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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2025/753 |
25.7.2025 |
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2025/753 DER KOMMISSION
vom 16. April 2025
zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts, der Methoden und der Aufmachung der Informationen, die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, in den Vorlagen für nach der Emission erfolgende regelmäßige Offenlegungen freiwillig ausweisen
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2023/2631 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 über europäische grüne Anleihen sowie fakultative Offenlegungen zu als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen und zu an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen (1), insbesondere auf Artikel 21 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der gemeinsamen Vorlagen offenlegen. Es besteht keine Verpflichtung, diese gemeinsamen Vorlagen für die Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben zu verwenden. Entscheiden sich Emittenten jedoch für die Verwendung dieser Vorlagen, sollten sie sich auch an diese halten. Emittenten, die die Vorlagen verwenden, steht es frei, zusätzliche Angaben offenzulegen. |
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(2) |
Die Kommission veröffentlicht gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2023/2631 Leitlinien zur Festlegung von Vorlagen für vor der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind. Diese Vorlagen und die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu diesen Anleiheformen sollten einheitlich und vergleichbar gestaltet sein, um es Anlegern zu erleichtern, von den Informationen in diesen Vorlagen Gebrauch zu machen, und so für mehr Transparenz zu sorgen. |
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(3) |
Damit Einheitlichkeit mit Blick auf die Offenlegungen zu europäischen grünen Anleihen sichergestellt ist, bauen die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, auf den einschlägigen Abschnitten der Vorlagen für nach der Emission erfolgende Offenlegungen gemäß dem europäischen Standard für grüne Anleihen auf. |
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(4) |
Die Emittenten werden von den Vorlagen für nach der Emission erfolgende Offenlegungen häufiger Gebrauch machen, wenn ihre Verwendung klar geregelt ist, was zu mehr Transparenz und einer Standardisierung auf dem Markt für nachhaltige Anleihen beitragen würde. Daher sind weitere Präzisierungen zu einzelnen Aspekten der Verwendung dieser Vorlagen erforderlich. Dazu gehört auch die Häufigkeit der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen, wobei zu berücksichtigen ist, ob der Emittent eine externe Prüfung der Offenlegungen beauftragt. |
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(5) |
Um mehr Klarheit für die Emittenten zu schaffen, müssen die für die freiwilligen Offenlegungen zu verwendende Sprache sowie das Veröffentlichungsverfahren und die Verfügbarkeitsdauer der offengelegten Informationen vorgegeben werden. |
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(6) |
Aus Gründen des Anlegerschutzes muss auch das Verfahren festgelegt werden, nach dem Emittenten ihre Offenlegungen berichtigen. |
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(7) |
Artikel 45 der Verordnung (EU) 2023/2631 erteilt den zuständigen Behörden die Befugnis, von Emittenten, die die Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen verwenden, zu verlangen, die in Artikel 21 der genannten Verordnung aufgeführten Angaben in diese Vorlagen aufzunehmen. Die zuständigen Behörden sollten eine Kontaktstelle einrichten, um die Kommunikation zwischen den Emittenten, die diese Vorlagen verwenden, und den zuständigen Behörden zu erleichtern und die Unterrichtung über die Veröffentlichung der freiwilligen Offenlegungen zu vereinfachen — |
HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Vorlagen für nach der Emission erfolgende freiwillige Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind
Entscheiden sich Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, für die Verwendung der in Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten gemeinsamen freiwilligen Vorlagen, so verwenden sie die im Anhang enthaltenen Vorlagen. Eine Vorlage kann sich auf mehr als eine Anleiheemission beziehen.
Artikel 2
Häufigkeit der Offenlegung
(1) Die Emittenten von als ökologisch nachhaltig vermarkteten Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zum Zeitpunkt der vollständigen Verwendung der Anleiheerlöse. Die Emittenten von an Nachhaltigkeitsziele geknüpften Anleihen, die sich für eine freiwillige Offenlegung der entsprechenden Angaben entscheiden, tun dies jeweils für einen Zwölfmonatszeitraum bis zur letzten Bewertung des Nachhaltigkeitsziels.
(2) Der erste Zwölfmonatszeitraum nach Absatz 1 beginnt mit dem Datum der Emission der betreffenden Anleihen.
(3) Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, können das Enddatum des ersten Berichtszeitraums auf den letzten Tag des Kalenderjahres oder Geschäftsjahres der Emission festsetzen.
(4) Wird eine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 270 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.
