einem bestimmten Jahr erreicht worden sei und die Ausfuhren blockiert worden seien, dies keine nennenswerten Auswirkungen auf die Ausfuhren gehabt habe, da dies gegen Ende des Jahres geschehen sei. |
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(133) |
Die Kommission stellte fest, dass der Verlagerungseffekt aufgrund des neuen Systems gemäß der Entschließung Nr. 276/2021 zwar durch die Dürre im Jahr 2023, also während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, die die Erzeugung aller drei betrachteten Kulturen in Argentinien beeinträchtigte, gebremst worden sein könnte (siehe Schaubild 1), dass aber die Sojabohnenerzeugung im Zeitraum 2021/2022, also vor der Dürre, immer noch 42 % höher war als vor der Umsetzung der Politik der argentinischen Regierung zur Umlenkung der Getreideerzeugung zur Unterstützung der Sojabohnenerzeuger im Zeitraum 2008/2009. Darüber hinaus wurde weder bei Mais noch bei Weizen im Zeitraum 2023/2024, also nach der Dürre, das Produktionsniveau von vor der Dürre (Zeitraum 2021/2022) wieder erreicht, wohingegen sich die Sojabohnenproduktion erholte und im Vergleich zu der Zeit vor der Dürre zunahm. |
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(134) |
Darüber hinaus stieg die Erzeugung von Mais und Weizen in dem Zeitraum, in dem es keine Einschränkungen gab, also zwischen 2015 und 2021, während die Erzeugung von Sojabohnen zurückging. |
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(135) |
Das mit der Ausfuhrausgleichsmenge geschaffene System sah zwar eine bewegliche Quote vor, hatte aber auch zur Folge, dass Ausfuhren von Mais und Weizen nach Ausschöpfung der Quote blockiert wurden. Die Tatsache, dass dies im Jahr 2023 nur wenige Tage der Fall war, steht nicht im Widerspruch zu einer möglichen längeren Blockade der Ausfuhren, die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Ermessen der argentinischen Regierung lag. |
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(136) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die seit 2021 und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung geltenden Ausfuhrausgleichsmengen dazu beitrugen, die Erzeugung von Sojabohnen gegenüber der von Mais und Weizen zu begünstigen und die Erzeuger dazu zu bewegen, weiterhin Sojabohnen (anstatt andere Getreidesorten) anzubauen, wodurch der Inlandspreis im Einklang mit den politischen Zielen der argentinischen Regierung gesenkt wurde. |
Vorübergehendes Einfuhrverbot für Sojabohnen und andere Maßnahmen zur Unterstützung der Sojaanbauer
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(137) |
In der Ausgangsuntersuchung legte die Kommission die Auswirkungen eines vorübergehenden Einfuhrverbots für Sojabohnen und – nach seiner Aufhebung – der sehr umständlichen Verfahren für die Einfuhr von Sojabohnen auf die Verwendung inländischer Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel dar. Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das Einfuhrverbot in Verbindung mit der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen das politische Ziel der argentinischen Regierung bestätigte, die Entwicklung einer ausschließlich inländischen Biodieselbranche mit lokalen Inhalten in der Wertschöpfungskette zu fördern. Es schuf eine künstliche, staatlich gesteuerte Produktion von Sojabohnen in Argentinien für den Inlandsverbrauch, indem dafür gesorgt wird, dass die lokale Nachfrage nach Sojabohnen auf Grundlage eines lokalen Angebots befriedigt wird, das auf die Verfolgung der erklärten politischen Ziele ausgerichtet ist (59). |
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(138) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung galt kein Einfuhrverbot für Sojabohnen. |
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(139) |
Wie in Erwägungsgrund 38 dargelegt, brachte das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 – das im Untersuchungszeitraum der Überprüfung galt – jedoch Negativanreize für die Einfuhr von Sojabohnen mit sich, da es eine Local-Content-Vorschrift enthielt, wonach Biodiesel, der für die Erfüllung der Beimischungsvorgabe verwendet wurde, in argentinischen Anlagen unter Verwendung von Ausgangsstoffen aus inländischer Produktion hergestellt werden musste. Folglich schuf die argentinische Regierung einen Eigenverbrauchsmarkt für inländische Sojabohnen, indem sie die inländische Wertschöpfungskette vom Weltmarkt abschottete und ihn vor Einfuhrdruck schützte. Durch ihr Eingreifen in den Markt erreichte die argentinische Regierung ihr Ziel, die Produktion zu steigern und die Inlandspreise zum Vorteil der Biodieselbranche zu senken. |
Subventionen für Sojabohnenerzeuger
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(140) |
In der Ausgangsuntersuchung hatte die Kommission festgestellt, dass die argentinische Regierung die Sojabohnenerzeuger zur Erzeugung von Sojabohnen veranlasste und damit das inländische Angebot an Sojabohnen zugunsten der Entwicklung der Biodieselbranche erhöhte (60). |
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(141) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die argentinische Regierung die Sojabohnenerzeuger weiterhin unterstützt habe, insbesondere durch die Umsetzung zweier Ausgleichsprogramme. |
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(142) |
Bei dem ersten handelte es sich um ein Entschädigungs- und Anreizprogramm für kleine Sojaerzeuger und -genossenschaften gemäß dem Dekret Nr. 786/2020 (61). Der Antragsteller brachte vor, dass die Sojabohnenerzeuger im Rahmen dieses Programms Ausfuhrsteuererstattungen in Abhängigkeit von ihren Anbauflächen erhalten hätten und dass die Regelung zwar nur bis zum 31. Dezember 2020 in Kraft gewesen sei, aber durch nachfolgende, vom Antragsteller nicht weiter ausgeführte staatliche Maßnahmen und Rechtsvorschriften fortgeführt worden sei. |
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(143) |
Die Kommission untersuchte daher, ob die Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung noch in Kraft war. |
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(144) |
Die argentinische Regierung brachte vor, dass die Sojaanbauer nicht in den Genuss der Erstattung der Ausfuhrsteuer gekommen seien, da die Ausfuhrsteuern nicht von ihnen getragen worden seien. Vielmehr werde, so die argentinische Regierung, in dem betreffenden Erwägungsgrund des Dekrets Nr. 786/2020 auf das Gesetz Nr. 27541 (62) verwiesen, das es der argentinischen Regierung zwar erlaube, Ausfuhrsteuern auf bis zu 33 % anzuheben, jedoch vorsehe, dass 3 % des Wertzuwachses der Ausfuhrsteuern für die Einrichtung eines Fonds zur Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit kleiner und mittelgroßer Erzeuger und Genossenschaften verwendet werden sollten (63). Im Gesetz Nr. 27541 heißt es weiter, dass „die nationale Exekutive Mechanismen zur Segmentierung und als Anreiz einführt, die darauf abzielen, die Rentabilität und Wettbewerbsfähigkeit von Kleinerzeugern und Genossenschaften zu verbessern, deren Tätigkeiten von der letztendlichen Anhebung der Ausfuhrzölle betroffen sind“ (Hervorhebung hinzugefügt) (64). Die Auszahlung dieses Fonds erfolgte auf der Grundlage der von den Erzeugern zwischen Februar 2020 und Dezember 2020 verkauften Sojabohnenmenge bis zu einer bestimmten Menge von Sojabohnen pro Hektar Anbaufläche. |
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(145) |
Da die argentinische Regierung im Hinblick auf die Weiterleitung der Anlage A an die Sojabohnenlieferanten nicht mitarbeitete, konnte die Kommission nicht überprüfen, ob die Sojabohnenerzeuger von dieser Regelung profitierten. Auf der Grundlage des Artikels 28 zählte die ausführliche Erläuterung der argentinischen Regierung jedoch als verfügbare Informationen, aus denen hervorgeht, dass die Regelung tatsächlich in Anspruch genommen wurde und für die bis zum 31. Dezember 2020 getätigten Verkäufe eine Auszahlung erfolgte. Da der Antragsteller nicht im Einzelnen darlegte, durch welche späteren staatlichen Maßnahmen und Rechtsvorschriften diese Regelung fortgeführt wurde, konnte die Kommission diesbezüglich keine Maßnahme ermitteln, und die argentinische Regierung bestätigte, dass die Maßnahme für Verkäufe bis zum 31. Dezember 2020 galt; die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht bestand, da die Beträge bis zum 31. Dezember 2020 ausgezahlt wurden. |
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(146) |
Das zweite dieser Programme bestand in einem Ausgleichsprogramm für kleine und mittelgroße Sojabohnen- und Maiserzeuger im Rahmen der Entschließung Nr. 862/2022, die im November 2022 verabschiedet wurde (65). Im Rahmen dieses Programms erhielt jeder Sojabohnenerzeuger einen Betrag von bis zu 6 500 USD je angemeldetem Hektar Sojabohnen-Anbaufläche, und der Gesamtbetrag für die Begünstigten belief sich auf 1 730 Mio. USD. |
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(147) |
Die Untersuchung ergab, dass das Ausgleichsprogramm aus dem gemäß Artikel 9 des Dekrets Nr. 576/2022 eingerichteten Fonds zur Steigerung der Ausfuhr (Fondo Incremento Exportador) finanziert wurde (66). Dieser Fonds wurde wiederum durch die zusätzliche Ausfuhrsteuer (u. a. auf Sojabohnen, Sojaöl und Biodiesel) finanziert, die durch die erhöhten Ausfuhren im Rahmen des Programms zur Steigerung der Ausfuhr (Programa de Incremento Exportador) eingenommen wurde. Gemäß dem Dekret Nr. 576/2022 sollten mit dem Programm der argentinischen Regierung Ausfuhren gefördert werden, indem den Ausführern von Sojaerzeugnissen ein attraktiver USD-ARS-Umrechnungskurs angeboten wurde (der sogenannte Sojadollar), der in einem von starker Inflation geprägten wirtschaftlichen Umfeld den Zufluss in die Devisenreserven des Landes sicherstellte. |
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(148) |
Der Durchführungszeitraum und die Beendigung des Entschädigungsprogramms wurden in Artikel 5 der Entschließung Nr. 862/2022 festgelegt; darin heißt es, dass die Frist für die Einreichung von Anträgen 15 Geschäftstage ab der Veröffentlichung der Regelung im Amtsblatt betrug. Nach Ablauf dieser Frist bestand keine Möglichkeit, weitere Anträge zu stellen. Dementsprechend wurde die Durchführung des Programms gemäß Artikel 8 der Entschließung Nr. 862/2022 im Dezember 2022 durch die Bekanntmachung der Entschließung Nr. 276/2022 (67) in Kraft gesetzt, in der die Begünstigten des Programms aufgeführt sind. Mit diesem Verwaltungsakt endete die Anwendung des Programms. Der Antragsteller brachte nicht vor, dass das Programm weitergeführt worden sei, und die Kommission fand diesbezüglich keine Belege. |
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(149) |
Folglich war das Ausgleichsprogramm im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft. Da die argentinische Regierung im Hinblick auf die Weiterleitung der Anlage A an die Sojabohnenlieferanten nicht mitarbeitete, konnte die Kommission nicht überprüfen, welche Rolle dieses Ausgleichsprogramm für sie spielte. Auf der Grundlage des Artikels 28 stellte die Aufstellung der Begünstigten des Programms jedoch einen ausreichenden Beweis dafür dar, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Auszahlungen im Rahmen dieses Programms erfolgt waren. |
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(150) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass das Ausgleichsprogramm und seine Rechtsgrundlagen eindeutig belegen, dass die argentinische Regierung davon ausging, dass ihre Ausfuhrmaßnahmen negative Auswirkungen auf die inländischen Sojabohnenerzeuger haben könnten, und nicht davor zurückschreckte, die Erlöse aus diesen Ausfuhrmaßnahmen (d. h. die Einnahmen aus den Ausfuhrsteuern) zu verwenden, um diese Auswirkungen durch Ausgleichszahlungen an die Sojaanbauer abzumildern. Diese Regelung ist ein weiteres Mittel der argentinischen Regierung, um die Sojaanbauer damit zu betrauen oder dazu anzuweisen, die Politik der Regierung auszuführen und der inländischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen. |
Analyse
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(151) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung ebenfalls festgestellt wurde, spielte die argentinische Regierung nach Ansicht der Kommission in Anbetracht der vorliegenden Erkenntnisse weiterhin eine „aktivere Rolle als einfach nur eine begünstigende“, wie vom Berufungsgremium gefordert (68). Die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen schränken zusammengenommen die Handlungsfreiheit der Sojaanbauer ein, indem sie in der Praxis deren geschäftliche Entscheidung darüber beschränken, zu welchem Preis und wo sie ihre Waren verkaufen. |
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(152) |
Sojaanbauer werden demnach an der Maximierung ihres Ertrags gehindert, den sie ohne die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen sowie ohne anderweitige restriktive Maßnahmen erzielen könnten (z. B. indem sie durch die Ausfuhr ihrer Erzeugnisse von höheren Preisen profitieren könnten, oder durch die Erhöhung der Inlandspreise). |
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(153) |
Dies wird auch durch die Entschließung Nr. 862/2022 untermauert, in deren Rahmen die argentinische Regierung spezifische Maßnahmen ergriff, um die Sojaindustrie und die damit verbundene Wertschöpfungskette dabei zu unterstützen, den eingetretenen Rückgang der Wettbewerbsfähigkeit und der Rentabilität ihrer gesamten Wertschöpfungskette umzukehren. Folglich werden die Sojaanbauer von der argentinischen Regierung finanziell unterstützt, angehalten oder angewiesen, die Produktion zur Versorgung des Inlandsmarkts aufrechtzuerhalten, selbst wenn ein rational handelnder Anbieter angesichts der Negativanreize für Ausfuhren die eigene Produktion und die eigenen Preise anpassen würde. |
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(154) |
Folglich veranlasst die argentinische Regierung durch diese Maßnahmen die Sojaanbauer dazu, die Sojabohnen in Argentinien zu halten, da sie nicht zu den besseren Preisen verkaufen können, die in Argentinien ohne diese Maßnahmen erzielt werden könnten. |
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(155) |
In diesem Sinne werden die Erzeuger von Vorleistungen von der argentinischen Regierung damit „betraut“ oder dazu „angewiesen“, Waren inländischen Verwendern von Sojabohnen, d. h. Herstellern von Biodiesel, zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Den Sojaanbauern wird die Verantwortung übertragen, in Argentinien einen künstlichen und abgeschotteten Inlandsmarkt mit niedrigen Preisen zu schaffen. |
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(156) |
Mit anderen Worten: Die oben beschriebenen Maßnahmen der argentinischen Regierung zielten darauf ab, die negativen Auswirkungen der Maßnahmen auf die Sojaanbauer zu minimieren und sie gleichzeitig zu einem bestimmten Verhalten zu bewegen, das nicht nur das Ergebnis oder die Wirkung der Maßnahmen der argentinischen Regierung ist. Die Sojaanbauer können ihre inländische Produktion zwar möglicherweise leicht verringern, um auf die Ausfuhrsteuern und anderweitige restriktive Maßnahmen zu reagieren, doch lässt sich belegen, dass die Produktion weder eingestellt noch deutlich zurückgefahren wurde (außer im Jahr 2023, das von der Dürre betroffen war, siehe Tabelle 1). Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass es sich hierbei um die Folge der Betrauung und Anweisung der Sojaanbauer durch die argentinische Regierung handelt, mit der Erzeugung fortzufahren. |
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(157) |
Maßnahmen zur Abmilderung der Auswirkungen der Ausfuhrbeschränkungen der argentinischen Regierung für Sojabohnenerzeuger waren in denselben Rechtsgrundlagen vorgesehen, in denen auch die Ausfuhrbeschränkungen verhängt wurden (z. B. der Fonds zur Steigerung der Ausfuhren im Dekret Nr. 576/2022 zur Einrichtung des Programms zur Steigerung der Ausfuhren sowie das frühere Gesetz Nr. 27541, das der argentinischen Regierung zwar gestattete, die Ausfuhrsteuern bis 33 % zu erhöhen, jedoch vorsah, dass 3 % des zusätzlichen Werts der Ausfuhrsteuern für die Einrichtung eines Fonds für die betroffenen Sojaanbauer verwendet werden sollten). Daher wurden die Auswirkungen von der argentinischen Regierung ex ante und nicht ex post bestimmt und waren daher nicht „unbeabsichtigt“. Es gibt einen klaren „nachweisbaren Zusammenhang“ zwischen der Politik und dem Verhalten der beteiligten privaten Einrichtungen, die als Vertreter der argentinischen Regierung auftreten, um deren Politik, der Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, umzusetzen. |
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(158) |
Die CARBIO und die argentinische Regierung brachten vor, die in Rede stehenden Ausfuhrsteuern seien keine anfechtbare Subvention. Nach Ansicht der CARBIO stellen Ausfuhrsteuern keine finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung dar. Nach Auffassung der CARBIO kann die Auslegung der Konzepte „Betrauung“ oder „Anweisung“ durch das Gericht (69) und die WTO-Rechtsprechung nicht zu dem Schluss führen, dass die argentinische Regierung die Sojabohnenerzeuger betraut oder angewiesen hat. Durch die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen sei den Sojabohnenerzeugern nämlich nicht die Aufgabe zugewiesen worden, Sojabohnen auf dem Inlandsmarkt zu Preisen zu verkaufen, die unter den Weltmarktpreisen liegen. Vielmehr sollten sie der argentinischen Regierung zufolge dazu dienen, die Steuereinnahmen zu erhöhen, und stellten gemäß den Nachweisen über die Haushaltsmittel eine sehr wichtige Einnahmequelle für die argentinische Regierung dar. |
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(159) |
Die Kommission verwies erneut darauf, dass der bloße Umstand, dass Ausfuhrsteuern in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung nicht ausdrücklich erwähnt werden, nicht heißt, dass sie nicht ihrer Natur nach möglicherweise eine finanzielle Beihilfe darstellten und damit unter die Definition einer Subvention nach der Grundverordnung bzw. dem WTO-Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen fielen, und dies umso mehr, wenn sie zusammen mit anderen staatlichen Maßnahmen umgesetzt werden. So bestätigt die Rechtsprechung des Gerichts, dass das Ziel von Systemen von Ausfuhrbeschränkungen darin bestehen kann, die Biodieselbranche direkt und indirekt zu unterstützen (70). Die Kommission legte umfangreiches Beweismaterial vor, dass die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen zusammen mit weiteren Maßnahmen als Instrument dazu diente, die Sojaanbauer dazu zu veranlassen, den besagten strategischen Zielen nachzukommen, und dies in einer Weise, die einer anfechtbaren Subvention nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung gleichkommt. In Bezug auf das Ziel der Ausfuhrsteuern stellte die Kommission fest, dass in den Rechtsvorschriften auch das Ziel genannt ist, „die Inlandspreise auf einem angemessenen Niveau zu stabilisieren oder eine dem Versorgungsbedarf des inländischen Markts entsprechende Angebotsmenge aufrechtzuerhalten“, wie in Erwägungsgrund 116 dargelegt. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(160) |
Die CARBIO und die argentinische Regierung brachten vor, dass die Ausfuhrsteuern ihre Möglichkeiten zur Herstellung, zum Verkauf und zur Ausfuhr ihrer Waren nicht einschränkten. Darüber hinaus brachte die argentinische Regierung vor, dass die offiziellen FOB-Preise nur als Bemessungsgrundlage für die Ausfuhrsteuer herangezogen worden seien, sodass die Ausfuhrpreise frei festgesetzt worden seien. |
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(161) |
Die Kommission stellte fest, dass die Untersuchung ergab, dass die Sojabohnenerzeugung von den Ausfuhrbeschränkungen für andere Kulturen beeinflusst wurde, dass der Inlandspreis für Sojabohnen unter dem Weltmarktpreis lag (siehe Schaubild 3) und dass die Höhe der Ausfuhrsteuern auf Sojabohnen vom offiziellen, von der argentinischen Regierung festgesetzten FOB-Preis abhing. Die Ausfuhrsteuer auf der Grundlage des offiziellen FOB-Preises lässt den Sojaanbauern bei der Festsetzung des Ausfuhrpreises nicht notwendigerweise freien Spielraum. Schließlich stellt die Ausfuhrsteuer, wie in der vorstehenden Analyse dargelegt, nicht das einzige Instrument dar, das zur Anweisung von Sojaanbauern von der argentinischen Regierung ersonnen wurde. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(162) |
Die Kommission kam wie in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung die Sojaanbauer weiterhin damit betraute oder dazu anwies, die Politik der Regierung auszuführen und einen abgeschotteten Inlandsmarkt zu schaffen und der inländischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen. |
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(163) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die argentinische Regierung vor, dass Sojabohnen kein direkter Rohstoff für Biodiesel seien und dass die Kommission dies bei ihrer Analyse berücksichtigen sollte; insbesondere sollte sie Sojaöl als Vorleistung betrachten, bei dem Argentinien über einen natürlichen Wettbewerbsvorteil verfüge. |
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(164) |
Die Kommission bestätigte, dass sie diesen Aspekt bei der Berechnung der Höhe der Subventionierung für die in die Stichprobe einbezogenen argentinischen ausführenden Hersteller berücksichtigt hat. So bildete der Umsatz, der durch den Verkauf von Waren auf Sojabasis – und nicht nur von Biodiesel – erzielt wurde, den Nenner des Vorteils im Rahmen der Regelung. Daher musste die Kommission den erhaltenen Vorteil nicht auf der Grundlage der Endverwendung der erworbenen Sojabohnen zuordnen. Da die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller vertikal integriert waren, musste die Kommission schließlich keine weiteren Schritte in der Wertschöpfungskette zwischen Sojabohnen und Biodiesel berücksichtigen; zudem gab es keine Bereitstellung von Sojaöl, wie sie in dem Antrag behauptet wurde, die hätte analysiert werden können, da das Sojaöl von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern selbst erzeugt wurde. Darüber hinaus hat die Kommission in Abschnitt 3.3.1.3.3 dieser Verordnung, insbesondere in Tabelle 1, die Rolle von Sojaöl in der Wertschöpfungskette zwischen Sojabohnen und Biodiesel analysiert. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(165) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die argentinische Regierung und die CARBIO vor, dass die Ausfuhrsteuer eine allgemein geltende steuerpolitische Maßnahme sei. Nach Ansicht der argentinischen Regierung würden die Quellen, auf denen die Feststellungen der Kommission in Erwägungsgrund 115 beruhten, nicht bestätigen, dass ihr Zweck darin bestanden habe, der Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die CARBIO wies darauf hin, dass Ausfuhrsteuern bereits vor der Errichtung der Biodieselbranche in Argentinien im Jahr 2007 erhoben und als steuerpolitisches Instrument eingesetzt worden seien. Nach Auffassung der CARBIO könnten sie für die ausführenden Hersteller sogar eine Belastung darstellen, da sie keine entsprechende Rückerstattung erhielten. Folglich seien jegliche Auswirkungen der Ausfuhrsteuer auf die Sojabohnenpreise und jeglicher Vorteil eine Nebenwirkung einer Tätigkeit der argentinischen Regierung zur Steuern- und Abgabenerhebung und „ein bloßes Nebenprodukt staatlicher Regulierung“ gewesen (71). Eine solche gewöhnliche Maßnahme zur Steuern- und Abgabenerhebung würde nicht der rechtlichen Norm entsprechen, die eine „aktivere Rolle als einfach nur eine begünstigende“ (72) impliziere. |
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(166) |
Die Kommission wies erneut auf ihre Feststellung in Erwägungsgrund 116 hin, nach der eines der Ziele, für die die argentinische Regierung Ausfuhrabgaben erheben kann, die „Stabilisierung der Inlandspreise auf einem angemessenen Niveau oder die Aufrechterhaltung eines Angebots, das dem Versorgungsbedarf des Binnenmarkts entspricht“, ist. Darüber hinaus werden in den Erwägungsgründen 117 bis 123 die vorliegenden Erkenntnisse dargelegt, aus denen hervorgeht, dass durch die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen die Versorgung insbesondere der Biodieselbranche mit dem Rohstoff sichergestellt werden sollte. Daher räumte die Kommission zwar ein, dass die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen möglicherweise auch als steuerpolitisches Instrument eingesetzt wurde, kam jedoch zu dem Schluss, dass dies nicht ihr einziges Ziel war. Da aus den argentinischen Rechtsvorschriften hervorgeht, dass der Staat mit der Ausfuhrsteuer die Entwicklung des nachgelagerten Wirtschaftszweigs, insbesondere der Biodieselbranche, bezweckte, sind die Auswirkungen der Ausfuhrsteuer auf die Preise kein „bloßes Nebenprodukt“ der Regulierungstätigkeit, sondern die erklärte Absicht der argentinischen Regierung. In diesem Zusammenhang schließt die Tatsache, dass die Ausfuhrsteuern bereits vor der Errichtung der Biodieselbranche in Argentinien im Jahr 2007 erhoben wurden, nicht aus, dass ein politisches Instrument angepasst oder auf neue, zu einem späteren Zeitpunkt entstandene politische Ziele ausgerichtet werden kann. So ergab die Ausgangsuntersuchung, dass die Änderung des Ausfuhrsteuersatzes im Jahr 2007 tatsächlich mit „neue[n] produktive[n] Zwecke[n]“ begründet wurde, wobei „Biokraftstoffe ausdrücklich als Beispiel genannt“ wurden (73). Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(167) |
Nach der endgültigen Unterrichtung wiederholte die CARBIO ihre in den Erwägungsgründen 158 und 160 dargelegten Äußerungen. Auch die argentinische Regierung brachte ihre in Erwägungsgrund 158 dargelegten Äußerungen erneut vor. Beide Parteien verwiesen auf die vom Panel in der Streitsache US – Export Restraints vertretene Auslegung von Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens, wonach eine Ausfuhrbeschränkung „keine auf einer Betrauung oder Anweisung durch eine Regierung beruhende Bereitstellung von Waren im Sinne des Unterabsatzes iv darstellen kann“ (74). Beide Parteien wiesen zudem darauf hin, dass die Union dieser Rechtsprechung in ihrer Stellungnahme einer Dritten Partei in der Streitsache US – Export Restraints ausdrücklich zugestimmt habe (75). Darüber hinaus brachte die CARBIO vor, dass Ausfuhrbeschränkungen kein Mittel zur Betrauung oder Anweisung privater Akteure im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung darstellen könnten. Zur Untermauerung verwies die CARBIO auf die entsprechende Auslegung durch das Gericht (76) und die Auslegung von Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens durch das Panel in den Streitsachen China – GOES (77) und US – Countervailing Measures (China), die Folgendes besagt: „Schränkt die chinesische Regierung die Möglichkeiten der inländischen Erzeuger von Magnesia und Koks zur Ausfuhr dieser Waren ein, so überträgt sie den inländischen Erzeugern damit keine ‚Verantwortung‘, irgendetwas zu tun“ (78). Folglich könnten Ausfuhrbeschränkungen, so die CARBIO, nicht als finanzielle Beihilfe in Form einer Betrauung oder Anweisung angesehen werden. Daher stellten die Ausfuhrsteuern sowie die Ausfuhrbeschränkungen für Mais und Weizen nach Ansicht der CARBIO keine anfechtbaren Subventionen dar. |
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(168) |
Die Kommission wies darauf hin, dass sie nicht nur Ausfuhrbeschränkungen wie die Ausfuhrsteuer und die Ausfuhrbeschränkungen für Mais und Weizen untersucht habe, sondern ein ganzes Bündel von Maßnahmen, zu denen unter anderem auch diese Ausfuhrbeschränkungen zählten, wie in den Erwägungsgründen 101 bis 150 dargelegt. Die Gesamtheit all dieser Maßnahmen ermöglichte es der argentinischen Regierung, Sojabohnenerzeuger damit zu betrauen oder anzuweisen, ihre politischen Ziele zu erfüllen, und dies in einer Weise, die einer anfechtbaren Subvention im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a der Grundverordnung gleichkommt. Deshalb gehen Vorbringen, die sich einzig auf die Ausfuhrbeschränkungen beziehen, im Rahmen der von der Kommission durchgeführten Analyse ins Leere. Daher wurden diese Vorbringen zurückgewiesen. |
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(169) |
Die CARBIO wandte sich gegen den Verweis der Kommission auf das Urteil in der Rechtssache PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./Kommission in Erwägungsgrund 159, insbesondere gegen den Hinweis, dass dieses Urteil die Feststellung der Kommission untermauere, sie selbst habe umfangreiches Beweismaterial vorgelegt, dass die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen zusammen mit weiteren Maßnahmen als Instrument dazu diente, die Sojaanbauer dazu zu veranlassen, den besagten politischen Zielen nachzukommen, und dies in einer Weise, die einer anfechtbaren Subvention gleichkommt. Die CARBIO brachte vor, dass das Urteil diese Feststellung nicht untermauere, zumal die in diesem Urteil in Rede stehenden Ausfuhrbeschränkungen an internationale Preise gebunden gewesen seien. |
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(170) |
Die Kommission vertrat die Ansicht, dass das in Erwägungsgrund 159 erwähnte Urteil die Rechtsprechung des Gerichts bestätigt, wonach das Ziel von Systemen von Ausfuhrbeschränkungen darin bestehen kann, die Biodieselbranche direkt und indirekt zu unterstützen. Sie bezog sich jedoch nicht auf dieses Urteil, um ihre Feststellung in Bezug auf die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen zu untermauern. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(171) |
