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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/810 |
28.4.2025 |
ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS [2025/810]
DAS GERICHT —
gestützt auf Art. 243 seiner Verfahrensordnung;
unter Bezugnahme auf die Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts;
in der Erwägung, dass das Gericht bei der Neufassung der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung entschieden hat, in Vorabentscheidungssachen keinen summarischen Sitzungsbericht zu erstellen, um dem beim Gerichtshof geltenden Ansatz zu folgen, der den summarischen Sitzungsbericht in allen bei ihm anhängigen Rechtssachen gemäß der Änderung der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union durch die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 741/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. August 2012 zur Änderung des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und seines Anhangs I (ABl. 2012, L 228, S. 1) abgeschafft hat;
in der Erwägung, dass der summarische Sitzungsbericht bei Klageverfahren ein Instrument zur Fallbearbeitung darstellt, das es ermöglichen soll, die Rechtssache zusammenzufassen, indem die Klagegründe und das Vorbringen der Parteien zusammengefasst oder umformuliert werden;
in der Erwägung, dass seine generelle Erstellung jedoch wirtschaftliche Auswirkungen hat, da erhebliche Übersetzungskosten entstehen, sowie Auswirkungen auf das Verfahren, insbesondere auf dessen Dauer, da er grundsätzlich drei Wochen vor der Verhandlung fertiggestellt, übersetzt und zugestellt worden sein muss;
in der Erwägung, dass im Hinblick auf einen schnellen und zielgerichteten Ablauf des Verfahrens im Einklang mit einer proaktiven Rechtssachenbearbeitung vorgesehen werden sollte, dass ein summarischer Sitzungsbericht nur erstellt wird, wenn das Gericht oder der Berichterstatter dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für zweckmäßig erachtet;
in der Erwägung, dass die im Hinblick auf eine gemeinsame mündliche Verhandlung erstellten Sitzungsberichte die einzige Möglichkeit darstellen, von den Klagegründen und dem Vorbringen aller Parteien in den Rechtssachen, die Gegenstand einer solchen Verhandlung sind, Kenntnis zu nehmen;
in der Erwägung, dass sich in der Praxis die Erstellung eines einzigen Sitzungsberichts bei bestimmten gemeinsamen mündlichen Verhandlungen als zweckdienlich erweisen kann, im derzeitigen Wortlaut der entsprechenden Bestimmung jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen ist;
in der Erwägung, dass bei gemeinsamen mündlichen Verhandlungen der Sitzungsbericht jeder Rechtssache in der Verfahrenssprache dieser Rechtssache erstellt wird und sich auf den Inhalt dieser Rechtssache beschränkt, die Verfahrenssprachen der Rechtssachen, die Gegenstand einer gemeinsamen mündlichen Verhandlung sind, aber verschieden sein können;
in der Erwägung, dass es aus Gründen einer ordnungsgemäßen Rechtspflege daher angebracht ist, vorzusehen, dass ein summarischer Sitzungsbericht gesondert für jede der von der gemeinsamen mündlichen Verhandlung betroffenen Rechtssachen oder kumulativ für sämtliche dieser Rechtssachen erstellt wird, es sei denn, das Gericht oder der Berichterstatter entscheidet anders, und dass er allen zu dieser mündlichen Verhandlung geladenen Parteien in allen Verfahrenssprachen der betreffenden Rechtssachen zugestellt wird —
ERLÄSST FOLGENDE ÄNDERUNGEN DER PRAKTISCHEN DURCHFÜHRUNGSBESTIMMUNGEN ZUR VERFAHRENSORDNUNG DES GERICHTS:
Artikel 1
Die Nrn. 210 und 211 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts (1) werden wie folgt gefasst:
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„210. |
Hält das Gericht oder der Berichterstatter es im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege für zweckmäßig, so erstellt der Berichterstatter einen summarischen Sitzungsbericht, der der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung dient. Das Gericht ist bestrebt, den summarischen Sitzungsbericht den Vertretern der Parteien drei Wochen vor der Verhandlung zukommen zu lassen. |
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211. |
Entscheidet das Gericht nach Art. 106a der Verfahrensordnung, eine gemeinsame mündliche Verhandlung für mehrere Rechtssachen durchzuführen, so wird für jede der betroffenen Rechtssachen gesondert oder für sämtliche dieser Rechtssachen kumulativ ein summarischer Sitzungsbericht erstellt, es sei denn, das Gericht oder der Berichterstatter entscheidet anders. Diese Sitzungsberichte bzw. dieser Sitzungsbericht werden bzw. wird allen zu dieser Verhandlung geladenen Parteien in allen Verfahrenssprachen der betreffenden Rechtssachen zugestellt.“ |
Artikel 2
Diese Änderungen der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts werden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Sie treten am 1. Juni 2025 in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 9. April 2025.
Der Kanzler
V. DI BUCCI
Der Präsident
M. VAN DER WOUDE
(1) ABl. L, 2024/2097 vom 12.8.2024, Berichtigung ABl. L, 2024/90651 vom 24.10.2024.
ELI: http://data.europa.eu/eli/proc_rules/2025/810/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)