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Amtsblatt
der Europäischen Union

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Reihe L


2025/791

8.8.2025

DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/791 DER KOMMISSION

vom 23. April 2025

zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise von Aufsichtskollegien und zur Aufhebung der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (1), insbesondere auf Artikel 51 Absatz 4 Unterabsatz 2 und Artikel 116 Absatz 4 Unterabsatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In der Richtlinie 2013/36/EU sind Aufsichtsbefugnisse und Instrumente für die Beaufsichtigung von Kreditinstituten durch die zuständigen Behörden festgelegt. Die Aufsichtstätigkeiten werden über Aufsichtskollegien koordiniert. Gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU richten die konsolidierenden Aufsichtsbehörden Aufsichtskollegien ein, um bestimmte Aufsichtsaufgaben zu erleichtern und eine angemessene Koordinierung und Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden von Drittländern zu gewährleisten. Darüber hinaus sind die zuständigen Behörden, die ein Institut mit bedeutenden Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten beaufsichtigen, gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU verpflichtet, unter eigenem Vorsitz Aufsichtskollegien einzurichten, wenn Artikel 116 der genannten Richtlinie keine Anwendung findet.

(2)

In der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission (2) sind die allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der gemäß Artikel 51 Absatz 3 und Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU einzurichtenden Aufsichtskollegien festgelegt. Die Richtlinie 2013/36/EU wurde um neue Bestimmungen erweitert über die Zulassung bestimmter Finanzholdinggesellschaften und gemischter Finanzholdinggesellschaften, die Gründung zwischengeschalteter EU-Mutterunternehmen und Kollegien für Gruppen mit Hauptsitz in der Union, deren Tochterunternehmen in Drittländern niedergelassen sind. Zudem wurden Wertpapierfirmen aus dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/36/EU genommen, da die Bestimmung des Begriffs „Institut“ Wertpapierfirmen nicht mehr umfasst, einige Bestimmungen der Richtlinie 2013/36/EU aber nach wie vor für sie gelten. Um diesen zahlreichen Änderungen Rechnung zu tragen, ist es auch im Interesse der Rechtssicherheit erforderlich, die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 aufzuheben und zu ersetzen.

(3)

Die Erstellung einer Übersicht über eine Gruppe, anhand deren die Unternehmen der Gruppe in der Union oder in einem Drittstaat ermittelt werden können, und die dazu dient, die Art und den Standort der einzelnen Unternehmen der Gruppe, die an ihrer Beaufsichtigung beteiligten Behörden, die anwendbaren aufsichtlichen Ausnahmen, die Bedeutung der Unternehmen für die Gruppe und für das Land, in dem sie zugelassen oder niedergelassen sind, sowie die Kriterien festzustellen, auf deren Grundlage ihre Bedeutung bestimmt wird, wird als wesentliches Element der Ermittlung der Mitglieder und potenziellen Beobachter des Aufsichtskollegiums erachtet. In diesem Zusammenhang sind Informationen über die Bedeutung einer Zweigstelle für die Gruppe und für den Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, unabdingbar, um die Beteiligung der zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats an den Tätigkeiten des Kollegiums festzulegen. Auch Informationen über die Art der Unternehmen der Gruppe, bei denen es sich um Institute, Zweigstellen oder andere Unternehmen der Finanzbranche handeln kann, und darüber, in welchem Land sie zugelassen oder niedergelassen sind und ob es sich dabei um einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat handelt, sind für die Ermittlung von Mitgliedern und potenziellen Beobachtern des Aufsichtskollegiums wichtig. Zur Bestimmung dieser Bedeutung sollten entsprechende Kriterien festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 21b Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU können zuständige Behörden Instituten gestatten, zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen einzurichten, was in der Folge auch die Einrichtung von zwei Aufsichtskollegien erfordert. Werden zwei solche Aufsichtskollegien eingerichtet, so muss für eine enge Zusammenarbeit zwischen ihnen gesorgt werden. Zu diesem Zweck sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde eines Kollegiums am anderen Kollegium als Beobachter teilnehmen.

(5)

Gemäß Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU richtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde auch dann Aufsichtskollegien ein, wenn alle grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft ihren Sitz in Drittländern haben. Bei Aufsichtskollegien, die gemäß dem genannten Artikel eingerichtet werden, muss sichergestellt sein, dass die konsolidierende Aufsichtsbehörde alle Drittlandsbehörden, in denen Tochterunternehmen der Gruppe tätig sind, als Beobachter am zuständigen Aufsichtskollegium einlädt, da dies für die Bestimmung der Bedeutung der betreffenden Unternehmen und für die Ermöglichung eines umsichtigen Risikomanagements auf Ebene des EU-Mutterunternehmens von entscheidender Bedeutung sein wird. In allen anderen gemäß Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichteten Aufsichtskollegien sollten jedoch nur Behörden von Drittländern, in denen eine signifikante Präsenz der Gruppe gegeben ist, als Beobachter des Aufsichtskollegiums eingeladen werden. Um sicherzustellen, dass die im Unionsrecht festgelegten Anforderungen an das Berufsgeheimnis eingehalten werden, sollten Drittlandsbehörden in jedem Fall nur dann Beobachter von Aufsichtskollegien werden dürfen, wenn sie Geheimhaltungsvorschriften unterliegen, die den in der Union geltenden Anforderungen zumindest gleichwertig sind.

(6)

Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den für die Beaufsichtigung einer Gruppe zuständigen Behörden und anderen an der Beaufsichtigung einer Gruppe beteiligten Behörden zu verbessern und den zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationsaustausch sicherzustellen, sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, die federführende Aufsichtsbehörde des zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung eingerichteten Kollegiums (im Folgenden „AML/CFT-Kollegium“), die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen wichtige Institute oder Zweigstellen niedergelassen sind, die Aufsichtsbehörde von Mitgliedstaaten, in denen ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen niedergelassen ist, und den Koordinator des Finanzkonglomerats ersuchen, Beobachter im Aufsichtskollegium zu werden, sofern die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Behörden ermittelt hat. Behörden mit einem solchen Beobachterstatus sollten von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde zu den Sitzungen des Aufsichtskollegiums eingeladen werden können, wenn ihre Anwesenheit angesichts der Tagesordnung dieser Sitzungen relevant ist.

(7)

Gemäß Artikel 21 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) überwacht die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) das Funktionieren der Aufsichtskollegien und fördert eine einheitliche und kohärente Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4), der Richtlinie 2013/36/EU, der Delegierten Verordnung (EU) 2016/98 und der Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission (5). Die Ergebnisse dieser Überwachung haben gezeigt, dass in den Aufsichtskollegien bestimmte praktische Aspekte, einschließlich des regelmäßigen Austauschs der Frühwarnindikatoren und der Zusammenarbeit mit den Abwicklungsbehörden oder den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, noch weiter gestärkt werden müssen. Daher ist es notwendig, die Rolle der Aufsichtskollegien als Plattform für den Informationsaustausch zwischen ihren Mitgliedern und die Zusammenarbeit und Koordinierung mit Beobachtern, einschließlich Kollegien in anderen Sektoren, zu stärken.

(8)

Im Interesse der Effizienz in den Aufsichtskollegien sollten die schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen gemäß Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU alle Arbeitsbereiche des Kollegiums abdecken. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten auch Vereinbarungen zwischen einzelnen Mitgliedern des Kollegiums abdecken, die beispielsweise über nachgeordnete Strukturen des Kollegiums an spezifischen Tätigkeiten des Kollegiums beteiligt sind. Darüber hinaus sollten die schriftlichen Vereinbarungen auch praktische Aspekte der Arbeit des Kollegiums berücksichtigen, da diese Aspekte wesentlich sind, um die Arbeitsweise des Aufsichtskollegiums sowohl im Normalfall als auch in Krisensituationen zu erleichtern. Da es mit Blick auf die Erarbeitung und Bereitstellung von Beiträgen für Gruppenabwicklungen unabdingbar ist, die Zusammenarbeit innerhalb des Kollegiums sicherzustellen, sollten in den schriftlichen Vereinbarungen Verfahren für die Koordinierung der relevanten Beiträge sowie die Zuständigkeiten und die Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge durch die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 44 der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (6) an das Abwicklungskollegium geregelt werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten umfassend, kohärent und ausführlich sein und den zuständigen Behörden eine geeignete und angemessene Grundlage bieten, damit diese ihre einschlägigen Pflichten und Aufgaben nicht außerhalb, sondern innerhalb des Aufsichtskollegiums wahrnehmen.