Darüber hinaus räumte die argentinische Regierung zwar ein, dass die Kommission die unterschiedliche Steuerbemessungsgrundlage (d. h. den FOB-Preis) für Sojabohnen und Sojaöl einerseits und Biodiesel andererseits korrekt ermittelt habe, behauptete jedoch, die Kommission habe diese Steuerbemessungsgrundlage mit dem Steuerwert (d. h. dem Wert, auf den die Ausfuhrsteuer berechnet wird) verwechselt und den Unterschied zwischen dem effektiven Satz der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel einerseits und dem Satz der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen und Sojaöl andererseits in Erwägungsgrund 113 falsch interpretiert. Der argentinischen Regierung zufolge hätte die Kommission den effektiven Satz der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel mit einem angeblichen effektiven Satz der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen und Sojaöl vergleichen müssen, der viel niedriger gewesen sei. Nach Ansicht der argentinischen Regierung sei die Steuerbemessungsgrundlage zwar unterschiedlich, doch die Art der Berechnung des Steuerwerts sei bei allen drei Ausfuhrsteuern dieselbe. |
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(172) |
Die Kommission stellte fest, dass die argentinische Regierung diesbezüglich widersprüchliche Informationen vorgelegt hat. Die argentinische Regierung selbst erklärte in ihrer Antwort auf Frage C.II.22 des Fragebogens Folgendes: „Wenn für Waren offizielle Preise gelten (z. B. für Waren nach dem Gesetz Nr. 21453 [d. h. für Sojabohnen und Sojaöl]), entspricht der Steuerwert dem offiziellen Preis.“ Daraus folgt, dass die Kommission den Steuerwert für Sojabohnen und Sojaöl im offiziellen FOB-Preis korrekt ermittelt hat, sodass die Ausfuhrsteuer direkt auf den offiziellen FOB-Preis erhoben wird, ohne dass ein effektiver Steuersatz für Sojabohnen und Sojaöl berechnet wird. Somit ist der in Erwägungsgrund 113 und auch in öffentlichen Quellen beschriebene Unterschied tatsächlich gegeben. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(173) |
Die argentinische Regierung kritisierte auch, dass die Lage der Sojabohnenerzeuger als Folge der Maßnahmen der argentinischen Regierung in Erwägungsgrund 123 als „irrational“ bezeichnet worden sei, zumal für 2025 eine gute Produktion erwartet werde. |
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(174) |
Die Kommission stellte fest, dass sich der Begriff „irrational“ auf die Verkäufe und nicht auf die Produktion bezog, und wies dieses Vorbringen zurück. |
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(175) |
Darüber hinaus brachte die argentinische Regierung vor, dass die Ausgleichsmengen für die Ausfuhr von Mais und Weizen keine Unterstützung für die Sojabohnenerzeuger darstellten, sondern vielmehr dazu dienten, Marktstörungen infolge der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine abzumildern. Die Analyse der Kommission habe sich hingegen auf die Auswirkungen der Maßnahme konzentriert. Darüber hinaus wies die argentinische Regierung darauf hin, dass sie die Ausgleichsmengen im Laufe des Jahres nach oben und nicht nach unten korrigiert habe; wenn es darum gegangen wäre, einen Anreiz für die Erzeugung von Sojabohnen zu schaffen, wäre eine Korrektur nach unten vorgenommen worden. Schließlich, so die argentinische Regierung, habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass es den Sojabohnenerzeugern freistehe, ihre Kulturen zu wechseln, und dass die Quote zeitlich nahezu deckungsgleich mit ihrer Geltungsdauer erfüllt worden sei. |
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(176) |
Die Kommission gelangte in Erwägungsgrund 136 zu dem Schluss, dass die Ausfuhrausgleichsmengen dazu beitrugen, die Erzeugung von Sojabohnen zu begünstigen und nicht zu unterstützen. Ferner wurden die Ausfuhrausgleichsmengen mit der Entschließung Nr. 276/2021 vom 16. Dezember 2021 und damit vor der militärischen Aggression Russlands gegen die Ukraine im Februar 2022 eingeführt. Schließlich hat die Kommission die Ausfuhrausgleichsmengen nicht einzeln angefochten, sondern als Teil einer Reihe von Maßnahmen, mit denen die argentinische Regierung Sojabohnenlieferanten mit dem ausdrücklichen Ziel betraute oder anwies, der Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die Änderungen der Ausfuhrausgleichsmengen beruhten auf dem Inlandsverbrauch und dem Ausfuhrbedarf. Die Anpassung der Mengen nach oben spiegelte somit lediglich einen geringeren Inlandsverbrauch und einen höheren Ausfuhrbedarf wider. Das Ziel, die Erzeugung von Sojabohnen zu begünstigen, zeigte sich hingegen darin, dass die Ausgleichsmengen auch für die Ausfuhr von Mais und Weizen eingeführt wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Einführung der Ausfuhrausgleichsmengen nach einem Zeitraum ohne Ausfuhrbeschränkungen erfolgte. In diesem Zeitraum ohne Ausfuhrbeschränkungen war die Erzeugung von Sojabohnen zurückgegangen, während die Erzeugung von Mais und Weizen gestiegen war. Die Tatsache, dass es den Erzeugern freisteht, zwischen verschiedenen Kulturen zu wechseln, untermauert die Feststellungen der Kommission, denn die Produktionsdaten in Schaubild 1 zeigen den engen Zusammenhang zwischen der Sojabohnenerzeugung und Ausfuhrbeschränkungen, was sich auch in der Wahl der Kulturen durch die Erzeuger in der Zeit ohne Beschränkungen zeigt. Schließlich unterlagen die Ausfuhrausgleichsmengen einer festen Obergrenze, was daran zu erkennen ist, dass die Mengen voll ausgeschöpft wurden; das heißt, ihre bloße Existenz begünstigt die Erzeugung von Sojabohnen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.3.1.3.2. Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung
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(177) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung analysierte die Kommission daraufhin, ob es sich bei den argentinischen Sojaanbauern um private Einrichtungen handelt, die von der argentinischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung betraut oder angewiesen werden. |
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(178) |
Die in die Stichprobe einbezogenen argentinischen ausführenden Hersteller bezogen sämtliche Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel aus einheimischen Quellen. Der Einkauf erfolgte bei privaten Sojafarmen, abgesehen von gewissen Mengen, die beim staatseigenen Unternehmen YPF SA beschafft wurden. |
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(179) |
Die argentinische Regierung legte dar, dass es in Argentinien mehr als 60 000 Sojaanbauer gebe, die über ein großes Gebiet verteilt seien und unter unterschiedlichen wirtschaftlichen und produktionsbezogenen Bedingungen produzierten; diese könnten nicht als private Einrichtung angesehen werden, die nach Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des WTO-Subventionsübereinkommens betraut oder angewiesen seien, sondern unterlägen den Regelungsbefugnissen des Staats und der von ihm vorgegebenen Steuerpolitik, die allgemein gelte. |
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(180) |
Die Kommission stellte fest, dass die Anzahl oder die Unterschiede in Bezug auf den Standort oder die Produktionsbedingungen für sich genommen nicht gegen die Feststellung einer Betrauung oder Anweisung sprechen. Vielmehr spricht die fragmentierte Struktur des Sojabohnenmarkts für eine Schwäche des Marktgleichgewichts, insbesondere im Vergleich zu den wenigen vertikal integrierten Ausführern von Biodiesel (nach Angaben der argentinischen Regierung weniger als ein Dutzend), die auch die wichtigsten Mahlbetriebe sind und über eine weitaus größere Marktmacht verfügen. Darüber hinaus gilt die in Rede stehende Steuerpolitik – d. h. die Ausfuhrsteuern – nicht allgemein, sondern betrifft bestimmte Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse und ihre Derivate, insbesondere Sojabohnen, Sojaöl und Biodiesel. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(181) |
Daher ging die Kommission wie in der Ausgangsuntersuchung auf Grundlage der zur Verfügung stehenden Informationen davon aus, dass alle Sojaanbauer private Einrichtungen darstellen, die von der argentinischen Regierung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung damit betraut wurden, Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen. |
3.3.1.3.3. Bereitstellung von Sojabohnen durch die Sojaanbauer zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt
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(182) |
In der Ausgangsuntersuchung untersuchte die Kommission, ob die Sojaanbauer die argentinische Regierungspolitik der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt effektiv umsetzten. |
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(183) |
Die Kommission nahm diese Untersuchung erneut vor und aktualisierte die damals erhobenen Daten. Im Einklang mit den Schlussfolgerungen in Erwägungsgrund 85 musste die Kommission gemäß Artikel 28 der Grundverordnung teilweise auf die verfügbaren Informationen zurückgreifen, um festzustellen, ob die Sojaanbauer Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitgestellt hatten. |
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(184) |
Durch die in den Erwägungsgründen 101 bis 150 beschriebenen Maßnahmen veranlasste die argentinische Regierung die Sojaanbauer dazu, lokal zu geringeren Preisen zu verkaufen als sie andernfalls hätten erzielen können, d. h., ohne diese Maßnahmen hätten die Sojaanbauer die Sojabohnen zum wesentlich höheren Weltmarktpreis ausgeführt oder einfach ihr Angebot den Marktzwängen entsprechend angepasst. Aufgrund der Politik der argentinischen Regierung zur Förderung der Entwicklung der nachgelagerten Biodieselbranche taten die Sojaanbauer dies jedoch nicht. |
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(185) |
Wie in Tabelle 1 dargestellt, wird praktisch die gesamte im Inland produzierte Menge von Sojabohnen durch Zermahlen zu Sojaöl weiterverarbeitet. Was die Produktion, die Ausfuhr und die Einfuhr von Sojabohnen sowie das Zermahlen von Sojabohnen im Inland anbelangt, so belaufen sich die Daten in den einzelnen Jahren auf folgende Werte: Tabelle 1 Argentinische Sojabohnen-, Sojaöl- und Biodieselerzeugung
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(186) |
Wie in Erwägungsgrund 133 erläutert, war der Rückgang der Sojabohnenproduktion bis 2022 auf die Abschaffung der Ausfuhrquoten für Mais und Weizen in Verbindung mit handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Europäischen Union, der USA und Perus zurückzuführen. Der anschließende Rückgang im Jahr 2023 war auf eine große Dürre in Argentinien zurückzuführen. Im Jahr 2024, nach der Dürre, erholte sich die Sojabohnenerzeugung und stieg im Vergleich zur Produktion vor der Dürre im Jahr 2022. |
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(187) |
Die Entwicklung ist in Schaubild 2 (in t) dargestellt: Schaubild 2 Sojabohnenverarbeitung in Argentinien
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(188) |
Aus Tabelle 1 und Schaubild 2 geht hervor, dass praktisch die gesamte Menge an erzeugten Sojabohnen zermahlen wurde und das so gewonnene Sojaöl (Inlandsverbrauch) überwiegend für die Herstellung von Biodiesel verwendet wurde. Darüber hinaus führte Argentinien selbst angesichts der geringen Produktion infolge der Dürre im Jahr 2023 mehr Sojabohnen ein, um dafür zu sorgen, dass die Kapazitäten für das Zermahlen ausgelastet sind. |
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(189) |
Darüber hinaus werden Sojabohnen nur dann ausgeführt, wenn die Inlandsnachfrage sowohl in Bezug auf das Zermahlen der Sojabohnen als auch in Bezug auf die Herstellung von Biodiesel vollständig gedeckt ist. Anhand von Tabelle 1 und Schaubild 2 werden zudem die sehr begrenzten Einfuhrmengen von Sojabohnen in den Jahren der Anwendung der Ausfuhrbeschränkungen ersichtlich (ausgenommen das Dürrejahr 2023). Dies wird auch durch das Geschäftsmodell der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller bestätigt. Tatsächlich führte keiner von ihnen Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel ein. Vielmehr führten sie Sojabohnen ausschließlich zur Verwendung in ihren Mahlanlagen ein und führten dann das gesamte so gewonnene Sojaöl und den gesamten so gewonnenen Sojaschrot in andere Länder aus. |
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(190) |
Somit wurde das Hauptziel der Maßnahmen der argentinischen Regierung erreicht: Mit inländisch produzierten Sojabohnen konnte die inländische Nachfrage nach einer Vorleistung für die inländische Herstellung von Biodiesel zum Nachteil der Sojabohnenerzeuger voll befriedigt werden, die ihre Gewinne aufgrund der Ausfuhrbeschränkungen nicht durch die Ausfuhr ihrer gesamten Produktion oder den Verkauf zu höheren Preisen im Inland optimieren konnten. |
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(191) |
Nach der einschlägigen WTO-Rechtsprechung sollte für den Nachweis einer Betrauung oder Anweisung in den meisten Fällen eine gewisse Form der Androhung oder eines Anreizes durch die Regierung gegenüber den Lieferanten von Vorleistungen vorliegen. Die Feststellung, dass eine Betrauung oder Anweisung vorliegt, wird nicht automatisch dadurch ausgeschlossen, dass ein Ermessensspielraum belassen wird. Diese Einzelfallanalyse ist evidenzbasiert. Bemerkenswert in diesem Fall ist, dass die Ausfuhren in einem sehr international geprägten Rohstoffmarkt, in dem Argentinien einer der weltweit führenden Sojabohnenerzeuger ist, eher begrenzt sind, zumal der Preis auf den internationalen Märkten deutlich über dem Inlandspreis in Argentinien liegt (siehe Schaubild 3). |
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(192) |
Die in den argentinischen Rechtsvorschriften enthaltenen Beweise (siehe Erwägungsgründe 116 bis 120) lassen darauf schließen, dass das politische Ziel der argentinischen Regierung in der Entwicklung und Förderung der nachgelagerten Wirtschaftszweige mit höherer Wertschöpfung, darunter der Biodieselbranche, besteht. Zudem erklärte es die argentinische Regierung eindeutig zum Ziel, die nachgelagerten Wirtschaftszweige vor dem Anstieg der internationalen Preise zu schützen. |
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(193) |
Ebenso klar ist, dass die unzähligen kleinen Sojaanbauer, auch wenn sie von der argentinischen Regierung nicht formell an der Ausfuhr ihrer Erzeugnisse gehindert werden, durch diese Politik dazu veranlasst werden, ihre Produktion fast vollständig im Inland und zu niedrigeren Preisen zu verkaufen als sie andernfalls auf den internationalen Märkten erzielen könnten. Es liegen trotz der bekannten Schwierigkeiten der Kleinbauern, Kunden im Ausland zu gewinnen, in einer Fremdsprache zu kommunizieren und all die schwerfälligen Verwaltungsformalitäten für die Ausfuhr zu erledigen, auch keine Beweise dafür vor, dass die argentinische Regierung in irgendeiner Weise versuchen würde, direkt oder indirekt eine Steigerung der Ausfuhren und damit eine Gewinnmaximierung für die Sojaanbauer zu fördern und/oder aktiv zu unterstützen. |
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(194) |
In Ermangelung gegenteiliger Beweise und angesichts der fehlenden Kooperationsbereitschaft seitens der argentinischen Regierung bezüglich der Vorlage entsprechender Beweise und Informationen kam die Kommission zu dem Schluss, dass diese Beweise zeigen, dass die Sojaanbauer dazu veranlasst wurden, ihre Produktion im Inland zugunsten der nachgelagerten Wirtschaftszweige (einschließlich der Hersteller von Biodiesel) zu verkaufen, anstatt ihre Erträge auf anderem Wege zu maximieren, etwa indem sie ihre Produktionsmenge anpassen oder sogar auf eine andere Erzeugnisart (z. B. andere Ölsaaten- oder Getreidesorten) umstellen. |
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(195) |
Die Tatsache, dass Sojaanbauer zumindest formell noch in gewissem Maße nach eigenem Ermessen im Ausland verkaufen können und dass Ausfuhren in sehr begrenztem Umfang stattgefunden haben, entkräftet im Einklang mit der WTO-Rechtsprechung (80) nicht die wichtigste Schlussfolgerung zum Vorliegen einer Betrauung oder Anweisung der Sojaanbauer. |
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(196) |
Ferner analysierte die Kommission wie in der Ausgangsuntersuchung die Auswirkungen der auf die Maßnahmen der argentinischen Regierung zurückgehenden Bereitstellung von Sojabohnen auf den Inlandspreis von Sojabohnen in Argentinien. |
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(197) |
Die Kommission verwendete dafür den durchschnittlichen Inlandspreis von Sojabohnen in Argentinien ausgehend von den monatlich von der argentinischen Regierung vorgelegten Daten der Getreidebörse in Buenos Aires für Rosario, Bahia Blanca und Quequen. |
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(198) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung wiesen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller gewisse Einfuhren von Sojabohnen auf. Auch wenn die Unternehmen diese eingeführten Sojabohnen nicht für die Herstellung von Biodiesel nutzten – sondern stattdessen zur Herstellung von Sojaöl verwendeten, das anschließend ausgeführt wurde –, konnte der Preis dieser Einfuhren als repräsentativ angesehen werden, da die Sojabohnen eingeführt wurden, um sie zu zermahlen und das so gewonnene Sojaöl wieder auszuführen, und ihr Preis dem Weltmarktpreis für Sojabohnen entsprach (Golf von Mexiko). |
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(199) |
Schaubild 3 zeigt die Preisschwankungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (mit Ausnahme der Monate, in denen kein Inlandspreis gemeldet wurde) und die Preisdifferenz zwischen dem argentinischen Inlandspreis und dem Weltmarktpreis. Schaubild 3 Argentinischer Inlandspreis im Vergleich zum Weltmarktpreis
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(200) |
Schaubild 3 zeigt eine Preisdifferenz zwischen dem argentinischen Inlandspreis und dem Weltmarktpreis sowie dem CIF-Einfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung. Die Anweisungspolitik der argentinischen Regierung verhindert, dass die Sojaanbauer Gewinne auf der Grundlage der Weltmarktpreise erzielen. Den Sojaanbauern wird faktisch die Möglichkeit genommen, eine rationale Wahl zu treffen und auf den internationalen Märkten zu viel höheren Preisen zu verkaufen. |
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(201) |
Stattdessen erzielen sie auf dem inländischen und dem internationalen Markt vergleichbare Gewinne, was jedoch nur dadurch möglich ist, dass die Inlandspreise um den Betrag der Ausfuhrsteuer verringert sind. Somit drückt die argentinische Regierung die Inlandspreise zum Vorteil der inländischen Verarbeitungsindustrie. |
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(202) |
Die argentinische Regierung weist die Sojaanbauer an, indem sie ihnen die Möglichkeit vorenthält, eine rationale Wahl zu treffen. Wie zudem aus dem Schaubild hervorgeht, ist der Unterschied zwischen den Inlandspreisen und den internationalen Preisen während des gesamten Untersuchungszeitraums der Überprüfung nicht nur konstant geblieben, sondern hat auch die Biodieselbranche und alle anderen nachgelagerten Wirtschaftszweige (etwa die Mahlindustrie, die vorwiegend in die Herstellung von Biodiesel integriert ist) vor den höheren Preisen auf dem internationalen Markt geschützt. |
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(203) |
Folglich wurde das vorab festgelegte Ziel der Maßnahmen der argentinischen Regierung erreicht, nämlich die Inlandspreise vor dem Hintergrund steigender internationaler Preise zum Nutzen der heimischen auf hohen Mehrwert ausgerichteten Industrie, einschließlich der Biodieselbranche, zu senken. |
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(204) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Sojaanbauer in Argentinien damit betraut oder dazu angewiesen worden waren, der heimischen Biodieselbranche Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. |
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(205) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CARBIO vor, dass die Kommission in der aktuellen Auslaufüberprüfung im Gegensatz zur Ausgangsuntersuchung (81) nicht zu dem Schluss gekommen sei, dass die Sojabohnenerzeuger den Preis für Sojabohnen nicht frei bestimmen könnten. Der CARBIO zufolge hätten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Kontrollbesuchs erklärt, dass Käufer und Verkäufer auf dem Sojamarkt frei handelten und die Preise bestimmten. Ferner beeinträchtige habe die Ausfuhrsteuer die Sojabohnenlieferanten weder darin beeinträchtigt, rationale Entscheidungen zu treffen, noch darin, Ausfuhren zu tätigen, wie aus Tabelle 1 und Erwägungsgrund 195 hervorgehe. Schließlich stehe es den Erzeugern frei, zu entscheiden, welche Kulturen sie anbauen wollen. |
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(206) |
Entgegen den Behauptungen gelangte die Kommission in Erwägungsgrund 161 wie schon in der Ausgangsuntersuchung zu dem Schluss, dass der Inlandspreis für Sojabohnen unter dem Weltmarktpreis lag und dass die Sojabohnenerzeuger den Ausfuhrpreis aufgrund der Ausfuhrsteuer nicht frei bestimmen konnten. Die Erläuterungen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller standen nicht im Widerspruch zu diesen beiden Feststellungen. Ferner erläuterte die Kommission bereits in den Erwägungsgründen 161 und 193 bis 195, wie der Ermessensspielraum der Sojabohnenerzeuger durch die argentinische Regierung eingeschränkt wurde. Schließlich hinderte die Tatsache, dass die Erzeuger frei entscheiden können, welche Kulturen sie anbauen, die Kommission nicht daran, in Erwägungsgrund 135 zu dem Schluss zu gelangen, dass die Ausfuhrausgleichsmengen dazu beigetragen haben, die Erzeugung von Sojabohnen gegenüber der von Mais und Weizen zu begünstigen. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(207) |
Die argentinische Regierung führte an, dass das Fehlen von Beweisen für eine Unterstützung der Ausfuhrtätigkeit der Sojabohnenerzeuger durch die argentinische Regierung nicht als Beweis für das Gegenteil gewertet werden sollte. Darüber hinaus habe die Kommission nicht berücksichtigt, dass der internationale Rohstoffmarkt komplex sei und die Sojabohnenerzeuger nicht direkt, sondern über Händler daran teilnähmen. |
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(208) |
Die Kommission wies darauf hin, dass ihre Feststellung die Einschränkung des Ermessensspielraums der Sojabohnenerzeuger durch die argentinische Regierung betraf und sich auf positive Beweise stützte, die im Rahmen der Untersuchung gesammelt wurden – und nicht auf das Fehlen solcher Beweise; zudem hat die argentinische Regierung nach der endgültigen Unterrichtung keine weiteren Beweise vorgelegt. Die Tatsache, dass die Teilnahme am internationalen Rohstoffmarkt in der Regel über Händler erfolgt, sollte Sojabohnenerzeuger nicht von der Ausfuhr abhalten. So exportieren die argentinischen ausführenden Hersteller von Biodiesel in der Regel über Händler. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.3.1.3.4. Die Aufgabe, die normalerweise der Regierung obliegt, und die Praktik, die sich in keiner Weise von den Praktiken unterscheidet, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden
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(209) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt (82), ist die Kommission der Auffassung, dass die Bereitstellung von Sojabohnen aus dem eigenen Land für die argentinische Biodieselbranche eine Aufgabe ist, die normalerweise der Regierung obliegt, da Staaten nach dem allgemeinen Völkerrecht über ihre natürlichen Ressourcen souverän verfügen können. Anstatt die Vorleistungen zur Erfüllung des politischen Ziels der argentinischen Regierung, die Entwicklung der Biodieselbranche einschließlich ihres Ausfuhrpotenzials zu fördern, direkt der Biodieselbranche zur Verfügung zu stellen, veranlasst die argentinische Regierung private Einrichtungen durch eine Reihe von Maßnahmen dazu, dies in ihrem Namen zu tun; diese Aufgabe unterscheidet sich in keiner Weise von den Praktiken, die normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden, und geht zulasten der Einnahmen. |
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(210) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die argentinische Regierung vor, dass die Bereitstellung von Sojabohnen keine Aufgabe sei, die normalerweise der Regierung obliege, da die argentinische Regierung nicht an den Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung von Sojabohnen beteiligt sei. Desgleichen brachte die CARBIO vor, die Kommission habe keine Beweise dafür vorgelegt, dass die Entscheidungen privater Anbieter in Bezug auf die Produktion und den Verkauf von Sojabohnen, die auf privatem Grund und Boden in Argentinien angebaut würden, eine Aufgabe widerspiegelten, die normalerweise der argentinischen Regierung obliege. Nach Ansicht der argentinischen Regierung und der CARBIO bedeutet die bloße Tatsache, dass ein Staat Regulierungsbefugnisse in Bezug auf die natürlichen Ressourcen in seinem Hoheitsgebiet ausüben kann, nicht, dass die Bereitstellung dieser natürlichen Ressourcen für private Unternehmen ebenfalls eine Aufgabe ist, die normalerweise der Regierung obliegt. Die kommerzielle Nutzung, der Vertrieb und der Verkauf natürlicher Ressourcen seien vielmehr Aufgaben, die normalerweise privaten Unternehmen oblägen, wobei sich die Rolle des Staates auf die Regulierung und Aufsicht beschränke. Mit anderen Worten: Während die Regulierung und Aufsicht in Bezug auf natürliche Ressourcen eine Aufgabe sei, die normalerweise dem Staat obliege, sei dies bei der unmittelbaren Bereitstellung natürlicher Ressourcen für private Unternehmen nicht der Fall. |
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(211) |
Mit Blick auf die Vorbringen, nach denen die argentinische Regierung nicht an der Sojabohnenerzeugung beteiligt sei und die Anbieter Unternehmen in Privatbesitz seien, die Sojabohnen verkauften, welche auf privatem Grund und Boden angebaut würden, stellte die Kommission fest, dass die argentinische Regierung die Sojabohnenerzeuger damit betraut oder dazu angewiesen hat, ein bestimmtes politisches Ziel zu verwirklichen. Eine solche Bereitstellung von Sojabohnen durch die mit dieser Aufgabe betrauten Sojabohnenerzeuger war gleichzusetzen mit einer Situation, in der die argentinische Regierung selbst der unmittelbare Erzeuger der Sojabohnen ist. Darüber hinaus widerspricht die Kommission der künstlichen Unterscheidung der CARBIO, wonach die kommerzielle Nutzung, der Vertrieb und der Verkauf natürlicher Ressourcen keine Aufgaben seien, die normalerweise der Regierung obliegen, deren Rolle sich auf die Regulierung und Aufsicht in Bezug auf die natürlichen Ressourcen beschränke. Eine solche Argumentation hätte zur Folge, dass die Bereitstellung von Waren oder Dienstleistungen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt niemals als Aufgabe angesehen werden könnte, die der Regierung obliegt, da die Aufgabe des Staates lediglich darin bestünde, die Bereitstellung dieser Waren oder Dienstleistungen zu regulieren. Die Kommission akzeptierte diese Unterscheidung nicht und vertrat die Auffassung, dass gerade die Ausübung der Regulierungsbefugnisse der argentinischen Regierung im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Sojabohnen ausschlaggebend dafür ist, dass eine solche Bereitstellung von Sojabohnen als eine Aufgabe angesehen werden kann, die normalerweise der Regierung obliegt. In diesem Zusammenhang ist die Tatsache, dass es sich bei den Empfängern dieser Ware um private und nicht um staatliche Unternehmen handelt, unerheblich für diese Schlussfolgerung, da sie für das politische Ziel der Entwicklung der Biodieselbranche irrelevant ist. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.3.1.3.5. Schlussfolgerung zur finanziellen Beihilfe
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(212) |
Durch eine Reihe von Maßnahmen, darunter Ausfuhrsteuern, mengenmäßige Beschränkungen, Subventionen für inländische Erzeuger und politische Erklärungen, veranlasste die argentinische Regierung die einheimischen Sojaanbauer dazu, Sojabohnen lokal zu verkaufen, und „betraute diese“ oder „wies sie an“, diesen Rohstoff in Argentinien zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt zur Verfügung zu stellen. Die strittigen Maßnahmen erzielten die gewünschte Wirkung der Verzerrung des einheimischen Sojamarkts und drückten den Preis – zum Vorteil der nachgelagerten Biodieselbranche – auf ein künstlich niedriges Niveau. Die Aufgabe, Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt bereitzustellen, obliegt in Anbetracht des staatlichen Ziels der Unterstützung der Biodieselbranche normalerweise der Regierung. Darüber hinaus unterscheidet sich die Praktik der Durchführung seitens der Sojaanbauer in keiner Weise von den Praktiken, die bei der Verfolgung ähnlicher strategischer Ziele mittels anderer Formen der Unterstützung (wie Zuschüssen oder Einnahmenverzicht) normalerweise von den Regierungen ausgeübt werden. |
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(213) |
Die Kommission zog daher den Schluss, dass die argentinische Regierung eine indirekte finanzielle Beihilfe im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer iv der Grundverordnung in der Auslegung und entsprechend der einschlägigen WTO-Norm nach Artikel 1.1 Buchstabe a Absatz 1 Ziffer iv des Subventionsübereinkommens geleistet hat. |
3.3.1.4.
