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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/780 |
22.4.2025 |
DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2025/780 DER KOMMISSION
vom 16. April 2025
zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Union gehörenden Ländern (1) (im Folgenden „Grundverordnung“), insbesondere auf Artikel 7,
nach Anhörung der Mitgliedstaaten,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
1.1. Einleitung
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(1) |
Am 23. August 2024 leitete die Europäische Kommission (im Folgenden „Kommission“) nach Artikel 5 der Grundverordnung eine Antidumpinguntersuchung betreffend die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (im Folgenden „betroffenes Land“, „VR China“ oder „China“) ein. Sie veröffentlichte eine Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union (2) (im Folgenden „Einleitungsbekanntmachung“). |
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(2) |
Die Kommission leitete die Untersuchung auf einen Antrag hin ein, der am 12. Juli 2024 von Duferco Travi e Profilati S.p.A. (im Folgenden „Antragsteller“) eingereicht wurde. Der Antrag wurde im Sinne des Artikels 5 Absatz 4 der Grundverordnung vom Wirtschaftszweig der Union für Kettenplatten aus Stahl gestellt. Die mit dem Antrag vorgelegten Beweise für das Vorliegen von Dumping und für eine dadurch verursachte bedeutende Schädigung rechtfertigten die Einleitung einer Untersuchung. |
1.2. Zollamtliche Erfassung
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(3) |
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 (im Folgenden „Erfassungsverordnung“) (3) veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der Einfuhren der betroffenen Ware. |
1.3. Interessierte Parteien
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(4) |
In der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission interessierte Parteien auf, mit ihr Kontakt aufzunehmen und bei der Untersuchung mitzuarbeiten. Darüber hinaus unterrichtete die Kommission gezielt den Antragsteller, andere ihr bekannte Unionshersteller, die ihr bekannten ausführenden Hersteller und die Regierung der Volksrepublik China (im Folgenden „chinesische Regierung“), ihr bekannte Einführer, Lieferanten und Verwender sowie bekanntermaßen betroffene Händler über die Einleitung der Untersuchung und forderte sie zur Mitarbeit auf. |
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(5) |
Die interessierten Parteien erhielten Gelegenheit, zur Einleitung der Untersuchung Stellung zu nehmen und eine Anhörung durch die Kommission und/oder die Anhörungsbeauftragte in Handelsverfahren zu beantragen. |
1.4. Stichprobenverfahren
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(6) |
In der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission darauf hin, dass sie möglicherweise nach Artikel 17 der Grundverordnung eine Stichprobe der interessierten Parteien bilden werde. |
Bildung einer Stichprobe der Unionshersteller
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(7) |
In der Einleitungsbekanntmachung gab die Kommission bekannt, dass sie eine vorläufige Stichprobe der Unionshersteller gebildet hatte. Nur ein Unionshersteller meldete sich im Rahmen der Prüfung des Grades der Zustimmung zur Einleitung der Untersuchung, und die Kommission kam zu dem Schluss, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war. Auf den Unionshersteller entfielen mehr als [52-58] % der geschätzten Gesamtproduktionsmenge und ca. [6-11] % der geschätzten Gesamtmenge der Verkäufe der gleichartigen Ware in der Union. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein. |
Bildung einer Stichprobe der unabhängigen Einführer
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(8) |
Um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können, bat die Kommission unabhängige Einführer um Übermittlung der in der Einleitungsbekanntmachung aufgeführten Informationen. |
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(9) |
Da kein unabhängiger Einführer die angeforderten Informationen übermittelte, entschied die Kommission, dass ein Stichprobenverfahren nicht erforderlich war. Es gingen keine Stellungnahmen der interessierten Parteien ein. |
Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller
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(10) |
Die Kommission bat alle ausführenden Hersteller in der VR China um Vorlage der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Informationen, um über die Notwendigkeit eines Stichprobenverfahrens entscheiden und gegebenenfalls eine Stichprobe bilden zu können. Außerdem ersuchte die Kommission die chinesische darum, etwaige andere ausführende Hersteller, die an einer Mitarbeit bei der Untersuchung interessiert sein könnten, zu benennen und/oder zu kontaktieren. |
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(11) |
Fünfzehn ausführende Hersteller im betroffenen Land übermittelten die angeforderten Informationen. Nach Artikel 17 Absatz 1 der Grundverordnung bildete die Kommission eine Stichprobe aus drei ausführenden Herstellern, auf die 62 % der Ausfuhren der 15 chinesischen ausführenden Hersteller, die die angeforderten Informationen übermittelten, entfielen. |
1.5. Fragebogenantworten und Kontrollbesuche
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(12) |
Die Kommission übersandte der chinesischen Regierung einen Fragebogen zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung. |
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(13) |
Darüber hinaus legte der Antragsteller in seinem Antrag ausreichende Beweise für Verzerrungen bei den Rohstoffpreisen in China in Bezug auf die betroffene Ware vor. Daher erstreckte sich die Untersuchung, wie in der Einleitungsbekanntmachung angekündigt, auf diese Verzerrungen des Rohstoffangebots, um festzustellen, ob Artikel 7 Absätze 2a und 2b der Grundverordnung in Bezug auf China anzuwenden sind. Aus diesem Grund übermittelte die Kommission der chinesischen Regierung einen zusätzlichen Fragebogen zu diesem Thema. |
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(14) |
Eine Antwort der chinesischen Regierung blieb aus. In der Folge unterrichtete die Kommission am 11. Oktober 2024 die chinesische Regierung, dass sie zur Ermittlung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China die verfügbaren Informationen im Sinne des Artikels 18 der Grundverordnung zugrunde legen werde. Es gingen keine Stellungnahmen zur Verwendung der verfügbaren Informationen ein. |
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(15) |
Die Kommission sandte Fragebögen an den Unionshersteller, die ausführenden Hersteller und die ihr bekannten Einführer und Verwender. Dieselben Fragebögen wurden am Tag der Untersuchungseinleitung auch online (4) bereitgestellt. |
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(16) |
Am 25. September 2024 unterrichtete die Kommission die chinesischen ausführenden Hersteller über ihre Entscheidung über das Stichprobenverfahren und räumte den in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern eine Frist von 30 Tagen für die Übermittlung ihrer Fragebogenantworten ein. In dieser Phase der Untersuchung teilten die in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Herstellern der Kommission nicht mit, dass sie keine Fragebogenantwort übermitteln würden. |
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(17) |
Am 12. Oktober 2024 bestätigten zwei der drei in die Stichprobe einbezogenen Unternehmen, dass sie aufgrund der hohen Arbeitsbelastung keine Fragebogenantwort übermitteln würden. |
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(18) |
Die Frist für die Übermittlung der Fragebogenantwort endete am 25. Oktober 2024. Am 6. November 2024 ersuchte die Kommission das dritte in die Stichprobe einbezogene Unternehmen zu bestätigen, ob es beabsichtige, eine Fragebogenantwort zu übermitteln. Der dritte in die Stichprobe einbezogene ausführende Hersteller antwortete, dass er ebenfalls keine Fragebogenantworten übermitteln werde, ohne dies zu begründen. |
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(19) |
Am 7. November 2024, fast zweieinhalb Monate nach Einleitung der Untersuchung, stand also fest, dass die drei in die Stichprobe einbezogenen chinesischen ausführenden Hersteller keine Fragebogenantworten übermitteln würden. Nach Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung ist es zwar zulässig, im Falle eines Scheiterns der Stichprobe eine neue auszuwählen, jedoch war es der Kommission in einer derart späten Phase der Untersuchung nicht mehr möglich, die Stichprobe vollständig zu ändern. Wäre eine Stichprobe anderer ausführender Hersteller gebildet worden, hätte dies die Untersuchung erheblich verzögert. |
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(20) |
Am 14. November 2024 veröffentlichte die Kommission einen Aktenvermerk (5), in dem sie feststellte, dass sie angesichts der gescheiterten Bildung einer Stichprobe der ausführenden Hersteller beabsichtige, Artikel 18 in Verbindung mit Artikel 17 Absatz 4 der Grundverordnung anzuwenden und ihre Feststellungen im Hinblick auf die chinesischen ausführenden Hersteller auf die besten verfügbaren Informationen zu stützen. Keiner der nicht in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller meldete der Kommission seine Absicht, in die Stichprobe einbezogen werden zu wollen. |
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(21) |
Da erst in einer späten Phase der Untersuchung klar war, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller mitarbeiten würde, und da es den ausführenden Herstellern nach wie vor in großem Maße an Bereitschaft zur Mitarbeit mangelte, beschloss die Kommission, die Untersuchung fortzusetzen, ohne eine neue Stichprobe zu bilden. |
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(22) |
Die Kommission holte alle Informationen ein, die sie für die vorläufige Ermittlung von Dumping, einer daraus resultierenden Schädigung und des Unionsinteresses benötigte, und prüfte sie. Bei folgendem Unternehmen wurden Kontrollbesuche nach Artikel 16 der Grundverordnung durchgeführt:
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1.6. Untersuchungszeitraum und Bezugszeitraum
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(23) |
Die Untersuchung von Dumping und Schädigung betraf den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 30. Juni 2024 (im Folgenden „Untersuchungszeitraum“). Die Untersuchung der für die Schadensanalyse relevanten Entwicklungen betraf den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum Ende des Untersuchungszeitraums (im Folgenden „Bezugszeitraum“). |
1.7. Individuelle Ermittlung
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(24) |
Ein chinesischer ausführender Hersteller, Komatsu Machinery Manufacturing (Shandong) (im Folgenden „Komatsu“), beantragte eine individuelle Ermittlung nach Artikel 17 Absatz 3 der Grundverordnung. Der Antwort auf den Fragebogen zufolge stellte Komatsu im Untersuchungszeitraum Laufkettenbaugruppen her und führte diese aus. Um die Laufkettenbaugruppen herzustellen, kaufte das Unternehmen die Kettenplatten aus Stahl jedoch von einem unabhängigen Lieferanten in China und montierte diese auf Laufketten. Da Komatsu die Kettenplatten aus Stahl nicht herstellte, vertrat die Kommission die Auffassung, dass das Unternehmen ein Ausführer und kein ausführender Hersteller der betroffenen Ware war. Daher gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass dem Antrag auf individuelle Ermittlung nicht stattgegeben werden konnte. |
2. UNTERSUCHTE WARE, BETROFFENE WARE UND GLEICHARTIGE WARE
2.1. Untersuchte Ware
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(25) |
Bei der untersuchten Ware handelt es sich um bestimmte Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit unter den Positionen 8426 , 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit unter der Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden (im Folgenden „untersuchte Ware“). |
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(26) |
Kettenplatten aus Stahl werden in erster Linie als Bestandteil von gleiskettenbereiften Maschinen, die im Bau- und Bergbaubereich eingesetzt werden, wie Bagger, Bulldozer, Kräne und Förderbänder, verwendet. Das Produkt kann entweder eigenständig oder als Teil größerer zusammengesetzter Komponenten wie „Laufkettenbaugruppe“ (d. h. durch Verschrauben von Kettenplatten aus Stahl und Laufketten gebildete Fahrwerkteile), „vollständige Laufkettenbaugruppen“ (d. h. Laufkettenbaugruppen mit zusätzlichen Bauteilen wie Kettenrädern, Rollen und Führungsrädern) und auch vollständigen Fahrwerken (Tragkonstruktionen von Erdbewegungsmaschinen, die jeweils aus zwei vollständigen Laufkettenbaugruppen, den zugehörigen Rahmen und zusätzlichen mechanischen Bauteilen bestehen) verkauft werden. |
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(27) |
Die wichtigsten Inputs für die Herstellung von Kettenplatten aus Stahl sind Spezialstahlerzeugnisse, die als „Stahlprofile“ bezeichnet werden. Stahlprofile können entweder von denselben Herstellern hergestellt werden, die die Kettenplatten aus Stahl herstellen, oder von anderen Herstellern, die im vorgelagerten Sektor tätig sind. Kettenplatten aus Stahl werden hergestellt, indem die Stahlprofile auf Länge zugeschnitten und gegebenenfalls zusätzliche Arbeiten wie Wärmebehandlung, Bohren von Löchern und Lackierarbeiten durchgeführt werden. |
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(28) |
Die Montage von Kettenplatten aus Stahl zu größeren Teilen wie Laufkettenbaugruppen, vollständigen Laufkettenbaugruppen und Fahrwerken kann entweder von den Herstellern der Kettenplatten aus Stahl selbst oder von anderen Herstellern (sogenannten Montagebetrieben), die im nachgelagerten Sektor tätig sind, durchgeführt werden. |
2.2. Betroffene Ware
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(29) |
Bei der betroffenen Ware handelt es sich um die untersuchte Ware mit Ursprung in der VR China, die derzeit unter den KN-Codes ex 8431 49 20 , ex 8431 39 00 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 49 20 10, 8431 39 00 20 und 8431 49 80 10) eingereiht wird (im Folgenden „betroffene Ware“). |
2.3. Gleichartige Ware
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(30) |
Die Untersuchung ergab, dass die folgenden Waren dieselben grundlegenden materiellen und technischen Eigenschaften und dieselben grundlegenden Verwendungen haben:
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(31) |
Die Kommission entschied daher in dieser Phase, dass es sich bei diesen Waren um gleichartige Waren im Sinne des Artikels 1 Absatz 4 der Grundverordnung handelt. |
2.4. Vorbringen zur Warendefinition
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(32) |
Der Antragsteller brachte vor, dass Kettenplatten aus Stahl, die als Teil einer Laufkettenbaugruppe oder einer vollständigen Laufkettenbaugruppe verkauft werden, unter die Warendefinition fallen sollten. |
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(33) |
Die Kommission bestätigte, dass neben Kettenplatten aus Stahl, die als eigenständige Komponente verkauft werden, auch Kettenplatten aus Stahl, die als Teil von Laufkettenbaugruppen oder vollständigen Laufkettenbaugruppen verkauft werden, unter die Warendefinition fallen. Kettenplatten aus Stahl, die als Teil von Komponenten verkauft werden, die größer sind als eine vollständige Laufkettenbaugruppe, wie Fahrwerke oder komplette gleiskettenbereifte Maschinen, fallen nicht unter die Warendefinition, da Kettenplatten aus Stahl nur einen relativ kleinen Teil des Gesamtwerts dieser größeren Komponenten ausmachen. |
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(34) |
Ein Einführer von Bodenplatten aus Stahlguss beantragte, dass dieser spezifische Typ von Kettenplatten aus Stahl aus der Warendefinition ausgenommen wird, da sich die materiellen und technischen Eigenschaften sowie die Endverwendungen von den vom Wirtschaftszweig der Union hergestellten Waren erheblich unterscheiden. Der Einführer trug vor, dass diese Bodenplatten aus Stahlguss maßgeschneidert seien und nur in von ihm hergestellten Raupenkränen und Bergbaubaggern verwendet werden könnten. |
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(35) |
Der Einführer meldete sich erst mehrere Monate nach Ablauf der in der Einleitungsbekanntmachung genannten Fristen. Eine detailliertere Bewertung der vorgelegten Informationen war daher im vorläufigen Stadium aufgrund der in Artikel 7 Absatz 1 der Grundverordnung vorgesehenen Fristen nicht möglich. Die Kommission stellt fest, dass die Waren derzeit in den KN-Code 8431 49 20 eingereiht werden und gleichzeitig unter die Warendefinition und unter die Warenbeschreibung der Einleitungsbekanntmachung fallen. Die Stellungnahme hatte daher keinen Einfluss auf die vorläufigen Schlussfolgerungen zur Warendefinition. Die Kommission wird diese Frage jedoch weiter untersuchen und im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung eine endgültige Bewertung vorlegen. |
3. DUMPING
3.1. Verfahren zur Ermittlung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung
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(36) |
Angesichts der zum Zeitpunkt der Untersuchungseinleitung vorliegenden ausreichenden Beweise, die auf das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung in Bezug auf die VR China hindeuteten, erachtete die Kommission es für angemessen, die Untersuchung in Bezug auf die ausführenden Hersteller dieses Landes auf der Grundlage des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung einzuleiten. |
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(37) |
Zur Erhebung der im Hinblick auf eine mögliche Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung benötigten Daten forderte die Kommission daher in der Einleitungsbekanntmachung alle ausführenden Hersteller in der VR China auf, die Informationen zu den bei der Herstellung von Kettenplatten aus Stahl verwendeten Inputs vorzulegen. Acht ausführende Hersteller übermittelten die sachdienlichen Angaben. |
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(38) |