(9)

Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten erörtern und festlegen, in welchem Umfang und auf welcher Ebene etwaige Beobachter sich im Aufsichtskollegium einbringen dürfen. Um die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit den Beobachtern, einschließlich der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde und der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung federführenden Aufsichtsbehörde, zu verbessern, sollte mit den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen ein Rahmen für die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch mit jedem dieser Beobachter geschaffen werden. Die schriftlichen Vereinbarungen sollten auch Vereinbarungen zwischen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums abdecken, die beispielsweise über nachgeordnete Strukturen des Aufsichtskollegiums an bestimmten Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums beteiligt sind.

(10)

Im Hinblick auf die Durchführung sämtlicher Tätigkeiten des Kollegiums sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die anderen Mitglieder des Kollegiums einen Überblick über die Tätigkeiten aller Unternehmen der Gruppe haben, einschließlich derjenigen, die Finanzgeschäfte durchführen und nicht als Institute gelten, und derjenigen, die außerhalb der Union tätig sind. Die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, Mitgliedern des Kollegiums, Aufsichtsbehörden von Drittländern, Behörden oder Stellen, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens einer Gruppe zuständig oder an dessen Beaufsichtigung beteiligt sind, einschließlich Behörden, die für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständig sind, oder Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, für die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung oder für den Verbraucherschutz zuständig sind, sollte gefördert werden, indem den betreffenden Aufsichtsbehörden von Drittländern, Behörden oder Stellen gestattet wird, gegebenenfalls an den Arbeiten des Kollegiums als Beobachter mitzuwirken.

(11)

Um Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen, einschließlich jeglicher Ereignisse mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen, schneller zu erkennen und ein frühzeitiges Eingreifen auch im Hinblick auf das System, in dem die Gruppe und ihre Unternehmen tätig sind, und in Krisensituationen zu vereinfachen, sollte der Informationsaustausch in Aufsichtskollegien verbessert werden.

(12)

Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU beteiligt sind, sollten im Falle grenzüberschreitend tätiger Gruppen das Aufsichtskollegium als zentrale Plattform für den Austausch von Informationen über die Bewertung der wesentlichen Bestandteile des Verfahrens der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung nach Artikel 97 der genannten Richtlinie nutzen, wobei gleichzeitig zu beachten ist, dass das Verfahren der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in den einzelnen Mitgliedstaaten — je nach Umsetzung der einschlägigen Unionsvorschriften in innerstaatliches Recht und unter Berücksichtigung der von der EBA nach Artikel 107 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU herausgegebenen Leitlinien — unterschiedlich ablaufen kann.

(13)

Um die Zusammenarbeit zwischen zuständigen Behörden zu erleichtern und etwaige Entscheidungen zu koordinieren, die auf Probleme von Instituten bei der Einhaltung von Anforderungen in Bezug auf Ansätze abstellen, die von den zuständigen Behörden genehmigt werden müssen, bevor sie für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen verwendet werden (Verwendung interner Modelle für Kreditrisiko, Marktrisiko, Gegenparteirisiko und operatives Risiko), sollten Bedingungen für die Zusammenarbeit zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den jeweils zuständigen Behörden in Bezug auf den Austausch von Informationen über die Ergebnisse dieser internen Ansätze sowie die Erörterung und Konsensfindung im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Bewältigung festgestellter Ineffizienzen spezifiziert werden.

(14)

Um die Zusammenarbeit innerhalb des Aufsichtskollegiums zu fördern und die Wirksamkeit und Effizienz der Gruppenaufsicht zu erhöhen, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, sofern relevant, über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten sprechen und darüber eine Einigung erzielen.

(15)

Jedes Aufsichtskollegium sollte entscheiden, welche Informationen auszutauschen und regelmäßig zu aktualisieren sind, und diese Informationen in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen aufführen. Um das Aufsichtskollegium besser in die Lage zu versetzen, einen Anstieg der Risiken und Schwachstellen zu ermitteln, sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums und gegebenenfalls die Beobachter regelmäßig quantitative und qualitative Informationen austauschen. Zudem sollten in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen das Verfahren für die Koordinierung der einschlägigen Beiträge sowie Zuständigkeiten und Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde bei der Übermittlung dieser Beiträge an die Beobachter festgelegt werden. Um sicherzustellen, dass bei einem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gruppe oder ihre Unternehmen Informationen zwischen den konsolidierenden Aufsichtsbehörden und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums ausgetauscht werden, sollten die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die Hauptmerkmale eines solchen Ereignisses unter Berücksichtigung der Besonderheiten der Gruppe in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen spezifizieren und sich darauf einigen, welche Informationen bei einem solchen Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auszutauschen sind.

(16)

Um die Erhebung und den Austausch einschlägiger Informationen innerhalb des Aufsichtskollegiums zu erleichtern, sollten dessen Mitglieder alle Informationen austauschen, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufgaben des Aufsichtskollegiums zu vereinfachen. Zum selben Zweck sollte die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums Informationen übermitteln, die sie von dem gemäß Artikel 119 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichteten Kollegium erhält, sofern diese Informationen für die Wahrnehmung der in Artikel 112 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufgaben, wie etwa die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten, und die in Artikel 113 der genannten Richtlinie aufgeführten Aufgaben, insbesondere die Risikobewertung der Gruppe und die Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen, relevant sind.

(17)

Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten ihre Tätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen koordinieren, etwa bei nachteiligen Entwicklungen, die das ordnungsgemäße Funktionieren und die Integrität der Finanzmärkte oder die Stabilität des gesamten oder eines Teils des Finanzsystems der Union ernsthaft gefährden könnten, oder in anderen Situationen, die die Finanz- und Wirtschaftslage einer Bankengruppe oder einer ihrer Tochterunternehmen beeinträchtigen oder explizit beeinträchtigen könnten. Daher sollten bei der Planung und Koordinierung der Tätigkeiten der zuständigen Behörden im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen die entsprechenden Tätigkeiten gemäß den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2014/59/EU berücksichtigt werden, ohne auf diese beschränkt zu sein, insbesondere Tätigkeiten, die darauf abzielen, die Gruppensanierungsplanung zu koordinieren und den Abwicklungsbehörden im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen bei Bedarf einen koordinierten Beitrag zu liefern.

(18)

In einer Krisensituation sollten die Mitglieder des Aufsichtskollegiums unter Koordinierung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eine koordinierte aufsichtliche Bewertung der Lage vornehmen, sich auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion einigen, deren Umsetzung überwachen und sicherstellen, dass die Krisensituation angemessen bewertet und angegangen wird. Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums sollten außerdem gewährleisten, dass jede externe Kommunikation auf koordinierte Weise erfolgt und die Elemente umfasst, die vorab zwischen den Mitgliedern des Kollegiums vereinbart worden sind.

(19)

Angesichts der vorzunehmenden Änderungen sollte die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 aus Gründen der Klarheit aufgehoben und ersetzt werden. Bezugnahmen auf die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 sollten daher als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung gelten.

(20)

Diese Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der EBA vorgelegt wurde.

(21)

Die EBA hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 eingesetzten Interessengruppe Bankensektor eingeholt —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

KAPITEL 1

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

„AML/CFT-Behörde“ eine Behörde, die mit der öffentlichen Aufgabe betraut ist, die Einhaltung der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) sicherzustellen;

„für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde“ eine für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates (9).

KAPITEL 2

EINRICHTUNG UND ARBEITSWEISE DER IN ARTIKEL 116 DER RICHTLINIE 2013/36/EU GENANNTEN AUFSICHTSKOLLEGIEN

Abschnitt 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

Artikel 2

Übersicht über eine Institutsgruppe

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde erstellt gemäß dem Verfahren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 (10) der Kommission eine Übersicht über eine Institutsgruppe, in der folgende Unternehmen und Zweigstellen aufgeführt werden:

a)

in einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute und Zweigstellen, einschließlich Finanzholdinggesellschaften oder gemischter Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Artikel 21a der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden;

b)

in einem Mitgliedstaat zugelassene Unternehmen der Finanzbranche;

c)

in einem Drittland niedergelassene Institute und Zweigstellen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstabe a enthält die Übersicht folgende Angaben:

a)

Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung des Instituts zuständig ist, oder zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats, in dem die Zweigstelle niedergelassen ist, sowie andere Finanzmarktbehörden dieses Mitgliedstaats, insbesondere auch Behörden, die für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente, die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung und für den Verbraucherschutz zuständig sind;

c)

Angabe, ob das Institut der Aufsicht auf Einzelbasis unterliegt oder ob dem Institut gemäß den Artikeln 7, 8 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eine Ausnahme von der Anwendung der in den Teilen 2 bis 8 der genannten Verordnung festgelegten Aufsichtsanforderungen auf Einzelbasis gewährt wurde;

d)

Bedeutung des Instituts für den Mitgliedstaat, in dem das Institut zugelassen ist, und Kriterien, anhand deren die zuständigen Behörden diese Bedeutung bestimmen, insbesondere:

i)