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(214) |
In der Ausgangsuntersuchung stellte die Kommission fest, dass sich die Kategorien „finanzielle Beihilfe“ und „Einkommens- oder Preisstützung“ nicht gegenseitig ausschließen (83). Entsprechend dieser Auslegung untersuchte die Kommission nicht nur, ob die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen als „finanzielle Beihilfe“ in Form der Bereitstellung von Waren zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt einzustufen sind, sondern auch, ob sie möglicherweise überdies in die Kategorie „Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung fallen (84). |
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(215) |
Wie im Vermerk über die Hinlänglichkeit der Beweise dargelegt, vertrat die Kommission die Auffassung, dass der Antragsteller in der aktuellen Auslaufüberprüfung Beweise dafür vorlegte, dass die Maßnahmen der argentinischen Regierung auch als „Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung eingestuft werden können. Daher prüfte die Kommission erstens, ob die argentinische Regierung weiterhin die Schaffung und Entwicklung der Biodieselbranche zu unterstützen beabsichtigt, zweitens, welche Art von Maßnahmen die argentinische Regierung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zur Unterstützung der Biodieselbranche ergriffen hat bzw. weiterhin ergreift, und drittens, ob diese Maßnahmen unter der Kategorie „jede Form von Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne des Artikels XVI des GATT 1994 einzustufen sind. |
3.3.1.4.1. Die von der argentinischen Regierung verfolgte Absicht, die heimische Biodieselbranche zu unterstützen
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(216) |
In der Ausgangsuntersuchung verwies die Kommission im Rahmen der Einkommens- oder Preisstützungsanalyse auf die Rechtsvorschriften, aus denen die Absicht der argentinischen Regierung zur Unterstützung der Biodieselbranche hervorgeht, insbesondere auf das Dekret Nr. 1396/2001 (85), die Entschließung Nr. 1156/2004 (86) und das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006. |
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(217) |
In der gegenwärtigen Untersuchung untersuchte die Kommission zusätzlich zu den in den Erwägungsgründen 117 bis 122 im Zusammenhang mit der Ausfuhrsteuer hervorgehobenen Aspekten sowie der Schlussfolgerung in Erwägungsgrund 136 zu den Ausgleichsmengen für die Ausfuhr von Mais und Weizen und in Erwägungsgrund 150 zu den Subventionen für Sojaanbauer, ob aus den nachfolgenden Rechtsvorschriften hervorging, dass die argentinische Regierung eine ausdrückliche Politik zur Unterstützung der Entwicklung der heimischen Biodieselbranche verfolgte. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 nicht mehr in Kraft und wurde durch das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 ersetzt, das die Biodieselvorgabe für den Inlandsmarkt regelte. |
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(218) |
In Erwägungsgrund 38 verwies die Kommission bereits auf die Aufgaben des Energiesekretariats, der Durchsetzungsbehörde im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021. Für die Zwecke der Einkommens- oder Preisstützungsanalyse weist die Kommission erneut darauf hin, dass das Energiesekretariat folgende Aufgabe hat: „Gewährleistung der Verfügbarkeit der für die Herstellung von Biokraftstoffen für die obligatorische Beimischung erforderlichen Vorleistungen, Vereinbarung und Festlegung der Mechanismen, die sie für notwendig erachtet, damit der Erwerb dieser Vorleistungen zu den normalen und üblichen Marktbedingungen und ohne Verzerrungen erfolgt, wobei gegebenenfalls der Ausfuhrpreis dieser Vorleistungen abzüglich der jeweiligen Kosten als Obergrenze festgelegt wird (87).“ Diese Funktion zeigt, dass die argentinische Regierung die Produktion von Sojabohnen im Zusammenhang mit der Produktion von Biodiesel und zum Zweck der Sicherstellung einer ausreichenden Versorgung damit gesehen hat. Zu diesem Zweck wurde die argentinische Regierung ermächtigt, einen Höchstpreis für die im Rahmen der inländischen Vorgabe verkauften Vorleistungen für Biodiesel festzulegen, der dem Ausfuhrpreis dieser Vorleistungen nach Abzug der entsprechenden Kosten entspricht. Anders ausgedrückt: Die Kosten der für den Inlandsmarkt bestimmten Vorleistungen wären niedriger gewesen als die Kosten der für den Ausfuhrmarkt bestimmten Vorleistungen. Aus dieser Bestimmung geht daher hervor, dass die argentinische Regierung mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 die Absicht verfolgte, die inländische Biodieselbranche zu unterstützen. |
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(219) |
Dies wird durch Artikel 16 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 mit dem aussagekräftigen Titel „Einfuhrsubstitution“ weiter und ausdrücklich bestätigt, durch den das Energieministerium ermächtigt wird, „die Einfuhr fossiler Brennstoffe durch Biokraftstoffe zu ersetzen“ und „Investitionen in die Industrialisierung nationaler Rohstoffe zu fördern“ (88). Wie die argentinische Regierung während des Kontrollbesuchs vor Ort bestätigte, bezieht sich die Industrialisierung (industrialización) im Zusammenhang mit der Sojabohnen-Wertschöpfungskette auf das Zermahlen selbst. Daher bezieht sich Artikel 16 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 in der Praxis auf die Förderung von Investitionen in das Zermahlen von Sojabohnen, um die Produktion von Biodiesel zu unterstützen. Dies stellt ein weiteres Mittel zur Unterstützung der inländischen Biodieselbranche dar. |
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(220) |
Darüber hinaus war die in der Ausgangsuntersuchung vorgenommene Bewertung der Festsetzung des Inlandspreises für Biodiesel (89) im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin gültig. Tatsächlich setzte die argentinische Regierung gemäß dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin den Preis für im Rahmen der inländischen Biodieselvorgabe im Inland verkauften Biodiesel fest, der fast den gesamten inländischen Markt für Biodiesel ausmacht. |
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(221) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde der Inlandspreis für Biodiesel fast monatlich ohne Unterscheidung nach Unternehmenstypen festgesetzt und war öffentlich zugänglich (90). |
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(222) |
Keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erhielt im Untersuchungszeitraum eine Quote und belieferte den Inlandsmarkt (andere Hersteller von Biodiesel der Renova-Gruppe allerdings schon). Die von der argentinischen Regierung auf dem Inlandsmarkt festgesetzten Preise scheinen jedoch höher zu sein als der durchschnittliche FOB-Ausfuhrpreis der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in den Zeiträumen mit demselben Inlandspreis – innerhalb des Untersuchungszeitraums der Überprüfung –, in denen sie Ausfuhrverkäufe meldeten, wobei der FOB-Ausfuhrpreis sowohl abzüglich der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel als auch – mit Ausnahme von zwei Zeiträumen, in denen die Inlands- und die Ausfuhrpreise angeglichen waren – einschließlich der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel berücksichtigt wurde. |
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(223) |
Somit verfolgte die argentinische Regierung mit der künstlichen Festsetzung des Preises für einheimischen Biodiesel auf ein künstlich hohes Niveau eine Politik der Preisstützung für kleine und mittlere Hersteller von Biodiesel, die auf dem Inlandsmarkt verkaufen. |
Die ausdrückliche Unterstützung der Biodieselindustrie durch die argentinische Regierung auf nationaler Ebene und Provinzebene
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(224) |
Darüber hinaus führte der Antragsteller als Beweis für die anhaltende Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung i) das Finanzierungsprogramm für Betriebskapital in der Biodieselbranche gemäß der Entschließung 947/2023 (91) und ii) den Einnahmenverzicht im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 an. |
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(225) |
Hierbei handelt es sich um neue mutmaßliche Regelungen für Hersteller von Biodiesel, die von der Kommission analysiert wurden (siehe entsprechende Abschnitte unten), um festzustellen, ob im Rahmen dieser Regelungen ein Vorteil entstanden ist. Um jedoch nachzuvollziehen, ob die Regelungen Beweise für die Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung lieferten, analysierte die Kommission ihre Rechtsgrundlagen – die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft waren – und eine öffentliche Erklärung dazu. Beweise aus dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 wurden in den Erwägungsgründen 218 und 219 angeführt. Darüber hinaus war nach Artikel 22 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021, wie in den Erwägungsgründen 313 und 314 erläutert, offenbar eine Befreiung von der Steuer auf flüssige Brennstoffe und der Kohlendioxidsteuer nur für Biodiesel inländischen Ursprungs, der Kraftstoffen beigemischt wird, vorgesehen. Während des Kontrollbesuchs vor Ort schien die argentinische Regierung diese Auffassung zu teilen. Die Antwort der argentinischen Regierung auf den Fragebogen schien jedoch darauf hinzudeuten, dass Biodiesel, der Kraftstoffen beigemischt wird, unabhängig davon, ob er aus dem Inland stammt oder eingeführt wurde, gemäß Titel III Artikel 4 des Gesetzes 23.966 (92) niemals der Steuer auf flüssige Brennstoffe und der Kohlendioxidsteuer unterliegt, da diese Steuern nur auf den Benzin-, Gasöl- oder Dieselbestandteil der Kraftstoffmischung erhoben werden, unabhängig davon, ob dieser Bestandteil oder der beigemischte Biodiesel aus dem Inland stammt oder eingeführt wurde. Tatsächlich war in Artikel 4 — im Gegensatz zu anderen Kraftstoffen — kein Steuersatz für Biodiesel festgelegt. Es blieb daher unklar, ob bei der Steuerabgabe eine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs des Biodiesels vorlag. |
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(226) |
Wie in Erwägungsgrund 315 erläutert, war es nicht möglich, einen Vorteil im Rahmen dieser Regelung zu berechnen, da diese Steuer offensichtlich auf die Kraftstoffmischung erhoben wurde, die sich aus der Beimischung in nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette ergab, und nicht auf der Ebene der Biodieselhersteller. Die Tatsache an sich, dass Biokraftstoffe, einschließlich Biodiesel (ausdrücklich erwähnt in Titel III Artikel 4 des Gesetzes 23.966), von der Steuer auf flüssige Kraftstoffe und der Kohlendioxidsteuer befreit sind, spricht jedoch für die klare Absicht der argentinischen Regierung, den Verbrauch von Biodiesel, insbesondere von Biodiesel nationalen Ursprungs, zu fördern und damit die inländische Biodieselindustrie zu unterstützen. |
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(227) |
Was dagegen das Finanzierungsprogramm für Betriebskapital in der Biodieselbranche betrifft, so bestand das erklärte Ziel darin, „bessere Finanzierungsbedingungen für den Erwerb der notwendigen Vorleistungen für die Produktion von Biodiesel für die obligatorische Beimischung zu Diesel gemäß Gesetz 27.640 zu bieten“ (93). Anlässlich einer Zeremonie für die Umsetzung des Programms erklärte der Präsident der Banco de la Nación Argentina (im Folgenden „BNA“) – einer der größten Banken des Landes und vollständig in Staatsbesitz – ausdrücklich, dass das Ziel des Kredits darin bestehe, „mehr Arbeitsplätze zu schaffen und weiter ausführen sowie Devisen sparen zu können“ (94). Somit besteht kein Zweifel daran, dass das Finanzierungsprogramm zur Kapitalbeschaffung in der Biodieselbranche dazu gedacht war, die Biodieselbranche durch bessere Finanzierungsbedingungen zu unterstützen und insbesondere die Ausfuhr von Biodiesel zu fördern. Während die Kommission in Erwägungsgrund 311 zu dem Schluss kam, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht in den Genuss des Finanzierungsprogramms kamen, war die Regelung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung für infrage kommende Biodieselhersteller in Kraft und ist somit ein stichhaltiger Beweis für Einkommens- oder Preisstützung. |
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(228) |
Darüber hinaus brachte der Antragsteller vor, dass mehrere Maßnahmen der Provinzverwaltung zeigten, dass die Unterstützung für die Biodieselbranche auch auf Provinzebene gegeben sei. |
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(229) |
Insbesondere habe erstens die Provinz Santa Fe ein Programm auf den Weg gebracht, dessen Ziel es war, dass alle öffentlichen Busse mit Biodiesel in Reinform (B100) betrieben werden (95). |
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(230) |
Zweitens habe die Provinz Córdoba die Finanzierung von Krediten zur Förderung der lokalen Produktion und des lokalen Verbrauchs von Biodiesel angekündigt (96). |
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(231) |
Drittens habe die Provinz Córdoba ihre Politik zur Förderung von Biokraftstoffen durch das Provinzgesetz 10721 (97) umgesetzt, mit dem Ziel, die Produktion von Biodiesel zu konsolidieren und die Ersetzung fossiler Brennstoffe durch Biodiesel zu fördern. Im Provinzgesetz 10721 seien mehrere Ziele festgelegt, darunter die Konsolidierung der Herstellung von Biokraftstoffen und die „Förderung der schrittweisen Ersetzung fossiler Brennstoffe durch … den bevorzugten Verbrauch von Biokraftstoffen, um deren massive Nutzung zu fördern“ (Hervorhebung hinzugefügt) (98). |
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(232) |
Alle diese Maßnahmen auf Provinzebene wurden nach der Ausgangsuntersuchung ergriffen. |
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(233) |
Die neue Maßnahme der Provinz Santa Fe zielte darauf ab, die „massive Nutzung von Biokraftstoffen (Biodiesel)“ (99) in verschiedenen Wirtschaftszweigen – insbesondere öffentlicher Verkehr und Flotten – zu fördern. Neben der Verpflichtung zur Verwendung von Biodiesel in Reinform (B100) als Kraftstoff für öffentliche Verkehrsmittel und Fahrzeuge, die im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen eingesetzt werden, ist im Provinzgesetz 14010 von Santa Fe die Möglichkeit vorgesehen, Unternehmen, die einen Beitrag zu den Zielen dieses Gesetzes leisten, eine „Befreiung und/oder Ermäßigung der Bruttoeinkommensteuer, der Stempelsteuer und/oder der Kfz-Steuer“ zu gewähren (100). Dieser Beitrag wurde auf der Grundlage der Investitionen ermittelt, die diese Unternehmen getätigt hatten, um die Verwendung von Biodiesel in ihren Tätigkeiten zu steigern. So wurde durch die Steuerbefreiungen gemäß dem Provinzgesetz 14010 von Santa Fe für Investitionen privater Unternehmen aktiv die Nutzung von Biodiesel (und damit der Verkauf von Biodiesel in der Provinz) in vielen Wirtschaftssektoren der Provinz gefördert. Daher wurden die Steuerbefreiungen der Provinz Santa Fe, von denen Biodieselhersteller profitierten, zwar im Einzelnen in den Erwägungsgründen 270 bis 289 analysiert, doch zeigte das Provinzgesetz 14010 von Santa Fe für die Zwecke der Einkommens- oder Preisstützung, dass die Absicht der argentinischen Regierung, die Biodieselbranche zu unterstützen, auf Provinzebene umgesetzt wurde. |
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(234) |
Was die neuen Maßnahmen der Provinz Córdoba anbelangt, so räumte der Antragsteller in seinem Antrag ein, dass Beweise für Subventionen der Provinz Córdoba in der Ausgangsuntersuchung mit der Begründung zurückgewiesen worden seien, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht von den Provinzgesetzen von Córdoba profitiert hätten (101). Dennoch stimmte der Antragsteller zu, dass diese Elemente nach wie vor von Interesse seien, da sie die lokale Anwendung einer nationalen Politik zu Biokraftstoffen belegten und für den Fall relevant sein könnten, dass die in die Stichprobe einbezogenen Hersteller für die Auslaufüberprüfung unterschiedlich sind. |
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(235) |
Die Kommission stellte fest, dass sich die Stichprobe im Vergleich zu der Stichprobe der Ausgangsuntersuchung zwar geändert hat, aber kein in die Stichprobe einbezogener ausführender Hersteller in der aktuellen Auslaufüberprüfung Biodiesel in der Provinz Córdoba herstellte. Daher konnten sie nicht in den Genuss der hier genannten Regelungen kommen. Die von der Provinz Córdoba gewährten Subventionen, deren erneute Prüfung der Antragsteller bei der Kommission beantragt hatte, unterschieden sich jedoch von den hier gemeldeten Subventionen und werden in den Erwägungsgründen 297 bis 299 behandelt. Die im Rahmen der aktuellen Auslaufüberprüfung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konnten ebenfalls nicht in den Genuss der hier gemeldeten Subventionen kommen, da sie nicht in der Provinz Córdoba ansässig waren. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass andere Biodieselhersteller in der Provinz Córdoba im Untersuchungszeitraum der Überprüfung davon profitiert haben könnten. Daher vertrat die Kommission ausschließlich für die Zwecke der Einkommens- oder Preisstützung die Auffassung, dass diese Maßnahmen zeigten, dass die Absicht der argentinischen Regierung, die Biodieselbranche zu unterstützen, auf Provinzebene umgesetzt wurde. |
Schlussfolgerung zur Absicht der argentinischen Regierung, die Biodieselbranche zu unterstützen
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(236) |
Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Absicht der argentinischen Regierung, die Entwicklung der argentinischen Biodieselbranche zu unterstützen, auch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin offenkundig war. |
3.3.1.4.2. Unterstützungsmaßnahmen für die Biodieselbranche
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(237) |
Wie in den Erwägungsgründen 216 bis 236 dargelegt, zeigte sich die Absicht der argentinischen Regierung, die Biodieselbranche zu unterstützen, in einer Reihe von Maßnahmen, darunter die künstliche Verzerrung des Inlandsmarkts für Sojabohnen, die Festsetzung der Preise für im Inland verkauften Biodiesel, das Finanzierungsprogramm für Betriebskapital in der Biodieselbranche gemäß der Entschließung 947/2023, der Einnahmenverzicht im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 sowie die Maßnahmen der Provinzen Santa Fe und Córdoba. Mit diesen Maßnahmen wurde das Einkommen der Hersteller von Biodiesel mittelbar oder unmittelbar unterstützt. Darüber hinaus setzte die argentinische Regierung mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 die bereits im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 eingeführte Förderungsregelung für die Herstellung von Biodiesel fort. Daher kam die Kommission auf Grundlage der verfügbaren Informationen zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung in den Jahren nach der Ausgangsuntersuchung weiterhin eine Reihe von Maßnahmen zur Entwicklung und Unterstützung des Einkommens der Biodieselbranche ergriffen hat. |
3.3.1.4.3. Die von der argentinischen Regierung ergriffenen Maßnahmen sind als „jede Form von Einkommens- oder Preisstützung“ im Sinne von Artikel XVI des GATT 1994 einzustufen
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(238) |
Mittels der in den Erwägungsgründen 216 bis 236 beschriebenen Maßnahmen gewährt die argentinische Regierung der Biodieselbranche Einkommensstützung. |
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(239) |
Darüber hinaus hat die argentinische Regierung mit dem Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 die Beimischungsverpflichtung fortgesetzt, wonach Unternehmen, die Biodiesel mit Mineralöldiesel mischen, in Argentinien Biodiesel zu künstlich hohen, von der argentinischen Regierung festgesetzten Preisen kaufen müssen, wodurch der Biodieselbranche eine Preisstützung gewährt wird. |
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(240) |
All diese Maßnahmen zeigen, dass die argentinische Biodieselbranche unterstützt und künstlich stimuliert wird. |
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(241) |
Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung durch die vorgenannten Maßnahmen der Biodieselbranche mittelbar oder unmittelbar Einkommens- oder Preisstützung gewährt und damit zu ihrer Wettbewerbsfähigkeit beiträgt. |
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(242) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt wurde, hat die argentinische Regierung durch die Regulierung des inländischen Biodieselmarktes und die Zuweisung einer Quote nur an kleinere Biodieselunternehmen eine Branche geschaffen, in der die größten Hersteller daran gehindert werden, im Inland zu verkaufen, und somit vollständig exportorientiert sind, wodurch die Wettbewerbsfähigkeit der Biodieselbranche auf den Ausfuhrmärkten gefördert wird (102). Tabelle 2 Argentinische Produktion und Ausfuhr von Biodiesel (in t)
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(243) |
Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, war die Biodieselbranche weiterhin ein ausfuhrorientierter Wirtschaftszweig. So wurden seit 2020 je nach Jahr bis zu 74 % der Produktion ausgeführt, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung waren es fast 50 %. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller erklärten, dass die Preise in der Union, ihrem einzigen Ausfuhrziel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung (in dem die Verpflichtung in Kraft war), niedrig waren und sie im Allgemeinen nur dann Ausfuhren tätigten, wenn die Preise im Vergleich zum gemäß der Verpflichtung geltenden Mindesteinfuhrpreis hoch genug waren, um Gewinne zu erzielen. Gleichzeitig bedeutete die höhere Biodieselvorgabe (12,5 %) und die Möglichkeit auch für Unternehmen, die normalerweise nicht an der Erfüllung der inländischen Vorgabe beteiligt waren, entsprechende Lieferungen zu tätigen, dass bis Mitte Oktober 2022 ein höherer Teil der Produktion in den Inlandsverbrauch statt in die Ausfuhr floss. Aus diesem Grund ist der Anteil der Ausfuhren an der Produktion im Vergleich zu den Vorjahren niedriger. Eine ähnliche Situation ergibt sich für das Jahr 2020, als die Biodieselvorgabe 10 % unter der im Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 festgelegten Vorgabe lag, bevor sie im Jahr 2021 durch das Biokraftstoffgesetz aus demselben Jahr auf 5 % gesenkt (und anschließend ab Juni 2022 auf 7,5 % angehoben) wurde. In dieser Hinsicht bedeutet eine höhere Biodieselvorgabe einen höheren Inlandsverbrauch, während eine niedrigere Biodieselvorgabe als Ausfuhranreiz wirkt. Folglich hat die argentinische Regierung die argentinische Biodieselbranche durch die Senkung der Biodieselvorgabe im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 noch stärker auf Ausfuhren ausgerichtet. Der Rückgang der Produktion und der Gesamtausfuhren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in absoluten Zahlen war auf einen allgemeinen Produktionsrückgang aufgrund der Dürre in Argentinien zurückzuführen, die sich auf die Ausgangsstoffe für Biodiesel, nämlich Sojabohnen, auswirkte. |
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(244) |
Durch die Unterstützung der heimischen Biodieselbranche wurde daher die Ausfuhr von Biodiesel begünstigt, wodurch die Hersteller von Biodiesel in der Lage waren, in unlauteren Wettbewerb mit ausländischen Herstellern von Biodiesel zu treten, die nicht von niedrigeren Vorleistungspreisen profitieren. Der Hauptschwerpunkt der argentinischen Biodieselbranche lag nach wie vor auf den Ausfuhrmärkten, insbesondere auf dem Unionsmarkt. |
3.3.1.4.4. Schlussfolgerung zur Einkommens- oder Preisstützung
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(245) |
Die argentinische Regierung brachte vor, dass die Einstufung von Ausfuhrsteuern als Einkommens- oder Preisstützung für die Biodieselbranche im Widerspruch zur Rolle der Ausfuhrsteuer auf Biodiesel bei der Betrauung oder Anweisung stehe, da die von der Biodieselbranche erzielten Preise dadurch gesenkt worden seien. |
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(246) |
Die Kommission stellte fest, dass sich die Analyse der Betrauung oder Anweisung auf die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen statt auf Biodiesel konzentrierte sowie auf die Folgen für die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt, was zu niedrigeren Kosten und höheren Gewinnen/Einnahmen führte. Somit waren es dieselbe Ausfuhrsteuer sowie andere Unterstützungsmaßnahmen, die zur Gewährung einer Einkommens- oder Preisstützung durch die argentinische Regierung beitrugen. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(247) |
Die Kommission kam somit zu dem Schluss, dass die argentinische Regierung der Biodieselbranche im Wege einer Reihe von Maßnahmen weiterhin mittelbar oder unmittelbar eine zur Ausfuhr des Großteils der inländischen Produktion führende Einkommens-/Preisstützung im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Buchstabe b der Grundverordnung gewährt hat. |
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(248) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die argentinische Regierung vor, dass sich die meisten Maßnahmen, auf denen die Feststellung bezüglich der Einkommens- oder Preisstützung beruhe, auf den Inlandsmarkt bezögen, an dem die Ausführer von Biodiesel nicht teilnehmen dürften. Dies gelte insbesondere für die Feststellung in Erwägungsgrund 218 in Bezug auf das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, durch das die Bereitstellung von Vorleistungen für die Herstellung von Biodiesel für den Inlandsmarkt sichergestellt werde. Die argentinische Regierung brachte ferner vor, dass das Sekretariat nicht für Sojabohnen zuständig sei, da es sich dabei nicht um eine direkte Vorleistung für Biodiesel handele, und dass die Preisgrenze für die Vorleistungen zur Herstellung von Biodiesel im Rahmen der Vorgabe gelte und nicht für den Biodiesel selbst. Eine solche Preisgrenze habe nur gegolten, wenn die Marktbedingungen für den Erwerb der Vorleistungen nicht anwendbar gewesen seien. |
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(249) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Die Untersuchung ergab nämlich, dass einzelne Unternehmen innerhalb der Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller auf dem Inlandsmarkt für Biodiesel tätig waren. Darüber hinaus wirkt sich das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 auf die Ausführer aus, da es den ausführenden Unternehmen die Teilnahme am Inlandsmarkt untersagt und sie daher zur Ausfuhr zwingt. Darüber hinaus werden durch die Unterstützung für die Bereitstellung von Vorleistungen für die Produktion von Biodiesel für den Inlandsmarkt auch einzelne Unternehmen innerhalb der Gruppen der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller begünstigt. Was die Befugnisse des Sekretariats im Hinblick auf Vorleistungen für Biodiesel betrifft, so hat die argentinische Regierung nicht erläutert, welchen Zweck die entsprechende Rechtsvorschrift hat, wenn nicht die Gewährleistung von Versorgungssicherheit und einer Preisgrenze in Bezug auf Sojabohnen. Die argentinische Regierung gab nicht an, auf welche anderen Vorleistungen als Sojabohnen sich die Rechtsvorschrift bezieht. Schließlich wurde der im Rahmen der Vorgabe verkaufte Biodiesel bereits zu einem staatlich regulierten Preis verkauft und bedurfte keiner zusätzlichen, vom Sekretariat festgelegten Preisgrenze. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.3.1.5.