Um die Informationen einzuholen, die sie für die Untersuchung der mutmaßlichen nennenswerten Verzerrungen als notwendig erachtete, übersandte die Kommission der chinesischen Regierung einen Fragebogen. Unter Abschnitt 5.3.2 der Einleitungsbekanntmachung forderte die Kommission darüber hinaus alle interessierten Parteien auf, innerhalb von 37 Tagen nach Veröffentlichung der Einleitungsbekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union ihren Standpunkt bezüglich der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung unter Vorlage von Informationen und sachdienlichen Beweisen darzulegen. Es gingen keine Stellungnahmen zur Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung innerhalb der Frist ein. Wie in Erwägungsgrund 13 erwähnt, ging von der chinesischen Regierung keine Antwort auf den Fragebogen ein. |
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(39) |
Unter Abschnitt 3 der Einleitungsbekanntmachung wies die Kommission auch darauf hin, dass sie angesichts der vorliegenden Beweise nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung vorläufig die Türkei als geeignetes repräsentatives Land ausgewählt hatte, um den Normalwert anhand unverzerrter Preise oder Vergleichswerte zu ermitteln. Die Kommission erklärte ferner, dass sie andere möglicherweise geeignete repräsentative Länder nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung prüfen werde. |
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(40) |
Am 14. November 2024 informierte die Kommission die interessierten Parteien in Form eines Vermerks (6) über die einschlägigen Quellen, die sie zur Ermittlung des Normalwerts heranzuziehen gedachte. In dem Vermerk wies die Kommission darauf hin, dass angesichts des Umstands, dass keiner der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller eine Antwort auf den Fragebogen übermittelte und somit nicht an der Untersuchung mitarbeitete, die vom Antragsteller vorgelegten Informationen und andere verfügbare Informationsquellen, die nach den Kriterien des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung als geeignet erachtet werden, einschließlich der Datenbank der Weltbank, Orbis Bureau van Dijk (im Folgenden „Orbis“), der Statistiken des Global Trade Atlas (im Folgenden „GTA“) und der Internationalen Arbeitsorganisation (im Folgenden „IAO“), zur Erstellung der Liste der bei der Herstellung von Kettenplatten aus Stahl genutzten Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Arbeit und Energie herangezogen wurden. Darüber hinaus ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Kriterien für die Auswahl unverzerrter Preise oder Vergleichswerte mögliche repräsentative Länder, nämlich die Türkei und Indonesien. Ferner teilte sie den interessierten Parteien mit, dass sie die Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten (im Folgenden „VVG-Kosten“) sowie die Gewinne auf der Grundlage der öffentlich verfügbaren Informationen der Hersteller von Kettenplatten aus Stahl im repräsentativen Land ermitteln wird. Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen zum Vermerk ein. |
3.2. Normalwert
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(41) |
Nach Artikel 2 Absatz 1 der Grundverordnung stützt sich der Normalwert „normalerweise auf die Preise, die im normalen Handelsverkehr von unabhängigen Abnehmern im Ausfuhrland gezahlt wurden oder zu zahlen sind“. |
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(42) |
In Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung ist allerdings Folgendes vorgesehen: „Wird … festgestellt, dass es nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten im Ausfuhrland zu verwenden, weil in diesem Land nennenswerte Verzerrungen im Sinne von Buchstabe b bestehen, so wird der Normalwert ausschließlich anhand von Herstell- und Verkaufskosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, rechnerisch ermittelt“; dieser „rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten“. |
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(43) |
Wie im Folgenden dargelegt, gelangte die Kommission in dieser Untersuchung zu dem Schluss, dass auf der Grundlage der vorliegenden Beweise und in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der chinesischen Regierung und der ausführenden Hersteller die Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung angezeigt war. |
3.2.1. Vorliegen nennenswerter Verzerrungen
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(44) |
In Untersuchungen zum Stahlsektor in der VR China (7) stellte die Kommission jüngst das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung fest. |
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(45) |
Bei diesen Untersuchungen stellte die Kommission fest, dass erhebliche staatliche Eingriffe in der VR China zu Verzerrungen führen, die einer wirksamen Ressourcenallokation nach Marktgrundsätzen entgegenstehen (8). Insbesondere gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass im Stahlsektor, aus dem der Hauptrohstoff für die Herstellung der überprüften Ware stammt, nicht nur der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung (9) nach wie vor erheblich ist, sondern dass die chinesische Regierung überdies im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung (10) durch die staatliche Präsenz in Unternehmen Preise und Kosten beeinflussen kann. Zudem stellte die Kommission fest, dass die Präsenz und das Eingreifen des Staates auf den Finanzmärkten sowie bei der Bereitstellung von Rohstoffen und Inputs eine zusätzliche Verzerrung des Marktes bewirken. So führt das Planungssystem in der VR China insgesamt dazu, dass Ressourcen nicht in Abhängigkeit von den Marktkräften zugewiesen werden, sondern in Sektoren fließen, die von der chinesischen Regierung als strategische oder anderweitig politisch wichtige Sektoren erachtet werden (11). Die Kommission gelangte ferner zu dem Schluss, dass das chinesische Insolvenzrecht und das chinesische Eigentumsrecht im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung nicht ordnungsgemäß funktionieren, wodurch insbesondere dann Verzerrungen entstehen, wenn insolvente Unternehmen über Wasser gehalten werden oder wenn es um die Gewährung von Landnutzungsrechten in der VR China geht (12). In gleicher Weise stellte die Kommission Verzerrungen der Lohnkosten im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung (13) sowie Verzerrungen auf den Finanzmärkten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, insbesondere hinsichtlich des Zugangs von Unternehmen in der VR China zu Kapital, fest (14). |
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(46) |
Wie bereits in vorherigen Untersuchungen hinsichtlich des Stahlsektors in der VR China prüfte die Kommission auch in dieser Untersuchung, ob es angesichts nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Dabei stützte sich die Kommission auf die im Dossier verfügbaren Beweise, einschließlich der im Antrag sowie in der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über erhebliche Verzerrungen in der Wirtschaft der Volksrepublik China für die Zwecke handelspolitischer Schutzmaßnahmen mit dem Titel „Commission Staff Working Document on Significant Distortions in the Economy of the People’s Republic of China for the Purposes of Trade Defence Investigations“ (15) (im Folgenden „Bericht“) enthaltenen Belege. Im Rahmen der Sachaufklärung wurden nicht nur die erheblichen staatlichen Eingriffe in die chinesische Wirtschaft im Allgemeinen untersucht, sondern auch die spezifische Marktsituation in dem relevanten Wirtschaftszweig, in den die untersuchte Ware einzuordnen ist. Die Kommission ergänzte diese Beweiselemente durch ihre eigenen Untersuchungen zu den verschiedenen Kriterien, die für die Bestätigung des Vorliegens nennenswerter Verzerrungen in der VR China relevant sind; auch in ihren früheren Untersuchungen zu diesem Aspekt hatte sie dies festgestellt. |
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(47) |
In dem Antrag wird auf den Bericht Bezug genommen und angeführt, dass die Marktbedingungen, insbesondere die Kosten und Preise, in der chinesischen Stahlindustrie nicht von den Marktkräften von Angebot und Nachfrage bestimmt, sondern stattdessen durch staatliche Eingriffe in die Wirtschaft verzerrt werden. |
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(48) |
In diesem Zusammenhang enthielt der Antrag Beispiele für Sachverhalte, die auf das Vorliegen von Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster bis sechster Gedankenstrich der Grundverordnung hindeuten. Zusätzlich zu den Verweisen auf die einschlägigen Teile des Berichts wurde im Antrag insbesondere Folgendes vorgebracht:
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(49) |
Abschließend vertrat der Antragsteller die Auffassung, dass die Kosten und Preise in China aufgrund dieser Verzerrungen durch erhebliche staatliche Eingriffe zum Zweck der Ermittlung des Normalwerts nicht zuverlässig seien. Daher solle der Normalwert anhand der nicht verzerrten Herstellkosten in einem geeigneten repräsentativen Land ermittelt werden. |
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(50) |
Bei der Untersuchung der Kommission wurde bestätigt, dass der Anteil an Staatseigentum der chinesischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b erster Gedankenstrich der Grundverordnung in dem Wirtschaftszweig der überprüften Ware, der zum nachgelagerten Stahlsektor gehört, nach wie vor erheblich. In diesem Sektor unterliegen sowohl staatseigene als auch private Unternehmen einer politischen Aufsicht und der von der Politik vorgegebenen Ausrichtung. Zu den Herstellern zählen private Unternehmen wie Shandong Juning Machinery Co. Ltd. (18) oder Liaoan Machinery Co. Ltd. (19) sowie Unternehmen, die sich teilweise im staatlichen Eigentum befinden, wie XCMG Undercarriage Co., Ltd, eine 100 %ige Tochtergesellschaft der XCMG Construction Machinery Group Co. Ltd (im Folgenden „XCMG“), an der der Staat zu 28,24 % (20) beteiligt ist. |
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(51) |
Die Kommission hat zwar keine konkreteren Informationen über das staatliche Eigentum im Wirtschaftszweig der Kettenplatten ermittelt, jedoch doch handelt es sich bei diesem Wirtschaftszweig um einen Teilbereich des Stahlsektors, sodass die Feststellungen zum staatlichen Eigentum im Stahlsektor für Kettenplatten relevant sind. Beispiele für staatseigene Unternehmen, die im Stahlsektor tätig sind: die Ansteel Group (21) und die Baowu Steel Group (22), beide staatseigene Unternehmen, die der zentralen Kommission für die Überwachung und Verwaltung staatseigener Vermögenswerte des Staatsrats (State-owned Assets Supervision and Administration Commission of the State Council, im Folgenden „SASAC“) unterstehen; die Baotou Steel Group, ein staatseigenes Unternehmen der Regierung der Inneren Mongolei (23); sowie die Shougang Group, (24) ein zu 100 % im Eigentum der Beijing State-Owned Asset Management Ltd (25) befindliches staatseigenes Unternehmen. |
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(52) |
Ferner bestätigen die jüngsten chinesischen Strategiepapiere zum Stahlsektor, dass die chinesische Regierung dem Sektor nach wie vor eine hohe Bedeutung beimisst und beabsichtigt, in den Sektor einzugreifen, um ihn im Einklang mit der Regierungspolitik zu gestalten. Dies wird durch die richtungsweisende Stellungnahme des Ministeriums für Industrie und Informationstechnologie (im Folgenden „MIIT“) zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie (im Folgenden „richtungsweisende Stellungnahme“) veranschaulicht, in der eine weitere Konsolidierung der industriellen Grundlage und eine erhebliche Verbesserung bei der Modernisierung der Industriekette (26) gefordert werden, einschließlich der Lieferung von Spezialstahl, eines Inputs, der bei der Herstellung der untersuchten Ware verwendet wird. |
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(53) |
In dieser richtungsweisenden Stellungnahme wird die chinesische Regierung insbesondere aufgefordert, „Fusionen und Umstrukturierungen von Unternehmen zu fördern, führende Unternehmen in dem Wirtschaftszweig zu ermutigen, Fusionen und Umstrukturierungen durchzuführen, und eine Reihe extrem großer Stahlkonzerne von Weltrang aufzubauen sowie gestützt auf die marktbeherrschenden Unternehmen des Wirtschaftszweigs 1-2 führende spezialisierte Unternehmen in den Bereichen Edelstahl, Spezialstahl … aufzubauen.“ Darüber hinaus wird ausdrücklich gefordert, dass „Stahlunternehmen die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige und die Entwicklungsrichtung strategischer aufstrebender Sektoren ins Visier nehmen und sich auf die Entwicklung kleiner Mengen und mehrerer Arten von wichtigen Stählen wie hochwertigen Spezialstählen, legierten Spezialstählen für Hochleistungsausrüstungen und Stahl für grundlegende wichtige Teile konzentrieren“ (27). |
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(54) |
Ein weiteres Beispiel für die Absicht der chinesischen Regierung, in den Stahlsektor einzugreifen, findet sich im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie (im Folgenden „14. Fünfjahresplan“), dem zufolge der Sektor „auf eine Kombination aus Marktführerschaft und staatlicher Förderung setzen“ und „eine Gruppe führender Unternehmen aufbauen wird, die in ökologischer Hinsicht eine Vorreiterrolle einnehmen und sich durch ihre Wettbewerbsfähigkeit auszeichnen“ (28). |
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(55) |
Darüber hinaus werden im MIIT-Arbeitsplan 2023 für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (29) folgende Ziele festgelegt: „Im Jahr 2023 sollen … die Anlageinvestitionen in der gesamten Industrie ein stetiges Wachstum beibehalten und die wirtschaftlichen Vorteile deutlich verbessert werden, die FuE-Investitionen der Industrie sollen schließlich 1,5 % erreichen, das Wertschöpfungswachstum der Industrie soll etwa 3,5 % betragen, im Jahr 2024 sollen das Umfeld für die industrielle Entwicklung und die Struktur der Industrie weiter optimiert werden, der Übergang zu hochwertigen, intelligenten und umweltfreundlichen Produkten soll fortgesetzt werden und das Wertschöpfungswachstum der Industrie mehr als 4 % betragen“, wobei eine von der Regierung angeordnete Unternehmenskonsolidierung des Stahlsektors vorgesehen ist: „Die führenden Unternehmen der Industrie sollen ermutigt werden, Fusionen und Übernahmen durchzuführen, Supergroßkonzerne für Eisen und Stahl von Weltrang aufzubauen und die optimale Strukturierung der nationalen Produktionskapazitäten für Eisen und Stahl zu fördern. Spezialisierte Unternehmen mit Führungsmacht, insbesondere in Stahlmarktsegmenten, sollen bei der weiteren Integration von Ressourcen und der Schaffung eines Umfelds für die Stahlindustrie unterstützt werden. Die Eisen- und Stahlunternehmen sollen zur Durchführung überregionaler … Fusionen und Umstrukturierungen … ermutigt werden. Es soll in Erwägung gezogen werden, den Ersatz von Kapazitäten für Eisen- und Stahlunternehmen, die wesentliche Fusionen und Umstrukturierungen abgeschlossen haben, stärker politisch zu unterstützen.“ |
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(56) |
Darüber hinaus beabsichtigt die chinesische Regierung, in den Maschinenbausektor einzugreifen, wie in der MIIT-Bekanntmachung zu einem Arbeitsplan für das nachhaltige Wachstum der Maschinenindustrie 2023-2024 dargelegt, in der gefordert wird, „die Entwicklung von Industrieclustern zu fördern, eine Reihe charakteristischer Industriecluster kleiner und mittlerer Unternehmen in der Maschinen- und Ausrüstungsherstellung zu kultivieren und aufzubauen“ und „die innovative Entwicklung von zehn fortgeschrittenen Produktionsclustern in einer Größenordnung von 100 Mrd. CNY zu fördern, z. B. für Schienenverkehr, Baumaschinen und intelligente Ausrüstung, und Industriecluster von internationaler Wettbewerbsfähigkeit aufzubauen“ (30). |
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(57) |
Ähnliche Beispiele für die Absicht der chinesischen Regierung, die Entwicklungen des Stahlsektors zu überwachen und zu lenken, finden sich auf Provinzebene, z. B. in Hebei, wo die Provinzregierung den Dreijahres-Aktionsplans zur Entwicklung von Clustern in der Stahlindustriekette 2020 veröffentlichte. Dieser Plan sieht vor, „die Entwicklung von Gruppen konsequent umzusetzen, die Reform der gemischten Eigentümerschaft staatseigener Unternehmen zu beschleunigen, den Schwerpunkt auf die Förderung der überregionalen Fusion und Umstrukturierung privater Eisen- und Stahlunternehmen zu legen und sich darum zu bemühen, 1-2 große Gruppen von Weltrang und 3-5 große Gruppen mit Einfluss auf dem Inlandsmarkt zu etablieren“ (31). Ferner ist in dem Plan von Hebei für den Stahlsektor: „Der strukturellen Anpassung folgen und die Produktdiversifizierung hervorheben. Unermüdlich die strukturelle Anpassung und Layoutoptimierung der Eisen- und Stahlindustrie fördern, die Konsolidierung, Umstrukturierung, Umwandlung und Modernisierung von Unternehmen fördern und die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie hin zu Großunternehmen, die Modernisierung der technischen Ausrüstung, die Diversifizierung der Produktionsprozesse und die Diversifizierung nachgelagerter Produkte umfassend fördern (32).“ |
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(58) |
Was die Inputs betrifft, die zur Herstellung der untersuchten Ware verwendet werden, so ist im Plan von Hebei vorgesehen, „die Entwicklung und Anwendung von hochwertigen und wichtigen neuen Stahlwerkstoffen zu beschleunigen, den Anteil hochwertiger Spezialstahlsorten zu erhöhen, die Qualitätsstabilität großer und weitreichender vorteilhafter Waren zu stärken und eine „pyramidenartige“ Produktstruktur zu schaffen. Bis Ende 2020 wird der Anteil von gewöhnlichem schwach legiertem und legiertem Stahl auf 20 % und bis Ende 2022 auf etwa 25 % erhöht, wodurch die Modernisierung nachgelagerter Wirtschaftszweige unterstützt und sichergestellt wird (33).“ |
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(59) |
Desgleichen sieht der Umsetzungsplan von Henan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie während des 14. Fünfjahresplans vor, „den Schwerpunkt auf die nationalen strategischen Erfordernisse zu legen, den Unternehmen bei der Förderung der Optimierung und Modernisierung der Produktstruktur Orientierung zu geben, hochwertigen Spezialstahl, leistungsfähigen Schiffbaustahl, legierten Spezialstahl für Spitzenausrüstungen, Stahl für grundlegende wichtige Teile und andere „besondere, feine, hochwertige“ Schlüsselsorten zu entwickeln und den Mehrwert und die Wettbewerbsfähigkeit von Stahlerzeugnissen zu steigern“ (34). |