Größe des Instituts im Verhältnis zum lokalen Markt, gemessen an Gesamtaktiva und außerbilanziellen Posten;

ii)

Feststellung, ob der Marktanteil des Instituts in dem Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist, gemessen an den Einlagen, 2 % übersteigt;

iii)

voraussichtliche Auswirkungen einer Aussetzung oder Einstellung der Tätigkeiten des Instituts auf die Systemliquidität sowie die Zahlungsverkehrssysteme und die Clearing- und Abwicklungssysteme in dem Mitgliedstaat, in dem es zugelassen ist;

iv)

Ergebnis der Bewertung der Systemrelevanz gemäß Artikel 131 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU und Angaben zur Bedeutung des Instituts für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Instituts 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt;

e)

Bedeutung der Zweigstelle für den Mitgliedstaat, in dem sie errichtet wurde, insbesondere

i)

Angabe, ob die Zweigstelle gemäß Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU als bedeutend angesehen wird oder ob beantragt wurde, sie als bedeutend anzusehen;

ii)

Angaben zur Bedeutung der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der betreffenden Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben b und c enthält die Übersicht folgende Angaben:

a)

Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Finanzbranche niedergelassen ist, oder das Drittland, in dem das Institut oder die Zweigstelle niedergelassen ist;

b)

Behörde, die für die Beaufsichtigung dieses Unternehmens der Finanzbranche, dieses Instituts oder dieser Zweigstelle zuständig oder an der Beaufsichtigung beteiligt ist;

c)

Angaben zur Bedeutung des Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle für die Gruppe, sofern die Gesamtsumme der Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten des betreffenden Unternehmens der Finanzbranche, des Instituts oder der Zweigstelle 1 % der gesamten Vermögenswerte und außerbilanziellen Posten der Gruppe auf konsolidierter Basis übersteigt.

(4)   Die Übersicht über die Institutsgruppe enthält Folgendes:

a)

wenn Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, Angabe, ob die Sitze aller grenzüberschreitend tätigen Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts oder einer EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft oder einer gemischten EU-Mutterfinanzholdinggesellschaft in Drittländern zugelassen sind;

b)

wenn Artikel 21b der Richtlinie 2013/36/EU Anwendung findet, Angabe, ob ein oder zwei zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen in der Union eingerichtet wurden.

Artikel 3

Mitglieder und Beobachter eines Aufsichtskollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden, Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die Behörden, die für die Beaufsichtigung von Instituten zuständig sind, die Tochterunternehmen eines EU-Mutterinstituts sind, und die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen im Sinne von Artikel 51 der Richtlinie 2013/36/EU niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in Mitgliedstaaten, die im Einklang mit nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten juristischen Personen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde ersucht gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

für die in Artikel 116 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute oder Zweigstellen niedergelassen sind, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung als bedeutend für die Gruppe betrachtet werden, sofern diese Aufsichtsbehörden von Drittländern Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

b)

für die in Artikel 116 Absatz 1a der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufsichtskollegien die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute zugelassen oder Zweigstellen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c dieser Verordnung als bedeutend betrachtet werden, niedergelassen sind, sofern diese Aufsichtsbehörden von Drittländern Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

c)

die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde;

d)

die federführende Aufsichtsbehörde des zur Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden eingerichteten Kollegiums (AML/CFT-Kollegium);

e)

wenn gemäß Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet wurde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde des zweiten Aufsichtskollegiums, das in Bezug auf dieses zweite zwischengeschaltete EU-Mutterunternehmen gemäß Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU eingerichtet wurde, oder die gemäß Artikel 48 der Richtlinie (EU) 2019/2034 für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde;

f)

im Falle eines Finanzkonglomerats der in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (11) genannte Koordinator, sofern dieser nicht mit der konsolidierenden Aufsichtsbehörde identisch ist.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden ersuchen, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute oder Zweigstellen niedergelassen sind, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Behörden;

c)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Unternehmens oder einer Zweigniederlassung einer Gruppe zuständig oder daran beteiligt sind, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden, einschließlich

i)

der für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörde von Aufnahmemitgliedstaaten;

ii)

für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente zuständiger Behörden;

iii)

für den Verbraucherschutz zuständiger Behörden;

iv)

für die Beaufsichtigung der Unternehmen der Finanzbranche der Gruppe zuständiger Behörden;

d)

Abwicklungsbehörden von Aufnahmemitgliedstaaten, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden.

Artikel 4

Kommunikation im Zusammenhang mit der Einrichtung und Zusammensetzung eines Aufsichtskollegiums

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet das EU-Mutterunternehmen der Gruppe über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen der Zusammensetzung dieses Kollegiums.

Artikel 5

Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Die in Artikel 115 der Richtlinie 2013/36/EU genannten schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen umfassen mindestens Folgendes:

a)

Informationen über die allgemeine Struktur der betreffenden Gruppe, die alle Unternehmen und Zweigstellen der Gruppe abdeckt;

b)

Identifizierung der Mitglieder und Beobachter des Aufsichtskollegiums;

c)

die Bedingungen für die Teilnahme von Beobachtern an dem in Artikel 3 Absätze 2 und 3 genannten Aufsichtskollegium unter Berücksichtigung von Artikel 17, mit Angaben

i)

zur Beteiligung der Beobachter an Sitzungen und Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums sowie in Krisensituationen;

ii)

zu den Rechten und Pflichten der Beobachter in Bezug auf die auszutauschenden Informationen und zum Verfahren für den Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern;

iii)

zur Übermittlung der von den Beobachtern erhaltenen Informationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums;

d)

die Modalitäten für den Informationsaustausch, einschließlich des Umfangs der Informationen, der Häufigkeit des Austauschs und sicherer Kommunikationskanäle;

e)

die Modalitäten für die Behandlung vertraulicher Informationen;

f)

die Modalitäten für die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten, sofern relevant;

g)

eine Beschreibung jeglicher nachgeordneter Strukturen des Aufsichtskollegiums;

h)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall;

i)

die Modalitäten für die Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen, einschließlich Notfallplänen, Kommunikationsinstrumenten und Verfahren;

j)

die Strategie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für die Kommunikation mit dem EU-Mutterunternehmen und den Unternehmen der Gruppe oder bedeutenden Zweigstellen;

k)

die vereinbarten Verfahren und Fristen für die Weiterleitung der Unterlagen für Sitzungen des Aufsichtskollegiums;

l)

etwaige sonstige Vereinbarungen zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, einschließlich der vereinbarten Indikatoren für die Erkennung von Frühwarnsignalen, potenziellen Risiken und Schwachstellen;

m)

die Modalitäten für die Bereitstellung von Beiträgen an die konsolidierende Aufsichtsbehörde gemäß den Artikeln 12, 13, 16, 18, 45h, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU, auch für die Zwecke des in diesen Artikeln genannten Konsultationsverfahrens;

n)

eine Beschreibung der Rolle der konsolidierenden Aufsichtsbehörde, insbesondere im Hinblick auf die Koordinierung von Beiträgen gemäß Buchstabe m, die von der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde für das einschlägige Abwicklungskollegium bereitgestellt werden;

o)

die Modalitäten für den Fall, dass ein Mitglied oder ein Beobachter seine Teilnahme am Aufsichtskollegium beendet;

p)

die Merkmale eines Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe und ihrer Unternehmen unter Berücksichtigung der besonderen Merkmale der Gruppe und die bei Eintreten eines solchen Ereignisses auszutauschenden Informationen gemäß der Vereinbarung zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums.

Artikel 6

Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten von Aufsichtskollegien

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde entscheidet gemäß Artikel 116 Absatz 7 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen sollen, und berücksichtigt dabei Folgendes:

a)

die zu besprechenden Themen, die durchzuführenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf deren Relevanz für die einzelnen Unternehmen der Gruppe und für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter;

b)

die Bedeutung des Unternehmens der Gruppe für den Mitgliedstaat, in dem das Unternehmen der Gruppe niedergelassen ist, und seine Bedeutung für die Gruppe selbst.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann Beobachter des Aufsichtskollegiums nur zu spezifischen Tagesordnungspunkten einer Sitzung bzw. Aspekten einer Tätigkeit einladen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beobachters relevant sind.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stellen sicher, dass an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums die angesichts der besprochenen Themen und verfolgten Ziele geeignetsten Vertreter teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Aufsichtskollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen oder Tätigkeiten getroffen werden sollen, so umfassend wie möglich zu vertreten.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde kann je nach Themen und Zielen der Sitzung oder Tätigkeit Vertreter von Unternehmen der Gruppe zur Teilnahme an einer Sitzung oder Tätigkeit des Aufsichtskollegiums einladen.

