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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/789 |
1.8.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/789 DER KOMMISSION
vom 23. April 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Festlegung der Bedingungen und Indikatoren, anhand deren die EBA feststellt, ob außergewöhnliche Umstände im Sinne von Artikel 325az Absatz 5 und Artikel 325bf Absatz 6 der genannten Verordnung vorliegen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 (1), insbesondere auf Artikel 325az Absatz 10 Unterabsatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Nach den Marktrisiko-Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht können die zuständigen Behörden Instituten in Ausnahmefällen gestatten, bestimmte Anforderungen des alternativen auf internen Modellen basierenden Ansatzes in Bezug auf Rückvergleiche sowie die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht einzuhalten. Gemäß dem in diesen Standards festgelegten Grundsatz sollten außergewöhnliche Umstände nur im Falle erheblicher grenzüberschreitender Spannungen auf den Finanzmärkten oder eines grundlegenden Systemwechsels mit wesentlichen Auswirkungen auf die Institute in der gesamten Union als vorliegend erachtet werden. |
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(2) |
Eine weitere Bedingung für das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände sollte darin bestehen, dass Institute aufgrund von Ereignissen, die sich ihrer Kontrolle entziehen, nicht in der Lage sind, die Rückvergleichsanforderungen nach Artikel 325bf Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Artikel 325bg der vorgenannten Verordnung zu erfüllen, sofern die Nichteinhaltung dieser Anforderungen nicht auf Mängel des internen Modells zurückzuführen ist. |
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(3) |
Sowohl für die Rückvergleiche als auch die Gewinn- und Verlustzuweisungstests sind Daten für die 250 Geschäftstage vor dem Stichtag heranzuziehen, für den die jeweilige Prüfung durchgeführt wird. Außergewöhnliche Umstände sollten daher anerkannt werden, wenn in diesem Zeitraum von 250 Geschäftstagen eine Phase erheblicher grenzüberschreitender Spannungen auf den Finanzmärkten oder ein grundlegender Systemwandel eingetreten sind, die sich wesentlich auf die Institute in der gesamten Union auswirken und Ausnahmen zur Folge haben, die nicht auf Mängel des internen Modells zurückzuführen sind. |
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(4) |
Jede Krise, die zu erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten führt, oder jeder grundlegende Systemwandel mit wesentlichen Auswirkungen auf die Institute in der gesamten Union weist einzigartige Merkmale auf. Daher wäre es nicht angemessen, eine erschöpfende Liste von Indikatoren festzulegen, anhand derer Art und Intensität der jeweiligen Spannungen auf den Finanzmärkten oder des jeweiligen grundlegenden Systemwandels mutmaßlich stets angemessen erfasst werden könnten. Allerdings sollten aufgrund früherer Erfahrungen ein deutlicher Anstieg der Volatilität, veränderte Korrelationsniveaus und der Umstand, dass sich erhebliche grenzüberschreitende Spannungen auf den Finanzmärkten oder ein grundlegender Systemwandel sehr schnell und plötzlich entwickelt haben, als gemeinsame Merkmale ungewöhnlicher Situationen betrachtet werden. Gleichwohl reicht ein plötzlicher Anstieg oder eine Veränderung der Volatilitätsniveaus allein möglicherweise nicht aus, um von einer Situation mit erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen an den Finanzmärkten oder einem grundlegenden Systemwandel zu sprechen, weshalb diese Merkmale nicht automatisch zur Anerkennung außergewöhnlicher Umstände im Sinne von Artikel 325az Absatz 5 und Artikel 325bf Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 führen sollten. |
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(5) |
Die vorliegende Verordnung beruht auf dem Entwurf technischer Regulierungsstandards, der der Kommission von der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde übermittelt wurde. |
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(6) |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde hat zu diesem Entwurf öffentliche Konsultationen durchgeführt, die damit verbundenen potenziellen Kosten- und Nutzeneffekte analysiert und die Stellungnahme der nach Artikel 37 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) eingesetzten Interessengruppe „Bankensektor“ eingeholt — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Bedingungen und Indikatoren für die Feststellung außergewöhnlicher Umstände durch die EBA
(1) Die EBA betrachtet jeden Zeitraum von 250 Geschäftstagen, anhand dessen die Institute beurteilen, ob sie die Rückvergleichsanforderungen nach Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder die Anforderungen hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nach Artikel 325bg der genannten Verordnung erfüllen, als einen Zeitraum außergewöhnlicher Umstände, wenn dieser eine Phase umfasst, in der laut Feststellung der EBA alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
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a) |
Es wurden erhebliche grenzüberschreitende Spannungen an den Finanzmärkten verzeichnet oder es hat sich ein grundlegender Systemwandel ereignet; |
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b) |
die erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder der grundlegende Systemwandel im Sinne von Buchstabe a haben aller Voraussicht nach zur Folge, dass das Ergebnis der nach Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleiche oder der nach Artikel 325bg der genannten Verordnung durchgeführten Prüfung hinsichtlich der Gewinn- und Verlustzuweisung nicht für die Angemessenheit des internen Modells zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen repräsentativ ist; dies schließt auch den Fall ein, dass die Tests zu Ergebnissen führen, die nicht mit Mängeln des internen Modells zusammenhängen. |
(2) Bei der Beurteilung, ob die in Absatz 1 genannten Bedingungen erfüllt sind, berücksichtigt die EBA Indikatoren, die für erhebliche grenzüberschreitende Spannungen auf den Finanzmärkten oder einen grundlegenden Systemwandel repräsentativ sind oder die Art der erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder des grundlegenden Systemwandels widerspiegeln, insbesondere auch alle folgenden Faktoren:
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a) |
die Ergebnisse einer Analyse von Volatilitätsindizes und Indikatoren realisierter Volatilitäten, die nach Ansicht der EBA geeignet sind, die Art dieser erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder dieses grundlegenden Systemwandels abzubilden; |
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b) |
die Ergebnisse einer Bewertung, ob diese erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten oder dieser grundlegende Systemwandel zu Volatilitätsniveaus geführt haben, die mit jenen während der globalen Finanzkrise oder der COVID-19-Pandemie vergleichbar sind oder diese übersteigen, oder ob sie eine relative Veränderung der Volatilitätsniveaus bewirkt haben, die mit der während dieser Finanzkrise oder dieser Pandemie verzeichneten Veränderung vergleichbar ist; |
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c) |
die Ergebnisse einer Bewertung, wie schnell sich die erheblichen grenzüberschreitenden Spannungen auf den Finanzmärkten entwickelt haben oder der grundlegende Systemwandel eingetreten ist; |
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d) |
die Ergebnisse einer Analyse relevanter Korrelationen und Korrelationsindikatoren, einschließlich einer Bewertung, ob eine plötzliche und signifikante Veränderung des Korrelationsniveaus beobachtet wurde. |
Für die Zwecke von Unterabsatz 1 Buchstabe c berücksichtigt die EBA in Bezug auf die gemäß Artikel 325bf der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 durchgeführten Rückvergleiche insbesondere, ob und inwieweit sich die statistischen Merkmale, die während der Phase erheblicher grenzüberschreitender Spannungen auf den Finanzmärkten oder eines grundlegenden Systemwandels beobachtet wurden, von jenen Merkmalen unterscheiden, die während des Referenzzeitraums, den die Institute zur Kalibrierung der Maßzahl des Risikopotenzials heranziehen, aufgetreten sind.
Artikel 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 23. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2013/575/oj.
(2) Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12. ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2010/1093/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/789/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)