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(60) |
Ähnliche industriepolitische Ziele sind auch in den Planungsdokumenten anderer Provinzen wie Jiangsu (35), Shandong (36), Shanxi (37) oder Zhejiang (38) zu finden. |
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(61) |
In diesem Zusammenhang ist in weiteres Beispiel für die effektive Steuerung durch die chinesische Regierung über die Pläne die Bekanntmachung des Parteikomitees der Ansteel Group Co., Ltd. über die gewissenhafte Auseinandersetzung mit dem Geist des 20. Nationalkongresses (39) der Partei sowie dessen Propagierung und Umsetzung. In der Bekanntmachung wird angeführt, dass die Ansteel Group die Leitpläne gewissenhaft umsetzen und dass sie die Parteimitglieder, Kader und Mitarbeiter der gesamten Gruppe besser daran heranführen werde. |
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(62) |
Im Hinblick auf die Fähigkeit der chinesischen Regierung, Preise und Kosten durch staatliche Präsenz in Unternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen, wurde in der Untersuchung bestätigt, dass auch im Wirtschaftszweig der Kettenplatten aus Stahl Überschneidungen zwischen Führungspositionen und der Mitgliedschaft in der Kommunistischen Partei/Parteifunktionen vorliegen. |
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(63) |
So fungiert beispielsweise der Vorsitzende von XCMG gleichzeitig als Parteisekretär. Ferner ist der Generaldirektor von XCMG nicht nur stellvertretender Sekretär des Parteikomitees von XCMG, sondern war zuvor auch Mitglied der Parteileitungsgruppe des Büros der Stadtverwaltung von Xuzhou sowie stellvertretender Generalsekretär des Parteikomitees der kommunalen Kommunistischen Partei von Xuzhou (40). |
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(64) |
XCMG hat mehrfach seine bedingungslose Loyalität gegenüber der Kommunistischen Partei und seine Bereitschaft betont, die führende Rolle der Partei zu akzeptieren. Nach eigenen Angaben von XCMG heißt es: „Das ‚Rote XCMG‘-Parteiaufbau-Ökosystem nutzt die ruhmreiche historische Tradition der XCMG Group als ‚rotes Gen‘, die organisatorische Stärke von Basisorganisationen der Partei als ‚rote Zelle‘ und die Rolle eines hochwertigen Parteiaufbauwerks als ‚roten Motor‘“. Darüber hinaus „hat XCMG seit seiner Gründung in den 80er-Jahren stets die Führung der Partei in alle Ebenen der Geschäftstätigkeit des Unternehmens integriert und die Partei zur zuverlässigsten zentralen Kraft bei Stürmen gemacht und so die korrekte Ausrichtung der Geschäftsentwicklung des Unternehmens sichergestellt“. |
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(65) |
In der Untersuchung der Kommission wurde bestätigt, dass XCMG beabsichtigt, der Kommunistischen Partei auch in Zukunft die Treue zu halten, denn das Unternehmen „wird sich von Xi Jinpings Gedanken zum Sozialismus mit chinesischen Merkmalen für eine neue Ära leiten lassen, den Geist des 20. Nationalkongresses der Kommunistischen Partei Chinas und die beiden wichtigen Reden von Generalsekretär Xi Jinping vollständig umsetzen, die wichtige Aufgabe der staatlichen Unternehmen als ‚Säulen‘ der sozialistischen Wirtschaft mit chinesischen Merkmalen entschlossen übernehmen, … mit der starken Führung der Partei die hochwertige Entwicklung des Unternehmens anführen und neue und größere Beiträge zur Verwirklichung des chinesischen Traums von der großen Verjüngung der chinesischen Nation leisten!“ (41). Im Übrigen deutet diese Aussage auch darauf hin, dass XCMG, unabhängig von der formalen Beteiligungsverteilung, sich selbst als staatseigenes Unternehmen betrachtet. |
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(66) |
Da die untersuchte Ware aus einem Teilsektor des Stahlsektors stammt, sind ferner die in Bezug auf die Stahlhersteller verfügbaren Informationen auch für die untersuchte Ware relevant. |
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(67) |
So fungieren beispielsweise der Vorstandsvorsitzende und der Generaldirektor von Baoshan Iron and Steel Ltd., einem Stahlhersteller, dessen kontrollierende Anteilseignerin die Baowu Steel Group ist, auch als Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens bzw. stellvertretender Sekretär (42). Auch der Vorstandsvorsitzende der Wuhan Iron and Steel Group, die ebenfalls von der Baowu Steel Group kontrolliert wird, fungiert als Sekretär des Parteikomitees (43). Hinzu kommt: „Die Wuhan Iron and Steel Group führte im Jahr 2022 die zehnte zentralisierte Studie und Diskussion der Theorie-Studiengruppe des Parteikomitees durch, um den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz zu vermitteln und zu untersuchen und die Umsetzung der Beschlüsse und Vereinbarungen des 20. Nationalkongresses der Partei und den Geist der Zentralen Wirtschaftskonferenz in der Wuhan Iron and Steel Group zu fördern. Der Generalvertreter von China Baowu Wuhan Headquarters – Sekretär des Parteikomitees und Vorsitzender der Wuhan Iron and Steel Group – führte den Vorsitz und legte die Vorschriften für die Umsetzung der Anforderungen des Zentralkomitees der Partei, des Parteikomitees der Provinz Hubei und des Parteikomitees von Chinas Baowu sowie für die weitere Umsetzung des Geistes der Zentralen Wirtschaftskonferenz dar (44).“ |
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(68) |
Darüber hinaus fungiert der Vorstandsvorsitzende der Baotou Steel Union, die zur Baotou Steel Group gehört, auch als Parteisekretär des Unternehmens. Ebenso sind sowohl der Geschäftsführer der Baotou Steel Union als auch der Vorsitzende der Gewerkschaft des Unternehmens stellvertretende Parteisekretäre (45). Schließlich fungiert innerhalb der Shougang Group der Vorsitzende des Leitungsgremiums als Sekretär des Parteikomitees, während der Geschäftsführer der stellvertretende Sekretär des Parteikomitees des Unternehmens ist (46). |
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(69) |
Die staatliche Kontrolle und politische Aufsicht sind auch auf der Ebene der einschlägigen Industrieverbände (47) zu beobachten, insbesondere beim Verband der Baumaschinenhersteller Chinas (Construction Machinery Association, im Folgenden „CCMA“) (48), der eine Abteilung für Baumaschinenteile (49) eingerichtet hat. |
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(70) |
Der CCMA stellt in Artikel 3 seiner Satzung fest, dass die Organisation „der allgemeinen Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgt und im Einklang mit den Bestimmungen der Verfassung der Kommunistischen Partei Chinas Organisationen der Kommunistischen Partei Chinas einrichtet, die Parteitätigkeiten durchführen und die notwendigen Bedingungen für die Tätigkeit der Parteiorganisationen schaffen. Die für die Registrierung und Verwaltung dieses Verbands zuständige Stelle ist das Ministerium für zivile Angelegenheiten der Volksrepublik China, und die für den Parteiaufbau zuständige Stelle ist das Parteikomitee der SASAC“; des Weiteren akzeptiert die Organisation „Geschäftsleitlinien und die Aufsicht durch Stellen, die für die Registrierung und Verwaltung zuständig sind, Stellen, die für den Parteiaufbau zuständig sind, und Abteilungen für Industriemanagement (50).“ Gemäß Artikel 36 der Satzung des CCMA müssen die für Verantwortlichen des Verbandes „der Führung der Kommunistischen Partei Chinas folgen, den Sozialismus chinesischer Prägung unterstützen, die Linie, die Grundsätze und die Politik der Partei entschlossen umsetzen und über gute politische Qualitäten verfügen“ (51). |
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(71) |
XCMG ist Mitglied des CCMA und nimmt den stellvertretenden Vorsitz des Vereins wahr (52). |
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(72) |
Zudem gibt es im chinesischen Stahlsektor die Strategie, inländische Hersteller zu begünstigen oder den Markt anderweitig im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b dritter Gedankenstrich der Grundverordnung zu beeinflussen; da es sich bei dem Wirtschaftszweig der Kettenplatten aus Stahl um einen Teilsektor des Stahlsektors handelt, ist dieser Artikel generell auf die untersuchte Ware anwendbar. |
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(73) |
Die Stahlindustrie wird von der chinesischen Regierung stets als Schlüsselindustrie angesehen (53). Dies wird in den zahlreichen auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene verabschiedeten Plänen, Leitlinien und sonstigen Dokumenten bestätigt, in denen der Schwerpunkt auf diesem Sektor liegt. Die chinesische Regierung betonte im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, dass die Weiterentwicklung und Modernisierung der Stahlindustrie sowie deren Optimierung und strukturelle Anpassung Priorität haben (54). Ebenso wird der Sektor im 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, der auch für die Stahlindustrie gilt, als „Grundpfeiler der Realwirtschaft“ und „Schlüsselbereich, der den internationalen Wettbewerbsvorteil Chinas prägt“, bezeichnet, und es werden eine Reihe von Zielen und Arbeitsmethoden festgelegt, die die Entwicklung des Stahlsektors im Zeitraum 2021-2025 vorantreiben sollen, wie eine technologische Modernisierung, die Verbesserung der Struktur des Sektors (nicht zuletzt durch weitere Unternehmenskonzentrationen) oder der digitale Wandel (55). |
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(74) |
Ferner zeigt der erwähnte MIIT-Arbeitsplan für ein stabiles Wachstum der Stahlindustrie (siehe Erwägungsgrund 49), wie sich das Augenmerk, das die chinesischen Behörden auf den Sektor legen, in das größere Bild der Steuerung der chinesischen Wirtschaft durch die chinesische Regierung einfügt: „Unterstützung von Stahlunternehmen bei der möglichst lückenlosen Deckung des Bedarfs, der sich aus neuen Infrastrukturen, der zunehmenden Verstädterung, der Wiederbelebung des ländlichen Raums und aufstrebenden Industrien ergibt, und Anknüpfung an große Bauvorhaben im Rahmen des ‚14. Fünfjahresplans‘ in verschiedenen Regionen sowie Ergreifung der notwendigen Maßnahmen zur Sicherstellung der Stahlversorgung; Einrichtung und Vertiefung von Mechanismen zur vor- und nachgelagerten Kooperation zwischen den Sektoren der Stahlindustrie und wichtigen stahlverarbeitenden Sektoren — wie Schiffbau, Transport, Bau, Energie, Kraftfahrzeuge, Haushaltsgeräte, landwirtschaftliche Maschinen und schwere Ausrüstungen — sowie Durchführung von Aktivitäten zur Verknüpfung von Produktion und Nachfrage und aktive Erweiterung der Anwendungsbereiche von Stahl“ (56). |
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(75) |
Auf lokaler Ebene, z. B. in der Provinz Shandong, in der Shandong Juning Machinery Co. Ltd ansässig ist, sieht der 14. Fünfjahresplan von Shandong für die Entwicklung der Eisen- und Stahlindustrie (57) Folgendes vor: „Stahl für Baumaschinen: Unterstützung unserer Provinz beim Übergang von einer Provinz für große Baumaschinen zu einer Provinz für starke Baumaschinen, mit dem Schwerpunkt auf der Entwicklung von grünem und umweltfreundlichem, hochreinem und leicht zu schneidendem Baumaschinenstahl mit exzellenter Niedertemperaturleistung und stabiler Härtbarkeit, der beschleunigten Erforschung und Entwicklung von hochfestem Baumaschinenstahl … der Erfüllung des Entwicklungsbedarfs für moderne Baumaschinen mit hoher Leistung und geringem Eigengewicht sowie der kontinuierlichen Modernisierung der nachgelagerten Kundenkette und der umfassenden und gesunden Entwicklung des Ökosystems der Baumaschinenindustrie“. |
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(76) |
Darüber hinaus wurden in der Provinz Liaoning, in der Liaoan Machinery Co. Ltd ansässig ist, Maßnahmen ergriffen, um bestimmten Unternehmen, die als „kleine Riesen“ (58) gelten, eine Vorzugsbehandlung zu sichern. Ziel einer solchen Vorzugsbehandlung ist es, „diese Unternehmen darin zu bestärken, technologische Herausforderungen zu bewältigen, neue Produkte zu entwickeln und die Unterstützungskapazitäten der Industriekette aufzubauen“ (59). Liaoan Machinery Co. Ltd wurde 2021 von der Provinz Liaoning in die Liste der „kleinen Riese“ aufgenommen (60). |
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(77) |
Zusammenfassend lässt sich feststellen, dass die chinesische Regierung die Wirtschaftsbeteiligten mit diversen Maßnahmen dazu anhält, die von der staatlichen Politik vorgegebenen Ziele bezüglich der Unterstützung geförderter Wirtschaftszweige zu erfüllen, wozu auch die Herstellung der Hauptrohstoffe für die Herstellung der untersuchten Ware zählt. Derartige Maßnahmen verhindern ein freies Spiel der Marktkräfte. |
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(78) |
In der aktuellen Untersuchung haben sich keine Nachweise dafür ergeben, dass die diskriminierende Anwendung oder unzulängliche Durchsetzung des Insolvenz- und des Eigentumsrechts im Stahlsektor im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b vierter Gedankenstrich der Grundverordnung sich nicht auf die Hersteller der untersuchten Ware auswirken würde. |
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(79) |
Die untersuchte Ware ist auch von den Verzerrungen der Lohnkosten im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b fünfter Gedankenstrich der Grundverordnung betroffen (vgl. Erwägungsgrund 45). Diese Verzerrungen wirken sich sowohl unmittelbar (bei der Herstellung der überprüften Ware bzw. der wichtigsten Inputs) als auch mittelbar (beim Zugang zu Inputs von Unternehmen, für die ebenfalls diese Eigenheiten des chinesischen Arbeitsrechtssystems gelten) auf den Sektor aus (61). |
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(80) |
Im Rahmen der aktuellen Untersuchung wurden ferner keine Beweise dafür vorgelegt, dass sich die staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b sechster Gedankenstrich der Grundverordnung, auf die bereits in Erwägungsgrund 45 hingewiesen wurde, nicht auf den Sektor für die untersuchte Ware auswirken. Der vorstehend erwähnte Arbeitsplan für stabiles Wachstum (siehe Erwägungsgrund 55) ist ein gutes Beispiel für diese Art der staatlichen Intervention: „Die Finanzinstitute sollen ermutigt werden, aktiv Finanzdienstleistungen für Stahlunternehmen anzubieten, die Fusionen und Umstrukturierungen, strukturelle Anpassungen, Umgestaltungen und Modernisierungen vornehmen, die mit den Grundsätzen der Risikokontrolle und der nachhaltigen Entwicklung des Unternehmens im Einklang stehen.“ Somit lässt sich feststellen, dass die erheblichen staatlichen Eingriffe in das Finanzsystem zu stark verzerrten Marktbedingungen auf allen Ebenen führen. |
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(81) |
Schließlich merkt die Kommission noch an, dass es zur Herstellung der untersuchten Ware einer ganzen Reihe von Inputs bedarf. Wenn Hersteller der untersuchten Ware diese Inputs beschaffen, unterliegen die von ihnen gezahlten Preise (die als Kosten erfasst werden) eindeutig denselben vorstehend beschriebenen systemischen Verzerrungen. So beschäftigen beispielsweise die Lieferanten der Inputs Arbeitskräfte zu durch Verzerrungen gekennzeichneten Bedingungen. Sie nehmen möglicherweise Kredite auf, die den Verzerrungen im Finanzsektor bzw. bei der Kapitalallokation unterliegen. Darüber hinaus unterliegen sie dem Planungssystem, das sich auf alle staatlichen Ebenen und sämtliche Wirtschaftszweige erstreckt. |
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(82) |
Folglich ist es nicht nur im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung unangemessen, die Inlandsverkaufspreise für die untersuchte Ware zu verwenden, sondern Gleiches gilt auch für sämtliche Kosten der Inputs (Rohstoffe, Energie, Boden, Finanzierung, Arbeit usw.), denn sie sind ebenfalls Verzerrungen unterworfen, da die Preisbildung durch erhebliche staatliche Eingriffe beeinflusst wird, wie sie in den Teilen I und II des Berichts beschrieben sind. Tatsächlich sind die beschriebenen staatlichen Eingriffe im Hinblick auf die Allokation von Kapital, Boden, Arbeit, Energie und Rohstoffen in der gesamten VR China festzustellen. Das bedeutet beispielsweise, dass ein Input, der selbst schon in der VR China unter Einsatz einer Reihe von Produktionsfaktoren hergestellt wurde, ebenfalls nennenswerten Verzerrungen unterliegt. Gleiches gilt für die Inputs zur Herstellung der Inputs und so weiter. |
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(83) |
Insgesamt zeigten die vorliegenden Beweise, dass die Preise bzw. Kosten der untersuchten Ware, einschließlich der Rohstoff-, Energie- und Arbeitskosten, nicht das Ergebnis des freien Spiels der Marktkräfte sind, sondern durch erhebliche staatliche Eingriffe im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung beeinflusst werden, was sich an den tatsächlichen oder möglichen Auswirkungen eines oder mehrerer der dort aufgeführten Sachverhalte festmachen lässt. Angesichts dieser Feststellungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass es in diesem Fall nicht angemessen ist, bei der Ermittlung des Normalwerts die Inlandspreise und -kosten heranzuziehen. |
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(84) |
Die chinesische Regierung nahm zu den im Dossier, einschließlich des Berichts, vorliegenden Beweisen und den vom Antragsteller beigebrachten zusätzlichen Beweisen für das Bestehen nennenswerter Verzerrungen und/oder zur Angemessenheit der Anwendung des Artikels 2 Absatz 6a der Grundverordnung auf den vorliegenden Fall weder Stellung noch legte sie Beweise zur Stützung oder Widerlegung der betreffenden Beweise vor. |
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(85) |
Bei der Kommission gingen keine Stellungnahmen interessierter Parteien zum Vorliegen nennenswerter Verzerrungen in der VR China ein. |
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(86) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen stützte sich die Kommission im Einklang mit Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung bei der rechnerischen Ermittlung des Normalwerts ausschließlich auf Herstell- und Umsatzkosten, die unverzerrte Preise oder Vergleichswerte widerspiegeln, d. h. im vorliegenden Fall auf die entsprechenden Herstell- und Umsatzkosten in einem geeigneten repräsentativen Land, wie im folgenden Abschnitt erläutert. |
3.2.2. Repräsentatives Land
3.2.2.1.