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(250) |
Nachdem die Kommission festgestellt hatte, dass die in den Erwägungsgründen 101 bis 150 beschriebenen Maßnahmen eine finanzielle Beihilfe der argentinischen Regierung durch Betrauung oder Anweisung privater Einrichtungen und/oder dass die in den Erwägungsgründen 216 bis 236 dargelegten Maßnahmen Einkommens- oder Preisstützung darstellen, berechnete sie nach Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 5 der Grundverordnung die Höhe der Subventionen anhand des dem Empfänger erwachsenden Vorteils, der für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellt wurde. |
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(251) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung und da die meisten Maßnahmen der argentinischen Regierung darauf abzielten, den Inlandspreis für Sojabohnen künstlich zu senken, was zu höheren Einnahmen für die argentinischen Hersteller von Biodiesel führte, prüfte die Kommission, ob durch die Unterstützung der argentinischen Regierung für die Biodieselbranche entsprechend der Differenz zwischen den von den inländischen Biodieselherstellern gezahlten Preisen und einem Bezugswert auf Basis der in Argentinien herrschenden Marktbedingungen für Sojabohnen ein Vorteil gewährt wurde. |
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(252) |
Die Kommission berechnete zuerst den gewogenen Durchschnittseinkaufspreis von Sojabohnen der in die Stichprobe einbezogenen argentinischen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Der gewogene Durchschnitt wurde monatlich berechnet, ausgehend von den Lieferungen der Sojaanbauer an die Biodieselanlage in Argentinien. |
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(253) |
Der durchschnittliche Einkaufspreis basierte auf den Preisen (abzüglich Mehrwertsteuer) und Mengen, die aus den Rechnungsaufstellungen hervorgehen, die von den in die Stichprobe einbezogenen argentinischen ausführenden Herstellern vorgelegt und während der Kontrollbesuche vor Ort überprüft wurden und in denen alle Geschäftsvorgänge einzeln aufgeführt waren. |
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(254) |
Dieser Durchschnittspreis musste dann mit einem angemessenen Bezugswert verglichen werden. Wie in der Ausgangsuntersuchung zog die Kommission den gewogenen monatlichen Durchschnittspreis der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eingeführten Sojabohnen heran. Diese wurden auf CIF-Basis und zum durchschnittlich selben Preisniveau unabhängig vom Ursprung eingeführt. Die tatsächlichen Einfuhrpreise der Sojabohnen, die zu CIF-Bedingungen an die Mahlanlagen geliefert wurden, lagen auf dem gleichen Niveau wie der Weltmarktpreis, der als Golf von Mexiko angegeben wird. Die eingeführten Sojabohnen machten eine erhebliche Menge der Käufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller aus, nämlich 38 % – ein höherer Prozentsatz als in der Ausgangsuntersuchung, was auf die Dürre im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurückzuführen ist. Diese Käufe waren auf Hunderte von Geschäftsvorgängen verteilt. |
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(255) |
Daher gelangte die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass davon ausgegangen werden kann, dass die tatsächlichen Preise, die die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller für eingeführte Sojabohnen gezahlt haben, einschließlich der allgemein geltenden und im Endpreis enthaltenen Lieferkosten, unverzerrte Marktbedingungen in Argentinien widerspiegeln (103). |
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(256) |
Die Tatsache, dass diese Einfuhren der in der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht für die Herstellung von Biodiesel, sondern für die Herstellung von Sojaöl verwendet wurden, ändert nichts an dieser Schlussfolgerung, da im Untersuchungszeitraum der Überprüfung die Nachfrage nach Sojabohnen zur Herstellung von Biodiesel in Argentinien vollständig durch das inländische Angebot an Sojabohnen gedeckt war. Gleichzeitig gibt es keine Qualitätsunterschiede zwischen den verschiedenen verfügbaren Sojabohnen, die dazu führen würden, dass die eingeführten Sojabohnen nicht für die Herstellung von Biodiesel verwendet werden können. Daher war die Kommission der Ansicht, dass diese Käufe einen angemessenen Bezugswert darstellten. |
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(257) |
Vor diesem Hintergrund verwendete die Kommission den tatsächlichen Preis, zu dem die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Sojabohnen, die alle aus benachbarten Ländern stammten, nach Argentinien einführten, als bestmöglichen Annäherungswert für einen unverzerrten argentinischen Inlandspreis für diese Waren. Wie in Erwägungsgrund 254 erläutert, entsprach das Preisniveau dem Niveau der Weltmarktpreise. |
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(258) |
Anschließend verglich die Kommission monatlich den von den argentinischen Erzeugern gezahlten Preis für Sojabohnen aus inländischer Erzeugung mit dem gewogenen durchschnittlichen tatsächlichen Einfuhrpreis für Sojabohnen. Diese Einfuhren erfolgten alle im Rahmen einer Regelung über die vorübergehende Einfuhr und unterlagen daher keinen Einfuhrabgaben. Der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern gezahlte tatsächliche Preis wurde als den in Argentinien herrschenden Marktbedingungen entsprechend angesehen. |
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(259) |
Der Gesamtbetrag der Differenz stellt die „Einsparungen“ dar, die die argentinischen Hersteller von Biodiesel erzielt haben, die Sojabohnen auf dem verzerrten argentinischen Markt kauften, im Vergleich zum Preis, den sie ohne Verzerrungen bezahlt hätten. Dieser Gesamtbetrag stellt den letztendlichen Vorteil dar, den die argentinischen Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die argentinische Regierung erhielten. |
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(260) |
Die Kommission rechnete nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung diese Subventionsbeträge dem gesamten Umsatz, den die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller während des Untersuchungszeitraums mit der Produktion auf der Grundlage von Sojabohnen erzielten (Nenner), zu, da die Subvention einen Vorteil für die gesamte Produktion von sojabasierten Erzeugnissen darstellte und nicht nur für die betroffene Ware oder die Produktion, die für die Ausfuhr bestimmt war. |
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(261) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachten die argentinische Regierung und die CARBIO vor, die Kommission habe keine hinreichenden Gründe für die Schlussfolgerung vorgelegt, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelten, abgesehen von dem Hinweis darauf, dass keine Verzerrungen vorlägen, und der Feststellung, i) dass die Einfuhrpreise den Weltmarktpreisen entsprächen und ii) die Einfuhren eine erhebliche Menge der Käufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ausmachten. Die CARBIO brachte vor, dass diese Argumentation im Widerspruch zu der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 190 stehe, wonach die inländische Nachfrage nach einer Vorleistung für die inländische Herstellung von Biodiesel durch inländisch produzierte Sojabohnen voll befriedigt worden sei und für die Produktion von Biodiesel keine eingeführten Sojabohnen verwendet worden seien. |
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(262) |
Entgegen den Behauptungen erläuterte die Kommission in Erwägungsgrund 254, warum der von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern tatsächlich gezahlte Einfuhrpreis für Sojabohnen die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelte. Darüber hinaus sind die Tatsache, dass die Einfuhrpreise – im Gegensatz zu den argentinischen Inlandspreisen – den Weltmarktpreisen entsprachen und dass die Einfuhren einen erheblichen Teil der Käufe der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ausmachten, Schlüsselelemente für die Feststellung, dass ein Bezugswert die vorherrschenden Marktbedingungen widerspiegelt. Die Tatsache, dass eingeführte Sojabohnen nicht für die Produktion von Biodiesel verwendet wurden, entkräftet diese Schlussfolgerung nicht, da eingeführte Sojabohnen in denselben Mahlanlagen verarbeitet wurden wie im Inland produzierte Sojabohnen, die für die Herstellung von Biodiesel verwendet wurden. Zusätzlich zu den von der CARBIO angeführten Feststellungen der Kommission berücksichtigte die Kommission somit in Erwägungsgrund 258 auch die Tatsache, dass die eingeführten Sojabohnen in Häfen ankamen, die in der Nähe der Anlagen liegen, in denen sowohl inländisch produzierte als auch eingeführte Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel zermahlen wurden. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(263) |
Des Weiteren brachte die CARBIO vor, dass die durchschnittlichen Einfuhrpreise für Sojabohnen keinen geeigneten Bezugswert darstellten, da sie nicht die Marktbedingungen in Argentinien widerspiegelten. Insbesondere seien eingeführte Sojabohnen im Rahmen der befristeten Einfuhrregelung eingeführt und nicht zur Herstellung von Biodiesel verwendet worden; zudem seien sie unter CIF-Bedingungen geliefert worden, während beim Kauf von Sojabohnen im Inland keine internationalen Lieferkosten anfielen. |
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(264) |
Die Kommission wies darauf hin, dass sie bereits in Erwägungsgrund 262 dargelegt hat, warum sie der Auffassung war, dass der Preis der eingeführten Sojabohnen die vorherrschenden Marktbedingungen in Argentinien abbildete. Darüber hinaus erachtete die Kommission den CIF-Einfuhrpreis für angemessen, da dieser den Preis an der am Hafen gelegenen Mahlanlage widerspiegelte, in der auch im Inland produzierte Sojabohnen für die Herstellung von Biodiesel gemahlen wurden. Überdies lagen die CIF-Einfuhrpreise, wie in Erwägungsgrund 254 dargelegt, auf dem gleichen Niveau wie der Weltmarktpreis. Schließlich führte die CARBIO keine weiteren Argumente dafür an, warum der Einfuhrpreis kein geeigneter Bezugswert sei. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(265) |
Nach der endgültigen Unterrichtung führte die CARBIO ferner an, dass die Kommission bei der Berechnung des Vorteils nur dann die Differenz zwischen dem für inländische Sojabohnen gezahlten Preis und dem Bezugswert berücksichtigt habe, wenn Ersterer unter Letzterem gelegen habe. In Fällen hingegen, in denen der für inländische Sojabohnen gezahlte Preis höher als der Bezugswert gewesen sei, habe die Kommission die Differenz nicht berücksichtigt, obwohl der über den Bezugswert hinausgehende Betrag vom Gesamtbetrag des Vorteils hätte abgezogen werden müssen. |
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(266) |
Die Kommission wies darauf hin, dass die Methode, die zur Berechnung des Vorteils im Zusammenhang mit der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt gewählt wurde, gerechtfertigt war. So stellte das Panel in der Streitsache US – Anti-Dumping and Countervailing Duties (China) fest, dass es mit dem Subventionsübereinkommen vereinbar ist, „positive Vorteile nicht mit ‚negativen‘ Vorteilen zu ‚verrechnen‘“ (104). Darüber hinaus war die Kommission ohnehin der Auffassung, dass das Vorbringen unbegründet war, da selbst dann, wenn die von der CARBIO vorgeschlagenen Methode angewandt würde, dennoch ein Anhalten der Subventionierung festgestellt würde, und zwar auf Grundlage der daraus resultierenden Subventionsspanne. Daher wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.3.1.6.
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(267) |
Die Maßnahmen der argentinischen Regierung sollten bestimmten Branchen, u. a. der heimischen Biodieselbranche, zugutekommen. Auch wenn die Verzerrungen bei Sojabohnen in der Tat auch anderen nachgelagerten Erzeugnissen als Biodiesel zugutekommen, können nur bestimmte Branchen in Argentinien – nämlich die an der Sojabohnen-Wertschöpfungskette beteiligten – in den Genuss des Vorteils kommen. Darüber hinaus wird der besondere Fokus der argentinischen Regierung auf die Biodieselbranche innerhalb der Sojabohnen-Wertschöpfungskette durch den in den Erwägungsgründen 117 bis 122 dargelegten Zusammenhang zwischen Sojabohnen und Biodiesel in den einschlägigen Rechtsvorschriften deutlich. Selbst wenn die auf verschiedenem Wege von der argentinischen Regierung gewährte Unterstützung für Biodiesel auch Herstellern anderer Biokraftstoffe zuteilwird, sind diese Maßnahmen zudem auf eine Gruppe von Unternehmen oder Wirtschaftszweigen beschränkt. Daher sind sie spezifisch im Sinne des Artikels 4 Absatz 2 Buchstabe a der Grundverordnung. |
3.3.1.7.
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(268) |
Die Kommission stellte fest, dass die argentinische Regierung die Biodieselbranche durch eine Reihe von Maßnahmen unterstützte, die in der Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt und/oder Einkommens- oder Preisstützung bestanden. Die argentinische Regierung gewährte den Empfängern einen spezifischen Vorteil, was somit eine anfechtbare Subvention darstellt. |
3.3.1.8.
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(269) |
Die im Untersuchungszeitraum in Bezug auf die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller ermittelte Subventionsspanne im Rahmen dieser Maßnahmen beträgt:
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3.3.2. Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Santa Fe
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(270) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die Hersteller von Biodiesel in der Provinz Santa Fe weiterhin in den Genuss eines Einnahmenverzichts der Regierung in Form verschiedener Steuerbefreiungen für einen Zeitraum von 15 Jahren gekommen seien, wie von der Kommission in der Ausgangsuntersuchung festgestellt (105). |
3.3.2.1.
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(271) |
Die Untersuchung ergab, dass eine der in der Ausgangsuntersuchung genannten Rechtsgrundlagen, das Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe (106), weiterhin anwendbar war und dass die einzige Änderung durch das Provinzgesetz 12.956 von Santa Fe (107) vorgenommen wurde, in dem die potenziell von der Befreiung betroffenen Steuern aufgeführt sind: Bruttoertragsteuer, Stempelsteuer, Grundsteuer, Dienstleistungsentgelt und Kfz-Steuer (108). Es wird durch das Durchführungsdekret 158/07 (109) und dessen Anhang sowie durch die Entschließung 121/21 (110), die das Muster für den Antrag enthält, umgesetzt. |
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(272) |
Das Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe trägt den Titel „Angleichung der Provinzgesetzgebung“ an das Gesetz 26.093 zur Regelung der vorherigen inländischen Biodieselvorgabe. Obwohl letzteres durch das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 ersetzt wurde, wurde das Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe nicht weiter geändert. |
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(273) |
Wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt, sieht das Provinzgesetz 12.692 Steuerbefreiungen (sowie Ermäßigungen oder Stundungen) für Unternehmen in der Provinz vor, die an der Forschung, Entwicklung, Erzeugung, Produktion und Nutzung von Produkten im Zusammenhang mit erneuerbaren Energien, insbesondere der Herstellung von Biodiesel, beteiligt sind. Biokraftstoffe werden in Artikel 3 Buchstabe c, Artikel 4, Artikel 5 Buchstabe d und Artikel 10 des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe erwähnt, und die Biodieselproduktion findet ausdrückliche Erwähnung in Artikel 10 dieses Gesetzes. |
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(274) |
Die aktuelle Untersuchung ergab ferner, dass die Steuerbefreiungen zwar für einen Zeitraum von höchstens 15 Jahren gewährt werden können, jedoch jährlich verlängert werden müssen. Verlängerungen werden nicht automatisch gewährt, sondern nur dann, wenn nachgewiesen wird, dass der Begünstigte die subventionierte Tätigkeit fortgesetzt und mindestens 80 % der Produktion und der Zahl der Beschäftigten erreicht hat, die zum Zeitpunkt des ursprünglichen Antrags auf Steuerbefreiung angegeben worden waren. Die jährliche Verlängerung hängt auch von dem haushaltspolitischen Spielraum ab, der der Provinzregierung von Santa Fe auf der Grundlage des jährlichen Haushaltsgesetzes zur Verfügung steht (111). |
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(275) |
Die Untersuchung ergab, dass seit 2020 keine jährlichen Verlängerungen nach dem Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe gewährt wurden. Die Untersuchung ergab, dass bestimmte Unternehmen der Renova-Gruppe in Santa Fe Biodiesel herstellten, der später von Viterra und Molinos Agro ausgeführt wurde, und dass sie in der Vergangenheit, d. h. vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, in den Genuss dieser Befreiung kamen. Diese Unternehmen konnten im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zwar weiterhin in den Genuss der Befreiung von der Stempelsteuer und der Grundsteuer kommen (d. h. die Befreiung lag noch innerhalb des zulässigen Zeitraums von 15 Jahren), allerdings erfolgten vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine jährlichen Verlängerungen der Befreiungen mehr. Die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller von Biodiesel (LDC Argentina, Molinos Agro und Viterra Argentina) kamen für die Steuerbefreiung nicht infrage, weil sie nicht direkt Eigentümer der Produktionsanlagen in Santa Fe waren oder weil die Begünstigten der Steuerbefreiungen ausschließlich für die geförderte Tätigkeit – in diesem Fall die Produktion von Biodiesel – zugelassen sein mussten, während die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in einer Reihe von Produktions- und Tätigkeitsbereichen tätig waren, die über die Produktion von Biodiesel hinausgingen (112). |
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(276) |
Somit kam die Renova-Gruppe im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht in den Genuss der Steuerbefreiungen im Rahmen des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe, obwohl einer ihrer Biodieselhersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin berechtigt war, die Befreiung von der Stempelsteuer und der Grundsteuer in Anspruch zu nehmen. |
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(277) |
Die Untersuchung ergab, dass Steuerbefreiungen auf der Grundlage des Provinzgesetzes 8.478 von Santa Fe gewährt wurden (113). |
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(278) |
Mit dem Provinzgesetz 8.478 von Santa Fe aus dem Jahr 1979 zusammen mit dem Provinzdekret 3856/1979 und dem Provinzdekret 1361/2022 (114) wurde ein System zur Förderung der industriellen Entwicklung der Provinz eingeführt, das auch die Gewährung von Steuerbefreiungen, -ermäßigungen oder -stundungen für eine Dauer von höchstens zehn Jahren umfasst (115). Es galt ein System der jährlichen Verlängerung, ähnlich wie im Rahmen des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe. |
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(279) |
Zu den unter diese Regelung fallenden Wirtschaftszweigen gehören alle Unternehmen, die eine industrielle Tätigkeit ausüben, die eine „physikalische, chemische oder physikalisch-chemische Umwandlung von Rohstoffen oder Materialien in neue Produkte in Form oder Substanz durch ein induziertes Verfahren, die Anwendung einheitlicher Produktionstechniken, den Einsatz von Maschinen oder Geräten und die Wiederholung einheitlicher Vorgänge oder Verfahren in ortsfesten Anlagen“ umfasst (116). Diese Beschreibung umfasst die Produktion von Biodiesel. |
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(280) |
Daher entspricht das Verhältnis zwischen dem Steuerbefreiungssystem im Rahmen des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe und dem Steuerbefreiungssystem im Rahmen des Provinzgesetzes 8.478 von Santa Fe dem einer Sonderregelung gegenüber einer allgemeinen Regelung. So sieht der Rechtsrahmen für das Steuerbefreiungssystem nach dem Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe vor, dass „[i]n Fällen, die in diesen Vorschriften nicht vorgesehen sind, ergänzend zu den Bestimmungen der ‚Regelung zur Förderung der Industrie – Gesetz 8.478‘ komplementäre und regulatorische Normen angewandt [werden]“ (117). Während das Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe nur für Unternehmen im Bereich erneuerbare Energien, insbesondere für die Produktion von Biodiesel, Anwendung fand, galt das Provinzgesetz 8.478 von Santa Fe für eine größere Zahl von Wirtschaftszweigen. |
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(281) |
Dennoch konnten Biodieselhersteller in der Provinz Santa Fe im Rahmen beider Gesetze in den Genuss der Steuerbefreiungen kommen. Insbesondere im Fall des Provinzgesetzes 8.478 von Santa Fe profitierte die Renova-Gruppe von den Steuerbefreiungen, da es keine Beschränkung hinsichtlich der Anzahl der Geschäftstätigkeiten gibt, an denen der Begünstigte beteiligt sein kann. |
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(282) |
Dies zeigt sich darin, dass einem Biodieselhersteller der Renova-Gruppe, dessen Produkte später von Molinos Agro und Viterra Argentina ausgeführt wurden, vor dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nach dem Provinzgesetz 8.478 von Santa Fe eine Befreiung von der Stempelsteuer und der Grundsteuer gewährt worden war. Auch wird dies dadurch bestätigt, dass einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der Renova-Gruppe kurz nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine neue Befreiung von der Bruttoertragsteuer, der Grundsteuer und der Kfz-Steuer gewährt wurde. |
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(283) |
Schließlich wurden keine Beweise für die Befreiung von der Zahlung der Umsatzsteuer für Ausfuhrverkäufe in Santa Fe nach Artikel 127 und für die Befreiung von der Zahlung der Stempelsteuer in Santa Fe nach Artikel 183.29 gefunden. Insbesondere in Bezug auf die erstgenannte Befreiung erklärten die CARBIO und die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller, dass der Ausfuhrumsatz keinen relevanten Umsatz darstelle, der der Bruttoertragsteuer der Provinz nach Artikel 179 Buchstabe c des Steuergesetzbuches von Santa Fe unterliegt (118). |
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(284) |
Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die argentinische Regierung nicht näher spezifizierte Fehler und eine unvollständige Auslegung im Zusammenhang mit diesem Programm. Da dieses Vorbringen jedoch unbegründet war, wies die Kommission es zurück. |
3.3.2.2.
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(285) |
Obwohl einer Gruppe von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Rahmen des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe die Befreiung von der Stempelsteuer und der Grundsteuer gewährt worden war, wurden im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Steuern erlassen, da keine jährliche Verlängerung erfolgt war. Daher war es nicht möglich, einen Vorteil zu berechnen. |
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(286) |
Nach dem Provinzgesetz 8.478 von Santa Fe wurden keine Steuern erlassen, da die Befreiungen für eine Gruppe von in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern entweder vor Beginn des Untersuchungszeitraums der Überprüfung ausgelaufen waren oder erst danach gewährt wurden. |
3.3.2.3.
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(287) |
Die Steuerbefreiungen nach dem Provinzgesetz 12.692 von Santa Fe sind de jure spezifisch, da sie nur für Wirtschaftszweige im Bereich erneuerbare Energie, insbesondere für die Produktion von Biodiesel, galten. Darüber hinaus ist die Regelung insofern regional spezifisch, als sie nur denjenigen der genannten Wirtschaftszweige zugutekommt, die in der Provinz Santa Fe tätig sind oder dort Investitionen getätigt haben. |
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(288) |
Die Steuerbefreiungen nach dem Provinzgesetz 8.478 von Santa Fe sind de jure spezifisch, da sie nur für die in Artikel 4 des Provinzdekrets 3856/1979 beschriebenen Wirtschaftszweige, wozu auch die Produktion von Biodiesel gehört, galten. Darüber hinaus ist die Regelung insofern regional spezifisch, als sie nur denjenigen der genannten Wirtschaftszweige zugutekommt, die in der Provinz Santa Fe tätig sind oder dort Investitionen getätigt haben. |
3.3.2.4.
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(289) |
Da im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Vorteil gewährt wurde, war es nicht möglich, die Höhe der Subvention zu berechnen. |
3.4. Ursprünglich untersuchte Regelungen, bei denen kein Vorteil festgestellt wurde
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(290) |
Der Antragsteller forderte die Kommission auf, bestimmte Programme erneut zu untersuchen, bezüglich derer die Kommission in der Ausgangsuntersuchung festgestellt hatte, dass sie den in die Stichprobe einbezogenen argentinischen ausführenden Herstellern nicht zur Verfügung gestanden hatten. |
3.4.1. Bereitstellung von Darlehen und Ausfuhrfinanzierungen zu Vorzugsbedingungen sowie Vergabe von Darlehen zu Sonderbedingungen
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(291) |
Der Antragsteller brachte in der Ausgangsuntersuchung vor, dass die BNA – die in ihrem Tagesgeschäft effektiv von der argentinischen Regierung verwaltet werde, da diese über die Befugnis verfüge, sämtliche Vorstandsmitglieder zu ernennen – Ausfuhrfinanzierungen und Darlehen zu Sonderbedingungen bereitstelle, die speziell der argentinischen Biodieselindustrie zugutekämen. Um ein Darlehen im Rahmen dieses Programms zu erhalten, müsse der Empfänger nachweisen, dass die Finanzierung für die verschiedenen Phasen des Produktions- und Vermarktungsprozesses für die Ausfuhr der Ware verwendet wurde. |
3.4.1.1.
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(292) |
Es wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die BNA den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Darlehen oder Ausfuhrfinanzierungen gewährt hat. |
3.4.1.2.
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(293) |
Die Kommission kam zu dem Schluss, dass den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Darlehen zu Sonderbedingungen gewährt worden waren. |
3.4.2. Verzicht auf Einnahmen oder Nichterhebung von Abgaben durch die Regierung im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006
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(294) |
Der Antragsteller brachte vor, dass durch Artikel 13 Buchstabe d und Artikel 15 Absatz 1 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 die Entwicklung von Biokraftstoffen gefördert werde und verschiedene Mittel zur Entwicklung und Unterstützung der inländischen Biodieselindustrie vorgesehen seien, weshalb die Subvention spezifisch sei. Es seien verschiedene steuerliche Subventionen genehmigt worden, darunter die beschleunigte Abschreibung von Investitionsgütern. Um diesen Vorteil zu erhalten, müsse ein Unternehmen in Argentinien eingetragen und ausschließlich in der Entwicklung von Biokraftstoffen tätig sein. Durch die beschleunigte Abschreibung könnten die Biodieselhersteller ihre Steuerschuld durch die Reduzierung ihres steuerpflichtigen Einkommens senken. Die Steuerermäßigung stelle eine finanzielle Beihilfe der Regierung dar, da diese auf Einnahmen verzichte. Zudem hätten die Hersteller von Biokraftstoffen nach Artikel 15 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 die Möglichkeit, die Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Steuer auf das mutmaßliche Minimaleinkommen zu mindern. Um diese Möglichkeit in Anspruch nehmen zu können, müsse das Unternehmen seinen Sitz in Argentinien haben und ausschließlich in der Entwicklung von Biokraftstoffen tätig sein, und der Empfänger müsse Biokraftstoff herstellen. |
3.4.2.1.
|
(295) |
Die Untersuchung ergab, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den Vorteilen aus den in Artikel 13 Buchstabe d und Artikel 15 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 dargelegten Förderungsbestimmungen profitierte. |
3.4.2.2.
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(296) |
Diese Maßnahme wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen, weshalb aus Sicht der Kommission auch kein Vorteil berechnet werden konnte. Die Kommission stellte ferner fest, dass die Bestimmungen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 infolge des Inkrafttretens des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 (119) hinfällig wurden, sodass unklar blieb, ob Artikel 13 Buchstabe d und Artikel 15.1 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 noch in Kraft waren und ob dadurch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Vorteil verschafft wurde. |
3.4.3. Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Córdoba
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(297) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die Provinz Córdoba im Provinzgesetz 9397 (120) verschiedene Steuervorteile festgelegt habe, was eine „Angleichung der Provinzgesetzgebung“ an das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2006 darstellte. Die Entwicklung und die nachhaltige Nutzung von Biokraftstoffen seien für einen Zeitraum von 15 Jahren rechtlich von der Bruttoertragssteuer, von Steuern auf Produktionsindustrialisierung und Speicherung sowie von der Stempelsteuer befreit. Anspruchsberechtigt waren nur eingetragene Unternehmen, die Biokraftstoffe herstellen, verarbeiten und/oder speichern. Biokraftstoffprojekte konnten auch in den Genuss von zinsverbilligten Darlehen der offiziellen Bank und einer Senkung des Energieverbrauchs kommen. |
3.4.3.1.
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(298) |
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass die Steuerbefreiungen von Herstellern von Biokraftstoffen in der Provinz Córdoba in Anspruch genommen werden konnten (121). Diese Feststellung konnte durch die aktuelle Untersuchung bestätigt werden. Keiner der in der aktuellen Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller stellte jedoch Biodiesel in der Provinz Córdoba her. |
3.4.3.2.
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(299) |
Daher kamen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht in den Genuss dieser Steuerbefreiung, weshalb aus Sicht der Kommission auch kein Vorteil berechnet werden konnte. Dennoch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Subvention weiterhin gewährt wurde. |
3.4.4. Befreiungen von der Provinzialsteuer durch die Provinz Buenos Aires
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(300) |
Der Antragsteller brachte vor, dass die Provinz Buenos Aires das Provinzgesetz 13.719 mit dem Ziel verabschiedet habe, die Bruttoertrags- und die Grundsteuer für einen Zeitraum von 15 Jahren zu erlassen; die Bedingungen für eine Befreiung von diesen Steuern seien, dass das Projekt für Ausfuhrzwecke bestimmt ist, dass sich die Anlage in der Provinz Buenos Aires befindet und dass die Begünstigten im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 anspruchsberechtigt und registriert sind. |
3.4.4.1.
|
(301) |
Die Ausgangsuntersuchung ergab, dass die Steuerbefreiungen von Herstellern von Biokraftstoffen in der Provinz Buenos Aires in Anspruch genommen werden konnten (122). Diese Feststellung konnte durch die aktuelle Untersuchung bestätigt werden. Keiner der in der aktuellen Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller stellte jedoch Biodiesel in der Provinz Buenos Aires her. |
3.4.4.2.
|
(302) |
Daher kamen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht in den Genuss dieser Steuerbefreiung, weshalb aus Sicht der Kommission auch kein Vorteil berechnet werden konnte. Dennoch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Subvention weiterhin gewährt wurde. |
3.4.5. System der Provinz Santiago del Estero zur Förderung und Entwicklung der Industrie – Provinzgesetz Nr. 6.750
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(303) |
Der Antragsteller brachte vor, dass in der Provinz Santiago del Estero im Jahr 2005 ein System zur Förderung und Entwicklung der Industrie eingeführt wurde, um neue Wirtschaftszweige in der Provinz zu fördern und bestehende zu erweitern, und zwar im Einklang mit dem Provinzgesetz 6.750 von Santiago del Estero (123). Die folgenden acht Vorteile hätten zur Verfügung gestanden: 1) Erstattung von bis zu 30 % der getätigten Investitionen, längstens für fünf Jahre, 2) Erstattung von bis zu 50 % oder Steuergutschrift für die Zahlung künftiger Steuern für Investitionen der an den Projekten beteiligten Unternehmen in Straßen, Stromnetze usw., 3) vollständige oder schrittweise Befreiung von aktuellen oder künftig erhobenen Provinzsteuern, 4) Einrichtungen für den Kauf, eine Standort- oder Nutzungsvereinbarung mit einer Kaufoption innerhalb von fünf Jahren und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Vermögenswerten der Provinz; 5) Bereitstellung von administrativer, technologischer und finanzieller Hilfe sowie technischer Beratung durch staatliche Organisationen, 6) Unterstützung und Beteiligung des Staates an der Verwaltung von Befreiungen sowie Steuer- und Zollermäßigungen, Förder- oder Schutzmaßnahmen sowie anderen Steuerbefreiungen (Zollbefreiung) auf nationaler oder kommunaler Ebene, 7) Zuschüsse von bis zu 50 % des Zinssatzes der Kreditlinie für geförderte Unternehmen gemäß den festgelegten Bedingungen und 8) Gewährung von Darlehen zur Investitionsförderung. |
3.4.5.1.
