|
Amtsblatt |
DE Reihe L |
|
2025/761 |
8.5.2025 |
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 31/2025
vom 7. Februar 2025
zur Änderung von Anhang XIII (Verkehr) des EWR-Abkommens [2025/761]
DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98,
in Erwägung nachstehender Gründe:
|
(1) |
Die Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (1) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(2) |
Die Delegierte Verordnung (EU) 2020/203 der Kommission vom 28. November 2019 über die Klassifizierung von Fahrzeugen, Pflichten der Nutzer des europäischen elektronischen Mautdienstes, Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten und Mindesteignungskriterien für benannte Stellen (2) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(3) |
Die Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (3) ist in das EWR-Abkommen aufzunehmen. |
|
(4) |
Die Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (4), die in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Richtlinie (EU) 2019/520 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
|
(5) |
Der Beschluss 2009/750/EG der Kommission (5), der in das EWR-Abkommen aufgenommen wurde, wird mit der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 aufgehoben und ist daher aus dem EWR-Abkommen zu streichen. |
|
(6) |
Die Richtlinie (EU) 2019/520 enthält Bestimmungen mit Verweisen auf Rechtsakte, die auf der Grundlage von Titel V AEUV erlassen wurden. Es sei darauf hingewiesen, dass die Aufnahme von Rechtsakten mit solchen Bestimmungen in das EWR-Abkommen nicht bedeutet, dass die nach Titel V AEUV erlassenen Rechtsvorschriften der Europäischen Union in den Geltungsbereich des EWR-Abkommens fallen. Die Vertragsparteien sind gehalten, der Verpflichtung zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/520 nachzukommen, einschließlich der Verfahren, die erforderlich sind, um den Datenaustausch gemäß Artikel 23 zu ermöglichen, der auf den Anhang verweist, in dem diese Verfahren infolge der Anwendung des Beschlusses 2008/616/JI des Rates festgelegt sind. |
|
(7) |
Was die Verweise in Artikel 23 der Richtlinie (EU) 2019/520 auf den Beschluss 2008/616/JI des Rates betrifft, so stehen die nationalen Verfahren in den EFTA-Staaten im Einklang mit dem Übereinkommen zwischen der Europäischen Union sowie Island und Norwegen über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und dem Beschluss 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, sowie des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen. |
|
(8) |
Anhang XIII des EWR-Abkommens sollte daher entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang XIII des EWR-Abkommens wird wie folgt geändert:
|
1. |
Der Text von Nummer 18b (Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) erhält folgende Fassung: „ 32019 L 0520: Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2019 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme und die Erleichterung des grenzüberschreitenden Informationsaustauschs über die Nichtzahlung von Straßenbenutzungsgebühren in der Union (ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45) Die Richtlinie gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
In Bezug auf Liechtenstein sind die Verweise auf die Verfahren für den Informationsaustausch in Artikel 23 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI des Rates so zu verstehen, dass sie sich auf die Verfahren beziehen, die gemäß Artikel 1 des Übereinkommens zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Liechtenstein über die Anwendung einiger Bestimmungen des Beschlusses 2008/615/JI des Rates zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und des Beschlusses 2008/616/JI des Rates zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, und seines Anhangs und des Rahmenbeschlusses 2009/905/JI des Rates über die Akkreditierung von Anbietern kriminaltechnischer Dienste, die Labortätigkeiten durchführen, anzuwenden sind.“ |
|
2. |
Nummer 18ba (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) wird in Nummer 18bb umnummeriert. |
|
3. |
Nach Nummer 18b (Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates) wird folgende Nummer eingefügt:
|
|
4. |
Der Text von Nummer 18bb (Entscheidung 2009/750/EG der Kommission) erhält folgende Fassung: „ 32020 R 0204: Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 der Kommission vom 28. November 2019 über detaillierte Pflichten der Anbieter des europäischen elektronischen Mautdienstes, den Mindestinhalt der Vorgabe für das EETS-Gebiet, elektronische Schnittstellen und Anforderungen an Interoperabilitätskomponenten sowie zur Aufhebung der Entscheidung 2009/750/EG (ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49)“ |
Artikel 2
Der Wortlaut der Richtlinie (EU) 2019/520, der Delegierten Verordnung (EU) 2020/203 und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/204 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am 8. Februar 2025 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens vorliegen. (*1)
Artikel 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 7. Februar 2025.
Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss
Der Präsident
Nicolas VON LINGEN
(1) ABl. L 91 vom 29.3.2019, S. 45.
(2) ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 41.
(3) ABl. L 43 vom 17.2.2020, S. 49.
(4) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 124.
(5) ABl. L 268 vom 13.10.2009, S. 11.
(*1) Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.
Gemeinsame Erklärung der Vertragsparteien
zum Beschluss Nr. 31/2025 zur Aufnahme der Richtlinie (EU) 2019/520 des Europäischen Parlaments und des Rates in das Abkommen
Die Vertragsparteien erkennen an, dass in Anbetracht der besonderen Situation Liechtensteins, seines sehr kleinen Straßennetzes sowie der Tatsache, dass Liechtenstein am 1. Januar 2001 eine Schwerverkehrsabgabe eingeführt hat, die auf einem bilateralen Abkommen zwischen Liechtenstein und der Schweiz beruht und die aufgrund der Zollunion mit der Schweiz an den gemeinsamen Grenzübergangsstellen erhoben wird, Fragen im Zusammenhang mit der Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in Liechtenstein in enger Zusammenarbeit mit der Schweiz erörtert werden.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/761/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)