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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/800

28.4.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/800 DES RATES

vom 14. April 2025

zur Festlegung des Standpunkts, der im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss im Hinblick auf die Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 50 Absatz 2,

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2020/135 des Rates (2) geschlossen und ist am 1. Februar 2020 in Kraft getreten.

(2)

Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (3), der Bestandteil des Austrittsabkommens ist, ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu fassen, mit denen die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens geändert und neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, ohne jedoch in den Anhängen des Windsor-Rahmens aufgeführte Rechtsakte der Union zu ändern oder zu ersetzen, darin aufgenommen werden.

(3)

Die Artikel 103 bis 107 und Artikel 109 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) gelten gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens. Die übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung — soweit sie Bedingungen und technische Spezifikationen für das Inverkehrbringen von Produkten enthalten oder sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, die sich auf den freien Warenverkehr auswirken können — stellen Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union dar, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollte. Dies gilt nicht für die Artikel 102, 108 und 110 der Verordnung (EU) 2024/1689.

(4)

Der Gemeinsame Ausschuss sollte auf seiner nächsten Sitzung einen Beschluss gemäß Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens annehmen, mit dem dieser neu erlassene Rechtsakt der Union in Bezug auf Bestimmungen, die Bedingungen und technische Spezifikationen für das Inverkehrbringen von Produkten enthalten oder sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, die sich auf den freien Warenverkehr auswirken können, mit Ausnahme der Artikel 102, 108 und 110 in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen wird.

(5)

Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Gemeinsamen Ausschuss zur Annahme eines Beschlusses zur Aufnahme des neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens zu vertreten ist —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem mit Artikel 164 Absatz 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) zu vertreten ist, ist in dem diesem Beschluss beigefügten Entwurf des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses festgelegt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.

(2)  Beschluss (EU) 2020/135 des Rates vom 30. Januar 2020 über den Abschluss des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2020/135/oj).

(3)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(4)  Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).


ENTWURF

BESCHLUSS Nr. …/2025 DES MIT DEM ABKOMMEN ÜBER DEN AUSTRITT DES VEREINIGTEN KÖNIGREICHS GROẞBRITANNIEN UND NORDIRLAND AUS DER EUROPÄISCHEN UNION UND DER EUROPÄISCHEN ATOMGEMEINSCHAFT EINGESETZTEN GEMEINSAMEN AUSSCHUSSES

vom …

zur Aufnahme eines neu erlassenen Rechtsakts der Union in Anhang 2 des Windsor-Rahmens

DER GEMEINSAME AUSSCHUSS —

gestützt auf das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (1) (im Folgenden „Austrittsabkommen“), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Nach Artikel 13 Absatz 4 des Windsor-Rahmens ist der mit Artikel 164 Absatz 1 des Austrittsabkommens eingesetzte Gemeinsame Ausschuss (im Folgenden „Gemeinsamer Ausschuss“) befugt, Beschlüsse zu erlassen, durch die neu erlassene Rechtsakte der Union, die in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fallen, in die einschlägigen Anhänge des Windsor-Rahmens aufgenommen werden.

(2)

Nach Artikel 166 Absatz 2 des Austrittsabkommens sind die Beschlüsse des Gemeinsamen Ausschusses für die Union und das Vereinigte Königreich verbindlich. Die Union und das Vereinigte Königreich haben diese Beschlüsse, die dieselbe rechtliche Wirkung haben wie das Austrittsabkommen, durchzuführen.

(3)

Die Artikel 103 bis 107 und Artikel 109 der Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) gelten gemäß Artikel 13 Absatz 3 des Windsor-Rahmens. Die übrigen Bestimmungen der genannten Verordnung – soweit sie Bedingungen und technische Spezifikationen für das Inverkehrbringen von Produkten enthalten oder sich auf die Erbringung von Dienstleistungen beziehen, die sich auf den freien Warenverkehr auswirken können – stellen mit Ausnahme der Artikel 102, 108 und 110 Bestimmungen eines neu erlassenen Rechtsakts der Union dar, der in den Anwendungsbereich des Windsor-Rahmens fällt und in Anhang 2 des Windsor-Rahmens aufgenommen werden sollte —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (Verordnung über künstliche Intelligenz) sollte – soweit sie Bedingungen und technische Spezifikationen für das Inverkehrbringen von Produkten und für ihre Inbetriebnahme enthält, die den freien Warenverkehr betreffen – mit Ausnahme ihrer Artikel 102, 108 und 110 in Anhang 2 des Windsor-Rahmens unter Nummer 47 „Sonstiges“ aufgenommen werden.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu …

Für den Gemeinsamen Ausschuss

Die Ko-Vorsitzenden


(1)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.

(2)  Gemeinsame Erklärung Nr. 1/2023 der Union und des Vereinigten Königreichs im mit dem Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft eingesetzten Gemeinsamen Ausschuss vom 24. März 2023 (ABl. L 102 vom 17.4.2023, S. 87).

(3)  Verordnung (EU) 2024/1689 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 300/2008, (EU) Nr. 167/2013, (EU) Nr. 168/2013, (EU) 2018/858, (EU) 2018/1139 und (EU) 2019/2144 sowie der Richtlinien 2014/90/EU, (EU) 2016/797 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1689, 12.7.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/800/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)