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(304) |
Die Untersuchung ergab, dass keiner der in der aktuellen Untersuchung in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller in der Provinz Santiago del Estero ansässig war. |
3.4.5.2.
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(305) |
Daher kamen die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht in den Genuss dieser Steuerbefreiung, weshalb aus Sicht der Kommission auch kein Vorteil berechnet werden konnte. Dennoch gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Subvention weiterhin gewährt wurde. |
3.5. Neue Regelungen
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(306) |
Der Antragsteller wies in seinem Antrag auf neue mutmaßliche Subventionen hin, die in der Ausgangsuntersuchung nicht untersucht worden seien. |
3.5.1. Direkter Transfer von Geldern: Finanzierungsprogramm für Betriebskapital in der Biodieselbranche
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(307) |
Mit der Entschließung 947/2023 (124) wurde ein Finanzierungsprogramm für den Biokraftstoffsektor in Argentinien eingeführt, das bis zum 31. Dezember 2023 galt. Hauptziel der Entschließung war die Förderung der Entwicklung der Biokraftstoffbranche in Argentinien. Im Rahmen dieses Programms wurden 988 000 000 ARS aus der Staatskasse in den nationalen Fonds für produktive Entwicklung (im Folgenden „FONDEP“) investiert. |
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(308) |
Dem Antragsteller zufolge bot der FONDEP kleinen und mittleren Unternehmen günstige Finanzierungsbedingungen für den Erwerb der für die Produktion von Biodiesel erforderlichen Vorleistungen. Wie in Erwägungsgrund 225 erwähnt, erklärte der Präsident der BNA ausdrücklich, dass das Ziel des Kredits darin bestehe, „mehr Arbeitsplätze zu schaffen und weiter ausführen sowie Devisen sparen zu können“ (125). |
3.5.1.1.
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(309) |
Die Untersuchung ergab, dass mit diesem Programm, das für kleine und mittlere Unternehmen gedacht war, diejenigen Hersteller von Biodiesel unterstützt werden sollten, die an der Beteiligung der inländische Vorgabe beteiligt waren und die sich von den Ausführern von Biodiesel unterscheiden. Zwar waren einige Biodieselhersteller in der Renova-Gruppe an der Erfüllung der inländischen Vorgabe beteiligt, doch hatten diese im Untersuchungszeitraum der Überprüfung keine Finanzmittel im Rahmen des FONDEP in Anspruch genommen. Die Untersuchung ergab somit, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung Mittel aus dem FONDEP erhalten hatte. |
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(310) |
Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die argentinische Regierung nicht näher spezifizierte Fehler und eine unvollständige Auslegung im Zusammenhang mit diesem Programm. Da dieses Vorbringen jedoch unbegründet war, wies die Kommission es zurück. |
3.5.1.2.
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(311) |
Diese Maßnahme wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen, weshalb aus Sicht der Kommission auch kein Vorteil berechnet werden konnte. Während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung konnte die Regelung jedoch weiterhin von anspruchsberechtigten Biodieselherstellern in Anspruch genommen werden. |
3.5.2. Einnahmenverzicht im Rahmen des neuen Biokraftstoffgesetzes 27.640 aus dem Jahr 2021
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(312) |
Der Antragsteller führte an, dass das neue Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 für Biokraftstoffe eine Befreiung von der Steuer auf flüssige Kraftstoffe sowie der Kohlendioxidsteuer vorsehe. Darüber hinaus enthalte das Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021 für Biokraftstoffe Vergünstigungen bei der Mehrwertsteuer, der Einkommensteuer, der Einfuhrsteuer für Diesel und der Steuer auf Wasserinfrastruktur. |
3.5.2.1.
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(313) |
Die Untersuchung ergab, dass in Artikel 22 des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 Folgendes festgelegt war: „Biodiesel und Bioethanol unterliegen nicht der Steuer auf flüssige Kraftstoffe (ICL) und der Kohlendioxidsteuer (ICO2) nach Titel III Kapitel I bzw. II des Gesetzes 23.966, wobei die vorstehend genannte steuerliche Behandlung für alle Stufen der Produktion, des Vertriebs und der Vermarktung gilt. Bei der Mischung dieser Biokraftstoffe mit fossilen Kraftstoffen wird die Steuer nur auf den fossilen Kraftstoffbestandteil erhoben. Die in diesem Artikel vorgesehene steuerliche Behandlung gilt bis zum Zeitpunkt der Beendigung der Regelung, solange die wichtigsten Rohstoffe, die bei den jeweiligen Herstellungsverfahren verwendet werden, nationalen Ursprungs sind.“ |
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(314) |
In Titel III Artikel 4 des Gesetze 23.966 heißt es jedoch: „Im Fall von Biodiesel und Bioethanol ist die Steuer mit der Zahlung der Steuer auf den Naphtha-, Gasöl- und Dieselölbestandteil oder einen anderen besteuerten Bestandteil vollständig abgegolten. Dies gilt nicht für Biokraftstoffe in Reinform.“ In Artikel 4 war – im Gegensatz zu anderen Kraftstoffen – kein Steuersatz für Biodiesel festgelegt. |
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(315) |
Es blieb daher unklar, ob bei der Steuerabgabe eine Diskriminierung aufgrund des Ursprungs des Biodiesels vorlag. Es war jedoch offensichtlich, dass Biodiesel in Reinform – wie die betroffene Ware – nicht der Steuer unterlag. Darüber hinaus war es offensichtlich, dass die Steuer – im Gegensatz zu der Behauptung im Antrag – auf die Kraftstoffmischungen auf Basis von Biodiesel erhoben wurde, die von den Herstellern von Mischungen in nachgelagerten Stufen der Wertschöpfungskette hergestellt werden. Diese Feststellungen mögen zwar für die Analyse der Einkommens- oder Preisstützung relevant sein, wie in den Erwägungsgründen 225 und 227 dargelegt, doch da es in dieser Untersuchung um Biodiesel und seine ausführenden Hersteller geht – und nicht um Kraftstoffmischungen aus Biodiesel –, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller nicht mittelbar von dieser Steuerbefreiung profitierten. |
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(316) |
Nach der endgültigen Unterrichtung beanstandete die argentinische Regierung nicht näher spezifizierte Fehler und eine unvollständige Auslegung im Zusammenhang mit diesem Programm. Da dieses Vorbringen jedoch unbegründet war, wies die Kommission es zurück. |
3.5.2.2.
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(317) |
Diese Maßnahme wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen, weshalb aus Sicht der Kommission auch kein Vorteil berechnet werden konnte. |
3.6. Schlussfolgerung zur Subventionierung
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(318) |
Die Kommission berechnete die Höhe der anfechtbaren Subventionen nach den Bestimmungen der Grundverordnung für die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, indem sie das einzige Subventionsprogramm untersuchte, das den Untersuchungsergebnissen zufolge im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Anspruch genommen wurde, nämlich die Unterstützung der Biodieselbranche durch die argentinische Regierung, unter anderem durch die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. Zur Berechnung der Subventionierung aufgrund dieser Regelung berechnete die Kommission zunächst den Prozentsatz der Subventionierung, d. h. die Höhe der Subvention als prozentualen Anteil am Umsatz des Unternehmens, der mit Erzeugnissen auf Sojabohnenbasis erzielt wurde. Dieser Prozentsatz wurde dann herangezogen, um die Subvention zu berechnen, die den im Untersuchungszeitraum der Überprüfung getätigten Ausfuhren der betroffenen Ware in die Union zuzurechnen ist. Anschließend wurden die Höhe der Subvention je im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in die Union ausgeführte Tonne der betroffenen Ware und die Spannen als Prozentsatz des CIF-Wertes derselben Ausfuhren je Tonne berechnet. |
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(319) |
Die Gesamthöhe dieser Subventionen übersteigt die Geringfügigkeitsschwelle nach Artikel 14 Absatz 5 der Grundverordnung. |
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(320) |
Darüber hinaus stellte die Kommission fest, dass andere ursprünglich untersuchte Subventionen, auch wenn sie von den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern nicht in Anspruch genommen wurden, zusammen mit anderen neuen Subventionen bestehen blieben. Daher wurde der Schluss gezogen, dass die untersuchten Subventionsregelungen im Untersuchungszeitraum der Überprüfung in Kraft waren. |
3.7. Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung
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(321) |
Nachdem für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Subventionierung festgestellt wurde, untersuchte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung im Falle einer Aufhebung der Maßnahmen. |
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(322) |
In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die folgenden Sachverhalte: die absehbare künftige Entwicklung der Politik der argentinischen Regierung, die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Argentinien, die Attraktivität des Unionsmarktes, einschließlich des Verhältnisses zwischen den Preisen der Ausfuhren in Drittländer und dem Preisniveau in der Union, und die mögliche Aufnahmekapazität von Drittländern. |
3.7.1. Künftige Entwicklungen der Politik der argentinischen Regierung
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(323) |
Die Untersuchung ergab, dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin in den Genuss einer anfechtbaren Subventionierung durch die argentinischen Behörden in kamen. Es wurde festgestellt, dass die Subventionierung auf nationaler Ebene ebenfalls fortgesetzt wurde, da die meisten Regelungen für Ausführer von Biodiesel landesweit galten. |
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(324) |
Was die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen und Sojaöl betrifft, so bestätigte die argentinische Regierung während des Kontrollbesuchs vor Ort, dass die Sätze von 31 % für Sojaöl und 33 % für Sojabohnen auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin galten. Anhand öffentlicher Informationen wurde bestätigt, dass dies mindestens bis Juli 2024 der Fall war (126). Zudem bestätigte die argentinische Regierung während des Kontrollbesuchs vor Ort weiter, dass der Ausfuhrsteuersatz von 29 % für Biodiesel auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin galt. Auch hier wurde mittels öffentlicher Informationen bestätigt, dass dies mindestens bis Juli 2024 der Fall war (127). Während des Kontrollbesuchs vor Ort wies die argentinische Regierung überdies darauf hin, dass Ausfuhrsteuern nach wie vor wichtige Einnahmen für den argentinischen Staatshaushalt seien. |
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(325) |
Was die Ausfuhrausgleichsmengen betrifft, wurden sie zwar, wie in Erwägungsgrund 132 dargelegt, auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiter angewandt, doch berichtete die argentinische Regierung, dass die neu gebildete Verwaltung der argentinischen Regierung am 20. Dezember 2023, also nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung, das Dekret 70/2023 (128) verabschiedet habe, in dessen Artikel 142 folgender Grundsatz festgelegt worden sei: „Die nationale Exekutive darf keine Verbote oder Beschränkungen für Ausfuhren oder Einfuhren aus wirtschaftlichen Gründen festlegen. Solche Verbote oder Beschränkungen dürfen nur auf gesetzlicher Grundlage durchgeführt werden.“ Beschränkungen würden aus wirtschaftlichen Gründen erwogen, wenn sie auf eine Reihe von Zielen ausgerichtet seien, darunter „die Stabilisierung der Binnenmarktpreise auf einem angemessenen Niveau oder die Aufrechterhaltung eines dem Versorgungsbedarf des Binnenmarkts angemessenen Angebots“ und „die Deckung des Bedarfs der öffentlichen Finanzen“. Ferner heiße es in Artikel 144: „Die nationale Exekutive darf keine Aus- oder Einfuhrverbote oder quoten aus wirtschaftlichen Gründen oder Motiven verhängen.“ Dieser Grundsatz sei durch die am 8. Mai 2024 verabschiedete Entschließung 302/2024 (129) zur Aufhebung der Entschließung 276/2021 und durch die Ausfuhrausgleichsmengen in die Praxis umgesetzt worden. |
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(326) |
Der im Dekret 70/2023 verankerte Grundsatz sei durch den Entwurf des Omnibus-Gesetzes (130) umgesetzt worden, der einen Abschnitt zur Einführung eines neuen Rechtsrahmens für Biodiesel enthalten habe. Dieser Abschnitt sei jedoch nicht vom Parlament angenommen worden, und das Omnibus-Gesetz sei schließlich ohne ihn veröffentlicht worden. Somit seien die Local-Content-Vorschrift und der Rahmen für die inländische Biodieselvorgabe, einschließlich der Festlegung des Inlandspreises für Biodiesel, nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht geändert worden. Die argentinische Regierung stellte klar, dass alle Abschnitte des Omnibus-Gesetzes, die nicht vom Kongress verabschiedet wurden, wie der Abschnitt über den neuen Rahmen für Biokraftstoffe, dem Kongress wahrscheinlich in einer von der argentinischen Regierung zu bestimmenden Form und zu einem von ihr zu bestimmenden Zeitpunkt erneut vorgelegt würden, auch wenn bislang keine konkreten Schritte in diese Richtung unternommen worden seien. |
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(327) |
Während des Kontrollbesuchs vor Ort erklärte die argentinische Regierung ferner, dass es einen Gesetzesentwurf zur Änderung des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2021 gebe, der in einem der parlamentarischen Ausschüsse des Unterhauses anhängig sei. Das Vorhaben sei von der Liga Bioenergética vorgeschlagen worden – einer Gruppe von sechs argentinischen Provinzen, in denen Landwirte und Biodieselhersteller ansässig sind. Darüber sei auch öffentlich berichtet worden (131). Der Gesetzesentwurf müsse jedoch noch vom Parlament verabschiedet werden. |
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(328) |
Was das Entschädigungsprogramm für kleine und mittlere Sojabohnen- und Maiserzeuger betrifft, so wurde dessen Umsetzung, wie in Erwägungsgrund 148 dargelegt, im Dezember 2022, also während des Untersuchungszeitraums der Überprüfung, eingestellt. |
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(329) |
Was hingegen die Steuerbefreiungen in der Provinz Santa Fe betrifft, so ergab die Untersuchung, dass trotz der Tatsache, dass für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung kein Vorteil berechnet werden konnte, nicht nur die Steuerbefreiungen im Rahmen des Provinzgesetzes 12.692 von Santa Fe noch in Kraft waren (und ein Biodieselhersteller der Renova-Gruppe, dessen Produkte später von Molinos Agro und Viterra Argentina ausgeführt wurden, weiterhin berechtigt war, die Befreiung von der Stempelsteuer und der Grundsteuer in Anspruch zu nehmen, obwohl keine jährliche Verlängerung des Vorteils erfolgt war), sondern dass auch die Steuerbefreiungen im Rahmen des Provinzgesetzes 8.478 von Santa Fe noch in Kraft waren (und einem in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller der Renova-Gruppe kurz nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine neue Befreiung gewährt wurde). |
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(330) |
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die in dieser Untersuchung festgestellten anfechtbaren Subventionsregelungen wiederkehrende Vorteile bringen und es keine Hinweise darauf gibt, dass künftige Änderungen der Regelungen – die zum gegenwärtigen Zeitpunkt nur potenziell sind – dazu führen könnten, dass die Vorteile nicht mehr gewährt werden. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Regelungen in absehbarer Zukunft vollständig abgeschafft werden oder dass die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller keine Vorteile im Rahmen dieser Regelungen mehr erhalten würden. |
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(331) |
Nach der endgültigen Unterrichtung führte die CARBIO an, dass nur eine der in dieser Untersuchung festgestellten anfechtbaren Subventionsregelungen wiederkehrende Vorteile gebracht habe, nämlich die Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt. |
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(332) |
Die Kommission teilte diese Auffassung nicht. Wie in Erwägungsgrund 329 erläutert, konnte die Kommission zwar für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung selbst keinen Vorteil im Zusammenhang mit den Steuerbefreiungen in der Provinz Santa Fe berechnen, allerdings ist unbestritten, dass nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Vorteil gewährt wurde. In jedem Fall gibt es, wie in Erwägungsgrund 329 dargelegt, keine Anzeichen dafür, dass die Steuerbefreiungen in der Provinz Santa Fe in absehbarer Zeit abgeschafft werden. Daher kann diese Regelung, was die Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung betrifft, ebenfalls als eine Regelung betrachtet werden, durch die wiederkehrende Vorteilen gewährt werden. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(333) |
Die CARBIO führte zudem an, dass der Ausfuhrsteuersatz für Sojabohnen nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Januar 2025 durch das Dekret Nr. 38/2025 von 33 % auf 26 % gesenkt worden sei (132). Auswirkungen auf die Sojabohnenerzeuger hätten sich daher verringert. Zudem argumentierte die CARBIO, dass seit Januar 2025 die Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen somit höher sei als die Ausfuhrsteuer auf Biodiesel (29 %) und dass die Kommission das Zitat in Erwägungsgrund 115 überdenken sollte, wonach höhere Sätze für Rohstoffe und niedrigere Sätze für Endprodukte erhoben würden, wodurch den inländischen nachgelagerten Wirtschaftszweigen ein Preisvorteil verschafft werde. |
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(334) |
Die Kommission stellte fest, dass durch diese weitere Anpassung der Ausfuhrsteuer auf Sojabohnen bestätigt wurde, dass die argentinische Regierung berechtigt ist, das Ausfuhrsteuersystem regelmäßig anzupassen. Daher gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die in Rede stehenden Subventionsmaßnahmen durch diese Anpassung nicht aufgehoben wurden und dass auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung ein Vorteil gewährt wird. Darüber hinaus merkte die Kommission an, dass mit dem Dekret Nr. 38/2025 auch der Ausfuhrsteuersatz für Biodiesel gesenkt wurde, und zwar von 29 % auf 23 % (133), weshalb das Zitat in Erwägungsgrund 115 beibehalten wurde. Somit wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
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(335) |
Die CARBIO merkte ferner an, dass die Senkung des Ausfuhrsteuersatzes für Sojabohnen – in Verbindung mit den Tatsachen, dass die Subventionsspanne im Vergleich zur Ausgangsuntersuchung einen Rückgang der Subventionierung zeigte und dass das Entschädigungsprogramm für kleine und mittlere Sojabohnen- und Maiserzeuger gemäß der Feststellung der Kommission in Erwägungsgrund 328 eingestellt wurde – zu der Schlussfolgerung führen sollte, dass ein Anhalten der Subventionierung nicht wahrscheinlich sei. |
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(336) |
Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Subventionierung anhält und die von der CARBIO angeführten Faktoren diese Schlussfolgerung nicht entkräfteten, da die anderen in den Erwägungsgründen 101 bis 150 genannten Maßnahmen, die zusammengenommen eine Bereitstellung von Sojabohnen zu einem geringeren als dem angemessenen Entgelt darstellten, nicht eingestellt wurden. Daher wird auch nach dem Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin ein Vorteil gewährt. Auf der Grundlage dieser Erkenntnisse wurde dieses Vorbringen zurückgewiesen. |
3.7.2. Produktionskapazität und Kapazitätsreserven in Argentinien
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(337) |
Die Kommission prüfte, ob bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen – und damit auch der geltenden Verpflichtung, nach der die ausführenden Hersteller Ausfuhren in die Union zu einem Mindesteinfuhrpreis tätigen müssen – in erheblichem Umfang subventionierte Einfuhren aus Argentinien in die Union getätigt würden. |
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(338) |
Den von der argentinischen Regierung gemeldeten öffentlich zugänglichen Informationen zufolge blieb die Produktionskapazität in Argentinien seit 2020 mit 3 920 550 Tonnen auf einem stabilen Niveau (134). Wie bereits in Erwägungsgrund 47 dargelegt, blieb die Kapazität auch angesichts der Dürre, unter der Argentinien zwischen 2022 und 2023 litt, auf einem stabilen Niveau, was den vorübergehenden Charakter dieses Phänomens bestätigt. |
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(339) |
Im Vergleich zur tatsächlichen Produktion ergaben sich daraus im Untersuchungszeitraum der Überprüfung und im gesamten Bezugszeitraum Kapazitätsreserven von mehr als 2 Millionen Tonnen. Tabelle 3 Kapazitätsreserven in Argentinien (in t)
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(340) |
Aus dem Vorstehenden folgt, dass Argentinien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine Kapazitätsauslastung von nur 30 % aufwies und über erhebliche Kapazitätsreserven verfügte, die sich im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf 15 % des Unionsverbrauchs beliefen (siehe Tabelle 4). Wie aus den Ausfuhrdaten in Tabelle 2 hervorgeht, können die beträchtlichen Kapazitätsreserven nicht vom Inlandsmarkt absorbiert werden und stehen daher weitgehend für Ausfuhren zur Verfügung. Daraus folgt, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen und damit der geltenden Verpflichtung erneut erhebliche Mengen in die Union eingeführt werden könnten, insbesondere angesichts der in den folgenden Erwägungsgründen dargelegten Attraktivität des Unionsmarktes. |
3.7.3. Attraktivität des Unionsmarktes
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(341) |
Die Kommission prüfte, ob die argentinischen ausführenden Hersteller im Falle eines Auslaufens der Maßnahmen wahrscheinlich ihre Ausfuhrverkäufe zu subventionierten Preisen auf dem Unionsmarkt erhöhen würden. Die Kommission analysierte zuerst das durchschnittliche Preisniveau der argentinischen Ausfuhren in Drittlandsmärkte und verglich es mit dem durchschnittlichen Preisniveau der argentinischen Ausfuhren in den Unionsmarkt, um den potenziellen Ausfuhrpreis von Biodiesel ohne die Ausgleichsmaßnahmen zu ermitteln. |
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(342) |
Um die Preise der Ausfuhren in die Union mit den Preisen der Ausfuhren in Drittländer auf derselben Ebene vergleichen zu können, untersuchte die Kommission das in den argentinischen Ausfuhrstatistiken (135) öffentlich zugängliche Preisniveau für Ausfuhren in die Union und für Ausfuhren in Drittländer, und zwar jeweils auf FOB-Ebene. |
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(343) |
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass der Stückpreis für Ausfuhren von Biodiesel in die Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 25 % über dem Stückpreis für Ausfuhren in Drittländer (Kanada und China) lag, wodurch der Unionsmarkt für argentinische ausführende Hersteller lukrativer (und damit attraktiver) ist. Unter Berücksichtigung dessen, dass der analysierte Preis für Ausfuhren in die Union durch den Mindesteinfuhrpreis im Rahmen der Verpflichtung beeinflusst wird, zeigt die Höhe der Preise für Ausfuhren in Drittländer das potenzielle Niveau der subventionierten Preise für Ausfuhren in die Union ohne die Maßnahmen und die Verpflichtung. |
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(344) |
Durch die Überprüfung der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller konnte die Kommission die Auswirkungen des im Rahmen der Verpflichtung festgelegten Mindesteinfuhrpreises nachvollziehen. Die Überprüfung ergab, dass die argentinischen ausführenden Hersteller in Fällen, in denen die Preise in der Union niedriger sind als der Mindesteinfuhrpreis oder keine ausreichenden Gewinne über den Mindesteinfuhrpreis hinaus ermöglichen, es vorziehen, Sojaöl oder andere Zwischenprodukte als neutralisiertes Öl (das zwar in derselben Produktionslinie wie Biodiesel hergestellt wird, aber in der Produktionskette einen Schritt weiter vorne steht) auszuführen, für das keine Ausgleichszölle der Union gelten und dessen Produktionskosten im Vergleich zu Biodiesel niedriger sind. Solche Geschäftsentscheidungen erfordern keine langen Anpassungszeiträume, da das Ein- und Ausschalten der Biodieselanlagen äußerst einfach ist. Daher verhindert der Mindesteinfuhrpreis im Rahmen der Verpflichtung, dass Ausfuhren unter dem Mindesteinfuhrpreis getätigt werden, was ohne die Maßnahmen und die Verpflichtung wahrscheinlich geschehen würde. |
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(345) |
Die Kommission prüfte, ob die Union einen attraktiven Markt für argentinische Ausführer von Biodiesel darstellte. |
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(346) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung führten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller Biodiesel nur in die Union aus. Darüber hinaus war die Union auf der Grundlage öffentlich zugänglicher Informationen, die von der argentinischen Regierung bereitgestellt wurden, im Untersuchungszeitraum der Überprüfung das wichtigste Ausfuhrziel für argentinischen Biodiesel – dies war mindestens seit 2020 der Fall (136). Öffentlich zugängliche Informationen bestätigten: „Die Europäische Union ist nach wie vor der wichtigste und praktisch einzige Markt für argentinischen Biodiesel“ (137). |
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(347) |
Des Weiteren verringerte sich, wie in Erwägungsgrund 243 dargelegt, durch die inländische Biodieselvorgabe von 7,5 %, die während des größten Teils des Untersuchungszeitraums der Überprüfung galt und auch danach unverändert blieb, die Menge des auf dem argentinischen Inlandsmarkt verbrauchten Biodiesels im Vergleich zur vorherigen Vorgabe von 10 % im Rahmen des Biokraftstoffgesetzes aus dem Jahr 2006 und zur vorübergehenden Vorgabe von 12,5 %. Folglich führt eine niedrige inländische Biodieselvorgabe dazu, dass mehr für die Ausfuhr produziert wird, insbesondere für die Ausfuhr in die Union. |
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(348) |
Allgemein ist die Biodieselbranche in Argentinien stark ausfuhrorientiert, wobei nur kleinere Unternehmen den inländischen Markt beliefern. Größere ausführende Unternehmen sind hingegen entlang des Flusses Paraná angesiedelt – eine für die Ausfuhr günstige strategische Lage, die den direkten Versand in die Union und zu anderen Ausfuhrzielen ermöglicht. |
3.7.4. Etwaige Aufnahmekapazität von Drittlandsmärkten
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(349) |
Schließlich analysierte die Kommission, ob Drittlandsmärkte in der Lage sind, einen Teil der argentinischen Biodieselproduktion aufzunehmen. |
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(350) |
Peru und die USA – beides Länder, die früher traditionelle Ausfuhrziele für argentinischen Biodiesel waren – führten 2016 bzw. 2017 Antidumping- und Ausgleichszölle auf argentinischen Biodiesel in einer prohibitiven Höhe ein (138). |
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(351) |
Wie aus Tabelle 2 hervorgeht, nahmen die Ausfuhren aus Argentinien in Drittländer im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zu. Gemäß den öffentlich einsehbaren Statistiken Argentiniens (139) war dieser Anstieg hauptsächlich auf höhere Ausfuhrmengen nach Kanada zurückzuführen. Insgesamt machten diese Ausfuhren in Drittländer jedoch nur einen Bruchteil der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verzeichneten Gesamtausfuhrmenge aus, nämlich lediglich 3,6 %, während der verbleibende Anteil vollständig in die Union ging. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung war China das einzige andere Ausfuhrziel, wobei eine unerhebliche Menge von 21 Tonnen aus Argentinien eingeführt wurde. China verfügt jedoch über eine eigene Biodieselproduktion und wird nicht in der Lage sein, höhere Ausfuhrmengen aufzunehmen. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass Drittländer wahrscheinlich nicht über die Kapazitäten verfügen, um die argentinischen Ausfuhren von Biodiesel aufzunehmen. |
3.7.5. Schlussfolgerung zur Wahrscheinlichkeit eines Anhaltens der Subventionierung
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(352) |
Aus den dargelegten Gründen gelangte die Kommission nach Artikel 18 Absatz 3 der Grundverordnung zu dem Schluss, dass bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein Anhalten der Subventionierung wahrscheinlich ist. |
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(353) |
Die Untersuchung ergab, dass im Untersuchungszeitraum der Überprüfung weiterhin Einfuhren aus Argentinien zu subventionierten Preisen auf den Unionsmarkt gelangten. |
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(354) |
Darüber hinaus stellte die Kommission im Untersuchungszeitraum der Überprüfung fest, dass die überschüssigen Kapazitätsreserven in Argentinien erheblich waren. Die Attraktivität des Unionsmarktes in Bezug auf Größe und Verkaufspreise deutete auch darauf hin, dass die argentinischen Ausfuhren bei einem Außerkrafttreten der Ausgleichsmaßnahmen wahrscheinlich auf den Unionsmarkt umgelenkt würden. |
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(355) |
Auf dieser Grundlage stellte die Kommission fest, dass die argentinischen ausführenden Hersteller im Falle eines Außerkrafttretens der Ausgleichsmaßnahmen und damit auch der geltenden Verpflichtung ihre Ausfuhren von Biodiesel zu subventionierten Preisen in den Unionsmarkt wahrscheinlich erhöhen werden. |
4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(356) |
Die gleichartige Ware wurde von 43 Herstellern in der Union hergestellt, die Mitglieder des EBB waren, sowie von schätzungsweise 20 weiteren Unionsherstellern, die keine Mitglieder waren. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Grundverordnung. |
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(357) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde auf rund 14 925 455 Tonnen beziffert. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der aktualisierten Antwort auf den Fragebogen zu den Makroindikatoren, die der EBB nach dem Kontrollbesuch übermittelt hatte. Die Daten des EBB zur Produktion von Biodiesel in der Union beruhten auf einem externen Marktinformationsanbieter namens Stratas. |
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(358) |
Zusätzlich zu den Ausführungen in Erwägungsgrund 16 entfielen auf die vier in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller angesichts der im Verlauf der Untersuchung korrigierten Unionsproduktion rund 12 % der gesamten Unionsproduktion der gleichartigen Ware. |
4.2. Unionsverbrauch
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(359) |
Die Kommission ermittelte den Unionsverbrauch auf der Grundlage der vom EBB vorgelegten und in seinen Anlagen überprüften Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union in der Union sowie auf der Grundlage von Einfuhrdaten aus der Datenbank zur Außenhandelsstatistik (Comext). |
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(360) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 4 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(361) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich im Bezugszeitraum im Einklang mit den zunehmenden Vorgaben für die Verwendung und Beimischung von Biodiesel in der Union positiv. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(362) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge auf der Grundlage der Einfuhrstatistiken aus Comext und dem Global Trade Atlas (GTA). Der Marktanteil der Einfuhren wurde auf der Grundlage des Biodieselverbrauchs in der Union in Tabelle 4 und der vom Antragsteller vorgelegten Daten sowie der Daten aus Comext und dem GTA zu den Verkäufen der Unionshersteller ermittelt. |
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(363) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 5 Einfuhrmenge (in t) und Marktanteil
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(364) |
Die Einfuhren aus Argentinien schwankten, gingen aber im Bezugszeitraum insgesamt zurück (-44 %). Ihr Marktanteil sank von 5,1 % im Jahr 2020 auf 2,6 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung. Es sei darauf hingewiesen, dass die in Erwägungsgrund 2 genannte Verpflichtung während des gesamten Bezugszeitraums wirksam blieb. |
4.3.2. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(365) |
Die Einfuhrpreise wurden von der Kommission auf der Grundlage von Comext-Daten ermittelt. |
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(366) |
Der Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie folgt: Tabelle 6 Einfuhrpreise (in EUR/t)
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(367) |
Der Preis der Einfuhren aus Argentinien stieg im Bezugszeitraum insgesamt erheblich an (+ 95 %). Die Preiserhöhung sollte im Lichte der in Erwägungsgrund 2 genannten Verpflichtung betrachtet werden, die während des gesamten Bezugszeitraums wirksam blieb. |
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(368) |
Die Preisunterbietung bei den Einfuhren wurde anhand der überprüften Fragebogenantworten ermittelt. |
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(369) |
Zur Ermittlung der Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum der Überprüfung verglich die Kommission:
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(370) |
Der Preisvergleich wurde nach Warentyp getrennt für Geschäftsvorgänge auf derselben Handelsstufe nach gegebenenfalls erforderlichen Berichtigungen und unter Abzug von Rabatten und Preisnachlässen vorgenommen. Der Vergleich, ausgedrückt als Prozentsatz des im Untersuchungszeitraum der Überprüfung erzielten Umsatzes der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller, ergab, dass die argentinischen Preise nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. Die Tatsache, dass keine Preisunterbietung vorlag, ist vor dem Hintergrund der Preisverpflichtungen zu sehen, die die argentinischen Ausführer im Jahr 2019 angeboten haben. |
4.4. Einfuhren aus anderen Drittländern als Argentinien
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(371) |
Die Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern als Argentinien stammten hauptsächlich aus China, dem Vereinigten Königreich und Singapur. |
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(372) |
Die Menge der Einfuhren in die Union sowie der Marktanteil und die Preisentwicklung für Einfuhren von Biodiesel aus anderen Drittländern entwickelten sich wie folgt: Tabelle 7 Einfuhren aus Drittländern
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(373) |
Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung lag der durchschnittliche Preis der Einfuhren aus Drittländern außer Argentinien im Allgemeinen über dem Preis der Einfuhren aus Argentinien. Die Einfuhrpreise sind jedoch aufgrund von Unterschieden bei den Handelsströmen und/oder bei den verwendeten Ausgangsstoffen nicht direkt vergleichbar. Tatsächlich kann ein aussagekräftiger Vergleich der Preise, Mengen und Marktanteile von Biodiesel unterschiedlichen Ursprungs nur unter Berücksichtigung des jeweiligen Warenmixes vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang wurde chinesischer Biodiesel aus Rohstoffen hergestellt, die aufgrund einer Doppelzählungsprämie im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinien (Renewable Energy Directives, im Folgenden „RED“) auf dem Unionsmarkt einen höheren Preis erzielen würden, während ein großer Teil der Einfuhren aus anderen Drittländern als China pflanzenbasiert war, was unter anderem durch den statistischen Bericht 2023 des EBB (142), GAIN-Berichte über China (143) und die Europäische Union (144), Marktinformationen (145) und eine Reihe von Handelsschutzuntersuchungen der Kommission (146) bestätigt wurde. |
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(374) |
In Bezug auf Einfuhren aus Singapur würden die Preise dieser Einfuhren nicht die tatsächlichen Marktbedingungen widerspiegeln. Bei den Einfuhren in die Union mit Ursprung im Vereinigten Königreich (147) handelte es sich überwiegend um gehandelte Waren (148) ,, möglicherweise mit Positionsausgleich bei grenzüberschreitend tätigen UK (149)/EU-Herstellern zu Verrechnungspreisen, die die Kommission nicht weiter verfolgen konnte. Darüber hinaus gibt es Hinweise auf ungewöhnliche Handelspraktiken im Vereinigten Königreich im Bezugszeitraum (150). Drittens erteilten die zuständigen Behörden im Vereinigten Königreich für Biodieseleinfuhren an Ölgesellschaften Bewilligungen zur aktiven Veredelung, was den Handel mit über das Vereinigte Königreich in die Union eingeführtem Biodiesel nichtbritischen Ursprungs erleichterte und dadurch die Statistiken verwischte. Diese Praktiken sind erst vor Kurzem eingestellt worden (151) (152). |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(375) |
Im Rahmen der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union wurden alle Wirtschaftsindikatoren beurteilt, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum maßgeblich waren. |
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(376) |
Wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, wurde bei der Bewertung der wirtschaftlichen Lage des Wirtschaftszweigs der Union mit einer Stichprobe gearbeitet. |
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(377) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den vom Antragsteller übermittelten Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten. Die Daten waren auf alle Unionshersteller bezogen. Die mikroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission anhand der Daten in den Antworten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller auf den Fragebogen. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(378) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherer Subventionierung. |
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(379) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
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(380) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 8 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(381) |
Sowohl die Produktion, die Produktionskapazität als auch die Kapazitätsauslastung waren im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2020 relativ ähnlich. Die Produktionsmengen gingen jedoch im Untersuchungszeitraum der Überprüfung im Vergleich zu 2022 erheblich zurück. |
4.5.2.2.
