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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/816 |
29.4.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/816 DES RATES
vom 14. April 2025
zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (1), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 des Rates (2) wurde Italien ermächtigt, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Die Ermächtigung galt bis zum 31. Dezember 2024. |
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(2) |
Mit Schreiben vom 24. April 2024 ersuchte Italien um die Ermächtigung, in bestimmten besonders benachteiligten geografischen Gebieten weiter ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. Mit Schreiben vom 12. September 2024 und vom 21. November 2024 übermittelten die italienischen Behörden zusätzliche Informationen. Die Ermächtigung wurde für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028 beantragt. |
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(3) |
Italien verfügt über ein sehr vielfältiges Staatsgebiet mit unterschiedlichen klimatischen und geografischen Bedingungen. Angesichts seiner topografischen Besonderheiten hat Italien ermäßigte Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas eingeführt, um die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Einwohner in bestimmten geografischen Gebieten teilweise auszugleichen. |
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(4) |
Die Differenzierung der Steuersätze beruht auf objektiven Kriterien und soll die unverhältnismäßig hohen Heizkosten der Bevölkerung in den für die Maßnahme in Betracht kommenden Gebieten, die auf im Vergleich zum Rest des italienischen Staatsgebiets schwierige klimatische Bedingungen oder die erhöhten Kosten der Heizstoffversorgung zurückzuführen sind, auf ein mit der übrigen italienischen Bevölkerung vergleichbares wirtschaftliches Niveau senken. |
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(5) |
Die ermäßigten Steuersätze gelten in geografischen Gebieten, die eines der folgenden Kriterien erfüllen: a) schwierigste klimatische Bedingungen innerhalb des Staatsgebiets Italiens, d. h. Gemeinden der Klimazone F gemäß Präsidialerlasses Nr. 412 vom 26. August 1993 (3), b) schwierige klimatische Bedingungen in Verbindung mit Schwierigkeiten bei der Heizstoffversorgung, d. h. Gemeinden der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993, und c) geografische Abgeschiedenheit in Verbindung mit einer schwierigen und kostenintensiven Heizstoffversorgung, d. h. Sardinien und die kleinen Inseln. Die ermäßigten Steuersätze sollen nur bis zur Fertigstellung des Erdgasnetzes in den betreffenden Gemeinden angewandt werden. |
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(6) |
Die Kommission hat die beantragte Maßnahme geprüft und ist der Auffassung, dass sie nicht zu Wettbewerbsverzerrungen führt, das Funktionieren des Binnenmarktes nicht beeinträchtigt und mit der Politik der Union in den Bereichen Umweltschutz, Energie und Verkehr vereinbar ist. Die ermäßigten Steuersätze für Gasöl und Flüssiggas wären nach wie vor höher als die in der Richtlinie 2003/96/EG festgelegten Mindeststeuerbeträge und würden die in den betreffenden geografischen Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten nur teilweise ausgleichen. |
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(7) |
Italien sollte daher gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG ermächtigt werden, in bestimmten geografischen Gebieten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden. |
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(8) |
Um Störungen in der Versorgung mit als Heizstoff verwendetem Gasöl und Flüssiggas zu vermeiden, sollte es Italien gestattet werden, die mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 genehmigten Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas weiterhin ohne Unterbrechung anzuwenden. Die beantragte Ermächtigung sollte daher ab dem 1. Januar 2025 gewährt werden, damit sie nahtlos nach den früheren Regelungen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 angewendet werden kann. |
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(9) |
Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG muss jede aufgrund dieser Bestimmung gewährte Ermächtigung zeitlich begrenzt sein. |
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(10) |
Damit die betreffenden geografischen Gebiete ein ausreichendes Maß an Sicherheit erhalten, sollte die Ermächtigung für einen Zeitraum von vier Jahren gelten. Damit die allgemeine Weiterentwicklung des bestehenden rechtlichen Rahmens nicht beeinträchtigt wird, ist es jedoch zweckmäßig, dass der vorliegende Beschluss an dem Tag abläuft, ab dem ein geändertes allgemeine System zur Besteuerung von Energieerzeugnissen gilt, das der Rat auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen hat, mit dem diese Ermächtigung nicht mehr vereinbar ist, für den Fall, dass ein solches System während dieses Zeitraums von vier Jahren anwendbar wird. |
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(11) |
Dieser Beschluss gilt unbeschadet der Anwendung der Unionsvorschriften für staatliche Beihilfen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Italien wird ermächtigt, in den folgenden benachteiligten geografischen Gebieten ermäßigte Verbrauchsteuersätze auf als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden:
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a) |
Gemeinden in der Klimazone F gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; |
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b) |
Gemeinden in der Klimazone E gemäß Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993; |
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c) |
Gemeinden auf Sardinien und kleinen Inseln, d. h. auf allen italienischen Inseln mit Ausnahme von Sizilien. |
(2) Um jede Überkompensierung zu vermeiden, gehen die in Absatz 1 gennanten ermäßigten Steuersätze nicht über die in den betreffenden Gebieten anfallenden zusätzlichen Heizkosten hinaus. Im besonderen Fall der unter Absatz 1 Buchstabe c fallenden Gebiete führen diese ermäßigten Steuersätze nicht dazu, dass der Preis unter den auf dem italienischen Festland geltenden Preis für diesen Heizstoff sinkt.
(3) Die in Absatz 1 gennanten ermäßigten Steuersätze entsprechen den Verpflichtungen der Richtlinie 2003/96/EG, vor allem im Hinblick auf die Mindeststeuerbeträge gemäß Artikel 9 der genannten Richtlinie.
Artikel 2
Die Förderfähigkeit der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben b und c genannten geografischen Gebiete ist an den fehlenden Anschluss der betreffenden Gemeinden an das Erdgasnetz gebunden.
Artikel 3
Dieser Beschluss gilt vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2028.
Er läuft an dem Tag aus, ab dem ein geändertes allgemeines System für die Besteuerung von Energieerzeugnissen gilt, das der Rat jedoch auf der Grundlage von Artikel 113 oder einer anderen einschlägigen Bestimmung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union erlassen hat, mit dem die Ermächtigung gemäß Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses nicht mehr vereinbar ist, für den Fall, dass ein solches System während des in Absatz 1 dieses Artikels genannten Zeitraums anwendbar wird.
Artikel 4
Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) ABl. L 283 vom 31.10.2003, S. 51, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/96/oj.
(2) Durchführungsbeschluss (EU) 2019/814 des Rates vom 17. Mai 2019 zur Ermächtigung Italiens, in bestimmten geografischen Gebieten gemäß Artikel 19 der Richtlinie 2003/96/EG Steuerermäßigungen für als Heizstoff verwendetes Gasöl und Flüssiggas anzuwenden (ABl. L 133 vom 21.5.2019, S. 20, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2019/814/oj).
(3) Präsidialerlass Nr. 412 vom 26. August 1993 unterteilt das italienische Staatsgebiet in sechs Klimazonen (A bis F). Die Unterteilung erfolgt auf der Grundlage der Einheit „Tagesgrade“, die die Anzahl der Tage pro Jahr angibt, an denen die Außentemperatur von dem optimalen Wert von 20 oC abweicht und somit geheizt werden muss.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/816/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)