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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/798

25.4.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/798 DES RATES

vom 14. April 2025

über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 Unterabsatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 5,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 27. Juni 2023 ermächtigte der Rat die Kommission zur Aufnahme von Verhandlungen mit der Republik Singapur ein Abkommen über Disziplinen des digitalen Handels. Die Kommission hat, im Namen der Union, das Abkommen über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur verhandelt (im Folgenden „Abkommen“).

(2)

Das Abkommen ist ein modernes, eigenständiges Abkommen, das das Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (1) durch ehrgeizige und verbindliche Verpflichtungen in Bezug auf den digitalen Handel ergänzen wird. Das Abkommen wird — im Einklang mit der Politik der Union für den digitalen Handel, die zum digitalen Wandel der Union und ihrer wirtschaftlichen Sicherheit beitragen soll, — den Verbraucherschutz im Internet verbessern, Rechtssicherheit für Unternehmen schaffen, einen vertrauensvollen Datenverkehr gewährleisten und ungerechtfertigte Hemmnisse für den digitalen Handel beseitigen.

(3)

Das Abkommemn sollte daher unterzeichnet werden.

(4)

Der Europäische Datenschutzbeauftragte wurde gemäß Artikel 42 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) angehört und hat am 21. März 2025 eine Stellungnahme abgegeben —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Unterzeichnung des Abkommens über den digitalen Handel zwischen der Europäischen Union und der Republik Singapur (3) im Namen der Union wird vorbehaltlich des Abschlusses des Abkommens genehmigt.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Luxemburg am 14. April 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

K. KALLAS


(1)   ABl. L 294 vom 14.11.2019, S. 3. ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_internation/2019/1875/oj.

(2)  Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018, S. 39. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1725/oj).

(3)  Der Wortlaut des Abkommens wird zusammen mit dem Beschluss über seinen Abschluss veröffentlicht.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/798/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)