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(382) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 9 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(383) |
Im Bezugszeitraum ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union um fast 10 Prozentpunkte auf einen Marktanteil von 64,7 % im Untersuchungszeitraum der Überprüfung zurück. Die Verkaufsmengen des Wirtschaftszweigs der Union und der entsprechende Marktanteil gingen 2021 zurück. |
4.5.2.3.
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(384) |
Trotz der positiven Entwicklung des Biodieselverbrauchs in diesem Zeitraum verzeichnete der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum kein Produktionswachstum. Die Verkaufsmenge und der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union haben sich im Bezugszeitraum sogar verringert. |
4.5.2.4.
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(385) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 10 Beschäftigung und Produktivität
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(386) |
Die Kommission stellte fest, dass nicht alle Unionshersteller dem EBB Beschäftigungsdaten mit demselben Ansatz meldeten und dass einige Schätzungen für Unternehmen, die keine Angaben machten, erforderlich waren, was zu einigen Mängeln in den der Kommission vorliegenden Daten zur Beschäftigung führte. In jedem Fall wurde die vorstehend dargelegte geschätzte Beschäftigtenzahl für die Zwecke dieser Untersuchung als hinreichend genau und angemessen erachtet, zumal die Kommission selbst einen erheblichen Teil der Daten im Rahmen der Kontrollbesuche vor Ort bei den in die Stichprobe einbezogenen Unionsherstellern und dem Antragsteller abglich. |
4.5.2.5.
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(387) |
Die Subventionsspannen aller in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller lagen über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union waren jedoch begrenzt, da sich die Preise der Einfuhren aus Argentinien aus Verpflichtungen ergaben. |
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(388) |
Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, war die überprüfte Ware bereits Gegenstand mehrerer Antidumping- und Antisubventionsuntersuchungen. |
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(389) |
Die geltenden Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen gegenüber den USA (ausgeweitet auf Sendungen aus Kanada, mit einigen Ausnahmen (153)) wurden im Bezugszeitraum verlängert. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass diese Maßnahmen nicht wirksam waren. |
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(390) |
Im Jahr 2020 wies der Wirtschaftszweig der Union nach dem Abschluss der Ausgangsuntersuchung und der Einführung endgültiger Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (154) im Jahr 2019 deutliche Anzeichen einer Erholung auf. |
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(391) |
Der Wirtschaftszweig der Union begann sich gerade von der früheren schädigenden Subventionierung von Biodiesel aus Argentinien und Indonesien zu erholen, als eine steigende Menge an Einfuhren von Biodiesel aus China zu niedrigen Preisen auf den Unionsmarkt gelangte. Die gedumpten Einfuhren aus China wirkten sich im Bezugszeitraum sowohl auf die Menge als auch auf die Preise aus, einschließlich der Verhinderung einer Preiserhöhung auf dem Unionsmarkt, und hatten eindeutig negative Auswirkungen auf die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union. |
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(392) |
Der Wirtschaftszweig der Union wurde im Untersuchungszeitraum der Überprüfung durch die Einfuhren von Biodiesel aus China bedeutend geschädigt. Antidumpingmaßnahmen gegenüber China, die sich auf denselben Bezugszeitraum wie die vorliegende Überprüfung erstrecken, wurden im August 2024 vorläufig eingeführt und im Februar 2025 bestätigt (155). |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
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(393) |
Die durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, welche die Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellten, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 11 Verkaufspreise in der Union und Produktionsstückkosten
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(394) |
Von 2020 bis 2022 folgten die Verkaufspreise der Entwicklung der Kosten; beide stiegen 2022 um 90 %. Im Untersuchungszeitraum der Überprüfung konnte der Wirtschaftszweig der Union den Kostenanstieg nicht in seinen Verkaufspreisen auffangen und musste fast zu Kosten verkaufen. |
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(395) |
Gegen Ende des Bezugszeitraums ging die Differenz zwischen den Herstellstückkosten und dem Verkaufsstückpreis zurück und erreichte kaum 2 EUR. |
4.5.3.2.
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(396) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(397) |
Die durchschnittlichen Lohnkosten der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller stiegen im Bezugszeitraum um 15 %. Da die Lohnkosten weniger als 3 % der Herstellkosten von Biodiesel ausmachen, hat der Anstieg der Lohnkosten – der nach Angaben von Eurostat nicht im Widerspruch zum durchschnittlichen Anstieg der Lohnkosten um insgesamt 12 % in der Union im Zeitraum 2020-2023 steht (156) – unerhebliche Auswirkungen auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union. |
4.5.3.3.
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(398) |
Die Lagerbestände der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 13 Lagerbestände
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(399) |
Die Kommission hatte bereits zuvor erklärt, dass die Lagerbestände ein weniger aussagekräftiger Indikator für diese Art von Wirtschaftszweig sind (157). Die Kommission bestätigte, dass sich der Wirtschaftszweig der Union bemühte, die Lagerbestände niedrig zu halten, was jedoch angesichts der Marktlage nicht immer möglich war. Da die überprüfte Ware in loser Schüttung verkauft wird, kann eine einzelne Lieferung eine erhebliche Menge von mehr als 10 000 Tonnen umfassen, die je nach genauem Geschäftstag erhebliche Auswirkungen auf die Lagerbestände haben kann. |
4.5.3.4.
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(400) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 14 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(401) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität der in die Stichprobe einbezogenen Unionshersteller als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. Die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union war im Bezugszeitraum sehr niedrig und fiel im Untersuchungszeitraum der Überprüfung auf den Break-even-Wert. |
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(402) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Die Entwicklung des Nettocashflows verschlechterte sich im Bezugszeitraum stark und war ab 2021 sehr negativ. |
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(403) |
Die Investitionen in die in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen schwankten im Bezugszeitraum. Im Allgemeinen werden Investitionen Jahre vor ihrer Durchführung genehmigt. Bei den Investitionen im letzten Teil des Bezugszeitraums handelte es sich um seit Langem geplante Projekte, die nur zwei Unternehmen betrafen. |
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(404) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Sie entwickelte sich im Einklang mit der Rentabilität negativ, war im gesamten Bezugszeitraum sehr niedrig und lag im Untersuchungszeitraum der Überprüfung bei lediglich 1,3 %, was insbesondere auf das sehr niedrige Rentabilitätsniveau zurückzuführen war. |
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(405) |
Was die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des Wirtschaftszweigs der Union anbelangt, so wurden diese durch den äußerst negativen Cashflow ab 2021 beeinträchtigt. |
4.6. Schlussfolgerung zur Schädigung
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(406) |
Die vorstehende Bewertung der makroökonomischen und mikroökonomischen Indikatoren zeigt, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitt, da er erhebliche Marktanteile verlor und seine Verkaufspreise nicht ausreichten, um den starken Anstieg seiner Herstellkosten weiterzugeben, was zu einem Rückgang seiner Rentabilität führte, der sich negativ auf Kapitalrendite und Cashflow auswirkte. Die Tatsache, dass sich einige wenige Indikatoren (Produktionskapazität, Zahl der Beschäftigten) nicht verschlechtert haben, ändert nichts an der Feststellung einer Schädigung. |
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(407) |
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 8 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
5.1. Auswirkungen der subventionierten Einfuhren
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(408) |
Wie aus Tabelle 5 hervorgeht, gingen die Einfuhrmengen aus Argentinien im Bezugszeitraum um 44 % zurück, während der Verbrauch um rund 9 % zunahm (siehe Tabelle 4). Dies führte zu einem Rückgang des Marktanteils der Einfuhren aus Argentinien um 2,4 Prozentpunkte von 5,1 % auf 2,7 %, während der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung um mehr als 9 Prozentpunkte auf 64,7 % sank. |
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(409) |
Die Preise der in die Stichprobe einbezogenen argentinischen Ausführer, auf die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 68 % der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union entfielen, lagen nicht unter den Unionspreisen. Da die Preise für argentinische Einfuhren in Tabelle 6 für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung höher waren als die Preise der in die Stichprobe einbezogenen argentinischen Ausführer, kam die Kommission zu dem Schluss, dass die Preise der Einfuhren aus Argentinien im Untersuchungszeitraum der Überprüfung insgesamt nicht unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union lagen. |
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(410) |
Die CARBIO brachte vor, dass die Einfuhren von argentinischem Biodiesel nicht die Ursache für eine mögliche Schädigung der Unionshersteller gewesen seien. |
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(411) |
Die Untersuchung ließ nicht den Schluss zu, dass die subventionierten Einfuhren aus Argentinien zu der bedeutenden Schädigung der Biodieselhersteller in der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beitrugen. |
5.2. Schlussfolgerung zur Schadensursache
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(412) |
Die vorstehende Analyse zeigt, dass die Menge und der Marktanteil der Einfuhren mit Ursprung in Argentinien im Bezugszeitraum insgesamt nicht zugenommen haben. Die geltenden Verpflichtungen führten dazu, dass die Preise der subventionierten Einfuhren aus Argentinien hoch genug waren und den Wirtschaftszweig der Union nicht daran gehindert haben konnten, nachhaltige Preise und angemessene Gewinnspannen zu erzielen. |
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(413) |
Der Wirtschaftszweig der Union verlor erhebliche Marktanteile insbesondere an gedumpte Einfuhren von abfallbasiertem Biodiesel aus China. Die Kommission konnte keine Preisschädigung durch Einfuhren aus Argentinien feststellen. |
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(414) |
Aufgrund der vorstehenden Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die subventionierten Einfuhren aus dem betroffenen Land angesichts ihres Preisniveaus den Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung nicht bedeutend geschädigt haben konnten. |
6. WAHRSCHEINLICHKEIT EINES ERNEUTEN AUFTRETENS DER DURCH EINFUHREN AUS ARGENTINIEN VERURSACHTEN SCHÄDIGUNG
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(415) |
In Erwägungsgrund 407 kam die Kommission zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung eine bedeutende Schädigung erlitten hat. Im vorstehenden Abschnitt kam die Kommission ferner zu dem Schluss, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung beobachtete Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union angesichts des Preisniveaus der subventionierten Einfuhren aus Argentinien, das durch das Bestehen einer Verpflichtung beeinflusst wird, nicht durch diese verursacht worden sein kann. Die bedeutende Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union im Untersuchungszeitraum der Überprüfung wurde durch die gedumpten Einfuhren von Biodiesel aus China verursacht (158). Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Subventionsspannen auf den Wirtschaftszweig der Union angesichts der Menge der Einfuhren aus Argentinien im Bezugszeitraum und der Art der Ware, bei der es sich um ein Grunderzeugnis handelt, ohne Verpflichtungen nicht unerheblich gewesen wären. Daher untersuchte die Kommission im Einklang mit Artikel 18 Absatz 2 der Grundverordnung, inwieweit bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen ein erneutes Auftreten der ursprünglich durch die subventionierten Einfuhren aus Argentinien verursachten Schädigung wahrscheinlich ist. |
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(416) |
In diesem Zusammenhang untersuchte die Kommission die Produktionskapazität und die Kapazitätsreserven in Argentinien, das Verhältnis zwischen den Preisen in dem betroffenen Land, den Preisen der Ausfuhren in die Union und den Preisen der Ausfuhren in andere Drittländer, das wahrscheinliche Preisniveau der Einfuhren aus Argentinien ohne Ausgleichsmaßnahmen, die Attraktivität des Unionsmarktes und die Auswirkungen der potenziellen Einfuhrmenge und der wahrscheinlichen Einfuhrpreise auf die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Falle eines Außerkrafttretens der Maßnahmen. |
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(417) |
Wie aus Tabelle 3 und den GAIN-Berichten (159) hervorgeht und in Erwägungsgrund 340 festgestellt wurde, verfügen die ausführenden Hersteller in dem betroffenen Land über erhebliche Kapazitätsreserven und sind daher in der Lage, die Biodieselproduktion erheblich zu steigern, wenn die Marktlage günstig ist. In ihrer Stellungnahme nach der Einleitung bestritt die CARBIO diesen Punkt mit der Begründung, dass es in absehbarer Zukunft keine Investitionen geben werde, dass die Biodieselproduktion und die Produktionskapazität in Argentinien zurückgegangen seien und sich dieser Trend aufgrund der Auswirkungen der globalen Erwärmung in Argentinien in Zukunft fortsetzen werde. Ungeachtet der Herausforderungen, mit denen die Landwirtschaft aufgrund der globalen Erwärmung konfrontiert ist, bleibt unbestritten, dass die Produktionskapazität in Argentinien im Jahr 2024 mehr als das Fünffache des Inlandsverbrauchs (160) und im Untersuchungszeitraum der Überprüfung rund 25 % des Verbrauchs an Biodiesel in der Union (161) betrug. Die Vorbringen der CARBIO wurden daher zurückgewiesen. |
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(418) |
In einer Stellungnahme vom 15. März 2024 brachte die CARBIO vor, dass es ohne Maßnahmen wahrscheinlich nicht zu einem erneuten Anstieg der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien kommen werde, da der Unionsmarkt an Attraktivität verloren habe, was auf bestimmte Gesetzesinitiativen (von der schrittweisen Einstellung der Verwendung von Sojaöl in einigen Mitgliedstaaten bis hin zur Begünstigung von abfallbasiertem Biodiesel durch die Union im Rahmen der EU-Initiativen für eine entwaldungsfreie Lieferkette), die neuen Beimischungsvorgaben in Argentinien und die Möglichkeit für Argentinien, Biodiesel auf neuen Märkten, insbesondere Brasilien, zu verkaufen (162), zurückzuführen sei. |
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(419) |
Die Kommission stellte fest, dass die Vorbringen der CARBIO nicht faktengestützt waren. In Bezug auf das mutmaßlich unwahrscheinliche Wiederauftreten eines Anstiegs der Einfuhren von Biodiesel aus Argentinien in die Union stellte die Kommission fest, dass die Union mit einem Anteil von etwa 23 % am weltweiten Verbrauch im Jahr 2023 der weltweit größte Abnehmer von Biodiesel ist (163). Trotz der in Erwägungsgrund 239 erwähnten künstlich hohen Preise auf dem argentinischen Inlandsmarkt und der neuen Beimischungsvorgaben in Argentinien war der inländische Biodieselverbrauch in dem betroffenen Land sehr niedrig und machte im Untersuchungszeitraum der Überprüfung 0,9 % der argentinischen Biodieselproduktion aus. Die Ausfuhren von Biodiesel bildeten den Hauptpfeiler der argentinischen Biodieselbranche, und obwohl die Ausfuhren je nach Marktbedingungen schwankten, blieb die Union, wie aus den Antworten der argentinischen Regierung auf den Fragebogen hervorgeht, Jahr für Jahr der mit Abstand wichtigste Ausfuhrmarkt für argentinischen Biodiesel (164). So wichtig die Ausfuhren für die argentinische Industrie auch sind, sah sich Argentinien mit zunehmenden Schwierigkeiten beim Verkauf ins Ausland konfrontiert. Wie in Erwägungsgrund 350 angemerkt, führten die Behörden Perus und der USA hohe Antisubventions- und Antidumpingmaßnahmen gegenüber argentinischem Biodiesel ein, wodurch die Einfuhren aus Argentinien in diese beiden Länder stark zurückgingen (165). Laut argentinischen Statistiken beschränkten sich die Ausfuhren von Biodiesel aus Argentinien in andere Bestimmungsländer als die Union im Jahr 2024 im Wesentlichen auf Kanada (siehe Erwägungsgrund 351). Die Ausfuhren nach Kanada machten weniger als 10 % der argentinischen Ausfuhren aus und waren im Vergleich zu den Preisen der Ausfuhren in die Union weniger attraktiv. Argentinische Hersteller hatten keine nennenswerten Aussichten auf Ausfuhren in andere Märkte (166). Ungeachtet der Gesetzesänderungen, die sich angeblich auf die Attraktivität des Biodieselmarkts der Union auswirken, ist die Union bestrebt, Alternativen zu herkömmlichem fossilem Diesel zu fördern, auch durch konventionellen Biodiesel, wie in der RED III bestätigt (167). Zusammenfassend lässt sich sagen, dass der Unionsmarkt in Bezug auf Größe, Preise und Zugänglichkeit attraktiv war und ist, sodass es sehr wahrscheinlich ist, dass das Außerkrafttreten der geltenden Ausgleichsmaßnahmen zu einem erheblichen Anstieg subventionierter Einfuhren aus dem betroffenen Land führen würde. |
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(420) |
Darüber hinaus waren die Einfuhrmengen aus dem betroffenen Land, wie aus Tabelle 5 hervorgeht, im Bezugszeitraum weiterhin erheblich. In Argentinien gibt es 32 Biodieselanlagen, in denen durch das Zermahlen von Sojabohnen gewonnenes Pflanzenöl als Ausgangsstoff verwendet wird (168), d. h. ein Ausgangsstoff, für den – wie für den Großteil der Unionsproduktion – im Rahmen der RED keine Doppelzählungsprämie gewährt wird und der somit niedrigere Preise auf dem Markt erzielt als Biodiesel, der aus den in Anhang IX der RED II aufgeführten Ausgangsstoffen hergestellt wird. Biodiesel ist ein Grunderzeugnis, und der Wettbewerb zwischen argentinischem Biodiesel und in der Union hergestelltem Biodiesel auf dem Markt wird daher durch die Preise bestimmt. |
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(421) |
Nach der Unterrichtung brachte die CARBIO vor, dass das Ausbleiben von Maßnahmen gegenüber Einfuhren aus Argentinien aus folgenden Gründen aller Wahrscheinlichkeit nach nicht zu einer erneuten bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union führen würde: 1) Die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien seien in den letzten Jahren erheblich zurückgegangen, und die Kommission habe bei ihrer Bewertung der verfügbaren Kapazitätsreserven in Argentinien ihre eigene Schlussfolgerung außer Acht gelassen, dass Biodieselhersteller, die an der Erfüllung der argentinischen Vorgabe für den Inlandsmarkt beteiligt seien, rechtlich an der Ausfuhr gehindert seien; 2) es liege keine Preisunterbietung vor, und etwaige Auswirkungen einer mutmaßlichen Subventionierung würden durch die Verpflichtung ausgeglichen; und 3) eine etwaige Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union sei auf gedumpte Einfuhren von Biodiesel aus China zurückzuführen, was die Kommission ebenfalls bestätigt habe. |
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(422) |
Die Kommission stimmte mit den vorstehenden Ausführungen der CARBIO nicht überein. Zum ersten Punkt ist anzumerken, dass die CARBIO eingeräumt hat, dass es verfügbare Kapazitätsreserven gibt, die potenziell in die Union ausgeführt werden könnten (wenn auch in geringerem Umfang als von der Kommission angenommen). Darüber hinaus ergab die Untersuchung, wie in Erwägungsgrund 40 dargelegt, dass ein Biodieselhersteller, der Teil der Gruppe eines in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellers war, Biodiesel herstellte, der später sowohl auf dem Inlandsmarkt als auch auf dem Ausfuhrmarkt verkauft wurde. Für einen solchen Biodieselhersteller bedeutete die Zuteilung einer Quote im Rahmen der Biodieselvorgabe geringere Kapazitäten für die Ausfuhr. Daher beeinflussen sich die Kapazitäten für den Inlandsmarkt und die Kapazitäten für den Ausfuhrmarkt gegenseitig. Zum zweiten Punkt führte die Kommission an, dass die geltende Verpflichtung etwaige Auswirkungen einer mutmaßlichen Subventionierung ohne die geltenden Maßnahmen insofern nicht ausgleichen würde, als die Verpflichtung an das Bestehen der Ausgleichsmaßnahmen selbst gebunden ist. Mit anderen Worten: Ohne Maßnahmen und ohne die Verpflichtung würde die Preisunterbietung aller Wahrscheinlichkeit erneut auftreten. Was den dritten Punkt betrifft, so wurde im Zuge der Überprüfung zwar der Schluss gezogen, dass die im Untersuchungszeitraum der Überprüfung festgestellte Schädigung nicht durch Einfuhren aus Argentinien verursacht wurde, allerdings wurde ebenfalls der Schluss gezogen, dass für den Fall, dass die Maßnahmen nicht aufrechterhalten würden, die Wiederaufnahme argentinischer Einfuhren zu unfairen Preisen zu einer Schädigung führen und verhindern würde, dass sich der Wirtschaftszweig der Union von der Schädigung, die sich voraussichtlich infolge der kürzlichen Einführung von Antidumpingzöllen auf gedumpte chinesische Einfuhren ergeben wird, erholen kann. |
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(423) |
In Anbetracht der in diesem Abschnitt zusammengefassten Feststellungen ist somit davon auszugehen, dass es für argentinische Ausführer bei einem Außerkrafttreten der Maßnahmen einen Anreiz gäbe, zu Preisen in die Union auszuführen, die in ähnlicher Höhe wie in der Ausgangsuntersuchung festgestellt unter den Verkaufspreisen der Unionshersteller liegen. Der Wirtschaftszweig der Union, der dadurch unter Preisdruck geriete, würde Verkaufsmengen verlieren und/oder sein Preisniveau senken müssen, was entsprechende Folgen für seine Rentabilität hätte. |
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(424) |
Auf dieser Grundlage wird der Schluss gezogen, dass das Außerkrafttreten der Maßnahmen aller Wahrscheinlichkeit nach zu einem erheblichen Anstieg der subventionierten Einfuhren aus Argentinien und zu einer erneuten bedeutenden Schädigung durch die subventionierten Einfuhren aus Argentinien führen würde. |
7. UNIONSINTERESSE
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(425) |
Nach Artikel 31 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die Aufrechterhaltung der geltenden Ausgleichsmaßnahmen dem Interesse der Union insgesamt zuwiderlaufen würde. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(426) |
Der Wirtschaftszweig der Union besteht aus mehr als 60 Herstellern in der gesamten Union und beschäftigt fast 6 000 Menschen direkt. Kein Hersteller erhob Einwände gegen die Untersuchung. |
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(427) |
Die Kommission stellte fest, dass der Wirtschaftszweig der Union, der im Untersuchungszeitraum der Überprüfung kostendeckend tätig war, ohne die Verlängerung von Maßnahmen Verluste und Insolvenzen erleiden würde, da es zu einem drastischen Anstieg von Einfuhren von Biodiesel zu Niedrigpreisen aus Argentinien käme, die die Lebensfähigkeit des Wirtschaftszweigs der Union weiter beeinträchtigen würden. |
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(428) |
Die Verlängerung von Maßnahmen würde es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, sich weiter zu erholen und letztendlich eine nachhaltige Rentabilität zu erreichen. |
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(429) |
Die Kommission gelangte daher zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union liegt. |
7.2. Interesse der unabhängigen Einführer, Händler und Vertreiber
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(430) |
Ein in der Union tätiger Händler war in dem Verfahren als interessierte Partei registriert, gab jedoch keine Stellungnahmen ab. |
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(431) |
Unternehmen, die an der Herstellung und dem Vertrieb von fossilem Diesel und auch an der obligatorischen Beimischung von fossilem Diesel mit Biodiesel beteiligt sind, wurden aufgefordert, bei der Einleitung des Verfahrens einen Fragebogen auszufüllen. Das einzige Unternehmen, das den Fragebogen beantwortete, gab an, nicht über ausreichende Kenntnisse zu verfügen, um zu einer möglichen Verlängerung der Maßnahmen Stellung zu nehmen. Für das Unternehmen war Biodiesel nur ein sehr kleiner Teil der gesamten Geschäftstätigkeit. Angesichts dieses Umstands, des Standpunkts der Partei und der Tatsache, dass die Partei den Großteil der Informationen nicht mit der erforderlichen Detailliertheit, d. h. nur für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit (argentinischem) Biodiesel, vorgelegt hat, kam die Kommission zu dem Schluss, dass es keinen Hinweis darauf gab, dass die Aufrechterhaltung der Maßnahmen wesentliche Auswirkungen auf sie hätte. |
