|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/785 |
16.4.2025 |
DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2025/785 DER KOMMISSION
vom 14. April 2025
zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2025) 2350)
(Nur der rumänische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (1), insbesondere auf Artikel 259 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer ist eine ansteckende Erkrankung, die Ziegen und Schafe befällt und schwerwiegende Auswirkungen auf die betroffene Tierpopulation sowie die Rentabilität der Landwirtschaft haben kann, was zu Störungen bei Verbringungen von Sendungen dieser Tiere und der daraus gewonnenen Erzeugnisse innerhalb der Union sowie bei Ausfuhren in Drittländer führen kann. |
|
(2) |
Beim Ausbruch einer Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer bei Ziegen und Schafen besteht ein ernst zu nehmendes Risiko der Ausbreitung dieser Seuche auf andere Ziegen- und Schafhaltungsbetriebe. |
|
(3) |
Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission (2) wurden die Vorschriften zur Bekämpfung der gelisteten Seuchen gemäß Artikel 9 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2016/429 ergänzt, die in der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission (3) als Seuchen der Kategorien A, B und C definiert sind. Insbesondere sind in den Artikeln 21 und 22 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 die Einrichtung einer Sperrzone bei Ausbruch einer Seuche der Kategorie A, einschließlich der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer, und bestimmte dort durchzuführende Maßnahmen vorgesehen. Darüber hinaus ist in Artikel 21 Absatz 1 der genannten Delegierten Verordnung vorgesehen, dass die Sperrzone eine Schutzzone, eine Überwachungszone und erforderlichenfalls weitere Sperrzonen um oder angrenzend an die Schutz- und die Überwachungszonen umfasst. |
|
(4) |
Der Durchführungsbeschluss 2025/638 der Kommission (4) wurde auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2016/429 erlassen und enthält bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien als Reaktion auf den Ausbruch, der am 5. März 2025 im Kreis Bihor bestätigt wurde. Insbesondere müssen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 die von diesem Mitgliedstaat nach dem Ausbruch dieser Seuche gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 einzurichtenden Schutz- und Überwachungszonen sowie weiteren Sperrzonen mindestens die im Anhang des genannten Durchführungsbeschlusses aufgeführten Gebiete umfassen. |
|
(5) |
Darüber hinaus sind im Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 die Gebiete im Hoheitsgebiet Rumäniens festgelegt, in denen weitere Maßnahmen angewandt werden müssen, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und in denen nach dem Auslaufen der für die Schutz- und Überwachungszonen vorgesehenen Maßnahmen, Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete für einen bestimmten Zeitraum zu verbieten sind. |
|
(6) |
Seit dem Erlass des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 teilte Rumänien der Kommission mit, dass im Zuge der Seuchenüberwachung im Kreis Arad keine Anzeichen für die Ausbreitung der Seuche in diesem Gebiet festgestellt wurden, während die Seuchenlage im übrigen Land nach wie vor ungewiss sei und die verfügbaren Seuchenüberwachungsdaten noch nicht ausreichten, um die Seuchenlage in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer zu bewerten. |
|
(7) |
Angesichts der günstigen Seuchenlage im Kreis Arad und zur Vermeidung einer zusätzlichen Belastung aufgrund unnötiger Beschränkungen der Verbringung von Schafen und Ziegen aus diesem Gebiet in das übrige Rumänien ist es notwendig, diesen Kreis aus den Gebieten in Rumänien zu streichen, in denen weitere Maßnahmen gelten sollten, wie die gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 für weitere Sperrzonen geltenden, und aus denen nach dem Auslaufen der Maßnahmen, die in allen in Anhang II des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/638 aufgeführten Schutz- und Überwachungszonen gelten, Verbringungen von Schafen und Ziegen außerhalb der Außengrenzen dieser Gebiete für einen bestimmten Zeitraum verboten sein sollten. |
|
(8) |
Angesichts des Mangels an ausreichenden Überwachungsdaten, der anhaltenden Unsicherheit und der geschätzten Zeit, die für die Bewertung der Seuchenlage im übrigen Rumänien benötigt wird, ist es darüber hinaus erforderlich, das Verbot der Verbringung von Schafen und Ziegen aus dem gesamten Hoheitsgebiet Rumäniens in andere Mitgliedstaaten bis zum 30. September 2025 zu verlängern. |
|
(9) |
Angesichts der Dringlichkeit der Seuchenlage in der Union in Bezug auf die Ausbreitung der Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer und der Notwendigkeit, die Ausbreitung der Seuche von den betroffenen Betrieben in Rumänien auf andere Teile dieses Mitgliedstaats oder auf andere Mitgliedstaaten zu verhindern, sollten die in diesem Durchführungsbeschluss festgelegten Maßnahmen so bald wie möglich wirksam werden. |
|
(10) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 wird wie folgt geändert:
|
1. |
In Artikel 1 Buchstabe c wird das Datum „9. Juni 2025“ durch das Datum „30. September 2025“ ersetzt. |
|
2. |
Anhang II erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses. |
Artikel 2
Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.
Brüssel, den 14. April 2025
Für die Kommission
Olivér VÁRHELYI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj.
(2) Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 der Kommission vom 17. Dezember 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für die Prävention und Bekämpfung bestimmter gelisteter Seuchen (ABl. L 174 vom 3.6.2020, S. 64, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/687/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 der Kommission vom 3. Dezember 2018 über die Anwendung bestimmter Bestimmungen zur Seuchenprävention und -bekämpfung auf Kategorien gelisteter Seuchen und zur Erstellung einer Liste von Arten und Artengruppen, die ein erhebliches Risiko für die Ausbreitung dieser gelisteten Seuchen darstellen (ABl. L 308 vom 4.12.2018, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2018/1882/oj).
(4) Durchführungsbeschluss (EU) 2025/638 der Kommission vom 25. März 2025 betreffend bestimmte Sofortmaßnahmen in Bezug auf die Infektion mit dem Virus der Pest der kleinen Wiederkäuer in Rumänien und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2025/525 (ABl. L, 2025/638, 28.3.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/638/oj).
ANHANG
„ANHANG II
|
Land |
Verwaltungsbereich |
Gemäß Artikel 2 ausgewiesene Gebiete |
Gültig bis |
|
Rumänien |
Kreis Bihor |
Das gesamte Gebiet des Kreises Bihor |
11.4.2025-10.5.2025 |
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2025/785/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)