Artikel 7

Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten

(1)   Bei der Erstellung und Aktualisierung des in Artikel 16 genannten Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums tauschen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die mögliche Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten aus. Auf der Grundlage dieses Meinungsaustauschs schließen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls eine Vereinbarung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, wenn eine solche Übertragung, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger doppelter Aufsichtsanforderungen, einschließlich Anforderungen in Bezug auf Informationsanfragen, voraussichtlich zu einer effizienteren und wirksameren Beaufsichtigung der Gruppe führt.

(2)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten wird dem EU-Mutterunternehmen von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und dem betreffenden Institut von der zuständigen Behörde, die ihre Aufgaben oder Zuständigkeiten überträgt, mitgeteilt.

(3)   Können die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums keine Einigung über die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten erzielen, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die EBA entsprechend.

Artikel 8

Informationsaustausch zwischen den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums und einer Institutsgruppe

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einzelnen Mitglieder des Aufsichtskollegiums sind für die Kommunikation mit den unter ihrer Aufsicht stehenden Instituten und Zweigstellen und für die Anforderung von Informationen bei diesen Instituten und Zweigstellen zuständig.

(2)   Beabsichtigen die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein Mitglied des Aufsichtskollegiums ausnahmsweise, Informationen an nicht unter ihrer Aufsicht stehenden Institute oder Zweigstellen zu übermitteln oder bei einem solchen Institut oder einer solchen Zweigstelle Informationen anzufordern, so setzen sie das für dieses Institut oder diese Zweigstelle zuständige Mitglied des Aufsichtskollegiums vorab davon in Kenntnis.

Abschnitt 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 9

Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Pflichten nach den Artikeln 112 und 113 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie und gegebenenfalls der in Artikel 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Geheimhaltungsvorschriften.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen außerdem sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 8 der Richtlinie 2014/59/EU aufgeführten Aufgaben zu erleichtern.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen ungeachtet dessen, ob sie von einem Unternehmen einer Gruppe, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen, im Einklang mit dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 aus. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde übermittelt den Mitgliedern des Kollegiums folgende Angaben:

a)

Name des Einlagensicherungssystems, dessen Mitglied das Institut und seine Zweigstellen gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sind;

b)

maximale Abdeckung des Einlagensicherungssystems je berechtigtem Einleger;

c)

Deckungsumfang und Arten gesicherter Einlagen;

d)

sämtliche Ausnahmen von der Deckung unter Angabe der Produkte und Einlegerkategorien;

e)

Finanzierungsvereinbarungen des Einlagensicherungssystems, insbesondere ob das System ex-ante oder ex-post finanziert wird und Umfang des Systems;

f)

Kontaktdaten des Systemverwalters.

(5)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, informieren die konsolidierende Aufsichtsbehörde über etwaige Hindernisse für die Übertragung von Barmitteln und Sicherheiten auf oder von dieser Zweigstelle.

(6)   Ergeben sich hinsichtlich der gemäß diesem Artikel übermittelten Informationen jegliche Änderungen, so tauschen die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums unverzüglich aktualisierte Informationen aus.

Artikel 10

Austausch von Informationen über die Ergebnisse der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung in Bezug auf die Durchführung von Risikobewertungen der Gruppe und die Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die zuständigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen unverzüglich sämtliche Informationen in Bezug auf die individuelle und die konsolidierte Ebene aus, die erforderlich sind, um die in Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU genannten gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen herbeizuführen.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen Informationen über das Ergebnis der gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung aus. Diese Informationen enthalten das Folgende:

a)

Analyse des Geschäftsmodells, einschließlich der Bewertung der Lebensfähigkeit des derzeitigen Geschäftsmodells und der Nachhaltigkeit der zukunftsgerichteten Geschäftsstrategie des Instituts;

b)

interne Unternehmensführungsregelungen und institutsweite Kontrollen;

c)

individuelle Risiken für das Kapital des Instituts, einschließlich:

i)

inhärenter individueller Risiken;

ii)

Risikomanagement und -kontrollen;

d)

Bewertung der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung und Bewertung des Risikos einer übermäßigen Verschuldung unter Berücksichtigung vorgeschlagener zusätzlicher Eigenmittel gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU;

e)

Risiken für die Liquidität und die Refinanzierung des Instituts, einschließlich:

i)

Liquiditätsrisiko und Refinanzierungsrisiko;

ii)

Management des Liquiditäts- und des Refinanzierungsrisikos;

f)

Bewertung der Angemessenheit der Liquidität unter Berücksichtigung vorgeschlagener quantitativer und qualitativer Liquiditätsmaßnahmen gemäß Artikel 105 der Richtlinie 2013/36/EU;

g)

sonstige Aufsichtsmaßnahmen, einschließlich Aufsichtsmaßnahmen gemäß Artikel 102 der Richtlinie 2013/36/EU, oder ein frühzeitiges Eingreifen, das erfolgt oder geplant ist, um bei der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung festgestellte Ineffizienzen zu beheben;

h)

Ergebnisse der gemäß Artikel 100 der Richtlinie 2013/36/EU durchgeführten aufsichtlichen Stresstests, einschließlich der Angemessenheit der Eigenkapitalausstattung unter Stressbedingungen und etwaiger vorgeschlagener Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel gemäß Artikel 104b der Richtlinie 2013/36/EU;

i)

Ergebnisse von Vor-Ort-Inspektionen und Fernüberwachung, die für die Bewertung des Risikoprofils der Gruppe oder einzelner Unternehmen der Gruppe relevant sind.

Artikel 11

Informationsaustausch in Bezug auf die laufende Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze und nicht wesentliche Erweiterungen oder die Änderung interner Modelle

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Institute beaufsichtigen, denen die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze gemäß Artikel 143 Absatz 1, Artikel 151 Absatz 4 oder 9, Artikel 283, Artikel 312 Absatz 2 oder Artikel 363 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erteilt wurde, tauschen alle relevanten Informationen über das Ergebnis der in Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU genannten laufenden Überprüfung der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze aus.

(2)   Haben die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder ein in Absatz 1 genanntes Mitglied des Aufsichtskollegium festgestellt, dass ein in einem Mitgliedstaat niedergelassenes Institut, einschließlich des EU-Mutterunternehmens, nicht mehr die Anforderungen für die Verwendung eines internen Ansatzes erfüllt oder dass dort erhebliche Mängel im Sinne von Artikel 101 der Richtlinie 2013/36/EU auftreten, so tauschen die betreffende konsolidierende Aufsichtsbehörde oder das betreffende Mitglied des Aufsichtskollegium je nach Sachlage unverzüglich die folgenden Informationen aus, um die in Artikel 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 genannte Einigung herbeizuführen:

a)

eine Bewertung der Auswirkungen der festgestellten Mängel und etwaiger Aspekte im Zusammenhang mit der Nichteinhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Ansätze und die Wesentlichkeit dieser Mängel und Aspekte;

b)

eine Bewertung des vom EU-Mutterinstitut oder einem in einem Mitgliedstaat niedergelassenen Institut vorgelegten Plans zur Wiederherstellung der Einhaltung der Anforderungen für die Verwendung interner Ansätze und zur Behebung der festgestellten Mängel, einschließlich Informationen über den Zeitplan für die Umsetzung dieses Plans;

c)

Informationen über die Absicht der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder eines Mitglieds des Aufsichtskollegiums, die Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze zu widerrufen oder die Verwendung dieser internen Ansätze auf Bereiche zu beschränken, in denen die Anforderungen erfüllt werden oder innerhalb einer angemessenen Frist erfüllt werden können, oder auf Bereiche, die nicht von den festgestellten Mängeln betroffen sind;

d)

Informationen zu etwaigen vorgeschlagenen zusätzlichen Eigenmittelanforderungen, die gemäß Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe d der Richtlinie 2013/36/EU als Aufsichtsmaßnahme auferlegt wurden, um die festgestellten Probleme der Nichterfüllung oder Mängel zu beheben.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die in Absatz 1 genannten Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen zudem Informationen über Erweiterungen der Erlaubnis zur Verwendung interner Ansätze oder Änderungen dieser internen Ansätze aus, bei denen es sich nicht um wesentliche Erweiterungen oder Änderungen im Sinne von Artikel 13 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission (14) handelt.

(4)   Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen werden besprochen und bei der Risikobewertung der Gruppe und der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung gemäß Artikel 113 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU berücksichtigt.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Informationen, sofern diese für die betreffenden zuständigen Behörden relevant sind.