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(432) |
Die CARBIO wandte ein, dass die kürzliche Einführung von Antidumpingzöllen auf Einfuhren von Biodiesel aus China dazu führen werde, dass China als Bezugsquelle wegfalle und der Unionsmarkt daher in den kommenden Jahren vermehrt auf Einfuhren von Biodiesel angewiesen sein werde. Die Antidumpingmaßnahmen gegenüber Einfuhren aus der VR China sind jedoch mit einer Spanne von 10 % bis 35,6 % moderat und können nicht als prohibitiv angesehen werden. Darüber hinaus stehen alternative Bezugsquellen ohne handelspolitische Schutzmaßnahmen zur Verfügung. Dies wird durch den beträchtlichen Marktanteil der Einfuhren aus mehreren anderen Drittländern belegt (siehe Tabelle 7). Die Kommission vertrat die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der geltenden Maßnahmen dazu führen würde, dass sich der Wirtschaftszweig der Union weiter erholen und den Inlandsmarkt weiter versorgen könnte. |
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(433) |
Die Kommission kam daher zu dem Schluss, dass die Verlängerung der Maßnahmen den Interessen der Einführer, Händler und Vertreiber nicht erheblich zuwiderlaufen würde. Diese Wirtschaftsakteure sind Teil der Lieferkette, und ohne Verpflichtungen werden sie die Kosten, die sich aus den Maßnahmen ergeben, gegebenenfalls an die Verwender und Verbraucher weitergeben. |
7.3. Interesse von Verwendern und Verbrauchern
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(434) |
Es gibt keine Hinweise darauf, dass die bestehenden Maßnahmen negative Auswirkungen für die Verwender von Biodiesel in der Union hatten. Es liegen keine Beweise dafür vor, dass sich die bestehenden Maßnahmen negativ auf ihre Rentabilität auswirkten. |
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(435) |
Es wird darauf hingewiesen, dass die Kraftstoffendpreise eher dem Preis für fossiles Rohöl (169) folgen und dass etwa 40 % des Dieselpreises an Tankstellen in der EU auf Steuern entfallen (170), die je nach Interessen oder Bedarf gestaffelt werden können. Außerdem können Anreize für die Verwendung von Biodiesel gegeben werden (171). Angesichts dieser Tatsachen und des geringen Anteils von Biodiesel (in der Regel nicht mehr als 10 %), der in der Regel fossilem Diesel beigemischt wird, wurden keine Beweise dafür gefunden, dass die Verlängerung der Maßnahmen eindeutig den Interessen der Verwender oder der Verbraucher zuwiderlaufen oder die positiven Folgen der Aufrechterhaltung des Status quo für den Wirtschaftszweig der Union überwiegen würde. |
7.4. Sonstige Faktoren
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(436) |
Darüber hinaus vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen die Bemühungen um Nachhaltigkeit und Verringerung der Treibhausgasemissionen in der Lieferkette fördern und sich positiv auf die Zulieferindustrie in der Union auswirken wird, da die Einnahmen und die Kapazitätsauslastung zunehmen werden. |
7.5. Schlussfolgerung zum Unionsinteresse
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(437) |
In Anbetracht des vorstehenden Sachverhalts gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass keine zwingenden Gründe hinsichtlich des Unionsinteresses gegen die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien sprechen. |
8. AUSGLEICHSMAẞNAHMEN
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(438) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zum Anhalten der Subventionierung, zur Wahrscheinlichkeit eines erneuten Auftretens der durch die Einfuhren aus Argentinien verursachten Schädigung und zum Unionsinteresse sollten die Ausgleichsmaßnahmen gegenüber Biodiesel aus Argentinien aufrechterhalten werden. |
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(439) |
Zur Minimierung des Umgehungsrisikos, das aufgrund der unterschiedlichen Zollsätze besteht, sind besondere Vorkehrungen zur Gewährleistung der Erhebung der unternehmensspezifischen Zölle erforderlich. Unternehmensspezifische Zölle können nur bei Vorlage einer gültigen Handelsrechnung bei den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erhoben werden. Die Rechnung muss den Vorgaben in Artikel 1 Absatz 3 entsprechen. Bis zur Vorlage einer solchen Rechnung sollten die Einfuhren dem Ausgleichszoll unterliegen, der für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Argentinien“ gilt. |
|
(440) |
Auch wenn die Vorlage dieser Rechnung erforderlich ist, damit die Zollbehörden der Mitgliedstaaten die unternehmensspezifischen Ausgleichszölle auf die Einfuhren anwenden können, stellt diese Rechnung nicht das einzige von den Zollbehörden zu berücksichtigende Element dar. So müssen die Zollbehörden der Mitgliedstaaten – auch wenn ihnen eine Rechnung vorgelegt wird, die alle in Artikel 1 Absatz 3 dieser Verordnung dargelegten Anforderungen erfüllt – ihre üblichen Prüfungen durchführen und können, wie in allen anderen Fällen, zusätzliche Dokumente (Versandpapiere usw.) verlangen, um die Richtigkeit der Angaben in der Erklärung zu überprüfen und sicherzustellen, dass die anschließende Anwendung des niedrigeren Zollsatzes unter Einhaltung der Zollvorschriften gerechtfertigt ist. |
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(441) |
Sollten sich die Ausfuhren eines der Unternehmen, die in den Genuss niedrigerer unternehmensspezifischer Zollsätze gelangen, nach der Einführung der betreffenden Maßnahmen beträchtlich erhöhen, so könnte allein schon der mengenmäßige Anstieg als Veränderung des Handelsgefüges aufgrund der Einführung von Maßnahmen im Sinne des Artikels 23 Absatz 3 der Grundverordnung interpretiert werden. Unter diesen Umständen kann, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, eine Umgehungsuntersuchung eingeleitet werden. Im Rahmen dieser Untersuchung kann unter anderem geprüft werden, ob es notwendig ist, die individuellen Zollsätze aufzuheben und stattdessen einen landesweiten Zoll einzuführen. |
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(442) |
In Erwägungsgrund 2 wurde darauf hingewiesen, dass die Kommission mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 Verpflichtungsangebote angenommen hat. Die Kommission war der Auffassung gewesen, dass dadurch die schädigenden Auswirkungen der subventionierten Einfuhren beseitigt und das Umgehungsrisiko in hinreichendem Maße begrenzt wird. |
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(443) |
Die CARBIO und die argentinische Regierung brachten vor, dass im Falle einer Verlängerung der bestehenden Maßnahmen die geltende Verpflichtung aufrechterhalten werden sollte. Die CARBIO betrachtete die Verpflichtung als wirksamen Mechanismus, der angesichts der hohen Preise, zu denen argentinischer Biodiesel gehandelt würde, und der negativen Preisunterbietungsspanne im Antrag (– 2 %) als Preisstabilisierungsfaktor für die Preise der Einfuhren von Biodiesel in die Union fungiere. Die CARBIO merkte an, dass ihre Mitglieder diszipliniert und entschlossen seien, ihre Bemühungen im Rahmen einer neuen Vereinbarung fortzusetzen. |
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(444) |
Die Kommission wies darauf hin, dass die aktuelle Auslaufüberprüfung dazu dient, zu beurteilen, ob die Aufrechterhaltung der Ausgleichsmaßnahmen gerechtfertigt ist. Eine Bewertung der geltenden Verpflichtung geht über den Gegenstand der aktuellen Auslaufüberprüfung hinaus. |
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(445) |
Nachdem die Kommission beabsichtigt hatte, Artikel 28 Absatz 1 der Grundverordnung auf die argentinische Regierung anzuwenden, forderte der EBB stattdessen die Aufhebung der Verpflichtungen, da die argentinische Regierung eine mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit an den Tag gelegt habe. Der EBB wies insbesondere auf die Rolle der Regierungen bei der Verpflichtung gemäß der Grundverordnung hin. Darüber hinaus hob der EBB hervor, dass ein Teil der in Erwägungsgrund 71 aufgeführten fehlenden Informationen über die Preise und die Preispolitik der Erzeuger von Sojabohnen und Sojaöl für die Festlegung des Mindesteinfuhrpreises im Rahmen der Verpflichtung von wesentlicher Bedeutung sei. Darüber hinaus führte der EBB an, dass die argentinische Regierung keine Informationen über einen so liquiden und transparenten Markt wie den Markt für Sojabohnen in Argentinien vorgelegt habe und dass Molinos Agro in seiner Antwort auf den Fragebogen bestätigt habe, dass der Markt für Sojabohnen äußerst liquide und transparent sei. Schließlich habe die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vonseiten der argentinischen Regierung das Vertrauen verletzt, auf dem die Annahme der Verpflichtung beruhte. |
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(446) |
Die argentinische Regierung und die CARBIO brachten vor, dass sich die Preisinformationen, die einzelne Sojabohnenlieferanten im Rahmen der aktuellen Auslaufüberprüfung hätten vorlegen können, von dem Preis für Sojabohnen auf dem argentinischen Inlandsmarkt – der maßgebliche Faktor für die Festlegung des Mindesteinfuhrpreises – unterschieden. Die argentinische Regierung wies ferner darauf hin, dass die Tatsache, dass dieselben Informationen nicht bereits in der Ausgangsuntersuchung vorgelegt wurden, kein Hinderungsgrund für die Vereinbarung einer Verpflichtung sei. Dementsprechend brachten die argentinische Regierung und die CARBIO vor, dass die mangelnde Bereitschaft zur Mitarbeit vonseiten der argentinischen Regierung keine Verletzung der Verpflichtung darstelle, auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die argentinische Regierung nicht Partei der Verpflichtung sei. Darüber hinaus gehe laut der argentinischen Regierung aus den Fragebogenantworten von Molinos Agro hervor, dass es bei einem transparenten Markt keinen praktischen Nutzen gebe, ein Register der Sojabohnenerzeuger zu führen. Schließlich brachte die CARBIO vor, dass die Aufrechterhaltung der Verpflichtung im Interesse der Union liege. |
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(447) |
Die Kommission stellte fest, dass eine Bewertung der geltenden Verpflichtung über den Gegenstand der aktuellen Auslaufüberprüfung hinausgeht. Diesem Vorbringen wurde daher nicht stattgegeben. |
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(448) |
Nach der endgültigen Unterrichtung brachte die CARBIO ihre in Erwägungsgrund 443 dargelegten Äußerungen erneut vor, auf die die Kommission in Erwägungsgrund 444 bereits eingegangen war. |
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(449) |
Nach der endgültigen Unterrichtung führte der EBB erneut an, dass die Kommission die Auswirkungen der mangelnden Bereitschaft der argentinischen Regierung zur Mitarbeit bei dieser Untersuchung vor dem Hintergrund der geltenden Verpflichtung bewerten sollte. Dies sollte nach Ansicht des EBB entweder im Rahmen dieser Auslaufüberprüfung oder im Rahmen einer gesonderten Bewertung erfolgen. Darüber hinaus vertrat der EBB die Auffassung, dass es für die Kommission ohne genaue Informationen über den Markt für Sojabohnen in Argentinien unmöglich sei, einen Mindesteinfuhrpreis festzulegen, da dieser auf der Grundlage der von der argentinischen Regierung veröffentlichten monatlichen Preisnotierungen für Sojaöl berechnet werde. Daher sei die Verpflichtung nach Ansicht des EBB nicht gerechtfertigt und müsse ausgesetzt werden. |
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(450) |
Die Kommission wies erneut darauf hin, dass eine Bewertung der geltenden Verpflichtung über den Gegenstand der aktuellen Auslaufüberprüfung hinausgeht. Dies bedeutet jedoch grundsätzlich nicht, dass damit der Einleitung einer Bewertung über das mögliche Vorliegen einer Verletzung der Verpflichtung vorgegriffen wird, die in jedem Fall getrennt von der aktuellen Auslaufüberprüfung vorzunehmen wäre. Daher wurde dieses Vorbringen im Rahmen dieser Untersuchung nicht berücksichtigt. |
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(451) |
Darüber hinaus stellte der EBB eine Reihe von Behauptungen über den Zusammenhang zwischen den von der argentinischen Regierung nicht übermittelten Informationen und der Festlegung des Mindesteinfuhrpreises auf. |
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(452) |
Die Kommission stellte fest, dass eine Bewertung der geltenden Verpflichtung über den Gegenstand der aktuellen Auslaufüberprüfung hinausgeht. Diese Vorbringen wurden daher nicht berücksichtigt. |
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(453) |
Wenn die Kommission nach Artikel 13 Absatz 9 der Grundverordnung die Annahme einer Verpflichtung wegen einer Verletzung widerruft, dabei auf die fraglichen Geschäftsvorgänge Bezug nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt, so entsteht bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr eine Zollschuld. |
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(454) |
Die in dieser Verordnung aufgeführten unternehmensspezifischen Zollsätze gelten ausschließlich für die Einfuhren der überprüften Ware mit Ursprung in Argentinien, die von den namentlich genannten juristischen Personen hergestellt werden. Einfuhren der überprüften Ware, die von anderen, nicht im verfügenden Teil dieser Verordnung ausdrücklich genannten Unternehmen (einschließlich der mit den ausdrücklich genannten Unternehmen verbundenen Unternehmen) hergestellt wird, sollten dem für „alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Argentinien“ geltenden Zollsatz unterliegen. Für sie sollte keiner der unternehmensspezifischen Zollsätze gelten. |
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(455) |
Ein Unternehmen kann die Anwendung dieser unternehmensspezifischen Zollsätze beantragen, falls es später seinen Namen ändert. Der Antrag ist an die Kommission zu richten (172). Er muss alle relevanten Informationen enthalten, aus denen hervorgeht, dass die Änderung nicht das Recht des Unternehmens berührt, in den Genuss des für ihn geltenden unternehmensspezifischen Zollsatzes zu kommen. Wenn die Namensänderung des Unternehmens dieses Recht nicht berührt, wird eine Verordnung über die Namensänderung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. |
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(456) |
Alle interessierten Parteien wurden über die wesentlichen Tatsachen und Erwägungen unterrichtet, auf deren Grundlage beabsichtigt wurde, die Aufrechterhaltung der bestehenden Maßnahmen zu empfehlen. Ferner wurde ihnen nach dieser Unterrichtung eine Frist eingeräumt, um eine Stellungnahme abzugeben. Es gingen Stellungnahmen von der argentinischen Regierung, der CARBIO und dem EBB ein, die in den entsprechenden Abschnitten behandelt wurden. |
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(457) |
Ein Ausführer oder Hersteller, der die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des derzeit für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, kann bei der Kommission beantragen, dass der Ausgleichszollsatz für mitarbeitende, aber nicht in die Stichprobe einbezogene Unternehmen angewandt wird. Die Kommission sollte diesem Antrag stattgeben, sofern drei Bedingungen erfüllt sind. Der neue ausführende Hersteller muss nachweisen, dass i) er die betroffene Ware in dem Zeitraum, der für die Festsetzung des für seine Ausfuhren geltenden Zolls herangezogen wurde, nicht in die Union ausgeführt hat, ii) er nicht mit einem Unternehmen verbunden ist, das die betroffene Ware in diesem Zeitraum in die Union ausgeführt hat und daher dem Ausgleichszoll unterliegt, und iii) er die betroffene Ware danach ausgeführt hat oder eine unwiderrufliche vertragliche Verpflichtung dazu in erheblichen Mengen eingegangen ist. |
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(458) |
Nach Artikel 109 der Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates (173) wird, wenn ein Betrag infolge einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union erstattet werden muss, der von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegte Zinssatz angewandt, der am ersten Kalendertag jedes Monats im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlicht wird. |
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(459) |
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen im Einklang mit der Stellungnahme des mit Artikel 15 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/1036 eingerichteten Ausschusses — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von durch Synthese und/oder Hydrotreating gewonnene Fettsäuremonoalkylester und/oder paraffinische Gasöle nichtfossilen Ursprungs, in Reinform oder als Mischung, die derzeit die derzeit in die KN-Codes ex 1516 20 98 (TARIC-Codes 1516 20 98 21, 1516 20 98 29 und 1516 20 98 33), ex 1518 00 91 (TARIC-Codes 1518 00 91 21, 1518 00 91 29 und 1518 00 91 33), ex 1518 00 95 (TARIC-Code 1518 00 95 21), ex 1518 00 99 (TARIC-Codes 1518 00 99 21, 1518 00 99 29 und 1518 00 91 33), ex 2710 19 42 (TARIC-Codes 2710 19 42 21 und 2710 19 42 29), ex 2710 19 44 (TARIC-Codes 2710 19 44 21, 2710 19 44 29 und 2710 19 44 33), ex 2710 19 46 (TARIC-Codes 2710 19 46 21, 2710 19 46 29 und 2710 19 46 33), ex 2710 19 47 (TARIC-Codes 2710 19 47 21, 2710 19 47 29 und 2710 19 47 33), 2710 20 11 , 2710 20 16 , ex 3824 99 92 (TARIC-Codes 3824 99 92 10, 3824 99 92 14 und 3824 99 92 17), 3826 00 10 und ex 3826 00 90 (174) (TARIC-Codes 3826 00 90 11, 3826 00 90 19 und 3826 00 90 33) eingereiht werden und ihren Ursprung in Argentinien haben wird ein endgültiger Ausgleichszoll eingeführt.
(2) Für die in Absatz 1 beschriebene und von den nachstehend aufgeführten Unternehmen hergestellte Ware gelten folgende endgültige Ausgleichszollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt:
|
Unternehmen |
Ausgleichszoll |
TARIC-Zusatzcode |
|
Aceitera General Deheza S.A. |
33,4 % |
C493 |
|
Bunge Argentina S.A. |
33,4 % |
C494 |
|
LDC Argentina S.A. |
26,2 % |
C495 |
|
Molinos Agro S.A. |
25,0 % |
C496 |
|
Viterra Argentina S.A. |
25,0 % |
C497 |
|
Vicentin S.A.I.C. |
25,0 % |
C498 |
|
COFCO International Argentina S.A. |
28,2 % |
C490 |
|
Cargill S.A.C.I. |
28,2 % |
C491 |
|
Alle übrigen Einfuhren mit Ursprung in Argentinien |
33,4 % |
C999 |
(3) Die Anwendung der unternehmensspezifischen Zollsätze für die in Absatz 2 genannten Unternehmen setzt voraus, dass den Zollbehörden der Mitgliedstaaten eine gültige Handelsrechnung vorgelegt wird; diese muss eine Erklärung enthalten, die von einer dafür zuständigen, mit Name und Funktion ausgewiesenen Person des rechnungsstellenden Unternehmens datiert und unterzeichnet wurde und deren Wortlaut wie folgt lautet: „Der/Die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung aufgeführten und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften [Mengenangabe] [überprüfte Ware] von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in [betroffenes Land] hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ Bis zur Vorlage einer solchen Handelsrechnung findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz Anwendung.
(4) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldete Einfuhren, die von Unternehmen hergestellt, versandt und in Rechnung gestellt wurden, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245, gegebenenfalls geändert, genannt sind, sind von dem mit Artikel 1 eingeführten Ausgleichszoll befreit, sofern die Ware unter Beachtung der Bestimmungen dieses Durchführungsbeschlusses der Kommission eingeführt wird.
(2) Die unter Absatz 1 genannten Einfuhren sind von dem Ausgleichszoll befreit, sofern a) für diese Einfuhren eine Verpflichtungsrechnung vorgelegt wird – eine Verpflichtungsrechnung ist eine Handelsrechnung, die mindestens die Angaben und die Erklärung enthält, die in Anhang 1 dieser Verordnung vorgegeben sind – und b) für diese Einfuhren eine Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung nach Anhang 2 dieser Verordnung vorgelegt wird und c) die bei den Zollbehörden angemeldeten und gestellten Waren der Beschreibung auf der Verpflichtungsrechnung genau entsprechen.
(3) Bei der Annahme der Anmeldung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr entsteht eine Zollschuld, a) wenn bei den in Absatz 1 genannten Einfuhren festgestellt wird, dass eine oder mehrere der in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Bedingungen nicht erfüllt sind, oder b) wenn die Kommission die Annahme der Verpflichtung nach Artikel 13 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2016/1037 auf dem Verordnungs- oder Beschlussweg widerruft und dabei Bezug auf die fraglichen Geschäftsvorgänge nimmt und die entsprechenden Verpflichtungsrechnungen für ungültig erklärt.
Artikel 3
Die Unternehmen, deren Verpflichtungsangebote von der Kommission angenommen wurden und die namentlich im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 – in der zuletzt geänderten Fassung – genannt sind, stellen vorbehaltlich bestimmter, darin festgelegter Bedingungen ferner eine Rechnung für Geschäftsvorgänge aus, die nicht von dem Ausgleichszoll befreit sind. Bei dieser Rechnung handelt es sich um eine Handelsrechnung, die mindestens die in Anhang 3 dieser Verordnung bezeichneten Angaben enthält.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 5. Mai 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 55, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1037/oj.
(2) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40, 12.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj).
(3) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Anschluss an die Einführung endgültiger Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 71, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/245/oj).
(4) Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/261, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/261/oj).
(5) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 34, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1266/oj).
(6) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2092/oj).
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 der Kommission vom 29. Juli 2021 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1037 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 277 vom 2.8.2021, S. 62, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2021/1267/oj).
(8) Bekanntmachung des bevorstehenden Außerkrafttretens bestimmter Antisubventionsmaßnahmen (ABl. C 183 vom 25.5.2023, S. 2).
(9) Die Bezeichnung „argentinische Regierung“ wird in dieser Verordnung im weiteren Sinne verwendet und beinhaltet sämtliche Ministerien, Abteilungen, Stellen und Verwaltungen auf zentraler, regionaler und lokaler Ebene.
(10) Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21).
(11) Bekanntmachung der Einleitung einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Auslaufens der Antidumpingmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. C, C/2024/1355 vom 9.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/1355/oj).
(12) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2714.
(13) Die Liste in der Einleitungsbekanntmachung diente nur Informationszwecken. Die endgültige Liste enthält die derzeitige Einstufung.
(14) Ley 26093, Régimen de Regulación y Promoción para la Producción y Uso Sustentables de Biocombustibles. Autoridad de aplicación. Funciones. Comisión Nacional Asesora. Habilitación de plantas productoras. Mezclado de Biocombustibles con Combustibles Fósiles. Sujetos beneficiarios del Régimen Promocional. Infracciones y sanciones.
(15) Ley 27640, Marco Regulatorio de Biocombustibles: Aprobación.
(16) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 3.
(17) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 4.
(18) „Argentina: Biofuels Annual“, Bericht Nr. AR2021-0018 des Global Agriculture Information Network (GAIN) des US-Landwirtschaftsministeriums (USDA) vom 18. August 2021 (im Folgenden „GAIN-Bericht 2021“), S. 3, abrufbar unter: https://www.fas.usda.gov/data/argentina-biofuels-annual-6 und „Argentina: Biofuels Annual“, Bericht des Global Agriculture Information Network (GAIN) des US-Landwirtschaftsministeriums Nr. AR2023-0008, 26. August 2023 (im Folgenden „GAIN-Bericht 2023“), S. 4-5, abrufbar unter: https://www.fas.usda.gov/data/argentina-biofuels-annual-8.
(19) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 11 Absatz 1.
(20) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 11 Absatz 3.
(21) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 8.
(22) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 8.
(23) Ministerio de Economía — Secretaría de Energía, Resolución 438/2022, RESOL-2022-438-APN-SE#MEC.
(24) Decreto 330/2022, DECNU-2022-330-APN-PTE — Régimen de Corte Obligatorio Transitorio Adicional de Biodiésel und Ministerio de Economía — Secretaría de Energía, Resolución 638/2022, RESOL-2022-638-APN-SE#MEC.
(25) Dekret Nr. 330/2022, Artikel 2.
(26) Dekret Nr. 330/2022, Artikel 4.
(27) https://www.datamarnews.com/noticias/the-end-of-sojizacion-argentinas-new-path-as-soybean-importer/.
(28) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgründe 77-82.
(29) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 85.
(30) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 86.
(31) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgründe 89-100.
(32) Decreto 230/2020, DCTO-2020-230-APN-PTE – Fíjase alícuota del Derecho de Exportación.
(33) Decreto 790/2020, DCTO-2020-790-APN-PTE – Derecho de Exportación.
(34) Decreto 131/2022, DCTO-2022-131-APN-PTE – Suspensión Decreto N°790/2020.
(35) Offizielle FOB-Preise sind auch für den Untersuchungszeitraum der Überprüfung unter folgendem Link verfügbar: https://dinem.magyp.gob.ar/dinem_fob.wp_fob_consall.aspx.