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(87) |
Bei der Auswahl des repräsentativen Landes waren nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung folgende Kriterien maßgebend:
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(88) |
Wie in Erwägungsgrund 40 erläutert, legte die Kommission am 14. November 2024 einen Aktenvermerk zu den bei der Ermittlung des Normalwerts herangezogenen Quellen und zu den Produktionsfaktoren vor (63). In diesem Vermerk werden die Sachverhalte und Nachweise beschrieben, die den einschlägigen Kriterien zugrunde liegen, und die interessierten Parteien über die Absicht der Kommission unterrichtet, in diesem Fall die Türkei oder Indonesien als geeignetes repräsentatives Land anzusehen, wenn das Vorliegen nennenswerter Verzerrungen nach Artikel 2 Absatz 6a der Grundverordnung bestätigt würde. |
Ähnlicher wirtschaftlicher Entwicklungsstand wie in der VR China
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(89) |
In dem Vermerk nannte die Kommission die Türkei und Indonesien als Länder mit einem gemäß der Weltbank ähnlichen wirtschaftlichen Entwicklungsstand wie die VR China, d. h., sie werden beide von der Weltbank aufgrund ihres Bruttonationaleinkommens als „Länder mit mittlerem Einkommen, obere Einkommenskategorie“ eingestuft. Dem Antrag zufolge fand die Herstellung der untersuchten Ware bekanntermaßen in beiden Ländern statt. |
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(90) |
Es gingen keine Stellungnahmen zum wirtschaftlichen Entwicklungsstand der ermittelten Länder ein. |
Vorliegen einschlägiger ohne Weiteres verfügbarer Daten im repräsentativen Land
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(91) |
Mit Blick auf die Türkei stellte die Kommission in dem Vermerk fest, dass der Antragsteller zwei Hersteller von Kettenplatten aus Stahl genannt hat, nämlich Ozkan Demir Celik Sanayi Anonim Sirketi und Bs Track Makina Yedek Parca Imalat Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi. Die Jahresabschluss von Ozkan Demir Celik Sanayi Anonim Sirketi für das Geschäftsjahr vor dem Untersuchungszeitraum (2022), der ein angemessenes Rentabilitätsniveau aufwies, lag in Orbis vor. Der Jahresabschluss von BS Track Makina Yedek Parca Imalat Sanayi Ve Ticaret Anonim Sirketi lag nicht vor, da dieses Unternehmen erst 2023 gegründet wurde. Darüber hinaus wurde im Antrag ein Hersteller verschiedener Waren derselben allgemeinen Kategorie und/oder desselben Sektors wie die untersuchte Ware genannt, nämlich Kocaer Çelik Sanayi ve Ticaret AS. Der Jahresabschluss für einen Zeitraum, der sich teilweise mit dem Untersuchungszeitraum (2023) überschneidet, lag in Orbis vor und wies für diesen Zeitraum ein angemessenes Rentabilitätsniveau auf. |
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(92) |
Was Indonesien betrifft, so konnte die Kommission keine Hersteller von Kettenplatten aus Stahl ermitteln. |
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(93) |
Die Kommission untersuchte ebenfalls die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die potenziell repräsentativen Länder. Die Analyse der Einfuhrdaten ergab, dass die Einfuhren des wichtigsten Produktionsfaktors (d. h. die unter dem HS-Code 722870 eingeführten Spezialstahlprofile) nach Indonesien im Untersuchungszeitraum fast ausschließlich aus China eingeführt wurden (96,8 % auf der Ebene des HS-Codes). Daher befand die Kommission, dass Indonesien nicht als geeignetes repräsentatives Land angesehen werden konnte. |
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(94) |
Dieselbe Analyse ergab, dass die Einfuhren der wichtigsten Produktionsfaktoren in die Türkei nicht wesentlich durch die Einfuhren aus der VR China oder aus einem der in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Länder beeinflusst wurden (64). |
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(95) |
In dem Vermerk analysierte die Kommission auf der Grundlage der Datenbank Global Trade Alert (65) und der Marktzugangskarte (66) auch die Ausfuhr- und/oder Einfuhrbeschränkungen für die wichtigsten Produktionsfaktoren. |
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(96) |
Für die Türkei wurden weder für die untersuchte Ware noch für die Rohstoffe Ausfuhr- und/oder Einfuhrbeschränkungen festgestellt. |
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(97) |
Im Hinblick auf Indonesien stellte die Kommission fest, dass das Land im Jahr 2022 Schutzmaßnahmen gegenüber den Einfuhren von Spezialstahlprofilen (HS-Code 722870) aus China eingeführt hat, die bis Ende 2024 galten. |
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(98) |
Es gingen keine Stellungnahmen zur Eignung der genannten möglichen repräsentativen Länder ein. |
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(99) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Türkei ein geeignetes repräsentatives Land ist und dass die Daten von Kocaer Çelik Sanayi ve Ticaret AS als Quelle für unverzerrte Preise oder Vergleichswerte für die Berechnung des Normalwerts nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung herangezogen werden. |
Niveau des Sozial- und Umweltschutzes
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(100) |
Nachdem die Türkei angesichts aller genannten Elemente als einziges verfügbares geeignetes repräsentatives Land ermittelt worden war, erübrigte sich eine Bewertung des Niveaus des Sozial- und Umweltschutzes nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich letzter Satz der Grundverordnung. |
3.2.2.2.
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(101) |
Der vorstehenden Analyse zufolge erfüllte die Türkei die in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung festgelegten Bedingungen für eine Einstufung als geeignetes repräsentatives Land. |
3.2.3. Für die Ermittlung unverzerrter Kosten verwendete Quellen
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(102) |
In dem Vermerk erstellte die Kommission eine Liste der Produktionsfaktoren wie Rohstoffe, Energie und Arbeit, die der Antragsteller, wie in Erwägungsgrund 40 ausgeführt, bei der Herstellung der untersuchten Ware einsetzt, und forderte die interessierten Parteien auf, Stellung zu nehmen und öffentlich verfügbare Informationen zu unverzerrten Werten der einzelnen im Vermerk genannten Produktionsfaktoren vorzuschlagen. Es gingen keine Stellungnahmen ein. |
3.2.3.1.
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(103) |
Unter Berücksichtigung der vom Antragsteller übermittelten Informationen, wie in Erwägungsgrund 40 erläutert, wurden die folgenden Produktionsfaktoren und ihre Quellen bestimmt, um den Normalwert nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung zu ermitteln: Tabelle 1 Produktionsfaktoren für die untersuchte Ware
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(104) |
Um den Kosten Rechnung zu tragen, die bei den oben genannten Produktionsfaktoren unberücksichtigt bleiben, setzte die Kommission einen Wert für die Herstellungsgemeinkosten an. Bei der Festlegung dieses Betrags gab die Kommission die dem Antragsteller entstandenen Herstellungsgemeinkosten für die Herstellung der untersuchten Ware als Prozentsatz der tatsächlichen Kosten der eingesetzten Rohstoffe an und wandte anschließend denselben Prozentsatz auf die unverzerrten Kosten derselben Rohstoffe an, um die unverzerrten Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. Die Kommission vertrat die Auffassung, dass es in Ermangelung einer Mitarbeit seitens der ausführenden Hersteller und nach Artikel 18 der Grundverordnung angemessen war, das Verhältnis zwischen den Rohstoffkosten und den angegebenen Gemeinkosten des Antragstellers als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Herstellungsgemeinkosten heranzuziehen. |
3.2.4. Rohstoffe
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(105) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Rohstoffpreises bei Lieferung bis zum Werk eines Herstellers im repräsentativen Land legte die Kommission den gewogenen durchschnittlichen Preis für die Einfuhr in das repräsentative Land laut GTA zugrunde; diesem wurden Einfuhrzölle hinzugerechnet. Der Preis für Einfuhren in das repräsentative Land wurde als gewogener Durchschnitt der Stückpreise für Einfuhren aus allen Drittländern mit Ausnahme der VR China und der in Anhang 1 der Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates (67) aufgeführten Länder berechnet, die nicht Mitglied der WTO sind. Die Kommission beschloss, Einfuhren aus der VR China in das repräsentative Land auszuklammern, da es, wie in Erwägungsgrund 86 festgestellt, aufgrund nennenswerter Verzerrungen im Sinne des Artikels 2 Absatz 6a Buchstabe b der Grundverordnung nicht angemessen ist, die Inlandspreise und -kosten in der VR China heranzuziehen. Da es keine Belege dafür gibt, dass dieselben Verzerrungen sich nicht ebenso sehr auf die zur Ausfuhr bestimmten Waren auswirken, vertrat die Kommission die Ansicht, dass dieselben Verzerrungen auch die Ausfuhrpreise beeinflussten. |
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(106) |
Zur Ermittlung des unverzerrten Preises der Rohstoffe, wie in Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a erster Gedankenstrich der Grundverordnung vorgesehen, addierte die Kommission den einschlägigen Einfuhrzoll zu dem in den Einfuhrstatistiken des repräsentativen Landes erfassten CIF-Wert gemäß GTA hinzu. |
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(107) |
Aufgrund der mangelnden Bereitschaft zur Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller wurde zur Schätzung der Kosten für Lacke für Kettenplatten aus Stahl eine alternative Methode angewandt. Den vom Antragsteller vorgelegten Informationen zufolge beliefen sich die Kosten für Lacke auf rund 1,97 % der Kosten für Spezialstahlprofile, die im Untersuchungszeitraum für die Herstellung der untersuchten Ware benötigt wurden. Da keine weiteren verfügbaren Informationen vorlagen, vertrat die Kommission die Auffassung, dass es angemessen war, diesen Prozentsatz im Rahmen dieser Untersuchung als Anhaltspunkt für die Schätzung der unverzerrten Kosten für Lacke heranzuziehen. |
Arbeit
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(108) |
Das Statistikinstitut der Türkei (68) veröffentlicht detaillierte Informationen zu den Löhnen in den verschiedenen Wirtschaftszweigen der Türkei. Die Kommission verwendete die neuesten verfügbaren Statistiken für 2022 zu den durchschnittlichen Arbeitskosten für die Wirtschaftstätigkeit C.24 (Metallerzeugung und -bearbeitung) gemäß der Systematik NACE Rev. 2. Der durchschnittliche monatliche Wert für 2022 wurde unter Verwendung des vom Statistikinstitut der Türkei (69) veröffentlichten Arbeitskostenindexes gebührend um die Inflation berichtigt, um eine Angleichung an den Untersuchungszeitraum vorzunehmen, sodass sich unter Verwendung des Wechselkurses im Untersuchungszeitraum ein Betrag von 96,76 CNY/Stunde ergab, der dem Fragebogen für die ausführenden Hersteller beigefügt wurde. |
Strom
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(109) |
Die Kommission stützte sich auf die Strompreisstatistiken, die die Regulierungsbehörde für den Energiemarkt (EMRA) (70) in ihren regelmäßigen Pressemitteilungen veröffentlicht. Die Kommission verwendete die Daten für 2023 zu den industriellen Strompreisen für den Industriesektor in Kuruş/kWh (71), die den Untersuchungszeitraum teilweise erfassen, d. h. unter Verwendung des Wechselkurses im Untersuchungszeitraum einen Betrag von 0,77 CNY/kWh, der dem Fragebogen für die ausführenden Hersteller beigefügt wurde. |
Erdgas
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(110) |
Die Kommission verwendete den Gaspreis für gewerbliche Verwender in der Türkei, wie er vom Statistikinstitut der Türkei regelmäßig im Rahmen seiner Pressemitteilungen veröffentlicht wird. Die Kommission verwendete die Daten der Gaspreise im entsprechenden Verbrauchsband in Kuruş/m3, die anhand des vom Statistikinstitut der Türkei (72) veröffentlichten Erzeugerpreisindex gebührend um die Inflation im Untersuchungszeitraum berichtigt wurden, sodass sich unter Verwendung des Wechselkurses im Untersuchungszeitraum ein Betrag von 4,06 CNY/m3 ergab, der dem Fragebogen für die ausführenden Hersteller beigefügt wurde. Der Preis wird um die Mehrwertsteuer in Höhe von 18 % berichtigt, da der angegebene Preis die Mehrwertsteuer enthält. |
Herstellungsgemeinkosten, VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen
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(111) |
Nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung gilt: „Der rechnerisch ermittelte Normalwert muss einen unverzerrten und angemessenen Betrag für Vertriebs-, Verwaltungs- und Gemeinkosten sowie für Gewinne beinhalten.“ Außerdem muss ein Wert für die Herstellungsgemeinkosten ermittelt werden, um die Kosten zu erfassen, die in den Kosten der oben genannten Produktionsfaktoren nicht enthalten sind. |
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(112) |
In Anbetracht der fehlenden Mitarbeit seitens der chinesischen ausführenden Hersteller stützte sich die Kommission zur Bestimmung eines unverzerrten Werts für die Herstellungsgemeinkosten im Einklang mit Artikel 18 der Grundverordnung auf die verfügbaren Informationen. Auf der Grundlage der Daten des Antragstellers ermittelte die Kommission daher das Verhältnis der Herstellungsgemeinkosten zum Gesamtbetrag der Herstellungs- und Arbeitskosten. Dieser Prozentsatz wurde dann auf den unverzerrten Wert der Herstellkosten angewandt, um den unverzerrten Wert der Herstellungsgemeinkosten zu ermitteln. |
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(113) |
Zur Ermittlung eines unverzerrten und angemessenen Betrags für VVG-Kosten, Gewinne und Abschreibungen zog die Kommission die über Orbis abgerufenen Finanzdaten für Kocaer Çelik Sanayi ve Ticaret AS von 2023 heran. |
Berechnung
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(114) |
Auf dieser Grundlage ermittelte die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung für jeden Warentyp rechnerisch den Normalwert auf der Stufe ab Werk. |
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(115) |
Zunächst ermittelte die Kommission die unverzerrten Herstellungseinzelkosten. Angesichts der mangelnden Bereitschaft der ausführenden Hersteller zu Mitarbeit stützte sich die Kommission auf die Angaben des Antragstellers zum Einsatz der einzelnen Produktionsfaktoren (Werkstoffe und Arbeit) bei der Herstellung der überprüften Ware. Wie in Abschnitt 3.2.4 erläutert, multiplizierte die Kommission den Faktoreinsatz mit den unverzerrten Stückkosten in dem repräsentativen Land. |
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(116) |
Im Anschluss an die Ermittlung der unverzerrten direkten Herstellkosten wandte die Kommission die Herstellgemeinkosten, die VVG-Kosten, die Gewinne und die Abschreibungen darauf an (vgl. Erwägungsgründe 112 bis 107). Diese wurden auf der Grundlage des Jahresabschlusses von Kocaer Çelik Sanayi ve Ticaret AS ermittelt, wie in Erwägungsgrund 113 erläutert. |
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(117) |
Anschließend addierte die Kommission die Herstellungsgemeinkosten und Abschreibungskosten, wie in Erwägungsgrund 112 dargelegt, zu den unverzerrten direkten Herstellkosten hinzu, um die unverzerrten Herstellkosten zu ermitteln. |
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(118) |
Auf die wie im vorstehenden Erwägungsgrund erläutert ermittelten Herstellkosten wandte die Kommission die VVG-Kosten und den Gewinn von Kocaer Çelik Sanayi ve Ticaret AS an. Die als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückten und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandten VVG-Kosten beliefen sich auf 5,21 %. Der als prozentualer Anteil an den Umsatzkosten ausgedrückte und auf die unverzerrten Herstellkosten angewandte Gewinn belief sich auf 11,4 %. |