Artikel 12

Informationsaustausch über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Ausarbeitung des Berichts über die Risikobewertung der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU oder des Berichts über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe gemäß Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Richtlinie beteiligt sind, tauschen für die Zwecke der Herbeiführung gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen im Einklang mit demselben Artikel quantitative Informationen aus, die es ermöglichen, Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen zu ermitteln und die in den Bericht über die Risikobewertung der Gruppe und den Bericht über die Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe einfließen. Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums einigen sich zu diesem Zweck auf eine Liste von Indikatoren, die im Einklang mit Artikel 10 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 regelmäßig ausgetauscht werden.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen basieren auf den von den zuständigen Behörden gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission (15) gesammelten Informationen. Diese Informationen erfassen alle Unternehmen der Gruppe, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind, und decken mindestens folgende Aspekte ab:

a)

Kapital und Verschuldung;

b)

Liquidität;

c)

Qualität der Vermögenswerte;

d)

Finanzierung;

e)

Rentabilität;

f)

Konzentrationsrisiko.

(3)   Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums Risiken und Schwachstellen für die Gruppe und ihre Unternehmen, indem sie qualitative und quantitative Informationen über Folgendes austauschen:

a)

das makroökonomische Umfeld, in dem die Institutsgruppe und die Unternehmen der Gruppe tätig sind;

b)

ungünstige Entwicklungen auf den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in Mitgliedstaaten, in denen Unternehmen einer Gruppe oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind, potenziell gefährden und sich nachteilig auf die Unternehmen der Gruppe oder ihre bedeutenden Zweigstellen auswirken können.

(4)   Verstößt ein Unternehmen der Gruppe gegen die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU oder droht es, unter anderem aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, so informieren sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegenseitig darüber,

a)

ob die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt sind;

b)

ob für die Gruppe oder eines der Unternehmen der Gruppe ein frühzeitiges Eingreifen gemäß den Artikeln 27 und 30 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt oder geplant ist;

c)

welche möglichen Folgen ein solches frühzeitiges Eingreifen haben könnte.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet die in den Absätzen 1, 2 und 3 genannten Informationen, sofern relevant, an die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten weiter, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

Artikel 13

Informationsaustausch in Bezug auf Nichterfüllung, Sanktionen und andere Korrekturmaßnahmen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde unterrichtet die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über jede Situation, in der sie festgestellt hat, dass ein unter ihrer Aufsicht stehendes EU-Mutterinstitut auf individueller oder konsolidierter Basis

a)

Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt;

b)

von Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen ist.

(2)   Die Mitglieder des Aufsichtskollegiums unterrichten die konsolidierende Aufsichtsbehörde über jede Situation, in der sie festgestellt haben, dass unter ihrer Aufsicht stehende Institute oder Zweigstellen

a)

Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und der Richtlinie 2013/36/EU nicht erfüllt;

b)

von Verwaltungssanktionen oder anderen im Einklang mit den Artikeln 64 bis 67 der Richtlinie 2013/36/EU ergriffenen Verwaltungsmaßnahmen betroffen sind.

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde leitet diese Informationen gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 an Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter, für die diese Informationen relevant sind.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums besprechen auf der Grundlage der gemäß den Absätzen 1 und 2 ausgetauschten Informationen die möglichen Auswirkungen der in den Absätzen 1 und 2 genannten Fälle von Nichterfüllung und Sanktionen auf die betreffenden Unternehmen der Gruppe oder auf die Gruppe insgesamt.

Artikel 14

Informationsaustausch für die Bewertung des Gruppensanierungsplans

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die an der Herbeiführung einer gemeinsamen Entscheidung über die in Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Angelegenheiten beteiligt sind, tauschen alle erforderlichen Informationen aus.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 legt die konsolidierende Aufsichtsbehörde den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß dem Verfahren nach Artikel 6 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 den Gruppensanierungsplan vor.

(3)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über das Ergebnis des in Absatz 1 genannten Verfahrens.

Artikel 15

Informationsaustausch in Bezug auf Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung

Die konsolidierende Aufsichtsbehörde informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die wesentlichen Zulassungsbedingungen für Vereinbarungen über gruppeninterne finanzielle Unterstützung, die im Einklang mit Artikel 20 der Richtlinie 2014/59/EU gewährt worden sind.

Artikel 16

Prüfungsprogramm

(1)   Für die Zwecke der Annahme des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums enthält Angaben zu mindestens Folgendem:

a)

den Bereichen für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der Risikobewertung der Gruppe, der Bewertung des Liquiditätsrisikos der Gruppe und gemeinsamer Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums, einschließlich Maßnahmen zur Steigerung der Effizienz der Aufsicht durch Beseitigung unnötiger aufsichtlicher Doppelanforderungen nach Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe d der genannten Richtlinie, ermittelt wurden;

b)

den jeweiligen aufsichtlichen Prüfungsprogrammen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und der Mitglieder des Aufsichtskollegiums für in einem Mitgliedstaat niedergelassene Institute und Zweigstellen;

c)

den Schwerpunktbereichen der Arbeit des Aufsichtskollegiums und seinen geplanten Aufsichtstätigkeiten, einschließlich einer Bewertung der Umsetzung von Gruppenstrategien, geplanter Tätigkeiten außerhalb des Standorts und in Artikel 99 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU genannter Inspektionen in den Geschäftsräumen;

d)

den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;

e)

gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten;

f)

sofern zutreffend, den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wenn diese Beobachter an einer Aufsichtstätigkeit beteiligt sind;

g)

den erwarteten Zeitplänen für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

Artikel 17

Informationsaustausch zwischen der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

(1)   Sind die in den Artikeln 12 bis 18 genannten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter relevant, so übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen den betreffenden Beobachtern.

(2)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde stellt der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde folgende Informationen zur Verfügung:

a)

Informationen über die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Eigenmittel und alle den Instituten gemäß Artikel 104b der genannten Richtlinie mitgeteilte Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel;

b)

für die Zwecke der Artikel 12, 13, 16, 18, 25, 30, 45h, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU relevante Informationen;

c)

Informationen über den Zeitplan für die gemeinsame Entscheidung über die Überprüfung und Bewertung des Gruppensanierungsplans gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU, einschließlich des Zeitpunkts, zu dem die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde etwaige Empfehlungen gemäß Artikel 6 Absatz 4 der genannten Richtlinie abgibt;

d)

Informationen über den Zeitplan für die gemeinsamen Entscheidungen über institutsspezifische Aufsichtsanforderungen gemäß Artikel 113 der Richtlinie 2013/36/EU;

e)

die in Artikel 12 Absatz 4 und Artikel 15 genannten Informationen.

Artikel 18

Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe oder ihrer Unternehmen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen quantitative und qualitative Informationen über jedes Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen aus, das bei Instituten oder anderen Unternehmen einer Gruppe eintritt und den Instituten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ernsthaft schaden könnte.

(2)   Im Falle eines solchen Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil der Gruppe, das Risikoprofil von Instituten der Gruppe, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und nach Artikel 2 Absatz 2 als bedeutend betrachtet werden, oder das Risikoprofil von bedeutenden Zweigstellen der Gruppe bewerten die zuständigen Behörden die Folgen eines solchen Ereignisses für die Gruppe und ihre Unternehmen und bestimmen Folgendes:

a)

Art und Schwere des Ereignisses;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen des Ereignisses auf die verfügbaren Eigenmittel und die Liquidität der Gruppe oder ihrer Unternehmen und Prüfung, ob die Gruppe und ihre Unternehmen die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Richtlinie 2013/36/EU unter ungünstigen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin einhalten;

c)

Fähigkeit, bei einer schwerwiegenden Betriebsunterbrechung die Geschäftstätigkeit fortzuführen;

d)

Risiko einer grenzüberschreitenden Ansteckung und potenzielle systemische Auswirkungen.

(3)   Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums auf ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil aufmerksam gemacht oder stellt sie ein solches Ereignis selbst fest, so unterrichtet sie die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von diesem Ereignis betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie die EBA. Beobachter, und insbesondere die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde, werden informiert, wenn die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

(4)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, die von dem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen betroffen oder wahrscheinlich betroffen sind, überwachen die Situation und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich, sobald relevante neue Informationen verfügbar sind.

(5)   Je nach Ergebnis der Bewertung des Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen nach Absatz 2 und der voraussichtlichen Entwicklung dieses Ereignisses können sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion absprechen.

Abschnitt 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen

Artikel 19

Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU für das Kollegium einen Rahmen, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden „Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen“) und der die Besonderheiten und die Struktur der Gruppe von Instituten berücksichtigt.

(2)   Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind;

b)

die Mindestinformationen, die in Krisensituationen nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mindestinformationen enthalten Folgendes:

a)

eine Beschreibung der Krisensituation, einschließlich ihrer Ursachen und der erwarteten Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe und die Gruppe als Ganzes, auf die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von der konsolidierenden Aufsichtsbehörde oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von den Unternehmen der Gruppe selbst als Reaktion auf die Krisensituation ergriffen wurden oder geplant sind;

c)

auf Einzelbasis und auf konsolidierter Basis die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung der von der Krisensituation betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe.