(36) „Revés para el complejo soja: cómo afecta el aumento de DEX a la industria del biodiesel santafesino que sopesará un aporte extra de US$ 6 millones este año“, Informativo semanal Año XXXIX – N° Edición 2044, 25. März 2022, Bolsa de Comercio de Rosario, abrufbar unter: https://www.bcr.com.ar/es/mercados/investigacion-y-desarrollo/informativo-semanal/noticias-informativo-semanal/reves-para-el, und GAIN-Bericht 2024, S. 10-11.
(37) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 87.
(38) The Economic Impact of Export Restrictions on Raw Materials, veröffentlicht im Jahr 2010, S. 18, abrufbar unter: http://www.oecd.org/publications/the-economic-impact-of-export-restrictions-on-raw-materials-9789264096448-en.htm.
(39) Renewable Energy Policy Brief Argentina, Juni 2015, abrufbar unter: https://www.irena.org/-/media/Files/IRENA/Agency/Publication/2015/IRENA_RE_Latin_America_Policies/IRENA_RE_Latin_America_Policies_2015_Country_Argentina.pdf?la=en&hash=4A7F4CDAB9E00B7739363467AB2B2ADA67C94CDC.
(40) Liquid Biofuels: Background Brief for the World Bank Group Energy Sector Strategy, Background Paper for the World Bank Group Energy sector strategy, März 2010, S. 9, abrufbar unter: https://www.ourenergypolicy.org/wp-content/uploads/2016/03/Biofuel_brief_Web_version.pdf.
(41) Ministerio de Economía y Finanzas Públicas, Ministerio de Industria y Ministerio de Planificación Federal, Inversión Pública y Servicios, Comercio Exterior, Resolución Conjunta 438/2012, 269/2012, 1001/2012 créanse el Registro de Operadores de Soja Autorizados (ROSA) y la ‘Unidad Ejecutiva Interdisciplinaria de Monitoreo’. Derógase la Resolución No 109/09.
(42) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 99.
(43) Ministerio de Agroindustria, Decreto 133/2015, Derecho de exportación. Alícuota.
(44) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 100.
(45) Ministerio de Agroindustria, Decreto 1343/2016, Derecho de exportación. Alícuota. Modificación.
(46) Comercio Exterior, Decreto 1025/2017, Derogación. Decreto N° 1719/2012.
(47) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgründe 104-105.
(48) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 107.
(49) Ebenda.
(50) Ministerio de Agricultura, Ganadería y Pesca, Resolución 276/2021, RESOL-2021-276-APN-MAGYP.
(51) https://www.magyp.gob.ar/sitio/areas/ss_mercados_agropecuarios/djve/index.php?accion=imp.
(52) Subsecretaria de Mercados Agropecuarios, Circular SSMA N° 3/2022, 6. Mai 2022.
(53) Subsecretaria de Mercados Agropecuarios, Circular SSMA N° 5/2022, 8. November 2022.
(54) Subsecretaria de Mercados Agropecuarios, Circular SSMA N° 1/2023, 26. Oktober 2023.
(55) Subsecretaria de Mercados Agropecuarios, Circular SSMA N° 06/2021, 17. Dezember 2021.
(56) Subsecretaria de Mercados Agropecuarios, Circular SSMA N° 2/2022, 28. März 2022.
(57) Subsecretaria de Mercados Agropecuarios, Circular SSMA N° 1/2023, 26. Oktober 2023.
(58) Rundschreiben 2/2023 vom 11. Dezember 2023 und Rundschreiben 3/2023 vom 14. Dezember 2023.
(59) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 106.
(60) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 108.
(61) Decreto 786/2020, DCTO-2020-786-APN-PTE — Disposiciones.
(62) Ley 27541, Ley de Solidaridad Social y Reactivación Productiva en el Marco de la Emergencia Pública.
(63) Artikel 52, Gesetz Nr. 27541.
(64) Artikel 53, Gesetz Nr. 27541.
(65) Ministerio de Economía, Resolución 862/2022, RESOL-2022-862-APN-MEC.
(66) Decreto 576/2022, Programa de Incremento Exportador, DECNU-2022-576-APN-PTE — Creación.
(67) Ministerio de Economía — Secretaría de Agricultura, Ganadería y Pesca, Resolución 276/2022, RESOL-2022-276-APN-SAGYP#MEC.
(68) Bericht des Berufungsgremiums, DS296, US — Countervailing Duty Investigation on DRAMs, Rn. 115.
(69) Insbesondere in dem Urteil vom 14. Dezember 2022, PT Pelita Agung Agrindustri und PT Permata Hijau Palm Oleo/Kommission, T-143/20, ECLI:EU:T:2022:811, Rn. 102.
(70) Siehe das rechtskräftige Urteil vom 14. Dezember 2022, PT Wilmar Bioenergi Indonesia u. a./Kommission, T-111/20, EU:T:2022:809, Rn. 146.
(71) T-300/16, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, Rn. 117, und Bericht des Berufungsgremiums, United States — Countervailing Duty Investigation on Dynamic Random Access Memductors (DRAMS) from Korea, WT/DS296/AB/R, angenommen am 20. Juli 2005, DSR 2005:XVI, S. 8131, Rn. 114.
(72) Bericht des Berufungsgremiums, US — Countervailing Duty Investigation on DRAMS, Rn. 114.
(73) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 93 sowie Erwägungsgründe 94-95.
(74) Panelbericht, United States — Measures Treating Exports Restraints as Subsidies, WT/DS194/R und Korr. 2, angenommen am 23. August 2001, DSR 2001:XI, S. 5767, Rn. 8.38 und 8.75.
(75) Anhang B-1: Zusammenfassung der von der Kommission vorgelegten schriftlichen Stellungnahme einer Dritten Partei, WT/DS194/R, Rn. 17 und S. 6.
(76) Urteil des Gerichts vom 10. April 2019, Jindal Saw und Jindal Saw Italia/Kommission, T-300/16, ECLI:EU:T:2019:235, Rn. 108.
(77) Panelbericht, China — Countervailing and Anti-Dumping Duties on Grain Oriented Flat-Rolled Electrical Steel from the United States, WT/DS414/R und Add.1, angenommen am 16. November 2012, bestätigt im Bericht des Berufungsgremiums WT/DS414/AB/R, DSR 2012:XII, S. 6369, Rn. 7.85.
(78) Panelbericht, United States — Countervailing Duty Measures on Certain Products from China, WT/DS437/R und Add. 1, angenommen am 16. Januar 2015, geändert durch den Bericht des Berufungsgremiums WT/DS437/AB/R, DSR 2015:I, S. 183.
(79) Die gemeldeten Daten für das Zermahlen von Sojabohnen beziehen sich laut der Fragebogenantwort der argentinischen Regierung auf das Zermahlen und andere Verwendungszwecke und entstammen den monatlichen landwirtschaftlichen Schätzungen („Estimaciones Agrícolas“), die vom Sekretariat für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht werden (https://www.magyp.gob.ar/sitio/areas/estimaciones/estimaciones/informes/). Zur Ermittlung der reinen Menge an zermahlenen Sojabohnen stützte sich die Kommission auf andere offizielle Daten, die in dem monatlich erscheinenden Dokument „Industrialización de Granos“ des Sekretariats für Landwirtschaft, Viehzucht und Fischerei des Wirtschaftsministeriums veröffentlicht werden (https://www.magyp.gob.ar/sitio/areas/gestion/). An diesen Daten waren jedoch für bestimmte Erntejahre (April bis März) höhere Mengen an zermahlenen Sojabohnen (industrialización) abzulesen als an den von der argentinischen Regierung verwendeten Daten. Da der größte Teil des Sojabohnenverbrauchs auf das Zermahlen entfällt und um die Kohärenz und Vergleichbarkeit der Daten in Tabelle 1 zu wahren, verwendete die Kommission die von der argentinischen Regierung für das Zermahlen und andere Verwendungszwecke übermittelten Daten so, als würden sie sich nur auf das Zermahlen beziehen, wobei berücksichtigt wurde, dass die Werte möglicherweise zu niedrig angesetzt sind.
(80) Panelbericht, DS 296, US — Countervailing Duty Investigation on DRAMs, Rn. 7.38. Während der Panelbericht angefochten wurde, war dies in Bezug auf diese Schlussfolgerung im Besonderen nicht der Fall.
(81) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 125.
(82) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 164.
(83) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgründe 171-176.
(84) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 177.
(85) Decreto 1396/2001, Plan de Competitividad para el Combustible Biodiesel. Modificaciones al Impuesto sobre los Combustibles Líquidos y el Gas Natural. Normas Complementarias.
(86) Secretaría de Agricultura, Ganadería, Pesca y Alimentos, Resolution 1156/2004, Biocombustibles, Créase el Programa Nacional de Biocombustibles. Principales objetivos. Misiones y funciones.
(87) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 3.
(88) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 16.
(89) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgründe 192-195.
(90) https://glp.se.gob.ar/biocombustible/reporte_precios.php.
(91) Ministerio de Economía, Resolución 947/2023, RESOL-2023-947-APN-MEC.
(92) Ley No 23.966, Financiamiento del Regimen Nacional e Prevision Social. Afectacion del I.V.A.. Impuesto sobre Combustibles Liquidos y Gas Natural. Modificaciones a la Ley del Fondo Nacional de la Vivienda. Derogacion de Regimenes de Jubilaciones Especiales. Impuesto sobre los Bienes Personales no incorporado al Proceso Economico. Destino de los recursos de privatizaciones. Modificacion de la Ley de Tasas Judiciales.
(93) Entschließung 947/2023, Artikel 1.
(94) https://biodiesel.com.ar/16276/biocombustibles-la-secretaria-de-energia-de-argentina-lanza-credito-a-tasa-preferencial-para-la-industria-del-biodiesel.
(95) Ley provincial 14010, Creación del Programa Provincial de Uso Sustentable de Biocombustibles („Provinzgesetz 14010 von Santa Fe“).
(96) https://biodiesel.com.ar/15931/powerbioempresa-lider-en-la-fabricacion-de-plantas-de-biodiesel-que-acompana-el-programa-de-autocomsumo-de-biodiesel-100-que-impulsa-el-gobierno-de-cordoba https://biodiesel.com.ar/15931/powerbioempresa-lider-en-la-fabricacion-de-plantas-de-biodiesel-que-acompana-el-programa-de-autocomsumo-de-biodiesel-100-que-impulsa-el-gobierno-de-cordoba.
(97) Ley provincial 10721, Ley de Promoción y Desarrollo para la Producción y Consumo de Biocombustibles y Bioenergía („Provinzgesetz 10721 von Córdoba“).
(98) Provinzgesetz 10721 von Córdoba, Artikel 2 Buchstabe n.
(99) Provinzgesetz 14010 von Santa Fe, Artikel 1.
(100) Provinzgesetz 14010 von Santa Fe, Artikel 5.
(101) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 281.
(102) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 199.
(103) Siehe dazu die Feststellungen des Berufungsgremiums in WT/DS436/AB/R, United States — Countervailing Measures on Certain Hot-Rolled Carbon Steel Flat Products From India, 8. Dezember 2014, Rn. 4.292-4.322.
(104) Panelbericht, United States – Definitive Anti-Dumping and Countervailing Duties on Certain Products from China, WT/DS379/R, angenommen am 25. März 2011, geändert durch den Bericht des Berufungsgremiums WT/DS379/AB/R, DSR 2011:VI, S. 3143, Rn. 11.68.
(105) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgründe 296-297.
(106) Ley 12692, Adhesión provincial a la Ley Nacional no 26093.
(107) Ley 12956, Modificatoria de la Ley 12.692 sobre adhesión provincial a la Ley Nacional no 26093 de Energías Renovables.
(108) Provinzgesetz 12956 von Santa Fe, Artikel 1.
(109) Decreto 158/07, Provincia de Santa Fe. Régimen promocional provincial. Energías renovables no convencionales. Impuestos sobre los ingresos brutos y de sellos. Exenciones, reducciones y diferimientos. Ley 12.692. Su reglamentación. Con las modificaciones de los Dtos. 2.644/12 (B.O.: 1/10/12 – Sta. Fe) y 2.949/14 (B.O.: 23/9/14 – Sta. Fe).
(110) Ministerio de Ambiente y Cambio Climático de la provincia de Santa Fe – Resolución 121/21.
(111) Durchführungsdekret 158/07, Artikel 3.
(112) Provinzgesetz 12.692, Artikel 5 Buchstabe b.
(113) Ley 8.478, Promoción industrial.
(114) Decreto 1361.
(115) Artikel 1 und Artikel 4 Buchstabe a.
(116) Provinzdekret 3856/1979, Artikel 4.
(117) Provinzdekret 158/07, Artikel 5.
(118) Ley 3456, Código Fiscal de la Provincia de Santa Fe.
(119) Biokraftstoffgesetz aus dem Jahr 2021, Artikel 21.
(120) Ley 9397 Adhesion de la provincial a ley nacional no 26.093, y declaracion de interes public de la promocion de la produccion, procesamiento y uso sustentable de biocombustibles.
(121) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 280.
(122) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission, Erwägungsgrund 283.
(123) Provincia de Santiago del Estero, Ley 6.750, Sistema Provincial de Promocion y Desarrollo Industrial.
(124) Ministerio de Economia, Resolución 947/2023, Programa de Financiamiento para Capital de Trabajo en la Industria del Biodiesel — Crease.
(125) https://biodiesel.com.ar/16276/biocombustibles-la-secretaria-de-energia-de-argentina-lanza-credito-a-tasa-preferencial-para-la-industria-del-biodiesel.
(126) „Argentina: Biofuels Annual“, Bericht des Global Agriculture Information Network (GAIN) des US-Landwirtschaftsministeriums Nr. AR2024-0011, 5. August 2024 („GAIN-Bericht 2024“), S. 10-11, abrufbar unter: https://www.fas.usda.gov/data/argentina-biofuels-annual-9.
(127) Ebd.
(128) Decreto 70/2023, DNU-2023-70-APN-PTE — Disposiciones.
(129) Ministerio de Economía, Resolución 302/2024, RESOL-2024-302-APN-MEC.
(130) Schließlich veröffentlicht als Ley 27742, Ley de Bases y Puntos de Partida para la Libertad de los Argentinos.
(131) GAIN-Bericht 2024, S. 2 und 6.
(132) Decreto 38/2025, DECTO-2025-38-APN-PTE — Derecho de Exportación.
(133) Unter dem Zollcode 3826 00 00 .
(134) GAIN-Bericht 2023, S. 16. Die Daten in Millionen Litern wurden anhand der folgenden Äquivalenz in Tonnen umgerechnet: 1 000 l = 1 m3 = 0,885 t.
(135) http://datos.energia.gob.ar/dataset/estadisticas-de-biodiesel-y-bioetanol/archivo/4e04bc74-8625-412c-acc2-48412f2509b4.
(136) http://datos.energia.gob.ar/dataset/estadisticas-de-biodiesel-y-bioetanol/archivo/4e04bc74-8625-412c-acc2-48412f2509b4.
(137) GAIN-Bericht 2024, S. 19.
(138) GAIN-Bericht 2024, S. 17.
(139) http://datos.energia.gob.ar/dataset/estadisticas-de-biodiesel-y-bioetanol/archivo/4e04bc74-8625-412c-acc2-48412f2509b4.
(140) Comext-Daten für reinen Biodiesel und seine Mischungen.
(141) Comext-Daten nur für reinen Biodiesel. Daten für Code 2710 19 43 29 für Singapur. Daten für Code 3826 00 10 für Argentinien, das Vereinigte Königreich und andere Drittländer. Daten für die Codes 2710 19 43 29 und 3826 00 10 für andere Länder außer China (für den Anteil des Vereinigten Königreichs, der in anderen Ländern außer China enthalten ist, wurde nur der Code 3826 00 10 berücksichtigt).
(142) EBB, Statistical Report 2023, abrufbar unter: https://ebb-eu.org/wp-content/uploads/2024/03/EBB_Statistical_Report2023-Final.pdf (abgerufen am 18. November 2024).
(143) GAIN. Biofuels Annual — China, 19. Oktober 2023. Abrufbar unter: https://fas.usda.gov/data/china-biofuels-annual-9 (abgerufen am 18. November 2024).
(144) GAIN. Biofuels Annual — Europäische Union, 14. August 2023. Abrufbar unter: https://fas.usda.gov/data/european-union-biofuels-annual-3 (abgerufen am 18. November 2024).
(145) Laut folgender Quelle ist malaysischer Biodiesel palmölbasiert https://www.reuters.com/business/energy/malaysian-2024-biofuel-output-seen-rising-if-b20-biodiesel-usage-expanded-2024-03-05/ (abgerufen am 18. November 2024). Einen weltweiten Überblick enthält der UFOP-Bericht zur globalen Marktversorgung 2023/2024, S. 27, abrufbar unter: https://www.ufop.de/files/6917/0482/1057/WEB_UFOP_Versorgungsbericht_D_23_24.pdf.
(146) Siehe z. B. Durchführungsverordnung (EU) 2019/1344 der Kommission vom 12. August 2019 zur Einführung eines vorläufigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 212 vom 13.8.2019, S. 1, ELI: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg_impl/2019/1344/oj). In Erwägungsgrund 32 heißt es wie folgt: „Die Untersuchung ergab, dass es sich bei dem in Indonesien hergestellten Biodiesel in erster Linie um Palmölmethylester (im Folgenden ‚PME‘) handelt, der aus Palmöl gewonnen wird.“
(147) Zu Ausgangsstoffen im Vereinigten Königreich siehe z. B. https://www.gov.uk/government/statistics/bioenergy-crops-in-england-and-the-uk-2008-2023/bioenergy-crops-in-england-and-the-uk-2008-2023 und den Antrag im öffentlich zugänglichen Dossier zu der vom Trade Remedies Service durchgeführten Untersuchung, abrufbar unter: https://www.trade-remedies.service.gov.uk/public/case/AD0058/.
(148) Die Einfuhren aus dem Vereinigten Königreich, einem Land mit großer inländischer Biodieselnachfrage, in die Union wurden überwiegend als gehandelte Waren angesehen, da ihre Menge in Tabelle 12 der vorläufigen Verordnung praktisch doppelt so hoch war wie die gesamte Biodieselproduktion in diesem Land. Dies geht deutlich aus Tabelle C.41.1 in OECD/FAO (2022), OECD-FAO Agricultural Outlook 2022-2031, OECD Publishing, Paris, hervor, abrufbar unter: https://doi.org/10.1787/f1b0b29c-en. Auch in dem Antrag im öffentlich zugänglichen Dossier zu der vom Trade Remedies Service durchgeführten Untersuchung, S. 30-32, (abrufbar unter: https://www.trade-remedies.service.gov.uk/public/case/AD0058/) wurde auf bedeutende Ausfuhrtätigkeiten der Greenergy Group hingewiesen. Die Angaben in der Tabelle auf Seite 27 (150 000 bis 200 000 Tonnen von Olleco und Argent zusammen) und die Schätzungen auf Seite 29 (320 000 bis 370 000 Tonnen von Greenergy) des Antrags legen nahe, dass die Biodieselproduktion im Vereinigten Königreich etwa eine halbe Million Tonnen (oder etwas mehr) betrug.
(149) Vereinigtes Königreich.
(150) Erwägungsgründe 12 und 13 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2024/1273 der Kommission vom 7. Mai 2024 zur Einstellung der Untersuchung betreffend die mutmaßliche Umgehung der Ausgleichsmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien durch aus der Volksrepublik China und aus dem Vereinigten Königreich versandte Einfuhren von Biodiesel, ob als Ursprungserzeugnisse der Volksrepublik China oder des Vereinigten Königreichs angemeldet oder nicht, und zur Einstellung der zollamtlichen Erfassung der Einfuhren (ABl. L, 2024/1273, 8.5.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2024/1273/oj), Erwägungsgründe 12 und 13.
(151) https://rtfa.org.uk/2024/07/23/uk-renewable-fuels-industry-calls-for-inward-processing-policy-to-be-made-more-transparent/ (abgerufen am 18. November 2024).
(152) https://www.spglobal.com/commodityinsights/en/market-insights/latest-news/agriculture/040324-uk-to-instate-biofuel-import-duties-after-halting-exemptions (abgerufen am 18. November 2024).
(153) Durchführungsverordnung (EU) 2022/731 der Kommission vom 12. Mai 2022 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1266 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika und der Durchführungsverordnung (EU) 2021/1267 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika (ABl. L 136 vom 13.5.2022, S. 3, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/731/oj).
(154) Durchführungsverordnung (EU) 2019/2092 der Kommission vom 28. November 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Indonesien (ABl. L 317 vom 9.12.2019, S. 42, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/2092/oj).
(155) Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/261, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/261/oj).
(156) Eurostat, Labour costs annual data — Nace Rev.2 (https://ec.europa.eu/eurostat/databrowser/bookmark/ 995c4de3-9520-4cc1-9dc2-3c78325a2fc8?lang=en).
(157) Durchführungsverordnung (EU) 2019/244 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in Argentinien (ABl. L 40 vom 12.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/244/oj), Erwägungsgrund 394.
(158) Durchführungsverordnung (EU) 2025/261 der Kommission vom 10. Februar 2025 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Biodiesel mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2025/261, 11.2.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/261/oj).
(159) GAIN-Bericht „Biofuels Annual“, Argentinien, 5. August 2024, Tabelle 5, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels+Annual_Buenos+Aires_Argentina_AR2024-0011.pdf.
(160) GAIN-Bericht „Biofuels Annual“, Argentinien, 5. August 2024, Tabelle 5, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels+Annual_Buenos+Aires_Argentina_AR2024-0011.pdf.
(161) GAIN-Bericht „Biofuels Annual“, Argentinien, 5. August 2024, Tabelle 5, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels+Annual_Buenos+Aires_Argentina_AR2024-0011.pdf.
(162) In ihrer Stellungnahme t24.002793 wies die CARBIO darauf hin, dass die Biodieselvorgabe in Brasilien ab März 2024 auf 14 % und ab März 2025 auf 15 % (gegenüber derzeit 12 %) erhöht werde. Sie merkte zudem an, dass Brasilien die Verwendung von eingeführtem Biodiesel in der obligatorischen Mischung ab Januar 2024 genehmigt habe.
(163) https://www.statista.com/statistics/1485491/biofuel-consumption-by-type-region-world/.
(164) t24.007393.
(165) GAIN-Bericht „Biofuels Annual“, Argentinien, 5. August 2024, S. 20, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels+Annual_Buenos+Aires_Argentina_AR2024-0011.pdf.
(166) GAIN-Bericht „Biofuels Annual“, Argentinien, 5. August 2024, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels+Annual_Buenos+Aires_Argentina_AR2024-0011.pdf. Auf Seite 19 heißt es: „Es sind keine Ausfuhren in die Vereinigten Staaten, nach Peru oder in andere ermessensabhängige Märkte geplant.“
(167) Weitere Informationen: https://energy.ec.europa.eu/topics/renewable-energy/renewable-energy-directive-targets-and-rules/renewable-energy-directive_en.
(168) GAIN-Bericht „Biofuels Annual“, Argentinien, 5. August 2024, abrufbar unter: https://apps.fas.usda.gov/newgainapi/api/Report/DownloadReportByFileName?fileName=Biofuels+Annual_Buenos+Aires_Argentina_AR2024-0011.pdf.
(169) https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Energie/mineraloel-kraftstoffpreise.html.
(170) In ihrem wöchentlichen Ölbulletin gibt die Kommission einen Überblick über die durchschnittlichen Preise für Diesel und Benzin (Euro Super-95) in den einzelnen EU-Mitgliedstaaten und den Steueranteil am Endpreis. Siehe https://energy.ec.europa.eu/data-and-analysis/weekly-oil-bulletin_en.
(171) Weitere Einzelheiten des Verbands FuelsEurope im Diagramm unter: https://www.fuelseurope.eu/uploads/files/modules/documents/file/1688474562_PHVWHHTy6LUHcLLbJzKRaj44vRiRLrTghMB8aXzf.pdf#:~:text=No%20tax%20incentive%3A%20Biofuels%20do%20not%20bene%EF%AC%81t%20from,a%20percentage%20of%20fossil%20fuel%20content%20above%2070%25.
(172) Europäische Kommission, Generaldirektion Handel, Direktion G, Rue de la Loi 170, 1040 Brüssel, Belgien.
(173) Verordnung (EU, Euratom) 2024/2509 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2024 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union (Neufassung) (ABl. L, 2024/2509, 26.9.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/2509/oj).
(174) Im Sinne der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2522 der Kommission vom 23. September 2024 zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (ABl. L, 2024/2522, 31.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2522/oj). Die Warendefinition ergibt sich aus der Warenbeschreibung in Artikel 1 Absatz 1 in Kombination mit der Warenbezeichnung der entsprechenden KN- und TARIC-Codes.
ANHANG 1
Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:
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(1) |
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE EINER VERPFLICHTUNG UNTERLIEGEN“, |
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(2) |
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt, |
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(3) |
Nummer der Handelsrechnung, |
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(4) |
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung, |
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(5) |
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind, |
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(6) |
exakte Beschreibung der Waren, einschließlich
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|
(7) |
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich
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(8) |
Name des als Einführer tätigen Unternehmens, dem das Unternehmen die Waren direkt in Rechnung stellt, |
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(9) |
Name der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung: „Der/die Unterzeichnete versichert, dass die auf dieser Rechnung ausgewiesenen und zur Ausfuhr in die Europäische Union verkauften Waren von [Name und Anschrift des Unternehmens] ([TARIC-Zusatzcode]) in Argentinien im Rahmen und gemäß den Bedingungen der von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 angenommenen Verpflichtung hergestellt wurden und dass die Angaben auf dieser Rechnung vollständig und richtig sind.“ |
ANHANG 2
Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung
Auf der Ausfuhrverpflichtungsbescheinigung, die von der CARBIO für jede Handelsrechnung auszustellen ist, welche für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von der Verpflichtung unterliegenden Waren in die Europäische Union vorgelegt wird, sind folgende Angaben zu machen:
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(1) |
Name, Anschrift und Telefonnummer der Argentinischen Kammer für Biokraftstoffe (Cámara Argentina de Biocombustibles, im Folgenden „CARBIO“), |
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(2) |
Name des im Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 genannten Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt, |
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(3) |
Nummer der Handelsrechnung, |
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(4) |
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung, |
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(5) |
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind, |
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(6) |
exakte Beschreibung der Waren, einschließlich
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(7) |
genaue Ausfuhrmenge (in Einheiten), ausgedrückt in Tonnen, |
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(8) |
Nummer und Ablaufdatum (drei Monate nach Ausstellung) der Bescheinigung, |
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(9) |
Name der zuständigen Person in der CARBIO, die die Bescheinigung ausgestellt hat, und folgende unterzeichnete Erklärung: „Der/die Unterzeichnete gibt folgende Zusicherungen: Diese Bescheinigung wurde für die Direktausfuhr der auf der Handelsrechnung ausgewiesenen Waren in die Europäische Union ausgestellt und betrifft Verkäufe, für die die Verpflichtung gilt. Die Bescheinigung wurde im Rahmen und gemäß den Bedingungen der von [Unternehmen] angebotenen und von der Europäischen Kommission mit Durchführungsbeschluss (EU) 2019/245 angenommenen Verpflichtung ausgestellt. Der/die Unterzeichnete erklärt, dass die Angaben in dieser Bescheinigung richtig sind und dass die Menge, für die diese Bescheinigung gilt, die Höchstmenge der Verpflichtung nicht übersteigt.“, |
|
(10) |
Datum, |
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(11) |
Unterschrift und Siegel der CARBIO. |
ANHANG 3
Auf der Handelsrechnung für die von dem Unternehmen getätigten Verkäufe von den Ausgleichszöllen unterliegenden Waren in die Europäische Union sind folgende Angaben zu machen:
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(1) |
Überschrift „HANDELSRECHNUNG FÜR WAREN, DIE AUSGLEICHSZÖLLEN UNTERLIEGEN“, |
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(2) |
Name des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausstellt, und Name des Unternehmens, das die Waren herstellt, |
|
(3) |
Nummer der Handelsrechnung, |
|
(4) |
Datum der Ausstellung der Handelsrechnung, |
|
(5) |
TARIC-Zusatzcode, unter dem die auf der Rechnung angegebenen Waren an der Grenze der Europäischen Union zollrechtlich abzufertigen sind, |
|
(6) |
exakte Beschreibung der Waren, einschließlich
|
|
(7) |
Beschreibung der Verkaufsbedingungen, einschließlich
|
|
(8) |
Name und Unterschrift der zuständigen Person des Unternehmens, das die Handelsrechnung ausgestellt hat. |
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/835/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)