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(119) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission nach Artikel 2 Absatz 6a Buchstabe a der Grundverordnung den Normalwert pro Warentyp auf der Stufe ab Werk. |
3.3. Ausfuhrpreis
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(120) |
Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit wurde der Ausfuhrpreis auf der Grundlage der FOB-Preise ermittelt, die in einer Reihe von dem Antrag beigefügten Angeboten und Rechnungen aus dem Untersuchungszeitraum für die Lieferung von zehn Arten von Kettenplatten aus Stahl durch fünf chinesische ausführende Hersteller an Verwender in der Union angegeben waren. |
3.4. Vergleich
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(121) |
Im Sinne von Artikel 2 Absatz 10 der Grundverordnung muss die Kommission auf derselben Handelsstufe einen gerechten Vergleich zwischen dem Normalwert und dem Ausfuhrpreis unter Berücksichtigung anderer Unterschiede durchführen, die die Preise und die Vergleichbarkeit der Preise beeinflussen. Im vorliegenden Fall verglich die Kommission den Normalwert und den Ausfuhrpreis, die dementsprechend auf der Handelsstufe ab Werk ermittelt wurden. Wie nachstehend erläutert, wurden der Normalwert und der Ausfuhrpreis, soweit angezeigt, berichtigt, um i) sie wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen und ii) Berichtigungen für Unterschiede bei Faktoren vorzunehmen, die nachweislich die Preise und ihre Vergleichbarkeit beeinflussten. |
3.4.1. Berichtigungen des Normalwerts
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(122) |
Wie in den Erwägungsgründen 114 bis 119 erläutert, wurde der Normalwert auf der Handelsstufe ab Werk anhand der Herstellkosten und der Beträge für VVG-Kosten und Gewinne ermittelt, die für diese Handelsstufe als angemessen angesehen wurden. Daher waren keine Berichtigungen erforderlich, um den Normalwert wieder auf die Stufe ab Werk umzurechnen. |
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(123) |
Die Kommission fand weder Gründe für Berichtigungen des Normalwerts, und angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit wurden solche Berichtigungen von keinem der in die Stichprobe einbezogenen ausführenden Hersteller beantragt. |
3.4.2. Berichtigungen des Ausfuhrpreises
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(124) |
Um den Ausfuhrpreis wieder auf die Handelsstufe ab Werk zurückzurechnen, wurden angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit auf der Grundlage öffentlicher Quellen (73) und sonstiger verfügbarer Informationen Berichtigungen für Inlandstransportkosten vorgenommen. |
3.5. Dumpingspanne
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(125) |
Für alle ausführenden Hersteller in der VR China wurde die Dumpingspanne nach Artikel 18 der Grundverordnung auf der Grundlage der verfügbaren Informationen ermittelt. |
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(126) |
Der CIF-Preis wurde anhand des FOB-Ausfuhrpreises rechnerisch ermittelt und auf der Grundlage des globalen Preisindex für Seefrachtcontainer FBX11 (74) durch Hinzuaddieren der Seefrachtkosten berichtigt. |
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(127) |
Die vorläufige Dumpingspanne, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, beträgt:
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4. SCHÄDIGUNG
4.1. Definition des Wirtschaftszweigs der Union und der Unionsproduktion
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(128) |
Die gleichartige Ware wurde im Untersuchungszeitraum von drei Herstellern in der Union produziert. Sie bilden den „Wirtschaftszweig der Union“ im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 der Grundverordnung. Nicht zum Wirtschaftszweig der Union gehören Montagebetriebe, bei denen es sich um Hersteller handelt, die Kettenplatten aus Stahl nicht selbst herstellen, sondern von einem Dritten beziehen und zu größeren Komponenten wie Laufkettenbaugruppen zusammenbauen. |
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(129) |
Die Gesamtproduktion der Union im Untersuchungszeitraum betrug etwa 59 700 Tonnen. Die Kommission ermittelte die Zahl auf der Grundlage der Antworten auf den Fragebogen zu makroökonomischen Daten, die vom Antragsteller übermittelt wurden. Wie in Erwägungsgrund 7 dargelegt, war kein Stichprobenverfahren erforderlich, und auf die mitarbeitenden Unionshersteller entfielen mehr als [52-58] % der geschätzten Gesamtproduktion der Union der gleichartigen Ware. |
4.2. Unionsverbrauch
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(130) |
Da Einfuhrstatistiken speziell für die untersuchte Ware fehlen und angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit, wie in Erwägungsgrund 16 erläutert, ermittelte die Kommission den Unionsverbrauch auf der Grundlage der im Antrag dargelegten Methode. Nach dieser Methode setzt sich der Unionsverbrauch aus dem Verbrauch neuer gleiskettenbereifter Maschinen und dem Verbrauch auf dem Anschlussmarkt zusammen. Die Kommission verwendete für den Verbrauch von Kettenplatten aus Stahl für neue gleiskettenbereifte Maschinen eine Schätzung der Menge der in der Union verkauften gleiskettenbereiften Maschinen, eine Schätzung der durchschnittlichen Anzahl von Kettenplatten und das durchschnittliche Stückgewicht je Kettenplatte für jede gleiskettenbereifte Maschine. Für den Verbrauch von Kettenplatten aus Stahl auf dem Anschlussmarkt verwendete die Kommission eine Schätzung des in Betrieb befindlichen Bestandes gleiskettenbereifter Maschinen in der Union und eine durchschnittliche Anzahl von Jahren für den Austausch von Kettenplatten aus Stahl (75). |
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(131) |
Die Kommission erachtete diese Methode als angemessen, da keine anderen statistischen Daten verfügbar waren. |
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(132) |
Der Unionsverbrauch entwickelte sich wie folgt: Tabelle 2 Unionsverbrauch (in Tonnen)
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(133) |
Der Unionsverbrauch insgesamt blieb zwischen 2021 und dem Ende des UZ relativ stabil und verzeichnete nur einen leichten Anstieg um 3 %. Diese Entwicklung kann auf die relativ stabile Lage des Baugewerbes in der Union zurückgeführt werden, in dem die gleiskettenbereiften Maschinen verwendet werden. |
4.3. Einfuhren aus dem betroffenen Land
4.3.1. Menge und Marktanteil der Einfuhren aus dem betroffenen Land
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(134) |
Die Kommission ermittelte die Einfuhrmenge und die Marktanteile auf der Grundlage des Unionsverbrauchs, der wie in Erwägungsgrund 130 beschrieben berechnet wurde. Die Menge der Gesamteinfuhren aus allen Drittländern wurde ermittelt, indem die Unionsverkäufe der Unionshersteller vom Unionsverbrauch insgesamt abgezogen wurden. Die daraus resultierende Menge der Gesamteinfuhren wurde dann der VR China und anderen Drittländern auf der Grundlage des von Eurostat für den KN-Code 8431 49 20 gemeldeten Anteils der Einfuhren aus den einzelnen Ländern zugeordnet, da dem Antragsteller zufolge die Beschreibung dieses KN-Codes (76) der eingeführten und auf dem Unionsmarkt verkauften Ware am ehesten entspricht. |
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(135) |
Die Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelten sich wie folgt: Tabelle 3 Einfuhrmenge (in Tonnen) und Marktanteil
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(136) |
Die Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2021 und 2022 um 9 % von 62 273 Tonnen auf 68 126 Tonnen. Im Jahr 2023 stiegen die Einfuhren weiter auf 74 981 Tonnen, gefolgt von einem moderaten Anstieg bis zum Ende des UZ auf 76 681 Tonnen. Dieser Anstieg von insgesamt 23 % im Bezugszeitraum überstieg bei Weitem die Entwicklung des Unionsverbrauchs, der, wie in Erwägungsgrund 133 beschrieben, nur um 3 % zunahm. |
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(137) |
Folglich stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China im Bezugszeitraum von 49,0 % auf 59 %. |
4.4. Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land und Preisunterbietung
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(138) |
Angesichts der mangelnden Bereitschaft der chinesischen ausführenden Hersteller zur Mitarbeit, ermittelte die Kommission die Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land für den Untersuchungszeitraum auf der Grundlage der FOB-Preise, die in einer Reihe von vom Antragsteller vorgelegten Angeboten und Rechnungen für die Lieferung von Kettenplatten aus Stahl durch chinesische ausführende Hersteller an Verwender in der Union angegeben waren. Der gewogene Durchschnitt dieser Preise wurde um die Transportkosten gemäß dem globalen Preisindex für Seefrachtcontainer FBX11 (77) berichtigt, um einen durchschnittlichen CIF-Preis frei Grenze der Union zu ermitteln. |
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(139) |
Der genannte Einfuhrpreis wurde dann zur Ermittlung des Einfuhrpreises für die Jahre 2021 bis 2023 herangezogen, wobei angenommen wurde, dass die Entwicklung des Einfuhrpreises der untersuchten Ware im gesamten Bezugszeitraum der von Eurostat gemeldeten Entwicklung des Durchschnittspreises der Einfuhren aus der VR China unter dem KN-Code 8431 49 20 entsprach. Wenn beispielsweise der Durchschnittspreis aller unter dem KN-Code 8431 49 20 angegebenen Einfuhren aus der VR China im Jahr 2023 im Vergleich zum UZ um 5 % höher war, wurde der Preis der Einfuhren der betroffenen Ware für das Jahr 2023 berechnet, indem der für den UZ ermittelte Preis der betroffenen Ware mit 1,05 multipliziert wurde. |
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(140) |
Der gewogene Durchschnittspreis der Einfuhren aus dem betroffenen Land in die Union entwickelte sich wie in Tabelle 4 gezeigt. Da die Berechnung des Dumpings, der Preisunterbietung und der Schadensspanne ausschließlich auf den durchschnittlichen Einfuhrpreisen und den durchschnittlichen Verkaufspreisen der Union beruht, werden zur Wahrung der Vertraulichkeit der letztgenannten Preise die Einfuhrpreise in Spannen angegeben. Tabelle 4 Einfuhrpreise (in EUR/Tonne)
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(141) |
Die Preise der Einfuhren aus der VR China stiegen zwischen 2021 und 2022 von [757-1 280] EUR/Tonne auf [925-1 564] EUR/Tonne. Im Jahr 2023 sank der durchschnittliche Einfuhrpreis auf [760-1 286] EUR/Tonne, gefolgt von einem Rückgang auf [725-1 226] EUR/Tonne. Die Einfuhrpreise lagen im gesamten Bezugszeitraum durchgängig unter dem Preis des Wirtschaftszweigs der Union (siehe Tabelle 8). |
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(142) |
Die Kommission ermittelte die Preisunterbietung im Untersuchungszeitraum, indem sie folgende Faktoren miteinander verglich:
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(143) |
Das Ergebnis des Vergleichs wurde als Prozentsatz des von dem mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum theoretisch erzielten Umsatzes ausgedrückt. Demnach betrug die gewogene durchschnittliche Preisunterbietungsspanne bei den Einfuhren aus dem betroffenen Land auf dem Unionsmarkt 28,8 %. |
4.5. Wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union
4.5.1. Allgemeine Bemerkungen
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(144) |
Nach Artikel 3 Absatz 5 der Grundverordnung umfasste die Prüfung der Auswirkungen der gedumpten Einfuhren auf den Wirtschaftszweig der Union eine Bewertung aller Wirtschaftsindikatoren, die für die Lage des Wirtschaftszweigs der Union im Bezugszeitraum relevant waren. |
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(145) |
Bei der Ermittlung der Schädigung unterschied die Kommission zwischen makroökonomischen und mikroökonomischen Schadensindikatoren. Die makroökonomischen Indikatoren bewertete die Kommission auf der Grundlage der Daten in der vom Antragsteller übermittelten Antwort auf den Fragebogen, welche Daten enthielt, die sich auf alle Unionshersteller beziehen. Die Kommission bewertete die mikroökonomischen Indikatoren anhand der Daten in der Fragebogenantwort des Antragstellers. Beide Datensätze wurden als repräsentativ für die wirtschaftliche Lage des Wirtschaftszweigs der Union angesehen. |
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(146) |
Bei den makroökonomischen Indikatoren handelt es sich um Produktion, Produktionskapazität, Kapazitätsauslastung, Verkaufsmenge, Marktanteil, Wachstum, Beschäftigung, Produktivität, Höhe der Dumpingspanne und Erholung von früherem Dumping. |
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(147) |
Bei den mikroökonomischen Indikatoren handelt es sich um durchschnittliche Stückpreise, Stückkosten, Arbeitskosten, Lagerbestände, Rentabilität, Cashflow, Investitionen, Kapitalrendite und Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten. |
4.5.2. Makroökonomische Indikatoren
4.5.2.1.
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(148) |
Die Gesamtproduktion der Union, die Produktionskapazität und die Kapazitätsauslastung entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 5 Produktion, Produktionskapazität und Kapazitätsauslastung
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(149) |
Während des Bezugszeitraums ging die Produktionsmenge des Wirtschaftszweigs der Union von rund 101 000 Tonnen im Jahr 2021 auf rund 59 700 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück, was einem Rückgang um 41 % entspricht. |
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(150) |
Die Produktionskapazität des Wirtschaftszweigs der Union blieb im Bezugszeitraum konstant bei 133 000 Tonnen. |
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(151) |
Dementsprechend ging die Kapazitätsauslastung im Bezugszeitraum von 76 % im Jahr 2021 auf 45 % im Untersuchungszeitraum zurück. Diese Entwicklung steht im Einklang mit dem Rückgang der Produktionsmenge, der einen relativen Rückgang um 41 % zur Folge hat. |
4.5.2.2.
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(152) |
Verkaufsmenge und Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 6 Verkaufsmenge und Marktanteil
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(153) |
Während des Bezugszeitraums gingen die Unionsverkäufe insgesamt von rund 38 900 Tonnen im Jahr 2021 auf 23 148 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück, d. h. um 41 %. |
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(154) |
Gleichzeitig ging der Marktanteil des Wirtschaftszweigs der Union von 31 % im Jahr 2021 auf nur 18 % im Bezugszeitraum zurück, wobei der größte Rückgang zwischen 2022 und 2023 zu verzeichnen war. |
4.5.2.3.
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(155) |
Angesichts des Rückgangs des Marktanteils der Verkaufsmengen der Union konnte der Wirtschaftszweig der Union im Bezugszeitraum nicht von dem stabilen und leicht steigenden Verbrauch auf dem Unionsmarkt profitieren. |
4.5.2.4.
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(156) |
Beschäftigung und Produktivität entwickelten sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 7 Beschäftigung und Produktivität
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(157) |
Die Beschäftigung im Wirtschaftszweig der Union ging in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) ausgedrückt von 2021 bis zum Untersuchungszeitraum um 22 % zurück. Diese Entwicklung folgte weitgehend der in Tabelle 5 gezeigten Entwicklung der Produktionsmenge. |
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(158) |
Die Produktivität in Tonnen schlug sich in den Entwicklungen bei der Produktion und der Beschäftigung nieder und ging im Einklang mit der Entwicklung der Beschäftigung zurück. |
4.5.2.5.