Artikel 20

Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der in Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU genannten Aufgaben zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)   Wird die konsolidierende Aufsichtsbehörde von einem Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie eine Krisensituation selbst fest, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBA gemäß den Verfahren nach Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe a die in Artikel 19 Absatz 2 Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen der Krisensituation und der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, und die konsolidierende Aufsichtsbehörde zusätzliche Informationen austauschen.

(4)   Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben von Beobachtern, insbesondere der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde relevant, so übermittelt die konsolidierende Aufsichtsbehörde diese Informationen den betreffenden Beobachtern.

(5)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde bezieht bei Reaktionen auf eine in Artikel 16 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 genannten Krisensituation unverzüglich die für die Gruppenabwicklung zuständige Behörde ein und leitet von dieser Behörde erhaltene Informationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter.

Artikel 21

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, die Bewertung der Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Bewertung“) und bereitet diese Bewertung vor.

(2)   Die gemäß dem Verfahren nach Artikel 15 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 vorgenommene koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation enthält folgende Informationen:

a)

Art und Schwere der Krisensituation;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen der Krisensituation auf die Gruppe als Ganzes und auf alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Unternehmen der Gruppe;

c)

Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c prüft die konsolidierende Aufsichtsbehörde die potenziellen systemischen Folgen in jedem Mitgliedstaat, in dem Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

Artikel 22

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die konsolidierende Aufsichtsbehörde in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Reaktion“).

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Reaktion stützt sich auf die koordinierte aufsichtliche Bewertung nach Artikel 21 und legt die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, ihren Umfang und den Zeitplan für ihre Umsetzung fest.

(3)   Bei der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden sämtliche Beiträge der für die Gruppenabwicklung zuständigen Behörde berücksichtigt.

Artikel 23

Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 22 und tauschen Informationen darüber aus.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.

Artikel 24

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

(1)   Die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren ihre externe Kommunikation im Umfang des Möglichen.

(2)   Für die Zwecke von Absatz 1 verständigen sich die konsolidierende Aufsichtsbehörde und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die folgenden Elemente:

a)

Aufteilung der Zuständigkeiten für die Koordinierung der externen Kommunikation in den verschiedenen Phasen der Krisensituation;

b)

Umfang der offenzulegenden Informationen, wobei die Notwendigkeit, das Marktvertrauen aufrechtzuerhalten, und alle sonstigen zusätzlichen Offenlegungspflichten berücksichtigt werden, wenn Finanzinstrumente, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe ausgegeben haben, auf einem oder mehreren geregelten Märkten in der Union öffentlich gehandelt werden;

c)

Koordinierung der öffentlichen Erklärungen, einschließlich jener von nur einem Mitglied des Aufsichtskollegiums, insbesondere dann, wenn diese öffentlichen Erklärungen möglicherweise Auswirkungen auf Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen haben, die von anderen Mitgliedern des Aufsichtskollegiums beaufsichtigt werden;

d)

Aufteilung der Zuständigkeiten und angemessener Zeitpunkt für die Kontaktierung von Unternehmen der Gruppe;

e)

Aufteilung der Zuständigkeiten und Maßnahmen für die externe Kommunikation von koordinierten Maßnahmen zur Bewältigung der Krisensituation;

f)

Beschreibung der möglichen Abstimmung mit anderen Gruppen oder Kollegien, die an der Bewältigung einer die Gruppe betreffenden Krisensituation beteiligt sein könnten, etwa Krisenmanagementgruppen oder Abwicklungskollegien.

KAPITEL 3

ARBEITSWEISE DER IN ARTIKEL 51 ABSATZ 3 DER RICHTLINIE 2013/36/EU GENANNTEN AUFSICHTSKOLLEGIEN

Abschnitt 1

Einrichtung und Arbeitsweise der Aufsichtskollegien

Artikel 25

Mitglieder und Beobachter eines Aufsichtskollegiums

(1)   Nach der Erstellung der Übersicht über ein Institut mit Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten gemäß dem Verfahren nach Artikel 18 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 ersucht die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats folgende Behörden, Mitglieder des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden der Aufnahmemitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Zentralbanken des ESZB in Mitgliedstaaten, die im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften an der Beaufsichtigung der unter Buchstabe a genannten bedeutenden Zweigstellen beteiligt sind, jedoch keine zuständigen Behörden sind;

c)

die EBA.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats ersucht gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die Aufsichtsbehörden von Drittländern, in denen Institute zugelassen sind oder Zweigstellen, die im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe c als bedeutend betrachtet werden, niedergelassen sind, sofern diese Aufsichtsbehörden Geheimhaltungsvorschriften nach Artikel 116 der Richtlinie 2013/36/EU unterliegen;

b)

die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats;

c)

die Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung des Herkunftsmitgliedstaats;

d)

wenn gemäß Artikel 21b Absatz 3 Unterabsatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU ein zweites zwischengeschaltetes EU-Mutterunternehmen eingerichtet wurde, die konsolidierende Aufsichtsbehörde oder die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde dieses zweiten Aufsichtskollegiums;

e)

im Falle eines Finanzkonglomerats den in Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2002/87/EG genannten Koordinator, sofern dieser nicht mit der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats identisch ist.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann gemäß dem Verfahren nach Artikel 2 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 folgende Behörden ersuchen, Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden:

a)

die zuständigen Behörden von Aufnahmemitgliedstaaten, in denen nicht bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind;

b)

die Aufsichtsbehörden von Drittländern, mit Ausnahme der in Absatz 2 Buchstabe a genannten Behörden;

c)

die Behörden oder Stellen in einem Mitgliedstaat, die für die Beaufsichtigung eines Instituts oder seiner Zweigniederlassung zuständig oder daran beteiligt sind, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden, einschließlich

i)

der Behörde für die Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in einem Mitgliedstaat;

ii)

der für die Beaufsichtigung von Märkten für Finanzinstrumente zuständigen Behörden;

iii)

der für den Verbraucherschutz zuständigen Behörden.

d)

Abwicklungsbehörden von Aufnahmemitgliedstaaten, sofern die zuständige Behörde desselben Aufnahmemitgliedstaats zugestimmt hat, Mitglied oder Beobachter des Aufsichtskollegiums zu werden.

Artikel 26

Kommunikation im Zusammenhang mit der Einrichtung und Zusammensetzung eines Aufsichtskollegiums

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats unterrichtet das Institut über die Einrichtung eines Aufsichtskollegiums und die Identität seiner Mitglieder und Beobachter sowie über etwaige Änderungen der Zusammensetzung dieses Kollegiums.

Artikel 27

Schriftliche Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen

Die Einrichtung und Arbeitsweise von Aufsichtskollegien für in Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU genannte bedeutende Zweigstellen gründen auf schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen, die gemäß Artikel 5 dieser Verordnung festgelegt werden.

Artikel 28

Teilnahme an Sitzungen und Tätigkeiten von Aufsichtskollegien

(1)   Bei der Entscheidung gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU, welche Behörden an einer Sitzung oder einer Tätigkeit des Aufsichtskollegiums teilnehmen sollen, berücksichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats Folgendes:

a)

die zu besprechenden Themen, die zu prüfenden Tätigkeiten und die Ziele der Sitzung oder Tätigkeit, insbesondere im Hinblick auf deren Relevanz für die einzelnen Zweigstellen und für die Wahrnehmung der Aufgaben der Beobachter;

b)

die Bedeutung der Zweigstelle in dem Mitgliedstaat, in dem sie niedergelassen ist, und ihre Bedeutung für das Institut.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann Beobachter des Aufsichtskollegiums nur zu spezifischen Tagesordnungspunkten einer Sitzung bzw. Aspekten einer Tätigkeit einladen, die für die Wahrnehmung der Aufgaben des Beobachters relevant sind.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums stellen sicher, dass an den Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums die angesichts der besprochenen Themen und verfolgten Ziele geeignetsten Vertreter teilnehmen. Diese Vertreter sind befugt, ihre Behörden als Mitglieder des Aufsichtskollegiums in Bezug auf die Entscheidungen, die im Rahmen der Sitzungen oder Tätigkeiten getroffen werden sollen, so umfassend wie möglich zu vertreten.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats kann je nach Themen und Zielen der Sitzung oder Tätigkeit Vertreter des Instituts zur Teilnahme an Sitzungen oder Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums einladen.

Artikel 29

Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen

Die Kommunikation mit dem Institut und seinen Zweigstellen wird entsprechend den Aufsichtsbefugnissen organisiert, die der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums in Titel V Kapitel 4 und Titel VII der Richtlinie 2013/36/EU übertragen werden.