(5) Wird keine externe Prüfung der nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen durchgeführt, legen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, die betreffenden Informationen innerhalb von 150 Tagen nach Ablauf des jeweiligen in Absatz 1 genannten Zwölfmonatszeitraums offen.
Artikel 3
Veröffentlichung auf den Websites der Emittenten
(1) Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, legen die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben unter Verwendung der in Artikel 1 genannten Vorlagen auf ihrer Website offen.
Die Offenlegungen, die auch etwaige Änderungen und Berichtigungen enthalten, werden bis mindestens 12 Monate nach Fälligkeit der betreffenden Anleihen kostenlos zur Verfügung gestellt.
(2) Die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben werden nach Wahl des Emittenten der betreffenden Anleihen entweder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache zur Verfügung gestellt oder
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a) |
wenn die Anleihen in nur einem Mitgliedstaat öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde des betreffenden Mitgliedstaats akzeptiert wird; |
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b) |
wenn die Anleihen in zwei oder mehr Mitgliedstaaten öffentlich angeboten werden oder zum Handel zugelassen sind, in einer Sprache, die von der zuständigen Behörde eines jeden dieser Mitgliedstaaten akzeptiert wird. |
(3) Abweichend von Absatz 2 werden in den Fällen, in denen für die betreffenden Anleihen ein Prospekt gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erstellt werden muss, die in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben in der Sprache oder den Sprachen dieses Prospekts veröffentlicht.
Artikel 4
Berichtigungen
Nehmen die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, nach der Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben Berichtigungen in Bezug auf die Verwendung der Erlöse vor, so sind diese Angaben umgehend entsprechend zu aktualisieren und unverzüglich zu veröffentlichen.
Artikel 5
Unterrichtung der zuständigen Behörden und Kommunikationsweg
(1) Die Emittenten von Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden oder an Nachhaltigkeitsziele geknüpft sind, unterrichten die zuständigen Behörden nach jeder Veröffentlichung unverzüglich auf elektronischem Wege über Folgendes:
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a) |
die Veröffentlichung der in Artikel 21 der Verordnung (EU) 2023/2631 genannten Angaben, |
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b) |
die Veröffentlichung von Aktualisierungen gemäß Artikel 4, |
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c) |
den Hyperlink zur Website, auf der diese Informationen veröffentlicht wurden. |
(2) Die zuständigen Behörden richten eine Kontaktstelle für die Entgegennahme aller Unterrichtungen des Emittenten gemäß Absatz 1 ein.
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Brüssel, den 16. April 2025
Für die Kommission
Die Präsidentin
Ursula VON DER LEYEN
(1) ABl. L, 2023/2631, 30.11.2023, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2023/2631/oj.
(2) Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl. L 168 vom 30.6.2017, S. 12, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2017/1129/oj).
ANHANG
VORLAGE FÜR REGELMÄẞIGE OFFENLEGUNGEN NACH DER EMISSION — ANLEIHEN, DIE ALS ÖKOLOGISCH NACHHALTIG VERMARKTET WERDEN
[Wurden die nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein.]
Weder die Vorlage noch ihr Inhalt müssen von einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt werden.
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1. Allgemeine Informationen
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2. Umweltstrategie und Begründung Allgemeines
Verknüpfung mit den wesentlichen Leistungsindikatoren für Vermögenswerte, Umsätze, Investitionsausgaben (CapEx) und Betriebsausgaben (OpEx)
Verbindung zu den Übergangsplänen
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3. Erlösverwendung [Die nachstehend aufgeführten Angaben sollten mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorgelegt werden. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.] Verwendung für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten
Ausnahmen
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4. Umweltauswirkungen (fakultativ)
[Hier können auch Angaben zu spezifischen Parametern gemacht werden, zum Beispiel: eingesparte Treibhausgasemissionen (tCO2e), installierte Kapazität für erneuerbare Energien (gemessen in MW), Verringerung des Energieverbrauchs (MWh) und/oder Verringerung der Energieintensität (MWh je Produktionseinheit), Verringerung der Wasserentnahme (m3) und/oder Verringerung der Wasserintensität (m3 je Produktionseinheit), Verringerung der anfallenden Abfälle (metrische Tonnen) und Verringerung gefährlicher und nicht gefährlicher Abfälle (metrische Tonnen), Verringerung der betroffenen Landfläche (ha) oder Wiederherstellung von Landflächen (ha) mit Auswirkungen auf die biologische Vielfalt.] |
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5. Angaben zur Berichterstattung
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6. Sonstige einschlägige Angaben |
[Im Falle einer Verbriefungsanleihe sind Bezugnahmen auf den Emittenten in diesem Dokument als Bezugnahmen auf den Originator zu verstehen und gegebenenfalls durch Bezugnahmen auf den Originator zu ersetzen.]