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(159) |
Die Dumpingspanne lag deutlich über der Geringfügigkeitsschwelle. Die Auswirkungen der Höhe der tatsächlichen Dumpingspanne auf den Wirtschaftszweig der Union waren angesichts der Menge und der Preise der Einfuhren aus dem betroffenen Land erheblich. |
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(160) |
Dies ist die erste Antidumpinguntersuchung zu der betroffenen Ware. Daher lagen keine Daten für eine Bewertung der Auswirkungen eines möglichen früheren Dumpings vor. |
4.5.3. Mikroökonomische Indikatoren
4.5.3.1.
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(161) |
Die gewogenen durchschnittlichen Verkaufsstückpreise, die der mitarbeitende Unionshersteller unabhängigen Abnehmern in der Union in Rechnung stellte, entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 7 gezeigt. Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Zahlen in Spannen angegeben: Tabelle 8 Verkaufspreise in der Union
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(162) |
Von 2021 bis 2022 stiegen die Verkaufspreise auf dem Unionsmarkt um 34 %. Im Zeitraum von 2022 bis zum Untersuchungszeitraum gingen die Preise um 8 % zurück. Der Anstieg der Verkaufspreise von 2021 und 2022 kann auf den Kostenanstieg zurückgeführt werden, wie nachstehend näher beschrieben. Aufgrund der gedumpten Niedrigpreiseinfuhren aus der VR China ging das Preisniveau allerdings zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum zurück. |
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(163) |
Von 2021 bis 2022 stiegen die durchschnittlichen Herstellstückkosten um 31 %. Zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum blieben die durchschnittlichen Herstellstückkosten stabil. |
4.5.3.2.
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(164) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 9 gezeigt. Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Zahlen in Spannen angegeben: Tabelle 9 Durchschnittliche Arbeitskosten je Beschäftigten
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(165) |
Die durchschnittlichen Arbeitskosten je Beschäftigten stiegen von 2021 bis 2022 auf VZÄ-Basis leicht um 6 % an. Von 2022 bis 2023 gingen die Arbeitskosten um 8 % zurück, während zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum ein leichter Anstieg um 4 % zu verzeichnen war. Somit blieben die durchschnittlichen Arbeitskosten im Bezugszeitraum relativ stabil. |
4.5.3.3.
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(166) |
Die Lagerbestände des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 10 gezeigt. Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Zahlen in Spannen angegeben: Tabelle 10 Lagerbestände
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(167) |
Die Lagerbestände des mitarbeitenden Unionsherstellers stiegen von 2021 bis 2022 leicht um 7 % an. Insgesamt nahmen die Lagerbestände im Bezugszeitraum um 26 % ab. Da der Großteil der Produktion auf Bestellungen und Kundenspezifikationen beruht, stellen die Lagerbestände keinen aussagekräftigen Schadensindikator dar. |
4.5.3.4.
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(168) |
Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite des mitarbeitenden Unionsherstellers entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 11 gezeigt. Zur Wahrung der Vertraulichkeit werden die Zahlen in Spannen angegeben: Tabelle 11 Rentabilität, Cashflow, Investitionen und Kapitalrendite
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(169) |
Die Kommission ermittelte die Rentabilität des mitarbeitenden Unionsherstellers als Nettogewinn vor Steuern aus den Verkäufen der gleichartigen Ware an unabhängige Abnehmer in der Union in Prozent des mit diesen Verkäufen erzielten Umsatzes. |
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(170) |
Nach dem Anstieg der Verkaufspreise, der es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichte, seine gestiegenen Herstellkosten zu decken, stieg die Rentabilität von 2021 bis 2022 um weniger als 2 Prozentpunkte. Aufgrund des Preisdrucks infolge der gedumpten Einfuhren aus der VR China war der Wirtschaftszweig der Union jedoch ab 2023 gezwungen, seine Preise unter die Herstellkosten zu senken. Dies wirkte sich auf die Rentabilität aus, die zwischen 2022 und dem Untersuchungszeitraum drastisch zurückging (zwischen vier und neun Prozentpunkten). |
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(171) |
Unter Nettocashflow wird die Fähigkeit der Unionshersteller verstanden, ihre Tätigkeit selbst zu finanzieren. Von 2021 bis 2022 wies der Nettocashflow im Einklang mit der Entwicklung der Rentabilität eine steigende Tendenz auf. Im Jahr 2023 war aufgrund des Rückgangs der Forderungen ein außergewöhnlicher Anstieg zu verzeichnen, während der Nettocashflow im UZ erheblich zurückging. |
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(172) |
Von 2021 bis 2022 gingen die Investitionen um 8 % zurück. Von 2022 bis 2023 stiegen die Investitionen zwar um 49 %, gefolgt von einem Rückgang um 38 % zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum, jedoch blieben sie seit Beginn des Bezugszeitraums insgesamt auf niedrigem Niveau und wurden hauptsächlich getätigt, um Effizienzgewinne zu erzielen und bestehende Anlagen zu erhalten. Wahrscheinlich infolge des Drucks durch gedumpte Einfuhren musste der Wirtschaftszweig der Union geplante Investitionen zurückstellen. |
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(173) |
Die Kapitalrendite ist der in Prozent des Nettobuchwerts der Investitionen ausgedrückte Gewinn. Von 2021 bis 2022 stieg die Kapitalrendite an, ging dann aber zwischen 2023 und dem Untersuchungszeitraum erheblich zurück. Diese negative Entwicklung zeigt, dass zwar weiterhin Investitionen getätigt wurden, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten und zu verbessern, dass aber die entsprechenden Kapitalrenditen im Bezugszeitraum erheblich gefallen sind, weil es dem Wirtschaftszweig der Union nicht möglich war, den Rentabilitätsgrad zu verbessern. |
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(174) |
Die Kapitalbeschaffungsmöglichkeiten des mitarbeitenden Unionsherstellers stiegen von 2021 bis 2022 um 147 %, sanken jedoch zwischen 2023 und dem Ende des Untersuchungszeitraums mit einem Rückgang um insgesamt 198 % erheblich. |
4.6. Schlussfolgerungen zur Schädigung
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(175) |
Die Untersuchung ergab, dass es den chinesischen ausführenden Herstellern trotz des stabilen Verbrauchs gelungen ist, ihre Einfuhrmenge zu steigern, was sich in einem Anstieg des Marktanteils von 36 % im Jahr 2021 auf 46,3 % im Untersuchungszeitraum niederschlägt. |
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(176) |
Bei mehreren Schadensindikatoren, wie Produktion, Kapazitätsauslastung, Lagerbestände, Verkaufsmenge und Marktanteil sowie Beschäftigung und Rentabilität, waren negative Entwicklungen zu verzeichnen. Der Wirtschaftszweig der Union war mit gestiegenen Herstellkosten konfrontiert, konnte diese gestiegenen Kosten jedoch nicht durch eine Erhöhung des Verkaufspreises der Union (der seit 2022 rückläufig war) decken. Der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China stieg, während die Einfuhrpreise rückläufig waren und kontinuierlich unter den Verkaufspreisen der Union lagen. Diese Entwicklungen schlugen sich in der rückläufigen Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union sowie in seinem insgesamt niedrigen Investitionsniveau nieder. |
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(177) |
Auf der Grundlage der vorstehenden Ausführungen kam die Kommission in dieser Phase zu dem Schluss, dass der Wirtschaftszweig der Union eine bedeutende Schädigung im Sinne des Artikels 3 Absatz 5 der Grundverordnung erlitten hat. |
5. SCHADENSURSACHE
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(178) |
Nach Artikel 3 Absatz 6 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land den Wirtschaftszweig der Union bedeutend geschädigt haben. Nach Artikel 3 Absatz 7 der Grundverordnung prüfte die Kommission, ob andere bekannte Faktoren den Wirtschaftszweig der Union zur gleichen Zeit geschädigt haben könnten. Die Kommission stellte sicher, dass eine etwaige Schädigung durch andere Faktoren als die gedumpten Einfuhren aus dem betroffenen Land nicht den gedumpten Einfuhren zugerechnet wird. Diese Faktoren sind: Einfuhren aus Drittländern und die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union. |
5.1. Auswirkungen der gedumpten Einfuhren
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(179) |
Die Verschlechterung der Lage des Wirtschaftszweigs der Union fiel zeitlich mit dem raschen Anstieg der Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China zusammen, die in erheblichen Mengen auf den Unionsmarkt gelangten, die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich unterboten und jedenfalls einen erheblichen Preisrückgang bei den Unionsverkäufen bewirkten. Wie aus Tabelle 3 hervorgeht, stieg die Menge der gedumpten Einfuhren aus der VR China von 62 273 Tonnen im Jahr 2021 auf 76 681 Tonnen im Untersuchungszeitraum. Wie aus Tabelle 6 hervorgeht, gingen die Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union von 38 907 Tonnen im Jahr 2021 auf 23 148 Tonnen im Untersuchungszeitraum zurück. Da der Unionsverbrauch im selben Zeitraum stabil blieb, fand dieser Rückgang der Verkaufsmenge der Union in einem erheblichen Rückgang des Marktanteils des Wirtschaftszweigs der Union von 31 % im Jahr 2021 auf 18 % im Untersuchungszeitraum Niederschlag. Gleichzeitig stieg der Marktanteil der Einfuhren aus der VR China von 49 % auf 59 %. Daher kam die Kommission zu dem Schluss, dass das Wachstum der Einfuhren aus der VR China auf den Unionsmarkt zulasten der Verkäufe des Wirtschaftszweigs der Union erfolgte. |
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(180) |
Der Preis der Einfuhren aus der VR China ging im Bezugszeitraum um 4 % zurück. Die Einfuhrpreise lagen im gesamten Bezugszeitraum unter den Preisen des Wirtschaftszweigs der Union auf dem Unionsmarkt und unterboten die Preise des Wirtschaftszweigs der Union erheblich. Dieser Preisdruck hinderte den Wirtschaftszweig der Union daran, seine Preise entsprechend dem Anstieg der Kosten anzuheben. Dies hatte einen Rückgang der Rentabilität zur Folge, die im Untersuchungszeitraum negative Werte erreichte. |
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(181) |
In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen stellte die Kommission vorläufig fest, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus China im Sinne des Artikels 3 Absatz 6 der Grundverordnung besteht. Diese Schädigung hatte Auswirkungen sowohl auf die Mengen als auch auf die Preise. |
5.2. Auswirkungen anderer Faktoren
5.2.1. Einfuhren aus Drittländern
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(182) |
Die Einfuhren aus Drittländern wurden nach der in Erwägungsgrund 134 beschriebenen Methode ermittelt. |
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(183) |
Die Einfuhrmenge aus Drittländern entwickelte sich im Bezugszeitraum wie folgt: Tabelle 12 Einfuhren aus Drittländern
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(184) |
Wie in Tabelle 12 gezeigt, blieb die Menge der Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl aus anderen Drittländern als der VR China im gesamten Bezugszeitraum auf einem relativ niedrigen Niveau. Was den Marktanteil betrifft, so lag kein Drittland über 8 %, während alle Drittländer insgesamt konstant unter 25 % lagen, was zu jedem Zeitpunkt im Bezugszeitraum weniger als die Hälfte des Marktanteils der Einfuhren aus der VR China ausmachte. Darüber hinaus lag der Durchschnittspreis der Einfuhren aus den fünf größten Einfuhrländern nach der VR China im gesamten Bezugszeitraum sowohl einzeln als auch insgesamt betrachtet über oder deutlich über den Verkaufspreisen und den Kosten der Union. |
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(185) |
Daher zog die Kommission vorläufig den Schluss, dass die Einfuhren aus anderen Drittländern nicht zur Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union beitrugen. |
5.2.2. Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(186) |
Der Wirtschaftszweig der Union ist in erheblichem Maße ausfuhrorientiert. Dem mitarbeitenden Unionshersteller zufolge ist er auch auf seinen Ausfuhrmärkten mit einem zunehmend intensiven Wettbewerb durch chinesische Hersteller konfrontiert. |
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(187) |
Die Ausfuhrmenge und der durchschnittliche Ausfuhrpreis des Wirtschaftszweigs der Union entwickelten sich im Bezugszeitraum wie in Tabelle 13 gezeigt. Aus Gründen der Vertraulichkeit werden die Zahlen in Spannen angegeben: Tabelle 13 Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union
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(188) |
Wie in Tabelle 13 gezeigt, ging die Ausfuhrmenge im Bezugszeitraum im Einklang mit dem Rückgang der Unionsverkäufe auf dem Unionsmarkt um fast 40 % zurück. Zudem stand die Entwicklung des durchschnittlichen Ausfuhrpreises des Wirtschaftszweigs der Union im Einklang mit der Entwicklung der Verkaufspreise des Wirtschaftszweigs der Union in der Union, die im Bezugszeitraum um etwa 20 % stiegen, was nicht ausreichte, um den Anstieg der Kosten in diesem Zeitraum zu decken. |
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(189) |
Da die Größenvorteile im Bereich der Kettenplatten aus Stahl sehr gering sind, vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, dass die geringeren Ausfuhrverkäufe keinen erheblichen Anstieg der Fixkosten zur Folge hatten und die Auswirkungen auf die Rentabilität des Wirtschaftszweigs der Union daher sehr begrenzt waren. Auf dieser Grundlage gelangte die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Ausfuhrleistung des Wirtschaftszweigs der Union den ursächlichen Zusammenhang zwischen der bedeutenden Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China nicht aufgehoben hat. |
5.3. Schlussfolgerungen zur Schadensursache
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(190) |
Wie bereits in Erwägungsgrund 180 erläutert, war der Wirtschaftszweig der Union aufgrund des raschen Anstiegs der Einfuhren aus der VR China zu niedrigen Preisen gezwungen, seine Verkaufspreise in der Union unter seinen Herstellkosten festzusetzen, um mit den chinesischen Preisen wettbewerbsfähig zu bleiben und seine Präsenz auf dem Markt aufrechtzuerhalten. |
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(191) |
Angesichts der vorstehenden Erwägungen wurde ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union und den gedumpten Einfuhren aus der VR China festgestellt, der durch die oben genannten Faktoren nicht aufgehoben wurde. |
6. HÖHE DER MAẞNAHMEN
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(192) |
Im vorliegenden Fall brachten die Antragsteller vor, es lägen Verzerrungen des Rohstoffangebots im Sinne des Artikels 7 Absatz 2a der Grundverordnung vor. Zur Bewertung der angemessenen Höhe der Maßnahmen ermittelte die Kommission daher zunächst den Zollsatz, der zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union erforderlich ist, wenn keine Verzerrungen nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung vorliegen. Anschließend prüfte sie, ob die Dumpingspanne die Schadensspanne überschreiten würden (siehe Erwägungsgründe 200 bis 202). |
6.1. Schadensspanne
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(193) |
Die Schädigung würde beseitigt, wenn der Wirtschaftszweig der Union in der Lage wäre, durch den Verkauf zu einem Zielpreis eine angestrebte Gewinnspanne im Sinne von Artikel 7 Absatz 2c und Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung zu erzielen. |
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(194) |
Im Einklang mit Artikel 7 Absatz 2c der Grundverordnung berücksichtigte die Kommission bei der Ermittlung der Zielgewinnspanne folgende Faktoren: die Höhe der Rentabilität vor der Steigerung der Einfuhren aus dem untersuchten Land, die Höhe der Rentabilität, die zur Deckung sämtlicher Kosten und Investitionen, Forschung und Entwicklung sowie Innovation erforderlich ist, und die Höhe der Rentabilität, die unter normalen Wettbewerbsbedingungen zu erwarten ist. Diese Gewinnspanne sollte nicht niedriger als 6 % sein. |
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(195) |
In einem ersten Schritt ermittelte die Kommission auf der Grundlage der Rentabilität, die vor dem Anstieg der Einfuhren aus dem untersuchten Land, d. h. in den Jahren 2017 bis 2020, erzielt wurde, einen Grundgewinn, der unter normalen Wettbewerbsbedingungen die vollständigen Kosten decken würde. Diese Gewinnspanne wurde auf 8,5 % festgesetzt. |
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(196) |
Auf dieser Grundlage beträgt der nicht schädigende Preis [1 500-2 000] EUR/Tonne, was sich aus der Anwendung der oben genannten Gewinnspanne von 8,5 % auf die Herstellkosten des mitarbeitenden Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum ergibt. |
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(197) |
Nach Artikel 7 Absatz 2d der Grundverordnung prüfte die Kommission als letzten Schritt die künftigen Kosten aus multilateralen Umweltübereinkünften und den dazugehörigen Protokollen, deren Vertragspartei die Union ist, und den in Anhang Ia aufgeführten Übereinkommen der IAO, die dem Wirtschaftszweig der Union während der Anwendungsdauer der Maßnahme gemäß Artikel 11 Absatz 2 entstehen werden. Solche künftigen Kosten wurden vom Wirtschaftszweig der Union nicht gemeldet. |
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(198) |
Auf dieser Grundlage berechnete die Kommission einen nicht schädigenden Preis in Höhe von [1 500-2 000] EUR/Tonne für die gleichartige Ware des Wirtschaftszweigs der Union, indem sie die vorstehend angegebene Zielgewinnspanne (siehe Erwägungsgrund 37) auf die Herstellkosten des mitarbeitenden Unionsherstellers im Untersuchungszeitraum anwandte. |
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(199) |
Danach ermittelte die Kommission die Höhe der Schadensspanne anhand eines Vergleichs des gewogenen durchschnittlichen Einfuhrpreises der Einfuhren aus dem betroffenen Land, wie er bei den in den Erwägungsgründen 138 bis 143 erläuterten Preisunterbietungsberechnungen ermittelt wurde, mit dem gewogenen durchschnittlichen nicht schädigenden Preis der gleichartigen Ware, die von dem mitarbeitenden Unionshersteller im Untersuchungszeitraum auf dem Unionsmarkt verkauft wurde. Die sich aus diesem Vergleich ergebende Differenz wurde als Prozentsatz des gewogenen durchschnittlichen CIF-Einfuhrwerts ausgedrückt.