Abschnitt 2

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Normalfall

Artikel 30

Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Kollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach Artikel 50 und Artikel 51 Absatz 2 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Zusammenarbeit nach den Artikeln 6, 7 und 8 der Richtlinie 2014/59/EU zu erleichtern.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die in den Artikeln 6 und Artikel 15 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission (16) genannten Informationen aus.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen die in den Absätzen 1 und 3 genannten Informationen ungeachtet dessen aus, ob sie von einem Institut, einer zuständigen Behörde, einer Aufsichtsbehörde oder einer anderen Quelle stammen. Diese Informationen müssen ausreichend angemessen, präzise und aktuell sein.

Artikel 31

Informationsaustausch zwischen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Beobachtern des Aufsichtskollegiums

(1)   Sind die in Artikel 32 genannten Informationen für die Wahrnehmung der in den schriftlichen Koordinierungs- und Kooperationsvereinbarungen des Aufsichtskollegiums festgelegten Aufgaben der Beobachter relevant, so leitet die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen an die betreffenden Beobachter weiter.

(2)   Die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats tauschen alle Informationen aus, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass das Aufsichtskollegium und das Abwicklungskollegium ihre Aufgaben gemäß Artikel 51 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU bzw. Artikel 88 der Richtlinie 2014/59/EU erfüllen.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats teilt der Abwicklungsbehörde des Aufnahmemitgliedstaats unverzüglich folgende Informationen mit:

a)

Informationen über die nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU erforderlichen Eigenmittel und alle den Instituten gemäß Artikel 104b der genannten Richtlinie mitgeteilte Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel;

b)

für die Zwecke der Artikel 12, 13, 16, 18, 25, 30, 45h, 91 und 92 der Richtlinie 2014/59/EU relevante Informationen;

c)

die in Artikel 32 Absatz 3 genannten Informationen.

Artikel 32

Austausch von Informationen über das Ergebnis der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung und über Frühwarnsignale, potenzielle Risiken und Schwachstellen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats übermittelt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums folgende Informationen:

a)

die in den Artikeln 3, 4 und 5 sowie den Artikeln 7 bis 13 und 17 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 524/2014 genannten Informationen;

b)

Informationen über den Wert der in Artikel 429 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Verschuldungsquote des Mutterunternehmens;

c)

Informationen über die erforderlichen Eigenmittel nach Artikel 104 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2013/36/EU und etwaige Empfehlungen für zusätzliche Eigenmittel nach Artikel 104b der genannten Richtlinie, die infolge der gemäß Artikel 97 der genannten Richtlinie durchgeführten aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung ausgesprochen werden.

(2)   Zur Ermittlung von Risiken und Schwachstellen für das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen tauschen die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums qualitative und quantitative Informationen über Folgendes aus:

a)

das makroökonomische Umfeld, in dem die Institute und ihre bedeutenden Zweigstellen tätig sind;

b)

ungünstige Entwicklungen auf den Märkten, die die Marktliquidität und die Stabilität des Finanzsystems in den Mitgliedstaaten, in denen das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen niedergelassen sind, potenziell gefährden und sich nachteilig auf das das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen auswirken können.

(3)   Verstößt das Institut gegen die in Artikel 27 Absatz 1 der Richtlinie 2014/59/EU genannten Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder der Richtlinie 2013/36/EU oder droht es, unter anderem aufgrund einer sich rasch verschlechternden Finanzlage, in naher Zukunft dagegen zu verstoßen, so informiert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die Mitglieder des Aufsichtskollegiums darüber,

a)

ob die Bedingungen für ein frühzeitiges Eingreifen erfüllt sind;

b)

ob ein frühzeitiges Eingreifen gemäß den Artikeln 27 und 30 der Richtlinie 2014/59/EU erfolgt oder geplant ist;

c)

welche möglichen Folgen ein solches frühzeitiges Eingreifen haben könnte.

Artikel 33

Informationsaustausch für die Bewertung des Sanierungsplans

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats konsultiert im Einklang mit Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2014/59/EU die Mitglieder des Aufsichtskollegiums zum Sanierungsplan, sofern dies für die betreffende bedeutende Zweigstelle relevant ist.

(2)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats legt den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums für die Zwecke von Absatz 1 gemäß Artikel 20 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 den Sanierungsplan des Instituts vor.

(3)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats informiert alle Mitglieder des Aufsichtskollegiums über das Ergebnis der in Absatz 1 genannten Konsultation.

Artikel 34

Prüfungsprogramm

(1)   Für die Zwecke der Annahme des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums nach Artikel 99 der Richtlinie 2013/36/EU ermitteln die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums die durchzuführenden aufsichtlichen Tätigkeiten.

(2)   Das Prüfungsprogramm des Aufsichtskollegiums enthält Angaben zu mindestens Folgendem:

a)

den Bereichen für gemeinsame Arbeiten, die im Rahmen der aufsichtlichen Überprüfung und Bewertung gemäß Artikel 97 der Richtlinie 2013/36/EU oder infolge anderer Tätigkeiten des Aufsichtskollegiums ermittelt wurden;

b)

den Arbeitsschwerpunkten des Aufsichtskollegiums und seinen geplanten aufsichtlichen Tätigkeiten, einschließlich der geplanten Vor-Ort-Nachprüfungen und Inspektionen bedeutender Zweigstellen gemäß Artikel 52 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU;

c)

den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die für die Durchführung der geplanten Aufsichtstätigkeiten zuständig sind;

d)

gegebenenfalls der Zuweisung von Aufgaben und Zuständigkeiten für die Übertragung von Aufgaben oder Zuständigkeiten;

e)

sofern zutreffend, den Beobachtern des Aufsichtskollegiums, wenn diese Beobachter an einer Aufsichtstätigkeit beteiligt sind;

f)

den erwarteten Zeitplänen für jede der geplanten Aufsichtstätigkeiten, sowohl im Hinblick auf die zeitliche Planung als auch auf deren Dauer.

(3)   Bei der Erstellung und Aktualisierung des Prüfungsprogramms des Aufsichtskollegiums tauschen sich die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums über die mögliche Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten aus. Auf der Grundlage dieses Meinungsaustauschs schließen die zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums gegebenenfalls eine Vereinbarung über die freiwillige Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten gemäß Artikel 116 Absatz 1 Buchstabe b der Richtlinie 2013/36/EU, wenn eine solche Übertragung, insbesondere durch die Beseitigung unnötiger doppelter Aufsichtsanforderungen, einschließlich Anforderungen in Bezug auf Informationsanfragen, voraussichtlich zu einer effizienteren und wirksameren Beaufsichtigung der Gruppe führt.

(4)   Der Abschluss einer Vereinbarung über die Übertragung von Aufgaben und Zuständigkeiten wird dem betroffenen Institut von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats und der betroffenen Zweigstelle von der zuständigen Behörde, die ihre Befugnisse überträgt, mitgeteilt.

Artikel 35

Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil von Instituten oder bedeutenden Zweigstellen von Instituten

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen quantitative und qualitative Informationen über jedes Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen bei Instituten oder ihren bedeutenden Zweigstellen aus, das den Instituten im Sinne von Artikel 117 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU ernsthaft schaden könnte.

(2)   Im Falle eines solchen Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil des Instituts oder seiner in einem Mitgliedstaat niedergelassenen bedeutenden Zweigstellen bewerten die zuständigen Behörden die Folgen eines solchen Ereignisses für das Institut und seine bedeutenden Zweigstellen und bestimmen Folgendes:

a)

Art und Schwere des Ereignisses;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen des Ereignisses auf die verfügbaren Eigenmittel und die Liquidität des Instituts und seiner bedeutenden Zweigstellen und Prüfung, ob das Institut die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Richtlinie 2013/36/EU unter ungünstigen makroökonomischen, mikroökonomischen und geopolitischen Bedingungen weiterhin einhält;

c)

Fähigkeit des Instituts und seiner bedeutenden Zweigstellen, bei schwerwiegenden Störungen des Geschäftsbetriebs tätig zu bleiben;

d)

Risiko einer grenzüberschreitenden Ansteckung und potenzielle systemische Auswirkungen.

(3)   Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied des Aufsichtskollegiums auf ein Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen auf das Risikoprofil aufmerksam gemacht oder stellt sie ein solches Ereignis selbst fest, so unterrichtet sie die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von diesem Ereignis betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie die EBA. Beobachter, und insbesondere die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, werden informiert, wenn die Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben relevant sind.

(4)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von dem Ereignis mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Situation und aktualisieren die in Absatz 1 genannten Informationen unverzüglich, sobald relevante neue Informationen verfügbar sind.

