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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/818

2.5.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/818 DES RATES

vom 28. April 2025

über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt hinsichtlich der Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, zu vertretenden Standpunkt

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 78 Absatz 2, Artikel 82 Absatz 2, Artikel 84 und in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen und ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. Bislang sind dem Übereinkommen 39 Parteien beigetreten (im Folgenden „Vertragsparteien“), darunter die Union und 22 Mitgliedstaaten.

(2)

Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) ist ein Gremium des Überwachungsmechanismus des Übereinkommens. Nach Artikel 67 Absatz 3 des Übereinkommens hat sich der Ausschuss eine Geschäftsordnung (im Folgenden „Geschäftsordnung“) gegeben. Die Geschäftsordnung legt fest, dass jede Vertragspartei über eine Stimme verfügt. Der Beitritt der Union zum Übereinkommen erfordert bestimmte Anpassungen der Geschäftsordnung, insbesondere in Bezug auf die Stimmrechte.

(3)

Im August 2023 hat das Sekretariat des Ausschusses bestimmte Änderungen der Geschäftsordnung vorgeschlagen, um den Auswirkungen des Beitritts der Union zum Übereinkommen auf die Arbeitsweise des Ausschusses Rechnung zu tragen (im Folgenden „vorgeschlagene Änderungen“) und die Vertragsparteien aufgefordert, Formulierungsvorschläge zu unterbreiten.

(4)

Am 22. April 2024 hat die Union mit den Beschlüssen (EU) 2024/1669 (3) und (EU) 2024/1680 (4) des Rates ihren Standpunkt zu den vorgeschlagenen Änderungen festgelegt und alternative Änderungen vorgeschlagen.

(5)

Am 31. Mai 2024 konnte auf der 16. Sitzung des Ausschusses keine Einigung über die vorgeschlagenen Änderungen erzielt werden, und der Ausschuss beschloss, dass sein Vorsitz informelle Konsultationen durchführen sollte, um eine für alle Mitglieder des Ausschusses annehmbare Lösung zu finden.

(6)

Im November 2024 legte der Vorsitz des Ausschusses den Vertragsparteien im Anschluss an informelle Konsultationen einen im Dokument IC-CP(2024)12 prov dargelegten Vorschlag für Änderungen vor. Diesem Vorschlag zufolge sollten die derzeitigen Abstimmungsregeln weiterhin gelten, jedoch durch eine Klausel, der zufolge der Ausschuss alle Anstrengungen zu unternehmen hat, um seine Praxis der einvernehmlichen Beschlussfassung fortzusetzen (im Folgenden „Konsensklausel“), sowie durch eine Klausel, der zufolge der Ausschuss die Anwendung der Vorschriften innerhalb von drei Jahren nach Annahme der Änderungen zu prüfen hat (im Folgenden „Überprüfungsklausel“), ergänzt werden. Mit der Konsensklausel wird die bestehende Praxis im Ausschuss kodifiziert, und in der Überprüfungsklausel wird die Absicht, die Geschäftsordnung spätestens drei Jahre nach Annahme der Änderungen neu zu bewerten, klargestellt.

(7)

Am 13. Februar 2025 übermittelte das Sekretariat des Ausschusses den Vertragsparteien den im Dokument IC-CP(2025)1 prov dargelegten überarbeiteten Vorschlag des Vorsitzes des Ausschusses der Vertragsparteien zur Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses der Vertragsparteien des Übereinkommens von Istanbul (im Folgenden „vorgesehener Rechtsakt“). Das Sekretariat ersuchte die Vertragsparteien, den vorgesehenen Rechtsakt im schriftlichen Verfahren zu billigen, und teilte ferner mit, dass der vorgesehene Rechtsakt als angenommen gelte, sollten beim Sekretariat bis zum 30. April 2025 keine schriftlichen Einwände erhoben werden.

(8)

Da die Änderungen der Geschäftsordnung für die Union rechtsverbindlich sein werden, ist es zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt festzulegen.

(9)

Die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts würde dazu führen, dass die derzeitigen Abstimmungsregeln im Wesentlichen weiterhin gelten, wobei die Union zusätzlich zu den Stimmen der Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, über eine Stimme verfügt. Die Hinzufügung der Konsensklausel und der Überprüfungsklausel sollte für die Union annehmbar sein.

(10)

In Bezug auf Regel 2.2.b, in der die Teilnehmer aufgeführt sind, die keine Mitglieder des Ausschusses sind, sollte die Bezugnahme auf die Union gestrichen werden, da sie nicht mehr den Tatsachen entspricht.

(11)

Der Standpunkt der Union sollte daher darin bestehen, keine Einwände gegen die Annahme des vorgesehenen Rechtsakts zu erheben.

(12)

Der Standpunkt der Union zu dem vorgesehenen Rechtsakt sollte künftige Standpunkte zur Geschäftsordnung in Bezug auf andere Übereinkommen des Europarats oder Abkommen der Union mit Drittländern oder internationalen Organisationen unberührt lassen.

(13)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 21 über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls beteiligt sich Irland nicht an der Annahme dieses Beschlusses des Rates und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(14)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Union in dem mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingerichteten Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) hinsichtlich der Annahme von Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertreten ist, besteht darin, keine Einwände gegen die Annahme des im Dokument IC-CP(2025)1 prov dargelegten überarbeiteten Vorschlags des Vorsitzes des Ausschusses zur Änderung der Geschäftsordnung des Ausschusses.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 28. April 2025.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A. SZŁAPKA


(1)  Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).

(2)  Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).

(3)  Beschluss (EU) 2024/1669 des Rates vom 22. April 2024 über den im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2024/1669, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1669/oj).

(4)  Beschluss (EU) 2024/1680 des Rates vom 22. April 2024 über den im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Angelegenheiten, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Änderungen der Geschäftsordnung des Ausschusses zu vertretenden Standpunkt (ABl. L, 2024/1680, 12.6.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1680/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/818/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)