VORLAGE FÜR REGELMÄẞIGE OFFENLEGUNGEN NACH DER EMISSION — ANLEIHEN, DIE AN NACHHALTIGKEITSZIELE GEKNÜPFT SIND
[Wurden die nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen überarbeitet, muss dies im Titel erkennbar sein.]
Weder die Vorlage noch ihr Inhalt müssen von einer zuständigen Behörde gebilligt oder genehmigt werden.
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1. Allgemeine Informationen
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2. Umweltstrategie und Begründung Wichtige Merkmale der Anleihe
Allgemeines
Verbindung zu den Übergangsplänen
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3. Angaben zur Berichterstattung
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4. Sonstige einschlägige Angaben |
Tabelle A — Diese Tabelle ist den nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, anzufügen, wenn die Anleiheerlöse nach einem schrittweisen Ansatz verwendet werden
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Zeitraum von der Emission der betreffenden Anleihe bis zum Berichtsdatum.
Tabelle A
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Gesamtbeträge: |
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Seit der Emission |
[Berichtszeitraum] |
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Gesamtbetrag der seit der Emission verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die seit der Emission für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] |
Gesamtbetrag der im Berichtszeitraum verwendeten Anleiheerlöse: [X] Davon Gesamtbetrag der Anleiheerlöse, die im Berichtszeitraum für taxonomiekonforme Wirtschaftstätigkeiten verwendet wurden: [X] Davon:
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Tabelle B — Diese Tabelle ist den nach der Emission erfolgenden regelmäßigen Offenlegungen zu Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, anzufügen, wenn die Anleiheerlöse für ein Portfolio aus Vermögenswerten verwendet werden
[Die Angaben in der nachstehenden Tabelle sind mindestens auf Ebene der Wirtschaftstätigkeit und im Idealfall auf Projekt- oder Projektgruppenebene vorzulegen. Vertraulichkeitsvereinbarungen, Wettbewerbserwägungen oder eine große Zahl infrage kommender Projekte und ähnliche Erwägungen können es rechtfertigen, hier nicht zu sehr ins Detail zu gehen.]
Die Angaben in der nachstehenden Tabelle beziehen sich auf den Berichtszeitraum.
Tabelle B
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Ausstehende Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden |
Portfolio ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte |
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Übersicht über alle ausstehenden Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden, unter Angabe ihres Einzel- und Gesamtwerts |
Übersicht über die Vermögenswerte in der Bilanz des Emittenten, die folgende Angaben enthält:
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Gesamtwert des Portfolios ausstehender Anleihen, die als ökologisch nachhaltig vermarktet werden |
Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte: Gesamtwert des Portfolios ökologisch nachhaltiger Vermögenswerte im Zusammenhang mit einer taxonomiekonformen Tätigkeit: |
(1) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(2) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(3) Delegierte Verordnung (EU) 2020/1818 der Kommission vom 17. Juli 2020 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Mindeststandards für EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel und für Paris-abgestimmte EU-Referenzwerte (ABl. L 406 vom 3.12.2020, S. 17, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2020/1818/oj ).
(4) Delegierte Verordnung (EU) 2021/2178 der Kommission vom 6. Juli 2021 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates durch Festlegung des Inhalts und der Darstellung der Informationen, die von Unternehmen, die unter Artikel 19a oder Artikel 29a der Richtlinie 2013/34/EU fallen, in Bezug auf ökologisch nachhaltige Wirtschaftstätigkeiten offenzulegen sind, und durch Festlegung der Methode, anhand deren die Einhaltung dieser Offenlegungspflicht zu gewährleisten ist (ABl. L 443 vom 10.12.2021, S. 9, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2021/2178/oj).
(5) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
(6) Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2013/34/oj).
(7) Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2006/1893/oj)
(8) Verordnung (EU) 2020/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2020 über die Einrichtung eines Rahmens zur Erleichterung nachhaltiger Investitionen und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/2088 (ABl. L 198 vom 22.6.2020, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2020/852/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_del/2025/753/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)