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6.2. Prüfung der angemessenen Spanne zur Beseitigung der Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union
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(200) |
Wie in der Einleitungsbekanntmachung erläutert, hatte der Antragsteller der Kommission genügend Beweise dafür vorgelegt, dass im betroffenen Land Verzerrungen des Rohstoffangebots in Bezug auf die untersuchte Ware vorlagen. Daher werden nach Artikel 7 Absatz 2a der Grundverordnung bei der Untersuchung die mutmaßlichen Verzerrungen geprüft, um beurteilen zu können, ob gegebenenfalls ein unter der Dumpingspanne liegender Zoll ausreicht, um die Schädigung zu beseitigen. |
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(201) |
Da jedoch die zur Beseitigung der Schädigung ausreichenden Spannen höher sind als die Dumpingspannen, befand die Kommission, dass die Prüfung dieses Aspekts in diesem Stadium nicht erforderlich war. |
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(202) |
Im Anschluss an die vorstehende Bewertung gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass es vertretbar ist, die Höhe der vorläufigen Zölle nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung zu bestimmen. |
6.3. Schlussfolgerungen zur Höhe der Maßnahmen
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(203) |
Anknüpfend an die vorstehende Bewertung sollten die vorläufigen Antidumpingzölle nach Maßgabe von Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung wie folgt festgelegt werden:
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7. UNIONSINTERESSE
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(204) |
Da die Kommission beschlossen hatte, Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung anzuwenden, prüfte sie nach Artikel 21 der Grundverordnung, ob sich eindeutig der Schluss ziehen lässt, dass die Einführung von Maßnahmen trotz der Feststellung schädigenden Dumpings im vorliegenden Fall dem Unionsinteresse zuwiderliefe. Bei der Ermittlung des Unionsinteresses wurden die Interessen aller Beteiligten berücksichtigt, einschließlich der Interessen des Wirtschaftszweigs der Union, der Einführer, der Händler und der Verwender. |
7.1. Interesse des Wirtschaftszweigs der Union
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(205) |
Durch die Einführung von Maßnahmen würden der Preis der Einfuhren aus der VR China in die Union und somit auch die Verkaufspreise in der Union steigen, sodass der Wirtschaftszweig der Union in die Lage versetzt würde, seine Preise entsprechend dem Anstieg seiner Herstellkosten anzuheben. Dies wird zu tragfähigeren Gewinnspannen führen, die es dem Wirtschaftszweig der Union ermöglichen, seine Investitionen in neue Technologien zu erhöhen, um die Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern und seine Marktpräsenz aufrechtzuerhalten. |
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(206) |
Andererseits dürfte der Verzicht auf Maßnahmen erhebliche negative Auswirkungen auf den Wirtschaftszweig der Union haben, da Preiserhöhungen weiterhin verhindert würden. Ein weiterer Preisrückgang würde bedeuten, dass der Wirtschaftszweig der Union kurzfristig weiterhin Verluste erleiden würde. Bereits die derzeitigen Preisniveaus sind für den Wirtschaftszweig der Union nicht tragfähig. Würde der Wirtschaftszweig der Union den Preis erhöhen, um seine Rentabilität zu verbessern, würde dies zu einem weiteren Verlust von Marktanteilen des Wirtschaftszweigs der Union und letztlich zu einem Rückgang der Produktionsmenge führen. Darüber hinaus wäre der Wirtschaftszweig der Union bei zurückgehender Rentabilität und anfallenden Verlusten nicht in der Lage, die Investitionen zu erhöhen, die erforderlich sind, um auf dem Unionsmarkt seine Wettbewerbsfähigkeit zu erhalten. In der Folge würde sich die finanzielle Lage des Wirtschaftszweigs der Union in Bezug auf Rentabilität und Investitionen weiter verschlechtern, sodass seine Zukunft gefährdet wäre. |
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(207) |
Sollten keine Maßnahmen eingeführt werden, ist davon auszugehen, dass der Anstieg der gedumpten Einfuhren aus China angesichts der im Antrag vorgebrachten Überkapazitäten anhalten und sogar erheblich zunehmen würde. In dieser Situation wäre der Wirtschaftszweig der Union nicht in der Lage, sich von den schädigenden Auswirkungen der gedumpten Einfuhren zu erholen. |
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(208) |
Daher gelangt die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen im Interesse des Wirtschaftszweigs der Union läge. |
7.2. Interesse der Einführer und Händler
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(209) |
Bei Einleitung wurden 22 Einführer; Händler und Verwender kontaktiert und zur Mitarbeit an der Untersuchung aufgefordert. Es meldete sich nur ein Einführer, USCO S.p.A. (im Folgenden „USCO“), der den Fragebogen nur teilweise beantwortete. Folglich arbeitete kein Einführer umfassend an der Untersuchung mit. |
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(210) |
Der genannte Einführer brachte vor, dass infolge der Maßnahmen das Preisniveau von Kettenplatten aus Stahl in der Union wahrscheinlich steigen würde und dass Kettenplatten aus Stahl zunehmend von Unionsherstellern und nicht von chinesischen Herstellern bezogen würden. Ohne Maßnahmen würden Kettenplatten aus Stahl dem Einführer zufolge zunehmend von chinesischen Herstellern bezogen und die Einführer gleichzeitig von höheren Gewinnspannen profitieren. Dieser Einführer legte keine Belege für diese Feststellungen vor, die daher zurückgewiesen wurden. |
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(211) |
Kettenplatten aus Stahl werden von den Einführern für Verkäufe auf dem Kundendienstmarkt oder für den weiteren Zusammenbau bezogen. Aufgrund der fehlenden Bereitschaft der Einführer zur Mitarbeit war die Kommission nicht in der Lage, die genauen Auswirkungen der Antidumpingzölle auf deren Unternehmen zu ermitteln. |
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(212) |
Zwar werden sich die Antidumpingmaßnahmen wahrscheinlich auf die Einfuhrpreise auswirken, jedoch vertrat die Kommission die Auffassung, dass die Einführer und Händler die gestiegenen Kosten zumindest teilweise ausgleichen oder einen Teil des Kostenanstiegs an ihre Abnehmer weitergeben können. Zudem gibt es alternative Bezugsquellen für Kettenplatten aus Stahl aus anderen Drittländern. Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Einführer und Händler von der Einführung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig stark betroffen sein werden. |
7.3. Interesse der Verwender
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(213) |
Die untersuchte Ware wird von Verwendern für die Montage in Laufketten bezogen, die in einer Vielzahl von gleiskettenbereiften Maschinen verwendet werden. Kettenplatten aus Stahl müssen regelmäßig ersetzt werden, daher wird das Produkt auch für den Kundendienstmarkt bezogen. |
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(214) |
USCO brachte vor, dass als Auswirkung der Maßnahmen die Verwender im Falle der Einführung von Maßnahmen einen Preisanstieg erwarten könnten und dass die Hersteller von Fahrwerken in der Union, die auf dem Weltmarkt tätig seien, bei ihren Ausfuhrtätigkeiten beeinträchtigt würden. Der Einführer legte dar, dass Kettenplatten aus Stahl ohne Maßnahmen zunehmend aus der VR China bezogen und die Verwender von niedrigeren Preisen profitieren würden. Wie in Erwägungsgrund 201 erwähnt, legte dieser Einführer jedoch keine Beweise zur Untermauerung dieser Feststellungen vor, und keiner der Verwender arbeitete an dieser Untersuchung mit. Diese Vorbringen wurden daher zurückgewiesen. |
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(215) |
Auf der Grundlage der Anzahl und des Durchschnittsgewichts der in Maschinen wie Baggern, Bulldozer und Kränen (78) verwendeten Kettenplatten aus Stahl stellen diese keinen wesentlichen Teil dieser nachgelagerten Produkte dar. Darüber hinaus sollten die Verwender von Kettenplatten aus Stahl angesichts der erwarteten steigenden Nachfrage nach nachgelagerten Produkten (79) in der Lage sein, einen erheblichen Teil eines etwaigen Kostenanstiegs an ihre Kunden weiterzugeben. Auf dieser Grundlage kann der Schluss gezogen werden, dass der Preisanstieg bei Kettenplatten aus Stahl keine nennenswerten Auswirkungen auf die Rentabilität der Verwender haben wird. Darüber hinaus wird sich die Lage des Wirtschaftszweigs der Union, wie in Erwägungsgrund 206 dargelegt, ohne Maßnahmen unmittelbar weiter verschlechtern und werden die Unionshersteller wahrscheinlich mittel- bis langfristig vom Markt verdrängt werden. Dadurch werden Verwender weniger Bezugsquellen für Kettenplatten aus Stahl haben und stärker von China abhängig sein. |
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(216) |
Daher kam die Kommission vorläufig zu dem Schluss, dass die Maßnahmen die Verwender nicht unverhältnismäßig stark beeinträchtigen würden. |
7.4. Bezugsquellen auf dem Unionsmarkt
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(217) |
USCO erklärte, dass es nicht einfach sei, die Auswirkungen der Maßnahmen auf die Verfügbarkeit des Produkts zu bestimmen. Der Wirtschaftszweig der Union könne jedoch je nach der finanziellen Lage der Hersteller und ihrer Marktperspektive in Kapazitätserweiterungen investieren (und somit in der Lage sein, das Angebot zu erhöhen). |
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(218) |
Darüber hinaus ergab die Untersuchung, dass die derzeitige Kapazität der Unionshersteller ausreichen wird, um den Unionsverbrauch mit einer derzeitigen Kapazitätsreserve von 55 % zu bedienen, wie in Erwägungsgrund 148 dargelegt. Die Maßnahmen würden es den Unionsherstellern ermöglichen, zusätzliche Investitionen zu tätigen, um die Effizienz zu steigern, womit einer zusätzlichen Nachfrage gedient würde. Ferner ergab die Untersuchung, dass auf andere Drittländer als China, wie in Erwägungsgrund 183 dargelegt, rund 23 % des Marktanteils in der Union entfielen und diese somit zusätzliche Bezugsquellen zu nicht gedumpten Preisen sind. |
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(219) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die Einführung von Maßnahmen die Versorgung mit und die Verfügbarkeit von Kettenplatten aus Stahl auf dem Unionsmarkt nicht gefährden würde. |
7.5. Schlussfolgerungen zum Unionsinteresse
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(220) |
Die Einführung von Antidumpingmaßnahmen würde den Wirtschaftszweig der Union von dem durch die gedumpten Einfuhren aus der VR China verursachten Preisdruck auf dem Unionsmarkt entlasten und ihn in die Lage versetzen, seine Preise entsprechend dem Kostenanstieg anzuheben. Ein solcher Preisanstieg würde sich positiv auf die Rentabilität und das Investitionsniveau des Wirtschaftszweigs der Union auswirken, sodass es ihm möglich wäre, seine Marktposition zu verteidigen und in neue Technologien zu investieren, um die Effizienz und Wettbewerbsfähigkeit zu verbessern. Andererseits würde der Verzicht auf die Maßnahmen zu einer raschen weiteren Verschlechterung der Rentabilität und Verkaufsmenge des Wirtschaftszweigs der Union führen und dürfte letztlich die Schließung von Produktionsanlagen in der Union zur Folge haben. |
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(221) |
Bei der Untersuchung wurde nicht festgestellt, dass die Maßnahmen unverhältnismäßige negative Auswirkungen auf Einführer, Händler und Verwender in der Union haben würden. |
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(222) |
Auf der Grundlage des vorstehenden Sachverhalts kam die Kommission zu dem Schluss, dass in dieser Phase der Untersuchung keine zwingenden Gründe für die Annahme bestehen, dass die Einführung von Maßnahmen gegenüber den Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der VR China dem Interesse der Union zuwiderlaufen würde. |
8. VORLÄUFIGE ANTIDUMPINGMAẞNAHMEN
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(223) |
Auf der Grundlage der Schlussfolgerungen der Kommission zu Dumping, Schädigung, Schadensursache, Höhe der Maßnahmen und Unionsinteresse sollten vorläufige Maßnahmen eingeführt werden, um eine weitere Schädigung des Wirtschaftszweigs der Union durch die gedumpten Einfuhren zu verhindern. |
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(224) |
Auf die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der VR China sollten nach Artikel 7 Absatz 2 der Grundverordnung, der sogenannten Regel des niedrigeren Zolls, vorläufige Antidumpingmaßnahmen eingeführt werden. Die Kommission verglich die in den Erwägungsgründen 199 bis 203 angegebenen Schadensspannen mit den ebenfalls dort angegebenen Dumpingspannen. Die Zollsätze wurden in Höhe der niedrigeren der beiden Spannen festgesetzt. |
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(225) |
Auf dieser Grundlage sollten folgende vorläufige Antidumpingzölle, ausgedrückt als Prozentsatz des CIF-Preises frei Grenze der Union, unverzollt, eingeführt werden:
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(226) |
Der in dieser Verordnung aufgeführte Antidumpingzollsatz wurde anhand der Feststellungen dieser Untersuchung festgesetzt. Mithin spiegelt er die Lage während dieser Untersuchung wider. Dieser Zollsatz gilt ausschließlich für die Einfuhren der betroffenen Ware mit Ursprung in dem betroffenen Land. |
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(227) |
Wie in den Erwägungsgründen 32 und 33 erläutert, fallen Kettenplatten aus Stahl, die als Teil zusammengesetzter Waren wie „Laufkettenbaugruppen“ und „vollständige Laufkettenbaugruppen“ verkauft werden, unter die Warendefinition. Werden solche zusammengesetzten Waren, die Kettenplatten aus Stahl enthalten, aus dem betroffenen Land in die Union eingeführt, so sollten die eingeführten Zölle nur den Wert der Kettenplatten aus Stahl widerspiegeln. In diesem Zusammenhang erachtete es die Kommission für erforderlich, einen durchschnittlichen Prozentsatz des Wertes der Kettenplatten aus Stahl, die in der eingeführten montierten Ware enthalten sind, zu ermitteln. Die Kommission stellte auf der Grundlage der vom Antragsteller vorgelegten Informationen (80) vorläufig fest, dass der Wert der Kettenplatten aus Stahl im Durchschnitt 55 % des Wertes einer „Laufkettenbaugruppe“ und 50 % des Wertes einer „vollständigen Laufkettenbaugruppe“ ausmacht. |
9. ZOLLAMTLICHE ERFASSUNG
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(228) |
Wie in Erwägungsgrund 3 dargelegt, veranlasste die Kommission die zollamtliche Erfassung der betroffenen Ware. Die zollamtliche Erfassung erfolgte im Hinblick auf eine etwaige rückwirkende Erhebung von Zöllen nach Artikel 10 Absatz 4 der Grundverordnung. |
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(229) |
Angesichts der im vorläufigen Stadium getroffenen Feststellungen sollte die zollamtliche Erfassung der Einfuhren eingestellt werden. |
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(230) |
In dieser Phase des Verfahrens kann keine Entscheidung über eine mögliche rückwirkende Anwendung von Antidumpingmaßnahmen getroffen werden. |
10. INFORMATIONEN IM VORLÄUFIGEN STADIUM
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(231) |
Im Einklang mit Artikel 19a der Grundverordnung unterrichtete die Kommission die interessierten Parteien über die geplante Einführung der vorläufigen Zölle. Diese Informationen wurden auch über die Website der GD HANDEL der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Den interessierten Parteien wurden drei Arbeitstage eingeräumt, um zur Richtigkeit der Berechnungen, über die sie unterrichtet worden waren, Stellung zu nehmen. |
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(232) |
Zur Richtigkeit der Berechnungen im Sinne des Artikels 19a der Grundverordnung gingen keine Stellungnahmen ein. Stellungnahmen, die nach der Vorunterrichtung eingehen und andere Fragen als die Richtigkeit der Berechnung betreffen, werden in dem die Untersuchung abschließenden Rechtsakt behandelt. |
11. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
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(233) |
Im Interesse einer ordnungsgemäßen Verwaltung wird die Kommission die interessierten Parteien auffordern, innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich Stellung zu nehmen und/oder eine Anhörung durch die Kommission und/oder der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren zu beantragen. |
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(234) |
Die Feststellungen zur Einführung von vorläufigen Zöllen sind naturgemäß vorläufig und können im Rahmen der endgültigen Sachaufklärung geändert werden — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Auf die Einfuhren von bestimmten Arten von Stahlplatten, auch mit daran befestigten Gummiauflagen, auch zu einer Laufkette zusammengesetzt, mit einer Länge von höchstens 3 000 mm, die für derzeit in die Positionen 8426 , 8429 oder 8430 eingereihte Maschinen oder für derzeit in die Position 8428 eingereihte Förderbänder verwendet werden, wird ein vorläufiger Antidumpingzoll eingeführt.