(5)   Je nach Ergebnis der Bewertung des in Absatz 2 genannten Ereignisses mit wesentlichen nachteiligen Auswirkungen und der voraussichtlichen Entwicklung dieses Ereignisses können sich die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die einschlägigen Mitglieder des Aufsichtskollegiums im Hinblick auf eine koordinierte aufsichtliche Reaktion absprechen.

Abschnitt 3

Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten im Vorfeld und im Laufe von Krisensituationen und Schlussbestimmungen

Artikel 36

Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums schaffen in Einklang mit Artikel 112 Absatz 1 Buchstabe c der Richtlinie 2013/36/EU einen Rahmen für das Kollegium, der in möglichen Krisensituationen zum Tragen kommen soll (im Folgenden „Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen“).

(2)   Der Rahmen des Kollegiums für Krisensituationen umfasst mindestens Folgendes:

a)

die Verfahren des Kollegiums, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU anzuwenden sind;

b)

die Mindestinformationen, die in Krisensituationen im Sinne von Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU auszutauschen sind.

(3)   Die in Absatz 2 Buchstabe b genannten Mindestinformationen enthalten Folgendes:

a)

eine Beschreibung der eingetretenen Krisensituation, einschließlich ihrer Ursache sowie der erwarteten Auswirkungen auf das Institut, auf die Marktliquidität und auf die Stabilität des Finanzsystems;

b)

eine Erläuterung der Maßnahmen, die von den zuständigen Behörden des Herkunftsmitgliedstaats oder einem Mitglied des Aufsichtskollegiums oder von dem Institut selbst in Reaktion auf die Krisensituation ergriffen wurden oder geplant sind;

c)

die aktuellen verfügbaren quantitativen Angaben zur Liquidität und Kapitalausstattung des Instituts.

Artikel 37

Informationsaustausch in einer Krisensituation

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums tauschen sämtliche Informationen aus, die erforderlich sind, um die Wahrnehmung der Aufgaben nach Artikel 114 Absatz 1 der Richtlinie 2013/36/EU zu erleichtern, vorbehaltlich der in Titel VII Abschnitt II Kapitel 1 der genannten Richtlinie festgelegten Geheimhaltungsvorschriften und gegebenenfalls der Artikel 76 und 81 der Richtlinie 2014/65/EU.

(2)   Wird die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats von einem Mitglied oder Beobachter des Kollegiums auf eine Krisensituation aufmerksam gemacht oder stellt sie eine Krisensituation selbst fest, so übermittelt sie den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, sowie der EBA gemäß den Verfahren nach Artikel 36 Absatz 2 Buchstabe a die im gleichen Absatz unter Buchstabe b genannten Informationen.

(3)   Je nach Art, Schwere, potenziellen systemischen Auswirkungen oder sonstigen Auswirkungen der Krisensituation und der von ihr ausgehenden Ansteckungsgefahr können die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene Unternehmen der Gruppe oder bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, und die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats zusätzliche Informationen austauschen.

(4)   Sind die in den Absätzen 2 und 3 genannten Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben von Beobachtern, und insbesondere der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats, relevant, so übermittelt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats diese Informationen den betreffenden Beobachtern.

(5)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bezieht bei Reaktionen auf eine in Artikel 27 der Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 genannte Krisensituation unverzüglich die Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats ein und leitet von dieser Behörde erhaltene Informationen an die Mitglieder des Aufsichtskollegiums weiter.

Artikel 38

Koordinierung der aufsichtlichen Bewertung einer Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU die Bewertung der Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Bewertung“) und bereitet diese Bewertung vor.

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Bewertung der Krisensituation deckt Folgendes ab:

a)

Art und Schwere der Krisensituation;

b)

Auswirkungen oder potenzielle Auswirkungen der Krisensituation auf das Institut und alle betroffenen oder wahrscheinlich betroffenen Zweigstellen;

c)

Risiko grenzüberschreitender Ansteckungseffekte.

(3)   Für die Zwecke von Absatz 2 Buchstabe c prüft die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats die potenziellen systemischen Auswirkungen in Mitgliedstaaten, in denen bedeutende Zweigstellen niedergelassen sind.

Artikel 39

Koordinierung der aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Bei Eintritt einer Krisensituation koordiniert die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats in Zusammenarbeit mit den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums gemäß Artikel 112 Absatz 3 der Richtlinie 2013/36/EU die aufsichtliche Reaktion auf die Krisensituation („koordinierte aufsichtliche Reaktion“).

(2)   Die koordinierte aufsichtliche Reaktion stützt sich auf die koordinierte aufsichtliche Bewertung nach Artikel 38 und legt die erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen, ihren Umfang und den Zeitplan für ihre Umsetzung fest.

(3)   Die koordinierte aufsichtliche Reaktion wird von der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und den Mitgliedern des Aufsichtskollegiums entwickelt, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen. Bei der koordinierten aufsichtlichen Reaktion werden Beiträge des Abwicklungskollegiums berücksichtigt, die von der Abwicklungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaats bereitgestellt werden und für die Bewältigung der Krisensituation beim Institut relevant sind.

Artikel 40

Überwachung der Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion auf eine Krisensituation

(1)   Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von der Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, überwachen die Umsetzung der koordinierten aufsichtlichen Reaktion nach Artikel 39 und tauschen Informationen darüber aus.

(2)   Die in Absatz 1 genannten Informationen umfassen aktuelle Informationen über die Umsetzung der vereinbarten Maßnahmen innerhalb des vorgesehenen Zeitplans im Sinne von Artikel 39 Absatz 2 sowie über die Notwendigkeit, diese Maßnahmen zu aktualisieren oder anzupassen.

Artikel 41

Koordinierung der externen Kommunikation in einer Krisensituation

Die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats und die Mitglieder des Aufsichtskollegiums, die von einer Krisensituation betroffene oder wahrscheinlich betroffene bedeutende Zweigstellen beaufsichtigen, koordinieren, soweit möglich, ihre externe Kommunikation unter Berücksichtigung der in Artikel 24 Absatz 2 spezifizierten Elemente.

Artikel 42

Aufgehobener Rechtsakt

Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 wird aufgehoben.

Bezugnahmen auf die aufgehobene delegierte Verordnung gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.

Artikel 43

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 23. April 2025

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 338, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/36/oj.

(2)  Delegierte Verordnung (EU) 2016/98 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der allgemeinen Bedingungen für die Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 2, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2016/98/oj).

(3)  Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).

(4)  Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj).

(5)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/99 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards im Hinblick auf die Festsetzung der praktischen Arbeitsweise der Aufsichtskollegien gemäß der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/99/oj).

(6)  Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/59/oj).

(7)  Verordnung (EU) 2023/1114 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 1095/2010 sowie der Richtlinien 2013/36/EU und (EU) 2019/1937 (ABl. L 150 vom 9.6.2023, S. 40, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/1114/oj).

(8)  Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 73, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2015/849/oj).

(9)  Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/2034/oj).

(10)  Durchführungsverordnung (EU) 2025/790 der Kommission vom 23. April 2025 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die praktische Arbeitsweise der Aufsichtskollegien (ABl. L, 2025/790, 8.8.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/790/oj).

(11)  Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 35 vom 11.2.2003, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2002/87/oj).

(12)  Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente sowie zur Änderung der Richtlinien 2002/92/EG und 2011/61/EU (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 349, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/65/oj).

(13)  Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2014/49/oj).

(14)  Durchführungsverordnung (EU) 2016/100 der Kommission vom 16. Oktober 2015 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards zur Spezifizierung des Verfahrens für gemeinsame Entscheidungen über Anträge auf bestimmte aufsichtliche Genehmigungen gemäß der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 21 vom 28.1.2016, S. 45, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2016/100/oj).

(15)  Durchführungsverordnung (EU) 2024/3117 der Kommission vom 29. November 2024 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates auf die aufsichtlichen Meldungen der Institute und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/451 der Kommission (ABl. L, 2024/3117, 27.12.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/3117/oj).

(16)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 524/2014 der Kommission vom 12. März 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards, in denen festgelegt wird, welche Informationen die zuständigen Behörden von Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten einander zur Verfügung stellen müssen (ABl. L 148 vom 20.5.2014, S. 6, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2014/524/oj).


ANHANG

ENTSPRECHUNGSTABELLE

Diese delegierte Verordnung

Delegierte Verordnung (EU) 2016/98

Artikel 1

Artikel 1 (neu)

Artikel 2

Artikel 2

Artikel 3

Artikel 3

Artikel 4

Artikel 4

Artikel 5

Artikel 5

Artikel 6

Artikel 6

Artikel 7

Artikel 7

Artikel 8

Artikel 8

Artikel 9

Artikel 9

Artikel 10

Artikel 10

Artikel 11

Artikel 11

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ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/791/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)