Die vom vorläufigen Antidumpingzoll betroffene Ware wird derzeit in die KN-Codes ex 8431 39 00 , ex 8431 49 20 und ex 8431 49 80 (TARIC-Codes 8431 39 00 21, 8431 39 00 25, 8431 39 00 26, 8431 39 00 29, 8431 49 20 11, 8431 49 20 15, 8431 49 20 16, 8431 49 20 19, 8431 49 80 11, 8431 49 80 15, 8431 49 80 16 und 8431 49 80 19) eingereiht.
(2) Die vorläufigen Antidumpingzollsätze auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, der in Absatz 1 genannten Ware betragen 62,5 %.
(3) Für die zu einer Laufkette zusammengesetzten Kettenplatten aus Stahl wird der in Absatz 2 genannte Antidumpingzoll auf den folgenden Anteil des Nettopreises frei Grenze der Union, unverzollt, der eingeführten zusammengesetzten Waren angewandt:
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— |
55 % für Laufkettenbaugruppen; |
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— |
50 % für vollständige Laufkettenbaugruppen. |
(4) Die Überführung der in Absatz 1 genannten Ware in den zollrechtlich freien Verkehr in der Union ist von der Leistung einer Sicherheit in Höhe des vorläufigen Zolls abhängig.
(5) Sofern nichts anderes bestimmt ist, finden die geltenden Zollvorschriften Anwendung.
Artikel 2
(1) Stellungnahmen interessierter Parteien zu dieser Verordnung sind innerhalb von 15 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung an die Kommission zu übermitteln.
(2) Anhörungen bei der Kommission sind von interessierten Parteien innerhalb von fünf Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu beantragen.
(3) Anhörungen bei der Anhörungsbeauftragten für Handelsverfahren können von interessierten Parteien innerhalb von 5 Kalendertagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung beantragt werden. Anträge, die nach Ablauf dieser Frist eingereicht werden, können von der Anhörungsbeauftragten geprüft werden; sie kann entscheiden, diese Anträge anzunehmen, falls dies angemessen ist.
Artikel 3
(1) Die Zollbehörden werden angewiesen, die zollamtliche Erfassung der Einfuhren nach Artikel 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 einzustellen.
(2) Angaben über Waren, die innerhalb von 90 Tagen vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung in den zollrechtlich freien Verkehr der EU übergeführt wurden, werden bis zum Inkrafttreten etwaiger endgültiger Maßnahmen oder bis zur Einstellung dieses Verfahrens aufbewahrt.
Artikel 4
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L 176 vom 30.6.2016, S. 21, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/1036/oj.
(2) Bekanntmachung der Einleitung eines Antidumpingverfahrens betreffend die Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. C, C/2024/5264, ELI: http://data.europa.eu/eli/C/2024/5264/oj).
(3) Durchführungsverordnung (EU) 2024/2721 der Kommission vom 24. Oktober 2024 zur zollamtlichen Erfassung der Einfuhren von Kettenplatten aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China (ABl. L, 2024/2721, 25.10.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/2721/oj).
(4) https://tron.trade.ec.europa.eu/investigations/case-view?caseId=2745.
(5) t24.010083.
(6) t24.010082.
(7) Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission vom 6. Juni 2024 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren von Kabeln und Seilen aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, ausgeweitet auf aus Marokko und der Republik Korea versandte Kabel und Seile aus Stahl, ob als Ursprungserzeugnisse aus diesen Ländern angemeldet oder nicht, im Anschluss an eine Auslaufüberprüfung nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2024/1666/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission vom 11. Juli 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf Einfuhren von Wulstflachprofilen (Wulstflachstahl) aus Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Türkei; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission vom 11. Januar 2023 zur Einführung eines vorläufigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren nachfüllbarer Fässer aus nicht rostendem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2023/1444/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission vom 26. Oktober 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter kaltgewalzter Flachstahlerzeugnisse mit Ursprung in der Volksrepublik China und der Russischen Föderation nach einer Überprüfung wegen des bevorstehenden Außerkrafttretens nach Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1036 des Europäischen Parlaments und des Rates, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/2068/oj; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission vom 16. Februar 2022 zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls auf die Einfuhren bestimmter Verbindungselemente aus Eisen oder Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China, http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2022/191/oj.
(8) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 80; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 208.
(9) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 60; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 38; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 192.
(10) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgründe 66-68; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 58; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 40; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission; Erwägungsgrund 66; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, sowie Erwägungsgründe 193-194. Das in den chinesischen Rechtsvorschriften vorgesehene Recht der zuständigen Behörden, Schlüsselpositionen im Management staatseigener Unternehmen zu besetzen und Personen aus solchen Positionen abzuberufen, kann als ein sich aus den entsprechenden Eigentumsrechten ergebendes Recht gesehen werden; der Staat kann aber noch über einen anderen wichtigen Kanal Einfluss auf Unternehmensentscheidungen nehmen, nämlich über die in staatseigenen wie auch in privaten Unternehmen bestehenden Zellen der Kommunistischen Partei. Nach dem Unternehmensrecht der VR China muss in jedem Unternehmen (in dem es mindestens drei Parteimitglieder gibt — so sieht es das Statut der Kommunistischen Partei vor) eine Organisation der Kommunistischen Partei gebildet werden; zudem muss das Unternehmen die Voraussetzungen dafür schaffen, dass die Parteiorganisation ihre Tätigkeiten ausüben kann. In der Vergangenheit wurde diese Vorschrift offenbar nicht immer eingehalten bzw. konsequent durchgesetzt. Spätestens seit 2016 macht die Kommunistische Partei verstärkt den Anspruch auf Kontrolle der Geschäftsentscheidungen staatseigener Unternehmen als politisches Prinzip geltend. Sie übt Berichten zufolge außerdem Druck auf private Unternehmen dahin gehend aus, „Patriotismus“ an oberste Stelle zu setzen und die Parteidisziplin zu wahren. Im Jahr 2017 gab es Berichten zufolge in 70 % der etwa 1,86 Mio. Privatunternehmen Parteizellen, wobei verstärkt darauf gedrungen wurde, dass die Organisationen der Kommunistischen Partei bei Geschäftsentscheidungen der betreffenden Unternehmen das letzte Wort haben sollten. Diese Regeln gelten grundsätzlich in der gesamten chinesischen Wirtschaft und in allen Sektoren, somit auch für die Hersteller der überprüften Ware und die Lieferanten ihrer Inputs.
(11) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgründe 61-65; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 59; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 43; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 68, Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgründe 195-201.
(12) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 62; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 52; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 74; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 202.
(13) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 72; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 45; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 33; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 75; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, Erwägungsgrund 203.
(14) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2024/1666 der Kommission, Erwägungsgrund 73; Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 64; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 54; Durchführungsverordnung (EU) 2022/2068 der Kommission, Erwägungsgrund 76; Durchführungsverordnung (EU) 2022/191 der Kommission, sowie Erwägungsgrund 204.
(15) Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen SWD(2024) 91 vom 10. April 2024, abrufbar unter: https://ec.europa.eu/transparency/documents-register/detail?ref=SWD(2024)91&lang=de.
(16) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, Erwägungsgründe 139-141.
(17) Durchführungsverordnung (EU) 2020/492 der Kommission vom 1. April 2020 zur Einführung endgültiger Antidumpingzölle betreffend die Einfuhren bestimmter gewebter und/oder genähter Erzeugnisse aus Glasfasern mit Ursprung in der Volksrepublik China und Ägypten, Erwägungsgrund 143.
(18) Siehe: http://www.juningjixie.com/en/index.html (abgerufen am 10. Februar 2025).
(19) Siehe: http://www.liaoan.com.cn/gy/2672.html (abgerufen am 10. Februar 2025).
(20) Siehe: Jahresbericht XCMG 2022, S. 89, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-4/2023-04-29/9182574.PDF (abgerufen am 7. Februar 2025).
(21) Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(22) Siehe: http://wap.sasac.gov.cn/n2588045/n27271785/n27271792/c14159097/content.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(23) Siehe: https://www.baoganggf.com/gsjj (abgerufen am 6. Februar 2025).
(24) Siehe: https://www.shougang.com.cn/en/ehtml/CompanyProfile.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(25) Siehe: https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/index.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(26) Siehe: https://www.shougang.com.cn/en/ehtml/CompanyProfile.htmlhttps://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/2022-02/08/content_5672513.htm (abgerufen am 6. Februar 2025).
(27) Ebd.
(28) Siehe Abschnitt IV Unterabschnitt 3 des 14. Fünfjahresplans zur Entwicklung der Rohstoffindustrie.
(29) Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(30) Siehe: https://www.gov.cn/zhengce/zhengceku/202309/content_6901732.htm (abgerufen am 6. Februar 2025).
(31) Siehe Kapitel II Abschnitt 3.8 des Dreijahres-Aktionsplans für Clusterentwicklung der Eisen- und Stahlindustriekette in der Provinz Hebei, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20200717/1089773.shtml (abgerufen am 6. Februar 2025).
(32) Ebd., Kapitel I, Abschnitt 2.
(33) Ebd., Kapitel I, Abschnitt 3.2.
(34) Siehe Umsetzungsplan für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Henan im Rahmen des 14. Fünfjahresplans, Kapitel II Abschnitt 3, abrufbar unter: https://huanbao.bjx.com.cn/news/20211210/1192881.shtml (abgerufen am 6. Februar 2025).
(35) Arbeitsplan zur Umgestaltung, Modernisierung und strukturellen Optimierung des Stahlsektors in der Provinz Jiangsu 2019-2025, abrufbar unter: http://www.jiangsu.gov.cn/art/2019/5/5/art_46144_8322422.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(36) 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Shandong, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/21/1119/11/DFD9D26D73D90F7D_abc.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(37) Aktionsplan 2020 für die Umgestaltung und Modernisierung der Stahlindustrie in der Provinz Shanxi, abrufbar unter: https://m.mysteel.com/20/0715/11/7BF7729C99CEB3EA_abc.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(38) Aktionsplan zur Förderung einer hochwertigen Entwicklung der Stahlindustrie in der Provinz Zhejiang: Foster enterprise mergers and reorganisation, accelerate the concentration process, reduce the number of steel smelting enterprises to approximately 10 enterprises, abrufbar unter: https://www.jiaxing.gov.cn/art/2022/4/20/art_1228922756_59529426.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(39) Siehe: http://www.ansteel.cn/dangdejianshe/dangjiandongtai/2023-03-17/12429.html (abgerufen am 6. Februar 2025).
(40) Siehe Jahresbericht XCMG 2022, S. 45, abrufbar unter: http://file.finance.sina.com.cn/211.154.219.97:9494/MRGG/CNSESZ_STOCK/2023/2023-4/2023-04-29/9182574.PDF (abgerufen am 7. Februar 2025).
(41) Siehe: https://www.xcmg.com/aboutus/news-detail-1127478.htm (abgerufen am 7. Februar 2025).
(42) Siehe Jahresbericht von Baoshan Iron and Steel Ltd. von 2023, S. 41, abrufbar unter: https://static.sse.com.cn/disclosure/listedinfo/announcement/c/new/2024-04-27/600019_20240427_B5D4.pdf (abgerufen am 7. Februar 2025).
(43) Siehe: https://www.wuganggroup.cn/people/3143 (abgerufen am 7. Februar 2025).
(44) Siehe: https://mp.weixin.qq.com/s?__biz=MjM5Njg2NjIwMQ==&mid=2654952836&idx=1&sn=505b807e2826f1e3e6f08ba15b727722&chksm=bd294c728a5ec5641240246649545fda2b2065c015f861fa599249b2165962ca848a25a1faa2&token=1369557425&lang=zh_CN#rd (abgerufen am 7. Februar 2025).
(45) Siehe: https://www.baoganggf.com/ggry (abgerufen am 7. Februar 2025).
(46) Siehe: https://www.shougang.com.cn/sgweb/html/gsld.html (abgerufen am 7. Februar 2025).
(47) Aktualisierter Bericht, Kapitel 2, S. 24-27.
(48) Siehe: http://www.cncma.org/ (abgerufen am 10. Februar 2025).
(49) Siehe: http://www.cncma.org/col/jieshao (abgerufen am 10. Februar 2025).
(50) Siehe: http://www.cncma.org/article/472 (abgerufen am 10. Februar 2025).
(51) Ebd.
(52) Siehe Liste der CCMA-Mitglieder, abrufbar unter: http://www.cncma.org//article/478?pageTitle=%E4%BC%9A%E5%91%98%E5%90%8D%E5%BD%95 (abgerufen am 10. Februar 2025).
(53) Bericht, Teil III, Kapitel 14, S. 346 ff.
(54) Siehe 14. Fünfjahresplans der Volksrepublik China für die nationale ökonomische und soziale Entwicklung und die langfristigen Ziele bis zum Jahr 2035, Teil III Artikel VIII, abrufbar unter: https://cset.georgetown.edu/publication/china-14th-five-year-plan/ (abgerufen am 10. Februar 2025).
(55) Siehe 14. Fünfjahresplan zur Entwicklung der Rohstoffindustrie, insbesondere Abschnitte I und II.
(56) Siehe: https://www.miit.gov.cn/zwgk/zcwj/wjfb/tz/art/2023/art_2a4233d696984ab59610e7498e333920.html (abgerufen am 10. Februar 2025).
(57) Siehe: abrufbar unter: http://gxt.shandong.gov.cn/module/download/downfile.jsp?classid=0&filename=1f79d908601e479f83707e67b133e347.pdf (abgerufen am 10. Februar 2025).
(58) Siehe: https://english.www.gov.cn/news/202406/19/content_WS6672c84ac6d0868f4e8e8531.html (abgerufen am 10. Februar 2025).
(59) Ebd.
(60) Siehe: https://gxt.ln.gov.cn/gxt/tztg/9ACE8DDADE4648FB8A0C25B8BEB7E55D/index.shtml (abgerufen am 10. Februar 2025).
(61) Siehe Durchführungsverordnung (EU) 2023/1444 der Kommission, Erwägungsgrund 63; Durchführungsverordnung (EU) 2023/100 der Kommission, Erwägungsgrund 33.
(62) World Bank Open Data — Upper Middle Income, https://data.worldbank.org/income-level/upper-middle-income.
(63) t24.010082.
(64) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj), in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2017/749 der Kommission vom 24. Februar 2017 geänderten Fassung (ABl. L 113 vom 29.4.2017, S. 11, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2017/749/oj).
(65) https://www.globaltradealert.org/data_extraction.
(67) Verordnung (EU) 2015/755 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2015 über eine gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 33, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/755/oj). Nach Artikel 2 Absatz 7 der Grundverordnung können die Inlandspreise in diesen Ländern nicht zur Ermittlung des Normalwerts herangezogen werden.
(68) http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Labour Cost Statistics.
(69) http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Labour Cost Index.
(70) EMRA | Energy Market Regulatory Authority (epdk.gov.tr) => Press releases => Electricity electricity market board decisions auswählen.
(71) 1 Kuruş entspricht 0,01 Türkische Lira.
(72) http://www.turkstat.gov.tr => Press releases => Producer Price Index.
(73) https://www.searates.com/.
(74) https://terminal.freightos.com/fbx-11-china-to-northern-europe/.
(75) Anhang 27 des Antrags.
(76) Teile, erkennbar ausschließlich oder hauptsächlich für Maschinen, Apparate und Geräte der Position 8426 , 8429 oder 8430 bestimmt, aus Eisen oder Stahl, gegossen.
(77) https://terminal.freightos.com/fbx-11-china-to-northern-europe/.
(78) Siehe Tabelle 7 der allgemein einsehbaren Fassung des Antrags.
(79) Anhang 26 des Antrags — Bericht — Europe Crawler Earthmoving Machines Market (2024) — Mordor Intelligence.
(80) t25.003968.
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2025/780/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)